Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800

published on 26/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6 CE 16.246, 16/02/2016
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 877/16, 25/08/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 5 E 15.5395 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Richterin am Bundesfinanzhof im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass sie durch das Präsidium des Gerichts für das Geschäftsjahr 2016 einem anderen Senat zugeteilt worden ist.

Das Präsidium des Bundesfinanzhofs hat am 24. November 2015 beschlossen, dass die Antragstellerin ihren bisherigen Senat wegen offensichtlicher Zerrüttung des Verhältnisses zu den anderen Senatsmitgliedern zum 1. Januar 2016 verlassen und einem anderen Senat zugewiesen wird. Gleichzeitig hat es die Anträge der Antragstellerin, den Vorsitzenden oder den Beisitzer M. ihres bisherigen Senats einem anderen Senat zuzuweisen, abgelehnt.

Am 1. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Präsidiums vom 24. November 2015 (M 5 K 15.5394) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig hat sie beim Verwaltungsgericht beantragt,

1. bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 auf Umsetzung der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingereichte Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,

2. den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums umgehend aufzufordern, bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 nicht in Vollzug zu setzen und die Antragstellerin von jeder Umsetzung im Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 auszunehmen;

hilfsweise: gerichtlich vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. nachzukommen.

Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 als unbegründet oder unzulässig erachtet und abgelehnt.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

1. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 aufzuheben und bis zur Entscheidung in der beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,

2. für den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag zu 1. im Anordnungsverfahren vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung nachzukommen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Die Rügen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen unvollständigen und teilweise unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und ein „rechtswidriges unfaires Verfahren“ durchgeführt, gehen von vornherein fehl. Denn das Gesetz sieht für das Rechtsmittel der Beschwerde anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes, etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängiges Zulassungsverfahren (mehr) vor. Der Verwaltungsgerichtshof prüft vielmehr als Beschwerdegericht - innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens - den Rechtsfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2011 - 6 CS 11.1338 - juris Rn. 10; B.v. 5.6.2009 - 11 CS 09.873 - juris Rn. 17 f.; OVG NW, B.v. 12.6.2014 - 1 B 271/14 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

a) Der Antrag ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seine Statthaftigkeit bejaht, weil der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts bezogen auf den einzelnen Richter keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern einen gerichtsinternen Organisationsakt, gegen den in der Hauptsache eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erhoben werden kann (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 19; VGH BW, B. v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 2).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Amtsträgerprinzip davon ausgegangen, dass richtige Antragsgegnerin die Bundesrepublik Deutschland und nicht das Präsidium des Gerichts ist (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 2).

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung des Präsidiums des Bundesfinanzhofs, die Antragstellerin mit Wirkung zum 1. Januar 2016 einem anderen Senat zuzuweisen, ist rechtmäßig.

aa) Die von der Antragstellerin vorgebrachten formellen Einwände greifen nicht durch.

(1) Das Präsidium hat der Antragstellerin entsprechend § 21e Abs. 5 GVG vor seiner am 24. November 2015 getroffenen Entscheidung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es hat zwar in der Sitzung vom 10. November 2015 den Vertagungsantrag der Antragstellerin abgelehnt, ihr aber die Möglichkeit eingeräumt, den Präsidiumsmitgliedern bis zur nächsten Sitzung am 24. November 2015 weitere Unterlagen zu übermitteln. Die Antragstellerin hat sich u. a. mit Schreiben vom 19. November 2015 geäußert und wurde mit Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 20. November 2015 gebeten, dem Präsidium am 24. November 2015 für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen. Das Präsidium hat sich mit den Einwänden der Antragstellerin gegen ihre Umsetzung u. a. in den Sitzungen vom 10. und 24. November 2015 befasst. Wenn diese sich trotz der ausdrücklichen Teilnahmebitte dafür entscheidet, an der Präsidiumssitzung vom 24. November 2015 nicht teilzunehmen, hat sie selbst eine wesentliche Gelegenheit ausgelassen, sich persönlich - neben dem bereits umfangreich schriftlich Vorgebrachten - zu den ihr weiter wichtig erscheinenden Gesichtspunkten Gehör zu verschaffen. Sie kann dann im späteren gerichtlichen Verfahren eine Verletzung des Anhörungsrechts oder ein „unfaires Verfahren“ nicht mehr mit Erfolg rügen (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2011 - 6 ZB 11.248 - juris Rn. 12).

(2) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, mit Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses würden die Rechte von (anderen) Verfahrensbeteiligten auf die Wahrung rechtlichen Gehörs und auf ihren gesetzlichen Richter verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt, nur die Anhörung des Rechtsträgers selbst und die Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens; er vermittelt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung Dritter oder darauf, eine angebliche Gehörsverletzung eines anderen Prozessbeteiligten rügen zu können (BVerwG, B.v. 23.6.2011 - 9 B 94.10 - juris Rn. 3). Das gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, durch eine Umsetzung der Antragstellerin werde der gesetzliche Richter (anderer Verfahrensbeteiligter) gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gewahrt.

(3) Fehl geht schließlich die Rüge, der Geschäftsverteilungsplan 2016 sei rechtswidrig zustande gekommen, weil den nicht dem Präsidium angehörenden Richtern des Bundesfinanzhofs vor der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan 2016 kein Entwurf zugeleitet worden sei, weshalb keine Gelegenheit zur Äußerung bestanden habe. Das gilt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft oder nicht. Nach § 21e Abs. 2 GVG ist zwar vor der Geschäftsverteilung den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine Verletzung dieser Pflicht hat indessen keine rechtlichen Folgen (Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 44).

bb) Die Zuteilung der Antragstellerin an einen anderen Senat begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken. Sie ist weder willkürlich noch verletzt sie die richterliche Unabhängigkeit.

(1) Nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG bestimmt das Präsidium (u. a.) die Besetzung der Spruchkörper und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Das Präsidium hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Dabei gibt es kein Recht eines Richters auf die Erledigung bestimmter Rechtsangelegenheiten. Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 5). Da die Verteilung der richterlichen Geschäfte eine organisatorische Maßnahme darstellt, die einer beamtenrechtlichen Umsetzung entspricht oder vergleichbar ist, ist das dem Präsidium eingeräumte Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich weit (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 5). Für eine Veränderung des bisherigen Aufgabengebiets eines Richters kann es mannigfache sachliche Gründe geben. Dementsprechend kann auch bei persönlichen Spannungen eine Änderung der Geschäftsverteilung zweckmäßig sein (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 26). Als mögliche Verletzungen der persönlichen Rechtsstellung des Richters, die den Ermessensspielraum des Präsidiums begrenzen, kommen insbesondere Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 5).

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung das Präsidium eines Gerichts im richterlichen Bereich zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9; B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6).

Die persönliche Unabhängigkeit eines Richters nach Art. 97 Abs. 2 GG unterfällt als hergebrachter Grundsatz des richterlichen Amtsrechts dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Von diesem Schutz erfasst wird neben den in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich genannten Handlungen jede Maßnahme, die materiell einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder einer Versetzung in den Ruhestand gleichkommt, durch welche also faktisch dasselbe wie durch eine der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten förmlichen Maßnahmen erreicht wird. Zwar hat ein Richter keinen Anspruch auf die Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu seiner Zuständigkeit gehörenden Rechtsstreits. Jedoch ist es dem Präsidium verwehrt, einen planmäßig bei einem Gericht ernannten Richter als für die Rechtsprechung dieses Gerichts untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar zu qualifizieren und aus diesem Grund von der Rechtsprechung fernzuhalten. Hingegen können die Festlegungen im Rahmen der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, keine Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit begründen (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 - juris Rn. 17).

(2) Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die die Antragstellerin gegen ihre Umsetzung in einen anderen Senat zum Geschäftsjahr 2016 vorbringt, nicht durch.

Anlass für die streitige Anordnung war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ein - erhebliches - Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den anderen Mitgliedern ihres bisherigen Senats. Dieses Spannungsverhältnis tritt allein schon durch die Aktenvorgänge deutlich in Erscheinung. Erkennbar wird es insbesondere durch den - auch im Namen der drei anderen Senatsmitglieder gestellten - Antrag des Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2015 an den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums, die Antragstellerin einem anderen Senat zuzuweisen. Die Antragstellerin wiederum hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 mit Nachtrag vom 11. Oktober 2015 den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, im Wege der „Dienstaufsicht“ tätig zu werden und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Mitglieder ihres bisherigen Senats zu ergreifen, sowie ihrerseits mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 beantragt, den Senatsvorsitzenden oder den Kollegen M. einem anderen Senat des Bundesfinanzhofs zuzuweisen. Die drei Beisitzer aus dem bisherigen Senat der Antragstellerin haben mit Schreiben vom 3. und 4. November 2015 für den Fall, dass das Präsidium dem Antrag auf Umsetzung der Antragstellerin in einen anderen Senat nicht entspreche, hilfsweise ihre eigene Zuweisung zu einem anderen Senat beantragt, weil ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin im Senat nicht mehr möglich sei. Dass diese Schreiben der Antragstellerin nach ihrem Beschwerdevorbringen erst im Rahmen des „Tatbestandsberichtigungverfahrens“ vor dem Verwaltungsgericht bekannt gegeben worden sind, ist rechtlich unerheblich. Sie sind Teil der bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten der Antragsgegnerin, in die die Antragstellerseite jederzeit hätte Akteneinsicht nehmen können. Im Übrigen ist die Antragstellerin durch den Auszug aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 davon informiert worden, dass „von den Mitgliedern“ des bisherigen Senats Anträge gestellt worden waren. Auch insoweit hätte sie sich daher selbst ausreichende Kenntnis verschaffen können (vgl. oben II. 1. b) (1)).

Aus alldem sowie dem umfangreichen Schriftwechsel musste sich dem Präsidium aufdrängen, dass aufgrund schwerwiegender Zerwürfnisse zwischen der Antragstellerin einerseits und den übrigen Senatsmitgliedern andererseits eine sinnvolle und zielgerichtete Zusammenarbeit ernstlich gefährdet war. Dieses objektiv bestehende Spannungsverhältnis rechtfertigt es, die Senatsbesetzung zu ändern und schon zur Vermeidung umfangreicher personeller Wechsel nur die Antragstellerin und nicht die übrigen Senatsmitglieder einem anderen Senat zuzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kam es bei der Entscheidung des Präsidiums nicht darauf an, was Auslöser des Konflikts im bisherigen Senat gewesen ist und welche „Schuld“ die daran Beteiligten hatten. So ist es insbesondere unerheblich, ob die Auffassung der Antragstellerin bezüglich der von ihr gerügten senatsinternen Geschäftsverteilung bei bestimmten Verfahren (Vergabe von Aktenzeichen, Zuteilung von Verfahren auf Berichterstatter) richtig war oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragstellerin diese Frage als den ausschließlichen „Herd“ der Konfliktsituation darstellt und hierzu u. a. eine „unabhängige Untersuchung“ wünscht. Das gleiche gilt für sämtliche von der Beschwerde dazu im Einzelnen vorgetragene Umstände. Es kommt grundsätzlich allein auf die objektive Beteiligung der Antragstellerin an dem im bisherigen Senat zweifelsfrei bestehenden Spannungsverhältnis an, nicht aber auf ein Verschulden oder „Rechthaben“ (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9; B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6). Es ist weder Aufgabe des Präsidiums noch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die die Antragstellerin und die übrigen Senatsmitglieder zu Fragen der senatsinternen Geschäftsverteilung oder gar zu einzelnen Streitverfahren jeweils vertreten haben, zu bewerten und als Richtschnur für Umsetzungen heranzuziehen. Das Präsidium durfte unabhängig davon annehmen, dass das senatsinterne Spannungsverhältnis im Interesse eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes anders als durch eine Trennung der Beteiligten nicht lösbar ist. Nachdem sämtliche Richter des bisherigen Senats eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin abgelehnt hatten, war es entgegen der Ansicht der Beschwerde - ohne weiteres - sachgerecht und verhältnismäßig, die Konfliktsituation durch Umsetzung der Antragstellerin in einen anderen Senat aufzulösen. Dem stehen weder die langjährige Zugehörigkeit der Antragstellerin zum bisherigen Senat entgegen noch der mit dem Senatswechsel verbundene Verlust der Funktion als stellvertretende Vorsitzende noch ein von der Antragstellerin befürchteter Ansehensverlust in der Fachwelt. Bei einer Gesamtschau des Akteninhalts unter Würdigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens gibt es zur Überzeugung des Senats keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, das Präsidium hätte bei seiner Entscheidung ausnahmsweise (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - juris Rn. 37) das Verschulden der Streitbeteiligten berücksichtigen und von einer Umsetzung der Antragstellerin als dem „Opfer“ einer systematischen ungerechtfertigten Behandlung absehen müssen. Auch wenn die Beschwerde aus der subjektiven Sicht der Antragstellerin eine solche Situation behauptet, fehlt es an objektiven und belastbaren Anhaltspunkten.

Die angegriffene Anordnung des Präsidiums verstößt nicht gegen Art. 97 GG. Die Antragstellerin wird durch ihre Umsetzung in einen anderen Senat nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Sie hat aufgrund der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2016 Rechtsprechungsaufgaben in einem anderen Senat zugewiesen erhalten. Dieser Senat bearbeitet zudem im Wesentlichen dieselben Rechtsgebiete wie der bisherige Senat, so dass insoweit keine Einarbeitung in eine neue Rechtsmaterie erforderlich ist. Aus dem in § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG verankerten Jährlichkeitsprinzip der Geschäftsverteilung folgt im Übrigen, dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser Festlegung zu Beginn des Geschäftsjahres kann daher, ohne dass besondere Umstände hinzukommen, kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen werden (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - 2 BVR 1431/07 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 34). Eine Maßnahme des Präsidiums im Rahmen der Geschäftsverteilung unterliegt den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen (BVerfG, a. a. O., Rn. 11). Dem genügt die Umsetzung der Antragstellerin. Aus den oben genannten Gründen liegen keine „besonderen Umstände“ vor.

Bei der Zuteilung an einen anderen Senat handelt es sich nicht um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG verstößt. Die richterliche Unabhängigkeit, die Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet, stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgaben bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin läge dann vor, wenn die Neuverteilung der Geschäfte eine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin darstellen würde. Vorliegend geht es jedoch nicht um Kritik an richterlichen Entscheidungen der Antragstellerin, sondern um die objektiv vorliegenden innerdienstlichen Spannungen innerhalb ihres bisherigen Senats (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 36).

2. Mit der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich der weitere Antrag auf eine vorläufige Regelung für die Zeit bis zum Abschluss des Eilverfahrens.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist
published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 12/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahre
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published on 12/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Januar 2015 - Au 2 K 14.1739 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu
published on 10/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2016 - AN 11 S 16.690 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 25/06/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. April 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.