Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juni 2016 - AN 5 K 15.00399
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der am ...1947 in ..., Ghana, geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Im Mai 1981 reiste er erstmals in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Den Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 3. November 1981 ab.
Zur Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen reiste der Kläger am
Am
1995 beantragte der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung. Nachdem die Beklagte Anzeichen einer Scheinehe gesehen hatte, ergaben Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ..., dass der Kläger nicht mit seiner Ehefrau, sondern mit der ghanaischen Staatsangehörigen ... zusammenlebte. Mit Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 30. Juni 1997 wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 1997 aus dem Bundesgebiet aus und lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ab. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Eheleute hätten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen. Ein erneutes Ermittlungsverfahren ergab, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Am 22. Januar 1998 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und am 23. November 1998 durch das Amtsgericht ... insbesondere wegen der Scheinehe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Am 11. Januar 1999 wurde der Kläger nach ... abgeschoben. Ein hiergegen gerichteter Antrag nach § 123 VwGO, in dessen Rahmen der Kläger geltend machte, seit zehn Jahren schwer erkrankt zu sein, wurde durch das Verwaltungsgericht Ansbach abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers gegen seine Ausweisung wies die Regierung von ... zurück.
Bereits am 8. Februar 1999 beantragte der Kläger seine Wiedereinreise, die er mit nötiger medizinischer Behandlung begründete. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im November 2000 reiste der Kläger illegal wieder ein und wurde am 5. Dezember 2000 in ... festgenommen. Aus der Haft heraus stellte der Kläger einen Folgeantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und begründete diesen mit der erforderlichen Versorgung mit Insulin. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Mit einem Ergänzungsbescheid stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst ab, änderte seinen Beschluss jedoch nach § 80 Abs. 7 VwGO am 16. Mai 2001 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Das Amtsgericht ... verurteilte den Kläger mit Urteil vom 31. Januar 2001 insbesondere wegen illegaler Einreise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Kläger verbüßte seine Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt ..., von wo er am 7. März 2002 entlassen wurde.
Mit Urteil vom 23. September 2002 hob das Verwaltungsgericht Ansbach den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf und verpflichtete dieses, ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Dem kam das Bundesamt mit Bescheid vom 19. November 2002 nach.
Am
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Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Grundsicherung im Alter) erhalte. Seit Jahren sei der Kläger bis auf eine kurzzeitige Unterbrechung von Februar 2014 bis November 2014 im Bezug von zumindest ergänzend öffentlichen Leistungen. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG sei grundsätzlich eng auszulegen. Allein ein hohes Lebensalter rechtfertige eine Ausnahme nicht. Alterstypische Erkrankungen begründeten ebenfalls keine Ausnahme. Es lägen keine verifizierten Erkenntnisse vor, die ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung im Fall des Klägers rechtfertigen würden. Bis Februar 2014 habe er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten. Nach einem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 16. März 2011 sei er vollschichtig leistungsfähig und somit erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II gewesen. Auf mehrfache Aufforderung seien keine verifizierbaren Nachweise zur Erwerbsfähigkeit des Klägers vorgelegt worden. Die ärztlichen Atteste des Hausarztes seien nicht dazu geeignet, das Vorliegen der in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorgesehenen Gründe zu belegen. Diese Atteste widersprächen insbesondere der Tatsache, dass der Kläger ab 1. November 2013 seine Erwerbstätigkeit von einer bis dahin nur geringfügigen Beschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung ausgedehnt habe.
Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankung und seines Alters nicht in größerem Umfang am Erwerbsleben teilnehmen, so dass für ihn der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG anzuwenden sei. Die Sicherung des Lebensunterhaltes könne vom Kläger aus eigener Kraft nicht vollständig gefordert werden.
Mit weiterem Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verwies die Beklagte auf den streitgegenständlichen Bescheid. Weder die Klageschrift noch das mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsätzen vom
Mit Schriftsatz vom
Am
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 fragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Gericht an, ob die vorgelegte ärztliche Bescheinigung den Anforderungen entspreche, die sich das Gericht vorstelle, woraufhin der Berichterstatter mitteilte, dass die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Anforderungen nicht erfüllen dürfte. Beim Kläger, der nun im Rentenalter sei, dürfte darauf abzustellen sein, inwieweit seine Erwerbsunfähigkeit auf Umstände zurückgehe, die der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG unterfielen und nicht auf alterstypische Erkrankungen.
Mit Schriftsatz vom
Mit weiterem Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, in der sich die Beteiligten im Wesentlichen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen bezogen, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nunmehr,
unter Aufhebung des Bescheides vom
Der Vertreter der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nach der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist § 26 Abs. 4 AufenthG heranzuziehen, eine innerhalb ihres Regelungsbereichs gegenüber dem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis allgemein regelnden § 9 AufenthG speziellere Anspruchsgrundlage (s. OVG NRW, B. v. 4.4.2008 - 18 E 1140/07 - juris Rn. 12; VG München, U. v. 12.5.2011 - M 12 K 10. 6244 - juris Rn. 29; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 26 AufenthG, Rn. 13). Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG entsprechend; die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angerechnet.
Der Kläger ist seit 20. Februar 2004, somit seit mehr als fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, so dass die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger, wie sich aus dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 15. Oktober 2014 ergibt, beginnend mit dem 1. November 2014 eine Regelaltersrente erhält. Denn Voraussetzung für eine Regelaltersrente ist nach § 35 SGB VI neben dem Erreichen der Regelaltersgrenze, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf die Regelaltersrente fünf Jahre (d. h. 60 Monate) beträgt. Im Fall des Klägers ist auch keine abweichende Regelung ersichtlich, zumal er keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente bezogen hat (s. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegenstehen könnten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG), sind nicht ersichtlich. Dem Kläger ist auch, wie von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gefordert, die Beschäftigung erlaubt. Am 8. März 2006 wurde ihm die Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt.
Voraussetzung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach den §§ 26 Abs. 4, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist jedoch auch, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein muss. Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei der Bezug bestimmter in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgelisteter Leistungen der öffentlichen Hand nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne des Satzes 1 gilt. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt eine positive Prognose voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne die Inanspruchnahme anderer als der in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel gesichert ist (BVerwG, U. v. 18.4.2003 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13). Neben den aktuellen Verhältnissen kommt es auch auf die voraussichtliche Entwicklung an, wobei die bisherige Erwerbsbiographie gewichtige Anhaltspunkte für die anzustellende Prognose liefern kann (OVG NRW, B. v. 4.12.2007 - 17 E 47/07 - juirs Rn. 6). Es ist somit - auch aufgrund rückschauender Betrachtung - abzuschätzen, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann (OVG NRW, B. v. 4.12.2007 - 17 E 47/07 - juirs Rn. 6; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 9 AufenthG, Rn. 37). Der in Anschlag zu bringende Bedarf für den Lebensunterhalt bemisst sich dabei - insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Bedarfsgemeinschaft - grundsätzlich nach den Maßstäben des Sozialrechts (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 9 AufenthG, Rn. 35; grundlegend zur Sicherung des Lebensunterhaltes allgemein BVerwG, U. v. 26.8.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 19; dem folgend: BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13).
Nach diesen Maßstäben ist der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert. Der Kläger, der nunmehr nach Erreichen der Regelaltersgrenze das Rentenalter erreicht hat und nicht mehr erwerbstätig ist, bestreitet seinen Lebensunterhalt zum einen aus dem Bezug einer Regelaltersrente in Höhe von gegenwärtig 250,31 EUR und zum anderen, da diese Regelaltersrente zur Deckung des Lebensbedarfs nicht ausreicht, aus dem ergänzenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch XII. Der Bezug von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch XII fällt jedoch nicht unter § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, so dass von einer Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ausgegangen werden kann. Schon angesichts seines Alters ist auch prognostisch nicht damit zu rechnen, dass der Kläger in Zukunft durch weitere Einkünfte nicht mehr auf die (ergänzende) Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen sein wird, um seinen Lebensunterhalt zu decken.
Im Fall des Klägers kann nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wird von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.
Durch diese Ausnahmeregelung wollte der Gesetzgeber den durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Niederlassungserlaubnis wegen Fehlens dieser besonderen Integrationsvoraussetzung ausschließen (BayVGH, B. v. 14.5.2009 - 19 ZB 09.785 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 13.12.2011 - OVG 12 B 24.11 - juris Rn. 22; jeweils m. w. N.). Aus dieser Ausnahmeregelung folgt jedoch nicht, dass jeder aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt Erwerbsfähige ohne weiteres die genannte Privilegierung für sich in Anspruch nehmen kann (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 9 AufenthG, Rn. 76). Bereits nach dem Wortlaut nicht erfasst sind Fälle, in denen der Ausländer (nur) aufgrund im normalen Lebensverlauf auftretender Alterserscheinungen oder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch alterstypische Erkrankungen an der Erfüllung der Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung gehindert ist (BayVGH, B. v. 14.5.2009 - 19 ZB 09.785 - juris Rn. 16; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 9 AufenthG, Rn. 77). Insbesondere dient die Vorschrift nicht dazu, bei Personen im Rentenalter, deren Aufenthaltszeit im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen solche nicht im ausreichenden Maße erworben haben, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen (BayVGH, B. v. 14.5.2009 - 19 ZB 09.785 - juris Rn. 16). Denn dies würde dem grundlegenden Ziel des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung, die Zuwanderung in die sozialen Systeme der Bundesrepublik zu verhindern, zuwiderlaufen.
Nicht erforderlich ist, dass Umstände, die unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fallen, zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit führen. Im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung, auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung zu ermöglichen, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können, ist auch zu berücksichtigen, dass die Erfüllbarkeit der (vollständigen) Lebensunterhaltssicherung auch dem nur eingeschränkt Erwerbsunfähigen krankheits- oder behinderungsbedingt unmöglich sein kann (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 13.12.2011 - OVG 12 B 24.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 18.6.2015 - 10 C 15.675 - juris Rn. 11).
Nicht erforderlich ist weiter, dass die unter § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fallende Krankheit oder Behinderung allein ursächlich für die Unmöglichkeit der Erfüllung der Lebensunterhaltssicherung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist. Dem Wortlaut der Norm ist nicht zu entnehmen, dass die dort in Bezug genommenen Gründe allein ursächlich sein müssen. Auch der Normzweck, der auf die Ermöglichung einer Aufenthaltsverfestigung behinderter Ausländer und somit auf die Verhinderung von Benachteiligungen Behinderter, die wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können, zielt, spricht gegen eine solche Einschränkung. Denn dieser Schutzzweck greift unabhängig davon Platz, ob der betroffene Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, insbesondere wenn der weitere Hinderungsgrund temporärer Natur ist (dazu OVG NRW, U. v. 15.10.2014 - 17 A 1150/13 - juris Rn. 67 zum Fall eines minderjährigen behinderten Ausländers; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 9 AufenthG, Rn. 85). Zur Bestimmung der krankheits- oder behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit sind die sozialrechtlichen Bestimmungen über die (teilweise) Erwerbsunfähigkeit heranzuziehen, insbesondere § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI, wonach teilweise erwerbsgemindert derjenige ist, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (so auch Marx in GK-AufenthG, § 9 AufenthG, Rn. 230).
Erforderlich zum Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist eine fachärztliche Aussage darüber, ob und in welchem Umfang der die Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer noch arbeitsfähig ist und eine Vergleichsberechnung des theoretisch durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Einkommens und der dem Ausländer zustehenden öffentlichen Leistungen (BayVGH, B. v. 18.6.2015 - 10 C 15.675 - juris Rn. 11). Es bedarf hier einer konkreten Betrachtung dahingehend, inwieweit der Ausländer aufgrund der der Behinderung zugrundeliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer ihm theoretisch möglichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt - gemessen an sozialgesetzlichen Maßstäben - verdienen könnte (BayVGH, U. v. 16.4.2008 - 19 B 07.336 - juris Rn. 40). Daraus folgt, dass im Fall des Klägers, der bereits das Rentenalter erreicht hat und folglich schon aus diesem Grund nicht mehr erwerbsfähig ist, eine fachärztliche Aussage darüber erforderlich ist, die differenziert darüber Aufschluss gibt, inwieweit die - im Ergebnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unstreitige - Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf seinem Alter bzw. alterstypischen Erkrankungen einerseits und Erkrankungen bzw. Behinderungen, die der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG unterfallen, andererseits beruht. Da bei Personen im Rentenalter, wie dem Kläger hier, die Generierung von Einkommen durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr im Vordergrund steht, sondern vielmehr der Lebensunterhalt grundsätzlich durch während des vorangegangenen Erwerbslebens generierte Rentenansprüche gesichert wird (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2009 - 19 ZB 09.785), ist zudem erforderlich, dass dargelegt wird, dass auch der Erwerb entsprechender Anwartschaften (in der Vergangenheit) bereits wegen einer unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fallenden Krankheit oder Behinderung nicht möglich war. Diese rückschauende Berücksichtigung des bisherigen Erwerbslebens ist angesichts der oben genannten Zielsetzung des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, bei Personen im Rentenalter - wohl entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers - erforderlich, die schon wegen ihres Alters nicht mehr erwerbsfähig sind. Dadurch wird dieser Zielsetzung grundsätzlich entsprochen und zugleich, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entsprechend, gewährleistet, dass auch ältere, im Sinne der Ausnahmeregelung behinderte oder kranke Personen, die wegen ihrer Behinderung oder Krankheit selbst bei einem langjährigen Aufenthalt nicht in der Lage gewesen wären, zur (vollständigen) Sicherung des Lebensunterhalts ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, nicht von der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen werden. Letztlich liegt dem zugrunde, dass bei Personen im Rentenalter die Sicherung des Lebensunterhaltes üblicherweise über die Rente erfolgt, so dass die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfordert, dass die Rentenansprüche wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht ausreichen, was wiederum voraussetzt, dass diese aus den genannten Gründen nicht entsprechend erworben werden konnten.
Gemessen an diesen Maßstäben hat es der Kläger nicht vermocht, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in seinem Fall darzutun, obwohl er für diese seine Gesundheit betreffenden Umstände die Darlegungslast trägt. Weder die vom Kläger bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch die im Klageverfahren vorgelegten Atteste ergeben, dass der Kläger wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllen kann. Zwar ist unstreitig, dass der Kläger an diversen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, jedoch ist nicht dargetan, dass diese Einschränkungen zu einem auch nur im Hinblick auf die vom Kläger bezogene Regelaltersrente anteiligen Ausschluss der Erwerbsfähigkeit führen.
So hat der Kläger im hier streitgegenständlichen, aufgrund des Antrags des Klägers vom 4. Juni 2013 eingeleiteten Verwaltungsverfahren - mit Bescheid vom 25. August 2011 lehnte die Beklagte bereits einen zuvor mit gleicher Begründung gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, ohne dass der Kläger hiergegen gerichtlich vorgegangen wäre, nachdem ein Gutachten der Bundesagentur für Arbeit entgegen einem Attest des praktischen Arztes Dr. Dr. ... festgestellt hatte, dass der Kläger für eine zustandsangepasste Tätigkeit vollschichtig leistungsfähig war - lediglich erneut mehrere Atteste des Dr. Dr. ... vorgelegt. Dr. Dr. ... ist jedoch - ausweislich seines von ihm verwendeten Briefkopfes „praktischer Arzt“, nicht jedoch Facharzt, so dass die von ihm im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Atteste (vom 10.6.2013, 2.12.2013 und 17.12.2014) von der Beklagten zu Recht nicht als Nachweis der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG angesehen wurden. Auch das im Klageverfahren vorgelegte Attest des Dr. Dr. ... vom 12. März 2015 ist folglich kein tauglicher Nachweis dieser Voraussetzungen. Der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Arztbrief von Dr. ..., Fachärztin für Innere Medizin - Nephrologie, ..., vom 4. August 2014 enthält zwar fachärztliche Diagnosen und Berichte über durchgeführte Untersuchungen, lässt jedoch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG schließen, insbesondere da sich dieser Arztbrief lediglich an den Hausarzt richtet und sich jeglicher Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine mögliche Erwerbsunfähigkeit enthält. Die im Klageverfahren auf gerichtlichen Hinweis vorgelegte ärztliche Bescheinigung von Dr. ... schließlich ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung darzutun. Diese ärztliche Bescheinigung, die zwar eine Reihe von Diagnosen stellt, insoweit nachvollziehbar erklärt, der Kläger sei deutlich eingeschränkt, und zu der Schlussfolgerung kommt, der Kläger sei aus fachärztlicher Sicht nicht arbeitsfähig, setzt sich - wie auch die früheren Atteste - in keiner Weise differenzierend damit auseinander, inwieweit die Arbeitsunfähigkeit auf dem Alter des Klägers und alterstypischen Erkrankungen und Einschränkungen einerseits bzw. auf - hier allein relevanten - altersunabhängigen Erkrankungen basiert. Zur Frage, ob und inwieweit der Kläger krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage war, entsprechende Rentenansprüche zu erwerben, findet sich gar keine Aussage. In diesem Zusammenhang wäre zwingend erforderlich gewesen, dass das fachärztliche Gutachten sich damit auseinandersetzt, dass der Kläger wie sich noch aus dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 16. März 2011 ergab, für eine zustandsangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig war. Das fachärztliche Gutachten hätte sich weiter mit der Frage befassen müssen, wie der Kläger, der in seinem Antrag vom 4. Juni 2013, über den die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid entschieden hat, ausführen ließ, weitere Arbeitsleistungen aufgrund seiner Erkrankung nicht erbringen zu können, seine Erwerbstätigkeit zum 1. November 2013 zunächst ausweiten konnte, so dass er für einen kurzen Zeitraum bis zu seinem Renteneintritt seinen Lebensunterhalt nach Aktenlage tatsächlich eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern konnte, ohne Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zu beziehen. Diese Ausweitung der Erwerbstätigkeit steht jedenfalls, worauf auch die Beklagte zu Recht hinweist, in auffälligem Gegensatz zu der vom Kläger in diesem Verfahren wie auch in dem mit Bescheid vom 25. August 2011 abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten nur eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Anzumerken ist, ohne dass es darauf ankäme, dass der Kläger noch 2005/2006, als es ihm darum ging, eine Aufenthaltserlaubnis und die Gestattung der Aufnahme von Arbeit zu erlangen, erklärte, er sei trotz seiner Erkrankung aufgrund der ausreichenden Medikation in der Lage, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen, was im Ergebnis auch durch das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 16. März 2011 einige Jahre später noch bestätigt wurde. Dennoch nahm der Kläger nach seiner illegalen Wiedereinreise im November 2000 keine seinen Lebensunterhalt vollständig sichernde Erwerbstätigkeit auf, ehe er - im Übrigen entgegen der von ihm vorgelegten Atteste - während des hier streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens seine Erwerbstätigkeit ausweitete. Festzuhalten ist auch, dass der Kläger, wie auch sein Prozessbevollmächtigter ausdrücklich erklärt hat, zu keinem Zeitpunkt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beantragt hat. Im Ergebnis geht die Kammer nicht davon aus, dass der Umstand, dass der Kläger nach Eintritt des Rentenalters seinen Lebensunterhalt nicht vollständig durch die auf seinen Beitragszahlungen beruhende Regelaltersrente sichern kann, auf eine (teilweise) Erwerbsunfähigkeit, die die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG rechtfertigen würde, zurückzuführen ist, sondern darauf, dass der Kläger zum einen, weil er nach seiner illegalen Wiedereinreise im November 2000 ganz überwiegend nur Tätigkeiten ausgeübt hat, die nicht zur vollständigen Sicherung seines Lebensunterhalts ausreichend waren, und zum anderen, weil er aufgrund seiner ausweisungsbedingten Zeiten der Abwesenheit vom Bundesgebiet, seiner Zeiten, während derer ihm ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausweisung bzw. Abschiebung nach seinen illegalen Wiedereinreisen die Erwerbstätigkeit nicht gestattet war, sowie seiner Haftzeiten, im Ergebnis keine seinen Lebensunterhalt nach Erreichen des Renteneintrittsalters vollständig sichernden Rentenansprüche erworben hat. Auf einen solchen Sachverhalt findet jedoch § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG keine Anwendung.
Folglich ist im Ergebnis der Lebensunterhalt des Klägers entgegen der §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 AufenthG schon aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht gesichert, ohne dass es darauf ankäme, ob das mietfreie Wohnen des Klägers bedarfsmindernd berücksichtigt werden kann (dafür wohl VGH BW, B. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - juris Rn. 29; OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 216/11, 2 D 2362 D 236/11 - juris Rn. 38).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die von den Beteiligten im Klageverfahren intensiv diskutierte Frage der Staatsangehörigkeit der Tochter des Klägers im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat, ohne jegliche Bedeutung ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juni 2016 - AN 5 K 15.00399
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juni 2016 - AN 5 K 15.00399
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juni 2016 - AN 5 K 15.00399 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- 1.
Kindergeld, - 2.
Kinderzuschlag, - 3.
Erziehungsgeld, - 4.
Elterngeld, - 5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - 6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und - 7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), - 2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und - 3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, - 2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder - 2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
- 1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, - 2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
- a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht, - b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
Gründe
I.
II.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zu 1. bezüglich ihres Antrags vom 27. Januar 2011 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zu 1. zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 2. bis 4. zu je 1/4 sowie die Klägerin zu 1. und die Beklagte zu je 1/8. Die Gerichtskosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 2. bis 4. zu je 1/3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. und die Beklagte zu je 1/2.
Von den in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger zu 2. bis 4. ihre eigenen und jeweils 1/4 derjenigen der Beklagten. Die Klägerin zu 1. trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und 1/8 derjenigen der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/8 ihrer eigenen Kosten und die Hälfte derjenigen der Klägerin zu 1.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1. erstrebt die Erteilung einer rückwirkenden Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen und hieran anschließend einer Niederlassungserlaubnis. Hilfsweise begehrt sie die Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen. Parallele Klagebegehren ihrer Geschwister – der Kläger zu 2. und 3. – und ihrer Mutter – der Klägerin zu 4. – sind erfolglos geblieben; insoweit ist noch über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu entscheiden.
3Die Klägerin zu 1. ist am 1. April 2000 in B. geboren. Ihre Eltern stammen aus dem Kosovo.
4Der Vater der Klägerin zu 1., Herr C. C1. , reiste erstmals 1993 nach Deutschland ein. Noch im selben Jahr wurde er als Asylberechtigter anerkannt und kehrte kurz darauf wegen des Todes seines Vaters in sein Heimatland zurück. Nach Wiedereinreise im Jahr 1994 stellte er einen Asylfolgeantrag, der zunächst erfolglos blieb. Auf entsprechende gerichtliche Verurteilung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 26. Juli 1999 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Dem Vater der Klägerin zu 1. wurde daraufhin am 30. August 1999 ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt und am 2. September 1999 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilt. Am 16. Oktober 2002 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die am 10. Juni 2009 als Niederlassungerlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG in seinen am 1. September 2008 ausgestellten kosovarischen Reisepass übertragen wurde. Am 14. Januar 2012 ist der Vater der Klägerin zu 1. verstorben.
5Die Klägerin zu 4. reiste 1999 nach Deutschland ein. Ihr im April 2000 für sich und die Klägerin zu 1. gestellter Asylantrag wurde im Mai 2000 bestandskräftig abgelehnt. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt der Klägerinnen zu 1. und 4., die gemeinsam mit dem Kindesvater und dessen Ehefrau, Frau S. C1. , in einem Haushalt lebten, wegen Reiseunfähigkeit zunächst geduldet. In einem Aktenvermerk vom 30. August 2001 hielt die Beklagte fest: Aufenthaltsbefugnisse nach § 31 AuslG könnten nicht erteilt werden, da die Klägerin zu 4. nicht mit dem Kindesvater verheiratet sei und sie mangels eigener Aufenthaltsbefugnis der Klägerin zu 1. keinen diesbezüglichen Anspruch vermitteln könne.
6Mit Schreiben vom 15. November 2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, den Klägerinnen zu 1., 2. und 4. Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Zur Begründung machte er geltend, die Klägerin zu 1. sei durch ihre extreme Frühgeburt beeinträchtigt; zudem leide sie an Epilepsie und an einem angeborenen Herzfehler. Nachdem das Gesundheitsamt im Juli 2002 eine mindestens zweijährige Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1. bestätigt hatte, gab die Beklagte dem Antrag statt. Der Klägerin zu 1. erteilte sie am 13. März 2003 eine bis zum 16. Dezember 2004 gültige Aufenthaltsbefugnis.
7Unter dem 30. November 2004 beantragte die Klägerin zu 1. formblattmäßig die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis. Den Aufenthaltszweck bezeichnete sie mit „Familie“, als Aufenthaltsdauer gab sie an „für immer“, die Verlängerung sollte „unbefristet“ erfolgen. Im Juni 2005 teilte das Gesundheitsamt mit, dass die Klägerin zu 1. für weitere zwei Jahre und voraussichtlich auch auf Dauer nicht reisefähig sei. Daraufhin bat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 16. September 2005, „über den Antrag meiner Mandanten auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis bzw. auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Aufenthaltsgesetz“ zu entscheiden. Unter dem 7. Oktober 2005 erteilte die Beklagte der Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit Gültigkeitsdauer bis zum 8. September 2007.
8Die Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folgezeit fortlaufend – nach einem viermonatigen Auslandsaufenthalt im Jahr 2010 auch rückwirkend – verlängert. Die zugrundeliegenden formblattmäßigen Verlängerungsanträge bezeichneten den Aufenthaltszweck jeweils mit „Familie“. Die Erteilung des Visums zur Wiedereinreise im Jahr 2010 erfolgte mit Vorabzustimmung der Beklagten „ausschließlich zum Zwecke der Fortführung des bereits bestehenden humanitären Aufenthaltszwecks“.
9Auch den übrigen Klägern wurden seit 2002 bzw. 2003 fortlaufend humanitäre Aufenthaltstitel erteilt.
10Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, den Klägern zu 1. bis 3. Niederlassungserlaubnisse, hilfsweise Aufenthaltserlaubnisse zu familiären Zwecken „ab Anspruch“ zu erteilen. Zur Begründung machte er unter dem 14. Februar 2011 geltend: Die Beklagte habe ihre Beratungsverpflichtung nicht ernst genommen. Ansonsten hätte sie schon zu einem früheren Zeitpunkt andere Aufenthaltstitel erteilen müssen. Es sei immer nur die kranke Klägerin zu 1. in den Blick genommen worden, nicht aber der Status ihres Vaters. Eine Niederlassungserlaubnis könne zum einen erteilt werden auf der Grundlage von § 26 Abs. 4 AufenthG, wobei gemäß Satz 4 der Vorschrift i.V.m. § 35 Abs. 1 AufenthG von der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden könne. Auch die Voraussetzungen von § 104 Abs. 7 AufenthG lägen vor. Zum anderen könne die Niederlassungerlaubnis nach § 9 AufenthG beansprucht werden, da die Kläger zu 1. bis 3. so zu stellen seien, als wären sie seit spätestens 1. Januar 2005 im Besitz familiärer Aufenthaltstitel; hilfsweise seien diese rückwirkend zu erteilen. Seit dem genannten Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für einen Kindernachzug sowohl nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 AufenthG vorgelegen, da der Kindesvater eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG und die Klägerin zu 4. eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sei jedenfalls bezüglich der Klägerin zu 1. abzusehen, da sie aufgrund ihrer geistigen Behinderung hierzu nicht in der Lage sei.
11Die Kläger haben am 13. Mai 2011 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führten sie unter ergänzender Bezugnahme auf ihr vorprozessuales Vorbringen aus:
12Es bestehe ein rechtlich geschütztes Interesse an der rückwirkenden Erteilung familiärer Aufenthaltstitel, da hierdurch die Rechtsstellung der Kläger in Hinblick auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verbessert werde. Diesbezügliche Anträge seien in der Vergangenheit gestellt und nicht beschieden worden; die Erteilung eines „falschen“ Aufenthaltstitels impliziere nicht die Versagung des „richtigen“. Gehe man hingegen davon aus, dass eine Beantragung familiärer Aufenthaltstitel unterblieben sei, müsse man in Anbetracht der Nichtbeachtung von § 82 Abs. 3 AufenthG durch die Beklagte über einen „Herstellungsanspruch“ bzw. einen Folgenbeseitigungsanspruch „nachdenken“. Die Nachzugsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei erfüllt, da die dem Kindesvater vor dem 1. Januar 2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG fortgelte; die abweichende Notifikation seitens der Beklagten („Abs. 4“) sei unzutreffend. Seine Flüchtlingseigenschaft sei durch die Annahme eines kosovarischen Reisepasses nicht erloschen. Der Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stehe nicht entgegen, dass die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 4. auf § 25 Abs. 5 AufenthG beruhe. Ein Anspruch auf Erteilung familiärer Aufenthaltstitel ergebe sich auch aus § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 AuslG. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG an unter 16 Jahre alte Ausländer stehe die in § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierte Altersgrenze nicht entgegen, da diese Vorschrift den Charakter einer begünstigenden Sonderregelung habe.
13Die Kläger haben beantragt,
14die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 1. bis 3. rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG (familiäre Gründe) zu erteilen,
15sowie,
16die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 1. bis 3. hieran anschließend ab dem 15. Februar 2011eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen,
17hilfsweise,
18die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 15. Februar 2011 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie hat vorgetragen:
22Das Aufenthaltsgesetz sehe eine auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung bezogene rückwirkende Erteilung familiärer Aufenthaltserlaubnissen nicht vor. Sie würde die Rechtsstellung der Kläger zu 1. bis 3. auch nicht verbessern, da die von ihnen letztlich erstrebte Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres in Betracht komme und zu diesem Zeitpunkt bei durchgehendem Besitz humanitärer Aufenthaltserlaubnisse die Niederlassungerlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 AufenthG erteilt werden könne. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Erteilung familiärer Aufenthaltserlaubnisse nicht gegeben. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG komme vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht in Betracht, da der in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Verweis auf § 35 AufenthG einen Rückgriff auf § 9 Abs. 2 AufenthG sperre. Dem gesetzgeberischen Anliegen einer Gleichbehandlung von Flüchtlings- und Migrantenkindern würde es zuwiderlaufen, wenn Erstere früher als Letztere eine Niederlassungserlaubnis erlangen könnten.
23Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. August 2013 die Berufung der Klägerin zu 1. zugelassen. Den Zulassungsantrag der übrigen Kläger hat er abgelehnt und die Kostenentscheidung der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
24Die Klägerin zu 1. macht geltend:
25Sie habe durch entsprechende Einträge in den Antragsformularen der Beklagten wiederholt dargetan, dass sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel für familiäre Zwecke begehre. Diese Anträge seien nicht beschieden worden. Zu Lebzeiten ihres Vaters sei § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einschlägig gewesen, da er als anerkannter Flüchtling im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG gewesen sei. Infolgedessen habe gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden können. Die Beklagte habe das ihr hiernach zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Gleiches gelte in Bezug auf die in § 33 AufenthG normierte Erteilungsermächtigung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 AufenthG greife zugunsten der Klägerin zu 1. unbeschadet ihrer Behinderung nicht Platz, sei verfehlt.
26Die Klägerin zu 1. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
27das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG (familiäre Gründe) sowie hieran anschließend eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen,
28hilfsweise,
29die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 27. Januar 2011 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
33Die Klägerin zu 1. besucht seit 2007 eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung. Die Klägerin zu 4. leidet an diversen Erkrankungen und ist nach ärztlicher Einschätzung eine „hilflose Person“. Seit Juni 2013 beträgt der Grad ihrer Behinderung 100. Das Amtsgericht B. – Familiengericht – stellte durch Beschluss vom 20. März 2014 – 220 F 114/13 – das Ruhen der elterlichen Sorge fest und setzte Frau S. C1. als Vormundin ein.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie über ihren Prozessbevollmächtigten, der unbeschadet der von ihm mitgeteilten Mandatsbeendigung dem Gericht gegenüber weiterhin als bestellt gilt, §§ 173 Satz 1VwGO, 87 Abs. 1 ZPO, ordnungsgemäß geladen waren.
37Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
381. Sie ist nicht begründet, soweit sie den mit ihr weiterverfolgten Hauptantrag betrifft. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen und anschließende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
39a) Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann.
40BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2009 – 1 C 7.08 –, NVwZ 2009, 1431 = juris, Rdn. 13; Beschluss vom 02. September 2010 – 1 B 18.10 –, Buchholz 402.242 § 27 AufenthG Nr. 3 = juris, Rdn. 9; Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 19.09 –, NVwZ 2011, 236 = juris, Rdn. 13.
41Die Klägerin zu 1. macht insoweit geltend, im Falle der rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ab dem 1. Januar 2005 erwüchse ihr ein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Die Beklagte tritt dem entgegen mit der Begründung, die allgemeine Vorschrift des § 9 AufenthG werde bei Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen seien, vor Vollendung des 16. Lebensjahres durch die Sonderregelung in § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesperrt.
42Diese Frage bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn es steht kein unbeschiedener Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindesnachzug im Raum, dessen rückwirkende Stattgabe zur Folge hätte, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt des Ablebens ihres Vaters die Verfestigungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG – fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis – erfüllt hätte.
43Die Maßgeblichkeit des genannten Zeitpunkts für die Eingrenzung des in Betracht kommenden Antragszeitraums ergibt sich aus dem Umstand, dass eine zu Lebzeiten des Vaters – unterstellt – zu erteilen gewesene Aufenthaltserlaubnis zum Kindesnachzug über dessen Tod hinaus nicht hätte verlängert werden können. Die insoweit einschlägige Regelung des § 34 Abs. 1 AufenthG setzt nämlich unter anderem voraus, dass ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen der genannten Aufenthaltstitel besitzt. Zwar verfügte und verfügt die Mutter der Klägerin zu 1. – die Klägerin zu 4. – über eine Aufenthaltserlaubnis. Diese beruht jedoch auf § 25 Abs. 5 AufenthG und unterliegt damit der Einschränkung des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird unter anderem in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG ein Familiennachzug nicht gewährt. Das schließt nicht nur die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindesnachzug aus, sondern auch die Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis, die in Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht des anderen, zwischenzeitlich verstorbenen Elternteils erteilt worden war. Für die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 AufenthG spricht, dass letztgenannte Vorschrift bezüglich § 29 AufenthG eine Abweichung allein in Hinblick auf dessen Abs. 1 Nr. 2 zulässt; hieraus ist zu schließen, dass die sonstigen in § 29 AufenthG geregelten Vorgaben und Beschränkungen auch für die Verlängerung einer aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten sollen.
44Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 11 S 387/06 –, juris, Rdn. 19; ebenso zu § 33 AufenthG: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 3 Bf 35/05 –, AuAS 2008, 170 = juris, Rdn. 14.
45Da der Vater der Klägerin zu 1. am 14. Januar 2012 verstorben ist, kommt ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nur in Betracht, wenn bis spätestens zum 14. Januar 2007 ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, der in der Folgezeit weder beschieden noch fallen gelassen worden ist. Hieran fehlt es.
46Gemäß dem Antrag ihres Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zu 1. am 13. März 2003 in Hinblick auf ihren Gesundheitszustand ein humanitärer Aufenthaltstitel in Gestalt der seinerzeitigen Aufenthaltsbefugnis mit Gültigkeit bis zum 16. Dezember 2004 erteilt worden. Ihr unter dem 30. November 2004 gestellter formblattmäßiger Verlängerungsantrag enthält zwar die handschriftlichen Eintragungen „Familie“, „für immer“ und „unbefristet“. Hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass es der Klägerin zu 1. bzw. der für sie handelnden Klägerin zu 4. um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks zu tun gewesen wäre. Dagegen spricht bereits die Bezeichnung des Antragsziels als „Verlängerung“ des vorgenannten – humanitären – Aufenthaltstitels. Dass die Klägerin zu 1. ihren Antrag in diesem Sinne verstanden wissen wollte, erhellt im Übrigen aus dem Umstand, dass der seinerzeit von ihr und den übrigen Klägern mandatierte Rechtsanwalt Haack mit Schreiben vom 16. September 2005 an die Beklagte darum bat, „über den Antrag meiner Mandanten auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis bzw. auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Aufenthaltsgesetz“ zu entscheiden. Dem entspricht es, dass nach am 7. Oktober 2005 erfolgter Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG weder die Klägerin zu 1. noch ihr damaliger Verfahrensbevollmächtigter Anlass sahen, eine fehlerhafte oder unvollständige Bescheidung des Antrags vom 30. November 2004 zu beanstanden.
47Der unter dem 24. Oktober 2006 gestellte weitere formblattmäßige Verlängerungsantrag ist in gleicher Weise formuliert wie derjenige vom 30. November 2004. Für sein Verständnis gilt daher Entsprechendes. Vor dem Hintergrund des vorausgegangenen Verlängerungsverfahrens, der dort erfolgten anwaltlichen Konkretisierung des nämlichen Antragsziels und der anstandslosen Akzeptanz des daraufhin erteilten humanitären Aufenthaltstitels bestand aus Sicht der Beklagten keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Klägerin zu 1. nunmehr einen familiären Aufenthaltstitel begehren könnte. Derartiges hat sie auch im Anschluss an die noch am Tag der Antragstellung erfolgte Verlängerung nicht verlautbart.
48Weitere Verlängerungsanträge sind erst nach dem 14. Januar 2007 und damit weniger als fünf Jahre vor dem Tod des Kindesvaters gestellt worden mit der ‑ oben dargelegten ‑ Folge, dass sie als Anknüpfungspunkt für eine potentielle Aufenthaltsverfestigung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Betracht kommen.
49Die von der Klägerin zu 1. erwogene „Fiktion“ eines – bis spätestens zum 14. Januar 2007 gestellten – Antrags auf Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht. Ihrer Erwägung liegt die Annahme zugrunde, die Beklagte habe ihre Beratungspflicht, § 82 Abs. 3 AufenthG, verletzt mit der Folge, dass über einen „Herstellungsanspruch“ bzw. einen Folgenbeseitigungsanspruch „nachzudenken“ sei. Diese Annahme geht aus doppeltem Grunde fehl: Zum einen besteht in Anbetracht der seinerzeitigen fachkundigen anwaltlichen Vertretung der Klägerin zu 1. kein Anhalt für eine Verletzung behördlicher Beratungspflichten. Zum anderen tragen die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht die postulierte Rechtsfolge. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Er ist vielmehr lediglich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet.
50BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 – 9 C 4.10 –, BVerwGE 140, 34 ff. = juris, Rdn. 18 m.w.N.; Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 B 13.10 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35 = juris, Rdn. 3.
51Ein Herstellungsanspruch, der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie der Betreffende bei rechtmäßigem Behördenhandeln stehen würde, hat in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, zumal auf dem Gebiet des Ausländerrechts, bislang keine Anerkennung gefunden.
52Vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2012 – 17 B 591/12 –, juris; Rdn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 18 B 1100/09 –, m.w.N.
53Die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen nach § 33 AufenthG ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Vorschrift im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zu 1. noch nicht existierte. Im Übrigen lagen die in der Norm genannten Voraussetzungen seinerzeit nicht vor. Letzteres gilt auch in Bezug auf die bei Geburt der Klägerin zu 1. gültig gewesene Vorgängerregelung in § 21 Abs. 1 AuslG 1990.
54b) In Ermangelung eines Anspruchs auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen kommt auch eine hieran anschließende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG nicht in Betracht.
552. Die Berufung ist begründet, soweit sie den mit ihr weiterverfolgten Hilfsantrag betrifft. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin zu 1. kann beanspruchen, dass die Beklagte über ihren Antrag vom 27. Januar 2011 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet.
56a) Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zwingend die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus. Eine dahingehende Einschränkung ergibt sich namentlich nicht aus Satz 4 der Vorschrift. Hiernach kann für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, § 35 AufenthG entsprechend angewandt werden. Die in der letztgenannten Vorschrift normierte Altersgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG hindert indes nicht daran, vor Erreichen der Altersgrenze eine Niederlassungserlaubnisin Gemäßheit von § 9 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, wenn die dort genannten Voraussetzungen – und im Fall des § 26 Abs. 4 AufenthG zusätzlich die verlängerte Mindestfrist von sieben Jahren – gegeben sind. Denn § 35 AufenthG beinhaltet eine begünstigende Sonderregelung,
57so ausdrücklich Nr. 35.0.1 AVV-AufenthG; ebenso: Dienelt, in: Renner u.a. (Hrsg.), Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, Rdn. 4 zu § 35 AufenthG; Eberle, in: Storr u.a. (Hrsg.), Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, Rdn. 3 zu § 35 AufenthG; HK-AuslR/Ober-häuser, 2008, Rdn. 3 zu § 35 AufenthG,
58und schließt eine unmittelbar auf § 9 AufenthG gestützte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht aus,
59so ausdrücklich Nr. 9.2.0 AVV-AufenthG; ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht, Rdn. 5 zu § 35 AufenthG (Stand: November 2012); Marx, in: GK-AufenthG, Rdn. 16 zu § 35 (Stand: Juni 2008); HK-AuslR/Müller, 2008, Rdn. 4 zu § 9 AufenthG.
60Aus dem von der Beklagten angeführten
61Beschluss des OVG NRW vom 06. Juli 2006 – 18 E 1500/05 –, InfAuslR 2006, 407
62ergibt sich nichts anderes. Die dort getroffene Feststellung, dass § 9 Abs. 2 AufenthG keine Anwendung findet, sofern hinsichtlich eines bestimmten Aufenthaltszwecks Sonderregelungen für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis bestehen, betraf die Frage der Herleitbarkeit eines Versagungsgrundes aus § 9 Abs. 2 AufenthG, wenn sämtliche Voraussetzungen der Spezialregelung – im zugrunde liegenden Fall: § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – vorliegen. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht. Es stellt sich hier vielmehr die umgekehrte Frage, ob bei Nichterfüllung der Voraussetzungen einer von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 AufenthG dispensierenden Spezialregelung die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG möglich ist, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu verhält sich der Beschluss nicht.
63b) Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG gilt entsprechend.
64Die hiernach erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegen vor:
65Die Klägerin zu 1. besitzt seit – mehr als – sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Besitzkette weist jedenfalls seit dem 24. Oktober 2006 keine Unterbrechungen auf. Zwar wurde der Verlängerungsantrag zweimal verspätet gestellt (am 4. September 2009 und am 15. November 2010) mit der Folge, dass jeweils die Fortbestehensfiktion, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, nicht Platz griff. Indes hat die Beklagte in beiden Fällen die zunächst entstandene Lücke in der Legalität des Aufenthalts durch rückwirkende Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis (am 4. September 2009 per 21. August 2009 und am 22. Dezember 2010 per 21. August 2010) geschlossen.
66Die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 AufenthG finden auf die Klägerin zu 1. gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Anwendung, da sie vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war. Die Erfordernisse des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 AufenthG sind nicht einschlägig, da die Klägerin zu 1. nicht Arbeitnehmerin ist.
67Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 4 AufenthG werden erfüllt.
68Die Anforderungen an das sprachliche Vermögen, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, sind bei Ausländern, die – wie die Klägerin zu 1. – vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren, gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dahin abgesenkt, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich müssen verständigen können. Dass die Klägerin zu 1., die ausweislich des schulärztlichen Gutachtens gemäß § 12 Abs. 3 AO-SF vom 18. Juni 2007 zweisprachig Albanisch / Deutsch aufwächst und seit 2007 eine Förderschule besucht, hierzu in der Lage ist, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
69Allerdings fehlt es an der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Lebensunterhaltssicherung. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Zu einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ist die Klägerin zu 1. nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten aufgrund ihrer Behinderung gegenwärtig und in Zukunft nicht in der Lage. Aus ebendiesem Grund kommt ihr jedoch die Rechtswohltat des – gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entsprechend geltenden – § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG zugute. Hiernach wird unter anderem von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie aus den in Satz 3 genannten Gründen, also wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, nicht erfüllen kann. So liegt es im Fall der Klägerin zu 1.
70Der Umstand, dass sie gegenwärtig auch wegen ihres Alters zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, steht der Einschlägigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG nicht entgegen. Denn der Norm ist nicht zu entnehmen, dass die dort in Bezug genommenen Gründe alleinursächlich sein müssen. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keinen dahingehenden Vorbehalt. Auch ihr Zweck gibt nichts her für ein solches Normverständnis. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Ausnahmevorschrift des heutigen § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ergibt sich, dass „behinderten Ausländern" eine Aufenthaltsverfestigung ermöglicht und verhindert werden soll, dass „Behinderte" benachteiligt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 72). Dieser Schutzzweck greift unabhängig davon Platz, ob der betroffene Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Dies gilt namentlich dann, wenn der weitere Hinderungsgrund – wie vorliegend das noch jugendliche Lebensalter – temporärer Natur ist. Es besteht kein sachlicher Grund, einem Ausländer, der behinderungsbedingt niemals seinen Lebensunterhalt eigenständig wird sicherstellen können, die Rechtswohltat des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG zu versagen, weil er vorübergehend auch altersbedingt hierzu nicht in der Lage ist.
71Der Senat teilt auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG finde auf die Klägerin zu 1. keine Anwendung, weil die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin zu 4. ihrerseits nicht durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer den Lebensunterhalt der Familie sicherstellenden Erwerbstätigkeit gehindert und daher die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zu 1. „nicht (…) kausal“ für die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts sei.
72Abgesehen davon, dass die Klägerin zu 4. inzwischen nach ärztlicher Einschätzung selbst eine „hilflose Person“ ist und ihr ein Grad der Behinderung von 100 bescheinigt ist, findet diese Betrachtungsweise im Wortlaut von § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG keine Stütze. Dieser stellt allein darauf ab, dass der Ausländer die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann,
73zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse in der Person des Ausländers vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – 1 C 34.07 –, NVwZ 2009, 246 = juris, Rdn. 15;
74ob derartige Gründe auch in der Person eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft vorliegen, ist danach ohne Bedeutung.
75Nichts anderes ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
76Urteile vom 16. November 2010 – 1 C 21.09 –, BVerwGE 138, 148 = juris, Rdn. 14 ff., und vom 16. August 2011 – 1 C 4.10 –, NVwZ-RR 2012, 333 = juris, Rdn. 14.
77Hiernach ist bei der Prüfung der Voraussetzung der Lebensunterhaltsicherung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht allein auf den Bedarf des die Niederlassungserlaubnis erstrebenden Ausländers, sondern auf den Gesamtbedarf der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie abzustellen. Der vom Verwaltungsgericht hieraus gezogene Umkehrschluss, dass die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht nur durch eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers, sondern auch durch Unterhaltsleistungen eines in Bedarfsgemeinschaft mit dem Ausländer lebenden Familienangehörigen erfüllt werden kann, ist zwar zutreffend,
78zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers durch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 10 C 13.881 –, juris, Rdn. 15; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Rdn. 94 zu § 2 (Stand: Mai 2014); ebenso Nr. 2.3.4.1 AVV-AufenthG.
79Hieraus folgt indes nicht, dass im Falle des Ausbleibens von Unterhaltsleistungen eine krankheits- oder behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit des Ausländers „nicht kausal“ für die fehlende Lebensunterhaltssicherung und daher die Einschlägigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG zu verneinen wäre.
80Auch der oben dargestellte Zweck dieser Vorschrift vermag die vom Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung nicht zu tragen. Der hiernach intendierte Schutz „behinderter Ausländer" vor einer aufenthaltsrechtlichen Benachteiligung liefe leer, wenn der behinderungsbedingt erwerbsunfähige Ausländer deshalb von der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen wäre, weil ein mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebendes anderes Mitglied der Kernfamilie davon absieht, den Lebensunterhalt der Familie durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
81Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. auf § 154 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
82Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
83Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
Gründe
I.
II.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 2013 - 2 K 1475/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.