Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2015 - M 5 E 14.4012
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... März 1960 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Antragsgegners und ist bei der Polizeihubschrauberstaffel München tätig. Seit dem ... Februar 2010 erfolgt die konkrete Dienstverrichtung im Rahmen einer Abordnung beim Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Projektgruppe ... In seiner letzten periodischen dienstlichen Beurteilung vom ... Oktober 2012 für den Zeitraum vom ... Juni 2009 bis zum ... Mai 2012 erreichte der Antragsteller 14 Punkte. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben (M 5 K 13.4785), über die noch nicht entschieden ist. Er rügt, dass der Beurteilungsbeitrag des Staatsministeriums nicht berücksichtigt worden sei. Ferner sei die Beurteilung nicht ausreichend plausibilisiert worden.
Auch der Beigeladene steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) bei der KPI Kempten/Allgäu in den Diensten des Antragsgegners. In der für denselben Zeitraum erstellten dienstlichen periodischen Beurteilung erhielt er 15 Punkte.
Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich neben anderen Bewerbern auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt Nr. 21 vom
In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinie über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (RBestPol) vom 20. August 1997 in der Fassung vom 21. März 2003 vorrangig durchgeführt werden könnten.
Mit Auswahlvermerk vom ... April 2014 entschied das Staatsministerium, dass der Beigeladene auf den ausgeschriebenen Dienstposten bestellt werden solle. Für Ver- oder Umsetzungen lägen keine zwingenden Gründe vor. Der Beigeladene sei der einzige Beförderungsbewerber, der in seiner letzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 12 15 Punkte erreicht hätte. Ein weiterer Bewerber hätte 16 Punkte erreicht, gehöre aber der Besoldungsgruppe A 11 an. Aufgrund der höheren Anforderungen in der höheren Besoldungsgruppe sei bei diesem Vorsprung noch nicht davon auszugehen, dass der in der niedrigeren Besoldungsgruppe beurteilte Beamte bereits im Wesentlichen gleiche Leistungen erbracht habe. Deshalb seien die Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilung näher zu betrachten, die für den zur Besetzung heranstehenden Dienstposten wichtig seien. Da die Bewertung der besonders wichtigen Einzelmerkmale geringfügig unter seinem Gesamturteil liege, sei bestätigt, dass der andere Beamte nicht genauso leistungsstark sei, wie der Beigeladene. Deshalb sei der Beigeladene vorzuschlagen.
Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde der Personalrat beteiligt. Dieser wies in seiner Stellungnahme vom ... April 2014 auf Unstimmigkeiten in der Beurteilung des Beigeladenen hin. Die Beurteilungswerte erschienen dem Gremium nicht schlüssig. Es wurde um eine Klärung dieses Umstandes gebeten. Mit E-Mail vom ... Mai 2014 wurde der Personalrat erneut beteiligt und lehnte die Bestellung des Beigeladenen mit Schreiben vom ... Mai 2014 ab, weil dadurch weitere Bewerber benachteiligt würden.
Mit Schreiben vom ... August 2014 stimmte der Personalrat schließlich der Bestellung des Beigeladenen zu.
Die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2014 mitgeteilt. Der Beigeladene habe in der aktuellen Beurteilung ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als der Antragsteller erreicht und sei damit als leistungsstärker einzuschätzen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde.
Mit Schriftsatz vom
dem Antragsgegner aufzugeben, den Dienstposten Leiter der PI S... nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
Die Auswahlentscheidung sei nicht begründet worden, so dass der Antrag einstweilen der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs diene. Überdies sei die Auswahlentscheidung auf die dienstlichen Beurteilungen gestützt worden. Der Antragsteller habe seine Beurteilung jedoch angefochten und es sei möglich, dass der Antragsteller ebenfalls wie der Beigeladene 15 Punkte erhalte. Dann müsste eine neue Auswahlentscheidung erfolgen.
Das Staatsministerium hat für den Antragsgegner mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Der Beigeladene nehme die Aufgaben des Dienstpostens derzeit lediglich kommissarisch wahr, wodurch dem Antragsteller kein Nachteil hinsichtlich seines Bewährungsvorsprungs entstünde.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014
Mit Beschluss vom 8. Januar 2015
Mit Schriftsatz vom
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).
1. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist durch den Antragsteller glaubhaft gemacht, weil die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, seinen auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.
Die Ausschreibung des streitbefangenen Dienstpostens enthielt den Hinweis, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können. Wird in der Ausschreibung - wie hier - zwischen Beförderungs- und Versetzungsbewerbern unterschieden, dann haben Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BVerwGE 122, 237; BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris;
2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und B.v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung. Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Soweit kein spezielles Anforderungsprofil der Stellenbesetzung zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (ständige Rechtsprechung zuletzt: BayVGH, B.v. 9.1.2013 - 3 CE 12.2491 - juris mit Hinweis auf BVerfG, B.v. 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693; BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner hat sich beim Vergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen- aus dem vorgelegten Auswahlvermerk vom ... April 2014 ersichtlich - ohne erkennbare Rechtsfehler am Leistungsgrundsatz orientiert, vgl. Nr. 2 RBestPol.
Ermessensfehlerfrei hat er für die Versetzungsbewerber besondere dienstliche oder zwingende persönliche Gründe verneint. Er hat sich dann in rechtmäßiger Weise in erster Linie auf die Ergebnisse der dienstlichen periodischen Beurteilungen gestützt. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei zunächst das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Jedoch ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130 - juris Rn. 27; VG München, B.v. 14.4.2014 - M 5 E 14.442). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. Binnendifferenzierung bzw. innere Ausschöpfung; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 33 ff. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 13).
Die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden Beurteilungen sind sowohl vom Beurteilungssystem wie vom Stichtag her vergleichbar und auch hinreichend aktuell.
Der Antragsgegner hat in rechtlich zulässiger Weise einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen festgestellt. Dieser erreichte in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung im höheren Statusamt A 12 15 Punkte, der Antragsteller im selben Amt demgegenüber 14 Punkte. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene bei der Auswahlentscheidung als leistungsstärker gegenüber dem Antragsteller bewertet wurde.
c) Auch gegen die Heranziehung der Konkurrenzentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist rechtlich nichts einzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller seine dienstliche Beurteilung für 2012 mit einer Klage angegriffen hat, da die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, dessen Vollziehbarkeit durch Klageerhebung gehemmt werden könnte.
Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Es ist die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 28; OVG NRW, B.v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8; VG München, B.v. 14.4.2014 - M 5 E 14.442;
Diesen Anforderungen genügen die vom Antragsteller in diesem Verfahren gegen ihre dienstliche Beurteilung vorgebrachten Einwendungen nicht. Ohne konkret auf die Bewertung in den Einzelmerkmalen einzugehen, rügt der Antragsteller allgemein die mangelnde Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung. Damit greift er jedoch nicht substantiiert an, worin die Beurteilung fehlerhaft sein soll. Das genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, da daraus nicht hervorgeht, inwiefern der Bewertungsspielraum verletzt wurde. Der Einwand, der Beurteilungsbeitrag sei nicht berücksichtigt worden, bedingt nichts Anderes, da der Antragsgegner in der Einwendungsentscheidung vom ... Juli 2013 vorträgt, der Beurteilungsbeitrag vom ... Juli 2012 sei in die Beurteilung eingeflossen. Da weitere Fehler insoweit nicht gerügt wurden, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitere Prüfung veranlasst.
c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Hauptpersonalrat zuerst seine Zustimmung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPersVG verweigerte, da er sich mit Schreiben vom... August 2014 letztlich zu einer Zustimmung entschloss.
3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene weder einen Antrag gestellt noch sich sonst im Verfahren geäußert hat, ist es nicht gerechtfertigt, auch dessen außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts mit dem vollen Auffangwert auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2013 - 3 C 13.1749) beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.