Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2014 - M 5 E 14.3188

published on 17/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2014 - M 5 E 14.3188
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Gericht

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Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird untersagt, die am ... Mai 2014 ausgeschriebene Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Ausschreibung vom ... Mai 2014 wurde die Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. (Besoldungsgruppe R 2 + Amtszulage/AZ) ausgeschrieben. Die Antragstellerin bewarb sich neben fünf anderen Bewerbern.

Die am ... 1959 geborene Antragstellerin steht seit dem ... August 1987 in den Diensten des Antragsgegners und ist seit dem ... August 2006 als weitere aufsichtsführende Richterin (Besoldungsgruppe R 2) beim Amtsgericht M. tätig.

In der außerordentlichen Beurteilung der Antragstellerin vom ... Juli 2014, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 14. Juli 2014 umfasst, werden ihr 13 Punkte zuerkannt. Diese ist Gegenstand eines weiteren gerichtlichen Verfahrens (M 5 K 14.3147). In einer weiteren außerordentlichen Beurteilung, welche den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2010 umfasst, wurden der Antragstellerin in der Besoldungsgruppe R 2 ebenfalls 13 Punkte zuerkannt.

Die Beigeladene wurde mit Wirkung vom ... 2006 zur Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des leitenden Oberstaatsanwalts in M. ... (Besoldungsgruppe R 2 + AZ) ernannt. Seit dem ... 2012 ist sie zur Generalstaatsanwaltschaft in M. abgeordnet. Vom ... 2013 bis zum ... 2014 war die Beigeladene als Vertreterin des Behördenleiters an die Staatsanwaltschaft L. abgeordnet.

Die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen, welche sich über einen Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 27. Juni 2014 erstreckt, wurde dieser am ... Juni 2014 eröffnet und weist im Gesamturteil 13 Punkte auf. Die vorherige Beurteilung der Beigeladenen ist eine Zwischenbeurteilung und stammt vom ... Februar 2007. Sie umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. November 2006; die davor erstellte periodische Beurteilung für die Beigeladene stammt vom ... November 2004 und umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2004. Sie weist als Gesamturteil 13 Punkte auf.

Mit Besetzungsbericht vom ... Juli 2014 schlug der Präsident des Oberlandesgerichts M. dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz vor, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Besetzungsberichts war diesem nur der Entwurf der außerordentlichen Beurteilung der Antragstellerin bekannt. In seinem ebenfalls übersandten Auswahlvermerk legte der Präsident dar, dass die Beigeladene die leistungsstärkste Bewerberin und für die Stelle sehr gut geeignet sei. Sie habe in ihrer außerordentlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe R 2 + AZ 13 Punkte erhalten, ebenso wie auch in ihrer Vorbeurteilung aus dem Jahre 2004. Sie verfüge über umfangreiche richterliche und staatsanwaltschaftliche Fachkompetenz und habe sich in verschiedenen Behörden und Führungspositionen bewährt. Zwar hätten vier andere Bewerber ebenfalls 13 Punkte in ihrer Beurteilung zuerkannt bekommen, jedoch befänden sich diese in der Besoldungsgruppe R 2. Darüber hinaus verfüge die Beigeladene über das längste Dienstalter in der Besoldungsgruppe R 2.

Mit Schreiben des Staatsministers der Justiz vom ... Juli 2014 wurden die Gleichstellungsbeauftragte und der Präsidialrat beteiligt. Darin nahm der Staatsminister Bezug auf den Besetzungsvorschlag und fügte u. a. die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen sowie von drei weiteren Bewerbern bei, welche ebenfalls in der letzten Beurteilung 13 Punkte erreicht hatten. Die außerordentliche Beurteilung für die Antragstellerin wurde nicht übersendet, nur deren Gesamtprädikat wurde mitgeteilt. Mit Beschluss vom ... Juli 2014 stimmte der Präsidialrat der Besetzungsentscheidung zu.

Am selben Tag wurde der Antragstellerin ihre Beurteilung eröffnet und mit Schreiben vom ... Juli 2014 an das Staatsministerium der Justiz übersendet. Dort fand am ... Juli 2014 eine weitere Besprechung bezüglich der Besetzungsentscheidung statt, in der die Personalauswahl erneut diskutiert wurde. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz entschied sich, an seiner Auswahl festzuhalten. Die außerordentliche Beurteilung der Antragstellerin wurde dem Präsidialrat mit Schreiben vom ... Juli 2014 nachträglich übersendet und dort nochmals unter Berücksichtigung aller Bewerber und Beurteilungen besprochen. Mit Schreiben vom ... Juli 2014 teilte der Präsidialrat dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz mit, dass er bei seinem Beschluss bleibe.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie für die Stelle nicht in Betracht käme, sondern beabsichtigt sei, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen. Diese habe im höheren Statusamt 13 Punkte in ihrer letzten außerordentlichen Beurteilung erreicht.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin Klage erhoben (M 5 K 14.3189) und beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Direktors des Amtsgericht W. (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund liege vor, da die Dienstpostenübertragung zwar für die Beigeladene kein Beförderungsdienstposten sei, eine Rückgängigmachung der Besetzungsentscheidung jedoch nur mit deren Zustimmung möglich sei.

Die Anlassbeurteilungen seien nicht vergleichbar, weil sie nicht im gleichen Statusamt erstellt worden seien. Im Übrigen sei die außerordentliche Beurteilung der Antragstellerin noch nicht eröffnet worden, so dass fraglich sei, ob diese überhaupt verwertbar für die Besetzungsentscheidung hätte verwendet werden dürfen.

Es werde im Übrigen nicht deutlich, aufgrund welcher Kriterien die Beigeladene die Anforderungen für die Stelle besser erfüllen solle. Auch die Auswahlerwägungen seien nicht ausreichend dokumentiert worden. Die der Besetzungsentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung der Antragstellerin sei rechtswidrig, weil keiner der Bewerber mehr als 13 Punkte erhalten habe, so dass der Punkterahmen des Beurteilers nicht ausgeschöpft worden sei. Die Beurteilung der Beigeladenen erstrecke sich außerdem über einen Zeitraum, der auch deren Beförderung beinhalte.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. September 2014 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, weil die Entscheidung anhand des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen worden sei. Die Antragstellerin und die Beigeladene unterfielen nicht mehr der periodischen Beurteilung, es sei vielmehr ständige Praxis im Geschäftsbereich des Ministeriums, dass der Beurteilungszeitraum der außerordentlichen Beurteilung an dem Tag beginne, der auf den Tag folge, an dem der Beurteilungszeitraum der letzten periodischen oder außerordentlichen Beurteilung ende. Die Beurteilung der Beigeladenen sei in einem höheren Statusamt erfolgt und damit besser zu bewerten als die der Antragstellerin. Außerdem verfüge die Beigeladene über einen Leistungsvorsprung. Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit der außerordentlichen Beurteilungen werde eingehalten. Die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume beruhten auf zwingenden Gründen, weil ansonsten keine kontinuierliche Leistung der Beigeladenen hätte nachgezeichnet werden können.

Mit Beschluss vom 21. August 2014 wurde die ausgewählte Staatsanwältin zum Verfahren beigeladen. Sie hat bislang keinen Antrag gestellt noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die von der Antragstellerin angestrebte Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. ausweislich des Schreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichts M. vom ... Juli 2014 mit der Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte. Da es sich für die Beigeladene jedoch nicht um eine Beförderungsstelle handelt, könnte ihr der konkretfunktionelle Dienstposten durch Versetzung bzw. Umsetzung wieder entzogen werden und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint werden (BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris). Allerdings kann ein Anordnungsgrund angenommen werden, weil die Antragsgegnerin die Stellenbesetzung mit der Beigeladenen nur mit deren Zustimmung rückgängig machen könnte, § 30 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG und diese darüber hinaus durch Ausübung der Tätigkeit einen Erfahrungsvorsprung gewinnen könnte (BVerwG, B. v. 9.4.2014 - 1 WDS-VR 23/13 - juris, Rn. 23 f.).

3. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht auch ein Anordnungsanspruch.

Nach geltendem Dienstrecht hat ein Richter - ebenso wie ein Beamter - grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden zuständigen Organs, hier gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 des Bayerisches Richtergesetz (BayRiG) dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Diese hat sich bei ihrer Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV verfassungsrechtlich verbürgten und durch Art. 2 Abs. 1 BayRiG, § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist das Ministerium hier gehalten, das streitgegenständliche Beförderungsamt demjenigen von mehreren Bewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamten- bzw. Richterstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten bzw. Richters an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.03882 - juris; B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

Hiervon ausgehend ist im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen rechtlich zu beanstanden.

a) Die Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, weil der Antragsgegner sie zu Unrecht auf nicht vergleichbare außerordentliche Beurteilungen gestützt hat.

Solche außerordentlichen Beurteilungen (Art. 6 BayRiG, Art. 63 LlbG sowie Ziffer 6 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern, der Finanzen sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 20. Dezember 1999 über die Beurteilung der Richter und der Staatsanwälte) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung - wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens - eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche adhoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkretfunktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris, Rn. 38; OVG NRW, B. v. 15.4.2014 - 1 B 29/14 - juris Rn. 5 ff.; vgl. VG München, B. v. 7.7. 2010 - M 5 E 10.2428 - BayVBl. 2011, 121; B. v. 16.6.2014 - M 5 E 14.1291 - juris). Außerordentliche Beurteilungen sind zwar periodischen Beurteilungen grundsätzlich als gleichwertig anzusehen und untereinander ohne weiteres vergleichbar (vgl. BayVerfGH, E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - BayVBl 2005, 657; BayVGH, B. v. vom 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 -; B. v. 24.5.2007 - 3 ZB 06.2265, B. v. 17.4.2004 - 3 CE 04.10 und B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - jeweils juris). Ebenso wie Regelbeurteilungen können außerordentliche Beurteilungen als Entscheidungsgrundlage jedoch nur herangezogen werden, wenn sie nicht an beachtlichen Fehlern leiden (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris, Rn. 33 ff.)

Infolgedessen durfte der Antragsgegner zwar außerordentliche Beurteilungen einholen, um einen Vergleich der Bewerber anhand des Leistungsgrundsatzes durchzuführen. Dies verlangt jedoch die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten und gilt auch für Anlassbeurteilungen bzw. außerordentliche Beurteilungen (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris, Rn. 34). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001- 2 C 41/00 - ZBR 2002, 211). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Beurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass sie ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Konkurrenten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001- 2 C 41/00 - ZBR 2002, 211). Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit auch, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH, B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris, Rn. 35; BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris, Rn. 36). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet. Deshalb verletzt der Dienstherr den Anspruch auf Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren und mithin den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn Beurteilungen verglichen werden, die auf erheblich abweichenden Beurteilungszeiträumen beruhen (OVG Thüringen, B. v. 15.4.2014 - 2 EO 641/12 - juris, Rn. 27).

Der Beurteilungszeitraum einer außerordentliche Beurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2013, Art. 54 LlbG Rn. 5).

Nach alledem liegt ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die Länge der Beurteilungszeiträume vor. Vorliegend erstreckt sich der Beurteilungszeitraum für die Beurteilung der Beigeladenen über zehn Jahre hinweg und umfasst damit verschiedenste Tätigkeiten und Einsatzbereiche. Für die Antragstellerin und die anderen Bewerber wurden hingegen kürzere Zeiträume angelegt. Die Beurteilungen sind damit als Vergleichsgrundlage nicht geeignet, da sie inhaltlich nicht hinreichend aussagekräftig sind, weil sie nicht auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. So konnte die Beigeladene natürlich in einem zehnjährigen Zeitraum weitaus länger ihre Eignung und Leistung unter Beweis stellen als die Bewerber, denen dafür ein kürzerer Zeitraum Jahre eingeräumt wurde.

Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (vgl. BVerwG, U. v. 26.09.2012 - 2 A 2/10 - NVwZ-RR 2013, 54; U. v. 18.7.2001- 2 C 41/00 - ZBR 2002, 211; BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris; VG München, U. v. 13.11.2012 - M 5 K 12.6218). Solche zwingenden Gründe bestehen hier nicht. Der Einwand, dass ein längerer Beurteilungszeitraum notwendig sei, um lückenlose Beurteilungen für die Beigeladene zu erhalten, trägt nicht. Die Beigeladene verfügt über eine Zwischenbeurteilung aus dem Jahr 2007, so dass trotz des Fehlens eines Gesamtprädikats diese als Anhaltspunkt hätte dienen können (vgl. zur Fortschreibung der Leistung VG München, U. v. 13.11.2012 - M 5 K 12.6218). Die Möglichkeit, von der periodischen Beurteilung nach Ziffer 5.8 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern, der Finanzen sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 20. Dezember 1999 über die Beurteilung der Richter und der Staatsanwälte abzusehen, ändert nichts an der Dauer des Beurteilungszeitraums. Denn durch den Verzicht auf die periodische Beurteilung wird gerade dokumentiert, dass lückenlos aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume nicht notwendig sind.

Des Weiteren widerspricht der zehnjährige Beurteilungszeitraum der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung. In Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass als Obergrenze eines Beurteilungszeitraums drei Jahre anzusetzen sind. Für Richter wird dies auf maximal vier Jahre ausgedehnt, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayRiG. Durch das Gesetz zur Änderung des Leistungslaufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2013 (GVBl. 2013, S. 302) wurde die Höchstdauer des Beurteilungszeitraums für Beamte von vier auf drei Jahre verkürzt, um der großen Bedeutung der Aktualität dienstlicher Beurteilungen Rechnung zu tragen. Einer Ausnahme für eine im Einzelfall mögliche Ausdehnung des Beurteilungszeitraums trat der Gesetzgeber ausdrücklich entgegen (LT-Drs. 16/15832, S. 11). Daraus wird deutlich, dass einer Beurteilung, die einen längeren Zeitraum als vier Jahre umfasst, nicht der nötige Aussagewert zukommen kann, da der Turnus um mehr als das Doppelte überdehnt wird. Mit den gesetzlich vorgegebenen Zeiträumen für die periodische Beurteilung hat der Gesetzgeber vielmehr den aus seiner Sicht maximal zulässigen Beurteilungszeitraum vorgegeben. Ansonsten könnte der Dienstherr das Beurteilungswesen weitgehend aushöhlen, indem er statt periodischer Beurteilungen für Richter nur noch außerordentliche Beurteilungen über sehr lange Zeiträume einholt.

Infolgedessen durfte der Antragsgegner die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen nicht seiner Auswahlentscheidung zugrunde legen.

b) Zweifelhaft ist im Übrigen, ob die Auswahlentscheidung durch das Staatsministerium der Justiz anhand eigener Auswahlerwägungen getroffen und ausreichend dokumentiert wurde. Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (BVerfG, B. v. 9.7 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178/1179; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - NVwZ-RR 2006, 346; VG München, U. v. 29.4.2014 - M 5 K 12.6074 - juris).

Vorliegend hat das Staatsministerium lediglich im Schreiben an den Präsidialrat vom ... Juli 2014 auf den Besetzungsbericht und die Bewerberliste des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bezug genommen, ohne eigene Erwägungen darzulegen. Die allgemein gehaltene Verweisung auf das angesprochene Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts lässt nicht erkennen, inwieweit sich das Staatsministerium die dortigen Überlegungen zur Besetzung des streitigen Dienstpostens zu eigen macht (vgl. VG München, U. v. 25.6.2013 - M 5 K 12.645; eine Bezugnahme für ausreichend erachtend VG Augsburg, B. v. 5.9.2012 - Au 2 E 12.750 - juris, Rn. 23). Dass die Auswahlentscheidung nach der endgültigen Erstellung und Eröffnung der außerordentlichen Beurteilung der Antragstellerin nochmal besprochen wurde, wird zwar durch den Antragsgegner vorgetragen, ist aber weder dokumentiert noch schriftlich fixiert und entzieht sich daher der gerichtlichen Kontrolle.

4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangstreitwert von 5.000 € bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 3 CE 09.596 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.