Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2016 - M 16 S 15.5399

published on 14/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2016 - M 16 S 15.5399
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Betrieb einer Gaststätte durch den Beigeladenen in einer Sondereigentumseinheit.

Eine im Eigentum der Mitglieder der Antragstellerin stehende Wohnanlage beinhaltet in einer „Teileigentumseinheit Nr. 11“ Gaststättenräume. Der Sondereigentümer dieser Räumlichkeiten hat in einer Vereinbarung mit seinem Pächter vom 24. August 2014 einer Unterverpachtung an den Beigeladenen zugestimmt.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 erlaubte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen gemäß § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes - GastG auf Widerruf und befristet bis 8. Januar 2015, den Betrieb in diesen Gaststättenräumen - im räumlichen und sachlichen Umfang gemäß einer Erlaubnis des bisherigen Betreibers vom 19. Oktober 2012 und mit der zuletzt erlaubten Betriebsart Schank- und Speisewirtschaft - vorläufig weiter auszuüben. Diese vorläufige Erlaubnis wurde bis 8. Juli 2015 verlängert.

Die Antragsgegnerin verfügte unter dem ... April 2015 gegenüber dem Beigeladenen in Bezug auf den streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb Auflagen zum Schutz von Anwohnern vor unzumutbaren Lärmimmissionen. Anhaltende Lärmbeschwerden und Messwerte einer Lärmpegelmessung der Antragsgegnerin würden belegen, dass behördliche Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG festzusetzen seien.

Mit weiterem Bescheid vom ... Mai 2015 erließ die Antragsgegnerin betreffend dieser Gaststätte Auflagen zur Vermeidung unzumutbarer Geruchsimmissionen. Zur Begründung wurde auf anhaltende Geruchsbeschwerden und entsprechende Feststellungen der Antragsgegnerin sowie der Polizei hingewiesen.

Unter dem ... Juli 2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in den vorgenannten Räumlichkeiten gemäß § 2 GastG. Die Erlaubnis beinhaltet u. a. Lärmschutzauflagen und ist gemäß eines Bescheides der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2015 sofort vollziehbar.

Am 30. November 2015 erhob die Antragstellerin Klage mit dem Ziel, eine Nutzungsuntersagung in Bezug auf den streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb zu erreichen (Verfahren M 16 K 15.5398). Weiter stellte sie einen Antrag gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in den „Teileinheiten Nr. 4 und Nr. 11“ des Wohnhauses der Antragstellerin zulässigen gastronomischen Nutzungen seien gemäß Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Landgerichts ... sowie Festlegungen in der Teilungserklärung und der „Gebrauchsregelung“ der Antragstellerin zu beurteilen. Diese Teileinheiten würden derzeit im Eigentum einer „Teileigentümerin“ stehen und seien hinsichtlich der Haus-, Entwässerungs- und Lüftungstechnik sowie gegenseitiger Zugänglichkeit und Fluchtwegen miteinander verbunden. Der frühere Restaurantbetrieb sei von den derzeitigen Nutzern der Teileinheit Nr. 11 nicht übernommen worden, sondern durch ein grundlegend anderes, unzulässiges Nutzungskonzept ersetzt worden. Die Räumlichkeiten dürften nach der dinglich gesicherten Teilungserklärung und dem Pachtvertrag nur zum Betrieb eines Restaurants genutzt werden. Nach der dinglichen Teilungserklärung sei nur der Betrieb einer Speisewirtschaft in der Betriebsart „Restaurant“ mit einer üblichen Betriebszeit bis maximal 24:00 Uhr zulässig. Der derzeitige Betrieb gehe hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der verursachten Störungen und umweltschädlichen Immissionen erheblich darüber hinaus. Der Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte werde ohne Einhaltung der von der Antragsgegnerin verfügten Auflagen fortgesetzt. Der durch die Gaststätte verursachte Lärm durch Gäste, Betriebspersonal und discoartiger Musik übersteige bei weitem die nach der Gebrauchsregelung der Antragstellerin im Wohngebäude zulässige Zimmerlautstärke. Auch komme es bei den übrigen Bewohnern und in den Wohnungen der Wohnanlage in größerem Umfang zu andauernden Belästigungen und Beeinträchtigungen durch „Dauerrauchen“, laute Unterhaltungen und Versammlungen der sich vor der Gaststätte aufhaltenden, rauchenden und trinkenden Besucher, obgleich dies alles nach der Grundstücks- und Hausordnung der WEG auf der teilweise überdachten privaten Gemeinschafts- bzw. Verkehrsfläche untersagt sei. Die streitgegenständliche Nutzung sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Erlaubniserteilung für eine Gaststätte, die aufgrund der betriebsprägenden Hauptmerkmale ein Nachtbarbetrieb mit „Haupterwerb Shisha-Rauchen“ mit lauter Musikbegleitung und kinoartigen Video-Darbietungen und damit bauplanungsrechtlich eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstelle, sei mit § 4 Abs. 1 GastG i. V. m. § 11 GastV und der insbesondere rechtlich vorrangig zu beachtenden WEG-Gebrauchsregelung nicht vereinbar. Die Änderung der Betriebsart erfordere auch eine baurechtliche Genehmigung, bevor der Gaststättenbetrieb aufgenommen werden dürfe. Zudem komme es bei den übrigen Bewohnern und Wohnungen der Eigentumswohnanlage in größerem Umfang zu andauernden Geruchsbelästigungen und zu Beeinträchtigungen durch die Erzeugung und Verbreitung giftigen Kohlenmonoxids durch den Betrieb einer offenen Kohlen-Feuerstätte und unvollständige Verbrennungsvorgänge im Betriebsbereich. In gaststättenrechtlicher Hinsicht folge die Klagebefugnis aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG. Es sei zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch den Betrieb der Nachtbar des Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sei. Insbesondere die erheblichen Störungen in der Nachtzeit seien geeignet, gesundheitlich nachteilige Wirkungen zu erzeugen, so dass eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ausgeschlossen sei. Es komme ein Anspruch der Antragstellerin auf behördliches Einschreiten gegen den Gaststättenbetrieb des Beigeladenen in Betracht, der den durch das WEG geschützten Rechtskreis der übrigen Sondereigentümer beeinträchtige. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtswidrig, da dies durch keine berechtigten Interessen des Beigeladenen gerechtfertigt werde.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Vollziehung der endgültigen oder vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte bis zur ordnungsgemäßen Erteilung einer Baugenehmigung für diese Betriebsart, bis zur ordnungsgemäßen Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der erforderlichen lüftungstechnischen wie gaststättenrechtlichen Anlagen, bis zur Erfüllung der bautechnischen Auflagen gemäß der Auflagenbescheide vom... April 2015 und vom ... Mai 2015 und sonstiger Auflagen der Antragsgegnerin sowie bis zur Unterbindung der Erzeugung gesundheitsgefährlichen Kohlenmonoxids sofort auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde zunächst u. a. ausgeführt, die am 1. Juli 2015 erteilte Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG verstoße gegen keine drittschützenden Normen. Die bekanntgewordenen, vom streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen seien durch entsprechende behördliche Anordnungen bzw. Auflagenbescheide auf ein verträgliches Maß reduziert worden. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit habe die Antragsgegnerin die geeigneten und erforderlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß § 5 GastG getroffen. Obwohl u. a. aufgrund der Verweigerungshaltung der Antragstellerin noch nicht alle Lärmschutzauflagen hätten umgesetzt werden können, sei auch die Erlaubnis des derzeitigen Betreibers nur mit entsprechenden Lärmauflagen erteilt worden. Die Erteilung der Auflagen und deren Umsetzung bzw. Einhaltung habe auch die angestrebte Wirkung gezeigt. Die Beschwerdelage sei fast gegen Null zurückgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werde die Abluft der Gaststätte auch ordnungsgemäß über das Dach ins Freie befördert. Dies sei von einer Fachfirma bestätigt worden. Fachunternehmererklärungen zur Bestätigung der Einhaltung von technischen oder baulichen Vorgaben seien im Rahmen des Vollzugs des Gaststättenrechts üblich. Es bestehe kein Anlass, diese Bestätigung in Zweifel zu ziehen.

Unbeschadet dessen wurde der Beigeladene mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2015 zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis vom 1. Juli 2015 angehört.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2015 erließ die Antragsgegnerin betreffend den streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb Auflagen, um Gesundheitsgefahren für Gäste und dort Beschäftigte infolge erhöhter Kohlenmonoxid-Konzentrationen vorzubeugen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren M 16 K 15.5398 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren M 16 K 15.5398 begehrt.

Dieser Antrag ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog durch die dem Beigeladenen am 1. Juli 2015 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Zwar handelt es sich bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (vgl. § 1 Abs. 5 WEG) um Maßnahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (vgl. § 21 WEG); die Wohnungseigentümergemeinschaft ist insoweit gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähig (vgl. BayVGH, B. v. 24.07.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris; U. v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris; U. v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris) fehlt allerdings für eine öffentlichrechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft stehenden Wohnung wendet, regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die geltend gemachte Störung des Wohnungseigentums infolge der Nutzung einer Sondereigentumseinheit von einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft oder - wie hier - von einem Dritten ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 20 u. 22). Entsprechendes gilt für die Störungsabwehr bei möglichen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums, die von Nutzungen des Sondereigentums ausgehen. Auch insoweit sind die Verfahrensregelungen des WEG sowie die zivilrechtlichen Regelungen über gegenseitige Rechte und Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einerseits und des Sondereigentümers andererseits vorrangig. Die besondere materiellrechtliche Ausgestaltung im Binnenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft wird gerade auch durch den Vortrag der Antragstellerin verdeutlicht, die sich maßgeblich auf die Teilungserklärung und interne Gebrauchsregelungen beruft. Auch ein Dritter darf das Sondereigentum so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 22).

Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann die Antragstellerin keine öffentlichrechtlichen Abwehransprüche in Bezug auf den streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb in einer Sondereigentumseinheit geltend machen. Entsprechend kann sie auch die dem Beigeladenen für diesen Betrieb erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht unter Berufung auf eine möglicherweise von diesem ausgehende Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums anfechten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offen gelassen, ob dieser Ausschluss öffentlichrechtlicher Abwehransprüche auch solche Ansprüche betrifft, welche auf mögliche Gesundheitsgefahren infolge der Nutzung von Sondereigentum gestützt werden (vgl. BVerwG, U. v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 10). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat angenommen, dass der Ausschluss öffentlichrechtlicher Schutzansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auch Ansprüche u. a. aus §§ 24, 25 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG betrifft, soweit mit ihnen Gesundheitsgefahren und Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens abgewehrt werden (vgl. U. v. 21.9.1993 - 10 S 1735/91 - juris Rn. 28). Diese Frage kann jedoch hier dahinstehen; jedenfalls die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich nicht auf ein subjektives Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen.

Ferner wird angenommen, dass ein Anspruch auf ein behördliches Einschreiten von Sondereigentümern dann in Betracht kommen kann, wenn die Nutzung einer Sondereigentumseinheit mit einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter verbunden ist (vgl. OVG NW, U. v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 43 bis 45). Die Antragstellerin hat jedoch hier nicht substantiiert dargelegt, inwieweit von dem Betrieb des Beigeladenen eine derartige Gefahr für das Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer ausgehen könnte. Eine denkbare Beeinträchtigung von Nutzungsmöglichkeiten infolge von Geruchs- oder Lärmimmissionen erreicht offensichtlich nicht diese hohe Gefahrenschwelle.

Der Antragstellerin ist es zudem verwehrt, etwaige Schutzansprüche von Sondereigentümern unter Berufung auf den Schutz von deren Gesundheit geltend zu machen. Zwar kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft unter Umständen im Zivilprozess im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft Unterlassungsansprüche von Sondereigentümern insbesondere aus § 15 Abs. 3 WEG geltend machen (vgl. BGH, U. v. 10.7.2015 - V ZR 169/14 - juris; U. v. 5.12.2014 - V ZR 5/14 - juris). Eventuelle öffentlichrechtliche Abwehransprüche einzelner Wohnungseigentümer aufgrund möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen wurzeln jedoch gerade nicht im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum. Hintergrund für die eventuelle ausnahmsweise Möglichkeit der Geltendmachung solcher öffentlichrechtlicher Schutzansprüche ist gerade, dass diese keine besondere rechtliche Beziehung zwischen Störer und Beeinträchtigtem voraussetzen; die Gesundheit im weiteren Sinne ist ein eigenständiges Rechtsgut, dessen Schutz nicht von einer etwaigen (gleichzeitigen) Betroffenheit als Grundstücks- oder Wohnungseigentümer abhängt (vgl. VGH BW, U. v. 21.9.1993 - 10 S 1735/91 - juris Rn. 28).

Die Geltendmachung von Ansprüchen von Wohnungseigentümern durch die Antragstellerin im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. BGH, U. v. 12.4.2007 - VII ZR 236/05 - juris Rn. 23 f.) scheidet bereits deshalb aus, weil eine solche im Anfechtungsrechtsstreit und entsprechend im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.07.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 19).

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 6.7.1 des Streitwertkatalogs in analoger Anwendung und entspricht der Hälfte des voraussichtlich in einem etwaigen Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert für
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 169/14 Verkündet am: 10. Juli 2015 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3
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Annotations

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.