Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2015 - M 5 E 15.2998

published on 03/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2015 - M 5 E 15.2998
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben des Landesamts für Steuern vom ... Juli 2014 wurde die Stelle des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt ... (Besoldungsgruppe A 15) ausgeschrieben. Auf den Posten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der am ... Januar 1962 geborene Beigeladene steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beim Landesamt für Steuern als Referent im Betriebsprüfungsreferat, Dienststelle M., in den Diensten des Antragsgegners. In seiner letzten dienstlichen periodischen Beurteilung erhielt der Beigeladene zwölf Punkte (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2013). In den Einzelmerkmalen Führungserfolg und Führungspotential wurde er jeweils mit 13 Punkten bewertet.

Der Antragsteller steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) am Finanzamt M. in den Diensten des Antragsgegners. Nachdem im Verfahren M 5 K 14.4805 seine dienstliche periodische Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2013 aufgehoben wurde, erstellte das Landesamt für Steuern eine neue Beurteilung für denselben Zeitraum. Diese wies im Gesamturteil wie die vorherige Beurteilung elf Punkte aus. Ein auf vorläufige Plausibilisierung der am 9. Januar 2015 eröffneten Beurteilung gerichteter Eilantrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (M 5 E 15.359) abgelehnt, das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 12. August 2015 (3 CE 15.570) eingestellt.

In einem Aktenvermerk vom ... Dezember 2014 legte der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers - Leitender Regierungsdirektor H. -, dar, wie er den Antragsteller anhand der Einzelmerkmale bewerte. Mit Vermerk vom ... Dezember 2014 erläuterte der Dienstvorgesetzte (Leitender Regierungsdirektor S.) die tragenden Gesichtspunkte zu den jeweiligen Einzelmerkmalen und begründete, wie er zu seiner Einschätzung komme. Er sprach sich dafür aus, dem Antragsteller elf Punkte im Gesamturteil zuzuerkennen. Am ... Dezember 2014 teilte der unmittelbare Vorgesetzte H. mit, dass er eine Beurteilung für den Antragsteller im Gesamtprädikat von elf Punkten nicht mittragen könne und dass er diese daher nicht unterschreibe. Dem Antragsteller seien 12 Punkte zuzuerkennen. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller schließlich am ... Januar 2015 mit dem Gesamtprädikat von elf Punkten eröffnet. Dagegen erhob er mit Schreiben vom ... Januar 2015 Einwendungen und legte am ... April 2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Er sei zu Unrecht herabgestuft worden, auch die Führung der Dienstgeschäfte habe sich im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht zum Schlechteren verändert. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Dienstvorgesetzte und Beurteiler S. Stellung zu den Einwendungen des Antragstellers. Er ging dabei im Einzelnen auf die Rügen des Beamten ein und führte aus, dass der Antragsteller sich bei der Festlegung eines Rankings im Mittelfeld der 29 Beamten bewege. Im Vergleich zu den vor ihm stehenden Beamten fehle es ihm an überdurchschnittlichen Führungsqualitäten. Der Antragsteller sei im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung befördert worden und unterstehe nunmehr einem neuen Beurteiler, so dass sich auch daraus eine Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses gegenüber der Vorbeurteilung ergeben könne. Der Beurteiler sei weiter nicht dazu verpflichtet, während des Beurteilungszeitraums einzelne Aspekte herauszugreifen und auf eine mögliche Konsequenz für das Beurteilungsergebnis hinzuweisen.

Die Einwendungen des Antragstellers wurden mit Einwendungsschreiben vom ... Mai 2015 zurückgewiesen. Darin wurden die Ausführungen des Beurteilers zu den Einzelmerkmalen wiedergegeben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat schlug das Landesamt für Steuern vor, die Stelle des Hauptsachgebietsleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen. Den dienstlichen Beurteilungen komme bei der Besetzung der Stelle eine entscheidende Bedeutung zu. Die besten drei Beamten hätten jeweils in der Besoldungsgruppe A 14 zwölf Punkte in der letzten dienstlichen periodischen Beurteilung erreicht. Der Beigeladene habe auch bei den Auswahlgesprächen überzeugt.

Das Staatsministerium teilte mit Schreiben vom ... Juni 2015 mit, dass mit der Versetzung des Beigeladenen und Bestellung zum Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung Einverständnis bestünde.

Mit Schreiben vom ... Juli 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen maßgeblich gewesen seien. Neben dem Beigeladenen hätten zwei weitere Bewerber ein besseres Gesamturteil als er erreicht und seien auch in den wesentlichen Beurteilungsmerkmalen besser bewertet worden. Der Beigeladene habe ferner in den Auswahlgesprächen überzeugt.

Mit Antrag vom 17. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem folgenden Inhalt gestellt:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Stelle Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung beim Finanzamt ... nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, da sie sich auf eine rechtswidrige Beurteilung des Antragstellers stütze. Dieser sei 2009 als Regierungsrat mit dem Spitzenprädikat von 16 Punkten beurteilt worden, auch infolgedessen sei die Absenkung des Gesamtprädikats auf elf Punkte zu Unrecht erfolgt. Im Übrigen sei er nicht auf Defizite während des Beurteilungszeitraums hingewiesen worden. Darüber hinaus sei die Abwertung in zwei Einzelmerkmalen ohne plausible Erklärung erfolgt. Auch der Einwendungsbescheid sei zu abstrakt. Beim Merkmal Einsatzbereitschaft hätte das besondere Engagement des Antragstellers, insbesondere das Belobigungsschreiben vom ... April 2014, berücksichtigt werden müssen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 hat der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig anhand des Leistungsprinzips gefallen. Den dienstlichen Beurteilungen sei dabei wesentliche Bedeutung zugekommen.

Mit Beschluss vom 3. August 2015 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle eines Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt F. ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom ... Juni 2015 mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 30.10.2014 - M 5 E 14.3148) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller zwar nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen (vgl. BVerfG, B. v. 24.7.2014 - 2 BvR 816/14 - NVwZ 2015, 523 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 15.4.2014 - 3 ZB 12.765 - juris Rn. 5). Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung kein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH, B. v. - 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris Rn. 24).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Jedoch ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108).

4. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegend erfolgte Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Es hält sich im rechtlichen Rahmen, den Antragsteller bei der Stellenbesetzung nicht zu berücksichtigen.

a) Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Auswahlvermerk vom 5. Juni 2015 niedergelegt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise auch listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Das Staatsministerium hat die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (ZustV-FM) notwendige Zustimmung zur Versetzung des Beigeladenen mit Schreiben vom... Juni 2015 erteilt.

b) Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der zum Stichtag ... Mai 2013 erstellten periodischen Beurteilungen getroffen wurde. Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten; eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist vorliegend aufgrund derselben Beurteilungszeiträume und desselben Beurteilungssystems gegeben.

c) Der Antragsgegner durfte auch die Beurteilung des Antragstellers der Auswahlentscheidung zugrunde legen.

Daran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller sich gegen seine dienstliche Beurteilung gewendet hat. Richtet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn praktizierte Auswahlverfahren, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung, so ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in einem solchen Beförderungsrechtsstreit inzident, das heißt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen (BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.2.2014 - 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28; BayVGH B. v. 12.8.2015 - 3 CE 15.359 - juris).

Dienstliche Beurteilungen sind aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris). Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris, Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, B. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

d) Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Beurteiler haben in verschiedenen Stellungnahmen (... 12.2014, ... 12.2014 und ... 1.2015) die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausführlich gewürdigt. Anhand dessen Einwendungen wurde die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichend und mittels Beispielen plausibilisiert. Im Einwendungsbescheid und in der Stellungnahme des Beurteilers vom ... Januar 2015 werden die Einwendungen detailliert mit Blick auf die Einzelmerkmale einer Überprüfung zugeführt.

Soweit der Antragsteller sich auf seine vorangehende, bessere dienstliche Beurteilung beruft, vermag dies Mängel der vorliegenden dienstlichen Beurteilung ebenfalls nicht zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene, Beurteilung stellt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene (BayVGH, U. v. 30.8.1999 - 3 B 96.3154 - juris m. w. N.). Hinzu kommt, dass der Antragsteller inzwischen von einem anderen Beurteiler beurteilt wird, überdies im Beurteilungszeitraum befördert wurde und sich daher mit leistungsstärkeren Beamten messen muss. Auch ein Rechtssatz dahingehend, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit ständig steigern, besteht nicht. Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde.

Dass der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen wurde, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Zwar mag aus es Gründen der Fairness wünschenswert sein, wenn der Dienstvorgesetzte den Beamten rechtzeitig mit dessen Schwächen konfrontiert. Ein solcher permanenter Leistungsvergleich nebst entsprechenden Hinweispflichten wäre aber für den Dienstherrn praktisch kaum durchführbar. Er ist auch rechtlich nicht geboten. Auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. eine Verschlechterung würde daher nichts an dem realen Leistungsbild ändern, das der Beurteiler vom Beamten hat und das er in der dienstlichen Beurteilung niederlegen muss. Zudem reicht es aus, wenn sich der Beamte - wie hier - zu den vom Antragsgegner vorgetragenen Leistungsdefiziten noch im Verwaltungsverfahren sowie Verwaltungsprozess äußern kann (BVerwG, B. v. 17.7.1998 - 2 B 87/97 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 19). Dies unterstreicht auch die Regelung in Nummer 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht, in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. November 2012/VV-BeamtR, wonach verbale Hinweise bei einer wesentlichen Verschlechterung unter den ergänzenden Bemerkungen aufzunehmen sind, nicht aber, wenn die Verschlechterung auch auf einer Beförderung beruht.

Selbst wenn man aber insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich die fehlenden Hinweise auf das Beurteilungsergebnis und letztlich nachteilig auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben sollten (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris).

Dem Einwand, dass der Umgang des Antragstellers mit dem „Jungprüfer“ zu Unrecht und fälschlicherweise berücksichtigt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Beurteiler S. hat diese Angelegenheit in seinen Stellungnahmen vom ... Dezember 2014 und vom ... Januar 2015 aufgegriffen und einer Würdigung zugeführt. Welches Gewicht er diesem Vorgang beimisst, unterliegt seinem Beurteilungsspielraum.

Dass dabei sachfremde Maßstäbe angelegt worden wären, ist nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass der unmittelbare Vorgesetzte H. die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht unterschrieben hat, ändert nichts an deren Rechtmäßigkeit. Der Beurteiler kann vom Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten abweichen, wenn er aufgrund seines breiteren Vergleichsmaßstabs eine abweichende Bewertung für angezeigt hält (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 60 LlbG, Rn. 21). Dies wird ihm von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG sowie Nummer 11.1 Satz 2 der VV-Beamt-R eingeräumt. In Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten hat der Beurteiler S. die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet (vgl. Vermerk vom ... Dezember 2014, S. 2). Er hat dabei ferner ausdrücklich auf den ihm als Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraum verwiesen.

Entsprechend folgt die Rechtswidrigkeit der Beurteilung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ beim Antragsteller schlechter bewertete als der unmittelbare Vorgesetzte. In seiner Stellungnahme vom ... Januar 2015 hat er dargelegt, dass die Einschätzung aufgrund eines Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe zustande kam und dies anhand eines Beispiels unterstrichen. Er hat zudem darauf verwiesen, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei.

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass seine Leistungen hätten höher bewertet werden müssen, ist dies eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung.

Der Vortrag, die Vorgesetzten des Antragstellers hätten sich in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 im Verfahren M 5 K 14.4805 derart eingelassen, dass dies die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung bedinge, überzeugt nicht. Denn die damals streitgegenständliche Beurteilung wurde im Verfahren aufgehoben, die damaligen Äußerungen können nicht auf das Verfahren zur Erstellung der neuen Beurteilung übertragen werden.

Ebenfalls nicht durchdringen vermag der Antragsteller mit der Rüge, dass sein besonderer Einsatz bei der Zusammenarbeit mit der Finanz- und Zollbehörde Großbritanniens nicht berücksichtigt worden sei. Denn sowohl das Belobigungsschreiben des Staatsministeriums, dessen Nichtbeachtung ebenfalls gerügt wird, als auch das Schreiben der englischen Zollbehörde stammen vom ... April bzw. ... Januar 2014 und sind damit nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums ergangen. Der Einsatz des Beamten in dieser Sache wurde vom unmittelbaren Vorgesetzen H. ausweislich des Aktenvermerks vom ... Dezember 2014, S. 1, gewürdigt. Auch der Beurteiler S. gab auf S. 4 der Stellungnahme vom ... Januar 2015 an, dass dieser Aspekt bei der Bewertung fachlichen Leistung des Antragstellers eingeflossen sei.

e) Der Antragsteller hat des Weiteren nicht glaubhaft gemacht, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur etwaiger Fehler bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zugunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, B. v. 13.8.2015 - 2 B 10664/15 - juris; BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris). Die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung reicht insofern nicht aus.

5. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im weiteren Auswahlverfahren begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

Nach der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, Rn. 36 ff. mit ausführlichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; B. v. 29.8.2013 - 3 CE 13.443 - juris Rn. 37) kommt eine Berücksichtigung der Ergebnisse von Personalauswahlgesprächen neben der dienstlichen Beurteilung dann ergänzend in Betracht, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine „Pattsituation“ bestehen würde (so auch Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 16 LlbG, Rn. 21 f.).

Der Antragsgegner ist auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und der Auswahlgespräche in nicht zu beanstandender Weise von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen sowie einem weiteren Beamten gegenüber dem Antragsteller ausgegangen, da beide in der letzten periodischen Beurteilung ein höheres Gesamtprädikat (12 Punkte) als der Antragsteller (11 Punkte) erzielt hatten. Der Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller wurde nach Auffassung des Antragsgegners in den durchgeführten Auswahlgesprächen bestätigt.

6. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller s
published on 14/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve
published on 15/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antra
published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.