Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Aug. 2016 - 7 B 359/16
Gericht
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung eines passwortfreien Zugriffes auf die elektronischen Bücher der Universitätsbibliothek der Antragsgegnerin.
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Am 29.7.2016 hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt vor, dass seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 Daten nicht systematisch erhoben und gespeichert werden dürften. Entgegen dieser Vorgabe würde das von der Antragsgegnerin verlangte Zulassungsverfahren für die Passwortfreigabe diese Rechtsprechung umgehen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aushebeln. Auf Nachfrage bei der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin sei der Antragsteller auf den Rechtsweg verwiesen worden. Die Eilbedürftigkeit sei gegeben, da der Antragsteller den Zugriff auf die Bücher jetzt benötige und in absehbarer Zeit nicht mehr an Ort und Stelle sein werde.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Zugriff auf die elektronischen Bücher der Bibliothek passwortfrei zu gewährleisten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie führt aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet sei, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Anspruch zustehe, auf den elektronischen Bestand der Bücher der Universitätsbibliothek passwortfrei zugreifen zu können.
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Die Inanspruchnahme der Ressourcen der Universitätsbibliothek richte sich nach den Regelungen der Benutzungsordnung vom 9.11.2012 (Benutzungsordnung). Diese beruhe auf § 99 Abs. 2 i. V. m. § 79 analog des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.12.2010 (HSG LSA) und § 4 Abs. 4 der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 27.3.2012. Die Universitätsbibliothek sei als wissenschaftliche Bibliothek, im Gegensatz zu öffentlichen Bibliotheken, zunächst auf die Bedürfnisse ihrer Mitglieder und Angehörigen in Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Studium ausgerichtet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Benutzungsordnung). Externe Nutzer, wie der Antragsteller, seien unter den eingeschränkten Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Benutzungsordnung zur Benutzung der Bibliothek berechtigt, wobei diese gemäß § 4 Abs. 2 der Benutzungsordnung erst nach Anmeldung und Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines entsprechenden amtlichen Nachweises, aus dem der Wohnsitz ersichtlich sei, möglich sei.
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Die pauschale Aussage des Antragstellers, dass mit dem verlangten Zulassungsverfahren für die Passwortfreigabe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgangen werde, genüge nicht zur hinreichenden Glaubhaftmachung, aus welchen Gründen ihm die Antragsgegnerin die Anmeldung nicht ermöglicht habe.
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Abgesehen davon sei die Zulassung gemäß § 4 Abs. 7 Benutzungsordnung zu versagen, wenn Nutzer die Benutzungsordnung der Bibliothek nicht mit Unterzeichnung des Anmeldeformulars als verbindlich anerkennen würden und nicht bereit seien, die gemäß § 5 Abs. 1 Benutzungsordnung zu erhebenden personenbezogenen Daten (u. a. Namen und Anschrift, Geburtsdatum) preiszugeben, um einen Account für die Nutzung des elektronischen Bücherbestandes zu erhalten.
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Aus lizenzrechtlichen Gründen sei gemäß § 15 Abs. 4 Benutzungsordnung für die Nutzung der Online-Ressourcen die Legitimation mit einer gültigen, nicht übertragbaren Benutzer-ID und einem Passwort erforderlich. Für den überwiegenden Teil ihrer elektronischen Ressourcen (ca. 80 %) erwerbe die Antragsgegnerin kostenpflichtige Lizenzen. Diese lizensierten Online-Ressourcen seien im Campusnetzwerk zugänglich und stünden aufgrund lizenzrechtlicher Bestimmungen in erster Linie ihren Mitgliedern und Angehörigen zur Verfügung. Externe Nutzer, die weder Mitglieder noch Angehörige sind, könnten deshalb nur ein eingeschränktes Kontingent an Online-Ressourcen nutzen.
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Zudem werde die Zugangsberechtigung aufgrund lizenzrechtlicher Bestimmungen mit Hilfe der IP-Adresse des anfragenden Rechners überprüft. Bei nicht frei verfügbaren Online-Ressourcen (rote Kennzeichnung) sei zum Teil neben der erfolgten Anmeldung über die IP-Adresse zusätzlich die Angabe eines Passwortes erforderlich.
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Auch soweit eine externe Nutzung der Online-Ressourcen außerhalb des Computernetzwerkes erfolge, könnten alle Nutzer oder mit Bezug auf die Lizenzbestimmungen des Datenbankanbieters nur bestimmte Nutzergruppen diese Datenbanken nutzen. Hier sei ebenso die Angabe eines Passwortes und der Nutzernummer laut Nutzerausweis erforderlich.
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Die Nutzungsbedingungen seien im Übrigen an den Hochschulen bundesweit im Wesentlichen identisch.
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Daraus folge, dass der Antragsteller keinen Anspruch habe, die Online-Ressourcen der Antragsgegnerin passwortfrei zu nutzen. Für die Zuweisung eines Passwortes seien jedoch, wie bereits mit Bezug auf § 5 Benutzungsordnung erwähnt, nutzerspezifische, personenbezogene Angaben erforderlich.
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Im Übrigen habe der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Antragsgegnerin die Zulassung zur Nutzung mit Bezug auf § 4 Benutzungsordnung versagt habe und hierdurch bzw. durch die Nutzungsbedingungen der Universitätsbibliothek eine Verletzung seiner subjektiven Rechte zumindest möglich erscheine. Der pauschale Hinweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983, aus dem sich ergeben solle, dass Daten nicht systematisch erhoben und gespeichert werden dürften, sei insofern unzureichend.
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Darüber hinaus habe der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, dass er den Zugriff auf die Bücher benötige und in absehbarer Zeit nicht mehr in A-Stadt sei, sei nicht geeignet, eine besondere Dringlichkeit zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht auf die Online-Ressourcen einer anderen Hochschule zurückgreifen könne.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
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Für die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis muss der Antragsteller geltend machen, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Hierbei ist entscheidend, ob die streitentscheidende Norm subjektiv-rechtlichen Charakter hat. Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers kann er geltend machen, in seinem subjektiven Recht aus dem Zugangs- und Benutzungsanspruch zur Nutzung der Universitätsbibliothek als öffentliche Einrichtung verletzt zu sein. So sieht § 100 Abs. 2 HSG LSA vor, dass die Hochschulbibliotheken den öffentlichen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen sichern und ordnet die Einrichtung zur Erfüllung der Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt in diesem Bereich zum Gemeinsamen Bibliotheksverbund zu. Diese Vorschrift vermittelt dem Anspruchsteller grundsätzlich einen subjektiven Zugangsanspruch, der verletzt sein kann.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise, wenn auch nur vorübergehend, vorweg nimmt, sind an deren Erlass erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Würde ein Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel (im Wesentlichen) erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.11.2013, 6 VR 3.13, juris).
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Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (VG München, Beschluss vom 6.7.2016, M 3 E 15.5787, BayVGH, Beschluss vom 12.8.2015, 3 CE 15.570, beide juris).
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Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung kann der Antragsteller den passwortfreien Zugang zu der Online-Bibliothek nicht verlangen.
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Hinsichtlich des Anordnungsgrundes mangelt es an der Glaubhaftmachung der Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers insofern als wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile nicht ersichtlich sind, wenn er den Hauptsacheprozess abwarten müsste. Er trägt lediglich pauschal vor, er brauch sofort den Zugriff auf die Bücher, da er in absehbarer Zeit nicht mehr vor Ort sein werde. Es fehlt hingegen an der Begründung, warum ein fehlender Zugriff zu wesentlichen Nachteilen führt und warum bzw. wann der Antragsteller nicht mehr vor Ort sei und ihn dies an der Nutzung des Online-Zugriffs hindern würde. Die Online-Ressourcen der Antragsgegnerin sind in Bezug auf viele Datenbanken (als grün gekennzeichnete Datenbanken im Datenbank-Infosystem der Universitätsbibliothek A-Stadt der Antragsgegnerin) auch außerhalb des Campusnetzwerkes zugänglich. Daher bedarf es nicht unbedingt eines Zugriffes in A-Stadt, sondern es genügt ein Zugriff über das Internet an einem Computer, wo immer ein Computer mit Internetzugang vorhanden ist (vgl. Internetauftritt des Antragsgegners unter www.up.ovgu.de zum Externen Zugriff – Datenbanken benutzen, wenn ich nicht an der Uni bin). Lediglich in Bezug auf einige Zeitschriften und Recherchedatenbanken, für die kostenpflichtige Lizenzen von der Antragsgegnerin erworben werden müssen, steht nur ein eingeschränktes Kontingent an Online-Ressourcen zur Verfügung, weshalb eine Nutzung nur im Campusnetzwerk zugänglich ist. Es fehlt insoweit an der Glaubhaftmachung, dass es gerade auf die Nutzung dieser Datenbanken im Campusnetzwerk ankommt. Ein wesentlicher rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Nachteil wurde nicht glaubhaft gemacht.
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Bezüglich des Anordnungsanspruches fehlt es an der Glaubhaftmachung des subjektiven Rechtsanspruches. Der Rechtsanspruch auf Zugang zur Bibliothek besteht nur insoweit, als sich die begehrte Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks der Einrichtung hält (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 14.6.2007, 4 K 54/07.NW, juris).
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Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Benutzerordnung können alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz haben und das 16. Lebensjahr vollendet haben, als Benutzer der Bibliothek zugelassen werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Benutzungsordnung ist eine Benutzung erst nach Anmeldung möglich. Für eine Zulassung ist gemäß § 4 Abs. 7 Benutzerordnung diese als verbindlich anzuerkennen und bei der Benutzung der Bibliothek gemäß § 14 Abs. 1 Benutzungsordnung zu beachten. Für die Nutzung technischer Einrichtungen haben sich die Nutzer gemäß § 15 Abs. 4 Benutzungsordnung mit einer gültigen, nicht übertragbaren Nutzer-ID und einem Passwort zu legitimieren. Gemäß § 1 Abs. 2 Benutzungsordnung erfolgt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 18.2.2002 (DSG-LSA).
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Eine passwortfreie Nutzung der Bibliothek der Antragsgegnerin ist insofern nicht vorgesehen. Das Verlangen zur Einrichtung eines Passwortes ist auch als zulässig anzusehen.
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Die vom Antragsteller vorgetragene Umgehung der Rechtsprechung aus dem Jahre 1983, wonach eine systematische Erhebung und Speicherung von Daten unzulässig ist, ist hier nicht glaubhaft vorgetragen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983 (1 BvR 209/83, juris) zur Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1983 besteht ein Schutz des Einzelnen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. § 1 DSG-LSA konkretisiert diesen Schutz dahingehend, dass öffentliche Stellen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten an dem Ziel auszurichten haben, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Gemäß § 5 Abs. 1 Benutzungsordnung erhebt und verarbeitet die Bibliothek der Antragsgegnerin personenbezogene Daten nur, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sobald das betreffende Werk zurückgegeben wurde und anstehende Gebühren, Auslagen und Entgelte bezahlt wurden, werden die Nutzungsdaten grundsätzlich gelöscht (§ 5 Abs. 2 Benutzungsordnung). Eine übermäßige Erhebung oder Nutzung personenbezogener Daten ist damit nicht ersichtlich.
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Zudem wird die Nutzung lizensierter Daten im Wege der Eingabe der Nutzerkennung und des Passwortes durch die Antragsgegnerin in zulässiger Weise kontrolliert und ggf. beschränkt. Die Antragsgegnerin unterliegt hinsichtlich einiger Daten lizenzrechtlichen Beschränkungen, da sie selbst kostenpflichtige Lizenzen erwirbt. Diese Ressourcen kann die Antragsgegnerin externen Nutzern nur eingeschränkt zur Verfügung stellen, insofern als entweder ein Zugriff nur auf dem Campusgelände gewährleistet ist oder als ein begrenztes Nutzungskontingent an Daten je Nutzer gewährt wird. Dies entspricht der Aufgabe der Bibliothek gemäß § 2 Abs. 1 Benutzungsordnung, die als öffentliche Einrichtung der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung, der beruflichen Arbeit und Fortbildung dient und gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Benutzungsordnung den Online-Zugriff im Rahmen der jeweiligen Lizenzrechte ermöglicht.
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Eine Rechtswidrigkeit der Benutzungsordnung ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung basiert auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist eine Reduzierung des Streitwertes der Hauptsache nicht angezeigt.
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.