Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2014 - M 5 E 14.3188
Tenor
I.
Dem Antragsgegner wird untersagt, die am ... Mai 2014 ausgeschriebene Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Ausschreibung vom ... Mai 2014 wurde die Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. (Besoldungsgruppe R 2 + Amtszulage/AZ) ausgeschrieben. Die Antragstellerin bewarb sich neben fünf anderen Bewerbern.
Die am ... 1959 geborene Antragstellerin steht seit dem ... August 1987 in den Diensten des Antragsgegners und ist seit dem ... August 2006 als weitere aufsichtsführende Richterin (Besoldungsgruppe R 2) beim Amtsgericht M. tätig.
In der außerordentlichen Beurteilung der Antragstellerin vom ... Juli 2014, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 14. Juli 2014 umfasst, werden ihr 13 Punkte zuerkannt. Diese ist Gegenstand eines weiteren gerichtlichen Verfahrens (M 5 K 14.3147). In einer weiteren außerordentlichen Beurteilung, welche den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2010 umfasst, wurden der Antragstellerin in der Besoldungsgruppe R 2 ebenfalls 13 Punkte zuerkannt.
Die Beigeladene wurde mit Wirkung vom ... 2006 zur Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des leitenden Oberstaatsanwalts in M. ... (Besoldungsgruppe R 2 + AZ) ernannt. Seit dem ... 2012 ist sie zur Generalstaatsanwaltschaft in M. abgeordnet. Vom ... 2013 bis zum ... 2014 war die Beigeladene als Vertreterin des Behördenleiters an die Staatsanwaltschaft L. abgeordnet.
Die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen, welche sich über einen Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 27. Juni 2014 erstreckt, wurde dieser am ... Juni 2014 eröffnet und weist im Gesamturteil 13 Punkte auf. Die vorherige Beurteilung der Beigeladenen ist eine Zwischenbeurteilung und stammt vom ... Februar 2007. Sie umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. November 2006; die davor erstellte periodische Beurteilung für die Beigeladene stammt vom ... November 2004 und umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2004. Sie weist als Gesamturteil 13 Punkte auf.
Mit Besetzungsbericht vom ... Juli 2014 schlug der Präsident des Oberlandesgerichts M. dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz vor, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Besetzungsberichts war diesem nur der Entwurf der außerordentlichen Beurteilung der Antragstellerin bekannt. In seinem ebenfalls übersandten Auswahlvermerk legte der Präsident dar, dass die Beigeladene die leistungsstärkste Bewerberin und für die Stelle sehr gut geeignet sei. Sie habe in ihrer außerordentlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe R 2 + AZ 13 Punkte erhalten, ebenso wie auch in ihrer Vorbeurteilung aus dem Jahre 2004. Sie verfüge über umfangreiche richterliche und staatsanwaltschaftliche Fachkompetenz und habe sich in verschiedenen Behörden und Führungspositionen bewährt. Zwar hätten vier andere Bewerber ebenfalls 13 Punkte in ihrer Beurteilung zuerkannt bekommen, jedoch befänden sich diese in der Besoldungsgruppe R 2. Darüber hinaus verfüge die Beigeladene über das längste Dienstalter in der Besoldungsgruppe R 2.
Mit Schreiben des Staatsministers der Justiz vom ... Juli 2014 wurden die Gleichstellungsbeauftragte und der Präsidialrat beteiligt. Darin nahm der Staatsminister Bezug auf den Besetzungsvorschlag und fügte u. a. die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen sowie von drei weiteren Bewerbern bei, welche ebenfalls in der letzten Beurteilung 13 Punkte erreicht hatten. Die außerordentliche Beurteilung für die Antragstellerin wurde nicht übersendet, nur deren Gesamtprädikat wurde mitgeteilt. Mit Beschluss vom ... Juli 2014 stimmte der Präsidialrat der Besetzungsentscheidung zu.
Am selben Tag wurde der Antragstellerin ihre Beurteilung eröffnet und mit Schreiben vom ... Juli 2014 an das Staatsministerium der Justiz übersendet. Dort fand am ... Juli 2014 eine weitere Besprechung bezüglich der Besetzungsentscheidung statt, in der die Personalauswahl erneut diskutiert wurde. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz entschied sich, an seiner Auswahl festzuhalten. Die außerordentliche Beurteilung der Antragstellerin wurde dem Präsidialrat mit Schreiben vom ... Juli 2014 nachträglich übersendet und dort nochmals unter Berücksichtigung aller Bewerber und Beurteilungen besprochen. Mit Schreiben vom ... Juli 2014 teilte der Präsidialrat dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz mit, dass er bei seinem Beschluss bleibe.
Mit Schreiben vom ... Juli 2014 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie für die Stelle nicht in Betracht käme, sondern beabsichtigt sei, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen. Diese habe im höheren Statusamt 13 Punkte in ihrer letzten außerordentlichen Beurteilung erreicht.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin Klage erhoben (M 5 K 14.3189) und beantragt,
dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Direktors des Amtsgericht W. (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.
Ein Anordnungsgrund liege vor, da die Dienstpostenübertragung zwar für die Beigeladene kein Beförderungsdienstposten sei, eine Rückgängigmachung der Besetzungsentscheidung jedoch nur mit deren Zustimmung möglich sei.
Die Anlassbeurteilungen seien nicht vergleichbar, weil sie nicht im gleichen Statusamt erstellt worden seien. Im Übrigen sei die außerordentliche Beurteilung der Antragstellerin noch nicht eröffnet worden, so dass fraglich sei, ob diese überhaupt verwertbar für die Besetzungsentscheidung hätte verwendet werden dürfen.
Es werde im Übrigen nicht deutlich, aufgrund welcher Kriterien die Beigeladene die Anforderungen für die Stelle besser erfüllen solle. Auch die Auswahlerwägungen seien nicht ausreichend dokumentiert worden. Die der Besetzungsentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung der Antragstellerin sei rechtswidrig, weil keiner der Bewerber mehr als 13 Punkte erhalten habe, so dass der Punkterahmen des Beurteilers nicht ausgeschöpft worden sei. Die Beurteilung der Beigeladenen erstrecke sich außerdem über einen Zeitraum, der auch deren Beförderung beinhalte.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. September 2014 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, weil die Entscheidung anhand des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen worden sei. Die Antragstellerin und die Beigeladene unterfielen nicht mehr der periodischen Beurteilung, es sei vielmehr ständige Praxis im Geschäftsbereich des Ministeriums, dass der Beurteilungszeitraum der außerordentlichen Beurteilung an dem Tag beginne, der auf den Tag folge, an dem der Beurteilungszeitraum der letzten periodischen oder außerordentlichen Beurteilung ende. Die Beurteilung der Beigeladenen sei in einem höheren Statusamt erfolgt und damit besser zu bewerten als die der Antragstellerin. Außerdem verfüge die Beigeladene über einen Leistungsvorsprung. Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit der außerordentlichen Beurteilungen werde eingehalten. Die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume beruhten auf zwingenden Gründen, weil ansonsten keine kontinuierliche Leistung der Beigeladenen hätte nachgezeichnet werden können.
Mit Beschluss vom 21. August 2014 wurde die ausgewählte Staatsanwältin zum Verfahren beigeladen. Sie hat bislang keinen Antrag gestellt noch sich sonst zum Verfahren geäußert.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die von der Antragstellerin angestrebte Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. ausweislich des Schreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichts M. vom ... Juli 2014 mit der Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte. Da es sich für die Beigeladene jedoch nicht um eine Beförderungsstelle handelt, könnte ihr der konkretfunktionelle Dienstposten durch Versetzung bzw. Umsetzung wieder entzogen werden und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint werden (BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris). Allerdings kann ein Anordnungsgrund angenommen werden, weil die Antragsgegnerin die Stellenbesetzung mit der Beigeladenen nur mit deren Zustimmung rückgängig machen könnte, § 30 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG und diese darüber hinaus durch Ausübung der Tätigkeit einen Erfahrungsvorsprung gewinnen könnte (BVerwG, B. v. 9.4.2014 - 1 WDS-VR 23/13 - juris, Rn. 23 f.).
3. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht auch ein Anordnungsanspruch.
Nach geltendem Dienstrecht hat ein Richter - ebenso wie ein Beamter - grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden zuständigen Organs, hier gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 des Bayerisches Richtergesetz (BayRiG) dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Diese hat sich bei ihrer Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV verfassungsrechtlich verbürgten und durch Art. 2 Abs. 1 BayRiG, § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist das Ministerium hier gehalten, das streitgegenständliche Beförderungsamt demjenigen von mehreren Bewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamten- bzw. Richterstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten bzw. Richters an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.03882 - juris; B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).
Hiervon ausgehend ist im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen rechtlich zu beanstanden.
a) Die Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, weil der Antragsgegner sie zu Unrecht auf nicht vergleichbare außerordentliche Beurteilungen gestützt hat.
Solche außerordentlichen Beurteilungen (Art. 6 BayRiG, Art. 63 LlbG sowie Ziffer 6 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern, der Finanzen sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 20. Dezember 1999 über die Beurteilung der Richter und der Staatsanwälte) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung - wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens - eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche adhoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkretfunktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris, Rn. 38; OVG NRW, B. v. 15.4.2014 - 1 B 29/14 - juris Rn. 5 ff.; vgl. VG München, B. v. 7.7. 2010 - M 5 E 10.2428 - BayVBl. 2011, 121; B. v. 16.6.2014 - M 5 E 14.1291 - juris). Außerordentliche Beurteilungen sind zwar periodischen Beurteilungen grundsätzlich als gleichwertig anzusehen und untereinander ohne weiteres vergleichbar (vgl. BayVerfGH, E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - BayVBl 2005, 657; BayVGH, B. v. vom 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 -; B. v. 24.5.2007 - 3 ZB 06.2265, B. v. 17.4.2004 - 3 CE 04.10 und B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - jeweils juris). Ebenso wie Regelbeurteilungen können außerordentliche Beurteilungen als Entscheidungsgrundlage jedoch nur herangezogen werden, wenn sie nicht an beachtlichen Fehlern leiden (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris, Rn. 33 ff.)
Infolgedessen durfte der Antragsgegner zwar außerordentliche Beurteilungen einholen, um einen Vergleich der Bewerber anhand des Leistungsgrundsatzes durchzuführen. Dies verlangt jedoch die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten und gilt auch für Anlassbeurteilungen bzw. außerordentliche Beurteilungen (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris, Rn. 34). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001- 2 C 41/00 - ZBR 2002, 211). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Beurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass sie ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Konkurrenten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001- 2 C 41/00 - ZBR 2002, 211). Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit auch, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH, B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris, Rn. 35; BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris, Rn. 36). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet. Deshalb verletzt der Dienstherr den Anspruch auf Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren und mithin den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn Beurteilungen verglichen werden, die auf erheblich abweichenden Beurteilungszeiträumen beruhen (OVG Thüringen, B. v. 15.4.2014 - 2 EO 641/12 - juris, Rn. 27).
Der Beurteilungszeitraum einer außerordentliche Beurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2013, Art. 54 LlbG Rn. 5).
Nach alledem liegt ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die Länge der Beurteilungszeiträume vor. Vorliegend erstreckt sich der Beurteilungszeitraum für die Beurteilung der Beigeladenen über zehn Jahre hinweg und umfasst damit verschiedenste Tätigkeiten und Einsatzbereiche. Für die Antragstellerin und die anderen Bewerber wurden hingegen kürzere Zeiträume angelegt. Die Beurteilungen sind damit als Vergleichsgrundlage nicht geeignet, da sie inhaltlich nicht hinreichend aussagekräftig sind, weil sie nicht auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. So konnte die Beigeladene natürlich in einem zehnjährigen Zeitraum weitaus länger ihre Eignung und Leistung unter Beweis stellen als die Bewerber, denen dafür ein kürzerer Zeitraum Jahre eingeräumt wurde.
Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (vgl. BVerwG, U. v. 26.09.2012 - 2 A 2/10 - NVwZ-RR 2013, 54; U. v. 18.7.2001- 2 C 41/00 - ZBR 2002, 211; BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris; VG München, U. v. 13.11.2012 - M 5 K 12.6218). Solche zwingenden Gründe bestehen hier nicht. Der Einwand, dass ein längerer Beurteilungszeitraum notwendig sei, um lückenlose Beurteilungen für die Beigeladene zu erhalten, trägt nicht. Die Beigeladene verfügt über eine Zwischenbeurteilung aus dem Jahr 2007, so dass trotz des Fehlens eines Gesamtprädikats diese als Anhaltspunkt hätte dienen können (vgl. zur Fortschreibung der Leistung VG München, U. v. 13.11.2012 - M 5 K 12.6218). Die Möglichkeit, von der periodischen Beurteilung nach Ziffer 5.8 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern, der Finanzen sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 20. Dezember 1999 über die Beurteilung der Richter und der Staatsanwälte abzusehen, ändert nichts an der Dauer des Beurteilungszeitraums. Denn durch den Verzicht auf die periodische Beurteilung wird gerade dokumentiert, dass lückenlos aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume nicht notwendig sind.
Des Weiteren widerspricht der zehnjährige Beurteilungszeitraum der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung. In Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass als Obergrenze eines Beurteilungszeitraums drei Jahre anzusetzen sind. Für Richter wird dies auf maximal vier Jahre ausgedehnt, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayRiG. Durch das Gesetz zur Änderung des Leistungslaufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2013 (GVBl. 2013, S. 302) wurde die Höchstdauer des Beurteilungszeitraums für Beamte von vier auf drei Jahre verkürzt, um der großen Bedeutung der Aktualität dienstlicher Beurteilungen Rechnung zu tragen. Einer Ausnahme für eine im Einzelfall mögliche Ausdehnung des Beurteilungszeitraums trat der Gesetzgeber ausdrücklich entgegen (LT-Drs. 16/15832, S. 11). Daraus wird deutlich, dass einer Beurteilung, die einen längeren Zeitraum als vier Jahre umfasst, nicht der nötige Aussagewert zukommen kann, da der Turnus um mehr als das Doppelte überdehnt wird. Mit den gesetzlich vorgegebenen Zeiträumen für die periodische Beurteilung hat der Gesetzgeber vielmehr den aus seiner Sicht maximal zulässigen Beurteilungszeitraum vorgegeben. Ansonsten könnte der Dienstherr das Beurteilungswesen weitgehend aushöhlen, indem er statt periodischer Beurteilungen für Richter nur noch außerordentliche Beurteilungen über sehr lange Zeiträume einholt.
Infolgedessen durfte der Antragsgegner die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen nicht seiner Auswahlentscheidung zugrunde legen.
b) Zweifelhaft ist im Übrigen, ob die Auswahlentscheidung durch das Staatsministerium der Justiz anhand eigener Auswahlerwägungen getroffen und ausreichend dokumentiert wurde. Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (BVerfG, B. v. 9.7 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178/1179; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - NVwZ-RR 2006, 346; VG München, U. v. 29.4.2014 - M 5 K 12.6074 - juris).
Vorliegend hat das Staatsministerium lediglich im Schreiben an den Präsidialrat vom ... Juli 2014 auf den Besetzungsbericht und die Bewerberliste des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bezug genommen, ohne eigene Erwägungen darzulegen. Die allgemein gehaltene Verweisung auf das angesprochene Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts lässt nicht erkennen, inwieweit sich das Staatsministerium die dortigen Überlegungen zur Besetzung des streitigen Dienstpostens zu eigen macht (vgl. VG München, U. v. 25.6.2013 - M 5 K 12.645; eine Bezugnahme für ausreichend erachtend VG Augsburg, B. v. 5.9.2012 - Au 2 E 12.750 - juris, Rn. 23). Dass die Auswahlentscheidung nach der endgültigen Erstellung und Eröffnung der außerordentlichen Beurteilung der Antragstellerin nochmal besprochen wurde, wird zwar durch den Antragsgegner vorgetragen, ist aber weder dokumentiert noch schriftlich fixiert und entzieht sich daher der gerichtlichen Kontrolle.
4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangstreitwert von 5.000 € bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 3 CE 09.596 - juris).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2014 - M 5 E 14.3188
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2014 - M 5 E 14.3188
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2014 - M 5 E 14.3188 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tatbestand
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Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.
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Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.
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Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.
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Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.
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Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.
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Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.
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Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
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Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.
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Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.
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Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
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Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).
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Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.
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Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.
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1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.
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Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).
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Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.
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Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).
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Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).
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Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.
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Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.
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Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).
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Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.
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Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.
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Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).
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Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).
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2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.
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Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).
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Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.
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Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).
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Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:
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Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).
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Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).
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Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.
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Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.
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Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).
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Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.
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Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.
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Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.
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Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.
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3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.
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Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.
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Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).
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Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).
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Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35
).
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Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.
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Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.
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Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.
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Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.
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Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.
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Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.
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Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).
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Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.
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Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.
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Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.
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Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).
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4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).
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Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).
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Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Gründe
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A.
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.
- 2
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Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.
- 3
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1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.
- 4
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2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.
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II.
- 5
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- 6
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Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
- 8
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Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
- 9
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.
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a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).
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Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).
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b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.
- 13
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Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).
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2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
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a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.
- 16
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Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.
- 17
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Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.
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Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.
- 19
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b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 21
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
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I.
- 1
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Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.
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Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.
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In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.
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Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.
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Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.
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Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:
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Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.
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Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.
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Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.
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In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).
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Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
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1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32
). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.
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Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19
). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.
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Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.
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Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21
).
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Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).
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Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).
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Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.
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2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.
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Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
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Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.
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Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.
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Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.
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Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.
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In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.
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Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 2013 S. 18 ausgeschriebene Stelle „Präsident/in des LG (R 4) in E. “ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 17. Januar 2014 auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen im Ergebnis nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
61. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die über den Beigeladenen erstellte dienstliche Anlassbeurteilung vom 28. Januar 2013 sei frei von Rechtsfehlern.
7a) Die erste seiner diesbezüglichen Rügen betrifft die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Würdigung seines erstinstanzlichen Vorbringens, es treffe ausweislich der einschlägigen, jeweils gerade noch nicht die Spitzennote zuerkennenden früheren Beurteilungen des Beigeladenen nicht zu, dass dieser sich – wie indes in der Eignungsbeurteilung der angesprochenen Anlassbeurteilung ausgeführt – schon „während seiner langjährigen Tätigkeit als Spruchrichter in verschiedenen Rechtsgebieten“ und „während seiner mehr als zweijährigen Abordnung an das Bundesministerium der Justiz (…) hervorragend bewährt“ habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Kern ausgeführt: Mit den fraglichen Ausführungen solle nicht etwa die Erklärung abgegeben werden, der Beigeladene habe schon seit seinem Eintritt in den Richterdienst (1989) in den ihm erteilten Beurteilungen jeweils Bestnoten erzielt. Vielmehr zielten diese Ausführungen auf eine Würdigung der beruflichen Leistungen des Beigeladenen in einer Gesamtschau. Der fragliche Abschnitt der in Rede stehenden Eignungsbeurteilung biete keinen Anhalt für die Annahme, der Beurteiler habe in offenkundigem Widerspruch zu den Tatsachen feststellen wollen, der Beigeladene sei stets mit der Spitzennote bedacht worden.
8Dem hält der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegen: Mit seiner Argumentation vertrete das Verwaltungsgericht im Kern die Auffassung, offensichtlich rechtswidrige Wertungen einer dienstlichen Beurteilung seien entgegen ihrem Wortlaut so auszulegen, dass sie rechtmäßig seien, sofern es an Anhaltspunkten für ein bewusst rechtswidriges Verhalten des Beurteilers fehle. Das sei nicht haltbar, weil der Wortlaut der fraglichen Passage eindeutig sei und sich die Fehlerhaftigkeit der darin getroffenen Feststellungen allenfalls unter Rückgriff auf andere Unterlagen – die früheren, nicht auf die Spitzennote lautenden Beurteilungen – und damit für Dritte nicht erkennbar erschließe. Unabhängig davon sei die Annahme aber auch grundsätzlich verfehlt, der Widerspruch zwischen der einschlägigen Passage und den früheren dienstlichen Beurteilungen erfordere deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation, weil dem Beurteiler keine bewusst rechtswidrigen Wertungen unterstellt werden könnten. Denn es sei gerichtsbekannt, dass dienstliche Beurteilungen vielfach an solchen Mängeln litten, die (lediglich) auf mangelnder Sorgfalt des Beurteilers beruhten. So gebe es hier keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Beurteiler habe anlässlich der Abfassung der Beurteilung noch einmal sämtliche früheren Beurteilungen des Beigeladenen gelesen.
9Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht, so dass die weiteren Ausführungen des Antragstellers dazu, dass sich der behauptete Mangel der Beurteilung vom 28. Januar 2013 auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben könne, unerheblich sind. Der vom Antragsteller behauptete Widerspruch der gerügten Textpassage („hat er sich hervorragend bewährt“) zu den Ergebnissen der älteren, noch nicht auf die Spitzennote lautenden Beurteilungen besteht tatsächlich nicht. Wie schon das Verwaltungsgericht – bereits für sich genommen tragend – ausgeführt hat, sollen mit der fraglichen Passage die beruflichen Leistungen des Beigeladenen erkennbar in einer zusammenfassenden Gesamtschau gewürdigt werden. Diese der Sache nach im Wege der Auslegung gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist überzeugend. Für eine solche Einschätzung spricht schon der Kontext, in welchem die als fehlerhaft gerügte Feststellung steht. Der Beurteiler hat diese Feststellung nämlich im Rahmen des zusammenfassenden Eignungsurteils getroffen und dabei, wie schon die dortige kurze Nachzeichnung der beruflichen Stationen des Beigeladenen verdeutlicht, erkennbar den gesamten Berufsweg des Beigeladenen betrachtet. Dieser Blickwinkel wird auch dadurch deutlich, dass der Beurteiler in der fraglichen Passage nicht nur die hervorragende Bewährung des Beigeladenen festgestellt, sondern auch festgehalten hat, der Beigeladene habe während seines zuvor angesprochenen beruflichen Werdegangs „seine vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nachdrücklich unter Beweis gestellt“. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die Bewertung der dabei aus der Sicht des Beurteilers zutage getretenen Bewährung des Beigeladenen als „hervorragend“ weder im Sinne der Zuerkennung einer bestimmten (Leistungs- oder Eignungs-) Note – eine „Bewährungsnote“ sieht das hier zur Anwendung kommende Beurteilungssystem schon gar nicht vor – verstanden werden kann noch gar die Annahme erlaubt, mit der Feststellung einer gesamthaft gezeigten hervorragenden Bewährung solle zugleich behauptet werden, dies habe sich bereits von Anfang an auch durch Vergabe der Spitzennote „hervorragend“ in den jeweiligen Beurteilungen manifestiert.
10Bestätigt wird dieser Befund allerdings wohl noch nicht zwingend durch die Überlegung des Verwaltungsgerichts, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass der Beurteiler sein Eignungsurteil bewusst auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage habe stützen wollen. Denn dem Antragsteller ist zuzugeben, dass Mängel in Beurteilungen oft schlicht auf fehlender Sorgfalt beruhen und dass deshalb auch vorliegend in Betracht gezogen werden könnte, der Beurteiler habe die Ergebnisse der frühen Beurteilungen des Beigeladenen nicht nachgehalten und sei deswegen irrig zu der nach der Sicht des Antragstellers gegebenen, aber tatsächlich falschen Feststellung gelangt. Gegen eine solche Überlegung spricht aber maßgeblich, dass einem Beurteiler selbst bei mangelnder Kenntnis der frühen Beurteilungen des Beigeladenen nicht auch nur halbwegs plausibel die Annahme unterstellt werden kann, ein (noch so befähigter) Richter oder Beamter könne trotz der allgemein bekannten Üblichkeiten des Beurteilungswesens bereits als Berufsanfänger und schon mit der ersten ihm erteilten Beurteilung die Spitzennote erzielt haben.
11Nicht zielführend ist ferner das im vorstehenden Zusammenhang ergänzend vorgebrachte (neue) Argument des Antragstellers, die Beurteilung des Beigeladenen vom 17. Juli 2007, welche erstmals auf „hervorragend“ laute, unterliege rechtlichen Bedenken, da der Beurteiler (der Präsident des Oberlandesgerichts) für die Erstellung dieser Beurteilung angesichts der zu dem genannten Zeitpunkt bereits fast ein Jahr andauernden Abordnung des Beigeladenen an das Justizministerium des Landes nicht zuständig gewesen sei. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Februar 2014 insoweit – unwidersprochen – vorgetragen, der Präsident des Oberlandesgerichts sei als seinerzeitiger Dienstvorgesetzter des Beigeladenen sehr wohl für die Erstellung der fraglichen Beurteilung zuständig gewesen. Es habe sich bei der Beurteilung vom 17. Juli 2007 nämlich um eine aus Anlass der Abordnung des Beigeladenen erstellte und folglich nur den Zeitraum bis zu dieser Abordnung in den Blick nehmende Beurteilung gehandelt, welche lediglich verzögert abgefasst worden sei. Dieser Vortrag ist – ungeachtet der unglücklichen Praxis, in dem Formular „Personal- und Befähigungsnachweisung“ weder den Beurteilungszeitraum ausdrücklich anzugeben noch die Art der Beurteilung zu vermerken – ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn in der Beurteilung ist als Dienststelle ausschließlich das Oberlandesgericht I. angegeben, während die Abordnung an das Justizministerium auf Seite 2 unten lediglich nachrichtlich mitgeteilt wird. Außerdem war der Beigeladene während seiner zuvor gegebenen richterlichen Tätigkeit zuletzt im vierjährigen Turnus (2001, 2005) regelbeurteilt worden, so dass im Jahre 2007 keine Regelbeurteilung anstand, und die Beurteilung vom 17. Juli 2007 befasste sich ausweislich ihres Inhaltes auch allein mit der vor der Abordnung liegenden Tätigkeit des Beigeladenen als Richter bzw. als Dezernent in der Gerichtsverwaltung.
12b) Ferner macht der Antragsteller bezogen auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 28. Januar 2013 auch unter Bezugnahme auf seinen entsprechenden erstinstanzliche Vortrag (erneut) geltend, in der dortigen Eignungsbeurteilung fehle es an einer hinreichenden Berücksichtigung des Anforderungsprofils, welches für Präsidentinnen und Präsidenten des Landgerichts in der – hier mit Blick auf das angestrebte Amt maßgeblichen – Allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 2. Mai 2005 über die „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 121 – (im Folgenden: Beurteilungs-AV) festgelegt worden sei. Nach der mit diesem Vorbringen in Bezug genommenen, die Sach- und Fachkompetenz u.a. der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landgerichte betreffenden Regelung der Beuteilungs-AV gilt Folgendes:
13„Die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber
14- verfügen über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen
15- sollen, sofern mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden ist, den Anforderungen genügen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden.“
16Sein soeben dargestelltes Vorbringen stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen:
17Nach dem das Beamten- wie das Richterrecht prägenden Laufbahnprinzip habe die Bewährung in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zentrale Bedeutung für die Beurteilung der Eignung für die Wahrnehmung derselben oder ähnlicher Aufgaben. Die Eignungsbeurteilung müsse auf der Leistungsbeurteilung aufbauen. Die für die Bewertung der Eignung notwendigen Fähigkeiten müssten durch dienstliche Leistungen in den bisherigen Verwendungen deutlich geworden sein. Die Eignungsbeurteilung habe eine umso sicherere Grundlage, je stärker die für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten bereits in bisherigen dienstlichen Verwendungen deutlich geworden und durch dienstliche Beurteilungen dokumentiert worden seien. Der Beurteiler sei deshalb verpflichtet, als Grundlage seiner Eignungsbeurteilung einen nachvollziehbaren Bezug zwischen der Bewährung in der Wahrnehmung bestimmter dienstlicher Aufgaben einerseits und den Aufgaben des zu besetzenden Amtes andererseits herzustellen. Mit Blick auf diese Anforderungen habe der Beurteiler die dem Beigeladenen zuerkannte hervorragende Eignung für das angestrebte Amt des Präsidenten des Landgerichts E. aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen nicht hinreichend nachvollziehbar entwickelt. Denn der Beigeladene habe bislang weder Verwaltungsaufgaben auf der Ebene eines erstinstanzlichen Gerichts (Amtsgericht, Landgericht) wahrgenommen noch die Funktion eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers ausgeübt und könne deswegen eine einschlägige Bewährung nicht vorweisen. In Bezug auf den Gesichtspunkt der Verwaltungserfahrung sei, wie das Anforderungsmerkmal „möglichst auf verschiedenen Ebenen“ belege, von Bedeutung, auf welchen Ebenen diese Erfahrungen erworben worden seien, weshalb das Fehlen von Verwaltungserfahrungen gerade auf der Ebene des zu besetzenden Amtes die Annahme einer hervorragenden Eignung in Frage stelle. Dies müsse hier umso mehr gelten, als dem Beigeladenen bisher nie die Bearbeitung von Personalangelegenheiten übertragen gewesen sei, welche indes den Schwerpunkt der Aufgaben eines Präsidenten des Landgerichts bilde. Nicht hinreichend nachvollziehbar sei das Eignungsurteil aber auch in Bezug auf die geforderte Erfahrung als (stellvertretender) Vorsitzender eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers. Namentlich sei es hier in Ermangelung einer besonderen, gerade die Aufgaben eines Landgerichtspräsidenten berücksichtigenden Plausibilisierung nicht vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers gedeckt, die in Rede stehende hervorragende Eignung aus solchen Fähigkeiten abzuleiten, welche der Beigeladene nach der Beurteilung als Gruppenleiter in der Abteilung IV und stellvertretender Leiter dieser Abteilung gezeigt habe. Denn grundsätzlich unterscheide sich die Wahrnehmung von Führungsaufgaben innerhalb eines hierarchisch organisierten Ministeriums – unbeschadet gewisser Überschneidungen – grundlegend von der Leitung eines mit mehreren, ihre Aufgaben in richterlicher Unabhängigkeit wahrnehmenden Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers durch die Ausübung richtunggebenden Einflusses.
18Dieses Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch. Das in Rede stehende Eignungsurteil entbehrt nicht, wie der Antragsteller meint, hinreichender Plausibilität.
19Dienstliche Beurteilungen von Beamten und Richtern sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den– ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Für dienstliche Beurteilungen mit Prognosecharakter und damit auch für die hier in Rede stehende Eignungseinschätzung besteht schon von Verfassungs wegen nur eine begrenzte verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis.
20Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013– 1 B 44/13 –, juris, Rn. 10 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 23 f. = NRWE, jeweils m.w.N.
21In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen sei frei von Rechtsfehlern, keinen Bedenken. Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass die fragliche Eignungsbeurteilung nach Maßgabe der dargestellten Prüfungsmaßstäbe zu beanstanden sein könnte. Namentlich spricht nichts dafür, dass der Beurteiler anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt oder dass er seiner Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt hat.
22aa) Das gilt zunächst insoweit, als die Eignung des Beigeladenen unter dem Aspekt der nach dem einschlägigen Anforderungsprofil erforderlichen „Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen“, zu beurteilen war. Dass der Beigeladene die zwingend vorgegebene und anhand objektiver Kriterien eindeutig und unschwer feststellbare, mithin konstitutive
23– zur Abgrenzung konstitutiver Qualifikationsmerkmale von solchen fakultativen, also nicht konstitutiven Charakters vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009– 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11 = NRWE, jeweils m.w.N. –
24Anforderung erfüllt, (überhaupt) über Vorerfahrungen der genannten Art zu verfügen, unterliegt angesichts seiner in leitenden und verantwortungsvollen Funktionen bzw. Ämtern erfolgten Verwaltungseinsätze auf der Ebene des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums des Landes keinen Bedenken und wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
25Die Eignungseinschätzung des Beurteilers ist aber auch dann nicht defizitär begründet, wenn zusätzlich das weitere Anforderungsmerkmal in den Blick genommen wird, nach welchem die Vorerfahrungen möglichst auf verschiedenen Ebenen erworben sein sollen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Beigeladene ausweislich der entsprechenden Feststellungen in der Anlassbeurteilung Erfahrungen auf zwei Ebenen (OLG, Ministerium) vorweisen und insoweit auf einen, wie es in der Eignungsbewertung ohne Weiteres nachvollziehbar heißt, „auch für die Justiz ungewöhnlich breiten Erfahrungsschatz (…) in den Bereichen der Verwaltung“ zurückgreifen kann. Rechtlich zweifelhaft wird die Eignungseinschätzung aber auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der Beigeladenen gerade auf der Ebene, welcher das angestrebte Amt zuzuordnen ist, (unstreitig) nicht über Verwaltungserfahrungen verfügt.
26Auszugehen ist bei dieser Bewertung von Folgendem: Das fragliche Anforderungsmerkmal stellt, soweit es nicht lediglich überhaupt (irgendwelche) einschlägigen Verwaltungserfahrungen verlangt (s.o.), ein nicht konstitutives Merkmal dar; es muss also nicht zwingend vorliegen. Das ergibt sich aus der insoweit gewählten– weichen – Formulierung, nach welcher die Erfahrungen (lediglich) „möglichst“ von verschiedenen Verwaltungsebenen herrühren sollen. Dem liegt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, erkennbar die typisierende Überlegung zugrunde, dass Einsätze auf zwei oder mehr Verwaltungsebenen in der Summe regelmäßig breitere und intensivere Erfahrungen vermitteln als es der Einsatz nur auf einer Ebene oder gar nur innerhalb einer Behörde tun kann. Nach diesem Ansatz ist es mithin (sogar) nicht ausgeschlossen, einem Betroffenen die entsprechende Eignung im – atypischen – Ausnahmefall auch dann zuzusprechen, wenn er nur Verwaltungserfahrungen auf einer Verwaltungsebene gewonnen hat. Ferner ist festzuhalten, dass Erfahrungen gerade auf der Verwaltungsebene, auf welcher das angestrebte Amt angesiedelt ist, ausweislich des Wortlautes des Anforderungsmerkmals nicht verlangt werden. Anhand dieser Überlegungen wird deutlich, worum es bei der Anwendung dieses fakultativen Anforderungsmerkmals nur gehen kann: Gefordert ist allein ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Beurteilers, welches die einschlägigen Verwaltungserfahrungen bzw. diesbezüglich gezeigten Leistungen des Betroffenen in ihrer Quantität und Qualität in einer Gesamtschau würdigt und eine prognostische Aussage darüber trifft, ob bzw. inwieweit der Betroffene geeignet erscheint, die mit dem angestrebten Amt verbundenen Verwaltungsaufgaben zu bewältigen.
27Das hier von dem Beurteiler getroffene persönlichkeitsbedingte Werturteil, der Beigeladene sei für das angestrebte Amt des Präsidenten des Landgerichts E. hervorragend geeignet, ist nach Maßgabe dieser Grundsätze auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der Beurteiler hat die einschlägigen Stationen des Berufsweges des Beigeladenen im einzelnen in der Anlassbeurteilung aufgeführt, die dabei gezeigten Leistungen bezogen auf die in Rede stehenden Teil-kompetenzen differenziert beleuchtet, den Beigeladenen zusammenfassend als eine „ganz herausragende Spitzenkraft der nordrhein-westfälischen Justiz“ bezeichnet und ist im Rahmen der auf alledem gründenden Eignungsbewertung unter besonderer Hervorhebung eines im Falle des Beigeladenen gegebenen, „auch für die Justiz ungewöhnlich breiten Erfahrungsschatz(es) (…) in den Bereichen der Verwaltung“ zusammenfassend von einer hervorragenden Bewährung ausgegangen. Dass dies rechtlichen Zweifeln unterliegen könnte, ist weder durchgreifend dargelegt noch sonst ersichtlich. Rechtliche Zweifel an der Tragfähigkeit der an all dies anknüpfenden Prognose ergeben sich namentlich nicht unter dem vom Antragsteller hervorgehobenen Aspekt fehlender Verwaltungserfahrungen des Beigeladenen auf der Ebene der Amts- oder Landgerichte. Denn der Beurteiler hat in seiner Eignungseinschätzung besonders den – wiederum aus den vom Beigeladenen während seiner beruflichen Laufbahn gezeigten Leistungen und Fähigkeiten hergeleiteten – Umstand betont, der Beigeladene habe stets gezeigt, „dass er sich auch in neue Aufgabengebiete äußerst schnell perfekt einarbeiten“ könne; für das angestrebte Amt sei er „daher“ hervorragend geeignet. Diese (auf ihrerseits nachvollziehbare Werturteile gestützte) Begründung ist plausibel und verlässt, worauf es hier allein entscheidend ankommt, jedenfalls nicht den oben beschriebenen rechtlichen Rahmen, welcher persönlichkeitsbedingten Werturteilen gezogen ist. Das gilt auch unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Präsidenten eines Landgerichts darin besteht, Personalangelegenheiten maßgeblich zu bearbeiten. Denn zu dem bereits angesprochenen Aspekt, nach welchem die bislang gezeigten Leistungen des Beigeladenen die Erwartung einer äußerst schnellen und perfekten Einarbeitung auch in die Bearbeitung dieser Angelegenheiten rechtfertigen, tritt hinzu, dass der Beigeladene nach den einschlägigen Ausführungen in der Anlassbeurteilung zusätzlich auf solche Erfahrungen zurückgreifen kann, welche ihm insoweit nützlich sein werden. Zum einen hat er sich nämlich während seiner Tätigkeit im Justizministerium des Landes besonders erfolgreich mit der Erstellung einer Beurteilungs-AV für den Justizvollzug befasst (Anlassbeurteilung, Seite 3 Mitte), so dass ihm die im Rahmen des Personalwesens besonders wichtigen Grundsätze des Beurteilungswesens bereits vertraut sind. Zum anderen ist ihm auch gruppenübergreifend die Bearbeitung von personalrechtlichen Einzelangelegenheiten von besonderer Bedeutung übertragen worden (Anlassbeurteilung, Seite 3 unten).
28bb) Das von dem Beurteiler getroffene Eignungsurteil ist auch insoweit beanstandungsfrei, als es dasjenige nicht konstitutive („sollen“) Element des Anforderungsprofils betrifft, nach welchem die Betroffenen, sofern – wie hier – mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden ist, den Anforderungen genügen sollen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden. Das gilt auch vor dem Hintergrund des von dem Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Umstands, dass der Beigeladene noch nie das Amt eines Vorsitzenden eines Spruchkörpers innegehabt hat.
29Ausgangspunkt dieser Bewertung des Senats ist, dass diesem (fakultativen) Anforderungsmerkmal nicht ansatzweise entnommen werden kann, die Bewertung eines Betroffenen als geeignet für das Amt eines Präsidenten des Landgerichts setze zwingend dessen vorherige Bewährung als Vorsitzender einer Kammer des Landgerichts oder eines sonstigen, mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers voraus. Zwar wird eine solche Bewährung regelmäßig eine insoweit positive Eignungsprognose rechtfertigen; es ist aber weder durchgreifend dargelegt noch sonst erkennbar, aus welchen Gründen eine solche Prognose nicht auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung solcher Aufgaben abgeleitet werden darf, welche bei einer bewertenden Betrachtung in vergleichbarer Weise Rückschlüsse auf die Eignung und Befähigung in Bezug auf das angestrebte Amt gestatten. Ebensowenig ist grundsätzlich etwas dagegen zu erinnern, wenn diese Rückschlüsse auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung von herausgehobenen Aufgaben in einem Ministerium gezogen werden. Denn anderenfalls könnten die Eignung und Befähigung für die erfolgreiche Wahrnehmung eines Richteramtes allein durch eine richterliche (Vor-)Tätigkeit nachgewiesen werden, was indes jedenfalls in dem Fall eines – wie hier – herausgehobenen, vor allem von Verwaltungstätigkeit geprägten Präsidentenamtes nicht richtig sein kann.
30Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 19 bis 21 = NRWE, m.w.N. (zur Zulässigkeit, bei der Eignungsprognose für das Amt eines Präsidenten des Landesarbeitsgerichts die geforderten richterlichen Erfahrungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit durch gesammelte Erfahrungen im Justizministerium auszugleichen).
31Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Prognose des Beurteilers, der Beigeladene sei auch für die mit dem angestrebten Amt verbundene Tätigkeit als Vorsitzender einer Kammer hervorragend geeignet, nicht zu beanstanden. In der Beurteilung des Beigeladenen finden sich in ausreichender Zahl Feststellungen und Bewertungen zu solchen Qualifikationsmerkmalen, die einem wesentlichen Teil der in dem Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters am Landgericht genannten Merkmale entsprechen oder diesem zumindest nahekommen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die dies näher entfaltenden – zutreffenden – Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (BA, Seite 12 unten bis S. 15 Mitte; in der juris‑Veröffentlichung Rn. 40 bis 43) Bezug, denen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts von Substanz entgegengesetzt hat. Ergänzend ist insoweit lediglich auszuführen, dass der Beurteiler zusätzlich auch die Kenntnisse und langjährigen Erfahrungen des Beigeladenen in unterschiedlichen Bereichen der Rechtsprechung als Spruchrichter beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht (Anlassbeurteilung S. 2 und 4) und die insoweit bei einer Gesamtbetrachtung erfolgte hervorragende Bewährung (Anlassbeurteilung, S. 8) in seine Betrachtung eingestellt hat, was die in Rede stehende Eignungsprognose zusätzlich plausibilisiert.
322. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die unter inhaltlicher Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten getroffene, im Besetzungsvotum dokumentierte Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden.
33a) Zunächst macht er insoweit geltend, die Auswahlentscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Darstellung und Bewertung der Aufgaben des Referats, welches er während seiner Verwendung im Justizministerium vom 4. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1996 geleitet habe, also des damaligen Referats für Personalangelegenheiten der Proberichter, der Fachhochschule, der Justizakademie sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
34Im Besetzungsvotum ist der Antragsgegner im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der von den Bewerbern auf der Ebene des Justizministeriums erbrachten Leistungen u.a. zu der Einschätzung gelangt, das von dem Antragsteller geleitete Referat bleibe hinsichtlich der Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben und der dabei zu tragenden Verantwortung weit hinter dem (von einem weiteren Bewerber und nachfolgend vom Beigeladenen geleiteten) Haushaltsreferat zurück. Zur Begründung ist im Kern ausgeführt: Ein Referat mit dem damaligen Zuschnitt existiere bereits seit vielen Jahren nicht mehr; seine Zuständigkeiten seien dem für alle übrigen Personalangelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften zuständigen Referat zugeschlagen und dort grundsätzlich auf die (niedrigere) Referentenebene verlagert worden. Eine erhebliche qualitative Aufwertung der damaligen Referatsleitertätigkeit resultiere auch nicht aus dem Umstand, dass die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte während der Referatsleitung durch den Antragsteller noch nicht auf die Obergerichte und Mittelbehörden delegiert gewesen sei. Denn die Einstellungsentscheidungen seien auch schon damals wesentlich im Geschäftsbereich vorbereitet und im Ministerium letztlich nur verfügungstechnisch umgesetzt worden.
35Dieser (vergleichenden) Bewertung hält die Beschwerde zunächst entgegen: Aufgabe des Antragstellers als Referatsleiter sei es seinerzeit gewesen, die Grundsätze, nach denen die Auswahlentscheidungen zu treffen gewesen seien, im Vorfeld der Besetzungsberichte mit den Oberlandesgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften zu erörtern, um die grundsätzlichen Leitlinien des Ministeriums durchzusetzen. Anschließend habe er die dortigen Besetzungsvorschläge umfassend prüfen und Einstellungsentscheidungen ggf. auch entgegen diesen Vorschlägen vorbereiten müssen.
36Dieses Vorbringen zeigt schon nicht durchgreifend auf, dass der in Rede stehende damalige Aufgabenbereich des Antragstellers im Besetzungsvotum nicht zutreffend erfasst worden ist, weshalb die daran anknüpfende vergleichende Bewertung insoweit ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Aus ihm ergibt sich nämlich schon nichts gegen die Annahme, (mindestens) in der überwiegenden Zahl der Fälle habe die Aufgabe des Personalreferats seinerzeit nur darin bestanden, die von den Oberlandesgerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften gemachten Einstellungs- bzw. Besetzungsvorschläge verfügungstechnisch umzusetzen. Denn es kann – gerade auch vor dem Hintergrund der mit der Beschwerdeerwiderung noch einmal eingehend dargelegten späteren Verlagerung der in diesem Personalreferat seinerzeit noch wahrgenommenen Aufgaben jeweils auf niedrigere Hierarchieebenen – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die genannten Stellen angesichts der erfolgten Vorerörterung der geltenden – ohnehin schon wesentlich von Rechtsnormen und Rechtsprechung vorgeformten – Auswahlgrundsätze in der Lage waren, einwandfreie Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Ist dem aber so, beschränkte sich die Referatstätigkeit bei einer zusammenfassenden Betrachtung im Kern hauptsächlich auf eine bloß nachvollziehende Kontrolle der anderenorts erarbeiteten Vorschläge und deren verfügungstechnische Umsetzung.
37Ferner wendet der Antragsteller ein, im Besetzungsvotum seien bei der hier erörterten vergleichenden Betrachtung wesentliche Aufgaben des von ihm damals geleiteten Referats überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Referat sei (auch) zuständig gewesen für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich aller Auswahl- und Beförderungsverfahren sämtlicher Beamter bei den ordentlichen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und der Fachhochschule der Rechtspflege. Wiederholt hätten schwierige und zwischen dem Ministerium und den Geschäftsbereichen strittige Personalentscheidungen auch des höheren Dienstes getroffen werden müssen, so z.B. hinsichtlich des Dienstpostens des Leiters des Dezernats 10 beim OLG I. . Zusätzlich habe ihm, dem Antragsteller, die Vertretung des Leiters desjenigen Personalreferats oblegen, das für die Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte zuständig gewesen sei; insoweit sei es auch zu einer mehrmonatigen Vakanzvertretung gekommen. Dementsprechend und in Auswertung der damaligen Beurteilungen des Antragstellers sei der Präsident des OLG I. in seinem Besetzungsbericht zu der Bewertung gelangt, die Aufgaben des seinerzeitigen Referats seien „breit angelegt“, „weit gespannt“ und „anspruchsvoll“ gewesen. Im Widerspruch hierzu stehe nun die insgesamt abwertende Aufgabendarstellung im Besetzungsvotum (im Wesentlichen nur verfügungstechnische Umsetzung; Bezeichnung des Referats als „kleines“ Personalreferat; spätere Übertragung der Aufgaben auf die Referentenebene). Zudem treffe es nicht zu, dass die Aufgaben des damaligen Personalreferats grundsätzlich der Referentenebene übertragen worden seien. Überwiegend seien die Aufgaben vielmehr auf die Mittelbehörden verlagert worden, was der Übertragung auf die Referentenebene nicht gleichgesetzt werden könne. Denn bei den Oberlandesgerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften würden die fraglichen Aufgaben regelmäßig von nach R 2 besoldeten Richtern/Staatsanwälten wahrgenommen; der Wertigkeit dieses Amtes entspreche im Ministerium aber die Funktionsebene des Referatsleiters.
38Dies alles ist nicht geeignet, Rechtsfehler der Auswahlentscheidung aufzuzeigen. Zunächst ist festzustellen, dass die seinerzeitigen Zuständigkeiten des Antragstellers – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im Besetzungsvotum vollständig erfasst sind. Das ergibt sich schon aus der näheren Bezeichnung des Referats auf Seite 12 oben des Votums und aus der anschließend – zusammenfassend – vorgenommenen qualitativen Bewertung der entsprechenden Aufgaben. Ferner ist auch die im Votum erfolgte, vom Antragsteller kritisierte Bewertung der seinerzeit wahrgenommenen Aufgaben nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat in Reaktion auf das Beschwerdevorbringen seine dort angestellten Erwägungen mit der – unwidersprochen gebliebenen – Beschwerdeerwiderung weiter erläutert. Er hat dabei im Einzelnen dargelegt, an welchen Stellen die Aufgaben, welche 1993 bis 1996 dem Antragsteller als Referatsleiter zugewiesen gewesen waren, heute wahrgenommen werden: Die Personalangelegenheiten der Fachhochschule und der Justizakademie würden heute innerhalb der Personalreferate auf Referentenebene, also auf einer niedrigeren Hierarchiestufe, wahrgenommen. Die Personalangelegenheiten der Proberichter sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit würden im Geschäftsbereich – von den jeweiligen Mittelbehörden – wahrgenommen. Bei den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften wiederum obliege die Erledigung dieser Aufgaben unterschiedlichen Bearbeitern auf verschiedenen Dienstebenen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Antragsstellers, dass diese Aufgaben umfassend den Personaldezernenten und damit ausschließlich Richtern/Staatsanwälten im Beförderungsamt zugewiesen seien. Zudem sei die Zuweisung gerade dieser Aufgaben (z.B. Einstellung von Proberichtern) für die besoldungsrechtliche Einordnung von Personaldezernentenstellen weder ursächlich noch maßgeblich. Diese Darlegungen des Antragsgegners stützen die letztlich maßgebliche Bewertung des Besetzungsvotums, die vom Antragsteller seinerzeit wahrgenommenen Aufgaben seien aus heutiger Sicht die eines „kleinen“ Referats, welches angesichts der später im Wesentlichen erfolgten Verlagerung der Aufgaben des Referats auf niedrigere Hierarchieebenen hinsichtlich der Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben und der dabei zu tragenden Verantwortung weit hinter dem vergleichend betrachteten Haushaltsreferat zurückbleibe. Die vom Antragsteller hervorgehobene, ihm günstige(re) Bewertung im Besetzungsbericht überzeugt demgegenüber mangels erkennbar gemachter Tatsachengrundlage nicht.
39b) Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die im Besetzungsvotum in der vergleichenden Leistungsbewertung (Justizverwaltung, Leistungen u.a. des Antragstellers in der landgerichtlichen Verwaltung, Punkt II. 2. a) bb) (3) des Besetzungsvotums, S. 15 oben) enthaltene bewertende Feststellung, die ihm zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Angelegenheiten seien „allerdings in weiten Teilen eher durch Prüfpflichten als durch das Erfordernis kreativer Prozessgestaltung gekennzeichnet“. Dem hierauf bezogenen, erstinstanzlich erhobenen Einwand des Antragstellers, diese Ausführungen insinuierten Zweifel an seiner Befähigung zu „kreativer Prozessgestaltung“, stünden damit im Widerspruch zum Inhalt seiner aktuellen Anlassbeurteilung vom 8. April 2013 und machten daher die vergleichende Eignungsbeurteilung fehlerhaft, hat das Verwaltungsgericht entgegengehalten: Der Einwand sei schon nicht schlüssig. Denn die gerügte Feststellung verhalte sich (allein) zu den Anforderungen der dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben; eine Bewertung, wie der Antragsteller die fraglichen Aufgaben wahrnehme, enthalte sie nicht. Insoweit macht der Antragsteller nun mit seiner Beschwerde geltend: Die in Rede stehende Feststellung lege, da sie im Rahmen der vergleichenden Leistungsbewertung getroffen worden sei, mindestens nahe, dass er bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben „allenfalls in geringem Umfang Gelegenheit zu 'kreativer Prozessgestaltung' gehabt habe“. Da eine Aussage zu einer entsprechenden Befähigung fehle, würden entsprechende Zweifel insinuiert, was zu einer rechtlich nicht zulässigen Relativierung einzelner positiver, in seiner aktuellen Anlassbeurteilung enthaltener Bewertungen führe, nämlich der folgenden: Bei der Bearbeitung von Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher gezeigtes „hervorragendes Gespür für praxisgerechte Lösungen, Verhandlungs- und Organisationsgeschick sowie die Fähigkeit, schnell und treffend zu reagieren“; erfolgreiche Einführung der richterlichen Mediation durch offensives und überzeugendes Eintreten für diese Form der Streitbeilegung; umfassende Unterstützung des Behördenleiters auch außerhalb der ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben; souveräne und zuverlässige Leitung des Landgerichts während der Vakanz der Präsidentenstelle. Unabhängig davon sei die vorgenommene Charakterisierung seiner Aufgaben auch inhaltlich mindestens irreführend, da ihm sämtliche Personalangelegenheiten der Gerichtsvollzieher zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (gewesen) seien, was über Geschäftsprüfungen weit hinausgehe. Da der Antragsgegner seine – des Antragstellers – nach alledem deutlich hervorgetretene Befähigung zu „kreativer Prozessgestaltung“ nicht in die vergleichende Leistungs- und Eignungsbeurteilung einbezogen habe, sei diese auch insoweit fehlerhaft.
40Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die mit der gerügten Passage allein erfolgte Charakterisierung der dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben ist nicht zu beanstanden. Während seiner im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schon mehr als 12jährigen Tätigkeit als Vizepräsident des Landgerichts waren dem Antragsteller ausweislich des insoweit nicht angegriffenen Besetzungsvotums und ausweislich der Anlassbeurteilung vom 8. April 2013 neben der Vertretung des Präsidenten zur eigenverantwortlichen Bearbeitung die folgenden Verwaltungssachen übertragen worden: Prüfung der Amtsführung der Notare (mit Ausnahme der Notardisziplinarsachen), Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher, einschließlich der Gerichtsvollzieherprüfgruppe, der Rechtsberater, der Dolmetscher und Übersetzer, der Sachverständigen, der Schöffen, der Schiedspersonen, der Korruptionsbekämpfung und Innenrevision, die Überwachung der Betreuungen und Pflegschaften, der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland, die Apostillen und Legalisationen und die Kostenerlassangelegenheiten. Eine Gesamtwürdigung dieses Bündels an Aufgaben erlaubt ohne Weiteres die Annahme, dass diese Aufgaben in weiten Teilen eher durch Prüfpflichten geprägt sind und nicht die Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung abfordern (vgl. insoweit auch die dies bestätigende Darstellung in der Anlassbeurteilung vom 8. April 2013, S. 5, dritter Absatz, bis S. 6, dritter Absatz). Dies gilt auch dann, wenn zu den Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher auch deren Personalangelegenheiten zählen sollten. Denn im Besetzungsvotum ist erkennbar eine Gesamtwürdigung vorgenommen worden, mit der ausweislich der gewählten Formulierung „in weiten Teilen“ nicht ausgeschlossen werden sollte, dass die Wahrnehmung der insgesamt betrachteten Aufgaben gelegentlich auch die Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung erfordert.
41Dem Antragsteller kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er meint, das Fehlen gesonderter positiver Feststellungen zu seiner – von ihm für sich reklamierten und ihm in der Beschwerdeerwiderung auch grundsätzlich zugestandenen – Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung in dem Besetzungsvotum insinuiere gleichsam im Zusammenwirken mit der vorgenommenen Charakterisierung seiner Aufgaben Zweifel an dieser Fähigkeit. Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen seiner Auswahlentscheidung bei der vergleichenden Bewertung der jeweils gezeigten Leistungen in den Blick nimmt, welche Personen aus dem Kreis der Bewerber die von ihm für wichtig erachteten Fähigkeiten in erheblicher Weise gezeigt haben. Stellt sich hierbei heraus, dass ein Bewerber mit Blick auf die Art der ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nur unwesentlich Gelegenheit gehabt hat, eine solche Fähigkeit zu zeigen, so ist nicht ersichtlich, warum es unter Leistungsgesichtspunkten geboten sein könnte, gleichwohl eine diese Fähigkeit (in schwächerer Ausprägung) attestierende Leistungs- bzw. Befähigungsfeststellung gesondert in die vergleichende Leistungsbewertung aufzunehmen. Es erscheint deshalb konstruiert, aus der Nichterwähnung der im Grundsatz zwar zugestandenen, aber seit vielen Jahren im „Kerngeschäft“ des Antragstellers nur eine untergeordnete Rolle spielenden Fähigkeit desselben zu kreativer Prozessgestaltung in der vergleichenden Leistungsbewertung auf einen inhaltlichen Widerspruch zu denjenigen Feststellungen in der– dem Besetzungsvotum doch zugrundeliegenden und ersichtlich ausgewerteten – Anlassbeurteilung des Antragstellers zu schließen, denen sich die fragliche Fähigkeit zumindest ansatzweise entnehmen lässt.
42c) Schließlich hält der Antragsteller die im Auswahlvermerk vorgenommene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung(en) für fehlerhaft. Er trägt insoweit im Wesentlichen vor: Auch wenn man das Eignungsurteil „hervorragend“ für den Beigeladenen als beanstandungsfrei unterstelle, habe der Antragsgegner bei dem gebotenen Vergleich mit dem gleichfalls „hervorragend“ geeigneten Antragsteller die fehlende Verwaltungserfahrung des Beigeladenen auf der Ebene des Landgerichts (oder eines anderen erstinstanzlichen Gerichts) nicht sachgerecht berücksichtigt. Denn er habe die zutage getretenen Befähigungen des Beigeladenen nicht umfassend in Beziehung gesetzt zu den Aufgaben des angestrebten Amtes. Die bei der– knappen – Betrachtung dieser Aufgaben im Besetzungsvotum (dort S. 21, erster Absatz) angesprochenen Aspekte trügen nicht die Prognose, der Beigeladene werde die gesamten mit der Leitung des Landgerichts verbundenen Verwaltungsaufgaben besser erfüllen als der Antragsteller. Gegen diese Prognose spreche insbesondere, dass der Beigeladene keine Erfahrungen in der Bearbeitung von Personalangelegenheiten besitze, obwohl die Angelegenheiten des richterlichen und nichtrichterlichen Personals einen Schwerpunkt der Aufgaben des Landgerichtspräsidenten bildeten und die darauf bezogene Eignungsprognose deshalb für die Auswahlentscheidung zentrale Bedeutung haben müsse. Die angesprochene fehlende Erfahrung des Beigeladenen in der Bearbeitung von Personalangelegenheiten werde auch nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht meine, durch die Führungsverantwortung als Gruppenleiter im Justizministerium oder durch die Mitwirkung an der Erarbeitung von Personalentwicklungskonzepten und an der Besetzung von Leitungspositionen in einzelnen Vollzugseinrichtungen kompensiert. All dies habe, soweit erkennbar gemacht, nichts mit der Tätigkeit als Dienstvorgesetzter der Angestellten, Beamten und Richter zu tun und erlaube folglich nicht die Prognose, der Beigeladene werde „auch die dem Präsidenten des Landgerichts obliegenden Aufgaben in Personalangelegenheiten hervorragend (und sogar besser als der Antragsteller)“ wahrnehmen. Der Beigeladene möge ein „ausgeprägtes Grundverständnis für die Besonderheiten“ der Richter und Rechtspfleger und „für die verfassungsrechtliche abgesicherte Unabhängigkeit der Richter“ (Besetzungsvotum, S. 23 oben) besitzen; offen sei aber, in welchem Maße er in der Lage sei, diesen „Besonderheiten“ gerade auch bei der Erledigung von Personalangelegenheiten sachgerecht Rechnung zu tragen. Unvertretbar sei ferner die Ansicht des Antragsgegners, der Antragsteller habe im Bereich der Rechtsprechung gegenüber dem Beigeladenen nur einen leichten Leistungsvorsprung (Besetzungsvotum, S. 19, dritter Absatz), der „nur zu einer geringen Verkürzung des Eignungsvorsprungs“ des Beigeladenen führe (Besetzungsvotum, S. 24, vierter Absatz). Ein Vergleich der jeweiligen Verwendungen in der Rechtsprechung und der darauf bezogenen Beurteilungen belege, dass der Beigeladene weitaus geringere Erfahrungen in der Rechtsprechung habe als der Antragsteller und dass nur dem Antragsteller eine hervorragende Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Rechtsprechung attestiert worden sei („hervorragender Kammervorsitzender“). Mithin habe er, der Antragsteller, im Bereich der Rechtsprechung einen deutlichen Leistungsvorsprung und in Bezug auf die Anforderungen des angestrebten Amtes einen sehr deutlichen Eignungsvorsprung. Das habe der Antragsgegner verkannt.
43Auch dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Aus den von der Beschwerde angeführten, die inhaltliche Ausschöpfung der in Rede stehenden Beurteilungen betreffenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist.
44aa) Zunächst trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner bei dem gebotenen Vergleich mit dem gleichfalls „hervorragend“ geeigneten Antragsteller die fehlende Verwaltungserfahrung des Beigeladenen auf der Ebene des Landgerichts (oder eines anderen erstinstanzlichen Gerichts) nicht sachgerecht berücksichtigt hat. Die diesbezüglichen Auswahlerwägungen sind vielmehr nicht zu beanstanden.
45Festzuhalten ist zunächst, dass sich das Besetzungsvotum bei dem hier angesprochenen Vergleich der Eignung der Bewerber für das angestrebte Amt unter dem Aspekt der Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz zutreffend an der einschlägigen Regelung der Beurteilungs-AV orientiert und hierbei richtigerweise bejaht hat, dass beide Bewerber überhaupt über einschlägige Erfahrungen verfügen (konstitutives Anforderungsmerkmal, s.o.). Ferner wird das verbleibende – fakultative – Anforderungsmerkmal im Besetzungsvotum (S. 20) rechtlich zutreffend (s.o.) dahin verstanden, dass es insoweit maßgeblich auf eine gesamthafte Würdigung der einschlägigen Verwaltungserfahrungen bzw. der insoweit gezeigten Leistungen der Bewerber und die daraus abzuleitende prognostische Aussage ankommt, ob bzw. inwieweit der jeweilige Bewerber geeignet erscheint, die mit dem angestrebten Amt verbundenen Verwaltungsaufgaben zu bewältigen, und dass (demzufolge) nicht ohne Weiteres derjenige Bewerber der geeignetste ist, der Verwaltungserfahrungen gerade auf der Ebene des angestrebten Amtes erworben hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Antragsgegner auf dem Vorstehenden aufbauend eine Gewichtung einzelner Qualifikationsmerkmale im Hinblick auf das konkret zu besetzende Amt eines Landgerichtspräsidenten der Besoldungsgruppe R 4 vorgenommen und dabei mit Blick auf der ordentlichen Gerichtsbarkeit (und so auch konkret dem Landgericht E. ) bevorstehende Entwicklungen (z.B. Einführung der elektronischen Akte, Auswirkungen des demografischen Wandels und der Knappheit der Mittel auf die Personalgewinnung und -entwicklung) insbesondere Wert auf die Fähigkeit zur Entwicklung kreativer Lösungen und innovativer Konzepte gelegt hat.
46Gemessen an diesen Vorgaben bewegt sich der – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Akt wertender Erkenntnis, der Beigeladene habe insoweit einen deutlichen Eignungsvorsprung, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens innerhalb des dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zukommenden Bewertungsspielraums. Das Besetzungsvotum legt in nicht zu beanstandender Weise (s.o.) zugrunde, dass geringere Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung durch vergleichbare Fragen berührende Erfahrungen in der Ministerialverwaltung „ausgeglichen“ werden können, dass Letztere also den Gesamtbestand der Erfahrungen steigernd mitberücksichtigt werden dürfen. Ausgehend hiervon wird im Besetzungsvotum unter Anführung konkreter, in der aktuellen Beurteilung bewerteter Tätigkeiten des Beigeladenen im Ministerium nachvollziehbar dargelegt, dass dieser gerade in Fragen der Justizmodernisierung, der Organisationsentwicklung, der Personalentwicklung und des Belastungsausgleichs sowie der Initiierung und Umsetzung von Veränderungsprozessen in der Summe über wesentlich breitere und tiefere Verwaltungserfahrungen verfügt als der Antragsteller. Diese Erfahrungen seien denen aus gerichtsverwaltender Tätigkeit auch vergleichbar, was z.B. die erfolgreiche Durchführung von Einzelprojekten verdeutliche (Reorganisation des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg, Etablierung des Vollzugsbeauftragten), bzw. für eine gerichts- bzw. personalverwaltende Tätigkeit nützlich (Erarbeitung der neuen Beurteilungs-AV für Beamte; Zusammenarbeit mit den verschiedensten Berufsgruppen im Vollzug; Befassung mit Fragen der Personalentwicklung). Vor diesem Hintergrund habe der Beigeladene auch mit Blick auf seine Fähigkeit, sich sehr schnell und völlig reibungslos in ihm unbekannte Materien einzuarbeiten, gemessen gerade an den für besonders wichtig gehaltenen Anforderungen der zu besetzenden Stelle einen deutlichen Eignungsvorsprung vor dem Antragsteller, welchen Letzterer mit seinen insoweit in den Blick zu nehmenden Leistungen/Erfahrungen in der landgerichtlichen Verwaltung und der daraus prognostisch abzuleitenden Eignung nicht kompensieren könne. Dessen bisherigem Verwaltungseinsatz seien kaum Erfahrungen oder Leistungen zu entnehmen, die die Erwartung begründen könnten, dass er mit besonderer Innovationsfreude und strategischem Weitblick Maßnahmen ergreifen würde, um künftig erforderliche Veränderungsprozesse in den Landgerichten und damit auch im Landgericht E. anzustoßen und umzusetzen (Besetzungsvotum, S. 21 bis 26). Das Ergebnis dieser – für sich genommen nachvollziehbaren – Erwägungen wird nicht durch die von der Beschwerde ins Feld geführten Umstände in rechtliche Zweifel gezogen, dass der Beigeladene weder über Verwaltungserfahrungen auf der Ebene des Landgerichts noch über Erfahrungen im Bereich der die Richter und Rechtspfleger betreffenden Personalverwaltung verfügt. Denn der Antragsgegner hat diese Umstände bei dem vorgenommenen Eignungsvergleich ausdrücklich (Besetzungsvotum, S. 21, dritter Absatz, S. 22, dritter Absatz, bis S. 23, erster Absatz) berücksichtigt, ihnen aber aus nachvollziehbaren Gründen (Vergleichbarkeit bzw. Nützlichkeit der betrachteten Tätigkeiten mit bzw. für gerichtsverwaltende Tätigkeiten; Fähigkeit des Beigeladenen, sich schnell und perfekt in ihm unbekannte Materien einzuarbeiten) keine auf das Ergebnis des in Rede stehenden Eignungsvergleichs durchschlagende Bedeutung zugemessen. Dem (neuen) Beschwerdevorbringen, dem Beigeladenen könne mangels entsprechender Erfahrungen nicht prognostisch die Eignung zugesprochen werden, als Dienstvorgesetzter (gerade der Richter) erfolgreich tätig zu sein, ist mit der unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeerwiderung entgegenzuhalten, dass der Beigeladene in seiner Funktion als Gruppenleiter im Justizministerium de facto mit vielfältigen typischen Maßnahmen aus dem Personalbereich befasst gewesen ist, etwa mit Einstellungs-, Mitarbeiter- und Beurteilungsgesprächen, mit der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen und der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass den Landgerichtspräsidenten ohnehin nur eingeschränkte Dienstvorgesetzteneigenschaften zugeordnet sind (vgl. näher die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums [Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM] vom 4. Dezember 2007, GV. NRW. S. 652) und dass der Beigeladene sich wiederholt schnell und perfekt in für ihn fremde Materien eingearbeitet hat, so kann dem von der Beschwerde ins Feld geführten Umstand für die Eignungsprognose keine nennenswerte Bedeutung zukommen.
47bb) Auch die Rüge, die Bewertung des Antragsgegners, der Antragsteller verfüge gegenüber dem Beigeladenen im Bereich der Rechtsprechung nur über einen leichten Eignungsvorsprung, sei „unvertretbar“, greift nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller auch bei Annahme des von ihm für sich reklamierten deutlichen Eignungsvorsprungs in diesem Bereich im Ergebnis chancenlos bliebe. In einem solchen Falle stünde dem deutlichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen im Bereich der Justizverwaltung zwar ein ebensolcher Vorsprung des Antragstellers im Bereich der Rechtsprechung gegenüber. Bei der dann erforderlichen Gesamtwürdigung der Eignungsgesichtspunkte wäre der Beigeladene dem Antragsteller aber nach Maßgabe der in vorgenommenen Gesamtwürdigung niedergelegten, von der Beschwerde nicht beanstandeten und auch nicht zu beanstandenden Kriterien immer noch klar vorzuziehen. In dieser Gesamtwürdigung ist ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen einem Eignungsvorsprung in Verwaltungsangelegenheiten ein besonderes Gewicht zukommt: Die Leitung des Gerichts und des Gerichtsbezirks stelle nämlich die Hauptaufgabe des Präsidenten eines Landgerichts dar, was auch das in der Beurteilungs-AV geregelte Anforderungsprofil verdeutliche, nach welchem Verwaltungserfahrungen zwingend verlangt würden, während die Anforderungen im Bereich der Rechtsprechung als Soll-Vorschrift formuliert seien. Der Präsident eines Landgerichts sei dementsprechend nur mit einem geringen Anteil seiner Arbeitskraft als Kammervorsitzender tätig, der in E. aktuell mit (nur) 30 Prozent der Arbeitskraft bewertet sei.
48Unabhängig davon hält sich die gerügte Bewertung des auf die Rechtsprechung bezogenen Eignungsrückstandes/-vorsprungs als „leicht“ bzw. „eher gering“ (Besetzungsvotum, S. 26, 27) auch im Rahmen des dem Dienstherrn zukommenden Bewertungsspielraums. Die Beschwerde zeigt mit dem bloßen Verweis auf die länger andauernde Rechtsprechungstätigkeit des Antragstellers und auf das ihm zuerkannte Urteil „hervorragender Kammervorsitzender“ nicht auf, dass die fragliche Bewertung – insoweit in Betracht kommend – auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder auf sachfremde Erwägungen zurückzuführen ist. In der Beschwerdeerwiderung ist insoweit ausgeführt:
49„Zwar mag der Beschwerdeführer – auch als Kammervorsitzender – auf eine sehr lange und vielseitige Rechtsprechungserfahrung zurückblicken. Jedoch verfügt auch der Beigeladene über mehrjährige Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der Rechtsprechung. Unter anderem hat sich der Beigeladene dabei auch als Richter am Oberlandesgericht bewährt, mithin in einer Funktion, die der Wertigkeit eines Kammervorsitzenden mit der Besoldungsgruppe R 2 entspricht. Im Besetzungsvotum ist ausführlich dargelegt, dass und inwiefern die bisherigen Erfahrungen und Leistungen des Beigeladenen in der Justiz die Prognose rechtfertigen, er werde sich auch in die ihm bislang nicht anvertrauten Aufgaben eines Kammervorsitzenden rasch und problemlos einfinden und in dieser Funktion außerordentliche Leistungen erbringen, so dass schlussendlich von keinem wesentlichen Eignungsvorsprung des Antragstellers auszugehen ist. Die dabei zugrunde gelegte Prämisse, dass es nicht entscheidungserheblich auf die Dauer des Einsatzes in der Rechtsprechung ankommt, ist nicht zu beanstanden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Qualität der Rechtsprechung mit der Dauer der Tätigkeit (auch) in einem Rechtsprechungspensum steigt. Der Beigeladene war für einen aussagekräftigen Zeitraum (über mehrere Jahre hinweg) mit voller Arbeitskraft in der Rechtsprechung tätig. Die Prognose einer hervorragenden Eignung für den Spruchkörpervorsitz ist daher in seiner Person ebenfalls gerechtfertigt.“
50Diesen zutreffenden Ausführungen hat der Senat lediglich hinzuzufügen, dass es ausweislich des Besetzungsvotums (dort S. 26, zweiter Absatz) gerade die hervorragende Bewährung im Kammervorsitz gewesen ist, welche den Antragsgegner zur Annahme eines – allerdings nur leichten – Eignungsvorsprungs des Antragstellers im Bereich der Rechtsprechung geführt hat.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
52Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit-verfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das angestrebte
53– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21 = NRWE; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013– 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
54Amt (R 4) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([7.152,52 Euro x 12] = 85.830,24 Euro, zuzüglich der Sonderzahlung i.H.v. 2.145,76 Euro = 87.976,00 Euro; dividiert durch 2 = 43.988,00 Euro) ist danach im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte, d.h. auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf einen in die festgesetzte Streitwertstufe fallenden Betrag (21.994,00 Euro).
55Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tatbestand
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Der Kläger steht als Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Beklagten und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 hob der Senat durch Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - (Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. In den Urteilsgründen wurde festgestellt, dass Nr. 11.6.1 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 den Vorgaben aus § 41a der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (- BLV -) in der Fassung vom 2. Juli 2002 (BGBl I S. 2459, ber. S. 2671) nicht entspricht, weil die Quote für die zweit- und dritthöchste Note in einer Stufe zusammengefasst war. Außerdem fehlte es der Zweitbeurteilung an einer nachvollziehbaren Begründung zu der Abweichung des Votums des Erstbeurteilers.
- 2
-
In der neu erstellten Beurteilung vom 17. Juni 2009 erhielt der Kläger erneut die Gesamtnote sechs Punkte auf der von eins bis neun gestuften Skala. Der Zweitbeurteiler wich dabei von der im Beurteilungsbeitrag des Erstbeurteilers in der Neufassung vom 14. Mai 2009 vorgeschlagenen Bewertung sowohl in der Gesamtnote als auch in der Einstufung einzelner Leistungsmerkmale ab. Zur Begründung verwies der Zweitbeurteiler auf seine persönliche Kenntnis des Klägers aus der gemeinsamen Arbeit in einer von ihm - dem Zweitbeurteiler - geleiteten Führungsstelle. Im Vergleich zu anderen Mitarbeitern der damaligen Unterabteilung hätten die Leistungen des Klägers den Anforderungen in jeder Hinsicht entsprochen. Die höhere Einstufung des Erstbeurteilers beruhe darauf, dass in dessen Sachgebiet nur ein Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 12 gearbeitet und ihm daher mangels Vergleichbarkeit der zutreffende Maßstab gefehlt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine gute Auffassungsgabe und Fähigkeit zum übergreifenden Denken noch besser hätte zur Geltung bringen können, "wenn er auch ohne eines Anstoßes aktiv Neues aufgegriffen hätte", seien in der Gesamtschau eher andere Mitarbeiter als Leistungsträger zu sehen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage.
- 3
-
Der Kläger rügt insbesondere, der im Urteil vom 11. Dezember 2008 festgestellte Verstoß gegen § 41a BLV bestehe weiterhin, weil die Beklagte das Quotensystem nicht geändert habe. Überdies habe der Zweitbeurteiler die Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2005 nicht berücksichtigt. Gerade hinsichtlich der für den Zweitbeurteiler ersichtlich tragenden Erwägung, der Kläger habe nicht ohne Anstoß aktiv Neues aufgegriffen, ergebe sich aus den Vorbeurteilungen ein gänzlich anderes Bild. Schließlich sei der Beurteilung des Zweitbeurteilers keine hinreichende Begründung für die Abweichung hinsichtlich der jeweiligen Leistungsmerkmale zu entnehmen.
- 4
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Der Kläger beantragt,
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die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Neufassung vom 17. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 12. März 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
- 5
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 6
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Sie macht im Wesentlichen geltend, auf die Fehler im Quotierungssystem könne es vorliegend nicht ankommen, weil die für den Kläger vergebene Gesamtnote nicht im quotierten Bereich liege. Auch die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Herabstufung des Vorschlags des Erstbeurteilers begegne keinen Bedenken. Es stehe dem Zweitbeurteiler vielmehr frei, welches Gewicht er Beurteilungsbeiträgen zumesse. Zudem habe der Zweitbeurteiler hier selbst als Vorgesetzter des Klägers unmittelbare Kenntnis von dessen Arbeitsleistung erlangt.
- 7
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung von dem gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht entschieden werden kann, ist begründet. Die angegriffene Neubeurteilung beruht nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage und hat die vorhandenen Erkenntnisquellen nicht hinreichend beachtet. Darüber hinaus hat der Zweitbeurteiler die in einzelnen Leistungsmerkmalen vorgenommene Abweichung von den Bewertungsvorschlägen des Erstbeurteilers nicht hinreichend begründet.
- 9
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1. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen.
- 10
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Höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (Urteil vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22; vgl. hierzu auch Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15, S. 12<14 f.>; stRspr). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 54.82 - Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2, S. 9<13>). Eine Regelbeurteilung hat deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2001 a.a.O. Rn. 15).
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Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Einen solchen zwingenden Grund stellt es nicht dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 47).
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Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35
). Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 3).
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2. Gemessen hieran erweist sich die angegriffene Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Fassung vom 17. Juni 2009 schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Zweitbeurteiler die Beurteilungsbeiträge vom 16. April 2003 (für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2001 bis 22. April 2003), vom 14. Januar 2004 (für den Beurteilungszeitraum 23. April 2003 bis 5. Oktober 2003) und vom 10. Februar 2005 (für den Beurteilungszeitraum 6. Oktober 2003 bis 28. Februar 2005) nicht berücksichtigt hat.
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a) Dies gilt zunächst für die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Maßstabsänderung. Hierzu hatte der Zweitbeurteiler dargelegt, dem Erstbeurteiler habe - mangels weiterer ihm unterstellter Mitarbeiter der in Rede stehenden Besoldungsgruppe A 12 - der Vergleich und damit der zutreffende Maßstab gefehlt. Diese Überlegung trifft indes nur für den der Regelbeurteilung unmittelbar vorangegangen Erstbeurteiler zu. Für die vorangegangenen, aber noch den Beurteilungszeitraum betreffenden Beurteilungsbeiträge, die von anderen Vorgesetzten verfasst worden sind, finden sich dagegen keine entsprechenden Darlegungen. Anhaltspunkte dafür, dass auch den Verfassern dieser Beurteilungsbeiträge der zutreffende Vergleichsmaßstab gefehlt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
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Auch wenn die in diesem Beurteilungsbeiträgen vergebene Notenstufe 2+ in der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Notenskala der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 nicht mehr enthalten ist, ergibt sich aus den Textbeiträgen doch eindeutig, dass der Kläger in diesen Beurteilungsbeiträgen nicht in der mittleren Notenstufe eingruppiert worden ist. So heißt es im Beurteilungsbeitrag vom 14. Januar 2004 abschließend: "Seine Arbeitsweise liegt nur knapp unterhalb der absoluten Spitzenleistung". Auch im Beurteilungsbeitrag vom 10. Februar 2005 wird festgehalten: "Seine Leistungen liegen weit über der Normalleistung". Dementsprechend war der Kläger auch vom Erstbeurteiler als "Leistungsträger" mit "stets weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" bewertet worden.
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Zwar ist der Zweitbeurteiler an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht dergestalt gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 2 m.w.N.). Die Feststellungen und Bewertungen der für den maßgeblichen Zeitraum erstellten Beurteilungsbeiträge müssen bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Zweitbeurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Dass der Zweitbeurteiler hier die Einschätzung der benannten Vorbeurteilungen überhaupt zur Kenntnis genommen hat, ist schon nicht erkennbar; jedenfalls finden sich hierzu und zum Grund für die davon abweichende Einschätzung keinerlei Begründungserwägungen.
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b) Insbesondere aber ist die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 15. September 2005 gewonnene eigene Anschauung gestützt und damit "defizitär" (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 3).
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Tragender Gesichtspunkt der vom Zweitbeurteiler vorgenommenen Abweichung zu der im Beurteilungsbeitrag vom 16. Oktober 2006 vorgeschlagenen Einstufung auf 7 Punkte, an der der Erstbeurteiler auch in der Neufassung vom 14. Mai 2009 festgehalten hat, ist die Erwägung: "Seine gute Auffassungsgabe und Fähigkeit zum übergreifenden Denken hätte er noch besser zur Geltung bringen können, wenn er auch ohne eines Anstoßes aktiv Neues aufgegriffen hätte". Die Maßgeblichkeit dieser Einschränkung ist im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2010 mit den Worten ausdrücklich festgehalten worden: "Alleine die Übernahme anspruchsvoller Aufgaben führt noch nicht zur Erbringung häufig herausragenden Leistungen. Diese hätten Sie dann erzielen können, wenn Sie von sich aus aktiv Neues entwickelt und sich dadurch ebenfalls zu einem Leistungsträger entwickelt hätten."
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Diese Feststellung stellt eine auf Tatsachen gestützte Wertung dar: Das Werturteil knüpft an die inzident getroffene tatsächliche Aussage an, der Kläger habe nicht aktiv und ohne Anstoß Neues aufgegriffen. Dies steht inhaltlich nicht nur in Widerspruch zu der vom Zweitbeurteiler in den Blick genommenen Erstbeurteilung. Vielmehr wird dem Kläger auch von den anderen, für den Beurteilungszeitraum maßgeblichen Beurteilungsbeiträgen durchgängig eigenständiges und initiatives Handeln bescheinigt. So ist im Beurteilungsbeitrag vom 16. April 2003 ausgeführt, dass der Kläger "Problemlagen eigeninitiativ erfasst und Aufträge selbständig" löst. Auch im Beurteilungsbeitrag vom 14. Januar 2004 ist festgehalten: "Herr M. zeichnet sich durch weit über das zu erwartende Maß hinausgehendes eigenständiges, initiatives und zuverlässiges Handeln aus".
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Mit diesen Feststellungen setzt sich die abweichende Einschätzung des Zweitbeurteilers nicht auseinander. Festgestellt wird vielmehr lediglich, dass der Kläger seit dem 15. September 2005 in der vom Zweitbeurteiler geleiteten Führungsstelle eingesetzt gewesen sei und daher eigene Kenntnis des Zweitbeurteilers bestehe. Diese bezieht sich indes nur auf 9,5 Monate des Gesamtbeurteilungszeitraums von 57 Monaten. Der vorangegangene Zeitraum wird vollständig ausgeblendet, ohne dass hierfür auf eine eigenständige Erkenntnisquelle des Zweitbeurteilers zurückgegriffen werden könnte. Insoweit fehlt auch jede Auseinandersetzung mit den bei den Akten befindlichen Feststellungen der jeweiligen Beurteilungsbeiträge für diesen Zeitraum.
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3. Fehlerhaft ist die Neubeurteilung auch in Bezug auf die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Abweichung des Bewertungsvorschlags einzelner Leistungsmerkmale.
- 22
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Da der Zweitbeurteiler Abweichungen von den Beurteilungsbeiträgen nachvollziehbar begründen muss, bedeutet dies grundsätzlich, dass er sich nicht nur mit dem Gesamturteil, sondern auch mit dem diesem Gesamturteil zugrunde liegenden Bewertungen der einzelnen Merkmale auseinandersetzen muss. Dementsprechend sieht Nr. 11.3 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 vor, dass die dienstliche Beurteilung anhand eines jeden Leistungsmerkmals zu prüfen hat, inwieweit der zu Beurteilende unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht geworden ist. Weicht der Zweitbeurteiler von einem oder mehreren Bewertungsvorschlägen des Erstbeurteilers ab, so hat er dies im Einzelnen zu begründen (vgl. Nr. 11.3 Abs. 2 Satz 1 der BND-Beurteilungsbestimmungen). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Zweitbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Fassung vom 17. Juni 2009 nicht gerecht.
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Dies gilt zunächst für die Herabstufung im Leistungsmerkmal "Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit". Hierzu findet sich in der Begründung des Zweitbeurteilers nur der Hinweis: "Er entwickelte gute operative Ansätze, bei denen er seine Vorgesetzten auch im Detail einbezog und dies auch dokumentierte. Die von ihm bearbeiteten Fälle prüfte er sorgfältig und umfänglich auf Risiken und Chancen". Warum sich hieraus eine Herabstufung gegenüber der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Note ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Formulierung mag Kritik an der Eigenständigkeit und Verantwortungsbereitschaft tragen, sie enthält aber keine nachvollziehbaren Gründe für die Herabsetzung der Einzelnote für das Leistungsmerkmal "Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit".
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Entsprechendes gilt für die Notenvergabe im Leistungsmerkmal "Kreativität und Innovation". Hierzu findet sich in der Begründung des Zweitbeurteilers zunächst die Aussage: "Er entwickelte gute operative Ansätze" und später ähnlich: "Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben entwickelte er gute Ideen". Diese Formulierungen widersprechen aber der vergebenen Notenstufe 5, die nicht gute, sondern durchschnittliche Leistungen charakterisiert. Die Wortbegründung steht mit der Notenzuordnung daher nicht in Übereinstimmung. Die nachfolgenden Erwägungen zum fehlenden eigenen Anstoß sind insoweit zwar geeignet, die Herabstufung in den Leistungsmerkmalen "Eigeninitiative" und "Eigenständigkeit" zu tragen und hierauf im Gesamtzusammenhang auch bezogen. Sie geben aber nichts dafür her, dass die - nach einem Anstoß - entwickelten und als "gut" bescheinigten Ansätze und Ideen auf eine durchschnittliche Leistung im Leistungsmerkmal "Kreativität und Innovation" reduziert werden müssten. Im Übrigen findet auch eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Einschätzung des Erstbeurteilers, der Kläger habe sich sehr engagiert und eigenständig eingearbeitet und dabei neue Ansätze entwickelt, nicht statt.
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4. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung beruht die Beurteilung aber nicht mehr auf den fehlerhaften Richtwertvorgaben aus Nr. 11.6.1 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006.
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Die durch Senatsurteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. beanstandete Quotenbestimmung ist zum 1. Juli 2009 außer Kraft getreten; Nr. 11.7.1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009 sieht Richtwerte nunmehr nur noch für die Noten 9 und 8 vor. Das fehlerhafte Quotensystem ist auch bei der Neubeurteilung des Klägers in der Fassung vom 17. Juni 2009 nicht mehr zur Anwendung gebracht worden. Ausweislich der Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 4. November 2009 hat sich dieser bei seiner Neubeurteilung nicht an die Beschränkung der Richtwerte gebunden gesehen. Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger die höhere Note nicht wegen der angestrebten Einhaltung von Richtwerten versagt worden ist (vgl. zum Beruhenserfordernis der Fehlerhaftigkeit der BND-Beurteilungsbestimmungen bereits Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - a.a.O.).
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.