Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - M 3 E 15.5018

published on 11/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - M 3 E 15.5018
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin besuchte vom Schuljahr 2004/2005 bis 2010/2011 das Gymnasium ... (heutige Bezeichnung: ...Gymnasium ...; im Folgenden: die Schule). Dabei hatte sie Latein als zweite Fremdsprache (gelehrt ab der siebten Jahrgangsstufe) gewählt.

Im Schuljahr 2006/2007 wurde die Antragstellerin in der elften Jahrgangsstufe (Klasse 11b) in einer Schülergruppe im Fach Latein unterrichtet, in der sich sowohl Schüler befanden, die Latein als erste Fremdsprache („L1“) gewählt hatten, als auch solche Schüler, die wie die Antragstellerin Latein als zweite Fremdsprache („L2“) erlernten.

Die Antragstellerin erzielte im Schuljahr 2006/2007 im Fach Latein die Note „mangelhaft“ im Jahreszeugnis bei einem Notendurchschnitt von 4,88. Sie erhielt die Vorrückenserlaubnis in die zwölfte Jahrgangsstufe.

Mit Schreiben vom ... und vom ... August 2015 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium), mit Schreiben vom ... August 2015 an die Schule, mit dem Antrag, die Lateinnote der Antragstellerin im Schuljahr 2006/2007 auf die Note „ausreichend“ anzuheben.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 teilte die Schule dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Lehrerkonferenz am 14. September 2015 den Antrag einstimmig abgelehnt habe.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 16. Oktober 2015, ließ die Antragstellerin hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, über die noch nicht entschieden ist (M 3 K 15.4618). Sie beantragte sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2006/2007 mit der Jahresendnote „ausreichend“ im Fach Latein (in Ersetzung der bisherigen Jahresendnote „mangelhaft“) zu erteilen. Darüber hinaus beantragte sie die Erteilung von Akteneinsicht im Sinne des Art. 29 BayVwVfG in die laut Mitteilung der Schule noch umfassend vorhandenen Notenaufzeichnungen zur damaligen Klasse 11b.

Mit Schriftsatz vom ... November 2015, bei Gericht eingegangen am 11. November 2015 lässt die Antragstellerin beantragen:

1. Dem Antragsgegner wird gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 888 ZPO geboten, Akteneinsicht und Auskunft zu erteilen

1.1 Schülerbogen (i. S. d. § 59 GSO i. d. F. 1983) (jahrgangsübergreifende Darstellung betreffend die Antragstellerin)

und

1.2 zu allen Unterlagen betreffend die Antragstellerin und weiterhin betreffend Fach Latein des Jahrgangs 2006/2007 der Klasse 11b (mit 11a) am Gymnasium ...Straße ..., dabei betreffend sämtliche Schüler mit Latein als erster Fremdsprache („L1“) und Latein als zweiter Fremdsprache („L2“)

1.2.1 Aufgabenstellung von Aufsichtsarbeiten (Schulaufgaben)

1.2.2 Kriterien betreffend Beurteilung/Benotung von Aufsichtsarbeiten (Notenschlüssel, Notensprünge und weitere schülerunabhängige Kriterien),

1.2.3 der Schule vorgegebene Bewertungsvorgaben betreffend Schüler mit Latein als erster Fremdsprache („L1“) und Latein als zweiter Fremdsprache („L2“),

1.2.4 Bewertungsergebnisse (dabei ohne andere Schüler identifizierende Angaben)

1.3 vorstehende 1.1 und 1.2 im Wege eines Akteneinsichtstermins in dem ...Gymnasium, ... Straße ..., ..., und mit der Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen (ersatzweise Aushändigung von Ablichtungen).

Die Antragstellerin trug im Wesentlichen vor, nach dem im Schuljahr 2006/2007 einschlägigen Lehrplan für bayerische Gymnasien könne bis zum Abschluss der zehnten Jahrgangsstufe nicht von einer vergleichbaren Ausbildungslage der L1-Schüler und der L2-Schüler gesprochen werden. Es gebe signifikante Unterschiede bei der Anzahl der Wochenstunden wie auch beim Lehrplan für Wörter und Wendungen. Die gemäß Lehrplan vorliegenden qualitativen und quantitativen Defizite bei Latein als zweiter Fremdsprache gegenüber Latein als erster Fremdsprache könnten bis zum Abschluss der zehnten Jahrgangsstufe schon nach dem den Schülern zu bietendem Unterrichtsangebot nicht aufgeholt bzw. überwunden werden; eine „Aufholung“ sei eben nicht vorgesehen. In der 11. Jahrgangsstufe sei der Unterricht nicht so umfassend angelegt, dass die L1-Schüler etwa nur Bekanntes wiederholen, die L2-Schüler aber den umfassenden Inbegriff von sprachlicher Unterweisung durchlaufen können, mit dem sie direkten Anschluss an das Leistungsniveau der L1-Schüler gewinnen könnten. Es sei deshalb sachwidrig, L1-Schüler und die strukturell weniger umfassend ausgebildeten L2-Schüler in der elften Jahrgangsstufe in einer Klasse zusammen zu unterrichten und zu bewerten. Die Antragstellerin habe in den Jahrgangsstufen neun und zehn befriedigende bzw. gute Leistungen gezeigt, erst in der elften Jahrgangsstufe sei es bei allen L2-Schülern zu einem massiven Notenabfall gekommen. Die auf das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, der Notenbogen der Antragstellerin im Schuljahr 2006/2007, sowie ein mit „Schulaufgaben“ überschriebener Bogen, der weitestgehend geschwärzt sei und sich mit Angaben zu vier Latein-Schulaufgaben befasse, seien unzureichend. Der Bogen „Schulaufgaben“ betreffe Angaben zur fachlich-intellektuellen Vorbereitung der jeweiligen Schulaufgabe und zu den Umständen bei der Durchführung der Benotung. Der Antragsgegner selbst mache nicht geltend, dass sich der geschwärzte Bereich ausschließlich mit Angaben zu anderen einzelnen Schülern befasse. Der Antragsgegner verschweige und unterdrücke Unterlagen bzw. Tatsachen, aus denen sich die damalige Weisungslage betreffend die Benotung und die damalige Wiederholung einer Schulaufgabe sowie die praktischen Umstände ihrer Umsetzung in der damaligen Klasse 11 b im Schuljahr 2006/2007 im Fach Latein ersehen ließen. Wenn jetzt noch - wie die Äußerungen eines Referatsleiters im Staatsministerium zeigten - Kenntnisse im Staatsministerium zu den damaligen Verhältnissen an der Schule vorlägen, müssten diese auf Akteninhalt beruhen. Damals seien L1- und L2-Schüler nach einem einheitlichen Maßstab bewertet worden.

In einem von einer anderen Schülerin der Klasse 11b zu deren Gesamtnote in Latein im Schuljahr 2006/2007 geführten Eilverfahren ergebe sich aus der Antragsschrift, dass die sechs L1-Schüler dieser Klasse einen Notendurchschnitt von 3,17, die 23 L2-Schüler dagegen von nur 4,19 erreicht hätten. Angesichts geführter und laut Mitteilung noch vorhandener Aufzeichnungen zu Jahresgesamtergebnissen mit konkret zugrunde liegenden Einzelnoten von Schülern müsse die Schule die Bögen als Grundlage dieser Feststellung notwendig noch haben. Der Unterschied des Notendurchschnitts der Antragstellerin von 4,88 zu einem Notendurchschnitt von besser als 4,50 sei geringer als der Unterschied der Notendurchschnitte der L1- und der L2-Schüler. Wären die Leistungen der Antragstellerin im Fach Latein damals nach passenden Kriterien beurteilt worden, hätte sie einen Notendurchschnitt von deutlich besser als 4,50 erzielt.

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG betreffend Fakten, die sie persönlich beträfen, aber auch jegliche Fakten, die sich entweder auf die Art und Weise der inhaltlichen Vorbereitung von Schulaufgaben oder auf die Art und Weise des Vorgehens bei der Benotung der damaligen Schulaufgaben bezögen. Soweit sich die Schule damals an ministerielle Vorgaben hätte halten müssen, habe die Antragstellerin auch Anspruch auf Offenlegung dieser Vorgaben mit ihrem konkreten Text. Die Schule lege bereits den Schülerbogen nicht vor. Die Kenntnis der Aktenlage in der Schule und ggf. im Staatsministerium sei nötig, um materiellrechtliche Ansprüche absehbar beurteilen und begründen zu können. Mit ihrer Hauptsacheklage erstrebe die Antragstellerin die Abänderung ihrer Jahresnote in Latein auf die Note „ausreichend“. Zur sachgerechten Verfolgung ihrer Rechtsposition sei die Antragstellerin dringlich auf Einzelheiten angewiesen. Bei der Zuerkennung der Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ sei dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsnachweise nicht das erforderliche Gewicht zugemessen worden. Nach § 50 Abs. 2 Satz 4 GSO seien im Fach Latein die Gesamtnote für die schriftlichen Leistungen und die Gesamtnote für die mündlichen Leistungen „grundsätzlich“ im Verhältnis 2 : 1 zu zählen. Die Schule habe jedoch von dem Bewertungsspielraum, den das Wort „grundsätzlich“ vorgebe, in fehlerhafter Weise keinen Gebrauch gemacht. Aus der Bemerkung der Schule im Notenbogen zu Art. 53 Abs. 3 BayEUG ergebe sich, dass die Note „ungenügend“ für die schriftlichen Leistungsnachweise nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Der Antragstellerin sei wegen des Zeitverlusts nicht zumutbar, das Ergebnis einer Auskunftsklage abzuwarten. Sie beabsichtige die Ablegung der Matura in Österreich und könne für die sonstigen Prüfungen erst antreten, wenn sie die Note „ausreichend“ in Latein nachweisen könne. Eine erneute Lateinprüfung nach acht Jahren ohne Lateinunterweisung und -anwendung komme nicht in Betracht. Es gehe um die prozessuale Absicherung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der grundrechtsbasierte Informationsanspruch zur Vorbereitung berufsrelevanter Verwaltungsverfahren sei zu beachten. § 44a VwGO sei nicht anwendbar. Bliebe Akteneinsicht im Eilverfahren aus, widerspreche dies auch Art. 41 Abs. 2 lit. B der EU-Grundrechtecharta. Es gebe auch kein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsgegner sei durch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht an einer Abänderung der Note gehindert; eine Bezugsfallproblematik sei nicht zu erwarten.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 machte der Antragsgegner im Wesentlichen geltend, der Schule lägen zum Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Lateinnote lediglich der Notenbogen der elften Jahrgangsstufe sowie ein privat archiviertes Blatt der Fachbetreuerin vor. Der Schülerbogen und die Notenbögen der übrigen Jahrgangsstufen enthielten keine Aussagen zur Lateinnote der elften Jahrgangsstufe. Die Akten der früheren Mitschüler der Antragstellerin seien nicht relevant, da es lediglich um die Leistungen der Antragstellerin gehe. Fachbezogene Schülerlisten aus dieser Zeit gebe es nicht mehr. Aufgabenstellungen und Leistungsnachweise aus dem Schuljahr 2006/2007 seien nicht mehr vorhanden und unterlägen auch nicht der Aufbewahrungspflicht. Zu den Beurteilungskriterien für die Leistungsnachweise gebe es keine Aufzeichnungen; diese unterlägen auch nicht der Aufbewahrungspflicht. Formulierte Bewertungsvorgaben der Schule gebe es nicht. Es sei selbstverständlich, dass bei Unterrichtung gemischter Schülergruppen dies nicht zu einer Benachteiligung von Schülern mit Latein als zweiter Fremdsprache führen dürfe. Bewertungsergebnisse und Notenschlüssel der einzelnen Schulaufgaben und sonstigen Leistungserhebungen seien nicht mehr vorhanden und auch nicht aufbewahrungspflichtig. Die Schwärzungen auf dem Bogen seien angekündigt und begründet, die „Feststellungen“ zum Namen „...“ erläutert worden. § 44a VwGO sei anwendbar. Der Antrag auf Anhebung der Lateinnote sei der Lehrerkonferenz am 14. September 2015 vorgelegt und am 17. September 2015 verbeschieden worden. Der damalige Lateinlehrer der Klasse verfüge nach seinen Angaben nicht mehr über Aufzeichnungen zur Notengebung. Neben dem Notenbogen der Antragstellerin seien lediglich persönliche Respizienzaufzeichnungen der Fachbetreuerin vorhanden. Die Schule habe diesen Bogen nach Schwärzung der Daten von anderen Schülern zur Einsicht freigegeben, um zu verdeutlichen, dass die Klasse nach dem Lehrplan für Latein als zweite Fremdsprache unterrichtet und geprüft worden sei. Aus den Aufzeichnungen der Fachbetreuerin sei ersichtlich, dass die Themen der Schulaufgaben sich auf die Lektürevorgaben des Lehrplans für Latein als zweiter Fremdsprache bezogen hätten. Zudem hätten Schüler des neunjährigen Gymnasiums mit Latein als erster wie auch als zweiter Fremdsprache nach abgeschlossener Spracherwerbsphase am Ende der elften Jahrgangsstufe auf einem Leistungsstand sein müssen, der es ihnen ohne Unterschied erlaubt hätte, einen Grundkurs sowie einen Leistungskurs im Fach Latein zu belegen.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 ließ die Antragstellerin Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 3 E 07.3885 beantragen. Das von einer Mitschülerin der Antragstellerin betriebene Eilverfahren betreffe ebenfalls den Lateinunterricht im Schuljahr 2006/2007 in der Klasse 11b der Schule. In den Akten befände sich Schriftverkehr der Schule mit dem Staatsministerium zum Lateinunterricht im Schuljahr 2006/2007 in der fraglichen Klasse.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin

dem Antragsgegner durch richterliche Verfügung aufzugeben, die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Staatsministerium vom 14. August 2007 und weitere zwei Stellungnahmen vom 9. September 2007 sowie den ungeschwärzten Bogen zu den Schulaufgaben im Schuljahr 2006/2007 vorzulegen.

Andernfalls beantragte er,

in Umsetzung des Antrags zu 1.2 der Antragsschrift dem Antragsgegner durch gerichtliche Entscheidung ein Handlungsgebot zur Vorlage der genannten Unterlagen aufzugeben.

Die Stellungnahmen der Schule müssten jedenfalls beim Staatsministerium noch vorliegen. Im Schuljahr 2006/2007 sei die zweite Lateinschulaufgabe wiederholt worden. Bei einer weiteren hätte eine Wiederholung im Raum gestanden, die L1-Schüler seien dagegen gewesen, die L2-Schüler dafür. Hierzu müssten Aufzeichnungen der Respizienz vorliegen, die von der Schule vorenthalten würden. Aus einem Schreiben des Staatsministeriums vom ... Oktober 2007 an den Landtag (zu den Gründen des probeweisen Vorrückens der Mitschülerin der Antragstellerin in die zwölfte Jahrgangsstufe) ergebe sich, dass es im Schuljahr 2006/2007 in der fraglichen Klasse im Lateinunterricht zu Beeinträchtigungen der Chancengleichheit aufgrund der Unterrichtung und Bewertung von L2-Schülern zusammen mit L1-Schülern gekommen sei. Die von der Schule vorgelegten Akten seien unvollständig, die Angabe der Schule, Aufzeichnungen des Lateinlehrers existierten nicht, sei unglaubwürdig. Aufgrund der Vorlage des Schülerbogens wurde der Antrag Nr. 1.1 für erledigt erklärt.

Der Antragsgegner des Verfahrens M 3 E 07.3885 erklärte sein Einverständnis mit der Akteneinsicht durch die Antragspartei in die gerichtlichen Verfahrensakten. Die Antragspartei des Verfahrens M 3 E 07.3885 erklärte darüber hinaus auch ihr Einverständnis mit der Akteneinsicht in Behördenakten zu dem bei Gericht vorgetragenen Sachverhalt.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin wiederholte mit Schriftsatz vom ... Februar 2016 das Akteneinsichtsgesuch in die Stellungnahmen der Schule vom 14. August 2007 und vom 9. September 2007. Mit Schriftsatz vom ... Februar 2016 wies er darüber hinaus noch einmal auf den Antrag auf Einsicht in den ungeschwärzten Bogen („Schulaufgaben“) hin.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte, die Akten des Klageverfahrens (M 3 K 15.4618) sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren M 3 E 07.3885 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig. Da die Antragstellerin Akteneinsicht und Auskunft erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und in der Hauptsache gleichzeitig mit der Verpflichtungsklage auf Abänderung der Lateinnote im Jahreszeugnis 2006/2007 geltend macht, steht § 44a Satz 1 VwGO nicht entgegen.

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 294 ZPO) gemacht wird. Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.1992 - 7 CE 92.1896 - BayVBl 1992, 659) in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte.

Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; sie möchte bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Akteneinsicht nehmen und Auskünfte erhalten, um den in der Hauptsache (auch) geltend gemachten Anspruch auf Abänderung ihrer Lateinnote zu begründen. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit vorliegend die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme des auch in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht vorliegen. Denn es besteht jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung von Akteneinsicht und Auskunft.

Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dieser Anspruch bezieht sich nur auf die das Verfahren betreffenden Akten des Beteiligten, also in der Regel nur die „eigenen“ Akten, die für „sein“ Verwaltungsverfahren entstanden sind und die von der verfahrensführenden Behörde bereits geführt oder sonst beigezogen wurden (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 40). Für den Fall, dass eine Behörde einen bei pflichtgemäßer Aktenführung bestehenden Akteneinsichtsanspruch dadurch unterläuft, dass sie bestimmte Vorgänge gesondert führt und außer Betracht lässt, kann sich der Akteneinsichtsanspruch ausnahmsweise auch auf einen Anspruch auf Aktenbeiziehung erstrecken (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 41). Akten „betreffen“ das Verfahren des Beteiligten, wenn sie mit Bezug (auch) auf die Sachentscheidung in dessen Verlauf angelegt, sonst entstanden, zu dessen Durchführung von der Behörde beigezogen worden sind oder sonst im konkreten Verwaltungsverfahren eine Rolle gespielt haben, wobei allein maßgeblich ist, ob ein Vorgang für die Förderung und Entscheidung in der Sache bei objektiver Betrachtung notwendig war und deshalb „materiell“ zur Akte gehört (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 7, 41). In Prüfungsangelegenheiten sind Gegenstand der Akteneinsicht die gesamten den am Prüfungsverfahren beteiligten Antragsteller betreffenden Prüfungsakten mit den bewerteten Prüfungsaufgaben (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 195 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 6 C 1/93 - juris Rn. 46). Für die Frage, welche Akten das Verfahren betreffen und den notwendigen Verfahrensbezug zur eigenen Rechtssphäre und zum „eigenen“ Verfahren aufweisen, ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im Einzelfall maßgebend (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 43).

In der Sache möchte die Antragstellerin eine Änderung ihres (bestandskräftigen) Jahreszeugnisses der 11. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2006/2007 durch Anhebung ihrer Lateinnote von der Note „mangelhaft“ auf die Note „ausreichend“ erreichen.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Einsicht in den ungeschwärzten Bogen zu den Schulaufgaben. Sie hat auch keinen Anspruch auf Beiziehung der weiteren von ihr im Antragsverfahren genannten Unterlagen.

Die Lehrerkonferenz hat einen Anspruch der Antragstellerin nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG geprüft und abgelehnt. Bei der Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin hat sich die Schule nach der Begründung des Bescheids vom 17. September 2015 auf die Angabe des damaligen Lateinlehrers der Klasse der Antragstellerin gestützt, wonach er die Klasse 11b im Schuljahr 2006/2007 nach dem Lehrplan für Latein als zweite Fremdsprache unterrichtet habe, sowie auf die Respizienzbeobachtungen der Fachbetreuerin, die dies hinsichtlich der Schulaufgaben bestätigten. Die Schule hat der Antragstellerin ihren Notenbogen für das Schuljahr 2006/2007 sowie einen Bogen („Schulaufgaben: Latein 1/2 Schuljahr 2006/2007“) zugänglich gemacht, der nach Angaben der Schule die Respizienzbeobachtungen der Fachbetreuerin enthält und die Themen der Lateinschulaufgaben der Klasse der Antragstellerin umreißt, im Übrigen weitgehend geschwärzt ist. In die Prüfungsaufgaben und die Prüfungsarbeiten der Antragstellerin war keine Einsicht mehr möglich, da diese Unterlagen bereits vernichtet sind. Gegen das Vorgehen bestehen keine Bedenken; es ist nicht ersichtlich, dass die Zuziehung weiterer, insbesondere auch der von der Antragstellerin genannten Unterlagen zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

In der Sache kommt ein Wiederaufgreifensanspruch der Antragstellerin aus Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG bereits deswegen nicht in Betracht, weil vorliegend die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG nicht gegeben sind.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Über die Frage des Wiederaufgreifens nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hat die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden; auch im Fall von Prüfungsbescheiden reduziert sich der Ermessensspielraum nur ausnahmsweise derart, dass eine andere Entscheidung als das Wiederaufgreifen nicht in Frage kommt (vgl. BVerwG, B. v.11.6.2010 - 6 B 86/09 - juris Rn. 8; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 46, § 51 Rn. 13, 19).

Vorliegend lässt sich die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Jahresfortgangsnote der Antragstellerin im Fach Latein im Schuljahr 2006/2007 nicht feststellen. Die Zuziehung weiterer, insbesondere der von der Antragstellerin gewünschten Unterlagen könnte hieran nichts ändern. Gleiches gilt für die Frage, welche Bewertung der Leistungen der Antragstellerin - im Fall der noch festzustellenden Rechtswidrigkeit der Bewertung - zutreffend gewesen wäre.

Gegen die Bewertung ihrer Leistungen im Fach Latein im Schuljahr 2006/2007 trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, es habe eine Verletzung der Chancengleichheit vorgelegen, da sie gemeinsam mit L1-Schülern unterrichtet und geprüft worden sei. Bei der Zuerkennung der Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ sei dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsnachweise nicht das erforderliche Gewicht zugemessen worden. Mit diesem Vorbringen rügt die Antragstellerin zum einen in allgemeiner Form den Unterrichts- und Prüfungsstoff, dessen Lehrplankonformität sie in Bezug auf L2-Schüler anzweifelt. Zum anderen macht sie damit ein Bewertungsdefizit dergestalt geltend, dass der Prüfer dem Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben für L2-Schüler bei seiner Bewertung nicht hinreichend Rechnung getragen habe.

Vorliegend kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Frage des Unterrichts- und Prüfungsstoffs die Antragstellerin bzw. ihren gesetzlichen Vertreter im Schuljahr 2006/2007 eine Obliegenheit getroffen hätte, die aus ihrer Sicht fehlende Vereinbarkeit der Unterrichtsstoffs (und nachfolgend des Prüfungsstoffs) gegenüber der Schule unverzüglich geltend zu machen mit der Folge, dass dieser etwaige Mangel des Prüfungsverfahrens später nicht mehr geltend gemacht werden könnte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 215 ff.). Denn jedenfalls lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass ein derartiger Mangel im Prüfungsverfahren vorlag. Nach Angabe der Schule, die sich auf die Aussage des damaligen Lateinlehrers der Klasse stützt, sei die Klasse der Antragstellerin im Schuljahr 2006/2007 nach dem Lehrplan für Latein als zweite Fremdsprache unterrichtet und geprüft worden. Demgegenüber beruft sich die Antragstellerin zur Frage des Unterrichts- und Prüfungsstoffs im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Staatsministeriums vom ... Oktober 2007 an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden: Bildungsausschuss) des Bayerischen Landtags, mit dem die ausnahmsweise Genehmigung des Vorrückens auf Probe einer Klassenkameradin der Antragstellerin gerechtfertigt werden soll. Aus diesem Schreiben ergibt sich jedoch zum Unterrichts- und Prüfungsstoff in der elften Jahrgangsstufe der Klasse der Antragstellerin nichts. Das Staatsministerium führt lediglich aus, maßgeblich für die ausnahmsweise Genehmigung des Vorrückens auf Probe sei gewesen, dass der Unterricht im Fach Latein in den der elften Jahrgangsstufe „vorangegangenen Jahrgangsstufen zum Teil nicht ordnungsgemäß erteilt“ worden sei. Die Mitschülerin der Antragstellerin, die Latein als zweite Fremdsprache gewählt habe, habe „aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hatte, einen schulischen Vorlauf, der ihre Chancen im Vergleich zu den Schülerinnen und Schülern beeinträchtigt hat, die Latein als erste Fremdsprache gewählt hatten und mit denen sie in der Jahrgangsstufe 11 in einer Lerngruppe unterrichtet und bewertet wurde“. Der Stellungnahme des Staatsministeriums lässt sich damit lediglich entnehmen, dass nach Auffassung des Staatsministeriums der Unterricht in den vorangegangenen Jahrgangsstufen teilweise Mängel aufgewiesen habe, nicht aber, dass der Unterrichts- und Prüfungsstoff in der Klasse der Antragstellerin in der elften Jahrgangsstufe im Fach Latein nicht dem Lehrplan für Latein als zweite Fremdsprache entsprochen hätte. In Reaktion auf diese Einschätzung wurde nicht etwa die Lateinnote dieser Mitschülerin angehoben, sondern ihr die Genehmigung zum Vorrücken auf Probe in die zwölfte Jahrgangsstufe erteilt.

Hinsichtlich des Unterrichtsstoffs hat die Antragstellerin ihre Rüge über den Verweis auf das ministerielle Schreiben hinaus nicht näher substantiiert. Es drängen sich auch sonst keine Gründe auf, an der Aussage des Lateinlehrers zu zweifeln, dass dem Unterricht im Fach Latein im Schuljahr 2006/2007 in der elften Jahrgangsstufe der Lehrplan für Latein als zweite Fremdsprache zugrunde gelegt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Schule insofern auf die Beiziehung weiterer Unterlagen verzichtet hat.

Hinsichtlich des Prüfungsstoffs hat die Antragstellerin die Vorlage eines ungeschwärzten Bogens der Respizienzbeobachtungen der Fachbetreuerin gefordert, darüber hinaus aber ihre Rüge nicht näher substantiiert. Der Bogen lässt in den ungeschwärzten Teilen die Themen der Schulaufgaben in Schlagworten erkennen; der Vergleich mit dem für die elfte Jahrgangsstufe (Latein als zweite Fremdsprache) einschlägigen Auszug des damaligen Lehrplans zeigt keine Hinweise dafür, dass den Schulaufgaben ein unzulässiger Prüfungsstoff zugrunde gelegt worden wäre. Dies gilt insbesondere auch für die im Verfahren M 3 E 07.3885 (Schriftsatz der dortigen Antragstellerin vom 20. September 2007) monierten Texten von ...; nach den Anmerkungen der Fachbetreuerin war Gegenstand der Schulaufgabe - wie im Lehrplan vorgesehen - Briefliteratur. Weder hat die Antragstellerin dargetan noch ist sonst ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass an der Angabe der Schule, die geschwärzten Teile enthielten Angaben über weitere Klassen sowie Namen von anderen Schülerinnen und Schülern, deren Arbeiten respiziert worden seien, zu zweifeln wäre. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Vorlage eines ungeschwärzten Bogens. Die Schule war auch nicht verpflichtet, zur Aufklärung über den Prüfungsstoff weitere Unterlagen hinzuzuziehen. Es ist nicht ersichtlich, wie eine weitere Aufklärung zum Prüfungsstoff ohne das Vorhandensein der bereits vernichteten Prüfungsaufgaben erfolgen sollte.

Auch auf die Rüge der Antragstellerin, der Prüfer habe dem Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben für L2-Schüler bei seiner Bewertung nicht hinreichend Rechnung getragen, war die Schule nicht verpflichtet, die von der Antragstellerin genannten weiteren Unterlagen beizuziehen. Die Antragstellerin hat daher diesbezüglich keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Hinsichtlich der Aufgabenstellung von Schulaufgaben, der Bewertungskriterien und Bewertungsvorgaben scheitert die beantragte Einsicht bereits daran, dass nach Angaben der Schule Unterlagen zu Aufgabenstellungen und Bewertungskriterien nicht (mehr) existieren und Bewertungsvorgaben nicht vorlagen.

Das Gericht hat keine Zweifel am Vortrag der Schule, die Aufgabenstellungen der Schulaufgaben und die zugehörigen Prüfungsarbeiten der Antragstellerin und ihrer Klassenkameraden seien bereits vernichtet und etwaige der Begründung der Bewertung dienende Aufzeichnungen nicht (mehr) vorhanden. Die Vernichtung der Prüfungsarbeiten entsprach der damaligen Rechtslage. Hinsichtlich der Schulaufgaben sieht § 47 Abs. 3 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 16. Juni 1983, GVBl S. 681, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2007, GVBl S. 371, vor, dass Prüfungsarbeiten, Schulaufgaben, Kurzarbeiten, fachliche Leistungstests, Facharbeiten und Stegreifaufgaben von der Schule für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt werden (vgl. für die derzeitige Rechtslage § 5 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 2 Satz 2 Nr. 2a der Verordnung über Schülerunterlagen - Schülerunterlagenverordnung, SchUntV - vom 11. September 2015, GVBl S. 349, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2015, GVBl S. 413). Hinsichtlich der Aufgabenstellungen der Schulaufgaben und sonstiger die Bewertung erläuternder Aufzeichnungen zu Beurteilungskriterien, Notensprüngen, Erwartungshorizonten oder Musterlösungen ist zu berücksichtigen, dass derartige Aufzeichnungen der Lehrkräfte wie die Korrekturanmerkungen auf den Prüfungsarbeiten dazu dienen, die Bewertung einer Prüfungsarbeit dem Prüfling, ggf. auch einem Gericht gegenüber zu begründen und nachvollziehbar zu machen. Nach Vernichtung der zugehörigen Prüfungsarbeiten wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist ist kein Grund dafür ersichtlich, derartige Aufzeichnungen weiter aufzubewahren. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keinen Anlass, an der Angabe der Schule, auch zu den Beurteilungskriterien lägen keine Aufzeichnungen mehr vor, zu zweifeln. Hiergegen sprechen auch nicht die Ausführungen der Antragstellerin, dass die Lehrkraft für das Führen sehr ausführlicher Aufzeichnungen bekannt sei; die Tatsache, dass eine Lehrkraft die Notengebung ausführlich dokumentiert, deutet nicht darauf hin, dass die Lehrkraft auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen für die Leistungsnachweise weiterhin ihre Aufzeichnungen zur Notengebung aufbewahren würde. Eine ausnahmsweise Verpflichtung der Schule zur weiteren Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten sowie der der Erläuterung der Bewertung dienenden Unterlagen ist vorliegend auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Die Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren stellt sicher, dass bis zum Eintritt der Bestandskraft der Jahreszeugnisse die Prüfungsarbeiten vorliegen. Besondere Umstände, die vorliegend eine weitere Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten und der Erläuterung der Bewertung dienender Unterlagen nötig gemacht hätten, ergeben sich auch nicht aus den Überlegungen, wie sie im Verfahren der Klassenkameradin der Antragstellerin mit dem Ziel des Vorrückens auf Probe geltend gemacht wurden. Die vom Staatsministerium in seinem Schreiben an den Bildungsausschuss des Bayerischen Landtags vom ... Oktober 2007 genannten Erwägungen, mit denen das Staatsministerium seine Entscheidung in diesem konkreten Verfahren begründet, - die Art und Weise der Unterrichtung der Klasse in den Vorjahren und die Besonderheit, dass in der elften Jahrgangsstufe L1- und L2-Schüler gemeinsam unterrichtet wurden - waren der Antragstellerin und ihren Klassenkameraden zum damaligen Zeitpunkt bekannt. Die Schule musste daher nicht damit rechnen, dass die Jahreszeugnisse weit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen noch einmal zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht würden, und war daher auch nicht gehalten, mit Blick darauf die Unterlagen weiter aufbewahren.

Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Bewertungsergebnisse aller Schüler der Klasse der Antragstellerin besteht nicht. Nach dem Vorbringen der Schule liegen Bewertungsergebnisse und Notenschlüssel der einzelnen Schulaufgaben und anderer Leistungserhebungen nicht mehr vor. Inwieweit die Bewertungsergebnisse mithilfe der Notenbögen der einzelnen Schüler der Klasse noch ermittelbar wären, kann dahin stehen. Denn für die Frage, ob bei den Prüfungsarbeiten der Antragstellerin Bewertungsdefizite vorlagen, ergeben sich aus den Prüfungsergebnissen aller Schüler der Klasse keine unmittelbaren Erkenntnisse.

Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterschiede im Notendurchschnitt der Jahresfortgangsnote der L1-Schüler gegenüber dem der L2-Schüler weisen allein nicht darauf hin, dass bei Bewertung ihrer Prüfungsarbeiten möglicherweise unangemessene Anforderungen an die von ihr zu erbringenden Leistungen gestellt worden wären, und führen nicht dazu, dass zur weiteren Aufklärung die Bewertungsergebnisse aller Schüler der Klasse zu würdigen wären.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass - soweit die Bewertung nicht rein fachliche Fragen betrifft - die Benotung einer erbrachten Leistung dem auch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer unterliegt (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34/51 ff; BVerwG, U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/265; BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132/137). Zu diesen dem Bewertungsspielraum zuzurechnenden Fragen zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B. v. 16.8.2011 - 6 B 18/11 - juris Rn. 16; B. v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 8). Bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit ihrem Prüfungsauftrag nicht zu vereinbarenden Erwägungen leiten lassen und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist (ständige Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG. U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/265; vgl. BayVGH, B. v. 5.10.2009 - 7 ZB 09.160 - juris Rn. 9; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 882 ff.).

Mit der Anerkennung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums in den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gezogenen Grenzen wird in Kauf genommen, dass verschiedene Prüfer ohne Rechtsverletzung dieselbe Prüfungsleistung unterschiedlich bewerten können. Dieser Umstand als solcher beinhaltet keinen Verstoß gegen die Chancengleichheit, der die Herstellung völliger Gleichheit weder gebietet noch realistischerweise überhaupt versprechen kann (BVerwG, B. v. 11.8.1998 - 6 B 49/98 - juris Rn. 30). Den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe können daher nicht allein daraus gefolgert werden, dass die Bewertungsergebnisse einer von einem bestimmten Prüfer bewerteten Gruppe von Prüflingen von denen einer anderen Gruppe von Prüflingen oder von Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.1998 - 6 B 49/98 - juris Rn. 29; VGH BW, U. v. 10.11.2010 - 9 S 591/10 - juris Rn. 23 ff.). Schon für die Annahme eines Anscheins eines Prüfungsmangels wegen eines unangemessenen Bewertungsmaßstabs wäre erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist (vgl. VGH BW, U. v. 10.11.2010 - 9 S 591/10 - juris Rn. 26).

Ob aus der mit sechs Schülern relativ geringen Anzahl an L1-Schülern in der Klasse überhaupt ein aussagekräftiger Notendurchschnittswert gewonnen werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlen vorliegend über die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterschiede im Notendurchschnitt der Jahresfortgangsnote der sechs L1-Schüler (3,17) gegenüber dem der 23 L2-Schüler (4,19) hinaus anderweitige Hinweise dafür, dass bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten der Antragstellerin ein unangemessener Prüfungsmaßstab angelegt worden wäre. Wie oben ausgeführt, sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klasse der Antragstellerin entgegen dem Vortrag der Schule nicht nach den Maßstäben des Lehrplans für Latein als zweite Fremdsprache unterrichtet und geprüft worden wäre. Dass die L1-Schüler der Klasse damit nicht nach den Maßstäben des Lehrplans für Latein als erste Fremdsprache unterrichtet und geprüft wurden und vorliegend drei von ihnen - möglicherweise angesichts ihres etwas umfangreicheren Vorwissens - bessere Leistungen bei den Prüfungen nach dem Lehrplan für Latein als zweite Fremdsprache zeigen konnten, kann allein zu keinem Bewertungsdefizit bei der Antragstellerin führen; einen ähnlichen Vorteil haben in den modernen Fremdsprachen muttersprachliche Schüler oder Schüler mit besonderen Sprachkenntnissen, ohne dass dies allein Mängel bei der Bewertung der übrigen Mitschüler zur Folge hätte. Entsprechende Hinweise auf ein Bewertungsdefizit in Gestalt eines unangemessenen Prüfungsmaßstabs ergeben sich auch nicht aus der Stellungnahme des Staatsministeriums gegenüber dem Bildungsausschuss des Bayerischen Landtags vom ... Oktober 2007. Die Stellungnahme des Staatsministeriums, insbesondere auch der von der Antragstellerin schriftsätzlich zitierte Auszug, gibt lediglich die Rechtsauffassung einer Behörde in einem bestimmten Einzelfall wieder. Tragende Erwägungen des Staatsministeriums sind die gemeinsame Unterrichtung von L1- und L2-Schüler sowie der in den vorangegangenen Jahrgangsstufen erteilte Lateinunterricht; die Stellungnahme bezieht sich gerade nicht auf die Notengebung im Fach Latein für L2-Schüler im Schuljahr 2006/2007. Erkenntnisse dazu, ob und in welcher Form ein Prüfungsmangel bei der Antragstellerin vorgelegen haben könnte, enthält die Stellungnahme nicht.

Eine Aufklärung der Frage, ob die Prüfungsarbeiten der Antragstellerin anhand eines unangemessenen Prüfungsmaßstabs bewertet worden waren, wäre nur mithilfe der - nicht mehr vorhandenen - Prüfungsarbeiten der Antragstellerin und die Bewertung erläuternden Unterlagen möglich. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Beiziehung der Prüfungsergebnisse aller Schüler der Klasse anhand etwa noch vorhandener Notenbögen hierzu Erkenntnisse bieten könnte, die entscheidend über die schon in das Verfahren eingeführten Notendurchschnitte der L1- und L2- Schüler hinausgehen; dass die Schule auf Beiziehung dieser Unterlagen verzichtet hat, ist daher nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Beiziehung und Akteneinsicht in diese Unterlagen.

Hinsichtlich der Schreiben der Schule vom 14. August 2007 und vom 9. September 2007 kann offen bleiben, ob diese Schreiben überhaupt noch beim Staatsministerium vorhanden sind und ob hierzu vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Antrag beim Staatsministerium zu stellen wäre. Denn jedenfalls kann die Antragstellerin diesbezüglich nicht Akteneinsicht verlangen. Zum Gegenstand dieser Schreiben und zur Begründung, warum diese Stellungnahmen von Bedeutung für das vorliegende Verfahren sind, verweist die Antragstellerin auf das Verfahren M 3 E 07.3885 und den hierzu vorgelegten Schriftsatz der dortigen Antragstellerin vom 20. September 2007. Mit diesem Schriftsatz und den beigefügten Anlagen wird auf die genannten Stellungnahmen der Schule erwidert; dabei macht die dortige Antragstellerin insbesondere die (aus ihrer Sicht unzulässige) Zusammenlegung von L1- und L2-Schülern in einer Klasse, Abweichungen vom Lehrplan, die bereits oben angesprochenen Unterschiede der Notendurchschnitte der L1- und der L2-Schüler, individuelle Umstände der dortigen Antragstellerin und die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Vorrücken auf Probe geltend. Das Vorbringen der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens und der in Bezug genommene Schriftsatz vom 20. September 2007 im Verfahren M 3 E 07.3885 bieten jedoch keinen Anhalt dafür, dass die Schule zur Entscheidung über das Anliegen der Antragstellerin dieses Verfahrens die Stellungnahmen vom 14. August 2007 und vom 9. September 2007 hätte beiziehen müssen. Wie oben ausgeführt, kann ein Prüfungsmangel bei der Antragstellerin nicht allein daraus gefolgert werden, dass L1- und L2-Schüler in einer Klasse gemeinsam unterrichtet wurden oder dass die Notendurchschnitte dieser beiden Schülergruppe voneinander abweichen. Es ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, welche Bedeutung die im Verfahren M 3 E 07.3885 von Seiten der dortigen Antragstellerin geltend gemachten Abweichungen vom Lehrplan der zehnten Jahrgangsstufe für die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin in der elften Jahrgangsstufe gehabt hätten. Gleiches gilt für die im Verfahren M 3 E 07.3885 vorgetragene Abweichung vom Lehrplan der elften Jahrgangsstufe (Geschichtsschreibung anstelle von Briefliteratur von ...). Nach den Anmerkungen der Fachbetreuerin auf dem teilweise geschwärzten Bogen zu den Schulaufgaben der Klasse der Antragstellerin in der elften Jahrgangsstufe war Gegenstand der Schulaufgabe Briefliteratur von ... Selbst wenn im Unterricht Geschichtsschreibung von ..., in der Schulaufgabe dagegen Briefliteratur von ... behandelt worden wäre, ist nicht ersichtlich, wie eine Überprüfung, ob sich hieraus ein Mangel im Prüfungsverfahren ergibt, ohne Kenntnis der im Unterricht und in der Schulaufgabe behandelten Texte und die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin jetzt noch stattfinden könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Schule ihre Stellungnahmen vom 14. August 2007 und vom 9. September 2007 nicht beigezogen hat.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Akteneinsicht und Auskunft lässt sich vorliegend auch nicht anderweitig begründen. Hinsichtlich der Einsichtnahme in nicht unmittelbar zu dem Verwaltungsverfahren gehörenden Akten gilt das allgemeine Einsichtsrecht. Akteneinsicht wird bei berechtigtem Interesse nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde gewährt (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 40, 18 f.). Hinsichtlich der Prüfungsaufgaben der Schulaufgaben, der Bewertungskriterien, der Notenschlüssel und etwaiger Bewertungsvorgaben geht das Gericht - wie oben ausgeführt - davon aus, dass diese Unterlagen bereits nicht (mehr) vorhanden sind. Die Ablehnung der Herausgabe eines ungeschwärzten Abdrucks des Respizienzbogens begegnet im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten anderer Schüler keinen Bedenken. Hinsichtlich der Bewertungsergebnisse aller Schüler hat die Schule darauf verwiesen, dass hierzu Unterlagen nicht mehr vorliegen. Selbst wenn diese aus den Notenbögen aller damaligen Schüler der Klasse noch ermittelbar wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich das Ermessen der Schule bei Gewährung der Akteneinsicht diesbezüglich auf Null reduziert hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der Schreiben der Schule vom 14. August 2007 und vom 9. September 2007.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 16/08/2011 00:00

Gründe 1 1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
published on 10/11/2010 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 2406/08 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19. Dezember 2007 und dessen Widers
published on 11/06/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die Revision ist n
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Annotations

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.