Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juli 2013 - 6 PB 10/13
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.
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Der Antragsteller macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob dem Personalrat aufgrund von § 95 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 74 Abs. 3 BrbgPersVG ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung einer Maßnahme zusteht, sofern sein hinsichtlich einer solchen Maßnahme bestehendes Beteiligungsrecht nicht gewahrt ist (vgl. Beschwerdebegründung S. 6 f.). Diese Frage ist unter Berücksichtigung bereits vorliegender Senatsrechtsprechung zum vorliegenden Problemkreis mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf.
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Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 BrbgPersVG ist u.a. die Durchführung von Maßnahmen unzulässig, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Personalvertretung erfolgt. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 BrbgPersVG sind Maßnahmen, die entgegen Satz 1 der Vorschrift durchgeführt worden sind, zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Den danach begründeten Pflichten der Dienststelle stehen, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, keine korrespondierenden Rechtsansprüche des Personalrats gegenüber:
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1. Anders als bei § 101 Satz 1 BetrVG gibt bei § 74 Abs. 3 BrbgPersVG der Gesetzeswortlaut für eine subjektiv-rechtliche Ausdeutung der Vorschrift nichts her, wenngleich er diese nicht zwingend ausschließt. Dass § 74 Abs. 3 BrbgPersVG keine Rechtsansprüche des Personalrats begründet, ergibt sich aus der Zusammenschau mit § 95 Abs. 1 Nr. 7 BrbgPersVG.
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Nach der letztgenannten Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte insbesondere über "die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75" (bei der Inbezugnahme von § 75 handelt es sich offenkundig um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der hier ersichtlich die Vorschrift des § 74 BrbgPersVG gemeint hat, vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL - juris Rn. 32). Eine Pflicht zur Entscheidungsdurchführung begründet § 74 BrbgPersVG aber lediglich in seinem Absatz 2. Absatz 1 der Vorschrift besagt bei Lichte besehen lediglich, dass die nach Abschluss eines Beteiligungsverfahrens bestehende Befugnis - nicht Pflicht - der Dienststelle zur Entscheidungsdurchführung durch Zeitablauf erlischt, wenn sie nicht binnen angemessener Frist ausgeübt wird (zutreffend: OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10. Dezember 1998 a.a.O. Rn. 33 f.). Absatz 3 der Vorschrift begründet keine Durchführungspflicht, sondern im Gegenteil eine Pflicht zur Unterlassung bzw. Rückgängigmachung, und spricht zudem nicht von "Entscheidungen", sondern von "Maßnahmen".
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Vor diesem Hintergrund kann § 95 Abs. 1 Nr. 7 BrbgPersVG nicht die Aussage entnommen werden, dass die Pflicht der Dienststelle zur Unterlassung bzw. Rückgängigmachung gemäß § 74 Abs. 3 BrbgPersVG vom Inhaber des verletzten Beteiligungsrechts, dem Personalrat, gerichtlich durchgesetzt werden kann. Insofern offenbart sich ein Unterschied zur Gesetzeslage in Niedersachsen, die im Beschluss des Senats vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 - zu beleuchten war (Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6). Im Hinblick auf die mit § 74 Abs. 3 BrbgPersVG im Wesentlichen deckungsgleich formulierte Vorschrift in § 63 NdsPersVG hat der Senat in diesem Beschluss zur Begründung ihres subjektiv-rechtlichen Verständnisses u.a. auf die Vorschrift des § 83 NdsPersVG - dem § 95 BrbgPersVG entspricht - zurückgegriffen (Beschluss vom 11. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11). Dort wird unter Nr. 5 die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für "Streitigkeiten nach § 63" normiert. Da für solche Streitigkeiten nach Lage der Dinge als Antragsteller nur der Personalrat in Betracht kommt, ergibt sich aus dieser Vorschrift im Gegensatz zur brandenburgischen Parallelnorm ein Beleg dafür, dass dem Personalrat ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung einer Maßnahme zustehen soll, sofern sein hinsichtlich dieser Maßnahme bestehendes Beteiligungsrecht nicht gewahrt ist.
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2. Während sich den Gesetzesmaterialien zu § 63 NdsPersVG eindeutig ablesen lässt, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift dem Personalrat einklagbare Rechtsansprüche verschaffen wollte (Beschluss vom 11. Mai 2011 a.a.O. Rn. 12 f.), lassen sich der Entstehungsgeschichte des § 74 BrbgPersVG keine Hinweise in diese Richtung entnehmen. Dabei stand, wie das Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf die im Gesetzgebungsverfahren verschiedentlich zum Ausdruck gekommene Orientierung am Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBGSH) angeführt hat, dem Brandenburgischen Gesetzgeber in Gestalt von § 88 Abs. 1 Nr. 9 und 10 MBGSH Vorschriften vor Augen, die zwischen den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungszuständigkeiten für Streitigkeiten über "die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 58 Abs. 2" (der Parallelvorschrift zu § 74 Abs. 2 BrbgPersVG) und für Streitigkeiten über "die Pflicht zur Zurücknahme von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3" (der Parallelvorschrift zu § 74 Abs. 3 BrbgPersVG) ausdrücklich differenzieren. Vergleichbares Anschauungsmaterial bot sich dem Brandenburgischen Gesetzgeber auch in § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des bereits über vier Monate vor Vorlage des Brandenburgischen Regierungsentwurfs beschlossenen Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie in dem zeitgleich vom Brandenburgischen Landtag beratenen Gesetzentwurf der Fraktion PDS-LL vom 12. Januar 1993 (LTDrucks 1/1606), der in seinem § 66 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich dem Personalrat einen "Anspruch auf Unterlassung" von Maßnahmen einräumen wollte, die seiner Mitbestimmung bedürfen würden. Bei dieser Sachlage konnte der Brandenburgische Gesetzgeber schwerlich davon ausgegangen sein, mit § 74 Abs. 3 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 7 BrbgPersVG gerichtlich einklagbare Rechtsansprüche des Personalrats zu normieren. Gegen diese Annahme spricht überdies, dass die Unterlassungs- bzw. Rücknahmepflicht nach § 74 Abs. 3 BrbgPersVG - anders als in § 63 NdsPersVG - nicht unter den Vorbehalt des Fehlens entgegenstehender öffentlicher Interessen gestellt worden ist. Hätte der Gesetzgeber einklagbare Unterlassungs- bzw. Rücknahmeansprüche des Personalrats begründen wollen, hätte es für ihn im Lichte der hiermit verbundenen demokratiestaatlichen Implikationen (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Mai 2011 a.a.O. Rn. 15) nahegelegen, einen solchen Vorbehalt einzuführen.
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.