Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - M 3 E Y 15.10478
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners, sie zum Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach, 165 ECTS) an der L.-M.-Universität Mü. (LMU) im Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester zuzulassen.
Mit Schreiben vom
Die LMU legte die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung vor, die der Antragspartei übermittelt wurden.
Die LMU hat in ihrer Zulassungszahlsatzung 2015/2016 für den Studiengang Bachelor (Hauptfach, 165 ECTS) für das Wintersemester 2015/2016 für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 119 Studienplätzen festgesetzt. Nach der Studierendenstatistik, Stand 8. Dezember 2015, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 132 Studierende immatrikuliert. Nach Mitteilung der LMU im Schreiben vom 14. Dezember 2015 hatte sie festgestellt, dass von diesen 132 immatrikulierten Studierenden 4 Studierende erstmals im 1. Fachsemester beurlaubt worden seien, mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubte Studierende hätten sich unter den 132 immatrikulierten Studierenden nicht befunden.
Mit weiterem Schreiben vom
Als Anlagen zu diesem Schreiben wurden vorgelegt
1) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
2) Stellungnahme des Departments Psychologie zur Employabilität eines Psychologiestudiums erst nach Abschluss des Masterstudiums
3) aktuelle Curricularwert-Berechnung
4) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,2 für die Betreuung von Bachelorarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung
5) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,6 für die Betreuung von Masterarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung
6) Begründung des Departments Psychologie für die Notwendigkeit der Einstellung der betreffenden Lehrveranstaltungen mit einer Gruppengröße von 15 in die Curricularwert-Berechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach.
Der Bevollmächtigte der Antragspartei äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom ... März 2016. Die Ausbildungskapazität im Bachelorstudiengang Psychologie sei auch mit der angegebenen bereinigten Besetzungszahl von 128 Erstsemesterplätzen zum Wintersemester 2015/2016 nicht ausgeschöpft. Denn wegen der völlig undurchsichtigen und fehlerhaften Lehrnachfrageberechnung in allen psychologischen Fächern sei mindestens ein Zuschlag von 15% auf die festgesetzte Kapazität zu addieren, d. h. es wären noch mindestens 18 Plätze zu vergeben. Der Bevollmächtigte nahm Bezug auf das von ihm vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geführte Beschwerdeverfahren 7 CE 15.10185 (BayVGH, B. v. 6.10.2015) und beantragte die Beiziehung der Verfahrensakten. Er nahm insbesondere Bezug auf seinen Vortrag in der Beschwerdebegründung und die dort vorgelegten Tabellen mit von ihm erstellten CW-Berechnungen für alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Diese Aufstellungen, die anhand der vorgelegten Daten der LMU erstellt worden seien, zeigten, dass in der CW-Aufteilung für den Studiengang Msc. Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie insgesamt 16mal bei den HS-Veranstaltungen mit CW-Anteilen von 0,33 und 0,5 sowie einmal mit einem Anteil von 0,25 gerechnet werde, offensichtlich, um den Curricularwert für diesen Teilstudiengang künstlich zu drücken. Im Teilstudiengang Msc. Klinische Psychologie werde sogar 14mal mit einem CW-Bruchteil von 0,5 gerechnet und 16mal mit einem CW-Anteil von 0,25, wie insbesondere die auch neu vorgelegte Aufstellung der CW-Aufteilung für Msc. Klinische Psychologie beweise.
Im Studiengang Bachelor HF seien 5 mal 0,7 Anteile ausgewiesen, 3 mal 0,6 Anteile, 5 mal 0,3 Anteile und 6 mal 0,2 CW-Anteile, ohne dass wie in den anderen Fällen erklärt und dargelegt werde, woher die anderen Lehranteile bis zum Wert 1,0 herkommen sollten. Er (der Bevollmächtigte) habe zunächst angenommen, dass es sich bei den Restanteilen um Lehrimporte handeln müsse. Durch den Vortrag der LMU im Schriftsatz vom 2. Juli 2015 sei die eigenartige und rechtswidrige Methode klar geworden, dass man glaube, mit Bruchteilen rechnen zu können, wenn es parallele Wahlveranstaltungen gebe. Der Bevollmächtigte erklärte hierzu, es handle sich bei diesen Lehrveranstaltungen in der Tat um Lehrleistungen des Departments Psychologie und der Fakultät für Psychologie und Pädagogik, wobei zu hinterfragen sei, ob Lehrleistungen der Pädagogik als Lehrimporte in der Psychologie anzusehen seien. Eine solche Anteilsangabe sei dann kapazitätsrechtlich und mathematisch angebracht, wenn nicht alle Lehrleistungen durch die eigene Lehreinheit erbracht würden, sondern die fehlenden Anteile Lehrimporte aus anderen Fakultäten seien. Die Argumentation sei nicht schlüssig, denn der CW-Wert könne nicht rechnerisch um 67% gekürzt werden, also um zwei Drittel sinken, indem man angebe, es handle sich um drei Wahlveranstaltungen. Tatsächlich müsse der CW-Wert der eigenen Lehreinheit steigen, denn für jede Veranstaltung sei der Curricularwert aufzusummieren. Dadurch ergebe sich ein drastisch und unzulässig erhöhter CAp für Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie MSC und für Klinische Psychologie für Psychologie HF und für das gesamte Psychologiestudium. Die gesamte Curricularwert-Berechnung der LMU in Psychologie sei angesichts der fehlerhaft praktizierten Methode der Lehrnachfrageberechnung dubios und unbrauchbar. Es werde außerdem mit viel zu hohen Curricular-Eigenanteilen gerechnet, insbesondere bei den Masterfächern, außerdem grundsätzlich mit viel zu niedrigen Gruppengrößen, die zu einer absoluten Luxusbildung führten. Diese Methode sei rechtsmissbräuchliche Kapazitätsvernichtung und habe mit der Lehr- und Forschungsfreiheit der Universität nichts mehr zu tun. Der CAp sei bei richtiger Berechnung auch im Vergleich zu den Vorjahren immer höher angesetzt worden und liege nun bei korrektem Ansatz der vollen Lehranteile mit 100% in ihrer Aufstellung in keiner Weise in der ohnehin umstrittenen Bandbreite nach Anlage 8 HZV. Die nicht plausibilisierten Angaben der LMU seien in Bezug auf die Lehrnachfragewerte pseudoplausibel i. S. d. der Rechtsprechung des BVerfG vom 31.3.2014. Die gesamte Berechnung sei zu verwerfen und auf die festgesetzte Kapazität mindestens ein Zuschlag von 15% vorzunehmen.
Die der Zulassungszahlfestsetzung zugrunde gelegte Kapazitätsberechnung geht von folgender personeller Ausstattung der Lehreinheit Psychologie aus:
|
Gruppe
|
Stellen aktuell |
Stellen Vorjahr |
Diff.
|
Dep. nach LUFV (LVS) |
Lehrangebot aktuell
|
Lehrangebot Vorjahr |
Diff. Lehr-angebot |
Minderg aktuell |
Minderg Vorj. |
1 |
Professoren § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV |
12 |
12 |
- |
9 |
108 |
108 |
- |
|
|
2 |
Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV |
4 |
4 |
- |
7 |
28 |
28 |
- |
|
|
3 |
Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV |
12 |
12 |
- |
5 |
60 |
60 |
- |
|
|
4 |
Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV |
11 |
11 |
- |
höch-stens 10 |
102 |
98 |
+ 4 |
3,5 |
3,5 |
5 |
Wiss. Angestellte § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV |
1,5 |
1,5 |
- |
indiv. |
8,5 |
8 |
+ 0,5 |
|
|
|
Summe |
40,5 |
40,5 |
- |
|
306,5 |
298,5 |
+ 4,5 |
3,5 |
3,5 |
Die Kapazitätsberechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie HF beruht im Übrigen auf folgenden Werten:
Lehrauftragsstunden /2 : 26,00
Dienstleistungsexport: 26,3647 ➔ Sb = 302,66353
Curricularwert: 3,42
zp: 0,3503
CAp: 3,0727
CA: 1,8648
Schwundfaktor: 0,9557
Das Gericht hat auf Antrag des Bevollmächtigten das Schreiben der LMU vom 2. Juli 2015 beigezogen. Danach verwendet die LMU in der CW-Berechnung Bruchteile dann, wenn es sich bei den zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen um Wahlveranstaltungen handelt; bei einem Bruchteil von 0,5 gebe es zwei parallele Wahlveranstaltungen, die von den Studierenden gewählt werden könnten, entsprechend gebe es bei einem Bruchteil von 0,33 drei Wahlveranstaltungen und bei einem Buchteil von 0,25 vier Wahlveranstaltungen.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte einschließlich der - auf Antrag des Bevollmächtigten - hinzugezogenen Stellungnahme der LMU vom 2. Juli 2015 gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ).
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin eines Studienbeginns zum Bachelorstudiengang Psychologie HF an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Das Gericht ist seiner Amtsermittlungspflicht im gebotenen Rahmen nachgekommen, hat jedoch trotzdem nicht feststellen können, dass - sei es auch nur mit hoher Wahrscheinlichkeit - die im Wintersemester 2015/2016 im Studiengang Psychologie Hauptfach 165 ECTS vorhandene Kapazität tatsächlich - wie für den Erfolg des Antrags erforderlich wäre - 133 Studienplätze betragen hat.
Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung anfordern und der Antragspartei zugänglich machen, die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85
Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und diese - nebst dem Berechnungsvorschlag der LMU und den von der LMU hierzu abgegebenen weiteren Erläuterungen und Stellungnahmen - der Antragspartei zugänglich gemacht; das Gericht ist der vom Bevollmächtigten beantragten Beiziehung der Akten des von ihm geführten Beschwerdeverfahrens, da der Bevollmächtigte seinen dortigen Vortrag im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich wiedergegeben hat, insoweit nachgekommen, als es die Stellungnahme der LMU vom 2. Juli 2015 eingeholt hat. Das Gericht hat die vom Bevollmächtigten erhobenen Einwände gewürdigt, es hat die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu früheren Berechnungszeiträumen ergangenen Entscheidungen ausgewertet und ist auch den dort erhobenen Einwänden nachgegangen. Das Gericht hat keinen im Wintersemester 2015/2016 unbesetzt gebliebenen weiteren Studienplatz festgestellt.
Die 132 vergebenen Studienplätze sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen, da sich unter diesen Studierenden zwar vier beurlaubte Studierende befinden, jedoch kein einziger, der bereits früher für das 1. Fachsemester beurlaubt worden und daher nicht zu berücksichtigen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Überbuchung rechtsmissbräuchlich, d. h. aus anderen Gründen als dem Bemühen einer möglichst zügigen Vergabe sämtlicher zur Verfügung stehender Studienplätze erfolgt wäre; Einwände gegen die stattgefundene Überbuchung hat auch der Bevollmächtigte der Antragspartei nicht erhoben.
Aufgrund der vorgenommenen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sieht das Gericht bei folgenden Parametern der Kapazitätsberechnung keinen weiteren Klärungsbedarf, sondern übernimmt sie mit den in die Kapazitätsberechnung eingestellten Werten:
Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Anteilquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge überzeugend gerechtfertigt. Die HZV enthält - im Gegensatz zum Kapazitätsrecht anderer Bundesländer - keine Kriterien für die Festsetzung der Anteilquoten, sondern definiert in § 49 Abs. 1 HZV den Begriff und enthält in § 49 Abs. 2 HZV die Befugnis für das zuständige Staatsministerium, Vorgaben zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten zu machen. Aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt sich, dass die Festsetzung nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen erfolgen darf, aus dem Gebot der erschöpfenden Ausnutzung vorhandener Kapazität ergibt sich, dass die Anteilquoten nicht kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen. Innerhalb dieser Grenzen steht der Wissenschaftsverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, über die Verteilung der Ausbildungskapazität auf die verschiedenen Studiengänge einer Lehreinheit zu entscheiden und dabei bestimmte Studiengänge vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 7; VG Ansbach, B. v. 22.1.2015 - AN 2 E 14.10173 - juris Rn. 27).
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren belegt, dass die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten (Bachelor- und Master-)Studiengänge auf der Grundlage sachgerechter Kriterien und in Abwägung der gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung über die grundsätzliche Aufteilung des Lehrangebots zwischen dem streitgegenständlichen grundständigen Bachelorstudiengang HF einerseits und den konsekutiven Masterstudiengängen andererseits am hohen Interesse der Bachelorabsolventen an einer Weiterbildung im Masterstudium orientiert; es wurde durch Bezugnahme auf eine Bachelor-Absolventenbefragung nachgewiesen, dass nur 1,1% der Bachelorabsolventen eine Berufstätigkeit anstreben, während sich die ganz überwiegende Mehrheit zur Spezialisierung und Verbesserung der Berufschancen weiterbilden will. Dieses hohe Interesse am Übertritt in ein Masterstudium beruht insbesondere auf den - fachlich bestätigten - schlechten Berufsaussichten für diejenigen Studierenden, die nur das Bachelorstudium, nicht aber das Masterstudium abgeschlossen haben, was auch zusammenhängt mit der bundesgesetzlichen Forderung nach dem Masterabschluss als Regelabschluss für die Qualifizierung als Psychologischer Psychotherapeut. Nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen stellt im Bereich des Psychologiestudiums der Masterabschluss erst den den Berufseinstieg ermöglichenden Studienabschluss dar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzungen, sowohl zum hohen Interesse der Studierenden an der Weiterführung ihrer Ausbildung über den Bachelor-Abschluss hinaus, als auch zu den nur geringen Berufsaussichten von Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie zu zweifeln.
Das von der LMU vorgelegte Schreiben des zuständigen Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bestätigt, dass bei der Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge eine Abwägung vorgenommen wurde zwischen einerseits dem Anliegen möglichst vieler Bewerber, einen Studienplatz bereits im grundständigen Bachelorstudiengang zu erhalten, und andererseits dem Ziel einer möglichst hohen Übertrittsquote für die Bachelorabsolventen. Für den Berechnungszeitraum 2013/2014 hat das Staatsministerium für die LMU - in Übereinstimmung mit den Quoten der anderen bayerischen Universitäten, die einen zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Psychologie anbieten - eine Übertrittsquote von rund 75% angestrebt. Hierfür wurde laut Schreiben des Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bei der Festsetzung der Anteilquoten für den Beurteilungszeitraum 2013/2014 eine Prognoserechnung durchgeführt, die für das 6. Fachsemester zum Sommersemester 2013 ca. 119 Studierende ergab; im Hinblick auf die angestrebte Übertrittsquote von 75% wurde für das Wintersemester 2013/2014 die Festsetzung von insgesamt 90 Masterstudienplätzen angestrebt. Die Übertrittsquote von ca. 75% der Bachelorabsolventen in ein Masterstudium liegt auch der für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum getroffenen Verteilung der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität auf den Bachelorstudiengang HF und die beiden Masterstudiengänge zugrunde; laut Zulassungszahlsatzung 2015/2016 wurden für das Wintersemester 2015/2016 für den Bachelorstudiengang Psychologie HF 119 Studienplätze, für den Masterstudiengang Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie 30 Studienplätze, für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften 61 Studienplätze festgesetzt.
Die vom zuständigen Staatsministerium bei Festsetzung der Anteilquoten getroffene Abwägung, die Zulassungszahlen des Bachelorstudiengangs Psychologie HF und der Masterstudiengänge Psychologie so aufeinander abzustimmen, dass für ca.75% der Bachelorabsolventen das Weiterstudium im Masterstudiengang ermöglicht werden kann, ist sachlich gerechtfertigt, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Abwägung und ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Die im Interesse der Klarstellung geforderte Übereinstimmung der festgesetzten Anteilquoten im Vorschlag der LMU und in der Festsetzung des zuständigen Staatsministeriums liegt für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum vor.
Die LMU hat außerdem die Entwicklung der Gesamtstudierendenzahl in den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen erläutert und darauf hingewiesen, dass ein Rückgang der Gesamtzahl der Studienplätze für sich genommen nicht aussagekräftig ist, da beispielsweise eine Verschiebung von Kapazität von einem Nebenfachstudiengang mit geringem Curriculareigenanteil zu einem Studiengang im Hauptfach sich nicht im Verhältnis 1 : 1 auswirkt, sondern der Wegfall von 4 Nebenfach-Studienplätzen nur zu einem einzigen weiteren Studienplatz im Hauptfach führen kann, somit also, in der Gesamtsumme, 3 Studienplätze verloren gehen, obwohl die vorhandene Lehrkapazität nicht reduziert, sondern lediglich umgewidmet wurde. Einwände unter dem Gesichtspunkt einer Reduzierung der Gesamtkapazität der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wurden im Übrigen auch vom Bevollmächtigten nicht erhoben.
Die LMU hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 auch die Entwicklung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Psychologie HF von 2,8441 auf den aktuellen Wert von 3,0727 nachvollziehbar damit erklärt, dass der Wert von 2,8441 auf der Grundlage des Entwurfs einer dann in dieser Form nicht in Kraft getretenen Prüfungsordnung ermittelt worden und dann versehentlich nicht an die in Kraft getretene Prüfungsordnung angepasst worden war. Allein aus der hieraus resultierenden Anhebung des CAp für den streitgegenständlichen Studiengang kann daher nicht auf eine, die Belange der Studienbewerber nicht hinreichend berücksichtigende Verringerung der Studienplätze durch Erhöhung des auf die Lehreinheit entfallenden Ausbildungsaufwands geschlossen werden.
Die vom Bevollmächtigten gegen den CAp und die Bestimmung des Curricularwerts für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang erhobenen Einwände, die der Bevollmächtigte bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung zu einem vorangegangen Berechnungszeitraum erhoben hat, führen nicht zum Erfolg des Antrags.
Der vom Bevollmächtigten angegriffene Ansatz von Bruchteilen in der CW-Berechnung bedeutet nicht, dass die Veranstaltung zur Hälfte von der Lehreinheit Psychologie, zur Hälfte von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, so dass die auf die andere Lehreinheit entfallende Quote für die Ermittlung des Curricularwerts für den Studiengang ebenfalls angesetzt werden müsste. Der Ansatz einer Quote beim Angebot mehrerer Wahlveranstaltungen, von denen der Studierende nur eine besuchen muss, entspricht der Vorgabe der HZV. Gemäß § 59 Satz 2 HZV bestimmt der Curricularwert den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung „eines Studierenden“ in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist; der Curricularwert wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Wenn „ein Studierender“, dessen Ausbildungsaufwand errechnet werden soll, aber nicht alle angebotenen Parallelveranstaltungen besuchen muss, sondern nur eine von ihnen, würde die vom Bevollmächtigten geforderte Summierung aller Parallelveranstaltungen einen Ausbildungsaufwand gerade nicht mehr so, wie er für „einen“ Studierenden erforderlich ist, abbilden, sondern einen zu hohen, nicht erforderlichen Ausbildungsaufwand. Bei der Abbildung des erforderlichen Ausbildungsaufwands im Rahmen der Curricularwert-Berechnung kann die Universität jedoch nicht nach Belieben eine der Veranstaltungen auswählen, die anderen einfach weglassen. Der Ansatz einer Quote, in Abhängigkeit von der Anzahl der parallel zur Auswahl angebotenen Veranstaltungen, ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Der Bevollmächtigte rügt, durch die vorgenommene Quotierung bei Wahlveranstaltungen würde der Curricularwert in unzulässiger Weise gedrückt. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - die Quotierung mit der von der LMU gegebenen Begründung gerechtfertigt ist, erkennt das Gericht nicht, wie durch einen etwa zu niedrig angesetzten Curricularwert oder Curriculareigenanteil ein Studienbewerber in seinen Rechten verletzt sein könnte. Durch ein mit der Ausbildungswirklichkeit nicht übereinstimmendes „Drücken“ des Curricularwerts und infolgedessen eine rechnerische Reduzierung des von der Lehreinheit zu erbringenden Anteils an der Ausbildung würde eine größere Kapazität errechnet, als sie dem vorhandenen Lehrangebot entsprechen würde; das Lehrpersonal müsste also zusätzlichen Ausbildungsaufwand erbringen, den es bei - aus Sicht des Bevollmächtigten - ordnungsgemäßer Berechnung (dem Ansatz des aus Sicht des Bevollmächtigten korrekten, höheren Curricularwertes oder ggf. eines nach erfolgter Reduzierung des Ausbildungsaufwands erreichten Curricularwertes innerhalb der Bandbreite) nicht erbringen müsste. Das Gericht erkennt daher - unabhängig davon, dass es die vom Bevollmächtigten erhobenen Bedenken nicht teilt - keinen Nachteil für die Studierenden infolge eines „unzulässigen Drückens“ des Curricularwertes.
Abgesehen davon kann eine vom Studienbewerber erstellte komplette Neubewertung und -verteilung des Lehrangebotes auf die Studiengänge keine Rechtsverbindlichkeit für die Universität beanspruchen. Sogar bei der Überschreitung des verbindlich festgelegten Curricularnormwerts muss es einer Hochschule überlassen bleiben, auf welche Art und Weise sie diesen kapazitätsrechtlich zurückführt (vgl. VGH BW, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - juris Rn. 75); dies muss erst recht gelten im Bereich der Festlegung der Curricularwerte für Bachelor- und Masterstudiengänge, da in diesem Bereich den Hochschulen, wie sich auch aus der Vorgabe von „Bandbreiten“ statt exakter Zahlenwerte ergibt, eine größere Autonomie zusteht. Das Gericht kann im Rahmen einer Kapazitätsüberprüfung nur Korrekturen an einzelnen Posten einer CW-Berechnung vornehmen, die das Gesamtgefüge der Berechnung im Übrigen unberührt lassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 7 CE 14.1003 - juris Rn. 14 f, wo der BayVGH den Ansatz des Ausbildungsaufwands für eine einzelne Vorlesung in der CW-Berechnung nicht anerkannt und diese sowie den CAp entsprechend korrigiert hat), was bei der vom Bevollmächtigten vergleichsweise vorgelegten grundlegenden „Überarbeitung“ nicht mehr der Fall wäre.
Soweit der Bevollmächtigte aus den von ihm selbst errechneten, weit überhöhten Curricularwerten - sinngemäß - den Schluss ableitet, die der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Curricularwert-Berechnungen für die zugeordneten Studiengänge entbehrten der rechtlichen Grundlage, so dass auf die festgesetzte Zulassungszahl ein Zuschlag von pauschal 15% zu gewähren sei, kann sich das Gericht dieser Argumentation nicht anschließen. Zum einen teilt das Gericht nicht den Haupteinwand des Bevollmächtigten, den der Unzulässigkeit von „Quotierungen“, zum anderen wäre bei einer Interessenabwägung mit der Folge einer pauschalen Erhöhung der Kapazität auch zu berücksichtigen, ob sich der vom Studienbewerber vorgetragene Einwand gegen die Richtigkeit der CW-Berechnung, falls er zuträfe, zu seinen Lasten auswirken könnte, was das Gericht beim Einwand eines unzulässigen Drückens der Curricularwerte nicht erkennt.
Soweit der Bevollmächtigte die Verwendung von Gruppengrößen mit weniger als 20 Teilnehmern rügt, hat die LMU nun im vorliegenden Verfahren auch für den Bachelorstudiengang für jede dieser Veranstaltungen eine Rechtfertigung des zuständigen Departments Psychologie vorgelegt; diese erkennt das Gericht jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes an; ebenso wurden im vorliegenden Verfahren ausführliche Begründungen für den Ansatz des Wertes von 0,2 für die Betreuung der Bachelorabschlussarbeit im Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach vorgelegt.
Der von der LMU - unter Ansatz dieses Ausbildungsaufwands - ermittelte Curricularwert für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie HF (165 ECTS) hält mit 3,42 die Bandbreite der Anlage 8, Ziffer I, von 3,35 bis 4,5 nicht nur ein, sondern liegt - kapazitätsfreundlich - im unteren Bereich dieser Bandbreite, und zwar auch dann, wenn eine überschlägige Umrechnung auf den Regelwert von 180 ECTS erfolgt (vgl. VG München, B. v. 27.3.2015 - M 3 E Y 14.10040).
Das Gericht sieht somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein auch nur eines weiteren Studienplatzes im Wintersemester 2015/2016, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre.
Es stellt bei dieser Beurteilung darauf ab, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren zu vorangegangenen Berechnungszeiträumen festgestellten Unklarheiten und Mängel der Kapazitätsberechnung nun insoweit ausgeräumt wurden, als die Festsetzung der Anteilquoten nachvollziehbar erläutert wurde und somit als sachgerecht beurteilt werden kann, die von der LMU vorgeschlagenen Anteilquoten nun mit den vom Staatsministerium festgesetzten übereinstimmen, die Erforderlichkeit von Gruppengrößen von weniger als 20 Teilnehmern für einen Teil der Veranstaltungen nun sowohl für die Masterstudiengänge, als auch für die Bachelorstudiengänge begründet wurde und schließlich die Veränderung/Erhöhung des CAp für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang erklärt wurde. Damit kann offen bleiben, ob die LMU den weiteren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen zu vorangegangenen Berechnungszeiträumen geäußerten Bedenken entgegengetreten ist, die sich zum einen auf die Erhöhung des Dienstleistungsexports durch Nachfrage neu geschaffener Masterstudiengänge bezogen, zum anderen auf die Erhöhung des Ausbildungsaufwands für die Betreuung der Bachelorarbeiten auf den in der LUFV hierfür vorgesehenen Maximalwert. Diese Punkte würden sich im Rahmen der streitgegenständlichen Berechnung noch etwa vorhandener Kapazität nicht entscheidungserheblich auswirken (s. die Vergleichsberechnung unten) so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengang Psychologie Bachelor HF ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 x Sb)/CA x z p2 x Sb = 302,6353 x 2 = 605,2706
: CA (= 1,8648) ➔ 324,5767
x zp (= 0,3503) ➔ 113,6992
: SF (= 0,9557) ➔ 118,9695
gerundet 119 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016.
Bei Ansatz des ursprünglichen Betreuungsaufwands von 0,05 bei der Berechnung des Curricularwerts und des CAp für den Bachelorstudiengang ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 122 Studienplätzen:
Der CAp für den Bachelorstudiengang würde sich um 0,15 von 3,0727 auf 2,9227 verringern; hieraus würde sich ein CA (neu) errechnen von 1,8123
(0,3503 x 2,9227 = ) 1,0238 + 0,0216 + 0,0213 + 0,5238 + 0,2218 = 1,8123
Ap = 302,6353 x 2 = 605,2706
: CA neu (= 1,8123) ➔ 333,9792
x zp (= 0,3503) ➔ 116,9929
: SF (= 0,9557) ➔ 122,4159
gerundet 122 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 132 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.
Die vollständige Nichtberücksichtigung des Dienstleistungsexports in die nachfragenden, im vorangegangenen Berechnungszeitraum neu konzipierten Masterstudiengänge Learning Sciences (5,8409) und NCP (6,5247), insgesamt 12,3656 SWS, würde sich auch bei Beibehaltung dieses vergleichsweise errechneten CAp von 1,8123 nicht entscheidungserheblich auswirken, sondern eine Aufnahmekapazität von 127 Studienplätzen ergeben:
Das bereinigte Lehrangebot Sb von 302,6353 SWS würde sich um diese nicht zu berücksichtigende Lehrnachfrage (im Umfang von 12,3656 SWS) auf 315,0009 SWS erhöhen.
Ap = 315,0009 x 2 = 630,0018
: CA neu (= 1,8123) ➔ 347,6255
x zp (= 0,3503) ➔ 121,7732
: SF (= 0,9557) ➔ 127,4178
gerundet 127 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 132 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.