Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Sept. 2016 - M 25 K 14.5499

bei uns veröffentlicht am29.09.2016

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … … als Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache, den Beklagten - unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2014 - zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Die Klägerin wurde am … … … in Afghanistan geboren.

Nach eigenen Angaben reiste sie am … November 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte dort Asyl.

Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass der Abschiebung nach Afghanistan ein Hindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 7 AufenthG) entgegenstand. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Die Klägerin legte der Ausländerbehörde eine ärztliche Bescheinigung vom … April 2003, ausgestellt von Dr. med. G* …, vor (Behördenakte, Bl. 86):

Die Klägerin ist „aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert durchzuführen. Eine geregelte Beschäftigung ist nicht möglich, eine Beschäftigung im Lebensmittelbereich ausgeschlossen. Auch Arbeiten wie Putzen etc. sind ebenfalls ausgeschlossen. Denkbar ist nur eine betreuende Tätigkeit ohne jegliche körperliche Belastung, ohne Zeitdruck, ohne Zurücklegung von Wegen, und mit einer wesentlichen sprachlichen Einschränkung.“

Mit Schriftsatz vom *. Juni 2004 ließ die Klägerin - rechtsanwaltlich vertreten - unter anderem vortragen, dass sie aufgrund ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht zu vermitteln sei (Behördenakte, Bl. 95).

Am 24. September 2004 teilte die Landesversicherungsanstalt als zuständiger Rentenversicherungsträger für die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit dem Landratsamt Starnberg mit, dass die in § 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz (GSiG) genannten Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeit („volle Erwerbsminderung“) der Klägerin nicht vorlägen (Behördenakte, Bl. 130). Diese Feststellung erfolgte aufgrund einer Untersuchung (Behördenakte, Bl. 131).

Von dem 1. Januar 2005 an erhielt die Klägerin fortlaufend Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzesbuchs zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (vgl. Behördenakte, Bl. 119 sowie Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 9. Dezember 2005, Behördenakte, Bl. 143, vom 19. April 2007, Behördenakte, Bl. 152, vom 13. August 2008, Behördenakte, Bl. 167 und vom 22. Februar 2011, Behördenakte, Bl. 229).

Die Klägerin legte der Ausländerbehörde des Landratsamtes Starnberg im Folgenden eine weitere ärztliche Bescheinigung vom … September 2005, ebenfalls von Dr. med. G* …, vor (Behördenakte, Bl. 118):

Die Klägerin „ist wegen einer chronischen Erkrankung, die nicht zu bessern sei, auf Dauer nicht arbeitsfähig. Insbesondere bestehen massive schmerzhafte Bewegungsbehinderungen, die einen Arbeitseinsatz nicht zulassen“.

Seit dem 21. November 2005 verfügte die Klägerin über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, die seit dem10. März 2006 mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage “Wohnsitzaufnahme ist auf den Freistaat Bayern beschränkt“ versehen war.

Mit Schriftsatz vom *. September 2009 beantragte die Klägerin - rechtsanwaltlich vertreten - die Aufhebung der wohnsitzbeschränkenden Auflage anlässlich des geplanten Umzugs in die Stadt O* … unter anderem unter Berufung auf ihre Pflegebedürftigkeit (Behördenakte, Bl. 174). Dazu legte sie eine weitere ärztliche Bescheinigung vom … Mai 2005 ebenfalls von Dr. med. G* …, vor (Behördenakte, Bl. 175):

Die Klägerin „leidet an einer schweren rheumatischen Erkrankung. Hilfeleistende Familienmitglieder sind im näheren Umfeld nicht mehr vorhanden . …“

Mit Schreiben vom 6. November 2009 versagte jedoch die Stadt O* … die erforderliche Zustimmung zu der Aufhebung der wohnsitzbeschränkenden Auflage, mit der Begründung, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht aussagekräftig seien und die Klägerin das geforderte Best-Practice-Gutachten zur Pflegebedürftigkeit nicht vorgelegt habe (Behördenakte, Bl. 196).

Daraufhin lehnte das Landratsamt Starnberg - nach Anhörung der Klägerin - die Aufhebung der wohnsitzbeschränkenden Auflage ab (Behördenakte, Bl. 198). Die Bestandskraft trat am 15. Januar 2010 ein.

Mit Schriftsatz vom … September 2010 wiederholte die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der beschränkenden Wohnsitzauflage wegen Zuzugs nach O* … (Behördenakte, Bl. 214). Sie legte dazu ein ärztliches Attest vom … Mai 2010, ausgestellt von Dr. S*. M* …, vor (Behördenakte, Bl. 215):

„- Entwurzelungssyndrom

– Undifferenzierte Kollagenose

– chronische Lumboischialgie

– chronisches HWS-, LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen…

Mischinkontinenz bei Z. n. Hysterektomie

– Polyarthrose

– Fibromyalgie

– Gonarthrose beidseits

Wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes sowie wegen der Sprachprobleme ist die Patientin dringend auf Betreuung angewiesen. …“

Das Landratsamt Starnberg forderte die Klägerin zu der Vorlage einer Reihe von Unterlagen auf, darunter auch ein Best Practice Gutachten sowie die Einstufung in eine Pflegestufe (Behördenakte, Bl. 216). Dies geschah in der Folge nicht.

Am … Dezember 2011 vollendete die Klägerin ihr 65. Lebensjahr.

Am 31. Dezember 2011 endete der Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Behördenakte, Bl. 235).

Seit dem 1. Januar 2012 bezieht die Klägerin fortlaufend Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch Sozialhilfe, hier wegen Alters (SGB XII) (Behördenakte, Bl. 366 ff.; Gerichtsakte, Bl. 34).

Mit Schriftsatz vom … November 2013 legte die Klägerin der Ausländerbehörde des Landratsamtes erneut eine ärztliche Bestätigung vom … November 2013, ebenfalls von Dr. med G* …, vor (Behördenakte, Bl. 259).

Die Klägerin „steht seit 1997 fortlaufend in meiner hausärztlichen Behandlung. Es besteht eine unheilbare chronische Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis, die seither behandelt wird und die schon bei Beginn der Betreuung die Alltagskompetenz von Frau … so stark einschränkte, dass eine Erwerbstätigkeit nie möglich war, diese Situation war durch keine Maßnahme oder Behandlung zu ändern. Die Folgen der chron. Erkrankung haben sich seither deutlich verschlechtert, dazugetreten sind weitere einschränkende und auch alterstypische Erkrankungen.

Frau … ist sicher weiterhin und auf Dauer erwerbsunfähig.

In der jetzigen gesundheitlichen Lage mit massiver Greifbehinderung und Einschränkung der Gehstrecke, zeitweise auf wenige 10 m, mit auch Orthopnoe bei geringer Belastung, körperlicher Schwäche und Sturzgefahr bestehen erhebliche Risiken in der Situation des Alleinelebens für Frau …“

Mit Fax vom … Januar 2014 beantragte die Klägerin - rechtsanwaltlich vertreten -die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Behördenakte, Bl. 266).

Mit angegriffenem Bescheid vom 10. November 2014 lehnte das Landratsamt Starnberg - nach Anhörung der Klägerin - den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ab (Behördenakte, Bl. 315 ff.). Dazu führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klägerin erfülle das Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Die Klägerin habe seit ihrer Einreise öffentliche Leistungen bezogen. Von dem Erfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG könne auch nicht ausnahmsweise gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG abgesehen werden. Voraussetzung hierfür sei, dass der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt zu sichern. Das Attest vom … November 2013 genüge nicht den Anforderungen, um eine tatsächliche dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen. Es enthalte keine substantiierten Ausführungen zu dem gesundheitlichen Zustand sowie zu Art und Umfang der Erkrankung. Dies gelte auch für die früheren Atteste. Der Aussage, dass die Klägerin nie erwerbsfähig gewesen sei, stehe entgegen, dass die Klägerin Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, welche die Leistungsfähigkeit voraussetzen. Eingeschränkt Erwerbsfähige könnten sich auf § 9 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG berufen, wenn sie sich bemühten und erkennbar anstrengten, die verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung von Einkommen zu nutzen. Seien dahingehende Feststellungen nicht möglich, scheide die Anwendung der Ausnahmeregelung aus, weil dann der Nachweis der Kausalität der Einschränkung für die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht sei. Ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG scheide aus, da § 9 AufenthG insoweit eine abschließende Spezialregelung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis enthalte.

Mit Schriftsatz vom … Dezember 2014 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragte,

„1. den Beklagten unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.11.2014 zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen;

2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.“

Weiterhin beantragte sie,

„3. Der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu gewähren.“

Dazu führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Der Lebensunterhalt der Klägerin sei zwar nicht durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert, die Klägerin sei jedoch mittlerweile 68 Jahre alt und stünde dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung in der Vergangenheit erwerbsunfähig gewesen.

„Beweis:

1. Ärztliche Bescheinigung vom … November 2013

2. Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens“

Aus diesem Grund könne nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden.

Am 2. Februar 2015 wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG bis zum9. Februar 2017 verlängert (Behördenakte, Bl. 339).

Mit Schreiben vom 1. September 2016 erwiderte das Landratsamt Starnberg auf die Klage und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Wegen allein altersbedingten Unvermögens, den Lebensunterhalt zu sichern, können nicht von dem Erfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis abgesehen werden. Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2011 (Erreichen des 65. Lebensjahres) ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II bezogen. Soweit die Klägerin vortrage, erwerbsunfähig gewesen zu sein, stehe dieser Vortrag im Widerspruch zu dem Bezug der Leistungen nach dem SGB II, da Leistungen nach 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II lediglich Personen gewährt würden, die erwerbsfähig seien. Erst seit dem 1. Januar 2012 beziehe die Klägerin nach dem Erreichen ihres 65. Lebensjahres Leistungen nach dem SGB XII als Grundsicherung im Alter. Der Leistungsbezug nach dem SGB II habe aus Altergründen geendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichts- und Behördenakte.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag zu gewähren, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Die Anforderungen sind daher nicht zu überspannen. Es genügt, wenn die Erfolgsaussichten bei summarischer Überprüfung als offen zu beurteilen sind. Schwierige oder noch nicht geklärte Rechtsfragen können deshalb nicht im Prozesskostenhilfeverfahren einer Klärung zugeführt werden. In tatsächlicher Hinsicht ist maßgeblich, ob eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. stRspr. kürzlich: BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris, Rn. 14).

2. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin ist nach den vorgelegten Unterlagen zwar bedürftig, die Erfolgsaussichten der Klage sind jedoch nicht in dem vorgenannten Sinne als offen anzusehen.

Die Klage ist nach summarischer Prüfung jedenfalls unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 10. November 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.

Kernfrage des Rechtsstreits ist die Frage, ob ausnahmsweise von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen ist.

a) Gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, unter den auch die - hier erteilte - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG fällt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, mithin auch das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zählt den Bezug von Leistungen auf, die nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gelten.

Die Klägerin bezog ab dem 1. Januar 2005 bis zu dem Ende des Jahres 2011, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendete, Leistungen nach dem SGB II für Arbeitssuchende. Ab dem 1. Januar 2012 bezog sie wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze Leistungen über die Grundsicherung im Alter (Gerichtsakte, Bl. 34 sowie Prozesskostenhilfeakte, Bl. 46 ff.). Damit hat sie öffentliche Mittel in Anspruch genommen und beansprucht sie auch weiterhin. Die genannten Leistungen gehören nicht zu den privilegierten Leistungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

b) Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG ist von dem Erfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts muss ihre Ursache in einer Krankheit oder einer Behinderung haben. Das Alter ist als Grund nicht aufgeführt. Legt man die Norm nach dem Wortlaut aus, ist das Alter als Grund daher nicht umfasst. Gleiches gilt für die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber hatte erkennbar die Intention, eine Zuwanderung in die Sozialsysteme der Bundesrepublik Deutschland zu unterbinden. Er hat lediglich zwei spezielle Ausnahmegründe angeführt. Daher kann von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nur bei außergewöhnlichen, vom normalen Lebensverlauf abweichenden Umständen, wie den gesetzlich genannten Fällen, abgesehen werden. Es ist indes kein Ausnahmefall, dass es Personen gibt, die wegen des Erreichens der allgemeinen Regelaltersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden, deren Lebensunterhalt zuvor über lange Jahre nicht gesichert war und deren erworbene Rentenansprüche aufgrund dessen sehr niedrig beziehungsweise nicht existent sind. Eine analoge Anwendung auf das Alter ist mangels planwidriger Regelungslücke nicht angezeigt (vgl. zu alledem: NdsOVG, B.v. 27.11.2014 - 13 LA 108/14 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 15.8.2013 - OVG 7 B 4.13 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 14.5.2009 - 19 ZB 09.785 - juris Rn. 9; B.v. 29.8.2008 - 19 C 08.1994 - juris Rn. 4; VG München, U.v. 12.5.2011 - M 12 K 10.6244 - juris Rn. 34; VG Ansbach, B.v. 9.9.2008 - AN 19 S. 08.01193, AN 19 K 08.01194 - juris Rn. 25; ebenso die Kommentarliteratur: vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG, 11. Aufl. 2016, § 9, Rn. 38).

c) Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts im vorliegenden Fall auf dem Alter der Klägerin beruht, nicht etwa auf einer Krankheit oder einer Behinderung:

aa) Der Klägerin wurden mit den genannten Bewilligungsbescheiden ab dem 1. Januar 2005 Leistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II bewilligt. Diese Bewilligungsbescheide sind in materieller Bestandskraft erwachsen. Die materielle Bestandskraft und die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts werden durch den Regelungsgehalt begrenzt, den sich die behördliche Entscheidung nach dem objektiven Empfängerhorizont beimisst. Die materielle Bestandskraft kann nach dem objektiven Empfängerhorizont auch den Rechtsgrund und den Adressaten einschließen. Im vorliegenden Fall hat das Landratsamt in den (tenorlos formulierten) Bewilligungsbescheiden jeweils unmittelbar vor oder nach der Anrede als Gegenstand „Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Gesetzbuch“ genannt (Behördenakte, Bl. 143, 152, 167 und 229). Auch wenn man nicht von einer materiellen Bestandskraft ausgehen sollte, so wären die Bewilligungsbescheide nach dem SGB II jedenfalls als ein „Beleg für die bestehende grundsätzliche Erwerbsfähigkeit“ zu werten (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2015 - 10 C 14.796 - juris Rn. 8).

bb) Selbst wenn man die Bewilligungsbescheide nicht als Beleg werten sollte, ergäbe sich nichts anderes. Denn im vorliegenden Fall ist die Klägerin vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit untersucht worden. Als Ergebnis wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin nicht dauerhaft erwerbsunfähig war (vgl. Behördenakte, Bl. 130 f.). Gegenstand der Untersuchung war die volle Erwerbsminderung, nicht hingegen eine teilweise Erwerbsminderung. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bezug auf § 1 Nr. 2 GSiG, zum anderen aus dem Umstand, dass ein Kästchen für die teilweise Erwerbsminderung fehlt. Die Klägerin ist dem Ergebnis der Untersuchung in der Folge nicht entgegengetreten. Sie hätte dem allerdings entgegentreten können, zumal sie zu diesem Zeitpunkt und auch im Nachhinein anwaltlich vertreten war (vgl. Behördenakte, Bl. 95 und 132: „weiter vertrete“).

cc) Auch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind nicht dazu angetan, eine Krankheit der Klägerin anzunehmen, welche das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts entfallen lässt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin für das Vorliegen einer solchen Krankheit die materielle Darlegungs- und Beweislast trägt. Um taugliche Darlegungs- und Beweismittel darzustellen, müssen ärztliche Atteste substantiierte Ausführungen enthalten (vgl. VG München, U.v. 12.5.2011 - M 12 K 10.6244 - juris 36). Diese sollten daher die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, umfassen. Ärztliche Atteste sollten sich zudem differenzierend damit auseinandersetzen, ob und inwieweit eine etwaige Erwerbsunfähigkeit auf dem Alter und alterstypischen Einschränkungen beruht (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.6.2016 - AN 5 K 15.00399 - juris Rn. 49). Dabei ist zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Aussteller um einen Facharzt handelt oder nicht (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.6.2016 - AN 5 K 15.00399 - juris Rn. 49).

Die vorgelegten Bescheinigungen und Atteste genügen diesen Anforderungen nicht. Die ärztlichen Bescheinigungen vom … April 2003 und vom … September 2005 lassen die Art der Krankheit völlig im Dunkeln („chronische Erkrankung“). Die ärztliche Bescheinigung vom *. September 2009 benennt die Krankheit lediglich vage und allgemein („schwere rheumatische Erkrankung“). Substantiierte Ausführungen zu den anderen erforderlichen Punkten fehlen. Das ärztliche Attest vom … Mai 2010 enthält zwar eine fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes. Allerdings ist diese selbst nicht durchgehend konkret (z.B.: „Entwurzelungssyndrom“ und „undifferenziert“). Außerdem mangelt es an substantiierten Ausführungen zu der Erhebungsmethode, dem Schweregrad sowie den für diesen Kontext erheblichen Folgen der Krankheit, nämlich für die Frage der dauernden Erwerbsfähigkeit. Das Attest verhält sich allein zu dem beabsichtigen Umzug der Klägerin und der familiären Betreuung in der Stadt O* … Auch die ärztliche Bescheinigung vom … November 2013 genügt den Anforderungen nicht. Zwar werden darin Symptome aufgezählt, allerdings bleibt erstens die Diagnose weiterhin äußerst vage („unheilbare chronische Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis“), zweitens fehlt es an Ausführungen zu der Erhebungsmethode, drittens wurde die Bescheinigung nahezu zwei Jahre nach dem Erreichen des Regelarbeitsgrenze ausgestellt, viertens handelt es sich bei dem Aussteller, wie sich aus dem Briefkopf ergibt, nicht um einen Facharzt, und fünftens wurde in dem Attest sogar ausdrücklich auf die altersbedingte Qualität der Einschränkungen der Klägerin abgestellt.

dd) Das von der Klägerin unterbreitete Angebot eines amtsärztlichen Gutachtens ist als eine Beweisanregung zu werten. Es handelt sich nicht um einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO, mit der Folge, dass es einer förmlichen Ablehnung nicht bedarf.

In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Liegen keine Tatsachen vor, die auf eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Betroffenen hindeuten könnten, ist das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dessen Ergebnis als offen betrachtet werden könnte. Es liegt an dem Betroffenen, der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachzukommen und die für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen. Weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, vagen Angaben und pauschalen Aussagen, auch von behandelnden Ärzten, weiter nachzugehen, wenn nicht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die behauptete Erwerbsunfähigkeit ursächlichen Krankheit oder Behinderung ersichtlich sind (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2015 - 10 C 14.796 - juris Rn. 7).

d) Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts kann auch nicht durch Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat die durch eine Niederlassungserlaubnis gestärkte Rechtsposition in § 26 Abs. 4 AufenthG von dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht. Von dieser Voraussetzung kann nach der Gesetzessystematik nur unter den besonderen in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG normierten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen abgesehen werden. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach ohne Normierung konkreter Voraussetzungen von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG und damit auch von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung abgesehen werden kann, ist daher nicht möglich. Vielmehr trifft § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG insoweit eine abschließende Regelung und macht die Unterhaltssicherung bei der Niederlassungserlaubnis - anders als im Anwendungsbereich des § 5 AufenthG - mithin nicht zu einer Regelerteilungsvoraussetzung, sondern zu einer zwingenden Erteilungsvoraussetzung (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2010 -1 C 21.09 - juris Rn. 14 i.V.m. Rn. 19 ff.; NdsOVG, B.v. 27.11.2014 - 13 LA 108/14 - juris Rn. 10).

3. Aus genannten Gründen kommt auch die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

4. Die Entscheidung im (erstinstanzlichen) Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ergeht, wie sich im Umkehrschluss aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO ergibt, ohne Kostengrundentscheidung, mithin kostenfrei. Auslagen werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - 10 C 14.796

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung v

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 28. Jan. 2013 - 1 BvR 274/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2011 - 26 W 21/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Sept. 2016 - M 25 K 14.5499.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2017 - 10 C 16.2086

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 wird der Klägerin für das Verfahren M 25 K 16.5499 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. A. W., Bonn, zu den Bedingung

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2011 - 26 W 21/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organvermittlung.

2

1. Der Beschwerdeführer und Antragsteller des Ausgangsverfahrens war in dem von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Krankenhaus wegen eines Herzleidens in Behandlung. Dieses lehnte die Aufnahme auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation ab, weil aufgrund gravierender Verständigungsprobleme und der fehlenden Sicherheit der Compliance - also der Mitwirkung des Patienten bei der Vor- und Nachbehandlung - keine Indikation zur Herztransplantation vorliege. Später wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung eines anderen Krankenhauses auf die Warteliste aufgenommen.

3

Der Beschwerdeführer begehrte Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage gegen die Antragsgegnerin. Durch die Nichtaufnahme auf die Warteliste allein wegen fehlender Sprachkenntnisse habe sie ihn diskriminiert und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe durch angegriffenen Beschluss ab. Ein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden: AGG) scheide aus, weil hiervon eine Benachteiligung aufgrund der Sprache nicht geschützt sei. Ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe ebenfalls nicht. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Richtlinie der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herztransplantation für eine Ablehnung auf die Warteliste nicht vorgelegen hätten. Die Antragsgegnerin habe die Ablehnung unter Zusammenschau der erhobenen Befunde mit der nicht sicheren Compliance aus Gründen der sprachlichen Verständigung und der dadurch fehlenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Nachbetreuung begründet. Der Beschwerdeführer habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die nach der Richtlinie erforderliche psychologische Untersuchung nicht stattgefunden habe. Das Merkmal der fehlenden Compliance sei angemessen und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil hierdurch ein längerfristiger Erfolg der Transplantation und eine sachgerechte Verteilung der Spenderorgane gewährleistet würden. Die Hinzuziehung eines rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Dolmetschers stehe in keinem Verhältnis zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, sprachliche Grundkenntnisse zu erlernen. Für eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft lägen keine Anhaltspunkte vor.

4

Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde durch angegriffenen Beschluss zurück. Es bestünden keine Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Verlangen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, weil es nicht an die entsprechenden gesetzlichen Merkmale anknüpfe. Eine mittelbare Benachteiligung liege ebenfalls nicht vor, weil die Anforderungen der Antragsgegnerin durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich seien. Angesichts des hochkomplizierten medizinischen Eingriffs sei es gerechtfertigt, ein hinreichendes sprachliches Verständnis zu fordern, um einen ausreichenden Kontakt zwischen Ärzten und Patienten, insbesondere auch in Notfällen, zu ermöglichen. Ansprüche aus Vertrag oder Delikt kämen mangels Verschuldens ebenfalls nicht in Betracht, weil sich die Antragsgegnerin entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (im Folgenden: TPG) an die Richtlinien der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herz- und Lungentransplantation gehalten und die Entscheidung danach nicht ermessensfehlerhaft begründet habe. Es sei eine Evaluation vorgenommen und im Rahmen der Untersuchungen und der Behandlung festgestellt worden, dass trotz des Einsatzes von Dolmetschern eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen sei. Weil beim Beschwerdeführer trotz mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland und entgegen der Empfehlung, die deutsche Sprache zu erlernen, kaum ein Sprachschatz vorhanden gewesen sei, habe die Antragsgegnerin zu Recht vom Fehlen einer Mitwirkungsbereitschaft oder -fähigkeit ausgehen können. Dass der erforderliche Rat einer weiteren, psychologisch erfahrenen Person eingeholt worden sei, habe die Antragsgegnerin dargelegt und die bei ihr angestellte Psychologin als Zeugin benannt. Angesichts der von der Antragsgegnerin ausführlich dargestellten Ermittlungen spreche einiger Beweis dafür, dass das psychologische Gespräch stattgefunden habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gespräch gar nicht stattgefunden habe beziehungsweise aufgrund fehlerhafter Ermittlungen die Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden sei, weil die Darstellung der Antragsgegnerin nicht in den wesentlichen Punkten falsch sei.

5

2. Der Beschwerdeführer hat gegen die genannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

6

Die Ausgangsgerichte hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage überspannt, indem sie die schwierige, in der Literatur kritisch beurteilte und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage entschieden hätten, ob eine mangelnde Compliance den Zugang zu einem Teilhaberecht versperren könne. Die gegen den Anspruch auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Organe verstoßende und diskriminierende Differenzierung nach der Sprache sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Richtliniensetzung durch die Bundesärztekammer verstoße gegen das Demokratieprinzip und den Parlamentsvorbehalt. Außerdem begegne das Merkmal der Compliance inhaltlichen Bedenken, weil es sich nicht um ein medizinisches Kriterium handele und eine fehlende Compliance allenfalls Grund zu Unterstützungs- und Kontrollmaßnahmen gebe, nicht aber zur Exklusion führen könne. Darüber hinaus hätten die Ausgangsgerichte nicht beachtet, dass auch nach der Richtlinie die mangelnde Compliance nicht allein auf Sprachschwierigkeiten zurückgeführt werden könne. Sie hätten außerdem die in der Richtlinie verankerte Voraussetzung, den Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen, nicht ernsthaft verfolgt. Obwohl es verschiedene Anhaltspunkte dafür gebe, dass das vom Beschwerdeführer bestrittene Gespräch mit einer solchen Person nicht stattgefunden habe, die Behandlungsunterlagen keine psychologische Evaluation enthielten und der von der Antragsgegnerin unter Zeugenbeweis gestellte Gesprächsinhalt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme, sei das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe. Schließlich sei eine Aufnahme auf die Warteliste zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten gewesen, weil die Bereitstellung eines Dolmetschers möglich gewesen oder die Fortführung der konservativen Therapie unter Aufnahme auf die Warteliste bis zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Betracht gekommen sei.

7

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenfalls vorliegen.

9

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfGK 2, 279 <281>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>).

10

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), wobei die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer schon wegen der sich aus der angegriffenen Entscheidung ergebenden Belastung in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

11

a) Dieses gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

12

Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfGK 2, 279 <281>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).

13

Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241 <242>). Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfGK 2, 279 <281>).

14

Zudem läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 <2746>, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>).

15

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die Ausgangsgerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.

16

(aa) Die Ausgangsgerichte haben schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, indem sie vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche durch die Anwendung des Merkmals der Compliance in der einschlägigen Richtlinie der Bundesärztekammer verneint haben.

17

In der Literatur wird bereits formal die Richtlinienermächtigung der Bundesärztekammer in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TPG (vgl. etwa Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 187; Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, 1. Aufl. 2005, § 16 Rn. 5 f.; Höfling, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 16 Rn. 17; Norba, Rechtsfragen der Transplantationsmedizin aus deutscher und europäischer Sicht, 2009, S. 176) in Frage gestellt. Insbesondere aber wird inhaltlich die in den Richtlinien vorgesehene Kontraindikation der Compliance (vgl. etwa Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 209 ff.; Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, 1. Aufl. 2005, § 16 Rn. 16; Lang, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 10 Rn. 43) und das Anknüpfen an sprachliche Verständigungsschwierigkeiten im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. Lang, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 10 Rn. 43) und eine fehlende Erforderlichkeit durch die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers (vgl. Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 381 f. m.w.N.) kritisiert. Diese Fragen wurden in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt und lassen sich auch nicht mit den von der Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantworten.

18

Auf die Beantwortung dieser Fragen kam es für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche an. Waren das Merkmal der Compliance und insbesondere das Abstellen auf fehlende Sprachkenntnisse rechtlich nicht haltbar, würde deren Anwendung trotz der Vermutungsregelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 TPG sowohl eine Verletzung der vertraglichen Pflicht, über die Aufnahme auf die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG), als auch eine durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung festzustellende rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Das außerdem erforderliche Verschulden kann ebenfalls nicht verneint werden, ohne entweder die Frage der Anwendbarkeit des Merkmals der Compliance oder die ebenfalls schwierige und im Anwendungsbereich ärztlicher Richtlinien bisher ungeklärte Rechtsfrage beantworten zu müssen, ob sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auf eine Richtigkeitsgewähr der angewendeten Richtlinie (vgl. etwa für Tarifverträge OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 U 4/08 -, VersR 2009, S. 203 <204>) oder einen Beurteilungsspielraum aufgrund eines sonst nicht lösbaren Pflichtenwiderstreits hätte berufen können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94 -, NJW 1996, S. 1216 <1218>).

19

Ob das Merkmal der Compliance und insbesondere das Abstellen auf fehlende Sprachkenntnisse rechtlich haltbar ist, ist außerdem erheblich für die Beurteilung eines Schadensersatzanspruches aus § 21 Abs. 2 AGG. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer mittelbaren Benachteiligung durch die Anknüpfung an Sprachkenntnisse (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 -, NJW 2012, S. 171 <174>) kommt es auf die schwierige, in der Literatur aufgeworfene (vgl. nur Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 381 f. m.w.N.) und in der Rechtsprechung nicht geklärte Frage an, ob das Verlangen hinreichender Sprachkenntnisse für eine Erfolgsaussicht einer Organübertragung erforderlich ist. Diese Fragen sind nicht etwa durch das Verschuldenserfordernis in § 21 Abs. 2 AGG entbehrlich. Diesbezüglich stellt sich seinerseits die schwierige und ungeklärte Rechtsfrage, ob das Verschuldenserfordernis im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schadensersatz bei Diskriminierungen wegen des Geschlechts (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88 Dekker -, EuGH Slg. 1990, I-3975, Rn. 22 ff.) europarechtskonform ist, ohne dass diese in der Literatur aufgeworfene Frage (vgl. dazu etwa Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 21 AGG, Rn. 45 m.w.N.) in der Rechtsprechung geklärt wäre oder sich anhand der von der bisherigen Rechtsprechung zur Verfügung gestellten Auslegungshilfen beantworten ließe.

20

(bb) Eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit liegt außerdem darin, dass die Ausgangsgerichte dem Beschwerdeführer wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert haben, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kam und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen könnte.

21

Für die im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Gespräch des Beschwerdeführers mit einer psychologisch erfahrenen Person stattgefunden hat, kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da nach den Richtlinien für die Wartelistenführung und die Organvermittlung zur Herz-, Herz-Lungen- und Lungentransplantation vor der endgültigen Ablehnung der Aufnahme in die Warteliste der Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen ist. Ob das hierfür von den Ausgangsgerichten für erforderlich gehaltene Gespräch des Beschwerdeführers mit einer solchen Person stattgefunden hat, wäre unabhängig von der Frage der Beweislast durch eine Beweisaufnahme und selbst ohne einen entsprechenden Beweisantritt des Beschwerdeführers zu klären gewesen. Denn zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes ist es erforderlich, einer Partei, die für ein Vieraugengespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und sie zu diesem Zweck entweder gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören, es sei denn die Feststellungen über den Gesprächsverlauf werden nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien gestützt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 -, NJW-RR 2006, S. 61 <63> m.w.N.). Hiernach hätte im Hauptsacheverfahren neben der von der Antragsgegnerin benannten Zeugin auch der Beschwerdeführer vernommen beziehungsweise angehört werden müssen, da es um ein entscheidungserhebliches Gespräch unter vier Augen zwischen einer Zeugin und dem Beschwerdeführer als Partei des Ausgangsverfahrens ging und keine weiteren Beweismittel oder Indizien vorhanden waren.

22

Es liegen außerdem keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Das Oberlandesgericht hat allein aus der Schlüssigkeit des Vortrages der Antragsgegnerin darauf geschlossen, dass diese den angetretenen Zeugenbeweis eines psychologischen Gesprächs führen kann. Dass dieser Vortrag persönliche Informationen über den Beschwerdeführer enthielt, erlaubte keine derartige Prognose, da die Antragsgegnerin diese Informationen auch anderweit erhalten haben kann und sie nicht vollständig mit der vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vorgetragenen tatsächlichen Situation übereinstimmten.

23

Die Entscheidungen beruhen auch auf diesem Verstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ausgangsgerichte zu einem abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wären, wenn sie die sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung beachtet hätten. Denn das Oberlandesgericht hat hinsichtlich einer für seine Entscheidung erheblichen Tatsache gegen dieses Gebot verstoßen. Hält man mit dem Oberlandesgericht die Anwendung des Merkmals der Compliance als solche noch nicht für pflichtwidrig, kommt es für die Frage eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag maßgeblich darauf an, ob die in der Richtlinie geregelten Voraussetzungen eingehalten wurden, wozu unter anderem die Einholung des Rats einer psychologisch erfahrenen Person gehört.

III.

24

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

25

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Au 1 K 14.271) zu Recht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach§ 166 VwGO in Verbindung mit§ 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Nach diesen Vorschriften erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 10 C 13.2241 - juris Rn. 2 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit§ 9 Abs. 2 AufenthG hat. Eine Niederlassungserlaubnis kann danach nämlich nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Die Klägerin kann, wie sie selbst zugesteht, den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder nicht sichern. Vielmehr bezieht sie seit 2005 Sozialleistungen. Sie ist allerdings der Auffassung, dass ihr dennoch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden müsse, denn von der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts sei gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei ihr abzusehen, weil sie aufgrund zahlreicher Krankheiten arbeitsunfähig sei. Sie leide an chronischen Erkrankungen und bedürfe ärztlicher Diagnostik und Therapie. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Attesten. Da über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, seien die Erfolgsaussichten ihrer Klage offen, weshalb ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gewährt werden müsse.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind jedoch die Erfolgsaussichten ihrer Klage nicht offen, sondern ihre Klage wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

Die von der Klägerin bislang vorgelegten Atteste und sonstigen Unterlagen bestätigen zwar, dass die Klägerin an bestimmten Krankheiten leidet und mehrfach operiert worden ist, sie lassen aber nicht erkennen, dass die Klägerin auf Dauer erwerbsunfähig wäre und deshalb ihren Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sichern könnte.

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Atteste ihres Allgemeinarztes vom Oktober 2012, November 2013 und März 2014 besagen lediglich, dass sie an chronischen Erkrankungen leidet und ärztlicher Diagnostik und Therapie bedarf. Wie der Allgemeinarzt außerdem zu der Aussage kommt, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung sei erforderlich, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Satz „Arbeitsfähigkeit ist nicht gegeben“ wird weder begründet noch ergibt sich aus dem Attest selbst eine eventuelle dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Das vorgelegte Operationsprotokoll der Orthopädisch-Chirurgischen Gemeinschaft A. vom 25. November 2013 bezieht sich auf eine Operation wegen eines Karpaltunnelsyndroms. Nach der Operation sollte die Klägerin danach keine schwere manuelle Tätigkeit für vier Wochen ausführen; eine bleibende Arbeitsunfähigkeit lässt sich dem Protokoll aber nicht entnehmen. Schließlich zeigen auch die Arztberichte des Klinikums Augsburg vom 16. August 2006 und vom 27. Dezember 2010 nur auf, dass die Klägerin an einer Nierenerkrankung leidet. Sie bestätigen ihr ansonsten aber einen guten Allgemeinzustand. Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren, zum Teil länger zurückliegenden Attesten und Bescheinigungen, die sich in den Verwaltungsakten und in der Akte des Verwaltungsgerichts befinden und die sich allesamt nicht mit einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin befassen. Der vorgelegte Ultraschallbefund vom 27. Mai 2011 enthält ebenfalls nur einen Befund für das damals noch ungeborene Kind der Klägerin. Liegen aber keine Tatsachen vor, die auf eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin hindeuten könnten, ist das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren auch nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dessen Ergebnis als offen betrachtet werden könnte. Vielmehr liegt es an der Klägerin, ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachzukommen und ihre Belange und für sie günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen. Weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, vagen Angaben und pauschalen Aussagen, auch von behandelnden Ärzten, weiter nachzugehen, wenn nicht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die behauptete Erwerbsunfähigkeit ursächlichen Krankheit oder Behinderung ersichtlich sind. Solche Anhaltpunkte lassen sich den ärztlichen Berichten über die Klägerin aber nicht hinreichend konkret entnehmen.

Hinzu kommt, dass die Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass die Klägerin nach wie vor Arbeitslosengeld II beziehe, welches nur gewährt werde, wenn das Arbeitsamt die Klägerin für erwerbsfähig ansehe. Ansonsten würde sie bei festgestellter Erwerbsunfähigkeit Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Auch dies belegt die weiter bestehende grundsätzliche Erwerbsfähigkeit der Klägerin.

Lagen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum maßgeblichen Zeitpunkt mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht vor, so kann der Klägerin auch kein Prozessbevollmächtiger nach § 166 VwGO in Verbindung mit§ 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am ...1947 in ..., Ghana, geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Im Mai 1981 reiste er erstmals in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Den Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 3. November 1981 ab.

Zur Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen reiste der Kläger am 9. Mai 1986 nach Ghana aus. Die Ehe wurde am ... in ... geschlossen, eine eheliche Lebensgemeinschaft jedoch nach Aktenlage zu keiner Zeit hergestellt. Ohne das beantragte Visum abzuwarten, reiste der Kläger am 3. Juni 1986 mit einem neu ausgestellten Reisepass wieder ein, nachdem er bei einem Einreiseversuch mit seinem alten Pass zurückgewiesen worden war, und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Mit Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 11. Juni 1987 wurde der Kläger wegen unerlaubter Einreise und unrichtiger Angaben zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Am 12. November 1987 ging der Kläger mit einer anderen, in ... wohnhaften deutschen Staatsangehörigen die Ehe ein, woraufhin ihm die Stadt ... eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilte. In der Folgezeit arbeitete der Kläger im Großraum ..., insbesondere ab 1991 bei ... als Mechaniker. Einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte 1991 ab. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, seine erste Frau wolle ihn erneut heiraten. Am ... schloss der Kläger mit dieser erneut die Ehe, woraufhin ihm die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erteilte.

1995 beantragte der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung. Nachdem die Beklagte Anzeichen einer Scheinehe gesehen hatte, ergaben Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ..., dass der Kläger nicht mit seiner Ehefrau, sondern mit der ghanaischen Staatsangehörigen ... zusammenlebte. Mit Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 30. Juni 1997 wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 1997 aus dem Bundesgebiet aus und lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ab. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Eheleute hätten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen. Ein erneutes Ermittlungsverfahren ergab, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Am 22. Januar 1998 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und am 23. November 1998 durch das Amtsgericht ... insbesondere wegen der Scheinehe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Am 11. Januar 1999 wurde der Kläger nach ... abgeschoben. Ein hiergegen gerichteter Antrag nach § 123 VwGO, in dessen Rahmen der Kläger geltend machte, seit zehn Jahren schwer erkrankt zu sein, wurde durch das Verwaltungsgericht Ansbach abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers gegen seine Ausweisung wies die Regierung von ... zurück.

Bereits am 8. Februar 1999 beantragte der Kläger seine Wiedereinreise, die er mit nötiger medizinischer Behandlung begründete. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im November 2000 reiste der Kläger illegal wieder ein und wurde am 5. Dezember 2000 in ... festgenommen. Aus der Haft heraus stellte der Kläger einen Folgeantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und begründete diesen mit der erforderlichen Versorgung mit Insulin. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Mit einem Ergänzungsbescheid stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst ab, änderte seinen Beschluss jedoch nach § 80 Abs. 7 VwGO am 16. Mai 2001 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Das Amtsgericht ... verurteilte den Kläger mit Urteil vom 31. Januar 2001 insbesondere wegen illegaler Einreise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Kläger verbüßte seine Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt ..., von wo er am 7. März 2002 entlassen wurde.

Mit Urteil vom 23. September 2002 hob das Verwaltungsgericht Ansbach den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf und verpflichtete dieses, ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Dem kam das Bundesamt mit Bescheid vom 19. November 2002 nach.

Am 3. Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befristung seiner Ausweisung. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 befristete die Beklagte die Wirkung der Ausweisung bis 31. Januar 2004 und erteilte ihm am 20. Februar 2004 eine Aufenthaltsbefugnis.

Am 25.Januar 2005 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis und die Gestattung der Aufnahme von Arbeit. Er führte hierzu aus, aufgrund seiner Erkrankung und der ausreichenden Medikation sei er in der Lage, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Am 8. März 2006 wurde dem Kläger die Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt. In der Folgezeit wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers laufend verlängert, wobei er bei seinen Anträgen jeweils einen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II vorlegte.

Am 13. Oktober 2010 beantragte der Kläger, der ab 1. März 2010 einer geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter nachging, eine Niederlassungserlaubnis und trug hierzu vor, er könne unverschuldet nicht in höherem Maße am Arbeitsleben teilnehmen. Vorgelegt wurde insbesondere ein Attest von Dr. Dr. ..., praktischer Arzt in ..., vom 11. Oktober 2010, nach dem der Kläger nur zwei Stunden am Tag arbeiten könne. Ein daraufhin vom ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit angefertigtes Gutachten vom 16. März 2011 kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei für eine zustandsangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 25. August 2011 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Rechtsmittel hiergegen legte der Kläger - entgegen seiner Ankündigung - nicht ein.

Am 4. Juni 2013 beantragte der Kläger erneut eine Niederlassungserlaubnis. Er ließ hierzu ausführen, er könne weitere Arbeitsleistungen aufgrund seiner Erkrankung nicht erbringen. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang ein Attest des Dr. Dr. ... vom 10. Juni 2013, nach dem der Kläger täglich vier Stunden arbeiten könne. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Dezember 2013 wurde ein weiteres Gutachten von Dr. Dr. ... vorgelegt, nach dem der Kläger täglich nur maximal zwei Stunden arbeiten könne. Nach einer Mitteilung seines Arbeitgebers, dem Restaurant ..., ..., vom 23. April 2014 arbeitete der Kläger, der zuvor dort lediglich einen Minijob hatte, seit dem 1. November 2013 dort in Teilzeit. Aus vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass der Kläger seine Einkünfte aus der dortigen Tätigkeit von 500,00 EUR im Dezember 2013 über 600,00 EUR im Januar 2014 zunächst auf 800,00 EUR in den Monaten Februar bis April 2014 und sodann, auf Stundenbasis, auf schwankende Beträge zwischen 893,24 EUR und 1191,36 EUR in den Monaten Mai bis Oktober 2014 steigerte. Ab Februar 2014 bezog er keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II mehr. Daher lehnte es das Jobcenter ab, ein neues Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Klägers anzufertigen.

Mit Schreiben vom 10. September 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, die Niederlassungserlaubnis zu versagen. Daraufhin trug der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17. September 2014 vor, der Kläger wohne mietfrei, beanspruche keine staatlichen Mittel und könne aufgrund seiner Erkrankungen nicht Vollzeit arbeiten. Daraufhin teilte die Beklagte am 15. Oktober 2014 mit, dass ein solches mietfreies Wohnen nicht berücksichtigt werden könne und forderte den Kläger erstmals zur Vorlage fachärztlicher Gutachten auf. Mit Schriftsatz vom 5. November 2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag des Klägers mit Herrn ... vom 4. November 2014 vor, nach dem der Kläger bei diesem wohnen kann, ohne dass ein Mietzins geschuldet wäre. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass der Kläger für beide Parteien einkauft und die Wohnung in Ordnung hält. Mit weiterem Schriftsatz vom 25. November 2014 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass eine Erwerbsminderungsrente für den Kläger nicht beantragt worden sei. Am 21. Dezember 2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers ein weiteres Attest des Hausarztes vor und teilte unter Vorlage eines Rentenbescheids vom 15. Oktober 2014 mit, der Kläger erhalte seit dem 1. November 2014 eine Regelaltersrente in Höhe von 208,78 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab.

Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Grundsicherung im Alter) erhalte. Seit Jahren sei der Kläger bis auf eine kurzzeitige Unterbrechung von Februar 2014 bis November 2014 im Bezug von zumindest ergänzend öffentlichen Leistungen. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG sei grundsätzlich eng auszulegen. Allein ein hohes Lebensalter rechtfertige eine Ausnahme nicht. Alterstypische Erkrankungen begründeten ebenfalls keine Ausnahme. Es lägen keine verifizierten Erkenntnisse vor, die ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung im Fall des Klägers rechtfertigen würden. Bis Februar 2014 habe er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten. Nach einem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 16. März 2011 sei er vollschichtig leistungsfähig und somit erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II gewesen. Auf mehrfache Aufforderung seien keine verifizierbaren Nachweise zur Erwerbsfähigkeit des Klägers vorgelegt worden. Die ärztlichen Atteste des Hausarztes seien nicht dazu geeignet, das Vorliegen der in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorgesehenen Gründe zu belegen. Diese Atteste widersprächen insbesondere der Tatsache, dass der Kläger ab 1. November 2013 seine Erwerbstätigkeit von einer bis dahin nur geringfügigen Beschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung ausgedehnt habe.

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. März 2015, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankung und seines Alters nicht in größerem Umfang am Erwerbsleben teilnehmen, so dass für ihn der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG anzuwenden sei. Die Sicherung des Lebensunterhaltes könne vom Kläger aus eigener Kraft nicht vollständig gefordert werden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 19. März 2015 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Attest von Dr. Dr. ... vom 12. März 2015, wonach der Kläger nicht in der Lage sei, größere Arbeiten zu verrichten. Allenfalls könnten leichteste Arbeiten mit entsprechenden Arbeitspausen zur medizinischen Selbstversorgung geleistet werden. Aufgrund der genannten chronischen Erkrankungen könne der Kläger zur Zeit zwei bis vier Stunden täglich arbeiten.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2015 erwiderte die Beklagte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Beklagte auf den streitgegenständlichen Bescheid. Weder die Klageschrift noch das mit Schriftsatz vom 19. März 2015 übermittelte ärztliche Attest enthielten weitere Erkenntnisse, die eine andere Entscheidung nach sich ziehen würden.

Mit Schriftsätzen vom 14. Juli 2015 und 21. Juli 2015 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dieser sei Vater der am ...1998 geborenen ..., die deutsche Staatsangehörige sei. Der Kläger habe die Vaterschaft am ...2015 anerkannt, die Kindsmutter, ..., habe dem am ...2015 zugestimmt. Ferner legte er einen Rentenbescheid vom 1. Dezember 2014 vor, nach dem die Regelaltersrente des Klägers ab 1. Januar 2015 monatlich 250,31 EUR beträgt.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 führte die Beklagte aus, weder die Tatsache, dass der Kläger nun am 25. Juni 2015 die Vaterschaft für das bereits am ... 1998 geborene Kind ... anerkannt habe, noch eine Rentenerhöhung zum 1. Januar 2015 ließen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der begehrten Niederlassungserlaubnis zu. Laut aktueller Mitteilung des Sozialamts stehe der Kläger weiterhin im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Am 21. März 2016 wies das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass zur Beurteilung, ob die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG Anwendung finde, eine fachärztliche Aussage darüber, ob und in welchem Umfang der Kläger derzeit noch arbeitsfähig ist, erforderlich sein dürfte.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass der Kläger bereits in Rente sei, so dass die Frage der Arbeitsfähigkeit doch sehr theoretisch wäre. Seines Erachtens sei wegen seines Alters bereits eine körperliche Situation eingetreten, in der er keine Altersvorsorge mehr leisten könne. Damit entfalle die Nachweispflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 6 AufenthG seines Erachtens.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine ärztliche Bescheinigung von Dr. ..., Internistin in ..., vom 18. April 2016, wonach der Kläger multimorbide sei. Seit vielen Jahren leide er unter einem Bluthochdruckleiden und einer Zuckerkrankheit, die mit Insulin behandelt werden müsse. Beide Erkrankungen hätten bereits zu Folgekrankheiten geführt. Die Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt. Aus fachärztlicher Sicht sei der Kläger nicht arbeitsfähig.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 nahm die Beklagte Stellung und führte aus, alleine ein bereits erreichtes (hohes) Lebensalter rechtfertige nicht, von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abzusehen. Die nun vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Internistischen Gemeinschaftspraxis vom 18. April 2016 sei nicht geeignet, um einen Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG zu bejahen, auch wenn dem Kläger hierin nun Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde, da es aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Rentenalters auf die aktuelle Leistungsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) nicht mehr ankomme. Vielmehr sei festzustellen, dass der Kläger wohl bis zum Erreichen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Regelaltersarbeitsrente trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig erwerbsfähig gewesen sei, da ihm ansonsten bereits zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden wäre und ihm keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für erwerbsfähige Personen gewährt worden wären.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 fragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Gericht an, ob die vorgelegte ärztliche Bescheinigung den Anforderungen entspreche, die sich das Gericht vorstelle, woraufhin der Berichterstatter mitteilte, dass die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Anforderungen nicht erfüllen dürfte. Beim Kläger, der nun im Rentenalter sei, dürfte darauf abzustellen sein, inwieweit seine Erwerbsunfähigkeit auf Umstände zurückgehe, die der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG unterfielen und nicht auf alterstypische Erkrankungen.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, es komme seines Erachtens auf die Ist-Situation an. Es sei unbestreitbar, dass für den Kläger bereits im Vorfeld erhebliche Einschränkungen bei der Berufssuche und Berufsausübung vorgelegen hätten. Allerdings habe er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dennoch beruflich engagieren können und habe noch gearbeitet.

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juni 2016 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, aus der übersandten Kurzauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 16. September 2014 ergebe sich, dass der Kläger sich stets bemüht habe, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Soweit er dies nicht gekonnt habe, sei dies auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 führte die Beklagte ergänzend aus, die nun vorgelegten Unterlagen rechtfertigten keine andere Beurteilung der Rechtslage. Für Personen, die dem Arbeitsmarkt aufgrund des Erreichens des Rentenalters nicht mehr zur Verfügung stünden, sei grundsätzlich der Rentenbezug das entsprechende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts, welches durch den Betreffenden aufgrund seiner früheren Erwerbsbiographie in seiner Höhe beeinflusst würde. Ein Rückzug auf die fehlende oder eingeschränkte Arbeitsfähigkeit einer aufgrund Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Person sei daher nicht geeignet, das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG zu rechtfertigen.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, es sei bewiesen, dass der Kläger schon vor dem Renteneintritt nicht habe vollzeitig arbeiten können. Dass er sich nach besten Kräften bemüht habe zu arbeiten, sei nicht zu bestreiten.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, in der sich die Beteiligten im Wesentlichen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen bezogen, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nunmehr,

unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2015 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nach der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist § 26 Abs. 4 AufenthG heranzuziehen, eine innerhalb ihres Regelungsbereichs gegenüber dem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis allgemein regelnden § 9 AufenthG speziellere Anspruchsgrundlage (s. OVG NRW, B. v. 4.4.2008 - 18 E 1140/07 - juris Rn. 12; VG München, U. v. 12.5.2011 - M 12 K 10. 6244 - juris Rn. 29; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 26 AufenthG, Rn. 13). Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG entsprechend; die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angerechnet.

Der Kläger ist seit 20. Februar 2004, somit seit mehr als fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, so dass die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger, wie sich aus dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 15. Oktober 2014 ergibt, beginnend mit dem 1. November 2014 eine Regelaltersrente erhält. Denn Voraussetzung für eine Regelaltersrente ist nach § 35 SGB VI neben dem Erreichen der Regelaltersgrenze, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf die Regelaltersrente fünf Jahre (d. h. 60 Monate) beträgt. Im Fall des Klägers ist auch keine abweichende Regelung ersichtlich, zumal er keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente bezogen hat (s. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegenstehen könnten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG), sind nicht ersichtlich. Dem Kläger ist auch, wie von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gefordert, die Beschäftigung erlaubt. Am 8. März 2006 wurde ihm die Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt.

Voraussetzung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach den §§ 26 Abs. 4, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist jedoch auch, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein muss. Dies ist beim Kläger nicht der Fall.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei der Bezug bestimmter in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgelisteter Leistungen der öffentlichen Hand nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne des Satzes 1 gilt. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt eine positive Prognose voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne die Inanspruchnahme anderer als der in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel gesichert ist (BVerwG, U. v. 18.4.2003 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13). Neben den aktuellen Verhältnissen kommt es auch auf die voraussichtliche Entwicklung an, wobei die bisherige Erwerbsbiographie gewichtige Anhaltspunkte für die anzustellende Prognose liefern kann (OVG NRW, B. v. 4.12.2007 - 17 E 47/07 - juirs Rn. 6). Es ist somit - auch aufgrund rückschauender Betrachtung - abzuschätzen, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann (OVG NRW, B. v. 4.12.2007 - 17 E 47/07 - juirs Rn. 6; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 9 AufenthG, Rn. 37). Der in Anschlag zu bringende Bedarf für den Lebensunterhalt bemisst sich dabei - insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Bedarfsgemeinschaft - grundsätzlich nach den Maßstäben des Sozialrechts (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 9 AufenthG, Rn. 35; grundlegend zur Sicherung des Lebensunterhaltes allgemein BVerwG, U. v. 26.8.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 19; dem folgend: BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben ist der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert. Der Kläger, der nunmehr nach Erreichen der Regelaltersgrenze das Rentenalter erreicht hat und nicht mehr erwerbstätig ist, bestreitet seinen Lebensunterhalt zum einen aus dem Bezug einer Regelaltersrente in Höhe von gegenwärtig 250,31 EUR und zum anderen, da diese Regelaltersrente zur Deckung des Lebensbedarfs nicht ausreicht, aus dem ergänzenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch XII. Der Bezug von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch XII fällt jedoch nicht unter § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, so dass von einer Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ausgegangen werden kann. Schon angesichts seines Alters ist auch prognostisch nicht damit zu rechnen, dass der Kläger in Zukunft durch weitere Einkünfte nicht mehr auf die (ergänzende) Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen sein wird, um seinen Lebensunterhalt zu decken.

Im Fall des Klägers kann nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wird von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

Durch diese Ausnahmeregelung wollte der Gesetzgeber den durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Niederlassungserlaubnis wegen Fehlens dieser besonderen Integrationsvoraussetzung ausschließen (BayVGH, B. v. 14.5.2009 - 19 ZB 09.785 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 13.12.2011 - OVG 12 B 24.11 - juris Rn. 22; jeweils m. w. N.). Aus dieser Ausnahmeregelung folgt jedoch nicht, dass jeder aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt Erwerbsfähige ohne weiteres die genannte Privilegierung für sich in Anspruch nehmen kann (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 9 AufenthG, Rn. 76). Bereits nach dem Wortlaut nicht erfasst sind Fälle, in denen der Ausländer (nur) aufgrund im normalen Lebensverlauf auftretender Alterserscheinungen oder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch alterstypische Erkrankungen an der Erfüllung der Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung gehindert ist (BayVGH, B. v. 14.5.2009 - 19 ZB 09.785 - juris Rn. 16; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 9 AufenthG, Rn. 77). Insbesondere dient die Vorschrift nicht dazu, bei Personen im Rentenalter, deren Aufenthaltszeit im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen solche nicht im ausreichenden Maße erworben haben, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen (BayVGH, B. v. 14.5.2009 - 19 ZB 09.785 - juris Rn. 16). Denn dies würde dem grundlegenden Ziel des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung, die Zuwanderung in die sozialen Systeme der Bundesrepublik zu verhindern, zuwiderlaufen.

Nicht erforderlich ist, dass Umstände, die unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fallen, zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit führen. Im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung, auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung zu ermöglichen, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können, ist auch zu berücksichtigen, dass die Erfüllbarkeit der (vollständigen) Lebensunterhaltssicherung auch dem nur eingeschränkt Erwerbsunfähigen krankheits- oder behinderungsbedingt unmöglich sein kann (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 13.12.2011 - OVG 12 B 24.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 18.6.2015 - 10 C 15.675 - juris Rn. 11).

Nicht erforderlich ist weiter, dass die unter § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fallende Krankheit oder Behinderung allein ursächlich für die Unmöglichkeit der Erfüllung der Lebensunterhaltssicherung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist. Dem Wortlaut der Norm ist nicht zu entnehmen, dass die dort in Bezug genommenen Gründe allein ursächlich sein müssen. Auch der Normzweck, der auf die Ermöglichung einer Aufenthaltsverfestigung behinderter Ausländer und somit auf die Verhinderung von Benachteiligungen Behinderter, die wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können, zielt, spricht gegen eine solche Einschränkung. Denn dieser Schutzzweck greift unabhängig davon Platz, ob der betroffene Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, insbesondere wenn der weitere Hinderungsgrund temporärer Natur ist (dazu OVG NRW, U. v. 15.10.2014 - 17 A 1150/13 - juris Rn. 67 zum Fall eines minderjährigen behinderten Ausländers; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 9 AufenthG, Rn. 85). Zur Bestimmung der krankheits- oder behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit sind die sozialrechtlichen Bestimmungen über die (teilweise) Erwerbsunfähigkeit heranzuziehen, insbesondere § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI, wonach teilweise erwerbsgemindert derjenige ist, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (so auch Marx in GK-AufenthG, § 9 AufenthG, Rn. 230).

Erforderlich zum Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist eine fachärztliche Aussage darüber, ob und in welchem Umfang der die Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer noch arbeitsfähig ist und eine Vergleichsberechnung des theoretisch durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Einkommens und der dem Ausländer zustehenden öffentlichen Leistungen (BayVGH, B. v. 18.6.2015 - 10 C 15.675 - juris Rn. 11). Es bedarf hier einer konkreten Betrachtung dahingehend, inwieweit der Ausländer aufgrund der der Behinderung zugrundeliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer ihm theoretisch möglichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt - gemessen an sozialgesetzlichen Maßstäben - verdienen könnte (BayVGH, U. v. 16.4.2008 - 19 B 07.336 - juris Rn. 40). Daraus folgt, dass im Fall des Klägers, der bereits das Rentenalter erreicht hat und folglich schon aus diesem Grund nicht mehr erwerbsfähig ist, eine fachärztliche Aussage darüber erforderlich ist, die differenziert darüber Aufschluss gibt, inwieweit die - im Ergebnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unstreitige - Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf seinem Alter bzw. alterstypischen Erkrankungen einerseits und Erkrankungen bzw. Behinderungen, die der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG unterfallen, andererseits beruht. Da bei Personen im Rentenalter, wie dem Kläger hier, die Generierung von Einkommen durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr im Vordergrund steht, sondern vielmehr der Lebensunterhalt grundsätzlich durch während des vorangegangenen Erwerbslebens generierte Rentenansprüche gesichert wird (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2009 - 19 ZB 09.785), ist zudem erforderlich, dass dargelegt wird, dass auch der Erwerb entsprechender Anwartschaften (in der Vergangenheit) bereits wegen einer unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fallenden Krankheit oder Behinderung nicht möglich war. Diese rückschauende Berücksichtigung des bisherigen Erwerbslebens ist angesichts der oben genannten Zielsetzung des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, bei Personen im Rentenalter - wohl entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers - erforderlich, die schon wegen ihres Alters nicht mehr erwerbsfähig sind. Dadurch wird dieser Zielsetzung grundsätzlich entsprochen und zugleich, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entsprechend, gewährleistet, dass auch ältere, im Sinne der Ausnahmeregelung behinderte oder kranke Personen, die wegen ihrer Behinderung oder Krankheit selbst bei einem langjährigen Aufenthalt nicht in der Lage gewesen wären, zur (vollständigen) Sicherung des Lebensunterhalts ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, nicht von der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen werden. Letztlich liegt dem zugrunde, dass bei Personen im Rentenalter die Sicherung des Lebensunterhaltes üblicherweise über die Rente erfolgt, so dass die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfordert, dass die Rentenansprüche wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht ausreichen, was wiederum voraussetzt, dass diese aus den genannten Gründen nicht entsprechend erworben werden konnten.

Gemessen an diesen Maßstäben hat es der Kläger nicht vermocht, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in seinem Fall darzutun, obwohl er für diese seine Gesundheit betreffenden Umstände die Darlegungslast trägt. Weder die vom Kläger bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch die im Klageverfahren vorgelegten Atteste ergeben, dass der Kläger wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllen kann. Zwar ist unstreitig, dass der Kläger an diversen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, jedoch ist nicht dargetan, dass diese Einschränkungen zu einem auch nur im Hinblick auf die vom Kläger bezogene Regelaltersrente anteiligen Ausschluss der Erwerbsfähigkeit führen.

So hat der Kläger im hier streitgegenständlichen, aufgrund des Antrags des Klägers vom 4. Juni 2013 eingeleiteten Verwaltungsverfahren - mit Bescheid vom 25. August 2011 lehnte die Beklagte bereits einen zuvor mit gleicher Begründung gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, ohne dass der Kläger hiergegen gerichtlich vorgegangen wäre, nachdem ein Gutachten der Bundesagentur für Arbeit entgegen einem Attest des praktischen Arztes Dr. Dr. ... festgestellt hatte, dass der Kläger für eine zustandsangepasste Tätigkeit vollschichtig leistungsfähig war - lediglich erneut mehrere Atteste des Dr. Dr. ... vorgelegt. Dr. Dr. ... ist jedoch - ausweislich seines von ihm verwendeten Briefkopfes „praktischer Arzt“, nicht jedoch Facharzt, so dass die von ihm im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Atteste (vom 10.6.2013, 2.12.2013 und 17.12.2014) von der Beklagten zu Recht nicht als Nachweis der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG angesehen wurden. Auch das im Klageverfahren vorgelegte Attest des Dr. Dr. ... vom 12. März 2015 ist folglich kein tauglicher Nachweis dieser Voraussetzungen. Der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Arztbrief von Dr. ..., Fachärztin für Innere Medizin - Nephrologie, ..., vom 4. August 2014 enthält zwar fachärztliche Diagnosen und Berichte über durchgeführte Untersuchungen, lässt jedoch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG schließen, insbesondere da sich dieser Arztbrief lediglich an den Hausarzt richtet und sich jeglicher Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine mögliche Erwerbsunfähigkeit enthält. Die im Klageverfahren auf gerichtlichen Hinweis vorgelegte ärztliche Bescheinigung von Dr. ... schließlich ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung darzutun. Diese ärztliche Bescheinigung, die zwar eine Reihe von Diagnosen stellt, insoweit nachvollziehbar erklärt, der Kläger sei deutlich eingeschränkt, und zu der Schlussfolgerung kommt, der Kläger sei aus fachärztlicher Sicht nicht arbeitsfähig, setzt sich - wie auch die früheren Atteste - in keiner Weise differenzierend damit auseinander, inwieweit die Arbeitsunfähigkeit auf dem Alter des Klägers und alterstypischen Erkrankungen und Einschränkungen einerseits bzw. auf - hier allein relevanten - altersunabhängigen Erkrankungen basiert. Zur Frage, ob und inwieweit der Kläger krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage war, entsprechende Rentenansprüche zu erwerben, findet sich gar keine Aussage. In diesem Zusammenhang wäre zwingend erforderlich gewesen, dass das fachärztliche Gutachten sich damit auseinandersetzt, dass der Kläger wie sich noch aus dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 16. März 2011 ergab, für eine zustandsangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig war. Das fachärztliche Gutachten hätte sich weiter mit der Frage befassen müssen, wie der Kläger, der in seinem Antrag vom 4. Juni 2013, über den die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid entschieden hat, ausführen ließ, weitere Arbeitsleistungen aufgrund seiner Erkrankung nicht erbringen zu können, seine Erwerbstätigkeit zum 1. November 2013 zunächst ausweiten konnte, so dass er für einen kurzen Zeitraum bis zu seinem Renteneintritt seinen Lebensunterhalt nach Aktenlage tatsächlich eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern konnte, ohne Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zu beziehen. Diese Ausweitung der Erwerbstätigkeit steht jedenfalls, worauf auch die Beklagte zu Recht hinweist, in auffälligem Gegensatz zu der vom Kläger in diesem Verfahren wie auch in dem mit Bescheid vom 25. August 2011 abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten nur eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Anzumerken ist, ohne dass es darauf ankäme, dass der Kläger noch 2005/2006, als es ihm darum ging, eine Aufenthaltserlaubnis und die Gestattung der Aufnahme von Arbeit zu erlangen, erklärte, er sei trotz seiner Erkrankung aufgrund der ausreichenden Medikation in der Lage, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen, was im Ergebnis auch durch das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 16. März 2011 einige Jahre später noch bestätigt wurde. Dennoch nahm der Kläger nach seiner illegalen Wiedereinreise im November 2000 keine seinen Lebensunterhalt vollständig sichernde Erwerbstätigkeit auf, ehe er - im Übrigen entgegen der von ihm vorgelegten Atteste - während des hier streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens seine Erwerbstätigkeit ausweitete. Festzuhalten ist auch, dass der Kläger, wie auch sein Prozessbevollmächtigter ausdrücklich erklärt hat, zu keinem Zeitpunkt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beantragt hat. Im Ergebnis geht die Kammer nicht davon aus, dass der Umstand, dass der Kläger nach Eintritt des Rentenalters seinen Lebensunterhalt nicht vollständig durch die auf seinen Beitragszahlungen beruhende Regelaltersrente sichern kann, auf eine (teilweise) Erwerbsunfähigkeit, die die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG rechtfertigen würde, zurückzuführen ist, sondern darauf, dass der Kläger zum einen, weil er nach seiner illegalen Wiedereinreise im November 2000 ganz überwiegend nur Tätigkeiten ausgeübt hat, die nicht zur vollständigen Sicherung seines Lebensunterhalts ausreichend waren, und zum anderen, weil er aufgrund seiner ausweisungsbedingten Zeiten der Abwesenheit vom Bundesgebiet, seiner Zeiten, während derer ihm ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausweisung bzw. Abschiebung nach seinen illegalen Wiedereinreisen die Erwerbstätigkeit nicht gestattet war, sowie seiner Haftzeiten, im Ergebnis keine seinen Lebensunterhalt nach Erreichen des Renteneintrittsalters vollständig sichernden Rentenansprüche erworben hat. Auf einen solchen Sachverhalt findet jedoch § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG keine Anwendung.

Folglich ist im Ergebnis der Lebensunterhalt des Klägers entgegen der §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 AufenthG schon aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht gesichert, ohne dass es darauf ankäme, ob das mietfreie Wohnen des Klägers bedarfsmindernd berücksichtigt werden kann (dafür wohl VGH BW, B. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - juris Rn. 29; OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 216/11, 2 D 2362 D 236/11 - juris Rn. 38).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die von den Beteiligten im Klageverfahren intensiv diskutierte Frage der Staatsangehörigkeit der Tochter des Klägers im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat, ohne jegliche Bedeutung ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Au 1 K 14.271) zu Recht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach§ 166 VwGO in Verbindung mit§ 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Nach diesen Vorschriften erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 10 C 13.2241 - juris Rn. 2 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit§ 9 Abs. 2 AufenthG hat. Eine Niederlassungserlaubnis kann danach nämlich nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Die Klägerin kann, wie sie selbst zugesteht, den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder nicht sichern. Vielmehr bezieht sie seit 2005 Sozialleistungen. Sie ist allerdings der Auffassung, dass ihr dennoch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden müsse, denn von der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts sei gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei ihr abzusehen, weil sie aufgrund zahlreicher Krankheiten arbeitsunfähig sei. Sie leide an chronischen Erkrankungen und bedürfe ärztlicher Diagnostik und Therapie. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Attesten. Da über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, seien die Erfolgsaussichten ihrer Klage offen, weshalb ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gewährt werden müsse.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind jedoch die Erfolgsaussichten ihrer Klage nicht offen, sondern ihre Klage wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

Die von der Klägerin bislang vorgelegten Atteste und sonstigen Unterlagen bestätigen zwar, dass die Klägerin an bestimmten Krankheiten leidet und mehrfach operiert worden ist, sie lassen aber nicht erkennen, dass die Klägerin auf Dauer erwerbsunfähig wäre und deshalb ihren Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sichern könnte.

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Atteste ihres Allgemeinarztes vom Oktober 2012, November 2013 und März 2014 besagen lediglich, dass sie an chronischen Erkrankungen leidet und ärztlicher Diagnostik und Therapie bedarf. Wie der Allgemeinarzt außerdem zu der Aussage kommt, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung sei erforderlich, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Satz „Arbeitsfähigkeit ist nicht gegeben“ wird weder begründet noch ergibt sich aus dem Attest selbst eine eventuelle dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Das vorgelegte Operationsprotokoll der Orthopädisch-Chirurgischen Gemeinschaft A. vom 25. November 2013 bezieht sich auf eine Operation wegen eines Karpaltunnelsyndroms. Nach der Operation sollte die Klägerin danach keine schwere manuelle Tätigkeit für vier Wochen ausführen; eine bleibende Arbeitsunfähigkeit lässt sich dem Protokoll aber nicht entnehmen. Schließlich zeigen auch die Arztberichte des Klinikums Augsburg vom 16. August 2006 und vom 27. Dezember 2010 nur auf, dass die Klägerin an einer Nierenerkrankung leidet. Sie bestätigen ihr ansonsten aber einen guten Allgemeinzustand. Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren, zum Teil länger zurückliegenden Attesten und Bescheinigungen, die sich in den Verwaltungsakten und in der Akte des Verwaltungsgerichts befinden und die sich allesamt nicht mit einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin befassen. Der vorgelegte Ultraschallbefund vom 27. Mai 2011 enthält ebenfalls nur einen Befund für das damals noch ungeborene Kind der Klägerin. Liegen aber keine Tatsachen vor, die auf eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin hindeuten könnten, ist das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren auch nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dessen Ergebnis als offen betrachtet werden könnte. Vielmehr liegt es an der Klägerin, ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachzukommen und ihre Belange und für sie günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen. Weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, vagen Angaben und pauschalen Aussagen, auch von behandelnden Ärzten, weiter nachzugehen, wenn nicht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die behauptete Erwerbsunfähigkeit ursächlichen Krankheit oder Behinderung ersichtlich sind. Solche Anhaltpunkte lassen sich den ärztlichen Berichten über die Klägerin aber nicht hinreichend konkret entnehmen.

Hinzu kommt, dass die Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass die Klägerin nach wie vor Arbeitslosengeld II beziehe, welches nur gewährt werde, wenn das Arbeitsamt die Klägerin für erwerbsfähig ansehe. Ansonsten würde sie bei festgestellter Erwerbsunfähigkeit Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Auch dies belegt die weiter bestehende grundsätzliche Erwerbsfähigkeit der Klägerin.

Lagen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum maßgeblichen Zeitpunkt mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht vor, so kann der Klägerin auch kein Prozessbevollmächtiger nach § 166 VwGO in Verbindung mit§ 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.