Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - M 3 E Y 15.10467
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners, sie zum Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach, 165 ECTS) an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) im Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester zuzulassen.
Die Kapazität sei fehlerhaft ermittelt worden, tatsächlich seien weitere Studienplätze vorhanden.
Mit Schreiben vom
Die LMU legte die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung vor, die der Antragspartei übermittelt wurden.
Die LMU hat in ihrer Zulassungszahlsatzung 2015/2016 für den Studiengang Bachelor (Hauptfach, 165 ECTS) für das Wintersemester 2015/2016 für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 119 Studienplätzen festgesetzt. Nach der Studierendenstatistik, Stand 8. Dezember 2015, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 132 Studierende immatrikuliert. Nach Mitteilung der LMU im Schreiben vom 14. Dezember 2015 hatte sie festgestellt, dass von diesen 132 immatrikulierten Studierenden vier Studierende erstmals im 1. Fachsemester beurlaubt worden seien, mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubte Studierende hätten sich unter den 132 immatrikulierten Studierenden nicht befunden.
Mit weiterem Schreiben vom
Als Anlagen zu diesem Schreiben wurden vorgelegt
1) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
2) Stellungnahme des Departments Psychologie zur Employabilität eines Psychologiestudiums erst nach Abschluss des Masterstudiums
3) aktuelle Curricularwert-Berechnung
4) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,2 für die Betreuung von Bachelorarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung
5) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,6 für die Betreuung von Masterarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung
6) Begründung des Departments Psychologie für die Notwendigkeit der Einstellung der betreffenden Lehrveranstaltungen mit einer Gruppengröße von 15 in die Curricularwert-Berechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach.
Mit Schriftsatz vom
Die Kapazitätsberechnung geht von folgender personeller Ausstattung der Lehreinheit Psychologie aus:
|
Gruppe
|
Stellen aktuell |
Stellen Vorjahr |
Diff.
|
Dep. nach LUFV (LVS) |
Lehr- angebot aktuell |
Lehrangebot Vorjahr |
Diff. Lehr-angebot |
Minderg aktuell |
Minderg Vorj. |
1 |
Professoren § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV |
12 |
12 |
- |
9 |
108 |
108 |
- |
|
|
2 |
Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV |
4 |
4 |
- |
7 |
28 |
28 |
- |
|
|
3 |
Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV |
12 |
12 |
- |
5 |
60 |
60 |
- |
|
|
4 |
Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV |
11 |
11 |
- |
höch- stens 10 |
102 |
98 |
+ 4 |
3,5 |
3,5 |
5 |
Wiss. Angestellte § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV |
1,5 |
1,5 |
- |
indiv. |
8,5 |
8 |
+ 0,5 |
|
|
|
Summe |
40,5 |
40,5 |
- |
|
306,5 |
298,5 |
+ 4,5 |
3,5 |
3,5 |
Die Kapazitätsberechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie HF beruht im Übrigen auf folgenden Werten:
Lehrauftragsstunden /2 : 26,00
Dienstleistungsexport: 26,3647 ➔ Sb = 302,66353
Curricularwert: 3,42
zp: 0,3503
CAp: 3,0727
CA: 1,8648
Schwundfaktor: 0,9557
Die Anteilquote für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Psychopathologie Bachelor NF 15 beträgt 0,2251 (Vorjahr: = 0,2486), der CAp ist mit 0,0944 gleich geblieben.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ).
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Bachelorstudiengang Psychologie HF an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst den von der LMU hierzu abgegebenen weiteren Erläuterungen und Stellungnahmen - zugänglich gemacht. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85
Das Gericht hat den von den Bevollmächtigten erhobenen Einwand hinsichtlich der Aufwendung von Lehrkapazität der Lehreinheit Psychologie für das nicht zulassungsbeschränkte Nebenfach Psychopathologie überprüft, jedoch keine Entscheidungserheblichkeit feststellen können. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einer Lehreinheit sowohl zulassungsbeschränkte, als auch nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zugeordnet werden können. Die Hochschule kann über die Einführung und Fortführung von Studiengängen im Rahmen des ihr zustehenden Grundrechts der Freiheit von Lehre und Wissenschaft grundsätzlich selbst entscheiden. Der einzelne Studienbewerber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Aufteilung der vorhandenen Lehrkapazität auf die verschiedenen Studiengänge. Bei der Einführung neuer Studiengänge hat die Hochschule deren Auswirkungen auf die Kapazität der bereits angebotenen Studiengänge zu berücksichtigen; die Aufteilung des Lehrangebots auf die einzelnen Studiengänge darf auch nicht zur Vernichtung vorhandener Kapazität führen. Ein Anspruch auf Wegfall eines Studiengangs und Zuschlag der dadurch frei gewordenen Kapazität allein zu einem bestimmten anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang kann von vornherein nicht bestehen; selbst wenn sich die Fortführung eines Studiengangs, etwa wegen zu geringer Nachfrage, als nicht mehr mit dem Grundsatz der erschöpfenden Kapazität vereinbar erweisen sollte, bleibt die Aufteilung der dann frei gewordenen Kapazität auf die übrigen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge Sache der Hochschule. Das Gericht hat daher keinen Anlass gesehen zu einer weiteren Nachfrage hinsichtlich des nicht zulassungsbeschränkten Studiengangs Psychopathologie NF, zumal eine Reduzierung der diesem Studiengang zur Verfügung gestellten Studienplätze ohnehin nicht 1 : 1, sondern nur zu einem Bruchteil zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität im Studiengang Bachelor HF führen würde, wie die LMU in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 nachvollziehbar ausgeführt hat.
Obwohl die Antragspartei keine weiteren Einwände gegen die vorgenommene Kapazitätsberechnung erhoben hat, hat das Gericht - insoweit seiner bisherigen Spruchpraxis folgend - diese von Amts wegen überprüft, dabei jedoch keinerlei Rechtsfehler, die zum Erfolg des Antrags hätten führen können, festgestellt.
Die 132 vergebenen Studienplätze sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Überbuchung rechtsmissbräuchlich, d. h. aus anderen Gründen als dem Bemühen einer möglichst zügigen Vergabe sämtlicher zur Verfügung stehender Studienplätze erfolgt wäre.
Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Anteilquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge überzeugend gerechtfertigt. Die HZV enthält - im Gegensatz zum Kapazitätsrecht anderer Bundesländer - keine Kriterien für die Festsetzung der Anteilquoten, sondern definiert in § 49 Abs. 1 HZV den Begriff und enthält in § 49 Abs. 2 HZV die Befugnis für das zuständige Staatsministerium, Vorgaben zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten zu machen. Aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt sich, dass die Festsetzung nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen erfolgen darf, aus dem Gebot der erschöpfenden Ausnutzung vorhandener Kapazität ergibt sich, dass die Anteilquoten nicht kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen. Innerhalb dieser Grenzen steht der Wissenschaftsverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, über die Verteilung der Ausbildungskapazität auf die verschiedenen Studiengänge einer Lehreinheit zu entscheiden und dabei bestimmte Studiengänge vorrangig berücksichtigen darf (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 7; VG Ansbach, B. v. 22.1.2015 - AN 2 E 14.10173 - juris Rn. 27).
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren belegt, dass die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten (Bachelor- und Master-)Studiengänge auf der Grundlage sachgerechter Kriterien und in Abwägung der gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung über die grundsätzliche Aufteilung des Lehrangebots zwischen dem streitgegenständlichen grundständigen Bachelorstudiengang HF einerseits und konsekutiven Masterstudiengängen andererseits am hohen Interesse der Bachelorabsolventen an einer Weiterbildung im Masterstudiengang orientiert; es wurde durch Bezugnahme auf eine Bachelor-Absolventenbefragung nachgewiesen, dass nur 1,1% der Bachelorabsolventen eine Berufstätigkeit anstreben, während sich die ganz überwiegende Mehrheit zur Spezialisierung und Verbesserung der Berufschancen weiterbilden will. Dieses hohe Interesse am Übertritt in ein Masterstudium beruht insbesondere auf den - fachlich bestätigten - schlechten Berufsaussichten für diejenigen Studierenden, die nur das Bachelorstudium, nicht aber das Masterstudium abgeschlossen haben, was auch zusammenhängt mit der bundesgesetzlichen Forderung nach dem Masterabschluss als Regelabschluss für die Qualifizierung als Psychologischer Psychotherapeut. Nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen stellt im Bereich des Psychologiestudiums der Masterabschluss erst den den Berufseinstieg ermöglichenden Studienabschluss dar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzungen, sowohl zum hohen Interesse der Studierenden an der Weiterführung ihrer Ausbildung über den Bachelor-Abschluss hinaus, als auch zu den nur geringen Berufsaussichten von Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie zu zweifeln.
Das von der LMU vorgelegte Schreiben des zuständigen Staatsministeriums vom
Die vom zuständigen Staatsministerium bei Festsetzung der Anteilquoten getroffene Abwägung, die Zulassungszahlen des Bachelorstudiengangs Psychologie HF und der Masterstudiengänge Psychologie so aufeinander abzustimmen, dass für ca. 75% der Bachelorabsolventen das Weiterstudium im Masterstudiengang ermöglicht werden kann, ist sachlich gerechtfertigt, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Abwägung und ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Die für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge festgesetzten Anteilquoten im Vorschlag der LMU und in der Festsetzung des zuständigen Staatsministeriums stimmen für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum überein.
Die LMU hat in ihrer Stellungnahme vom
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner ausführliche Begründungen für den Ansatz sowohl des Wertes von 0,2 für die Betreuung der Bachelorabschlussarbeit, als auch für die Gruppengrößen von 15 Teilnehmern für die jeweiligen Lehrveranstaltungen im Bachelorstudiengang Psychologie HF vorgelegt. Einwände wurden auch hiergegen nicht erhoben. Der von der LMU - unter Ansatz dieses Ausbildungsaufwands - ermittelte Curricularwert für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie HF (165 ECTS) hält mit 3,42 die Bandbreite der Anlage 8, Ziffer I, von 3,35 bis 4,5 nicht nur ein, sondern liegt - kapazitätsfreundlich - im unteren Bereich dieser Bandbreite, und zwar auch dann, wenn eine überschlägige Umrechnung auf den Regelwert von 180 ECTS erfolgt (vgl. VG München, B. v. 27.3.2015 - M 3 E Y 14.10040). Abgesehen davon müsste eine detaillierte Überprüfung des Ansatzes einzelner Lehrveranstaltungen in die CW-Berechnung bzw. die Berechnung des auf die Lehreinheit Psychologie entfallenden Ausbildungsaufwands dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4 - und BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann. Eine Besonderheit, die die sofortige Klärung bereits im Eilverfahren erfordern würde, wie etwa, wenn die Rechtmäßigkeit der Reduzierung des Lehrdeputats für eine ganze Beschäftigtengruppe im Streit steht, würde die Feststellung der zutreffenderweise anzusetzenden Gruppengröße für einzelne Lehrveranstaltungen im Rahmen der Berechnung des CW-Werts eines einzigen Studiengangs nicht begründen.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengang Psychologie Bachelor HF ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 x Sb)/CA x z p 2 x Sb = 302,6353 x 2 = 605,2706
: CA (= 1,8648) ➔ 324,5767
x zp (= 0,3503) ➔ 113,6992
: SF (= 0,9557) ➔ 118,9695
gerundet 119 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016.
Selbst der Ansatz des ursprünglichen Betreuungsaufwands von 0,05 bei der Berechnung des Curricularwerts und des CAp für den Bachelorstudiengang würde sich nicht auswirken: Der CAp würde sich um 0,15 von 3,0727 auf 2,9227 verringern; hieraus würde sich ein CA (neu) errechnen von 1,8123
(0,3503 x 2,9227 = ) 1,0238 + 0,0216 + 0,0213 + 0,5238 + 0,2218 = 1,8123
Ap = 302,6353 x 2 = 605,2706
: CA neu (= 1,8123) ➔ 333,9792
x zp (= 0,3503) ➔ 116,9929
: SF (= 0,9557) ➔ 122,4159
gerundet 122 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 132 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.
Ebenso wenig würde sogar die vollständige Nichtberücksichtigung des Dienstleistungsexports in die nachfragenden, im vorangegangenen Berechnungszeitraum neu konzipierten Masterstudiengänge Learning Sciences (5,8409) und NCP (6,5247), insgesamt 12,3656 SWS, zum Erfolg des Antrags führen:
Das angesetzte bereinigte Lehrangebot Sb von 302,6353 SWS würde sich um diese nicht zu berücksichtigende Lehrnachfrage auf 315,0009 erhöhen.
Ap = 315,0009 x 2 = 630,0018
: CA neu (= 1,8123) ➔ 347,6255
x zp (= 0,3503) ➔ 121,7732
: SF (= 0,9557) ➔ 127,4178
gerundet 127 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 132 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.
Da weitere Einwände, denen das Gericht hätte nachgehen können, gegen die Kapazitätsberechnung nicht erhoben wurden und da die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung, selbst bei Nichtberücksichtigung etwa noch nicht abschließend zu beurteilender, kapazitätsvernichtender Umstände (Erhöhung des Betreuungsaufwands für die Bachelorarbeit auf 0,2; Erhöhung des Dienstleistungsexports infolge der Nachfrage neu konzipierter Masterstudiengänge aus einer anderen Lehreinheit) keinen weiteren Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, ergeben hat, war der Antrag abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.