Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juli 2014 - 5 K 13.5174
Gericht
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Gründe
Die Klagepartei und die Gegenpartei haben in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten hälftig zu teilen, da der Beklagte nach Eingang des klägerischen Antrags am .... Juli 2013 bis zum Erlass des Bescheids am .... Februar 2014 untätig geblieben ist und der Kläger somit in zulässiger Weise eine Untätigkeitsklage erhoben hat. Darüber hinaus hat der Beklagte nach Erhebung des Widerspruchs am ... Februar 2014 auch über diesen nicht innerhalb von drei Monaten entschieden. Allerdings hat der Kläger nach Erlass des Bescheids nicht für erledigt erklärt, sondern sein Begehren weiter verfolgt, so dass auch die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Begehrens in den Blick zu nehmen sind. Insoweit musste zulasten des Klägers berücksichtigt werden, dass ihm ein Anspruch auf Beförderung nicht zusteht (vgl. nur VG München, B. v. 25.3.2014 - M 5 E 14.678 - juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.