Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2014 - 8 C 13.1496

published on 28/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2014 - 8 C 13.1496
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten des Verwaltungsgerichts M. vom 15. März 2013 wurde die von den Antragstellern begehrte Festsetzung einer Erledigungsgebühr zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung hiergegen deshalb zu Recht zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.1985 - 8 C 68.83 -, juris Rn. 9). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss ferner kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Ergeben sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, so ist die Kausalität zu verneinen (vgl. OVG NW, B. v. 4.9.2013 - 1 E 876/13 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5 m. w. N.). An der Kausalität der anwaltlichen Mitwirkung fehlt es hier.

Die im Klageverfahren angefochtenen Einziehungen des öffentlichen Feld- und Waldwegs „M.“ und des beschränkt öffentlichen Wegs „K.“ (s. Bekanntmachungen vom 2.7.2012) wurden nicht im Hinblick auf die anwaltliche Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragsteller, insbesondere nicht im Hinblick auf seinen Schriftsatz an die Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, sondern im Hinblick auf den Bürgerentscheid vom 20. Januar 2013, wonach die historischen Fußwege zwischen M. und P. erhalten bleiben sollen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung der Rücknahme der Einziehungsverfügungen (vgl. Bekanntmachungen vom 28.1.2013).

Dagegen war - entgegen der Auffassung der Antragsteller - das Anwaltsschreiben vom 12. Oktober 2012 nicht ursächlich für die unstreitige Erledigung des Klageverfahrens. Die Auffassung der Antragsteller, ohne dieses Anwaltsschreiben hätte der zuständige Ausschuss der Antragsgegnerin die - endgültige - Einziehung der oben genannten Wege beschlossen und der Bürgerentscheid wäre nicht mehr zugelassen worden, so dass eine streitige Entscheidung über die Einziehung der Wege zu erwarten gewesen wäre, beruht ausschließlich auf Hypothesen. Eine rein hypothetische Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit für die Erledigung der Rechtssache reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf eine Erledigungsgebühr zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 für die Erledigung des Rechtsstreits tatsächlich kausal gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1
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Annotations

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.