Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2015 - AN 2 E 14.10173

published on 22/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2015 - AN 2 E 14.10173
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Wintersemester (WS) 2014/2015, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die festgesetzte Höchstzahl an Studienanfängern sei nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig. Es bestehe deshalb ein Anordnungsanspruch auf Zulassung im Studiengang Humanmedizin. Zu den Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern,

den Antrag abzulehnen,

weil die Kapazität voll ausgeschöpft sei und nimmt dabei Bezug auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, worin die Aufnahmekapazität zum WS 2014/2015 im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin mit dem Stand 15. Oktober 2014 wie folgt ausgewiesen wird:

Semester 1 NC172 Studenten 177

Semester 2182 Studenten 192

Semester 3 177 Studenten 190

Semester 4 170Studenten 179

insgesamt: 701 Studenten 738

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015 Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im WS 2014/2015 ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl hinsichtlich des Studienjahres 2014/2015 eingehend überprüft und auch weitere Erläuterungen der Universität zur Berechnung der Ausbildungskapazität und zu den zugrunde liegenden Daten eingeholt.

Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Humanmedizin (erster Studienabschnitt) im Studienjahr 2014/2015 ist die Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung zugrunde zu legen. Hierbei sind für die Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) maßgebend.

Danach ergibt sich für die Vorklinik folgendes Lehrangebot in Semesterwochenstunden (SWS):

15,5 Stellen W 3, W 2 mit je 9 SWS139,5

5 Stellen A 14 a. Z. mit je 7 SWS 35,0

15,67 Stellen A 13 a. Z. mit je 5 SWS 78,35

11 Stellen A 15/A 13 mit 5, 6, 7, 8, 9 SWS 75,0

3,73 Wiss. Ang. mit 5 und 9 SWS 24,63

352,48 SWS

Die 2011 zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Hochschule sowie dem Universitätsklinikum Erlangen getroffene Zielvereinbarung über die auf drei Jahre befristete Schaffung von jeweils 30 Anfängerplätzen aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs ist für die Vorklinik mit Ende des Studienjahres 2013/2014 ausgelaufen. Die dafür eingerichteten beiden Stellen mit insgesamt 12 SWS Lehrverpflichtung stehen deshalb ab dem streitgegenständlichen Studienjahr nicht mehr zur Verfügung.

Mit Ausnahme einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Vizepräsidenten um sieben SWS haben sich die Deputate der vorhandenen Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Allerdings sieht § 7 Abs. 1 Nr. 1 LUFV nur eine Ermäßigung bis zu 75 v. H. vor. Nachdem Professoren an Universitäten grundsätzlich eine Lehrverpflichtung in Höhe von neun Lehrveranstaltungsstunden haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV), überschreitet die Ermäßigung den zulässigen Rahmen um 0,25 SWS. Die gesamte Deputatsminderung hat die Universität jedoch wie in den Vorjahren in der Weise ausgeglichen, dass sie aus Kapitalisierungserlösen von nicht in Anspruch genommenen freien Stellengehältern außerhalb der Medizin (z. B. aufgrund von Wiederbesetzungssperren) vorübergehend eine Stelle mit 7 SWS im Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie ausgewiesen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhöhen Drittmittelbedienstete das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2013, 7 CE 13.10280). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Drittmittelbedienstete ausschließlich für konkrete Forschungsvorhaben entsprechend dem Zweck der bewilligten Mittel eingesetzt werden. Weder wird mit diesen Beschäftigten eine Lehrverpflichtung vereinbart, weil dies mit den projektbezogenen Verwendungsbestimmungen der Drittmittelgeber zur Forschungsförderung unvereinbar wäre, noch existiert ein normatives Lehrdeputat aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber sind für die Berechnung des Lehrangebots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift können deshalb nur Stellen solcher Personen berücksichtigt werden, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dazu gehören jedoch nicht solche Mitarbeiter, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und an Forschungsvorhaben teilhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 HRG).

Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Das wiederholt vorgetragene Argument, die Lehrpersonen der klinisch-theoretischen Medizin, insbesondere im Fach Pathologie, könnten ihre originäre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so dass ihr Einsatz in der vorklinischen Ausbildung im Fach Anatomie aufgrund der bestehenden fachlichen Überschneidungen („horizontale Substituierbarkeit“) geboten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung (Beschluss vom 8.7.2004, 7 CE 04.10017 u. a.) fest, dass die von der Universität gewählte Praxis, Fachvertreter klinischer Fächer rechnerisch mit einem Anteil von 20% an den in Frage kommenden Veranstaltungen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschluss vom 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u. a.). Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 2 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren in das Lehrangebot der Universität mit einzurechnen, so dass für das gesamte Studienjahr ein zusätzliches Lehrangebot von 6,5 SWS resultiert.

Nachdem im streitgegenständlichen Studienjahr keine Lehraufträge zur Verfügung stehen, ergibt sich daher ein unbereinigtes Lehrangebot von 351,98 Deputatsstunden.

Hiervon ist der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management, Psychologie, Zahnmedizin, Medizin 2. Studienabschnitt, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie Life Science Engineering mit insgesamt 64,83 abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Hochschule ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet. Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie den neu eingerichteten Studiengang Life Science Engineering offensichtlich.

Im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auch weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach § 48 Abs. 2 HZV maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren ist. Die von der Universität angesetzten Studentenzahlen beruhen in zulässiger Weise auf der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl in diesen Fächern. Dass bei der Berechnung des Curricular-Anteils für die nicht zugeordneten Studiengänge nur die aktuellen oder bisherigen Studienanfängerzahlen im Semester und nicht zusätzlich die prognostizierte Entwicklung dieser Semesterkohorte in höheren Fachsemestern zugrunde zu legen sind, resultiert eindeutig aus § 48 Abs. 2 HZV und der darauf bezogenen Berechnungsformel in der Anlage 5 zur Hochschulzulassungsverordnung. Diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zur Regelung der §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV keine Korrektur dieser Werte aufgrund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, Beschluss vom 27.8.2010, 7 CE 10.10278 u. a.).

Nicht durchgreifend erweist sich auch der Vortrag, aufgrund vorhandener Doppel- oder Zweitstudenten, welche neben Humanmedizin auch im Fach Zahnmedizin eingeschrieben seien, müsse der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin in dem Maße verringert werden, in dem ihn Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 51 Abs. 1, Abs. 3 HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände für die nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Aufnahmekapazität. Auch § 48 HZV sieht eine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen nicht vor. Darüber hinaus bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger im Studiengang Medizin (Vorklinik) ohnehin keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist und Zweitstudenten sich wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin zugleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können.

Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 287,15 SWS (351,98 SWS - 64,83 SWS).

Die Lehrnachfrage wird gemäß §§ 43, 50 HZV i. V. m. deren Anlage 5 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Die Universität hat insoweit den Anteil der vorklinischen Medizin an die aktuelle Studienordnung angepasst und geringfügig auf 1,6042 erhöht.

Sie geht dabei entgegen insoweit erhobener Rügen nicht von einer Gruppengröße (Betreuungsrelation) g = 180 für Vorlesungen aus, wie es der frühere Beispielstudienplan der ZVS vorsah, sondern legt als Mittelwert eine Teilnehmerzahl von 200 (Semesterturnus) bzw. 400 (Jahresturnus) zugrunde, was den tatsächlichen Verhältnissen in etwa entsprechen dürfte. Unabhängig davon, dass dieser Wert (kapazitätsgünstig) über der Zahl von 180 Vorlesungsbesuchern liegt, die in der Rechtsprechung weitgehend akzeptiert ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u. a. m. w. N.), kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zugrunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Aufnahmekapazität erreicht. Die Kammer hält diese Festsetzungen der Hochschule unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit für vertretbar.

Die erstmals für das streitgegenständliche Studienjahr in Ansatz gebrachten Festsetzungen für den neugebildeten Studiengang Molekulare Medizin (Master) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Universität hatte bei der Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin mit dem Abschluss „Diplom“ aus didaktischen Erwägungen ursprünglich eine jährliche Aufnahmequote von 30 Studienanfängern festgelegt. Das Gericht hatte für die darauffolgenden Studienjahre im Hinblick auf die Festlegung des Curricularanteils des Studiengangs Molekulare Medizin auf 1,4331 grundsätzlich jegliche weitere Erhöhung über diesen Ansatz hinaus unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten für die Humanmedizin als äußerst problematisch bewertet (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2003, AN 2 E 03.10261 u. a., BayVGH, B. v. 9.11.2004, 7 CE 04.11010 u. a.). Den auf der Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst beruhenden Zuwachs des bereinigten Lehrangebotes hatte die Universität im Studienjahr 2005/06 zu etwa drei Viertel dem Studiengang Medizin und zu etwa ein Viertel dem Diplomstudiengang Molekulare Medizin zugeordnet. Diese Zuweisung von ein Viertel des gesteigerten Lehrangebots stand damit zwar für sich betrachtet nicht mehr im Verhältnis zur damaligen Anteilsquote (zp) des Studiengangs Molekulare Medizin. Nachdem jedoch im Zuge der Erhöhung der Lehrverpflichtung im Studienjahr 2004/05 die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin nicht angepasst worden war, war dies nicht zu beanstanden, weil diese Aufteilung des Zuwachses des bereinigten Lehrangebots letztlich auch einen Nachholeffekt zugunsten der Molekularen Medizin und eine Aufstockung auf 37 Studienplätze beinhaltete. Im Einklang mit den Vorgaben des Gerichts wurde seitens der Hochschule diese Zahl seitdem als Obergrenze beibehalten, um kapazitätsrechtliche Konsequenzen zulasten der Humanmedizin zu vermeiden.

Mit der Einrichtung des konsekutiven Masterstudiengangs Molekulare Medizin wird nun erstmals seit längerer Zeit ein zusätzliches Studienangebot im Nebenfach geschaffen, welches in der Konsequenz einen Abbau von Studienanfängerplätzen im Fach Humanmedizin zur Folge hat. Gleichwohl erweisen sich die in diesem Zusammenhang von verschiedenen Antragstellern erhobenen Bedenken nicht als durchgreifend, da die seitens der Hochschule definierten Anteile der Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin am Lehrangebot der Vorklinik im Ergebnis tragfähig sind. Die Vorschrift des § 49 HZV enthält für die Festlegung bzw. Abänderung der Anteilquote keine inhaltlichen Kriterien, räumt jedoch in Absatz 2 dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Befugnis ein, zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten Vorgaben machen zu können. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung ist allerdings zu folgern, dass diese nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen sein dürfen. Die Vorgaben können Grundlage für den Erlass der Hochschulzulassungssatzung und damit des späteren Genehmigungsverfahrens sein. Der Normgeber ist dabei berechtigt, im Rahmen bildungsplanerischer Überlegungen durch Vorgaben für die Anteilsquotenbildung Ausbildungskapazitäten vorrangig einem bestimmten Studiengang zu widmen. Die Wissenschaftsverwaltung hat insoweit grundsätzlich bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen über die Anteilquote einen von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen geprägten Ermessensspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Im Rahmen des dabei auftretenden Spannungsverhältnisses zwischen den divergierenden Interessen ist der Universität mit Blick auf die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre stets ein hinreichender Handlungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen, der es ihr ermöglicht, neue Studiengänge auch zulasten der Kapazität bestehender Studiengänge einzuführen, um damit der Schwerpunktbildung, der Internationalisierung oder den Veränderungen in Wissenschaft und Forschung sowie auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen zu können.

Die Einführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin hatte die Hochschule damit begründet, dass ein zukunftsorientierter Studiengang für Biowissenschaftler angeboten werde, die im Bereich der medizinischen Forschung in Industrie, Behörden und Universitäten tätig werden wollen. Das Lehrangebot schließe eine Lücke zwischen dem Studium biowissenschaftlicher Fächer und dem Medizinstudium. Es sei ein Rückstand in der Molekular Biologie gegenüber den USA, Japan und führenden europäischen Ländern festzustellen, der zu einer weitgehenden Verlagerung der industriellen Forschungsbasis in die USA und damit zum Verlust hochqualifizierter Arbeitsplätze geführt habe. Andererseits habe sich die Medizinische Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg zu einem nationalen Schwerpunkt von Biomedizin und klinisch-mole-kularbiologischer Forschung entwickelt und erhalte mit dem neuen Studiengang eine längst fällige fachliche Ergänzung ihres Lehrangebots (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.11.2001, AN 2 E 00.10031 u. a.).

Aus diesem Blickwinkel erscheint es nachvollziehbar, wenn die Hochschule im Zuge des Bologna-Prozesses und der damit verbundenen Abschaffung der Diplomabschlüsse zusätzlich zu dem bereits existierenden Bachelor Studiengang einen Masterstudiengang einrichtet, der in besonderem Maße zu wissenschaftlicher Arbeit und Methodik befähigen sowie theoretisch-analytische Fähigkeiten vermitteln soll. Angesichts dieser für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründungen und Abwägungen der Universität sind die nachteiligen Auswirkungen auf die Zulassungszahlen der Vorklinik kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Hochschule konnte im Rahmen ihres Ermessens der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Aufbaustudienganges größeres Gewicht beimessen, als der Beibehaltung von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ersichtlich bemüht ist, die Beeinträchtigung der Kapazität in der Vorklinik möglichst gering zu halten, wie die Begrenzung des Curricularanteils auf den für die Medizin (Vorklinik) maßgeblichen Wert von 1,4331 im Bachelor Studiengang sowie die Verwendung einer kleinen Zulassungszahl im nicht beschränkten Masterstudiengang (7 Studienanfänger) zeigen, so dass im Ergebnis nur 4 Studienplätze in der Humanmedizin wegfallen. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) in den zurückliegenden Jahren erheblich ausgebaut hat.

Nach Formel 5 der Anlage 5 zu § 43 HZV ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs vorklinische Humanmedizin von 328,20 Studienplätzen.

Der nach den statistischen Erfassungen und Berechnungen auftretende Schwund ist gemäß §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV zu berücksichtigen und die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Der Antragsgegner hat in den zurückliegenden Studienjahren zur rechnerischen Ermittlung der zu erwartenden Schwundquote jeweils das von der Rechtsprechung allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt und aufgrund der auf den fortlaufenden Erhebungen des Statistischen Landesamtes beruhenden Tabellen einen Schwundausgleichsfaktor für die Vorklinik angesetzt. Für das streitgegenständliche Studienjahr hat die Universität demgegenüber einen Schwundfaktor von 0,9542 als Mittelwert der Schwundfaktoren der Jahre 2008 bis 2011 für die Berechnung zugrunde gelegt. Diese (kapazitätsbegünstigende) Vorgehensweise entspricht der Auffassung des Gerichts und beruht auf folgenden Überlegungen:

Grundsätzlich kann zwar davon ausgegangen werden, dass das „Hamburger Modell“ gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, so dass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können. Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist. Die statistischen Erhebungen über die Zahl der Studierenden in der Humanmedizin (Vorklinik) verzeichnen in den höheren Fachsemestern des WS 2012/2013 einen Anstieg der Studierendenzahlen, der überwiegend auf die Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 28. Dezember 2012 (AN 2 E 12.10162) zurückzuführen ist. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um eine atypische Entwicklung, die außer Betracht zu bleiben hat, weil sie ansonsten zu einer verfälschten Schwundprognose führen würde.

Wenn man den oben genannten Durchschnittswert als sachgerecht zugrunde legt, errechnen sich mithin 344 Anfängerplätze (328,20 : 0,9542 gerundet), die auf das WS 2014/2015 und das SS 2015 aufzuteilen sind, so dass auf beide Semester jeweils 172 Studienplätze entfallen.

Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl durch die FAU um fünf Studienplätze und die ihr zugrunde liegende Prognose fehlerhaft wären, sind vorliegend nicht erkennbar. Bei einer Überbuchung in dieser Größenordnung kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, sie sei aus anderen Gründen als zum Zwecke der Kapazitätsausschöpfung vorgenommen worden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210) die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber stets vor denjenigen solcher Bewerber befriedigt werden müssen, die kein Kapazitätsverfahren geführt haben. Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses besagt lediglich, dass (erst) im Kapazitätsprozess entdeckte zusätzliche Studienplätze nicht an Bewerber vergeben werden dürfen, die nicht durch Inanspruchnahme von (Eil-)Rechtsschutz zur Aufdeckung weiterer vorhandener Kapazitäten beigetragen haben. Er betrifft jedoch nicht die zur Kapazitätsausschöpfung durchgeführte Vergabe von Studienplätzen durch Überbuchung. Hiervon begünstigte Bewerber, die auf diesem Wege aufgrund ihrer Rangziffer einen Studienplatz erhalten und denen ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht, müssen nicht hinter Eilantragstellern zurückstehen.

Entgegen dem Vorbringen einzelner Antragsteller bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, aufzuklären, in welchem Umfang die Hochschule gegebenenfalls Beurlaubungen in den einzelnen Semestern der Vorklinik bewilligt hat. Grundsätzlich sind einzelne beurlaubte Studenten aus der Bestandszahl der eingeschriebenen Studenten nicht herauszurechnen, weil diese auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert bleiben. Beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Ausbildungskapazität, weil sie das Lehrangebot nicht dauerhaft entlasten, sondern es nach Ende ihrer Beurlaubung weiterhin nachfragen. Die Hochschule hat versichert, dass es keine Fälle von mehrfach beurlaubten Studierenden gebe, die dem Bestand des Eingangssemesters hinzugerechnet würden (BayVGH, B.v. 25.11.2013, 7 CE 13.10315). Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen oder geltend gemacht wurden, die Bestandszahlen seien zweifelhaft, besteht keine Veranlassung, die Vorlage einer Belegungsliste zu verlangen.

Nachdem somit eine ungenutzte Kapazität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) nicht glaubhaft gemacht ist, war der Antrag mit der auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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published on 25/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspar
published on 07/04/2016 00:00

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published on 15/02/2019 00:00

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Tatbestand I. Die Antrag
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Annotations

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.