Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Feb. 2016 - M 26 E 16.105
Gericht
Tenor
I.
Für die vorliegende Streitsache ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A. verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch den Antragsgegner.
Der Antragsgegner setzte gegenüber dem Antragsteller mit Bescheiden vom
Ein Widerspruch des Antragstellers vom ... März 2015 gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 25. März 2015 (Az. ...) zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Landgerichts A. vom 4. Mai 2015 (Az. ...) zurückgewiesen.
Weitere Bescheide des Antragsgegners ergingen am
Mit Vollstreckungsersuchen vom ... November 2015 beauftragte der Antragsgegner das Amtsgericht A... mit der Vollstreckung der Forderungen aus den Bescheiden vom
Weitere Festsetzungsbescheide ergingen am
Am ... Januar 2016 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die am ... November 2015 eingeleitete Zwangsvollstreckung zur Einziehung der Beitragsrückstände umgehend einzustellen.
Zur Begründung verwies er auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen
Auf das gerichtliche Schreiben vom ... Januar 2016, mit dem den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit in Betracht kommenden Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht A. gegeben wurde, beantragte der Antragsgegner,
den Rechtsstreit an das Amtsgericht A. zu verweisen.
Hilfsweise beantragte er,
den Antrag abzulehnen.
Zum Verweisungsantrag führte er aus, dass für Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Der Antragsgegner teilte außerdem mit, dass - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Zwangsvollstreckung derzeit nicht betrieben werde und bis zum Abschluss des Eilverfahrens (und eines sich ggf. noch anschließenden Klageverfahrens) auch nicht eingeleitet werde. Das Beitragskonto sei mahn- und sollausgesetzt. Im Übrigen sei das Vollstreckungsersuchen rechtmäßig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor.
Der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom ... Januar („2015“) gegen die Verweisung des Rechtsstreits. Sein Rechtsbehelf richte sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Er verweise auf die Entscheidungen des Landgerichts Tübingen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Akte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weshalb er nach Anhörung an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht A. zu verweisen war (§ 40 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).
Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen richten sich gegen die Maßnahmen der Vollstreckungsorgane bzw. gegen die Vollstreckung als solche (s. BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 6 C 12.221 - juris Rn. 4). Der Antragsteller bezweifelt, dass auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des Bayerischen Rundfunks gegen ihn vollstreckt werden darf bzw. durfte. Er bestreitet insoweit eindeutig die Zulässigkeit der Vollstreckung durch Vollstreckungsgericht und Gerichtsvollzieher wegen der hierfür nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung angeblich fehlenden Voraussetzungen. Zur Begründung seiner Auffassung verweist er nämlich im Wesentlichen auf zivilgerichtliche Entscheidungen (LG Tübingen, Bv.
Der Antragsgegner hat gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - i. V. m. Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr, Art. 26 Abs. 2 und 3 VwZVG ein Vollstreckungsgericht bzw. einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG sind die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung - ZPO - mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 entsprechend anzuwenden. Für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher gilt ebenfalls die ZPO (Art. 26 Abs. 7 Satz 2 VwZVG).
Für die Entscheidung über das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers ist somit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Dem zuständigen Gericht bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.
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(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.