Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 5 E 15.5395

published on 18/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 5 E 15.5395
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit 2007 stellvertretende Senatsvorsitzende im A.... Senat des Bundesfinanzhofs und steht als Richterin in den Diensten der Antragsgegnerin. Die Zuteilung der Verfahren im A.... Senat des Bundesfinanzhofs erfolgt über dessen Geschäftsverteilungsplan, wonach die Verfahren anhand ihrer Aktenzeichen an den jeweiligen Berichterstatter und Mitberichterstatter vergeben werden. Die Aktenzeichen werden durch die Geschäftsstelle zugeteilt.

Nachdem die Antragstellerin sich in vier Verfahren am 28. Mai 2015 selbst als befangen abgelehnt hatte, wurde dies von ihren Senatskollegen mit Beschluss vom 18. August 2015 als unbegründet verworfen.

Die Antragstellerin rügte daraufhin die fehlerhafte Zuteilung dieser vier Verfahren sowie drei weiterer Verfahren an sie mit dienstlicher Erklärung vom 8. September 2015 als willkürlich. Die Geschäftsstelle nahm dazu mit Schreiben vom 9. September 2015 Stellung und wies den Vorwurf der willkürlichen Zuteilung der Verfahren zurück. Die Problematik wurde in der Senatssitzung vom 16. September 2015 thematisiert und hinsichtlich zweier Verfahren mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 28. September 2015 korrigiert, die übrigen Verfahren sollten bei der Antragstellerin als Berichterstatterin verbleiben.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 richtete der Senatsvorsitzende des A.... Senats einen Antrag an das Präsidium mit der Bitte, die Antragstellerin in einen anderen Senat umzusetzen. Grund hierfür seien interne Unstimmigkeiten im Senat sowie verbale Angriffe der Antragstellerin gegenüber der Geschäftsstelle und ihren Senatskollegen. Daraufhin forderte der Präsident des Bundesfinanzhofs die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 auf, innerhalb einer Woche hierzu Stellung zu nehmen.

Unter dem 7. Oktober 2015 erhob die Antragstellerin mit Nachtrag vom 11. Oktober 2015 Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz persönlich, und bat darum, im Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Vorgänge gegen den Vorsitzenden des A.... Senats einzuleiten. Ferner rügte sie, dass ihre substantiiert begründeten Einwendungen zur Vermeidung von rechtsstaatlich fragwürdigen Handhabungen durch alle Angehörigen des A.... Senats nur zum Teil in eine Korrektur gemündet hätten.

Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 stellte die Antragstellerin Gegenanträge beim Präsidium, den Senatsvorsitzenden oder ihre Senatskollegen umzusetzen.

Für den 10. November 2015 wurde ein Anhörungstermin im Rahmen der Präsidiumssitzung anberaumt und die Mitglieder des A.... Senats mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 sowie dessen Geschäftsstellenmitarbeiter zur Anhörung geladen. An die Präsidiumsmitglieder wurden die Schreiben der Antragstellerin vom 15. Oktober 2015 und das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2015 verteilt. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 10. November 2015 um Vertagung des Termins und überreichte eine Tischvorlage mit Anlagen. Mit Schreiben vom 10. November 2015 forderte das Präsidium sie auf, weitere Unterlagen bis zum 23. November 2015 einzureichen und setzte einen neuen Termin für den 24. November 2015 fest, in dem der Antragstellerin auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde. Sie wurde ferner gebeten, zu erklären, welchem Senat sie gegebenenfalls zugewiesen werden wolle. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 19. November 2015 Stellung und äußerte sich dahingehend, dass sie nur noch am schriftlichen Anhörungsverfahren teilnehmen wolle.

Dem Antrag des Vorsitzenden des A.... Senats wurde mit Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 entsprochen. Die Antragstellerin solle zum 1. Januar 2016 wegen Zerrüttung des Verhältnisses zu den anderen Mitgliedern des A.... Senats in den .... Senat umgesetzt werden. Dies wurde ihr mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom selben Tag mitgeteilt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2015 ließ die Antragstellerin Klage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Präsidiums vom 24. November 2015 erheben (M 5 K 15.5394), über die bis jetzt noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt,

1. wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem im Verfahren ... ... ergangenen Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 auf Umsetzung der Antragstellerin vom A.... in den .... Senat des Bundesfinanzhofs vorläufig bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingereichte Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,

2. den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums umgehend aufzufordern, bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 (richtig wohl 2015) nicht in Vollzug zu setzen und die Antragstellerin von jeder Umsetzung im Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 auszunehmen.

Hilfsweise: gerichtlich vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung vom A.... in den .... Senat des Bundesfinanzhofs bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. nachzukommen.

Der Präsidiumsbeschluss sei formell und materiell rechtswidrig. Er sei gefasst worden, weil die Antragstellerin Verstöße gegen den gesetzlichen Richter zu ihren Lasten gerügt hätte. Ihr seien aber Verfahren entgegen des Geschäftsverteilungsplans zugeteilt worden. In formeller Hinsicht sei die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß angehört worden, da die Präsidiumsmitglieder nicht über wesentliche Unterlagen über die Dienstaufsichtsbeschwerde verfügt hätten. Ferner sei das Verfahren von einer unfairen Einstellung gegenüber der Antragstellerin geprägt. Sie hätte durch die Umsetzung aufgrund ihres Dienstalters nicht mehr denselben Status und müsste daher einen Ansehensverlust in der Fachwelt hinnehmen. Darüber hinaus würde sie in ihrem beruflichen Fortkommen eingeschränkt. Auch sei der Beschluss ermessensfehlerhaft, es handle um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Darüber hinaus liege eine Intrige des Senatsvorsitzenden vor, der im Übrigen auch mit einem anderen Senatsmitglied befreundet sei. Für die Annahme einer solchen Maßnahme spreche auch, dass die Antragstellerin im März 2015 den Präsidenten des Bundesfinanzhofs kritisiert hätte und ihr dieser infolgedessen nicht wohlgesonnen sei. Darüber hinaus sei die Zerrüttung innerhalb des Senats nicht aufgeklärt worden. Der Antrag zu 2. sei nicht unzulässig, da ansonsten der effektive Rechtsschutz der Antragstellerin ausgehöhlt würde.

Ein Anordnungsgrund liege vor, da für die Antragstellerin wesentliche Nachteile aufträten, die nach erfolgter Umsetzung nicht mehr korrigierbar seien.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 hat der Präsident des Bundesfinanzhofs für die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der unter Ziffer 2. gestellte Antrag sei bereits unzulässig. Gegen den Vollzug eines Geschäftsverteilungsplans könne kein einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Im Übrigen bestünde kein Anordnungsanspruch. Das Präsidium habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da ihr Gelegenheit zur Stellungnahme für die Präsidiumssitzungen am 10. und am 24. November 2015 eingeräumt worden sei. Das Präsidium sei auch zur Umsetzung befugt, die im Übrigen keine Sanktion darstelle, sondern sich auch als Fürsorgemaßnahme zeige. So sei das Präsidium zur Achtung der Gesundheit der Richterkollegen und auch zur Behebung der Konfliktlage zwischen der Antragstellerin und ihren Senatskollegen verpflichtet. Gegen den Sanktionscharakter der Maßnahme spreche auch, dass das Präsidium nicht geprüft habe, wen die Schuld am Vorfall treffe.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist in Ziffer 1. zulässig, jedoch nicht begründet. Der in Ziffer 2. gestellte Antrag ist bereits unzulässig, für den Hilfsantrag zu 2. besteht durch die Entscheidung über den Antrag zu 1. kein Rechtsschutzbedürfnis.

1. Für das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz/EGGVG scheidet aus, weil es sich bei einem Präsidiumsbeschluss nicht um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme handelt, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den in § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG näher gezeichneten Gebieten getroffen werden, sondern um einen gerichtsinternen Organisationsakt, gegen den in der Hauptsache die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder eine allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Ein Präsidiumsbeschluss ist kein Akt der Rechtsprechung, weil das Präsidium in eigener Sache, nicht in einem gerichtlich geregelten Verfahren unbeteiligt über ein streitiges Rechtsverhältnis entscheidet (BayVGH, B.v. 19.12.1977 - 241 III 77 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 9.6.1983 - 2 C 34/80 - BVerwGE 67, 222; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 122).

Eine abdrängende Rechtswegzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO greift nicht ein. Die Änderung der Senatsbesetzung und damit verbundene Zuteilung neuer Aufgaben an die Antragstellerin stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. d des Deutschen Richtergesetzes/DRiG i. V. m. § 26 DRiG dar, hinsichtlich derer die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts (§ 78 DRiG) gegeben wäre. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Begehrens die Verletzung ihrer richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes/GG, § 25 DRiG, § 1 GVG) rügt, liegt darin nicht die Behauptung, die Antragsgegnerin habe eine dienstaufsichtliche Maßnahme i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. e DRiG ergriffen (vgl. OVG NRW, U. v. 23.4.2008 - 1 A 1703/07 - juris Rn. 46). Dass der Umsetzung dienstaufsichtlicher oder disziplinarischer Charakter zukommen soll, ist nicht ersichtlich; insbesondere erfolgte die Maßnahme nicht in Bezug auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Ziffer 1. ist auch im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der Geschäftsverteilungsplan selbst stellt die einzelnen Richter betreffend keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BayVGH, B.v. 12.7.1993 - 20 CE 93.1589 - NJW 1994, 2308; BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124; BayVGH, B.v. 19.12.1977 - 241 III 77 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 2), dessen Sofortvollzug im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich überprüft werden könnte. Auch die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung spricht dagegen, den Geschäftsverteilungsplan als anfechtbaren Verwaltungsakt anzusehen (BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124, juris Rn. 32). Richter können aber durch die Zuteilung von Dienstgeschäften in ihren Rechten verletzt werden (BVerfG, B.v 25.2.1964 - 2 BvR 411/61 - BVerfGE 17, 252; BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124, LS 1). Als vorläufiges Rechtsschutzverfahren kommt daher grundsätzlich eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 123 VwGO und zwar in Form einer Regelungsanordnung in Betracht; letzteres deshalb, weil die Geschäftsverteilung ein dauerndes Rechtsverhältnis regelt und die Antragstellerin der Sache nach geltend macht, im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Aufgabenänderung betreffend ihre Person wesentliche Nachteile zu erleiden (VG München, B.v. 30.12.2009 - M 5 E 09.6000; zum Ganzen auch: Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 123).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Ziffer 2. unzulässig. Die Zuweisung von Geschäften durch einen Geschäftsverteilungsplan, der nicht nichtig ist, hat ein Richter solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweit aufgehoben worden ist. Nach dem oben Ausgeführten fehlen einem Geschäftsverteilungsplan die Merkmale eines Verwaltungsakts, weil er weder zur Regelung eines Einzelfalls ergeht noch von einer Behörde erlassen wird. Mit der Aufhebung eines Geschäftsverteilungsplans durch ein Gerichtsurteil würde es nämlich, da das Gericht selbst einen neuen Geschäftsverteilungsplan nicht an die Stelle des alten setzen kann, bis zum Erlass eines neuen Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium an einer Bestimmung des gesetzlichen Richters gänzlich fehlen, ein Zustand, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege schwer erträglich wäre (BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124, juris Rn. 32). Dies gilt auch in Bezug auf den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014, der den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 nur zum Teil ändert. Denn der Geschäftsverteilungsplan darf auch nicht in Teilen außer Vollzug gesetzt werden.

Der hilfsweise gestellte Antrag unter 2. ist als Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zu verstehen (vgl. § 938 ZPO, Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 60), für den durch die Entscheidung über den in Ziffer 1. gestellten Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.

3. Der Antrag richtet sich gegen die richtige Antragsgegnerin. Ein Feststellungsbegehren ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die juristische Person zu richten, der gegenüber das Bestehen bzw. Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (VG München, B.v. 30.12.2009 - M 5 E 09.6000 m. w. N.; BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20; B.v. 8.4.2009 - 3 CE 09.795). Bei dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Amtsträgerprinzip ist die Klage - bzw. der Antrag - nicht gegen das Präsidium des Gerichts, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Bei dem Präsidium des Gerichts handelt es sich nicht um eine beteiligungsfähige (parteifähige) Vereinigung i. S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, da dem Präsidium Pflichten und Zuständigkeiten, jedoch keine Rechte im Sinn dieser Vorschrift zustehen (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20).

4. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

5. Die Antragstellerin kann zwar das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) geltend machen, denn es muss alsbald geklärt sein, ob die Umsetzung ab dem 1. Januar 2016 von dieser einstweilen befolgt werden muss.

6. Einen Anordnungsanspruch hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn die Änderung ihres Aufgabenbereichs zum 1. Januar 2016, mit der die Antragstellerin in den .... Senat umgesetzt wird, beruht auf sachlichen Gründen und bedingt insoweit keine Individualrechtsverletzung der Antragstellerin. Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs des betroffenen Richters (§ 21 e Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG), das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) liegen erkennbar nicht vor.

a) Der streitige Beschluss der Antragsgegnerin ist formell ordnungsgemäß ergangen.

Das Präsidium war für die Umsetzung der Antragstellerin zuständig. Das Präsidium eines Gerichts hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch die dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Es bestimmt nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG die Besetzung der Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer (VGH BW, B.v. 22.11.2014 - 4 S 2061/12 - juris Rn. 2).

Der Antragstellerin ist vor den Sitzungen des Präsidiums am 10. und 24. November 2015 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ihre Argumente wurden im Präsidium behandelt.

Gemäß § 21 e Abs. 2, Abs. 5 GVG soll einem Richter, der einem anderen Spruchkörper zugeteilt wird, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben werden. Über die Art und Weise der Anhörung befindet das Präsidium nach freiem Ermessen, die Äußerung kann mündlich oder schriftlich erfolgen (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 48). Das Anhörungserfordernis beinhaltet Kenntnisnahme der vom Anzuhörenden vorgebrachten Tatsachen und Argumente (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 53). Dieser Anforderung genügte das Präsidium, weil es sich in den Sitzungen vom 10. und 24. November 2015 mit dem Vorbringen der Richterin befasste und deren schriftliche Äußerungen erörterte.

Wenn die Antragstellerin rügt, die Frist zur Stellungnahme sei zu knapp bemessen, so ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zur Sitzung am 10. November geladen wurde. Der Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Sitzung, in der die Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Senat erfolgte, erscheint zumutbar, um gegenüber dem Präsidium eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können.

Dass dem Vertagungsantrag der Richterin nicht entsprochen wurde, verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nicht. Denn zum Einen verblieb der Antragstellerin ein ausreichender Zeitraum zur Stellungnahme. Zum Anderen wäre es ihr zumutbar gewesen, den entsprechenden Antrag nicht erst am 10. November 2015 und damit am Tag der Präsidiumssitzung zu stellen.

Ausweislich des Protokolls zur Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 haben die Präsidiumsmitglieder zweimal versucht, die Antragstellerin zur Teilnahme an der Anhörung an diesem Tag zu bewegen, nachdem sich das Präsidium entschlossen hatte, dem Vertagungsantrag nicht zu entsprechen. Beim ersten Mal lehnte die Antragstellerin die Teilnahme an der Anhörung ab, beim zweiten Mal war ihr Zimmer verschlossen (Bl. 115 der Behördenakte). Das Präsidium hat sich ausweislich des Protokolls der Sitzung mit den Rügen der Antragstellerin, die die Zuteilung der Verfahren im A.... Senat betrafen, befasst und war ferner bestrebt, die Umstände aufzuklären. Auch der Senatsvorsitzende der Antragstellerin wurde zum Verhältnis der Senatsmitglieder befragt. Mit E-Mail vom 11. November 2015 bot der Präsidialrichter der Antragstellerin ferner Unterstützung bei der Vervielfältigung von aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen für die Präsidiumssitzung am 24. November 2015 an. Zu Beginn der Sitzung wurde erneut von einem Präsidiumsmitglied erfolglos versucht, die Antragstellerin zur Teilnahme einzuladen. Der Präsident des Bundesfinanzhofs bemühte sich außerdem, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen. Auch in dieser Sitzung befassten sich die Mitglieder des Präsidiums dann mit dem Vorbringen und den Anträgen der Antragstellerin. Folglich bestanden für die Antragstellerin hinreichend Möglichkeiten, ihren Standpunkt mündlich und schriftlich zu erläutern.

Dafür, dass die Mitglieder des Präsidiums zu wenig Zeit gehabt hätten, sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin zu befassen oder nicht über ausreichende Unterlagen für die Erörterung der Thematik verfügt hätten, ist nichts ersichtlich. Die Präsidiumsmitglieder haben dies nicht gerügt. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Unterlagen (vgl. Bl. 92 der Behördenakte) bereits mit der Ladung für die Präsidiumssitzung (23.10.2015) vom 10. November 2015 bzw. am 4. November 2015 verteilt, so dass die Mitglieder bis zur Beschlussfassung am 24. November 2015 über einen Monat bzw. knapp drei Wochen Zeit zur Prüfung und Auseinandersetzung mit der Thematik hatten. Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2015 wurden den Richtern weitere Unterlagen übersandt. Auch zur Kenntnisnahme dieser Schreiben verblieb ein hinreichender Zeitraum bis zur Beschlussfassung. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit weitere Schriftstücke für die Beschlussfassung maßgeblich gewesen wären.

Wenn die Antragstellerin vorträgt, das Verfahren sei von einer unfairen Einstellung ihr gegenüber geprägt gewesen, so kann eine solche Verfahrensweise nicht ausgemacht werden. Das Präsidium hat sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin zweimal befasst und sich auch mehrfach bemüht, die Richterin zu einer persönlichen Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen zu bewegen. Dies lehnte sie ab. Ihr wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich zu erläutern. Ferner verfügten die Präsidiumsmitglieder - wie bereits erwähnt - bereits in einem ausreichenden Zeitraum vor den beiden Sitzungen über die wesentlichen Unterlagen zur Beschlussfassung.

b) Inhaltlich ist der die Umsetzung verfügende Beschluss ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Änderung der Geschäftsverteilung die Antragstellerin betreffend verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die Maßnahme des Präsidiums unterliegt den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung des Präsidiums eines Gerichts weder zur Wahrung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten durch einen betroffenen Richter geboten ist, noch hindert deren Fehlen das Gericht, die Entscheidung auf Ermessensfehler nachzuprüfen (so ausdrücklich: BVerfG, B.v. 28.11.2007 - BvR 1431/07 - juris Rn. 11). Dass die tragenden Gründe für die Änderung der Geschäftsverteilung der Antragstellerin nicht mitgeteilt wurden, ist insofern unschädlich. Im Übrigen sind diese aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, ersichtlich. In Zusammenschau mit den im Protokoll der vorherigen Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 erörterten Punkte und den Anlagen ergibt sich, dass die Maßnahme auf sachlichen Erwägungen beruht.

Das Präsidium eines Gerichts verfügt über ein weites Ermessen, wie die an einem Gericht tätigen Richter/innen eingesetzt werden, welche Aufgaben ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen werden, sofern die sich aus dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung ergebenden Grenzen beachtet werden (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 5). Dieses Ermessen ist in erster Linie daran auszurichten, dass die bei einem Gericht anfallenden richterlichen Geschäfte im Interesse der Rechtsschutzsuchenden möglichst gut in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bearbeitet und einem Ergebnis zugeführt werden. Damit steht den von einer Geschäftsverteilungsentscheidung betroffenen Richtern und Richterinnen angesichts der grundsätzlichen Weite des Organisationsermessens lediglich ein Recht auf eine willkürfreie Organisationsentscheidung zu, die allerdings unter Beachtung der das Ermessen ggf. einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des Richterdienstrechts zu treffen ist.

Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in der Person eines Beamten liegende Gründe sachliche Gründe für eine Umsetzung darstellen können (BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 25; VG München, B.v. 26.1.2015 - M 5 S 14.5554 - juris Rn. 45). Das gilt insbesondere bei innerdienstlichen Spannungsverhältnissen. Diese Grundsätze für die sachgerechte Ausübung des Ermessens bei der Änderung des Verantwortungsbereichs eines Beamten sind auf die Entscheidungen des Präsidiums hinsichtlich der Verteilung der dienstlichen Aufgaben auf die Richter eines Gerichts entsprechend anwendbar.

Im Kern stützt sich die Änderung der Geschäftsaufgabe der Antragstellerin darauf, dass es im A.... Senat zu Spannungen und einer Zerrüttung kam. Diese beruhten auf fachlichen Differenzen. Die Antragstellerin sah sich auch veranlasst, wiederholt auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände hinzuweisen. Wenn sich das Präsidium in einer solchen konfliktbeladenen Situation dafür entscheidet, der Antragstellerin als einer Beteiligten der Unstimmigkeiten einen Geschäftsbereich in einem anderen Spruchkörper zuzuweisen, die amtsangemessen ist, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat am 7. Oktober 2015 beim Bundesminister der Justiz gegen den Senatsvorsitzenden Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und die Vorgänge im Senat betreffend die Geschäftsverteilung bemängelt. Ein solches Vorgehen, mit dem dem Vorsitzenden Richter durch die Antragstellerin eine persönliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird, ist dem Geschäftsklima im Senat abträglich und erschwert überdies eine weitere effektive Zusammenarbeit der Senatskollegen untereinander oder macht diese gar unmöglich. Auch der Umstand, dass der Senatsvorsitzende angesichts der Spannungen innerhalb des Senats die Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Spruchkörper mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 beantragt hat, verdeutlicht das angespannte Verhältnis innerhalb des Spruchkörpers. Dafür spricht auch, dass die anderen Senatskollegen der Richterin ebenfalls mit Schreiben vom 3./4. November 2015 darum baten, von einer künftigen Zusammenarbeit mit der Antragstellerin entbunden zu werden.

Die Beendigung eines solchen Spannungsverhältnisses war daher im Interesse eines guten Arbeitsklimas und zur Förderung möglichst reibungsloser Arbeitsabläufe sachgerecht. Dass das Präsidium die Antragstellerin und nicht ein anderes Mitglied oder den Vorsitzenden des Senats einem anderen Senat zugewiesen hat, war vom Ermessen des Präsidiums gedeckt und daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 27). Auf die Frage des Verschuldens kommt es im Übrigen nicht an (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9). Wenn nach Lage des Falls eine Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen.

Die Umsetzung war auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte das Präsidium deshalb darauf abstellen, wessen Umsetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Beteiligten in den Blick zu nehmen war (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Die Umsetzung des Senatsvorsitzenden sowie der drei weiteren Senatsmitglieder des A.... Senats hätte weitaus mehr organisatorische und fachliche Änderungen erfordert als die Zuteilung der Antragstellerin zu einem anderen Senat. Eine vorgeschobene Begründung kann darin nicht gesehen werden.

Das Präsidium hat ferner in seine Erwägungen auch eingestellt, dass die Antragstellerin im .... Senat wie zuvor mit Umsatzsteuerrecht betraut sein wird. Des Weiteren wurde der Antragstellerin im Vorfeld des Präsidiumsbeschlusses vom 24. November 2015 die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äußern, welchem Senat sie zugeteilt werden wolle.

Ein von der Antragstellerin befürchteter Ansehensverlust bedingt nichts anderes. Denn Aspekte wie gesellschaftliches Ansehen haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris, Rn. 18).

Auf die Frage, ob die Aktenzeichen von der Geschäftsstelle des A.... Senats in rechtswidriger oder gar verfassungswidriger Weise vergeben wurden, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragstellerin nicht an. Wie eingangs erwähnt, ist der Maßstab für die Rechtsmäßigkeit einer solchen Maßnahme der weit gespannte Ermessensspielraum des Präsidiums. Dabei ist insbesondere der reibungslose Arbeitsablauf in den Blick zu nehmen, wobei dem rechtlichen Gewicht der vorliegend den Streit auslösenden unterschiedlichen Standpunkte keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

Nach alledem ist nicht erkennbar, dass der angegriffene Beschluss des Präsidiums die Antragstellerin in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Anspruch auf Schutz und Fürsorge (§ 45 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG) verletzt.

c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Umsetzung erfolge als Reaktion auf zurückliegende Konflikte mit dem Präsidenten und sei als Sanktion gedacht gewesen, ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei ihrer Umsetzung auch nicht etwa um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verstößt. Die richterliche Unabhängigkeit, die Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet, stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgabe bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris). Wie sich aus § 21 e GVG ergibt, obliegt dem Präsidium die jährliche Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser jährlich zu treffenden, der Verwirklichung des zugunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nur gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - BvR 1431/07 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 7). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere stellt die umstrittene Neuzuweisung - wie oben erwähnt - keine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin dar.

Dass die dienstliche Zusammenarbeit die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringt, liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens der Antragstellerin seitens der Präsidenten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Präsidenten anzunehmen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die infolge der Artikel in der FAZ vom 11. Januar 2015 und in der Zeitschrift „JUVE Rechtsmarkt“ aufgetretenen Diskussionen und Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs nicht im Zusammenhang mit der Zuweisung der Richterin zu einem anderen Senat stehen. Diese Vorgänge waren nicht Grundlage des streitgegenständlichen Präsidiumsbeschlusses, weil sie sich auf das Verhältnis der Mitglieder des A.... Senats untereinander nicht auswirkten.

7. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1959 geboren
published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 25/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt. Gründe
published on 22/11/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2012 - 12 K 3246/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahre
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 5 E 15.5395 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Das Dienstgericht entscheidet

1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung,
b)
Rücknahme einer Ernennung,
c)
Entlassung,
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.

Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.