Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 3 E 15.5787
Gericht
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller begehrt Auskunft über das im Jahr 2015 eingestellte Verfahren zu seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor (APL), Akteneinsicht in seine Personal- und APL- Akte sowie die erneute Aufnahme des Verfahrens über die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor durch die Antragsgegnerin.
Am ....01.2001 wurde für den Antragsteller vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin die Lehrbefähigung für das Fach „...“ festgestellt. Mit Wirkung vom ... 03.2001 wurde ihm für dieses Fach die Lehrbefugnis an der Antragsgegnerin mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ erteilt.
Der Antragsteller betrieb bereits im Jahre 2008 ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor. Die damalige Klage wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es an der für die Bestellung grundlegenden Voraussetzung einer überwiegend an der Hochschule erbrachten, mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Hochschullehrer gemangelt habe, s. VG München, U. vom 07.02.2011 (Az. M 3 K 08.6066). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.11.2011 abgelehnt (Az. 7 ZB 11.1686).
Mit Schreiben vom ....07.2013 beantragte der Antragsteller erneut die Eröffnung des Verfahrens zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin.
Nach Vervollständigung der Antragsunterlagen durch den Antragssteller am ....11.2013, übermittelte der Dekan der Medizinischen Fakultät die Unterlagen mit Schreiben vom ....12.2013 an die APL-Kommission der Medizinischen Fakultät mit dem Auftrag, eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens herbeizuführen. Die APL-Kommission beriet in insgesamt drei Sitzungen (....03.2014, ....07.2014 und ....12.2014) über den Antrag des Antragstellers. In der Sitzung vom ....07.2014 wurde vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die besondere Situation des Fachs „P... ...“ hingewiesen hatte, beschlossen, dass anstelle des sonst üblichen singulären federführenden Gutachters, zunächst durch zwei Mitglieder der Kommission eine detaillierte wissenschaftliche Analyse der Publikationen des Antragstellers vorgenommen werden sollte. Der sodann erstellten wissenschaftlichen Analyse vom ....07.2014 lagen zwei unterschiedliche Datenbanksysteme zugrunde.
Aufgrund der in der Sitzung vom ....12.2014 vorgestellten wissenschaftlichen Analyse vom ....07.2014, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die wissenschaftliche Tätigkeit des Antragstellers in keiner Weise den Qualitätskriterien der APL-Ordnung entspräche und beschloss die Empfehlung, das Verfahren aufgrund mangelhafter wissenschaftlicher Tätigkeiten, nicht erkennbarer Bezüge zur Antragsgegnerin, fehlender Kontinuität in der wissenschaftlichen Tätigkeit und der im Vergleich weit unterdurchschnittlichen Publikationsleistung abzulehnen. Mit E-Mail vom ....04.2015 übermittelte die Kommission diese Empfehlung an den Dekan der Medizinischen Fakultät.
Mit Schreiben vom ....04.2015 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Aussetzung des Verfahrens und forderte eine Begründung für die Nichteröffnung des APL-Verfahrens. Eine Aussetzung des Verfahrens sei erforderlich geworden, da die rechtlichen Grundlagen für ein ordnungsgemäßes APL-Verfahren aufgrund einer unzureichenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelung nicht gegeben wären und durch eine zeitweise Unterbrechung des Verfahrens bereinigt werden sollten. Von einer Entscheidung des Fakultätsrats solle abgesehen werden.
Die APL-Kommission beschloss in der Sitzung vom ....06.2015 vor dem Hintergrund des Aussetzungsantrags des Antragstellers, die gesamten Unterlagen an das Dekanat der Antragsgegnerin zurückzusenden. Der Bericht der APL-Kommission vom ....07.2015 fasste die bisherige Tätigkeit der APL-Kommission zusammen.
Der Fakultätsrat beschloss in der Sitzung vom ....07.2015 unter Punkt 20.2.1. einstimmig (24 Stimmen der Vertreter der Professoren, 5 Stimmen der Frauenbeauftragten, Vertreter Studierende und wiss. Mitarbeiter) die Einstellung des APL-Verfahrens des Antragstellers.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom ....09.2015, ....11.2015 und ....12.2015 (jeweils ohne Rechtsbehelfsbelehrung) dem Antragsteller mit, dass das APL-Verfahren nicht fortgeführt werde, da wesentliche Voraussetzungen für eine Weiterführung nicht vorlägen. Der Antragsteller hätte die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht nachgewiesen. Auf die vorhergehenden Beratungen der APL- Kommission sowie die dort erstellte wissenschaftliche Analyse zum Publikationswerk des Antragstellers wurde in den vorgenannten Schreiben nicht eingegangen.
Der Antragsteller bat die Antragsgegnerin bis zur Antragstellung mehrfach, näher darzulegen, wie diese zu ihrer Einschätzung der mangelnden wissenschaftlichen Leistungen des Antragstellers gekommen sei, insbesondere ob die Kommission ihre Beurteilung mit der Anzahl der Publikationen oder nicht hinreichender Erstautorenschaften oder mit einer Anwendung der Impactfactoren begründet hätte.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ....12.2015, eingegangen am 22.12.2015, hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller genaue Auskunft zu geben über die Gründe der Beschlussfassung der Medizinischen Fakultät, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung des Verfahrens zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor nicht vorliegen, weil der Antragsteller die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht erbracht habe, insbesondere ob diese in mangelnder Lehre oder in nicht hinreichender wissenschaftlicher Publikationstätigkeit begründet ist.
Die Antragsgegnerin stellte im Schreiben vom ....01.2016 die Schritte dar, die sie im APL-Verfahren des Antragstellers vorgenommen hätte. Insbesondere wurde erläutert, dass die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin die Antragsunterlagen am ....12.2013 an die APL-Kommission weitergeleitet hätte und dort sodann in mehreren Sitzungen über die Unterlagen beraten worden sei. Zitiert wurde aus dem Protokoll der Sitzung vom ....12.2014 bezüglich der Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen des Antragstellers. Darüber hinaus wurde auf die wissenschaftliche Analyse des Publikationswerks des Antragstellers vom ....07.2014 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom ....02.2016 hat der Antragsteller ferner beantragt,
ihm Einsicht in seine vollständige Personal- und APL-Akte zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom ....03.2016 wurde ferner beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag, dem Antragsteller die akademische Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden.
In Abänderung dieses Antrags hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ....05.2016 beantragt,
die Entscheidungen der APL-Kommission vom ....12.2014 und des Fakultätsrats vom ....07.2015 der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, das APL-Verfahren des Antragstellers einzustellen, vorläufig aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Eröffnung des APL-Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden.
Auf Bitte des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, hat das Bayerische Verwaltungsgericht München
Nach der erfolgten Einsichtnahme hat der Antragsteller den Antrag vom ....02.2016 aufrechterhalten und mit Schriftsatz vom ....05.2016 dahingehend erweitert,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Einsicht in die gesamte über ihn geführte Personalakte zu geben und eine Vollständigkeitserklärung über die vorgelegten Akten abzugeben, dass diese alle mit diesem und dem früheren APL-Verfahren in einem Zusammenhang stehende Vorgänge erfasst.
Zur Begründung des Auskunftsanspruchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller Kenntnis über die Gründe für die Ablehnung der Fortführung des APL-Verfahrens erlangen müsse, um die Voraussetzungen für ein neuerlich zu führendes, erfolgreiches APL-Verfahren schaffen zu können, z. B. durch entsprechende Steuerung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit.
Eine umfassende Begründungspflicht gehöre zu den Verfahrensregeln über die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des APL-Verfahrens. Aus den Grundsätzen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), des Grundrechts der Berufsfreiheit und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergäbe sich, dass das APL-Verfahren der Antragsgegnerin im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit nicht den Mindestanforderungen genügen würde.
Es sei ihm nicht zumutbar, die Entscheidung in einem mehrjährigen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Um ggf. die Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend zu machen, bedürfe es einer dezidierten Begründung und Einordnung seiner wissenschaftlichen Leistungen nach dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Bewertungsschema. Das APL-Verfahren entspräche nur dann den Erfordernissen des Rechtstaatsprinzips, wenn die Nichteröffnung des Verfahrens umfassend begründet würde.
Zur Begründung des Anspruchs auf Akteneinsicht wurde angeführt, dass ein isoliertes Recht auf Akteneinsicht nicht bestehe, sondern sich aus dem Rechtsbehelf gegen die Maßnahme der Exekutive ergebe. Das Akteneinsichtsgesuch wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Antragsgegnerin die Gründe der Nichteröffnung des APL-Verfahrens offengelegt hätte. Es sei offenkundig, dass die Akte nicht vollständig bzw. „bearbeitet“ worden sei. Es handele sich teilweise, so bei den Protokollen der APL-Sitzungen, um nachträglich angefertigte Kopien bzw. eine geänderte Aktenfolge. Ein Schreiben mit Datum vom 28.01.2016 würde dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten nicht vorliegen. Da der begründete Verdacht bestünde, dass schon im vormaligen Verfahren auf Bestellung zum außerplanmäßigen Professor sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung der Antragsgegnerin ausschlaggebend gewesen wären, bezöge sich das Einsichtsrecht auch auf dieses Verfahren.
Zur Begründung des Antrags, das APL-Verfahren erneut zu eröffnen, wird ein Anordnungsgrund darin gesehen, dass sich das gesamte APL-Verfahren durch das Verhalten der Antragsgegnerin schon unverhältnismäßig lang hingezogen hätte und der Regelzeitraum bei weitem überschritten sei. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, über Jahre hinweg weiter in einem Schwebezustand zu verharren. Hierbei müsse die Antragsgegnerin gegen sich gelten lassen, dass sie dem Antragsteller über 1 ½ Jahre die Gründe der Ablehnung für die Eröffnung des APL-Verfahrens verweigert habe. Obwohl die Entscheidung durch die APL-Kommission schon am ....12.2014 getroffen worden sei, hätte der Fakultätsrat erst am ....07.2015 über das APL-Verfahren entschieden. Die Interessenlage des Antragstellers sei vergleichbar mit prüfungsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen ein rechtswidriges Prüfungsverfahren den Abschluss des Studiums verzögere und die Verwaltungsgerichte darin einen Anordnungsgrund sähen.
Zum Anordnungsanspruch wird ausgeführt, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch darauf habe, dass eine verfahrensfehlerfreie und nicht mit Bewertungsfehlern behaftete Entscheidung über die Eröffnung des APL-Verfahrens getroffen werde. Bei der Ermessensausübung seien die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung des Antragstellers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u. a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
Die Begutachtung der wissenschaftlichen Publikationen des Klägers sei rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Die Gesamtzahl der Publikationen sei nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden und die Verfahrensweise der Bewertung verletze den Antragsteller in seinem Recht auf eine unvoreingenommene Leistungsbewertung. Außerdem beruhe die Entscheidung der Einstellung des APL-Verfahrens auf einer um ein Jahr veralteten Analyse. Allein 4 weitere Publikationen des Antragstellers aus 2015 seien dabei unberücksichtigt geblieben. Auch lägen der Entscheidung Bewertungsfehler zugrunde: Die zwei verwendeten Datenbanken deckten das Fachgebiet des Antragstellers nicht vollständig ab, jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Arbeiten fehle und eine Systematik würde nicht eingehalten. Allein unter Verwendung von Datenbanken könne keine qualifizierte Beurteilung des wissenschaftlichen Werks des Antragstellers erfolgen. Der Antragsteller habe alle nach dem Merkblatt der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin erforderlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor erfüllt. Die noch im APL-Verfahren von 2008 abgelehnte Voraussetzung einer hinreichenden Lehre an der Antragsgegnerin sei nun erfüllt gewesen, da es ihm seit 2012 möglich gewesen sei, Pflichtveranstaltungen im MeCuM abzuhalten. Auch eine kontinuierliche wissenschaftliche Betätigung und überdurchschnittliche Repräsentanz hätten vorgelegen (S. 9 ff. Antragsschrift vom 21.12.2015). Der geforderte Impact Factor von > 20 könne in den vom Antragsteller vertretenen Fächern gar nicht erreicht werden mangels niedrigerer Auflage des entsprechenden Fachjournals. Daher müsse dem geringen Impact Factor des Antragstellers dennoch eine hohe Relevanz eingeräumt werden; dies bestätige die hohe Zitation der Publikationen. Da gleichwohl das Verfahren nicht weiterverfolgt worden sei, hätte der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da die rechtlichen Grundlagen für ein ordnungsgemäßes APL-Verfahren nicht gegeben gewesen wären.
Gegen Prof. Dr. ... bestünde die Besorgnis der Befangenheit, was verschiedenen Textpassagen der wissenschaftlichen Analyse vom ....07.2014 sowie darin verwendeten sachfremden Kriterien zu entnehmen sei. Des Weiteren fehle Prof. Dr. ... als Radiologe die für die Bewertung gebotene wissenschaftliche Fachkompetenz. Außerdem sei die Bewertungsgrundlage allein durch ihn als einzigen Gutachter grob verfahrenswidrig. Die von der APL-Kommission beschlossenen Begutachter der wissenschaftlichen Arbeiten seien ohne Beschlussfassung der Kommission ausgetauscht worden, worin ein gravierender Verfahrensfehler zu sehen sei. Im Übrigen verstießen die Beschlüsse der APL-Kommission und des Fakultätsrats gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip lägen auch in der fehlenden satzungsmäßigen Ausgestaltung der APL-Ordnung.
Die Antragsgegnerin beantragte
die Anträge zurückzuweisen.
Der Auskunftsantrag sei bereits unzulässig, da er nicht bestimmt genug sei und das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Anordnungsgrund werde nicht glaubhaft gemacht, da keine Gründe dargelegt würden, warum ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sei. Es fehle aber auch am Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs. Die Anspruchsgegnerin habe zutreffend und hinreichend Auskunft über den Ausgang des Verfahrens erteilt. Die Begründung beziehe sich - anders als im 2008 durchgeführten APL-Verfahren nicht auf die fehlenden Lehrleistungen, sondern auf die Ermangelung der erforderlichen wissenschaftlichen Tätigkeit, über deren Erfordernis der Antragsteller über Punkt B.3 des „Merkblatts über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor“ informiert gewesen sei. Der Antragsteller erfülle die Vorgaben der Medizinischen Fakultät nicht, wonach die Veröffentlichung als Erst- oder Letztautor in international anerkannten Zeitschriften von mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr seit der Habilitation zwingende Voraussetzung zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor sei. An der Rechtmäßigkeit der dem APL-Verfahren zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen bestünden keine Zweifel. Zugrunde gelegt seien Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG und die im Merkblatt über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor konkretisierten Voraussetzungen.
Auch der Akteneinsichtsantrag sei zurückzuweisen, da dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom ....01.2016 der Verwaltungsvorgang zum APL-Verfahren beigelegen habe, der Antragsteller somit die Möglichkeit zur Akteneinsicht gehabt habe und diese zwischenzeitlich auch genutzt habe. Über die Übersendung des Verwaltungsvorgangs ans Gericht und die Möglichkeit, in die Personalakte zu früheren Vorgängen des Antragstellers Einsicht zu nehmen, habe die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom ....01.2016 informiert. Die maßgebende Entscheidung des Fakultätsrats vom ....07.2015 sei nachweislich auf Grundlage der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Informationen getroffen worden. Bei den sich im Verwaltungsvorgang befindlichen Protokollen handele es sich um Auszüge, die das Verfahren des Antragstellers beträfen. Weitere Verfahren, die von der APL-Kommission beraten worden seien, seien aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht im Vorgang enthalten.
Ebenso fehle es dem Antrag auf vorläufige Entscheidung über die Eröffnung des APL-Verfahrens an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds und eines Anordnungsanspruchs. Mangels vorgetragener besonderer Eilbedürftigkeit fehle es an einem Anordnungsgrund. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden, da in der Hauptsache keine überwiegenden Erfolgsaussichten bestünden. Die Entscheidung über die Eröffnung und Durchführung des APL-Verfahrens sei kein „Prüfungsverfahren“, auf welches die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze anwendbar seien, sondern sei personalrechtlicher Natur. Das Bestellungsverfahren ziele allein auf die Verleihung der Bezeichnung „Professor“ ab und verleihe nicht, wie von Gesetzes wegen bei der Habilitation, eine rechtliche Position, Funktion oder Stelle. Der Status als Privatdozent bleibe durch die Bestellung unberührt.
Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Das Publikationswerk des Antragstellers sei nicht nur vom Vorsitzenden der APL-Kommission Prof. Dr. ..., sondern im Rahmen der APL-Kommission und im Fakultätsrat gewürdigt worden. Zusätzlich sei eine erste Analyse und Würdigung vom Kommissionsmitglied Prof. Dr. ... erfolgt. Auf die zunächst - abweichend vom regulären Verfahren - diskutierte Einholung fakultätsinterner Gutachten zusätzlicher Kollegen, sei späterhin aufgrund der eindeutigen Sachlage verzichtet worden. Der APL-Kommission komme eine dem Fakultätsrat vorbeschließende Funktion zu. Der zuständige Fakultätsrat habe einstimmig entschieden, das Verfahren abzulehnen. Es seien alle Publikationen berücksichtigt worden, die der Antragsteller in seinem Antrag vom ....07.2013 mitgeteilt habe. Die neuerlich erwähnten Arbeiten seien bis auf eine bis zum Zeitpunkt der Abgabe durch die APL- Kommission an den Fakultätsrat am 12.06.2015 in den jeweiligen Datenbanken nicht erschienen gewesen. Die Auswahl der Bewertungskriterien und Datenbanken sei nicht willkürlich erfolgt, sondern hätte sich an den im nationalen und internationalen Bereich anerkannten und gebräuchlichen wissenschaftlichen Standards orientiert. Diese würden gleichermaßen für andere Privatdozenten und auch für die Habilitation an der Antragsgegnerin herangezogen. Die von der Antragsgegnerin gewählten Datenbanken „I...“ und „P...“ seien im Übrigen die international unumstritten größten und anerkanntesten wissenschaftlichen Datenbanken.
Die Bewertung habe den ermessensbindenden Verwaltungsrichtlinien entsprochen. Die Beschlüsse und die Empfehlung über die Nichtfortführung des Verfahrens seien auch nicht durch den Vorsitzenden der APL-Kommission allein getroffen worden, sondern durch die APL-Kommission im Wege von Kollegialentscheidungen. Eine Voreingenommenheit der Bewertung sei nicht zu erkennen, insbesondere sei die Qualifikation des Vorsitzenden sowie auch der übrigen Mitglieder der APL-Kommission durch den hohen Erfahrungsschatz für die Prüfung von APL-Anträgen aus der Medizinischen Fakultät, auch aus dem Bereich P... ... gegeben gewesen. Der Hinweis darauf, dass die Gesamtheit der Korrespondenzadressen nicht an der Antragsgegnerin beheimatet sei, solle lediglich zeigen, dass keine besondere Verbundenheit zur Antragsgegnerin erkennbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
1. der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über die Gründe der Beschlussfassung der Medizinischen Fakultät, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung des APL-Verfahrens nicht vorlägen, weil der Antragsteller die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht erbracht habe;
2. der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Einsicht in die gesamte über ihn geführte Personal- und APL-Akte zu geben und eine „Vollständigkeitserklärung“ über die vorgelegten Akten abzugeben;
3. der Antrag auf vorläufige Aufhebung der Entscheidungen der APL-Kommission vom ....12.2014 und des Fakultätsrats vom ....07.2015 der Antragsgegnerin, das APL-Verfahren des Antragstellers einzustellen, und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Eröffnung des APL-Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu regelnden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B.v. 12.8.2015 - 3 CE 15.570 - Rn. 3).
1. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung hat keinen Erfolg.
1.1. Der Antrag ist zulässig.
Den Bestimmtheitsanforderungen wurde Genüge getan. Der Antragsteller hat einen konkreten Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin begründete die Einstellung des APL- Verfahrens damit, dass der Antragsteller nicht die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nachgewiesen hätte. Über diese Auskunft hinaus, begehrt der Antragsteller eine detaillierte Darlegung der Ermittlung dieses Ergebnisses. Dies geht bereits aus dem Wortlaut seines Antrags hervor. In der Antragsbegründung wird dies weiter ausgeführt, insbesondere durch das einbezogene Schreiben vom ....11.2015, indem es dem Antragsteller um die Herleitung des Ergebnisses geht (z. B. inwieweit auf die besondere Situation des Faches P... ... eingegangen wurde oder ob allein nach Impact-Faktoren bewertet wurde). Es geht ihm um die Kenntnis der Entscheidungsprozesse, die die Antragsgegnerin durch die APL-Kommission in mehreren Sitzungen zwischen dem ....03. 2014 und dem ....06.2015 getroffen hat.
Der Aussetzungsantrag des Antragstellers vom ....04.2015 steht seinem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Denn durch den Antrag auf Auskunft möchte er sich Informationen über den Verfahrensablauf verschaffen und den Sachverhalt klären, um auf der Grundlage dieser Informationen das APL-Verfahren effektiver weiterbetreiben zu können.
Auch die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Verfahrensakte und die Verwaltungsakte zum APL- Verfahren zu nehmen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn das Begehren des Antragstellers geht über eine bloße Akteneinsicht hinaus. Er fordert spezielle Ausführungen der Antragsgegnerin zum Verfahrensablauf, die aus seiner Sicht weitreichender sind als die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumente.
1.2. Der Antrag auf Auskunft ist unbegründet.
Dabei kann offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.
Jedenfalls fehlt es für den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen, an einem Anordnungsanspruch.
Die Antragsgegnerin hat bereits in zumutbarem Umfang Auskunft gegeben. In ihren Schreiben vom ....09.2015, ....11.2015 und ....12.2015 teilte sie die nicht nachgewiesenen wissenschaftlichen Leistungen als Grund für das nicht fortgeführte APL- Verfahren mit. Der Entscheidungsprozess, wie das Ergebnis für die mangelnde wissenschaftliche Betätigung gefunden wurde, wird in diesen Schreiben zwar nicht genannt. Dies spielt jedoch keine Rolle.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Entscheidung ein Prüfungsprozess zugrunde lag. Der Fakultätsrat stützt sein Ergebnis auf eine Empfehlung der APL-Kommission, der wiederum eine wissenschaftliche Analyse des Publikationswerkes des Antragstellers zugrunde lag. Insgesamt kam die Antragsgegnerin nach Beratungen in vier Sitzungen ihrer Gremien am ....03.2014, ....07.2014, ....12.2014 sowie am ....06.2015 zu ihrer Entscheidung. Über diesen rein verwaltungsinternen Prozess ist ein APL-Anwärter nicht zwingend zu informieren.
Jedenfalls seit der Mitteilung der Antragsgegnerin vom ....01.2016 über die Einbindung der APL-Kommission in die Entscheidungsfindung des Fakultätsrats, ist auch dem Antragsteller der Ablauf des APL-Verfahrens bekannt. Durch die Einbeziehung des gesamten Beurteilungsvorgangs in das Antragsverfahren, insbesondere der wissenschaftlichen Analyse des Publikationswerkes des Antragstellers vom ....07.2014, kann sich der Antragsteller ein umfassendes Bild über die fehlende Voraussetzung der wissenschaftlichen Leistungen machen.
Ein weitergehender Auskunftsanspruch, insbesondere auf die tiefergehende Darlegung, warum das Kriterium der wissenschaftlichen Leistungen nicht erfüllt sei, besteht nicht. Es existiert kein allgemeiner Anspruch des Bürgers auf Erteilung von Auskünften durch die Behörden, soweit nicht spezielle Vorschriften einen Auskunftsanspruch vorsehen (BVerwG U. v. 23.6.1982 - 1 C 222/79). Zwar ergibt sich aus Art. 25 Satz 2 BayVwVfG die Verpflichtung der Antragsgegnerin, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten zu erteilen. Diese beinhaltet aber nicht die allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf jede Anfrage des Antragstellers eine entsprechende Auskunft zu erteilen.
2. Der Antrag auf Einsicht in die vollständige Personal- und APL-Akte sowie auf Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist unzulässig.
2.1. Dem Akteneinsichtsantrag fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag auf Einsicht in die APL-Akte hat sich erledigt. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom ....12.2015 die Antragsgegnerin um Akteneinsicht in sein APL-Verfahren bis spätestens 31.01.2016 gebeten. Im Zuge des am ....12.2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der erst mit Schriftsatz vom ....02.2016 auf Akteneinsicht erweitert wurde, hat die Antragsgegnerin den Verwaltungsvorgang mit ihrem Schriftsatz vom ....01.2016, eingegangen am 02.02.2016, dem Gericht vorgelegt.
Da aus dem Akt nicht ersichtlich wurde, ob dem ersten Akteneinsichtnahmegesuch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Zeit vom 09.-16.02.2016 in einem ... Gericht nachgekommen worden war, bot das Gericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.2016 ausdrücklich erneut die Akteneinsicht an. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im April 2016 Einsicht in den gesamten, dem Gericht vorliegenden Vorgang der Az. M 3 E 15.5787 und Az. M 3 K 16.301 mitsamt des zugrundeliegenden Verwaltungsvorgangs genommen. Der Verwaltungsvorgang umfasst das streitgegenständliche APL-Verfahren. Dem verwaltungsgerichtlichen Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO, wonach die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können, wurde damit entsprochen, so dass Erledigung eingetreten ist. Der Antragsteller stellt in seinem Schriftsatz vom ....05.2016 selbst fest, dass er Akteneinsicht genommen habe. Weshalb mit dieser Akteneinsicht dem diesbezüglichen Antrag nicht nachgekommen wäre, wurde nicht dargelegt.
Der Einwand des Antragstellers, die Verfahrensakte sei nicht vollständig oder von der Antragsgegnerin „bearbeitet“ worden, so dass deshalb dem Anspruch auf Einsicht in die - vollständige - Akte nicht genügt worden wäre, ist jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, überschlägigen Überprüfung nicht begründet. Gemäß § 99 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, warum der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsvorgang manipuliert sein sollte. Dass es sich bei den dem Verwaltungsvorgang zugrundeliegenden Protokollen um Kopien handelt, ist dem Umstand geschuldet, dass die APL-Kommission in ihren Sitzungen in der Regel nicht nur ein Verfahren behandelt, sondern mehrere APL-Verfahren verschiedener Personen zu prüfen hat. Aus Datenschutzgründen waren die Besprechungspunkte, die nicht das Verfahren des Antragstellers betrafen, zu entfernen. Das Abdecken und Kopieren des Vorgangs war dazu geeignet und erforderlich und verletzt nicht das Recht des Antragstellers auf Einsichtnahme. Ebenso berührt eine möglicherweise veränderte Aktenfolge nicht das Recht des Antragstellers auf Akteneinsicht. Solange alle ihn betreffenden Unterlagen enthalten sind, kann er sich ein umfassendes Bild über die Entscheidungsprozesse machen. Es besteht daher von Seiten des Gerichts kein Anlass, die Antragsgegnerin zu einer Vervollständigung des Verwaltungsvorgangs aufzufordern oder zu verpflichten.
Dem Vortrag, dass das vorhergehende Verfahren auf Bestellung des Antragstellers zum außerplanmäßigen Professor aus den Jahren 2008 bis 2011 in das streitgegenständliche Verfahren einbezogen werden müsste und daher auch Teil der streitgegenständlichen Verfahrensakte sein müsste, kann nicht gefolgt werden. Gemäß Art. 29 BayVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das o.g. damalige Verfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. vom 14.11.2011, Az. 7 ZB 11.1686) abgeschlossen. Das nun zur Entscheidung anstehende Verfahren beruht allein auf dem am ....07.2013 neu gestellten Antrag des Antragstellers an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin und hat ein neues APL-Verfahren in Gang gesetzt. Das vorangegangene APL-Verfahren ist dafür nicht heranzuziehen.
Auch für den Antrag auf Einsichtnahme in die Personalakte fehlt dem Antragsteller das Rechtschutzbedürfnis. Mit Schreiben vom ....01.2016 hat die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausdrücklich angeboten, in die Personalakte, die das frühere Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers betrifft, Einsicht zu nehmen. Ob hiervon Gebrauch gemacht wurde ist dem Gericht nicht bekannt, letztendlich aber ohne Belang, da der Antragsteller jedenfalls nicht daran gehindert wurde, Einsicht zu nehmen und somit kein Bedürfnis für gerichtliche Hilfe besteht.
2.2. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist nicht statthaft. Die rechtswidrige Verweigerung oder unzureichende Gewährung von Akteneinsicht kann gem. § 44a VwGO grds. nicht selbstständig mit einem Rechtsmittel durch den Verfahrensbeteiligten angegriffen werden (vgl. dazu z. B. bereits BVerwG, U. vom 12. April 1978 - VIII C 7.77
3. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Eröffnung des Verfahrens zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor neu zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Ungeachtet der Bedenken in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis (in Hinblick auf die vom Antragsteller selbst beantragte Aussetzung des Verfahrens und der Frage, ob eine „vorläufige Eröffnung des APL-Verfahrens“ überhaupt Sinn macht), ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Der Antragsteller kann hier keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Eröffnung des APL-Verfahrens neu zu entscheiden, lässt sich aus Art. 29 Abs. 1 BayHSchPG nicht ableiten. Hierin heißt es: „Auf Antrag des Fakultätsrats kann der Präsident oder die Präsidentin Privatdozenten und Privatdozentinnen nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 30 vorliegen.“
Dem Einwand des Antragstellers, der Beschluss über die Nichteröffnung des APL-Verfahrens sei verfahrensfehlerhaft, kann das Gericht zumindest bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht folgen. Wie bereits dargelegt (s. unter 1.2) wurde die Mitteilung über die Einstellung des APL-Verfahrens hinreichend begründet. Diese Entscheidung ist Gegenstand des bei Gericht anhängigen Klageverfahrens mit dem Az. M 3 K 16.301 und wird im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden. Selbst wenn man wie der Antragsteller davon ausginge, dass die fehlende Information über den Entscheidungsprozess - also in erster Linie die wissenschaftliche Analyse vom ....07.2014 und den zusammenfassenden Bericht vom ....07.2015 - zu einem Verfahrensfehler führen würde, so wäre dieser doch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG durch die mögliche Einsicht in die Verfahrensakte und den Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom....01.2016 geheilt worden. Auch die Beschlussfassung der APL-Kommission und des Fakultätsrats lassen keinen offensichtlichen Verfahrensfehler erkennen. Eine Begründungspflicht jedes einzelnen Mitglieds der vorgenannten Gremien ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Sowohl bei der Entscheidung der APL-Kommission als auch bei der Entscheidung des Fakultätsrats handelt es sich um Kollegialentscheidungen bei denen die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen entscheidet (Art. 13 Abs. 1 S. 1, 41 Abs. 1 S. 2 BayHSchG i. V. m. § 69 Abs. 7 S. 1 Grundordnung der Antragsgegnerin vom 15.06.2007). Das Protokoll der Sitzung der APL-Kommission vom ....12.2014 belegt, dass sich die Mehrheit der Kommissionsmitglieder für die ablehnende Empfehlung zur APL-Bestellung entschieden hatte. Der Fakultätsrat hatte in seiner Sitzung vom ....07.2015 einstimmig die Einstellung des APL-Verfahrens beschlossen. Zweifel am Mehrheitserfordernis sind daher nicht ersichtlich.
Die in dem vom Antragsteller angeführten Urteil (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, U. vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris) dargestellte Begründungspflicht einer ablehnenden Entscheidung in einem Habilitationsverfahren trifft auf das vorliegende APL-Verfahren schon deshalb nicht zu, weil die dort konstatierte Begründungspflicht nur die Mitglieder trifft, die gegen die Gutachtermehrheit stimmte. Außerdem betraf die dargestellte Begründungspflicht eine Entscheidung über ein Habilitationsverfahren, dessen Anforderungen nicht auf das wesensverschiedene APL-Verfahren übertragen werden können. Das Gericht teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Entscheidung nach Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHochSchPG mehr personalrechtlicher als prüfungsrechtlicher Natur ist. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHochSchPG verleiht dem Bestellten die Befugnis, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen; die Rechtsstellung als Privatdozent bleibt gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayHochSchPG dagegen von der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor unberührt. Daher spricht auch das in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG i. V. m. § 69 Abs. 8 der Grundordnung (a.a.O) geregelte Erfordernis der geheimen Abstimmung in Personalangelegenheiten gegen eine Begründungspflicht.
Ebenso ist kein offensichtlicher Ermessensfehlgebrauch bei der Entscheidung der Antragsgegnerin ersichtlich. Das stete Erbringen hinreichender wissenschaftlicher Forschungsleistungen und derer Veröffentlichung in der Fachliteratur als Voraussetzung zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor zu machen, ist sachgerecht und zulässig. Da die Antragsgegnerin für die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen die beiden für den Fachbereich gängigsten Datenbanken verwendeten, kann hier keine willkürliche Beschränkung des Beurteilungsspielraums erkannt werden.
Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHochSchPG eröffnet dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule, sowie auch bereits dem den Antrag stellenden Fakultätsrat eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art. 22 BayVwVfG entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) durchführt, sofern sie nicht aufgrund von Rechtsvorschriften z. B. auf Antrag tätig werden muss. Der Verpflichtungsantrag des Antragstellers löst keine Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens aus. Denn Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG sieht nicht die Möglichkeit des Privatdozenten vor, selbst die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor zu beantragen. Ebenso konnte auch der „Antrag“ des Antragstellers vom ....11.2013 lediglich als Anregung verstanden werden.
Es bleibt damit bei der Ermessensentscheidung der Hochschule. Im Übrigen ist das in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG genannte Antragsrecht des Fakultätsrats nicht als Antrag im Sinne des Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG zu verstehen (BayVGH, B. v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686, Rn. 10), sondern lediglich als verwaltungsinterne Verfahrenshandlung. Ebenso kommt der APL-Kommission im Verfahrensablauf lediglich vorbereitende und beratende Funktion zu. Der Einwand des Antragstellers, dass dem Protokoll der APL-Kommission nicht das Abstimmungsergebnis zu entnehmen sei, ist daher nicht stichhaltig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null) ist nicht erkennbar.
Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.5, Nr. 18.1. Das Gericht hat davon abgesehen, den Streitwert zu erhöhen, da es sich um einen einzigen Komplex handelt.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.