Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - M 5 E 14.678

published on 25/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - M 5 E 14.678
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeiamtmann (Besoldungsgruppe A 11) beim Polizeipräsidium ... in den Diensten des Beklagten und ist dort in der Abteilung Personal-P ... eingesetzt. In seiner letzten periodischen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 erhielt der Antragsteller 8 Punkte. Der Beigeladene, dessen periodische Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 mit 9 Punkten schließt, befindet sich ebenfalls im Statusamt A 11.

Mit Ausschreibung vom ... Juli 2012 schrieb der Antragsgegner im Mitteilungsblatt Nr. ... der Bayerischen Polizei eine Stelle als „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. Qualifikationsebene beim Sachgebiet ... (seit ...6.2012 Autorisierte Stelle Bayern [im Aufbau]) mit dem Aufgabenschwerpunkt Vergabeverfahren (A 11/A 12)“ aus. Für den Dienstposten kämen ausschließlich Beamtinnen/Beamte der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in Betracht. Die Autorisierte Stelle Bayern (im Aufbau) habe den Auftrag, beim Bayerischen Landeskriminalamt ein Kompetenzzentrum für den Digitalfunk aller Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern aufzubauen.

Auf die Stelle bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene, letzterer zog jedoch seine Bewerbung zurück. Daraufhin wurde mit dem Antragsteller am ... Oktober 2012 ein Vorstellungsgespräch geführt. In einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom Oktober 2012 ist dokumentiert, dass der Antragsteller keine überzeugenden Antworten auf gestellte Fragen gegeben habe, ferner habe er sein Interesse an der Stelle nicht genügend dargelegt und sei insgesamt ungeeignet. Daher sollte die bisherige Ausschreibung widerrufen und eine neue angefertigt werden. Dabei sei mit größerer Resonanz zu rechnen, weil inzwischen die Beurteilungen der 3. Qualifikationsebene allen Beamten eröffnet seien. Auch könne der Bewerberkreis aktualisiert werden.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2012 informierte der Antragsgegner den Antragsteller, dass er beabsichtige, die Ausschreibung zu widerrufen, weil der Antragsteller als einziger Bewerber übrig geblieben sei. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom ... November und ... Dezember 2012 Widerspruch mit der Begründung ein, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Ein sachlicher Grund für den Abbruch sei nicht ersichtlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Aufhebung der Ausschreibung sei in rechtmäßiger Weise erfolgt, weil der Antragsgegner das Verfahren abgebrochen habe, um eine bestmögliche Besetzung der Stelle zu gewährleisten. Hinsichtlich der Eignung des Antragstellers hätten sich im Vorstellungsgespräch Bedenken ergeben.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage (M 5 K 13.2267), über die bis jetzt noch nicht entschieden wurde.

Im Mitteilungsblatt Nr. ... vom ... Mai 2013 wurde die Ausschreibung widerrufen und im Mitteilungsblatt vom ... Juli 2013 neu angefertigt. Auf die Stelle bewarben sich erneut der Antragsteller und der Beigeladene.

Einer Übertragung der Stelle an den Beigeladenen stimmte der Personalrat am ... Dezember 2013 zu und mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er für die Stelle nicht berücksichtigt werden könne, weil er in seiner aktuellen Beurteilung zum Stichtag ... Mai 2012 ein schlechteres Gesamturteil als der Beigeladene aufweise. Dieser sei somit leistungsstärker. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014, bei Gericht einen Tag später eingegangen, Klage erhoben (M 5 K 14.679) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, den Dienstposten Sachbearbeiter/in 3. Qualifikationsebene Autorisierte Stelle Bayern (AS Bayern) bei der Autorisierten Stelle Bayern (AS Bayern) - mit Aufgabenschwerpunkt Vergabeverfahren (A 11/A 12) die Verwendung erfolgt beim Sachgebiet ... - Beschaffung/Zentraleinkauf - in ... (A 11/A 12) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Grundsatz der Ämterstabilität. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei verletzt.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2013 hat der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Abbruch des Auswahlverfahrens sei aus sachlichen Gründen erfolgt. Insbesondere hätten Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers bestanden und es habe der Wunsch bestanden, einen größeren Adressatenkreis anzusprechen. Auch die Auswahl des Beigeladenen sei rechtmäßig, da sich der Beigeladene und der Antragsteller im gleichen Statusamt befänden und der Beigeladene die bessere Beurteilung aufweise.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dafür muss sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

2. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8,1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 19.11.2013 - M 5 E 13.2984) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller zwar nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten begleitete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern/BV, § 9 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen/Leistungslaufbahngesetz/LlbG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

a) Der Antragsteller kann sich nicht mehr auf Rechte aus dem Ausschreibungsverfahren für den streitgegenständlichen Dienstposten im Mitteilungsblatt Nr. ... vom ... Juli 2012 berufen, da diese Ausschreibung rechtmäßig widerrufen wurde.

Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem Bewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Jedoch ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch den sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert deshalb einen sachlichen Grund. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss dabei jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366; BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - BVerwGE 141, 361; BayVGH, B. v. 16.5.2013 - 3 CE 13.307 - juris).

Die Dokumentation der maßgeblichen Begründung für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens ist im Schreiben vom ... Oktober 2012 und im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 an den Antragsteller unter Bezugnahme auf die alleinige Bewerbung des Antragstellers und die gewünschte Vergrößerung des Adressatenkreises erfolgt. Der Dienstherr hat ferner auf die angestrebte bestmögliche Besetzung der Stelle und die Bedenken hinsichtlich der Eignung des Antragstellers hingewiesen. Damit ist den formalen Anforderungen Rechnung getragen.

Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens. Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - BVerwGE 141, 361). Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes, als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG, U. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - NVwZ-RR 2000, 172; U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112). Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112). Ein sachlicher Grund liegt besteht auch dann, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112; U. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - NVwZ-RR 2000, 172; BayVGH, B. v. 16.5.2013 - 3 CE 13.307 - juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris Rn. 15).

Das ausgeübte organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte das streitbefangene Auswahlverfahren abbrechen, weil ein sachlicher Grund hierfür vorlag. Der Antragsgegner hat im Vermerk vom Oktober 2012 die mangelnde Eignung des Antragstellers hervorgehoben und verlautbart, dass dieser als einzig verbliebener Bewerber nicht für die bestmögliche Besetzung der Stelle in Frage komme. Dies wurde dem Antragsteller auch mitgeteilt. Die im Vorstellungsgespräch gegebenen Antworten des Antragstellers überzeugten den Antragsgegner nicht vom Interesse des Antragstellers am Dienstposten, darüber hinaus sah der Antragsgegner bei den fachlichen, methodischen und organisatorischen Anforderungen Defizite und erachtete infolgedessen den Antragsteller als nicht geeignet für die Stelle. Aufgrund der Einschätzung des Antragsgegners war es zulässig, die Stelle neu auszuschreiben, um einerseits den Adressatenkreis zu aktualisieren und zu vergrößern, nachdem die erste Ausschreibung über ein Jahr zurücklag, und andererseits den am besten geeigneten Bewerber für die Stelle ausfindig zu machen.

Anhaltspunkte für eine leistungsfremde oder willkürliche Entscheidung zulasten des Antragstellers sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Die Stellenbesetzung aufgrund der streitgegenständlichen Ausschreibung vom ... Juli 2013 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

aa) In formaler Hinsicht erweist sich die Auswahlentscheidung rechtmäßig.

Die Auswahlentscheidung war zwar äußerst knapp, aber wohl noch ausreichend dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BVerfG, B. v.9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - BayVBl 2006, 91). Dies soll dem unterlegenen Bewerber die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutz ermöglichen, denn nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366). Vorliegend hat der Antragsgegner den Antragsteller im Ablehnungsschreiben vom ... Februar 2014 darüber informiert, dass die Entscheidung anhand des Leistungsgrundsatzes getroffen worden sei und die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegen hätten. Damit war der Antragsteller ausreichend informiert, um abzuwägen, ob er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen möchte. Denn die wesentlichen Auswahlerwägungen waren ihm durch das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben bekannt. Andere Gesichtspunkte als die dienstlichen Beurteilungen hat der Dienstherr der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, so dass er in seinem Schreiben an den Antragsteller keine weitergehenden Ausführungen machen konnte.

bb) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht verletzt worden. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Die Rechtsprechung hat in Anwendung des verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzips bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen festgelegt, dass in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Jedoch ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind (BVerfG, B. v. 26.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565 und B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris; VG München, B. v. 3.7.2013 - M 5 E 13.833 - juris). Danach hat der Dienstherr die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung durchgeführt.

Die dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber hat der Antragsgegner zu Recht als zeitlich vergleichbar erachtet, da sie zum selben Beurteilungsstichtag erstellt worden sind, denselben Beurteilungszeitraum umfassen und auf denselben rechtlichen Grundlagen basieren. Die Beurteilungen sind auch hinreichend aktuell, da der Beurteilungszeitraum am 31. Mai 2012 und damit etwas mehr als anderthalb Jahre vor der Auswahlentscheidung am ... Februar 2014 endete. Ferner konnte der Beigeladene nach der Beurteilungslage im Vergleich zum Antragsteller einen Leistungsvorsprung aufweisen, da der Antragsteller sich in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung von neun auf acht Punkte im Gesamtprädikat verschlechtert hatte, obwohl keine Beförderung erfolgt war. Der Beigeladene hingegen konnte in seiner letzten periodischen Beurteilung im selben Statusamt neun Punkte erreichen.

Dass der Antragsgegner allein auf die dienstlichen Beurteilungen abgestellt und der Auswahlentscheidung keine weiteren Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat, ist schon nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG nicht zu beanstanden und auch in der Rechtsprechung anerkannt. Aus der Bestimmung ergibt sich, dass die dienstliche Beurteilung die Grundlage für die nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung bildet (BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, Rn. 43). Folglich darf der Dienstherr zwar andere Kriterien wie beispielsweise Auswahlgespräche oder strukturierte Interviews heranziehen, er ist jedoch keineswegs dazu verpflichtet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangstreitwert von 5.000 € bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 3 CE 09.596 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gründe Die Klagepartei und die Gegenpartei haben in der mündlichen Verhandlung am 22. Jul
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.