Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 3 CE 17.184

published on 06/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 3 CE 17.184
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Sachbearbeiter 3. QE zgl. Arbeitsbereichsleiter im Sachgebiet 533 - Fahndungsunterstützung beim ... Landeskriminalamt (BesGr A 12/13)“ zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der als Sachbearbeiter der 3. QE im Amt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12) seit September 2006 im Sachgebiet 533 im LKA beschäftigt ist und der in der aktuellen Beurteilung 2015 in A 12 mit 15 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht.

1. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen, der als Sachbearbeiter der 3. QE zgl. Leiter der Ermittlungsgruppe im Amt eines Polizei-hauptkommissars (BesGr A 12) beim Polizeipräsidium N. beschäftigt ist und der in der aktuellen Beurteilung 2015 in A 12 ebenfalls 15 Punkte im Gesamturteil erhielt, aufgrund seines Leistungsvorsprungs in den vom Antragsgegner mit IMS vom 10. März 2016 (Gz. IC3-0371.0-71) festgelegten Einzelmerkmalen für Sachbearbeiter (2.1.1.2 - Arbeitsgüte, 2.1.2.1 - Eigeninitiative, Selbständigkeit, 2.1.2.5 -Teamverhalten, 2.2.1.2 - geistige Beweglichkeit und 2.2.2.1 - Fachkenntnisse) in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den Antragsteller anzusehen und ihm deshalb den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch sie wird der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt.

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Aspekte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 22). Sind die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG a.a.O. Rn. 35). Demgemäß bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG, dass, sofern sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen sind (Binnendifferenzierung). In den Vergleich der Einzelkriterien sind allerdings nur die wesentlichen Beurteilungskriterien (sog. „Superkriterien“) einzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG), die sich nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 LlbG bestimmen. Die obersten Dienstbehörden können abweichend hiervon für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Satz 2 und 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG).

Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner mit IMS vom 10. März 2016 (Gz. IC3-0371.0-71) für den Bereich der Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz Gebrauch gemacht und festgelegt, dass bei Übertragung höherwertiger Dienstposten als Sachbearbeiter die in Nr. 3.2 der IMBek (Gz. IC3-0371.0-41) vom 8. April 2011 (AllMBl 2011 S. 129), geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl 2012 S. 256), aufgeführten, für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Einzelmerkmale gemäß Anlage 1 (2.1.1.2 - Arbeitsgüte, 2.1.2.1 - Eigeninitiative, Selbständigkeit, 2.1.2.5 -Teamverhalten, 2.2.1.2 - geistige Beweglichkeit und 2.2.2.1 - Fachkenntnisse) für die Auswahlentscheidung heranzuziehen sind. Zwar sind diese Merkmale wegen dieser Gewichtung bereits überproportional in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung eingegangen. Doch macht dies eine spezielle Berücksichtigung bei einem weiteren Auswahlschritt nicht sachwidrig, zumal es sich ausschließlich um Merkmale handelt, die für die Tätigkeit, wie sie Sachbearbeitern typischerweise obliegen, besonders bedeutsam sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 23).

Dem Beigeladenen kommt bei vergleichender Betrachtung der o.g. Einzelmerkmale ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller zu. Laut Auswahlvermerk vom 6. September 2016 hat er bei vier Einzelmerkmalen (Arbeitsgüte, Eigeninitiative, Teamverhalten und Fachkenntnisse) jeweils 15 Punkte und beim Einzelmerkmal „geistige Beweglichkeit“ 14 Punkte erhalten, während der Antragsteller nur bei drei Einzelmerkmalen (Arbeitsgüte, geistige Beweglichkeit und Fachkenntnisse) jeweils 15 Punkte und bei zwei Einzelmerkmalen (Eigeninitiative und Teamverhalten) jeweils 14 Punkte erzielt hat. Es ist demgemäß rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner den Beigeladenen als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt (BesGr A 12) befindlichen Antragsteller bewertet hat.

2. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit der Antragsteller auf Nr. 7.4. des IMS vom 25. März 2015 (Gz. IC3-0371.2-56) verweist, wonach die Einzelmerkmale Arbeitsgüte, geistige Beweglichkeit und Fachkenntnisse bei der Bewerbung von Führungskräften auf Sachbearbeiterdienstposten neben den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen gemäß Nr. 3.2 IMBek (Gz. IC3-0371.0-41) besondere Bedeutung haben, steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass die o.g. fünf Einzelmerkmale gemäß IMS vom 10. März 2016 (Gz. IC3-0371.0-71) bei der Auswahlentscheidung für die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Sachbearbeiter heranzuziehen sind. Denn das IMS vom 25. März 2015 ordnet die periodische Beurteilung von Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz zum Stichtag 31. Mai 2015 an und richtet sich an die zuständigen Beurteiler, die nur auf die Bedeutung der dort genannten Einzelmerkmale neben den doppelt zu gewichtenden Einzelmerkmalen hingewiesen werden. Eine bestimmte Reihenfolge bzw. eine vorgegebene Gewichtung der für die Binnendifferenzierung im Rahmen der Übertragung von höherwertigen Dienstposten heranzuziehenden Einzelmerkmale kann dem IMS vom 25. März 2015 hingegen nicht entnommen werden. Diese werden vielmehr durch das IMS vom 10. März 2016 festgelegt. Der unterschiedliche Bewertungsmaßstab ist dabei durch den jeweiligen Anknüpfungspunkt der Regelungen (derzeitiger bzw. höherwertiger Dienstposten) bedingt. Der Antragsteller kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner andere doppelt gewichtete Einzelmerkmale nicht miteinbezogen hat.

Da das IMS vom 25. März 2015 und das IMS vom 10. März 2016 unterschiedliche Regelungsbereiche (Beurteilungsrunde 2015 bzw. Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens) betreffen, ist auch nicht von Belang, dass das IMS vom 10. März 2016 erst nach dem Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 ergangen ist.

Neben der Sache liegt die Behauptung, dass das Auswahlverfahren lediglich auf den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Stellenbesetzungsverfahren 2007 bzw. 2009 beruhe, da bislang weder förmliche Bestellungsrichtlinien noch eine entsprechende Verordnung erlassen worden seien, so dass der Auswahl jede gesetzliche Grundlage fehle. Nach dem unter 1. Ausgeführten wurde das IMS vom 10. März 2016 (Gz. IC3-0371.0-71) vom Antragsgegner aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG erlassen und hält sich in deren Rahmen, da an die in Nr. 3.2 der IMBek (Gz. IC3-0371.0-41) vom 8. April 2011 aufgeführten Einzelmerkmale angeknüpft wird, die wiederum im Einklang mit der Vorschrift des Art. 58 Abs. 3 LlbG stehen. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass es sich bei der Regelung durch IMS um eine Verwaltungsvorschrift handelt (LT-Drs. 16/15832 S. 10).

Soweit der Antragsteller rügt, dass bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass er im Gegensatz zum Beigeladenen aufgrund seiner Vorkenntnisse im Sachgebiet 533 über eine einschlägige Erfahrung in diesem Bereich und deshalb über einen dienstpostenspezifischen Bewährungs-/Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen verfüge, kommt es hierauf nicht an. Zwar kann einem Bewerber, der nicht die beste Beurteilung aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 25). Aus der Ausschreibung folgt aber nicht, dass eine besondere Sachkunde im Bereich Fahndungsunterstützung Voraussetzung für die Übertragung des Dienstpostens wäre. Demgemäß betont der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 6. September 2016, dass für die Besetzung des Dienstpostens keine besondere fachliche Ausbildung und praktische Erfahrung vorausgesetzt wird. Daher war der Antragsgegner auch nicht gehalten, die Tätigkeit des Antragstellers im Sachgebiet 533 bei der Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers zu würdigen (BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 3 CE 16.583 - juris Rn. 28 ff.). Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller seit 2006 als stellvertretender Sachgebietsleiter bzw. Arbeitsbereichsleiter tätig war und dort internationale Projekte begleitet hat, da er dies auch in seiner jetzigen Funktion fortführen kann.

Wenn der Antragsteller meint, dass eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen wäre, weil die zum Stichtag 31. Mai 2015 erstellte periodische Beurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen habe, hat er nicht dargelegt, dass sich die Situation der Bewerber seitdem erheblich verändert hätte und sie wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hätten. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich keine relevanten Veränderungen erfolgt sind, wenn er vorliegende dienstliche Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG festgelegt, dass periodische Beurteilungen, die als Grundlage für die Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 LlbG herangezogen werden, grundsätzlich bis zum in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächstfolgenden regulären periodischen Beurteilung zu verwenden sind. Andernfalls liefe das Regelbeurteilungssystem leer, das die Aufgabe hat, den Leistungsstand von Beamten im Interesse von deren größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild quasi taggenau abzubilden (BayVGH, B.v. 27.10.2016 - 3 CE 16.1457 - juris Rn. 45 ff.).

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat im Eilverfahren um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 27/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerd
published on 09/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.