Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juni 2017 - M 16 M 17.1224
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juni 2017 - M 16 M 17.1224 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 16 K 12.4031
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 24. September 2015
16. Kammer
Sachgebiets-Nr. 460
Hauptpunkte:
Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger; Überprüfung der besonderen Sachkunde
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Industrie- und Handelskammer ...
vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer B-str. ..., M.
- Beklagte -
wegen Bestellung als Sachverständiger
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 und 24. September 2015
am 24. September 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die öffentliche Bestellung als Sachverständiger.
Mit Schreiben vom ... April 2003 übermittelte der Kläger der Beklagten Antragsunterlagen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet „...“
Am ... und ... Juli 2003 nahm der Kläger auf Einladung der Beklagten an einer Überprüfung durch ein sogenanntes Ad-hoc-Fachgremium „Informationsverarbeitung“ teil. Die Überprüfung gliederte sich in einen schriftlichen Teil und ein Fachgespräch. Das Fachgremium kam laut einer Ergebnisniederschrift zur Einschätzung, dass der Kläger insgesamt 77,5 von 140 möglichen Punkten erreicht habe. Zum Bestehen der „Prüfung“ seien 94 Punkte notwendig gewesen. Auf eine Beschwerde des Klägers vom ... Juli 2003 hin erfolgte eine fachliche Überprüfung der Bewertung des Gutachtenteils der schriftlichen Überprüfung. Mit Schreiben vom ... August 2003 bestätigte der hierzu beigezogene Sachverständige die Bewertung dieses Gutachtenteils mit 18 von möglichen 40 Punkten.
Mit E-Mail vom ... Oktober 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er „die öffentliche Bestellung wieder in Angriff“ nehmen wolle. Er legte hierzu mit Schreiben vom ... September 2010 sowie vom ... und ... Januar 2011 weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben der Beklagten vom ... März 2011 wurde der Kläger zu einer Überprüfung durch das Fachgremium „Informationsverarbeitung“ mit einem schriftlichen und mündlichen Teil am ... April 2011 eingeladen. Dieses Fachgremium kam aufgrund der Überprüfung zum Ergebnis, dass schriftliche Fachfragen mit 55 von 90, ein vom Kläger erstelltes Gutachten mit 45 von 60 und das Fachgespräch mit 20 von 50 Punkten zu bewerten seien. Für den Kläger wurde damit eine erreichte Gesamtpunktzahl von 120 von möglichen 200 Punkten errechnet, so dass die für eine erfolgreiche Überprüfung angenommene Mindestpunktzahl von 2/3, d. h. 133 nicht erreicht worden sei.
Mit Schreiben vom ... April 2011 erhob der Kläger Einwände gegen das Überprüfungsverfahren und die Bewertung durch das Fachgremium. Das Fachgremium nahm hierzu mit Schreiben vom ... April 2011 gegenüber der Beklagten Stellung.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom ... Mai 2011 mit, dass das Fachgremium, trotz Überdenkens, bei seinem ablehnenden Votum bleibe. Aufgrund des fehlenden Nachweises der besonderen Sachkunde könne eine öffentliche Bestellung derzeit nicht vorgenommen werden. Es handle sich hierbei um eine einstimmige und damit eindeutige Entscheidung, wie die Mitglieder des Fachgremiums in ihrer Stellungnahme dargelegt hätten.
Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom ... Juni 2011 wurde gegenüber dem Kläger eine Auslagenerstattung für den Fachausschuss „Informationsverarbeitung“ am ... April 2011 in Höhe von 1.192,13 Euro festgesetzt.
Am ... Juni 2011 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage gegen die „Bescheide“ der Beklagten vom ... Mai 2011 und vom ... Juni 2011. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe im Antragsverfahren auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger seine ausreichenden Kenntnisse auf dem Sachverständigengebiet nachgewiesen. In verschiedenen Prüfungsteilen seien eine unrichtige Punktevergabe zulasten des Klägers und teilweise Punktabzüge unter Verstoß gegen wesentliche Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Der Kläger sei seit 1987 als Ingenieur der Informatik tätig. Er verfüge über vielfältigste Erfahrung und Qualifikationen auch in vielen Teilgebieten und könne viele Jahre Berufserfahrung auf diesem Gebiet vorweisen. Zur Haupttätigkeit des Klägers in seiner täglichen Praxis würden unter anderem Projekte in Rechenzentren sowie in öffentlichen Bereichen gehören. Aus dem Bewertungsblatt zum Ergebnis der mündlichen Prüfung vom ... April 2011 und dem Bewertungsschema ergebe sich, dass der Kläger durch erreichte 120 Punkte nur knapp an der Mindestpunktezahl von 133 Punkten gescheitert sei. Auffällig bei der Punktevergabe sei gewesen, dass von möglichen 50 Punkten bei dem Fachgespräch dem Kläger nur 20 Punkte erteilt worden seien. In welchen Fällen der Überprüfung der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen wie vorgegangen werde und wie die einzelnen Erkenntnisquellen gewichtet würden ergebe sich weder aus der Satzung der Beklagten noch aus sonstigen internen Verwaltungsvorschriften. In der Sache bestünden Einwände gegen die Bewertung in der schriftlichen Prüfung, im Gutachtensteil sowie in der mündlichen Prüfung. Angeblich unrichtig beantwortete Fragen im schriftlichen Teil der Prüfung seien erneut zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht worden, so dass sich Fehler im schriftlichen Teil dann doppelt negativ in der Gesamtbewertung ausgewirkt hätten. Entgegen der Bestellungsvoraussetzungen im Merkblatt 2100 des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. sei z. B. zu den Themen Qualitätssicherung und Softwarequalität nicht nur Grund- und Querschnittswissen, sondern Detailwissen abgefragt worden. Das Fachgremium habe aufgrund der mündlichen Prüfung Wissensdefizite des Klägers behauptet, obwohl es zu den betreffenden Themen keine Fragen gestellt und Antworten zu Unrecht als falsch bzw. unzureichend bewertet habe. Auch Antworten des Klägers zu schriftlichen Fragen seien unzutreffend als falsch oder unzureichend bewertet worden. Die erst nachträglich erstellte Musterlösung sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Bestellungsvoraussetzungen. Angesichts einer oftmals unzureichenden Art und Weise der Fragestellung habe der Kläger zutreffende Antworten gegeben. Die Bewertung der mündlichen und der schriftlichen Prüfung sei mangels hinreichender Begründung und fehlender Bewertungskriterien weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Der Kläger habe die Qualifikation als Sachverständiger sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung nachgewiesen. Der Inhalt der Prüfung habe zudem in Teilen nicht den Bestellungsvoraussetzungen nach dem Merkblatt 2100 des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. entsprochen. Diese Bestellungsvoraussetzungen seien für die Beklagte bindend. Ansonsten würde eine Vorbereitung auf die Prüfung nahezu unmöglich gemacht. Die Korrektur der Bewertung der Beklagten habe zur Folge, dass dem Kläger zusätzlich Punkte für die Prüfung zu erteilen seien, die die zu erreichende Mindestpunktezahl zum Bestehen der Prüfung deutlich übersteigen würden. Die Entscheidung der Beklagten sei insoweit ermessensfehlerhaft, als diese von den ihr zur Verfügung stehenden weiteren Beurteilungsmöglichkeiten neben der Überprüfung durch das Fachgremium keinen Gebrauch gemacht habe. Es habe keine ordnungsgemäße Besetzung des Fachgremiums vorgelegen, insbesondere wegen fehlender Qualifikation von Gremiumsmitgliedern. Das Prüfungsverfahren sei z. B. wegen unterbliebener Protokollierung und unzureichender Begründung der Bewertung fehlerhaft gewesen; allgemeine Prüfungsgrundsätze seien nicht beachtet worden. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da keine ordnungsgemäße Überprüfung erfolgt sei. Deshalb sei eine Kostenberechnung nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
I.
den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2011 über die Ablehnung des Antrages des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Gebiet Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet Systeme und Anwendungen der Informationsbearbeitung stattzugeben,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
II.
den Gebührenbescheid der Beklagten vom ... Juni 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Durchführung des Fachgremiums sei insgesamt ordnungsgemäß erfolgt. Das Fachgremium habe sich an den Bestellungsvoraussetzungen orientiert und für den Kläger nachvollziehbar seine Begutachtung vorgenommen. Im Fachgespräch seien Nachfragen erfolgt, um Ursachen fehlender oder fehlerhafter Antworten im schriftlichen Teil zu ermitteln. Bei den vom Kläger monierten Punkten sei nach den einschlägigen Bestellungsvoraussetzungen nicht nur Grundwissen gefordert. Vom Kläger beanstandete Fragen würden zudem nicht Detail-, sondern nur Grundwissen betreffen. Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Antworten des Klägers sei zutreffend gewesen. Insgesamt sei das Wissen des Klägers nach Einschätzung des Fachgremiums zu oberflächlich und lückenhaft, so dass die für die besondere Sachkunde erforderliche Breite an Wissen nicht nachgewiesen worden sei. Die angefallenen Gebühren seien vom Kläger unabhängig vom Ergebnis der fachlichen Überprüfung zu tragen.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 15. November 2011 erging ein Beweisbeschluss, wonach zum Nachweis besonderer Sachkunde des Klägers ein Sachverständigengutachten einzuholen war. Die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige legte ein Gutachten vom ... November 2012 zur Neubewertung des Fachgremiums-Prüfungsergebnisses für die vom Kläger beantragte Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vor. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 17. April 2013 erfolgte eine Einvernahme der Sachverständigen.
Mit Beschluss vom 12. August 2013 wurde die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. November 2011 erfolgte Beauftragung der Sachverständigen zur Abhaltung und Bewertung eines mündlichen Fachgesprächs mit dem Kläger aufgehoben. Die Sachverständige wurde von der Pflicht zur Abhaltung und Bewertung eines mündlichen Fachgesprächs entbunden. Die sachverständige Bewertung der schriftlichen Fachfragen sowie des Gutachtenteils sollte bestehen bleiben. Ein weiterer Sachverständiger wurde mit der Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs beauftragt. Anlass dieser Entscheidung war die Bitte der bisherigen Sachverständigen um Entbindung vom Gutachtenauftrag.
Mit Schriftsatz vom ... März 2014 legte der Kläger eine gutachterliche Bewertung vom ... März 2014 vor, welche den schriftlichen Fragenteil zur Überprüfung durch das Fachgremium der Beklagten betraf. Mit ausführlicher Begründung komme diese gutachterliche Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger 79 von erreichbaren 90 Punkten erreicht und damit die von der Beklagten geforderte Mindestpunktezahl deutlich übertroffen habe. Nach alledem bedürfe es zur Feststellung der besonderen Sachkunde des Klägers keiner mündlichen Überprüfung. Mit Schreiben vom ... August 2014 legte der Kläger eine weitere gutachterliche Stellungnahme vom ... Juli 2014 vor. Der Kläger habe sich inzwischen einem Fachgespräch gestellt. Maßstab und Grundlage hätten die einschlägigen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen gebildet. Das Fachgremium komme gemäß dieser Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger in hervorragender Weise alle Voraussetzungen erfülle, um als Sachverständiger in dem Fachgebiet „Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung“ zu arbeiten und zuverlässig und erfolgreich Gutachten zu erstellen.
Der Sachverständige, der aufgrund des Beschlusses vom 12. August 2013 mit der Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs beauftragt worden war, bat das Gericht mit Schreiben vom ... November 2014 um Entbindung von diesem Gutachtensauftrag. Mit Beschluss des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 wurde dieser Sachverständige von dem Gutachtensauftrag entbunden. Weiter wurde dieser Auftrag einem weiteren Sachverständigen erteilt.
Das Gericht bat den Sachverständigen mit Schreiben vom 15. April 2015 um Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Weiter wurden dem Sachverständigen mit den Beteiligten vorab abgestimmte Eckpunkte zur Durchführung des Fachgesprächs mitgeteilt. Mit weiterem Schreiben des Gerichts vom 7. Mai 2015 wurde den Beteiligten eine Vorlage des Sachverständigen vom ... Mai 2015 zur Vorbereitung des Fachgesprächs übermittelt. Dieses Dokument enthielt u. a. eine Frage für das Fachgespräch, auf die sich der Kläger vorbereiten konnte. Weiter wurde dort ein Themengebiet benannt; vertiefte Fragen sollten ausschließlich dieses Gebiet betreffen.
Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom ... und ... Mai 2015 sowie einer „Kommentierung“ vom ... Mai 2015 erhob der Kläger Bedenken hinsichtlich der Vorlage des Sachverständigen vom ... Mai 2015. Die vorgesehene Befragung durch den Gutachter werde in zeitlicher Hinsicht nicht mit einem Fachgespräch bei der Beklagten vergleichbar sein. Weiter entspreche die Vorlage des Sachverständigen nicht dem Gutachtensauftrag. Es seien daher Detailfragen auch zu anderen als dem vorab benannten Themengebiet zu erwarten. Wegen absehbarer Schwierigkeiten bei der Bewertung der Antworten im Rahmen des Fachgesprächs werde dringend angeregt, eine Kontrollgruppe von zwei öffentlich bestellten Sachverständigen aus dem streitgegenständlichen Gebiet zu bestellen. Das Gericht äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 27. Mai 2015 und erklärte, weitere Maßgaben zu dem Termin für das Fachgespräch am 10. Juni 2015 seien nicht veranlasst.
Im Gerichtstermin vom 10. Juni 2015 kam der Sachverständige aufgrund eines im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Kläger durchgeführten Fachgesprächs zur Einschätzung, dass der für ein Bestehen des Fachgesprächs von ihm angesetzte Wert von 66 Prozent richtiger Antworten nicht erreicht worden sei.
Mit Schriftsatz vom ... August 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte unter Vorlage einer Stellungnahme des Klägers vom ... August 2015 zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 sowie zum mündlichen Gutachten des Sachverständigen Stellung. Die Beweisaufnahme habe keinem bei der Beklagten durchgeführten Fachgespräch entsprochen. Die Befragung des Klägers habe sich als mündliche Prüfung dargestellt, in der es nur darum gegangen sei, Fragen zu beantworten. Ein Fachgespräch zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen habe sich nicht entwickeln können. Sobald ein Gesprächscharakter ansatzweise aufgekommen sei, sei dies sofort vom Sachverständigen abgebrochen und stattdessen der Fragenkatalog strikt fortgesetzt worden. Das Fachgespräch habe zulasten des Klägers deutlich zu lange gedauert. Die Fragen seien viel zu tiefgehend gewesen. Es sei insoweit Aufgabe des Sachverständigen gewesen, anzufragen, wo und wie das entsprechende Detailwissen zu den Fragen zu erlangen sei. Wichtig sei für einen Sachverständigen, dass er wisse, wie er die Sache allgemein angehe und wie und wo er sich die Informationen zu Details besorgen könne. Es gehe darum, die Grundfragestellung richtig einordnen zu können, um sich dann mit den Details vertraut zu machen. Das Gutachten des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar und lasse kein Bewertungsschema und keinen Bewertungsmaßstab erkennen. Es fehle zudem eine Begründung, warum Fragen als falsch bewertet worden seien. Weiter trägt der Kläger detaillierte Einwände zur Bewertung von im Fachgespräch gestellten Einzelfragen vor. Die Lösungsskizze des Sachverständigen sei unzureichend; insbesondere sei sie nicht vollständig und allgemein verständlich sowie für Laien nicht nachvollziehbar. Die Musterlösung könne auch nicht zur Beurteilung herangezogen werden, da die Antworten des Klägers im Dialog erfolgt seien. Teilweise seien die Fragen über einen Zeitraum von mehreren Minuten im Dialog beantwortet worden, welcher nicht im genauen Schema der Lösungsskizze abgelaufen sei. Ein Teil der Fragen sei allgemein bzw. unspezifisch formuliert und lasse ein weit gefächertes Antwortspektrum zu. Erst im Dialog zwischen Kläger und Sachverständigem habe sich oftmals die Zielrichtung der Fragen ergeben. Der Sachverständige habe sich bei Rückfragen zu einzelnen, im Kontext unverständlichen Fragen eher ungeduldig gezeigt und sowohl die Rückfragen als auch die Antworten des Klägers unterbrochen oder sei zu weiteren Fragen gewechselt. Dies entspreche nicht der Situation eines Fachgesprächs. Zudem sei eine Gesamtbewertung zum schriftlichen Prüfungsteil und zum Fachgespräch erforderlich gewesen.
Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 15. November 2011, 17. April 2013, 19. März 2015, 10. Juni 2015 sowie am 24. September 2015 und die Niederschrift zum Fachgespräch am 10. Juni 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf seine öffentliche Bestellung als Sachverständiger nicht zu. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom ... Mai 2011 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch der Gebührenbescheid vom ... Juni 2011 ist rechtmäßig und führt zu keiner subjektiven Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Klägers für das Sachgebiet „...“ gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO liegen nicht vor. Der Kläger hat die hierzu erforderliche besondere Sachkunde nicht nachgewiesen.
1.1 Die Bestellungsvoraussetzungen wurden gemäß § 36 Abs. 3, 4 GewO i. V. m. Art. 7 AGIHKG in § 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) konkretisiert. Nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) der Sachverständigenordnung ist u. a. Voraussetzung für die öffentliche Bestellung eines Antragstellers, dass dieser die Fähigkeit nachweist, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen nach § 2 Abs. 2 der Sachverständigenordnung wie z. B. Beratungen zu erbringen. Dieses Erfordernis der Befähigung zur Erstattung von Gutachten entspricht der Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 GewO. Dort wird die Gutachtenerstattung durch öffentlich bestellte Sachverständige ausdrücklich angesprochen, da es sich um eine wesentliche, charakteristische Aufgabe handelt (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36).
Die zuständige Stelle ist - soweit der entsprechende Nachweis nicht bereits anderweitig erbracht wurde - berechtigt, den Bewerber zur Feststellung der Sachkunde auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachausschuss zu verweisen und das Urteil des Ausschusses bei ihrer Entscheidung als gutachtliche Stellungnahme zu verwenden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 18). Die Überprüfung der besonderen Sachkunde unterfällt keinem Beurteilungsspielraum der Beklagten, sondern unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 20 ff.). Auch besteht keine Bindung des Gerichts an die Verfahrensweise der Beklagten zur Überprüfung der Sachkunde. Vielmehr ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
1.2 Im Falle des Klägers spricht das Gutachten von Frau Prof. Dr. ... vom ... November 2012 dafür, dass er zumindest hinsichtlich der schriftlichen Beantwortung von Fragen und der schriftlichen Gutachtenerstellung die Anforderungen an eine besondere Sachkunde im vorstehenden Sinn erfüllen kann. Die Sachverständige stellt fest, dass der Kläger nach Bewertung des Fachgremiums im schriftlichen Teil der Überprüfung vom ... April 2011 das erforderliche Quorum von 100 von 150 möglichen Punkten knapp erreicht hätte. Bei nochmaliger Überprüfung der Sachkunde in einem Fachgespräch könne die Bewertung des Fachgremiums für den schriftlichen Teil als gegebene Ausgangslage genommen werden. Sie führt ferner aus, dass sie es für möglich halte, dass der Kläger bei einer ausgewogeneren Fragestellung und Weglassen bestimmter spezieller Fragen im schriftlichen Teil der Überprüfung vom ... April 2011 ein für ihn günstigeres Ergebnis als Ausgangslage für das Fachgespräch erzielt haben könnte.
Für den Nachweis der besonderen Sachkunde ist im Falle des Klägers zusätzlich die Durchführung eines Fachgesprächs erforderlich gewesen. Das vor dem Fachgremium der Beklagten durchgeführte Fachgespräch war nur mit der geringen Punktezahl von 20 bei möglichen 50 Punkten bewertet worden. Eine Kompensation dieser Bewertung durch eine nachträglich bessere Bewertung des schriftlichen Überprüfungsteils im Wege einer Gesamtsaldierung ist nicht sachgerecht. Daher führt auch die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom ... März 2014 zu keinem anderen Ergebnis, da sie lediglich den schriftlichen Überprüfungsteil betrifft. Ein Sachverständiger muss einerseits in der Lage sein, schriftliche Gutachten zu erstellen, die eine besondere Sachkunde erkennen lassen. Er muss andererseits befähigt sein, entsprechende Begutachtungen und Beratungen auch mündlich zu erbringen. Es handelt sich dabei jeweils um eigenständige, unabdingbare Leistungen eines Sachverständigen; es ist nicht vorgesehen, dass dessen öffentliche Bestellung auf die Erstattung schriftlicher Gutachten beschränkt werden kann. Die Fähigkeiten eines Sachverständigen zum mündlichen Vortrag und zur Beantwortung von Fragen in einer Verhandlung kommen etwa bei einer mündlichen Gutachtenerstattung (§ 402 i. V. m. §§ 394 bis 397 ZPO) und der mündliche Erläuterung eines Gutachtens (§ 411 Abs. 3 ZPO) zum Tragen.
Eine Neubewertung des Fachgesprächs vom ... April 2011 kam vorliegend mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage nicht in Betracht. Ein Wortprotokoll zum Fachgespräch ist nicht erstellt worden. Die Darstellungen des Gesprächsverlaufs in der Stellungnahme des Fachgremiums vom ... April 2011 einerseits und in der Beschwerde des Klägers vom ... April 2011 andererseits widersprechen einander deutlich. Es ist nicht mehr zweifelsfrei feststellbar, welche Fragen gestellt wurden und welche Antworten der Kläger gegeben hat. Vor diesem Hintergrund war die erneute Durchführung eines Fachgesprächs veranlasst.
Die Erforderlichkeit eines Fachgesprächs ist auch nicht durch die gutachterliche Stellungnahme vom ... Juli 2014 entfallen. Zum einen war die fachliche Eignung der Verfasser zur Durchführung eines derartigen Fachgesprächs nicht hinreichend dargelegt worden. Die beste Eignung ist insoweit Mitgliedern einer Fachprüfungskommission zuzusprechen (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2012 - 22 C 12.770 - juris Rn. 18). Hilfsweise kommen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Betracht, da sie aufgrund eigener Bestellung und Berufstätigkeit mit den einschlägigen Anforderungen vertraut sind. Zum anderen und vor allem sind der genauere Inhalt des angeblich durchgeführten Fachgesprächs und die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aufgrund dieser Stellungnahme nicht nachvollziehbar. Aus der Stellungnahme geht lediglich hervor, dass dem Kläger keine konkreten Fachfragen gestellt wurden. Es heißt dort vielmehr vage (vgl. S. 8, 3. Absatz), die Gutachter hätten „für das abgehaltene Fachgespräch auch bewusst keinen detaillierten Fragenkatalog zu einzelnen Themen erarbeitet“, sondern hätten „die verschiedenen Wissensbereiche, den grundlegenden Gedanken eines Fachgesprächs folgend, im Gespräch“ mit dem Kläger „erörtert und beleuchtet“. Auch kann der allzu pauschalen Prämisse der Stellungnahme nicht gefolgt werden, wonach ein Sachverständiger bei einem „Auftrag aus dem Bereich der Informationstechnologie zwar zunächst grundsätzlich beurteilen können“ müsse, „ob der Auftrag in sein Sachgebiet“ falle oder nicht, „jedoch für die eigentliche Bearbeitung des Gutachtens auf der einen Seite einen mehr oder minder großen zeitlichen Rahmen zur Verfügung“ erhalte und „auf der anderen Seite jederzeit auf vielfältige andere Informationsquellen zurückgreifen“ könne. Ein Sachverständiger muss z. B. vor Gericht grundsätzlich in der Lage sein, aus dem Stande, d. h. insbesondere ohne Zeit für Recherchen in Fachquellen, mithilfe präsenten Wissens und Erfahrungswerten konkrete Aussagen zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass nicht erwartet werden kann, dass ein Sachverständiger in der Lage ist, jedwede Frage ohne Vorbereitung erschöpfend zu beantworten.
1.3 Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 durchgeführte Fachgespräch hat die besondere Sachkunde des Klägers nicht belegen können.
Die Beweisaufnahme des Gerichts musste nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Das durchgeführte Fachgespräch erlaubt eine Einschätzung der Fähigkeit des Klägers zur Erbringung wesentlicher Sachverständigenleistungen. Dies gilt insbesondere für die mündliche Erstattung und Erläuterung von Gutachten z. B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere zur ersten Frage, zu der der Kläger vor dem Termin eine Antwort vorbereiten konnte, konnte erwartet werden, dass er eine eigenständige, systematische Stellungnahme abgibt. Weiter muss ein Sachverständiger mit Fragen des Gerichts und von Prozessbeteiligten rechnen, die eine knappe Antwort und Präsenzwissen erfordern. Soweit eine solche Beantwortung nicht möglich sein sollte, ist zumindest der Hinweis notwendig, welche weiteren Prüfungsschritte zur Beantwortung erforderlich wären. Auch muss ein Sachverständiger mit aus seiner Sicht mehrdeutigen Fragen rechnen. Eine Klärung der Fragestellung kann dann nicht in einem mitunter längeren Dialog erfolgen, sondern nur durch eine unverzügliche Rückfrage des Sachverständigen, um dem Fragesteller eine Klarstellung bzw. Erläuterung zu ermöglichen.
Aufgrund der Beweisaufnahme vom 10. Juni 2015 durch das Gericht - unabhängig von der Bewertung des Sachverständigen - konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger zuverlässig verwertbare mündliche Gutachten erstatten und auf zuvor nicht bekannte Fragen systematische und knappe Antworten geben kann.
Ein Sachverständiger hat im Falle von Zweifeln hinsichtlich Inhalt und Umfang des Gutachtenauftrags unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 407 a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Übertragen auf die Situation des Fachgesprächs hätte der Kläger unverzüglich rückfragen müssen, wenn er eine Frage nicht verstanden hat. Er hätte z. B. bei akustischem Nichtverstehen des Fachbegriffs „Bastion Host“ den Begriff durch Nachfrage klären müssen, statt den Versuch einer Antwort zu unternehmen und abzuwarten, ob sich die exakte Fragestellung im weiteren Gespräch noch klären wird. Unabhängig hiervon sind nach dem Eindruck des Gerichts viele der vom Kläger für unklar gehaltenen Fragestellungen selbst aus laienhafter Sicht eindeutig gestellt worden.
Weiter ist ein Sachverständiger verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann (§ 98 VwGO i. V. m. § 407 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bezogen auf das Fachgespräch wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er ggf. darauf hinweist, dass er Fragen - z. B. wegen begrenzter Vorbereitungszeit oder im Gespräch fehlender Erkenntnisquellen - nicht oder nur eingeschränkt ad hoc beantworten kann; im Falle einer Sachverständigenvernehmung vor Gericht wäre es nicht ausreichend, zunächst eine Frage unzulänglich mit Präsenzwissen zu beantworten und erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die fehlende Möglichkeit einer umfassenden Klärung hinzuweisen.
Das Fachgespräch am 10. Juni 2015 war vergleichbar mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens vor Gericht zu einem vorab bekannten Sachverhalt sowie zu einer Mehrzahl von Einzelfragen aus unterschiedlichen Fachbereichen. Die Antworten mussten eindeutig und verwertbar sein. Dies erforderte strukturierte, knappe Stellungnahmen, die wesentliche Aspekte und einschlägige Schlüsselbegriffe beinhalten. Die mehrfach betonte Sichtweise des Klägers, wonach sinngemäß ein Sachverständiger keine direkten Antworten auf mündlich gestellte Fragen gibt, sondern diese im Laufe eines Diskurses gemeinsam mit dem Gegenüber entwickelt, deckt sich nicht mit diesen Anforderungen.
Der Kläger antwortete in der Regel nur auf mehrfache Nachfrage des Sachverständigen; es erfolgte meist keine eigene strukturierte Entwicklung der Antworten, sondern eine weiter ausholende Annäherung an das jeweilige Sachproblem. So wäre z. B. bei der vorbereiteten ersten Frage eine kurze Benennung möglicher Ursachen der Leistungsprobleme und geeigneter Untersuchungsmethoden im Überblick zu erwarten gewesen; diese Lösungsstruktur legten bereits die zwei Fallfragen nahe. Der Kläger beschrieb dagegen überwiegend detaillierte Probleme und blieb Teillösungsaspekten verhaftet. Eine verwertbare Antwort in knapper Form ist in der Regel ausgeblieben. Zur zweiten Fragen nannte der Kläger nicht im Überblick wesentliche Lösungsansätze zur Neuregelung einer IT-Administration. Die fehlende eigenständige systematische Beantwortung der gestellten Fragen bedingte das häufige Nachfragen des Sachverständigen und dessen häufige Hilfestellung. Es ist dagegen nicht zutreffend, dass der Sachverständige die Beantwortung durch Unterbrechungen und die Verweigerung von Verständnisfragen des Klägers erschwert hätte, wie dieser vorträgt.
Von einem Sachverständigen ist weiter unbedingt zu erwarten, dass er den Gutachtensauftrag zutreffend erfasst und nur diesen bearbeitet. Wenn wie hier eine vorab gestellte Frage in einem Fachgespräch beantwortet werden soll, wird die Aufgabenstellung nur ungenügend bearbeitet, wenn eine schriftliche Ausarbeitung erstellt wird, auf die im Fachgespräch Bezug genommen wird und nur ergänzende Erläuterungen vorbereitet sind. Der Kläger beharrte dagegen auch in seiner Stellungnahme vom ... August 2015 darauf, dass seine schriftliche Ausarbeitung zur ersten, vorab gestellten Frage hätte mitbewertet werden müssen.
2. Der Gebührenbescheid vom ... Juni 2011 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids ist § 3 Abs. 6 IHKG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung der Beklagten. Danach kann die Beklagte u. a. für Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. Für eine Amtshandlung kann ein Auslagenersatz verlangt werden, soweit der üblicherweise von der Beklagten zu tragende Verwaltungsaufwand überschritten wird. Kostenschuldner ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der Kläger als Antragsteller des Verfahrens zur Überprüfung der Sachkunde.
Der Kläger wendet sich nicht gegen die Gebührenkalkulation. Er macht vielmehr geltend, dass die Gebührenerhebung nicht zulässig gewesen sei, weil das Fachgremium die Überprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe; insbesondere seien die Antworten des Klägers nicht zutreffend bewertet worden. Nach dem Gebührentatbestand kommt es jedoch nicht darauf an, welches Ergebnis die mit Auslagen verbundene Tätigkeit der Beklagten erbringt; entscheidend ist vielmehr, dass die entsprechenden Aufwände tatsächlich angefallen sind. Auch greift die Rüge des Klägers, es bestünden Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Mitglieder des Fachgremiums, nicht durch. In der Stellungnahme vom ... April 2011 wird schlüssig und hinreichend ausführlich erläutert, woraus sich die fachliche Eignung dieser Personen ergibt.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Gebührenordnung kann die vorgesehene Gebühr ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn die Gebührenerhebung der Billigkeit oder dem öffentliche Interesse widersprechen würde. Eine Unbilligkeit in diesem Sinne kann jedoch nicht bereits angenommen werden, wenn die Überprüfung der besonderen Sachkunde zwar erfolgt ist, jedoch nicht das vom Antragsteller erwartete Ergebnis erbracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 16.192,13 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.192,13 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
- 1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, - 2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
Gründe
I.
- 1
Am 18.10.2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Erdbeckens zur Gärrestelagerung. Mit Beweisbeschluss vom 05.12.2013 beauftragte das Verwaltungsgericht den TÜV Nord mit der Erstattung eines Gutachtens
- 2
(a) über die Frage, ob die von der genehmigten Anlage ausgehenden Emissionen die Grenzwerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn- und Mischgebiete von 10 % der Jahresstunden und für Gewerbegebiete von 15 % der Jahresstunden voraussichtlich überschreiten werden, Anknüpfungspunkt: insbesondere 1 m vor dem der Anlage nächstgelegenen Fenster des Wohnhauses des Antragstellers,
- 3
(b) über die Frage, ob die Anlage – insbesondere auch hinsichtlich der verwendeten Folie – den technischen Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG entspricht,
- 4
(c) über die Frage, wie hoch die Gefahr eines Überlaufens des Erdbeckens einzuschätzen ist,
- 5
(d) über die Frage, durch welche Auflagen oder Nebenbestimmungen ggf. die Genehmigungsfähigkeit der Anlage sichergestellt werden kann, wenn die Fragen zu a), b) und c) zu Lasten des Vorhabens zu beantworten sind.
- 6
Am 24.03.2014 erstellte der beim TÜV Nord, Geschäftsstelle H., beschäftigte Sachverständige (L.) eine gutachtliche Stellungnahme zu den Beweisfragen a) und d). Dafür stellte der TÜV Nord am 05.05.2014 Kosten in Höhe von 1.604,12 € in Rechnung. Am 17.04.2014 erstellte der beim TÜV Nord, Geschäftsstelle (…), beschäftigte Sachverständige (D.) eine gutachtliche Stellungnahme zu den Beweisfragen b) und c). Dafür stellte der TÜV Nord am 21.05.2014 Kosten in Höhe von 2.922,05 € in Rechnung.
- 7
Mit Beschluss vom 12.05.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf. In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auch auf die beiden eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen.
- 8
Mit Kostenrechnung vom 15.05.2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 1.794,62 € an, die sich zusammensetzten aus Gerichtsgebühren in Höhe von 190,50 € für das Verfahren gemäß Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG und 1.604,12 € für die „Sachverständigen-Entschädigung“.
- 9
Nachdem der Antragsteller gegen den Beschluss vom 12.05.2014 zunächst Beschwerde erhoben, den vorläufigen Rechtsschutzantrag dann aber am 13.06.2014 zurückgenommen hatte, stellte der Berichterstatter des Senats mit Beschluss vom 17.06.2014 (2 M 57/14) das vorläufige Rechtsschutzverfahren ein, erklärte den erstinstanzlichen Beschluss für unwirksam und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auf.
- 10
Mit Kostenrechnung vom 08.08.2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom Antragsteller einen Betrag in Höhe von 2.795,05 an. Darin waren Gerichtsgebühren in Höhe von 63,50 € gemäß Nr. 5211 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Beendigung des Verfahrens nach Zurücknahme des Antrags) sowie eine Sachverständigenentschädigung in Höhe von 4.526,17 € aufgeführt und der vom Antragsteller bereits bezahlte Betrag von 1.794,62 € in Abzug gebracht.
- 11
Hiergegen hat der Antragsteller am 20.08.2014 Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die in der Rechnung aufgeführten Positionen habe er bereits bezahlt. Weder die Größenordnung der bezahlten Rechnungsbeträge noch der fehlende Hinweis auf weiter ausstehende Kostenrechnungen ließen diese Nachtragsrechnung erwarten oder rechtfertigten diese. Zudem machte der Antragsteller Mängel „des Gutachtens“ geltend.
- 12
Mit Beschluss vom 04.11.2014 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Vergütungsanspruch der Sachverständigen bestehe zu Recht. Lediglich dann, wenn ein Gutachten schuldhaft derart schwerwiegende inhaltliche Mängel aufweise, die zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führten, entfalle der Vergütungsanspruch. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Sei – wie hier – das Gutachten von dem beauftragenden Gericht verwertet worden, entfalle der Vergütungsanspruch nicht schon deshalb, weil das Rechtsmittelgericht einzelne Gutachteraussagen oder gar das gesamte Gutachten für unbrauchbar halte. Davon sei angesichts der überwiegend pauschalen Rügen des Antragstellers im Übrigen auch nicht auszugehen. Der Vergütungsanspruch sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
II.
- 13
A. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist zwar gemäß § 66 Abs. 2 und 3 GKG zulässig, aber nicht begründet.
- 14
1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die beiden gutachtlichen Stellungnahmen wiesen schwerwiegende Mängel auf, die zu ihrer Unverwertbarkeit führten.
- 15
Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO erhält der Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), die nach § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) i.V.m. §§ 8 ff. JEVG erhoben werden. Für die Erstattungspflicht der Verfahrensbeteiligten kommt es darauf an, welche Beträge das Gericht an den Sachverständigen zahlen muss (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, GKG, Kostenverzeichnis Nr. 9005 Rn. 1). Die Frage, inwieweit sich Mängel eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens auf den Vergütungsanspruch des beauftragten Sachverständigen auswirken, ist in der am 01.08.2013 in Kraft getretenen Bestimmung des § 8a Abs. 2 JVEG geregelt. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG enthält der Berechtigte eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG gilt sie als verwertbar, soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt. Die letztgenannte Regelung entspricht der bisherigen Handhabung der Rechtsprechung und soll verhindern, dass Streitigkeiten über die Verwertbarkeit in den Kosteninstanzen wiederholt werden; der Sachentscheidung für eine Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren soll präjudizielle Wirkung zukommen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012 – BT-Drs. 17/471 [neu], S. 260). Soweit das Gericht eine Leistung im Ergebnis auch nur nicht völlig untergeordnet mitberücksichtigt, gilt sie als verwertbar und brauchen die Bedingungen in § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 JVEG nicht mehr geprüft werden (Hartmann, a.a.O., JVEG, § 8a RdNr. 34).
- 16
Hiernach kann den von den beiden Sachverständigen geltend gemachten Vergütungsansprüchen nicht entgegen gehalten werden, die von ihnen erstatteten Gutachten enthielten gravierende Mängel, die zur Unverwertbarkeit führten. Denn das Verwaltungsgericht hat die beiden Gutachten insgesamt für verwertbar gehalten und seine Entscheidung auch darauf gestützt. Im Übrigen hat auch der Senat in einem weiteren vom Antragsteller geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die beiden Gutachten in seinem Beschluss vom 09.12.2014 (2 M 102/14) für verwertbar erachtet und bei seiner Entscheidung in nicht unwesentlichem Umfang mit berücksichtigt.
- 17
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, die Gerichtskosten für den zweiten Eilantrag seien zweimal berechnet worden. Der „zweite Eilantrag“, mit dem der Antragsteller offenbar das nach Rücknahme des ersten vorläufigen Rechtsschutzantrags durchgeführte weitere vorläufige Rechtsschutzverfahren (2 B 147/14 HAL) meint, ist nicht Gegenstand der mit der Erinnerung angegriffenen Kostenrechnung vom 08.08.2014 und des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 04.11.2014. Im Übrigen handelt es sich bei dem zweiten vorläufigen Rechtsschutzverfahren um ein neues Verfahren, für das weitere Gerichtskosten entstanden sind.
- 18
3. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller schließlich mit dem Einwand, aus der ersten Rechnung für eine Gutachterentschädigung sei nach Einreichung der Beschwerde beim TÜV Nord plötzlich eine 1. Teilrechnung geworden und eine 2. Teilrechnung nachgereicht worden. Die erste Kostenrechnung vom 15.05.2014 wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem nur die Rechnung des TÜV Nord vom 05.05.2014 für das Gutachten des Sachverständigen (L.) vorlag. Die Rechnung für das weitere Gutachten des Sachverständigen (D.) vom 21.05.2014 ging erst am 22.05.2014 beim Verwaltungsgericht ein. Der Umstand, dass die Kostenrechnung vom 15.05.2014 keinen Hinweis darauf enthielt, dass (voraussichtlich) weitere Gerichtskosten wegen der Entschädigung des zweiten Sachverständigen anfallen werden, hindert nicht die Nachforderung dieser Kosten. Selbst bei einem unrichtigen Kostenansatz dürfen Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist. Im Übrigen gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG.
- 19
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.