Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Aug. 2016 - B 5 E 16.486
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten Leiter Ermittlungsgruppe bei der Polizeiinspektion (PI) ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der am ...1971 geborene Antragsteller ist als Kriminalhauptkommissar (A 11) Beamter des Antragsgegners. Er ist als Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) ... tätig. In der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt der Antragsteller als Gesamturteil 15 Punkte, im Einzelmerkmal 2.2.1.4 „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ 15 Punkte. Die letzte Beförderung des Antragstellers zum Kriminalhauptkommissar erfolgte am 1. Februar 2009. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung für den Zeitraum von 2009 bis 2012 hatte der Antragsteller ein Gesamtergebnis von 13 Punkten erreicht.
Der am ... 1966 geborene Beigeladene ist als Polizeihauptkommissar (A 11) Beamter des Antragsgegners und als Sachbearbeiter bei der PI ... tätig. In seiner letzten Beurteilung für den Zeitraum vom
Mit Formblattanträgen bewarben sich der Beigeladene unter dem Datum vom
Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums (PP) Oberfranken (Bl. 32 der Behördenakte) ist festgehalten, dass sich der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Dienstpostens für eine Besetzung mit einem Beförderungsbewerber entschieden habe. Von den danach in Frage kommenden Bewerbern hätten der Antragsteller und der Beigeladene in der Besoldungsgruppe A 11 zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 das beste Gesamtergebnis mit jeweils 15 Punkten erzielt, die weiteren Beförderungsbewerber hätten jeweils schlechtere Gesamtbewertungen erreicht. Von den verbliebenen beiden Bewerbern sei dem Beigeladenen der Vorzug zu geben, da er bei den für die zu besetzende Funktion maßgeblichen Einzelmerkmalen (Einzelmerkmale für eine Führungskraft) in einem Merkmal einen Vorsprung von einem Punkt habe.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Juli 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Antragsteller beantragen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Leiter Ermittlungsgruppe der PI ... zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.
Ein Anordnungsgrund liege darin, dass der Beigeladene durch die Dienstpostenübertragung einen Bewährungsvorsprung erlangen könne, der die Rechtsposition des Antragstellers im Hauptsacheverfahren negativ beeinflussen könne. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig, so dass auch ein Anordnungsanspruch vorliege. Die letzte periodische Beurteilung des Beigeladenen begegne Bedenken, da er sich im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung um vier Punkte gesteigert habe. Dies sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber dennoch sehr ungewöhnlich; auch die anderen Bewerber wiesen allenfalls eine Steigerung um zwei Punkte auf. Der Auswahlvermerk des Antragsgegners thematisiere diese Frage nicht. Es sei bei Erstellung der Beurteilung des Beigeladenen absehbar gewesen, dass der streitgegenständliche Dienstposten zur Besetzung frei wird. Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, dass auch die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Beurteilung des Beigeladenen inzident überprüft werde. Auffällig sei auch, dass in der Beurteilung des Beigeladenen eines der doppelt gewichteten Einzelmerkmale die Gesamtbeurteilung um einen Punkt übertreffe und dabei die Höchstpunktzahl vergeben wurde. Dem Ersteller der Beurteilung habe bewusst sein müssen, dass diese Bewertung von anderen Bewerbern nicht übertroffen werden könne. Außerdem sei festzustellen, dass der Antragsteller in den Einzelmerkmalen durchweg Punktzahlen erhalten habe, die seiner Gesamtbewertung entsprochen hätten, so dass sich auch im Durchschnitt der Einzelbewertungen exakt 15 Punkte ergäben. Beim Beigeladenen hingegen läge dieser Durchschnittswert geringfügig über dem Gesamturteil, obwohl er in drei einfach gewichteten Merkmalen nur mit 14 Punkten bewertet worden sei. Zumindest aus den Vorbeurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem ergebe sich ein klarer Leistungsvorsprung des Antragstellers.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2016
Für den Antragsgegner erwiderte das PP Oberfranken mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Die Auswahl des Beigeladenen sei rechtmäßig erfolgt. Nach den einschlägigen Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (IMS vom
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom
Hierzu führte der Beklagte mit Schriftsatz vom
Der Beigeladene äußerte sich zum Verfahren nicht.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren - verfassungsrechtlich unbeanstandet - grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber - von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen - unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiliger Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - BayVBl 2003, 240).
a) Der Antragsteller kann zwar einen Anordnungsgrund geltend machen; dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beigeladene einen Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen könnte, würde ihm der streitbefangene, nach A 11/A 12 bewertete Dienstposten vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 - juris Rn. 20).
b) Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft machen können. Der Antragsteller kann insoweit keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04
Zwar kann der Beamte bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. (vgl. BVerfG, B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - BayVBl 2012, 336 - juris Rn. 16). Ein solcher Fehler würde den unterlegenen Beamten in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die gerichtliche Kontrolldichte hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung eines Beamten beschränkt ist. Die Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - BayVBl 2002, 697; BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62
Vor diesem Hintergrund begegnet die hier vom Antragsteller in Zweifel gezogene periodische Beurteilung des Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlagen für die dienstliche Beurteilungen sind Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), der 3. Abschnitt der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.7.2009 (FMBl S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22.7.2015 (FMBl S. 143) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (Beurteilungsbekanntmachung) vom 8. April 2011 (AllMBl S. 129), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10.4.2012 (AllMBl S. 256).
Verfahrensfehler wurden insoweit nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beurteilungen wurden von dem nach § 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG i. V. m. Nr. 11.1.1 Beurteilungsbekanntmachung für den Antragsteller und den Beigeladenen zuständigen Leiter des PP Oberfranken vorgenommen. Dabei ist es ihm als Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum verschafft. Diese müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen, sondern können zum Beispiel auch auf Auskünften der jeweiligen Vorgesetzten beruhen. Nach Nr. 11.1 Sätze 2 und 3 VV-BeamtR ist der unmittelbare Vorgesetzte zu hören, er soll einen Beurteilungsentwurf erstellen.
Nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem großen Personalkörper wie dem PP Oberfranken die Festlegung des Gesamturteils anhand einer Reihung der zu beurteilenden Beamten der maßgeblichen Besoldungsgruppe erfolgt (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 64 ff.; Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Art. 59 LlbG, Rn. 16 und 25 m. w. N.). Eine Reihung erfolgt, indem die Leistungen des Beamten bewertet und dann im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten derselben Laufbahngruppe eine Bewertung für die Rangreihenfolge erstellt werden. Eine Bewertung der Leistung findet anhand einzelner Leistungskomponenten statt, so dass bei der Reihung auch Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick genommen werden. Es werden zwar bei diesen Reihungsgesprächen nicht alle Einzelmerkmale eines jeden Beamten angesprochen, jedoch kommen solche zur Sprache, die diskussionswürdig erscheinen. Damit wird die Rangreihenfolge aus Einzelmerkmalen entwickelt. Diese Vorgehensweise widerspricht nicht Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie Nr. 3.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Beurteilungsbekanntmachung, da im Rahmen der Reihung die Leistungen auch an den Erfordernissen des Amts und der Funktion in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet werden (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 9). Nach den genannten Vorschriften sind bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Das bedeutet, dass die für die Einzelmerkmale vergebenen Bewertungen nicht als rechnerische Grundlage heranzuziehen sind, sondern lediglich die Basis für eine wertende Entscheidung bilden (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 9.1.2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 32). Daraus folgt aber umgekehrt, dass aus der Reihung zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung und dem damit vorgegebenen Gesamturteil kein rechnerischer Rückschluss auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale möglich ist. Unabhängig davon, ob die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale bei Antragsteller und Beigeladenem unterschiedlich oder gleich ausfällt, kann deshalb aus der Reihung nicht der Schluss abgeleitet werden, dass der vor dem Beigeladenen gereihte Antragsteller für den ausgeschriebenen Dienstposten besser geeignet ist. Maßgeblich bleibt auch in diesem Fall die nach erfolgter Reihung durch den Beurteiler erstellte dienstliche Beurteilung (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 26).
Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten und der vorgelegten Behördenakte für das Gericht keine Bedenken an der maßgeblichen Beurteilung des Beigeladenen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Dienstherr bei der Erstellung der Beurteilung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder allgemeine Wertmaßstäbe verletzt beziehungsweise sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, soweit die Beurteilung aus Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten besteht, nicht die Darlegung und der Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangt werden kann, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245). Soweit der Antragsteller hier eine Voreingenommenheit zugunsten des Beigeladenen geltend macht, weil zum Beurteilungsstichtag bereits bekannt gewesen sei, dass der hier streitgegenständliche Dienstposten in absehbarer Zeit zu besetzen und die Bewertung der Einzelmerkmale durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Beigeladenen bei der PI ... in Kenntnis dessen erfolgt sei, dass bei einem doppelt gewichteten Merkmal die - nicht überbietbare - Höchstpunktzahl vergeben wurde, begründet dies nach Auffassung des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel an der Beurteilung des Beigeladenen. Zwar würde die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten einen Verfahrensfehler darstellen, der zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen würde. Allerdings ist die Schwelle für die Annahme einer tatsächlichen Voreingenommenheit hoch. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten genügt insoweit nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Sie liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerfG, B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802 f. - juris Rn. 32; BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16/97 - BVerwGE 106, 318 ff. - juris Rn. 16). Insoweit hat der Antragsteller hier aber lediglich Vermutungen geäußert, ohne hierfür eine Tatsachengrundlage angeben und diese Vermutung somit glaubhaft machen zu können. Ebenso mag die Steigerung des Beigeladenen gegenüber seiner Vorbeurteilung um vier Punkte zwar außergewöhnlich sein. Sie ist aber nicht ausgeschlossen, zumal der Beigeladene im Zeitraum, auf den sich seine vorherige Beurteilung bezogen hatte (1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012), befördert worden war, was regelmäßig mit einem Punkteabschlag verbunden ist.
c) Die periodische Beurteilung des Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erweist sich damit nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe als rechtmäßig und konnte der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung des Dienstherrn zugrunde gelegt werden. Sie ist, wie auch die Beurteilung des Antragstellers zum gleichen Stichtag, auch hinreichend aktuell, um den gegenwärtigen Leistungsstand der beiden Beamten widerzuspiegeln. Auch die Auswahlentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den einschlägigen Vorgaben des Art. 16 LlbG, der RBestPol sowie den Grundsätzen des 2. Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren und den dazu ergangenen Vorgaben durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Die Ausschreibung des Dienstpostens enthielt keine weiteren besonderen Anforderungen, so dass die Auswahl allein am Grundsatz der Bestenauslese zu orientieren war. Der Dienstherr hat sich in zulässiger Weise dafür entschieden, den streitgegenständlichen Dienstposten mit einem Beförderungsbewerber zu besetzen, so dass von den insgesamt 16 Bewerbungen bereits fünf auszuscheiden waren. Nach dem oben dargestellten Maßstab war in erster Linie auf die letzte periodische Beurteilung der Bewerber abzustellen. Von den verbliebenen elf Bewerbern kamen danach nur der Antragsteller und der Beigeladene mit jeweils 15 Punkten in der Gesamtbewertung in die engere Wahl, da die übrigen drei Bewerber jeweils weniger als 15 Punkte aufwiesen. Da die beiden verbliebenen Bewerber im Gesamturteil gleichauf lagen, war nach Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LlbG vor einem Rückgriff auf die Vorbeurteilungen zunächst eine Binnendifferenzierung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen dahingehend vorzunehmen, dass die in den Beurteilungen enthaltenen wesentlichen Einzelkriterien gegenüber gestellt werden (BayVGH, U. v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Hinsichtlich der Frage, welche Einzelkriterien wesentlich sind, hat der Antragsgegner von der Ermächtigung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG Gebrauch gemacht und mit Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10. März 2016 für den Bereich der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz bestimmt, dass bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten als Führungskraft die Einzelmerkmale 2.1.2.1 „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, 2.1.2.5 „Teamverhalten“, 2.1.3.2 „Anleitung und Aufsicht“, 2.1.3.3 „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie 2.2.1.4 „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ für eine Entscheidung heranzuziehen sind. Dabei tritt bei Bewerbern, die bisher nicht in den Merkmalen 2.1.3.2 „Anleitung und Aufsicht“ und 2.1.3.3 „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ beurteilt wurden, das Merkmal 2.2.1.7 „Führungspotential“. Die Auswahl dieser Kriterien ist sachgerecht, da sie das besondere Anforderungsprofil einer Führungskraft widerspiegeln und insoweit geeignet sind, die Auswahl des geeignetsten Bewerbers für eine solche Position zu ermöglichen. In diesen maßgeblichen Einzelkriterien lagen Antragsteller und Beigeladener mit jeweils 15 Punkten ebenfalls gleichauf. Nur bei dem Merkmal 2.2.1.4 „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ war der Beigeladene mit 16 Punkten und damit mit einem Punkt höher als der Antragsteller bewertet. Damit ergab sich für den Beigeladenen ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller. Ein Abstellen auf die Vorbeurteilung als drittem Prüfungsschritt war damit entbehrlich.
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 16.4.2013 -6 C 13.284 - juris;
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.