Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Okt. 2015 - M 17 E 15.3767

published on 12/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Okt. 2015 - M 17 E 15.3767
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Auskunft zu verschiedenen an das Pressebüro des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord gerichtete Anfragen.

Der Antragsteller richtete in der Zeit vom … August 2015 bis *. September 2015 neun Anfragen per E-Mail an die Pressestelle des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord. Diese wurden bisher weder beantwortet noch wurde eine Beantwortung abgelehnt.

Mit Schreiben vom 28. August 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 31. August 2015, stellte der Antragsteller Eilantrag betreffend “Vollzug des Art. 5 des Grundgesetzes und des Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes“.

Zur Begründung führte er aus, dass er als Journalist der Online-Zeitung „schanzer-leben.de“ mehrfach beim Polizeipräsidium Oberbayern Nord Auskünfte zu verschiedenen aktuellen Themen angefordert habe. Der Eingang sei ihm von der Pressestelle am 25. August 2015 per E-Mail bestätigt worden. Da seit diesem Tage weder sein Anliegen bearbeitet noch Nachfragen beantwortet worden seien, sei davon auszugehen, dass es sich hier um einen schwerwiegenden Versuch handele, freie Pressearbeit zu sabotieren. Er bitte, seinem Auskunftsersuchen gegenüber dem Polizeipräsidium Oberbayern nachdrücklich Gehör zu verschaffen und zu klären, ob es eine Anordnung seitens des Staatsministeriums des Innern gebe, bestimmte redaktionelle Anfragen zu ignorieren.

Der Weg des Eilverfahrens stelle sich unumgänglich dar, weil der zeitnahe Zugang zu Informationen und deren unmittelbare Weiterverbreitung für Medien im Onlinebereich existenziell und charakteristisch seien. Solange einzelne Redaktionen mit Informationen versorgt würden, und andere nicht, seien sowohl die Freiheit der Presse als auch die Unabhängigkeit des Staates in Gefahr.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 17. September 2015, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung gab er an, dass es eine Anordnung seitens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, bestimmte redaktionelle Anfragen zu ignorieren, nicht gebe.

Der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller kein konkretes Rechtsschutzziel benenne. Er spreche nur allgemein von verschiedenen Auskünften und mache nicht deutlich, welche konkreten Auskünfte er mit Erlass der einstweiligen Anordnung begehre. Hinsichtlich der erbetenen Klärung, ob eine interne Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr bestehe, fehle es bereits an der Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Selbst wenn der Antragsteller einen Anspruch auf presserechtliche Auskunft hätte, umfasse dieser nicht die internen Verfahrensweisen, wie dieser Anspruch bearbeitet werde. Er mache auch nicht geltend, dass er insoweit die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten könne. Dem Antragsteller fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, da dem Antragsgegner nicht ausreichend Möglichkeit gegeben worden sei, sich mit seinen Anfragen zu befassen. Zwischen dem Eingang der ersten Anfrage und der Antragstellung bei Gericht sei eine Woche vergangen. Vor dem Hintergrund der teilweise komplexen Anfragen bei gleichzeitig schwieriger Rechtslage sei eine Beantwortung innerhalb der Zeit zwischen Anfrage und Antragstellung nicht möglich. Dies gelte hier umso mehr, als es sich nicht um tagesaktuelle Mitteilungen handele.

Der Antrag sei auch unbegründet, da der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft geltend gemacht habe. Die vorzeitige Erteilung der Auskunft in Verbindung mit einem im Hauptsachverfahren geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch stelle eine echte, auch für die Zukunft rechtlich nicht mehr korrigierbare Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die Erteilung von Auskünften könne nicht rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller habe auch nicht dargetan, dass ein Abwarten auf die Hauptsache schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und so ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zwingend geboten sei. Er trage lediglich vor, dass der zeitnahe Zugang zu Informationen für Medien im Onlinebereich existenziell und charakteristisch sei. Der floskelhafte Verweis auf Besonderheiten von Medien im Onlinebereich, ohne sich auch nur ansatzweise zum konkreten Antragsbegehren zu äußern, erfülle die strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht. Der Antragsteller stelle gerade nicht auf ein bestimmtes Thema ab, bei dem ein rechtliches Interesse an einer sofortigen Veröffentlichung bestehen könne.

Auch einen Anordnungsanspruch habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es sei zweifelhaft, ob der Antragsteller die subjektiven Voraussetzungen von Art. 4 BayPrG erfüllt. Wesentliches Merkmal der Pressearbeit sei die redaktionelle und journalistische Aufarbeitung von gewonnenem Informationsmaterial. Unter der Rubrik „Polizeimeldungen“ würden lediglich Pressemeldungen der bayerischen Polizei unverändert und unkommentiert eingestellt, eine journalistische Aufarbeitung erfolge in keiner Weise. Das Gleiche gelte für die übrigen Teile des Onlineportals, in denen lediglich fremde Pressemeldungen ohne weitere Angaben eingestellt würden. Im Übrigen beziehe sich das Auskunftsrecht auf konkrete Tatsachen. Der Antragsteller frage aber im Wesentlichen Meinungen ab und fordere zu bloßen Spekulationen auf. Die Bewertung und Interpretation von Tatsachen sei originäre Arbeit der Presse selbst. So betreffe die E-Mail vom … August 2015, 10:31 Uhr, eine rechtliche Auskunft und die Fragen in der E-Mail vom … August 2015, 11:52 Uhr, seien teilweise hoch spekulativ oder so allgemein gehalten, dass eine seriöse Beantwortung nicht möglich sei. Spekulationen über zukünftige, ungewisse Geschehnisse seien nicht Bestandteil des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Soweit tatsächlich konkrete Zahlen erfragt würden, liege deren Beantwortung teilweise nicht in der Zuständigkeit des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord, sondern des Bundesministeriums [gemeint wohl: Bundesamts] für Migration und Flüchtlinge. Teilweise sei die Frage auch bereits öffentlich beantwortet, etwa in der polizeilichen Kriminalstatistik. Soweit es sich um Anfragen nach dem Sachstand anderer Anfragen (E-Mails v. …08.2015, 12:24 Uhr, v. …08.2015, 12:24 Uhr) oder die Bitte um einen Interviewtermin (E-Mail v. …08.2015) handele, seien dies ebenfalls keine Anfragen nach Tatsachen, die dem Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG unterliegen würden.

Mit E-Mail vom 9.Oktober 2015 hielt der Antragsteller dem insbesondere entgegen, dass alleine durch die Tatsache, dass die Gegenseite sämtliche Anfragen unbeantwortet lasse, kein Zweifel an der Unwilligkeit zur Zusammenarbeit bestehe. Selbst bei Anfragen, deren Inhalt die Kompetenz des Präsidiums Oberbayern Nord überschreite, habe es keine Reaktion gegeben. Das konkrete Rechtsschutzziel des Antrags sei das allgemeine und auch zukünftige Auskunftsrecht gemäß Art. 4 Bayerisches Pressegesetz. Außerdem sei durch das fortwährende Ignorieren der Anfragen die Gleichbehandlung der Redaktionen nicht gegeben. Die Behauptung, dass auf der Online-Zeitung „…-leben.de“ keine journalistische Bearbeitung der Inhalte erfolge, sei infam. Es seien unter anderem Interviews mit regionalen Politikern von CSU bis Linke, eigene Spielberichte zur ersten Bundesliga, Rezensionen usw. im Portfolio. Es seien konkrete Informationen abgefragt worden, im Übrigen müsse sich das Präsidium auch Gedanken über die Lage machen, da genau dies die originäre Aufgabe der Polizei sei. Dies seien in keinem Fall Aufforderungen zur Spekulation, sondern Anfragen von allgemeinem Interesse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

I.

Der Eilantrag ist zulässig, soweit er sich auf die bereits beim Antragsgegner eingegangenen Anfragen bezieht, im Übrigen jedoch unzulässig:

1. Der Antragsteller hat zwar keinen konkreten Antrag gestellt und insbesondere entgegen § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Streitgegenstand nicht näher bestimmt. Anhand des Antragsschreibens vom 28. August 2015 und der E-Mail vom … Oktober 2015 kann der Antrag aber dahingehend ausgelegt werden (vgl. § 88 VwGO), dass er die Beantwortung seiner bisherigen und auch aller künftigen Anfragen begehrt.

Da mit E-Mail vom … August 2015 vom Antragsgegner u.a. die Mitteilung erbeten wurde, ob es eine Anordnung aus dem Bayerischen Staatsministerium des Innern gebe, die den Umgang mit kritischen Medienvertretern regele, stellt die vergleichbare Bitte im Antragsschriftsatz kein eigenständiges Anliegen dar, sondern ist von dem Auskunftsbegehren umfasst. Im Übrigen hat der Antragsgegner diese Frage mit Schreiben vom 17. September 2015 beantwortet.

2. Bezüglich der bereits beim Antragsgegner eingegangenen Anfragen fehlt dem Antrag auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis wäre zu verneinen, wenn der Antragsteller vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bei der Behörde keinen entsprechenden Antrag gestellt oder keine angemessene Frist für die Beantwortung abgewartet hat (VG München, U.v. 22.5.2014 - M 10 K 13.1304 - juris Rn. 29 m.w.N.; vgl.a. VGH BW, B.v. 22.7.2004 - 6 S 19/04 - juris Rn. 2). Bei Anfragen der Presse folgt allerdings aus der Natur der Sache, dass die Auskunftserteilung so rasch wie möglich zu erfolgen hat (Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 89).

Im vorliegenden Fall gingen die bisherigen Anfragen des Antragstellers zwischen … August 2015 und … September 2015 beim Antragsgegner ein, eine Beantwortung erfolgte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 34) nicht. Circa sechs Wochen sind für eine Beantwortung oder zumindest eine Zwischenmitteilung oder Bitte um Konkretisierung der Anfrage aber mehr als ausreichend.

3. Dagegen ist der Antrag unzulässig, soweit er sich auf künftige Anfragen des Antragstellers bezieht.

Zum einen fehlt es insoweit an einem vorherigen Antrag beim Antragsgegner (s.o. 2.), zum anderen scheitert die Zulässigkeit auch an der mangelnden Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 41). Denn sowohl das Auskunftsrecht nach Art. 4 BayPrG als auch dasjenige nach § 9a Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der gemäß § 55 Abs. 3 RStV für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, entsprechend gilt, verpflichten die Behörde nur, zu einem bestimmten Sachverhalt Aufklärung zu geben, so dass sich das Auskunftsverlangen auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen muss (vgl. VG München, U.v. 22.5.2014 - M 10 K 13.1304 - juris Rn. 46; Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 84f.). Die Beantwortung künftiger Anfragen, deren Inhalt noch gar nicht feststeht, kann daher nicht beansprucht werden.

II.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Sicherungsanordnung muss die Gefahr glaubhaft gemacht werden, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Anordnungsgrund ist somit die Sicherung der Rechtsverwirklichung durch den Hauptsacheprozess. Ohne die einstweilige Anordnung müssten dem Antragsteller irreparable oder schwerwiegende Nachteile drohen (BayVGH B.v.18.8.2008 - 9 CE 08.625 - juris).

2. Der Antragsteller kann hier keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Er begehrt mit der Auskunftserteilung keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Vorwegnahme der Hauptsache. Würde dem Antrag stattgegeben, wären die Inhalte der vollständig und wahr zu erteilenden Auskünfte (vgl. Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 90) unwiederbringlich „in der Welt“, so dass das Hauptsacheverfahren seines Sinnes beraubt wäre. Diese Irreversibilität widerspricht der Vorläufigkeit einer Regelung nach § 123 VwGO (vgl. VG München, B.v. 24.5.2004 - M 22 E 04.799 - juris Rn. 51). Die Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Es müssten hier konkret Vorgänge in Rede stehen, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorliegen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte, so dass die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 6).

Der Antragsteller hat weder glaubhaft dargelegt, dass schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen oder Gemeinwohlgefahren vorliegen, noch, dass das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Es wurde insbesondere nicht geltend gemacht, dass irreparable oder schwerwiegende Schäden drohen, sondern lediglich pauschal und unsubstantiiert behauptet, dass der zeitnahe Zugang zu Informationen und deren unmittelbare Weiterverbreitung für Medien im Onlinebereich existenziell und charakteristisch seien. Der Antragsteller hat nicht einmal dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Auskünfte für eine geplante aktuelle Berichterstattung benötigt würden (vgl. Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 191). Selbst nach Zustellung der Antragserwiderung vom 17. September 2015, in der auf diese Problematik ausführlich eingegangen wurde, machte der Antragsteller hierzu keine weiteren Ausführungen (vgl. a. VG Regensburg, B.v.1.9.2015 - RN 4 E 15.1136; VG Würzburg, B.v. 22.4.2014 - W 7 E 14.259 - juris Rn. 20ff.).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.