Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2015 - M 5 E 15.3287
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.5000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht als Verwaltungsamtsrat (Besoldungsgruppe R12) beim Referat für ... in den Diensten der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom .... August 2015 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass er amtsärztlich untersucht werden solle. Anlass der Untersuchung sei die Notwendigkeit der Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung vorliege, die für Minderleistungen in seinem Arbeitsbereich ursächlich sei und welche Therapiemaßnahmen möglicherweise zur Besserung seines Gesundheitszustandes beitragen könnten. Daraufhin wurde der Antragsteller am ... Oktober und am ... Dezember 2014 amtsärztlich untersucht sowie im Rahmen der Untersuchung bereits über diagnostische Maßnahmen beraten.
Das Untersuchungsergebnis wurde ihm mit Schreiben der Antragsgegnerin vom ... Januar 2015 mitgeteilt und durch die Amtsärztin Dr. F. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Schreiben vom ... Februar 2015 präzisiert. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen sei der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage, die Tätigkeiten seines derzeit zugewiesenen Dienstpostens vollständig wahrzunehmen. Es bestünde der dringende Verdacht auf eine Gesundheitsstörung, die einer fachärztlichen Abklärung bedürfe. Daher solle er sich einer Untersuchung bei einem Facharzt zur diagnostischen Klärung unterziehen.
Mit Übermittlung des Gesundheitszeugnisses vom ... Februar 2015 wurde dem Antragsteller erneut die Auflage erteilt, einen Facharzt aufzusuchen und mit diesem einem Termin zu vereinbaren.
Ein dagegen gerichteter Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, ihn vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer fachärztlichen diagnostischen Untersuchung freizustellen, wurde mit Beschluss des Gerichts
Die Amtsärztin Dr. F. fasste in einer Stellungnahme vom ... Mai 2015 noch einmal die durch sie erfolgte Aufklärung des Antragstellers über Anlass und Zweck der angeordneten ergänzenden fachärztlichen Diagnostik zusammen. Zur Sicherung der Diagnose seien weiterführende, insbesondere apparative Untersuchungen notwendig, die im Hause nicht durchgeführt werden könnten. Erst durch die Vollständigkeit der Untersuchungsergebnisse sei ihr eine endgültige Diagnosestellung möglich.
Mit Schreiben vom .... Juli 2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum .... September 2015 folgende Untersuchungen beim Klinikum Rechts der Isar, psychiatrische Ambulanz, durchführen zu lassen:
Nr. 1. Laborchemische Untersuchungen (Blutbild, Leber- und Nierenwerte,
Elektrolyte, Blutzucker, Schilddrüsenwerte)
Nr. 2. Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels
Nr. 3. Elektroenzephalogramm (EEG)
Nr. 4. Gegebenenfalls Dopplersonographie der hirnversorgenden Gefäße
Nr. 5. Neuropsychologische Diagnostik mit Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit.
Für einen ersten Termin solle der Antragsteller am ... August 2015 im Klinikum Rechts der Isar erscheinen. Unter II. wurden die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Erwägungen ausgeführt. So seien beim Antragsteller erhebliche Defizite in der Sachbearbeitung festgestellt worden. Sein Büro befände sich in einem desolaten Zustand und es liege eine „Überidentifikation“ mit seiner Tätigkeit vor. Die Untersuchung sei notwendig um der Amtsärztin Dr. F. die abschließende Klärung der Dienstfähigkeit zu ermöglichen. Dabei wurde auf die entsprechenden Schreiben der Ärztin verwiesen und diese in Ausschnitten wiedergegeben.
Den Termin nahm der Antragsteller nicht wahr.
Mit Schreiben vom ... August 2015 wurde dem Antragsteller ein neuer Termin für die ergänzende fachärztliche Diagnostik mitgeteilt. Dieser solle sich am ... August 2015 um 15:00 Uhr im Klinikum Rechts der Isar einfinden. Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht mit
Mit Schriftsatz vom
Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung, beim Klinikum Rechts der Isar, psychiatrische Ambulanz, aufgrund der Anordnung der Landeshauptstadt München, Personal- und Organisationsreferat vom .... Juli 2015 eine ergänzende fachärztliche Diagnostik durch einen Neurologen vornehmen zu lassen, freigestellt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Anordnung der Antragsgegnerin vom ... Juli 2015, eine fachärztliche Diagnostik durch einen Neurologen durchführen zu lassen.
Die Anordnung enthalte keine tragfähige Begründung über die Notwendigkeit einer fachärztlichen Abklärung. Die Ausführungen der Antragsgegnerin seien vielmehr unsubstantiiert und keinesfalls geeignet, die Besorgnis zu begründen, der Antragsteller sei dienstunfähig. Dessen Unordnung und seine desolaten Zustände in seinem Büro begründeten ebenfalls keine Zweifel. Wenn die Antragsgegnerin darauf verweise, dass dies seit längerem andauere, überzeuge dies nicht, da bisher auch keine Zweifel an Leistungs- und Dienstfähigkeit des Antragstellers bestanden hätten. Auch der Gesichtspunkt, dass sich der Antragsteller mit seiner Arbeit identifiziere, könne keine Zweifel an seiner Dienstfähigkeit wecken. Im Übrigen sei der Untersuchungsanordnung der Untersuchungsauftrag nicht beigefügt gewesen.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Die Untersuchungsanordnung sei rechtmäßig, da die Amtsärztin aufgrund ihrer Untersuchungen verschiedene Leistungseinschränkungen festgestellt habe und den Verdacht einer Gesundheitsstörung äußerte. Die Abklärung der fachärztlichen Diagnose sei wichtig und notwendig, um abschließend die Dienstfähigkeit des Antragstellers klären zu können. Dadurch hätten der Amtsärztin die fachlichen Grundlagen verschafft werden sollen. Der Untersuchungsauftrag sei aufgrund eines Büroversehens der Anordnung nicht beigefügt gewesen. Hätte der Antragsteller dies gerügt, wäre dieser nachgereicht worden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch gegen die Aufforderung, bis zum ... September 2015 ergänzende fachärztliche Feststellungen durchführen zu lassen, statthaft und nicht erledigt. Dabei handelt es sich nicht um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung (§ 44 a VwGO). Von § 44 a Satz 2 VwGO sollen auch solche Verfahrenshandlungen erfasst werden, bei denen ohne selbstständige Anfechtbarkeit behördlichen Handelns die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache dem Rechtsschutz des Betroffenen nicht genügen würde, Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt (BayVGH, B. v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046). So liegt der Fall hier. Denn mit dieser Fristsetzung wird dem Antragsteller ein zeitlicher Rahmen zur Abklärung der ergänzenden Fragen aufgegeben, zudem wird der Antragsteller einer Untersuchung ausgesetzt, die u. U. mit körperlichen Eingriffen verbunden ist.
Die Anordnung hat sich mit Ablauf des ... August 2015 auch nicht erledigt, da der Beamte mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, wenn er innerhalb der zeitlichen Vorgabe die entsprechende fachärztliche Diagnostik nicht durchführen lässt (BayVGH, B. v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046).
3. Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor, da der Antragsteller bis zum ... September 2015 die Untersuchung im Klinikum Rechts der Isar durchführen lassen soll.
4. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Der Beamte hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (oder nur begrenzt dienstfähig).
b) Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10;
Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013, a. a. O., Rn. 19). Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 16 f.). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 19).
In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013, a. a. O., Rn. 20). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat würde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 20). Genügt diese Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 21).
c) Die Aufforderung zur Durchführung einer ergänzenden fachärztlichen Diagnostik genügt diesen Anforderungen. Sie ist aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Ihr lässt sich der konkrete Anlass der Untersuchungsanordnung, nämlich die seitens der Amtsärztin Dr. F festgestellte Verminderung des Leistungsvermögens, sowie die hierauf gegründeten Zweifel der Antragsgegnerin an der Dienst- bzw. Teildienstfähigkeit des Antragstellers nach §§ 26, 27 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG entnehmen. Auf das Gesundheitszeugnis vom .... Januar 2015 und die schriftliche Erläuterung von Frau Dr. F. vom .... Februar 2015 gegenüber dem Antragsteller ist Bezug genommen. Im Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2015 ist anknüpfend an konkret bezeichnete Leistungseinschränkungen, die sich aus bestimmten Anknüpfungstatsachen bzw. aus der vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung ergeben, die Notwendigkeit weiterer fachärztlicher Abklärung enthalten. Diese Gründe rechtfertigen es, eine entsprechende Untersuchung anzuordnen, um hinreichende Erkenntnisse zu gewinnen, ob und ggf. welche Art der Gesundheitsstörung vorliegt. Da die Amtsärztin im Haus zu weiterführenden, insbesondere apparativen Untersuchungen nicht die Möglichkeit hat, müssen diese andernorts durchgeführt werden, um ihr eine abschließende Einschätzung über die Frage der Dienstfähigkeit zu ermöglichen. Die in der Anordnung vom ... Juli 2015 unter Nrn. 1 bis 5 genannten Untersuchungen stellen sich als die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen dar, die im Schreiben vom .... Februar 2015 zur Abklärung aus neurologischer Sicht mit apparativen Untersuchungen, einer eventuellen Blutuntersuchung und ggf. einer neuropsychologischen Untersuchung umschrieben sind, ebenfalls unter entsprechender Wiedergabe des Schreibens der Ärztin (dazu auch VG München, B. v. 14.8.2015 - M 5 E 15.3407 - juris). Damit sind auch Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung klar erkennbar. Dass die konkret bezeichneten Untersuchungen nicht erforderlich oder unverhältnismäßig wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Schließlich mag es verwundern, dass die Antragsgegnerin eine übermäßige Identifikation des Antragstellers mit seiner Tätigkeit anspricht. Da jedoch dieser Aspekt nicht als alleinige Begründung der Anordnung herangezogen wird, sondern vielmehr die Auffälligkeiten in der Sachbearbeitung verdeutlichen soll, steht dies der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung nicht entgegen.
Es ist rechtlich überdies nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Untersuchungsauftrag der Untersuchungsanordnung - entgegen der dortigen Aussage - nicht beigefügt hat. Denn die Anordnung ist aus sich heraus verständlich, der Untersuchungsauftrag hätte nur der Ergänzung gedient. Im Übrigen hat der Antragsteller dies erstmals in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerügt.
5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.