Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - M 5 E 16.4763
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt Nr. 13 vom
Auf den Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.
Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. In seiner Beurteilung für den Zeitraum ... Juni 2012 bis .... Mai 2015 erzielte er ein Gesamtergebnis von 15 Punkten.
Der Beigeladene steht ebenfalls als Beamter auf Lebenszeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. In dessen Beurteilung für den Zeitraum
Mit Besetzungsvermerk vom
Der Hauptpersonalrat stimmte dem Besetzungsvorschlag am
Dem Antragsteller wurde die Besetzungsentscheidung mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Sachbearbeiter 3. QE zgl. Arbeitsbereichsleiter“ im Sachgebiet 553 beim Bayerischen Landeskriminalamt zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.
Es sei rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner ausschließlich auf die Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative“ „Teamverhalten“, „Fachkenntnisse“ und „Eigeninitiative“ abgestellt habe. Im Ministerialschreiben vom 25. März 2015 betreffend die dienstlichen Beurteilungen sei ausdrücklich angegeben, dass die Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“, „geistige Beweglichkeit“ und „Fachkenntnisse“ bei der Bewerbung von Führungskräften auf Sachbearbeiterdienstposten besondere Bedeutung neben den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen hätten. Der Beigeladene sei bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen, die nicht bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden seien, mit zweimal 14 Punkten und einmal 15 Punkten schlechter als der Antragsteller bewertet worden sei. Es seien auch die Vorkenntnisse des Antragstellers im SG 533 zu Unrecht nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Staatsministerium habe in Einklang mit dem Leistungslaufbahngesetz die Kriterien „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative“ „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“ und „Fachkenntnisse“ bei der Bewerbung auf einen Dienstposten als Sachbearbeiter als wesentliche Kriterien für die Binnendifferenzierung bestimmt. Das Ministerialschreiben vom 25. März 2015 richte sich an die Beurteiler, die ihr Augenmerk auch auf die jeweils hervorgehobenen Einzelmerkmale richten sollten. Davon sei das Schreiben des Staatsministeriums vom 10. März 2016 zu unterscheiden, in dem die genannten fünf Merkmale als entscheidend für die Binnendifferenzierung bei der Auswahl für einen Sachbearbeiterdienstposten angegeben werden. Daher komme es auf die übrigen doppelt gewichteten Einzelmerkmale sowie die Bewährung des Antragstellers im SG 533 nicht an.
Mit Beschluss vom 8. November 2016
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris;
3. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben.
Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169).
Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind im Auswahlvermerk vom
Da sich aus den zu berücksichtigenden periodischen dienstlichen Beurteilungen für die Bewerber zum Stichtag 31. Mai 2015 (Beurteilungszeitraum 1.6.2012 bis 31.5.2015) nach den Gesamtprädikaten ein Gleichstand ergab, waren weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Wegen des Punktegleichstandes beim Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt war in einem zweiten Schritt im Rahmen der inneren Ausschöpfung der Beurteilungen auf bestimmte Einzelmerkmale abzustellen. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2003 - 1 C 16.02 - juris Rn. 13; BayVGH, (BayVGH, U.v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23;
Dem Beigeladenen kam hierbei bei vergleichender Betrachtung eben jener Einzelmerkmale ein Leistungsvorsprung zu. Dieser Beamte hat bei den genannten für die Binnendifferenzierung relevanten Merkmalen vier Mal 15 Punkte sowie einmal 14 Punkte erreicht, während der Antragsteller nur in drei dieser Einzelmerkmale 15 Punkte erreichte sowie in den zwei übrigen relevanten Einzelmerkmalen jeweils 14 Punkte. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene bei der Auswahlentscheidung als leistungsstärker gegenüber dem Antragsteller bewertet wurde.
Es ist dabei sachgerecht und in sich stimmig, wenn für die Binnendifferenzierung ausschlaggebend auf die fünf Einzelmerkmale abgestellt wird, die in der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellung nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (AllMBl 2011, 129), geändert durch Bekanntmachung vom
Soweit die Antragstellerpartei auf Nr. 7.4 des IMS vom 25. März 2015 (IC3-0371.2-56) verweist, ergibt sich nichts anderes. Wenn dort in Nr. 7.4 Satz 5 genannt ist, dass die Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“, „geistige Beweglichkeit“ und „Fachkenntnisse“ bei der Bewerbung von Führungskräften auf Sachbearbeiterpositionen neben den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen besondere Bedeutung haben, steht das nicht in Widerspruch zu dem ausschlaggebenden Gewicht, der im IMS vom 10. März 2016 (IC3-0371.0-71) den fünf Einzelmerkmalen „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“, sowie „Fachkenntnisse“ bei der Binnendifferenzierung für Sachbearbeiterposten zukommt. Denn dieses Schreiben ist an die Beurteiler gerichtet und ordnet die periodische dienstliche Beurteilung zum 31. Mai 2015 an. Die Vorgesetzten werden nur auf die Bedeutung dieser Einzelmerkmale neben den doppelt gewichteten Merkmalen hingewiesen sowie auf die Stimmigkeit der Beurteilung im Verhältnis zu den Einzelmerkmalen (wobei hierdurch keine unzulässige Einschränkung des Beurteilungsspielraums erfolgt, vgl. VG Würzburg, B.v. 29.9.2016 - W 1 E 16.753 - juris Rn. 39). Eine bestimmende Rangfolge für die zur Binnendifferenzierung heranzuziehenden Merkmale ist diesem Schreiben nicht beizumessen. Das ist vielmehr ausdrücklich in dem bereits zitierten IMS vom 10. März 2016 bestimmt.
4. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.
5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen, da er weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst besonders gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.