Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2016 - M 5 E 16.4998

published on 07/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2016 - M 5 E 16.4998
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Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer anderen als einer allgemeinmedizinisch-internistischen Untersuchung freizustellen (gemäß der Anordnung des PP München v. ...11.16).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur teilweise begründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung am ... November 2016 um ... Uhr ist statthaft. Dabei handelt es sich nicht um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO. Zwar stellt die Untersuchungsanordnung eine behördliche Verfahrenshandlung dar. Diese ist jedoch i. S. v. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar, denn deren Nichtbefolgung kann mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden (BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14).

3. Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor, da die streitgegenständliche Untersuchung am ... November 2016 um ... Uhr unmittelbar bevorsteht.

4. Der Antragsteller hat jedoch nur hinsichtlich der fachärztlichen Untersuchung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, im Übrigen nicht.

a) Der Beamte hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig oder jedenfalls nur begrenzt dienstfähig.

b) Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 jeweils juris). Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013, a. a. O., Rn. 19). Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013, a. a. O., Rn. 20; BVerwG, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 19). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U. v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 - juris Rn. 27; U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 8). Gleichermaßen muss es für den Beamten überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, so dass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat würde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 20). Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 21).

c) Die Aufforderung zur Teilnahme an dem für den ... November 2016 um ... Uhr angesetzten Untersuchungstermin genügt diesen Anforderungen, soweit eine allgemeinmedizinische amtsärztliche Untersuchung vorgenommen werden soll.

Der Antragsgegner durfte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hegen. Bei einer Hausdurchsuchung beim Antragsteller im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden Gegenstände aufgefunden, die nahelegen, dass der Antragsteller Anabolika in einem Umfang einnimmt, der die Dienstfähigkeit beeinflussen kann. Neben Medikamenten gegen die Nebenwirkungen von Anabolika wurde eine Vorrichtung aufgefunden, die der Injektion von Anabolika dient. Zudem steht der Antragsteller unter dem Verdacht, anabole Tabletten sowie Ampullen auf einer Internetseite bestellt zu haben. Der Konsum derartiger Substanzen, der nicht allgemein üblich ist, kann zu gesundheitlichen Schädigungen führen. Durch den Besitz von Medikamenten gegen die Nebenwirkungen ist zu besorgen, dass diese negativen Wirkungen medikamentös ausgeschaltet werden sollten, was sich auf den Gesundheitszustand und die Dienstfähigkeit auswirken kann. Der Antragsgegner durfte sich daher veranlasst sehen, den Gesundheitszustand des Antragstellers überprüfen zu lassen.

Die Anordnung ist auch aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Ihr lässt sich der konkrete Anlass der Untersuchung entnehmen, nämlich der Verdacht einer Einnahme von gesundheitsschädigenden Dopingmitteln durch den Antragsteller. Der Antragsgegner verweist in der Untersuchungsanordnung auf mögliche Nebenwirkungen von Anabolika und auf daraus resultierende akute bzw. Langzeitschäden. Diese kurze Begründung genügt den formellen Anforderungen. Der Antragsgegner hat hiermit die maßgeblichen Gründe benannt, aus denen er die Besorgnis ableitet, dass der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein könnte, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Die Angabe einer weitergehenden Begründung ist mangels näherer Information nicht möglich. Die angeordnete allgemeinmedizinische Untersuchung kann dazu dienen, genauere Erkenntnisse über ein möglicherweise bestehendes Krankheitsbild des Beamten zu erlangen und den bestehenden Verdacht auszuräumen oder zu bestätigen. Die in der Untersuchungsanordnung aufgeführten einzelnen Maßnahmen, das Anamnesegespräch sowie die Labordiagnostik, gehören zum ärztlichen Standardvorgehen, um den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten zu erforschen.

d) Die Untersuchungsaufforderung genügt den rechtlichen Anforderungen jedoch nicht, soweit eine Begutachtung im psychiatrischen Bereich angeordnet wird.

Es findet sich im streitgegenständlichen Bescheid keine Begründung, weshalb eine Begutachtung im psychiatrischen Bereich notwendig sein soll. Auch bleibt vorliegend unklar, mit welchen psychischen Beeinträchtigungen genau sich die Untersuchung befassen soll (so aber BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris Rn. 21). Die zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren müssen jedenfalls in ihren Grundzügen benannt werden (BVerwG, B. v. 10.4.2014, a. a. O. Rn. 10; VGH Mannheim, U. v. 22.7.2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 32). Aufgrund der Eingriffsintensität einer fachpsychiatrischen Untersuchung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Beamten ist insbesondere in diesem Bereich zwingend geboten, dass zumindest die Grundzüge des Umfangs der bevorstehenden Untersuchung von der Behörde fixiert und nicht dem Amtsarzt überlassen werden. Die Erhebungen eines Psychiaters, die sich in aller Regel auch auf den Bereich der privaten Lebensgestaltung erstrecken, sind von höherer Eingriffsqualität als rein medizinische Feststellungen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 17; vgl. auch VGH BW, B. v. 3.2.2005 - 4 S 2398/04, NVwZ-RR 2006, 200/201 zur Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung; BayVGH, B. v. 12.12.2012 - 3 CE 12.2121 - juris Rn. 30). Diesem erhöhten Begründungserfordernis trägt die streitgegenständliche Anordnung in keinster Weise Rechnung.

Sollte dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Anordnung nicht konkret bekannt sein, welchen medizinischen Fachbereichen eine mögliche Erkrankung des Beamten zuzuordnen ist, kann er zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung anordnen und, sobald sich hieraus genauere Erkenntnisse ergeben, in einem zweiten Schritt eine weitere, fachärztliche Untersuchung. Insofern könnte eine psychiatrische Begutachtung allenfalls angeordnet werden, wenn sich bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung Anhaltspunkte für eine dahingehende gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben.

5. Entsprechend dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens haben der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils die Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.