Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2017 - 22 ZB 15.2639

published on 13/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2017 - 22 ZB 15.2639
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.192,13 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen für das Gebiet Informationsverarbeitung, Systeme und Anwendungen. Zur Erlangung dieser von ihm mit Schreiben vom 15. April 2003 beantragten öffentlichen Bestellung unterzog sich der Kläger verschiedenen Überprüfungen und legte Unterlagen zu seiner Befähigung vor. Die Beklagte hielt wiederholt den Nachweis der erforderlichen besonderen Sachkunde des Klägers nicht für erbracht, wogegen der Kläger mehrmals Kritik an der Bewertung übte. Zuletzt lehnte die Beklagte die öffentliche Bestellung des Klägers zum Sachverständigen mit Schreiben vom 31. Mai 2011 ab. Zudem setzte sie mit Gebührenbescheid vom 1. Juni 2011 gegenüber dem Kläger eine von ihm zu zahlende Auslagenerstattung in Höhe von 1.192,13 € fest.

Der Kläger erhob wegen der versagten öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen und gegen den Gebührenbescheid Klage, über die das Bayerische Verwaltungsgericht München am 15. November 2011, 17. April 2013, 19. März 2015, 10. Juni 2015 und 24. September 2015 mündlich verhandelte. Mit Urteil vom 24. September 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht mit Schriftsätzen vom 8. Januar 2016 und vom 4. März 2016 gegen das Urteil in seiner Gesamtheit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, im Hinblick auf seine erfolglose Versagungsgegenklage wegen der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger außerdem auch die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und Nr. 5 (Verfahrensmängel).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den - für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen - Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

1.1. Hinsichtlich der vom Kläger erfolglos begehrten öffentlichen Bestellung als Sachverständiger (erster Streitgegenstand) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Urteilsabdruck - UA - S. 11 Nr. 1.1), § 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung - SVO) enthalte im Einklang mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO, Art. 7 AGIHKG eine rechtskonforme Konkretisierung der Bestellungsvoraussetzungen. Zu diesen gehöre gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO u.a. die nachgewiesene Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen nach § 2 Abs. 2 SVO zu erbringen. Diese Anforderung stimme mit dem Gesetz überein, das in § 36 Abs. 1 GewO die Gutachtenserstattung ausdrücklich als eine der Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anspreche; auch die Rechtsprechung sehe die Gutachtenserstattung als eine wesentliche, charakteristische Aufgabe an (BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36). Der Kläger hat diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt.

Er macht vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht habe die gesetzlichen und die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Nachweis der besonderen Sachkunde verkannt, indem es die vom Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich erbrachten Leistungen und die im Lauf des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens beigebrachten Nachweise, die seine besondere Sachkunde belegen würden, nicht habe genügen lassen, sondern noch ein „Fachgespräch“ für erforderlich gehalten habe. Als rechtsfehlerhaft beanstandet der Kläger außerdem die Art und Weise, wie das Verwaltungsgericht dieses „Fachgespräch“ mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (Prof. Dr. K* …; nachfolgend: Prof. K) durchgeführt und welche Rückschlüsse es auf die erforderliche besondere Sachkunde des Klägers aus dem Verlauf des „Fachgesprächs“ gezogen habe. Mit diesen Einwänden kann der Kläger insgesamt nicht durchdringen.

1.1.1. Für die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO gilt nach der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris, und U.v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9; BVerfG, B.v. 25.3.1992 -1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28), dass der für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis der besonderen Sachkunde nicht das Bestehen eines Examens voraussetzt, sondern auf jede geeignete Weise erbracht werden kann. Wenn die von einem Antragsteller vorgelegten sonstigen Sachkundenachweise dazu nicht ausreichen, so darf ihn die Industrie- und Handelskammer (IHK) freilich auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Sie hat vielmehr den unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Sachkunde“, wenn dieser in einer diesbezüglichen, in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassenen Satzung konkretisiert ist, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er diese Anforderungen erfüllt. Dabei muss die IHK in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt. Die IHK hat hierbei keinen Beurteilungsspielraum; vielmehr sind die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Sachkunde“ gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Für das Verwaltungsgericht, das auf die Klage eines erfolglosen Bewerbers um eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger dessen besondere Sachkunde nachprüft, folgt hieraus, dass das Gericht auch eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufstellen und nach diesen entscheiden darf, statt die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewandten Regeln anzuwenden. Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle und seine Befugnis zur Anwendung der von ihm selbst für die Entscheidungsfindung aufgestellten Bewertungskriterien und -maßstäbe relativieren sich auch dann nicht, wenn das Gericht weder die erforderlichen Kenntnisse und die etwa erforderliche praktische Erfahrung auf dem Fachgebiet noch Erfahrungen in der Bewertung von Gutachten von Kandidaten zur öffentlichen Bestellung hat. Vielmehr muss es in einem solchen Fall zur Sachaufklärung seinerseits gerichtliche Sachverständige im Weg der Beweisaufnahme (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 402 ff. ZPO) hinzuziehen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 8 bis 10).

1.1.2. Von diesen Maßgaben ist vorliegend das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgegangen (UA, S. 12 Mitte). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßgaben - entgegen der Rüge des Klägers (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 8 unten) - auch nicht falsch angewandt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine der unentbehrlichen Fähigkeiten, die - neben anderen - zur besonderen Sachkunde eines öffentlich bestellten Sachverständigen gehört und ihn im Vergleich zu einem „einfachen“ Sachverständigen auszeichnet, die Fähigkeit zum mündlichen Vortrag und zur sachgerechten spontanen, mündlichen Beantwortung ad hoc gestellter Fragen in einer Verhandlung gehört. Es hat diese seine Auffassung an verschiedenen Stellen des Urteils zum Ausdruck gebracht (UA, z.B. S. 13 unten, S. 14 oben, S. 15 Mitte und unten); es hat zudem in diesem Zusammenhang - zutreffend - darauf hingewiesen, dass eine solche Fähigkeit sogar vom Gesetz vorausgesetzt wird, da ein gerichtlich hinzugezogener Sachverständiger zur mündlichen Gutachtenserstattung bzw. -erläuterung und zur Beantwortung von Fragen des Gerichts oder von Beteiligten in der Lage sein müsse (§ 402 i.V.m. §§ 394 ff., § 411 Abs. 3 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat also der Befähigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen, sich mündlich auszudrücken und fachlich komplizierte Sachverhalte sowohl anderen Fachleuten als auch Laien gegenüber effektiv und zugleich verständlich darzustellen, große Bedeutung beigemessen. Aus den Darlegungen des Klägers im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht hiermit die Voraussetzungen für die Bejahung der besonderen Sachkunde verkannt hätte. Insbesondere ist den Darlegungen nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht der Fähigkeit eines Sachverständigen zur „gerichtstauglichen“ mündlichen Darstellung von speziellen, in sein Fachgebiet fallenden Sachverhalten und zur prägnanten, verständlichen mündlichen Beantwortung fachspezifischer Fragen ein nicht gerechtfertigtes Gewicht bei der Beurteilung der besonderen Sachkunde beigemessen hätte.

Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 geführte „Fachgespräch“ die Einschätzung der Fähigkeit des Klägers zu wesentlichen Sachverständigenleistungen erlaube (vor allem der Fähigkeit zur Erstattung und Erläuterung von Gutachten z.B. in einer mündlichen Verhandlung), und dass das „Fachgespräch“ mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens vor Gericht vergleichbar gewesen sei; insoweit verkenne das Gericht die Bedeutung und das Wesen eines „Fachgesprächs“ (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 2 ff., Nrn. 1 und 2, Nr. 3 Buchst. a, b, c und e, Nr. 6, Nr. 9). Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Die Durchführung eines Fachgesprächs in welchem Sinn auch immer ist keine gesetzliche Bestellungsvoraussetzung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die durchgeführte Veranstaltung einem Fachgespräch in irgendeinem außerrechtlichen Sinn entspricht. Es kommt allein darauf an, ob die durchgeführte Veranstaltung geeignet war, dem Verwaltungsgericht die Überzeugung zu verschaffen, dass der Kläger zur „gerichtstauglichen“ mündlichen Gutachtenserstellung in der Lage ist oder dass diese Fähigkeit nicht hinreichend vorhanden ist. Wenn - wie vorliegend - das Verwaltungsgericht die mündlichen Fertigkeiten des Klägers durch das bei der Beklagten geführte „Fachgespräch“ noch nicht als erwiesen angesehen hat, so folgt daraus nicht, dass es materiellrechtlich gehalten gewesen wäre, ein solches „Fachgespräch“ in derselben Weise, wie es bei der Beklagten regelmäßig abgehalten wird, nachzuholen, dass also das Gespräch hinsichtlich seines fachlichen Inhalts, des Ablaufs (z.B. entweder in Form eines fachlichen Diskurses oder als Frage-/Antwort-Situation) und der Dauer einem bei der Beklagten durchgeführten „Fachgespräch“ hätte gleichen müssen.

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 11 Nr. 7), dass das Verwaltungsgericht sich bei der Entscheidungsfindung maßgeblich nicht auf die fachlichen Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. K über die mündlichen Leistungen des Klägers gestützt hat, sondern auf seinen eigenen Eindruck von der mündlichen Darstellungsfähigkeit des Klägers, den es aus eigener Anschauung während des fast einstündigen „Fachgesprächs“ zwischen dem Kläger und Prof. K gewonnen hat.

Dem Kläger ist es aber nicht gelungen, hieraus einen Rechtsfehler in Gestalt einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung oder einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung abzuleiten. Denn bei dem vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 durchgeführten „Fachgespräch“ handelte es sich um einen Akt der Beweisaufnahme (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) zur Vorbereitung der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit gilt, dass das Verwaltungsgericht grds. nach freiem pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, auf welche Weise es seine Überzeugung gewinnt. Im Einklang hiermit hat vorliegend das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Fähigkeit des Klägers, brauchbare mündliche Gutachterleistungen zu erbringen, indem es mithilfe des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. K in der mündlichen Verhandlung die Situation einer verlangten mündlichen Gutachtenserstellung bzw. Gutachtenserläuterung durch den Kläger gegenüber Fachleuten (Prof. K) und Laien (u.a. die Kammermitglieder) nachgestellt hat; es hat hierdurch in eigener Anschauung unmittelbar (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erleben und bewerten können, wie der Kläger die in einer solchen Situation an einen öffentlich bestellten Sachverständigen gestellten Anforderungen bewältigt und welche Fähigkeiten zur mündlichen Kommunikation über Fachfragen er an den Tag legt. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund dieser Beweisaufnahme zu der im Urteil dargelegten richterlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger insoweit nicht die für das Prädikat „besondere Sachkunde“ erforderlichen Fertigkeiten hat. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Art der Sachverhaltsermittlung, Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht; der Kläger legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten haben soll, namentlich einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt angenommen oder Umstände übergangen haben soll, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder dass es objektiv willkürlich entschieden, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103/104 - juris Rn. 11 und vom 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris Rn. 13).

Unzutreffend ist insbesondere der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich „angemaßt“, „laienhaft“ und ohne eigene Fachkenntnis den Inhalt des „Fachgesprächs“ zu bewerten und seiner Einschätzung über den Grad der Sachkunde des Klägers zugrunde zu legen (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 11 unten, S. 12 oben). Das Verwaltungsgericht hat nämlich - wie der Kläger letztlich auch in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 4. März 2016 (allerdings kritisch) feststellt - seine Überprüfung der klägerischen Fertigkeiten nicht auf die Kenntnisse des Klägers auf dem Gebiet Informationsverarbeitung, Systeme und Anwendungen bezogen, sondern darauf, ob der Kläger über diejenigen Fertigkeiten verfügt, die von einem öffentlich bestellten Sachverständigen in der (für einen solchen Sachverständigen praxisnahen) Situation der Erstattung eines mündlichen Gutachtens und der mündlichen Beantwortung fachspezifischer Fragen in einer Gerichtsverhandlung zu erwarten sind. Das Verwaltungsgericht hat sich dadurch Kriterien zugewandt, die gesetzliche Anforderungen an gerichtliche Sachverständige betreffen, die auszulegen und anzuwenden in seine Kompetenz fällt. Das Verwaltungsgericht ist damit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige schriftliche und mündliche Gutachten so zu erstellen hat, dass sie sich für die nach dem Gutachtensauftrag vorausgesetzte Verwendung eignen, insbesondere Behörden und Gerichten taugliche Hilfestellungen für die von ihnen vorzunehmende Rechtsanwendung geben (BayVGH, B.v. 16.9.2013 - 22 AS 13.1672 - juris Rn. 38, 39). Dieser rechtliche Ansatz ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 16 bis 18 des Urteils; darin hat es seine Bewertung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 gezeigten und von ihm selbst in seiner anschließenden Stellungnahme (vom 17.8.2015) erläuterten Leistungen u.a. an solchen fachlichen Pflichten ausgerichtet, die das Gesetz ausdrücklich einem gerichtlich bestellten Sachverständigen auferlegt, nämlich der Pflicht zur unverzüglichen Klärung bei Zweifeln bezüglich der eigenen fachspezifischen Kompetenz (§ 98 VwGO, § 407a Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder bezüglich des Inhalts und Umfangs des Gutachtensauftrags (§ 98 VwGO, § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. UA, S. 17 Mitte und S. 16 unten). Um die Leistungen zutreffend beurteilen zu können, die ein öffentlich bestellter Sachverständiger in einer solchen Situation vor Gericht erbringen muss bzw. tatsächlich erbringt, bedarf es keiner speziellen Fachkenntnisse aus dem Gebiet der Informationstechnik - es reicht vielmehr einschlägige richterliche Erfahrung aus. Diese richterliche Erfahrung spricht der Kläger der Kammer des Verwaltungsgerichts nicht ab; seine Darlegungen enthalten auch keine substantiierten Einwände dagegen, dass die verwaltungsgerichtliche Einschätzung gerade dieser Fähigkeit des Klägers zur „mündlichen Sachverständigenleistung“, die auf etwa dreieinhalb Seiten des Urteils (UA, S. 15 unten bis S. 18) dargelegt ist, inhaltlich richtig ist. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht sei von der Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. K abgewichen, weil es die Antwort des Klägers auf die ersten beiden Fragen für unzureichend gehalten habe, während der Sachverständige sie als überwiegend richtig beantwortet angesehen habe (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 12 oben), kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, ob der Kläger die ihm seitens Prof. K gestellten Fragen fachlich vollständig richtig beantworten konnte, sondern auf die Behandlung der konkreten Fragestellung durch den Kläger in einer für das Gericht brauchbaren Art und Weise. Die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Gesamteindrucks, dass der Kläger sich während des „Fachgesprächs“ häufig dem jeweiligen Sachgebiet nur weit ausholend näherte (UA, S. 18 Mitte), dass er die gebotene unverzügliche Klärung etwaiger missverständlicher Fragen unterließ (UA, S. 16, S. 17 oben) oder auf schriftliche Ausarbeitungen verwiesen hat, obwohl eine mündliche Auskunft von ihm erwartet werden durfte (UA, S. 18 unten), vermochte der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger hat zwar in seiner noch gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahme zum „Fachgespräch“ vom 10. Juni 2015 (Anwaltsschriftsatz vom 25.8.2015 mit beigefügter 18-seitiger detaillierter Stellungnahme des Klägers selbst) Kritik an Inhalt und Ablauf des „Fachgesprächs“ geäußert; diese Kritik besagt zusammenfassend, dass dieses Gespräch entgegen dem Beweisbeschluss und den im Lauf des Gerichtsverfahrens in Vorbereitung des „Fachgesprächs“ gewechselten Schriftstücken tatsächlich kein „Fachgespräch“ gewesen sei, sondern Prüfungscharakter wie im schriftlichen Teil der IHK-Prüfung gehabt habe mit der einzigen Ausnahme, dass die Antworten (auf einen Fragenkatalog mit 40 Fragen) nicht schriftlich, sondern mündlich gegeben worden seien; auf diesen - nach seiner Ansicht rechtsfehlerhaften - Prüfungscharakter (anstelle eines Gesprächscharakters) hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags rekurriert (Schriftsatz vom 8.1.2016, insb. S. 3 Nr. 2). Damit kann er aber nicht durchdringen, weil - wie ausgeführt - die Durchführung eines Fachgesprächs in welchem Sinn auch immer keine gesetzliche Bestellungsvoraussetzung ist.

Zwar trifft zu, dass im vorliegenden Fall die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen gerichtlichen Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren (§ 86 Abs. 1, § 87 VwGO) und Formulierungen in den Beweisbeschlüssen und den Schreiben des Verwaltungsgerichts darauf hindeuten, dass das Verwaltungsgericht ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (Prof. K) über die Leistungen des Klägers im „Fachgespräch“ für erforderlich hielt. Hierauf hat das Verwaltungsgericht im Urteil dann aber nicht abgestellt. Gegenstand der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, kann aber nur das Urteil sein, nicht etwaige vorangegangene prozessleitende Verfügungen, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben. Abgesehen davon hatte die Beweisaufnahme in Form eines „Fachgesprächs“ zwischen dem Kläger und Prof. K mindestens auch den Zweck, dem Verwaltungsgericht einen eigenen unmittelbaren Eindruck über die Befähigung des Klägers zu verschaffen, mündliche Gutachterleistungen in der Situation einer mündlichen Verhandlung zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat offenbar im Lauf der mündlichen Verhandlung das besondere Gewicht dieses Gesichtspunkts erkannt und sich danach bei der Entscheidungsfindung maßgeblich hierauf gestützt.

1.1.3. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermag der Kläger auch nicht insoweit zu wecken, als er bemängelt, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M* … (nachfolgend: Prof. M) vom 20. November 2012 gestützt habe, obgleich diese sich selbst für befangen erklärt habe. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Kläger hinsichtlich der schriftlichen Beantwortung von Fragen eine besondere Sachkunde nachgewiesen habe. Den - allein maßgeblichen - Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht (wie der Kläger im Schriftsatz vom 8.1.2016, u.a. auf S. 9 oben, meint) die Entscheidung über die Erforderlichkeit eines „Fachgesprächs“ den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen überlassen hätte. Diese Entscheidungsgründe bieten auch keine Anhaltspunkte dafür, das Gericht sei ausschließlich wegen der Einschätzung der Sachverständigen Prof. M der Ansicht gewesen, zur Feststellung der besonderen Sachkunde des Klägers bedürfe es nach der Überprüfung seiner schriftlichen Leistungen noch der Überprüfung seiner Fähigkeiten zur mündlichen Darstellung fachlicher Sachverhalte, insbesondere in einer Situation, in der sich ein öffentlich bestellter Sachverständiger bei der Erstattung oder Erläuterung eines Gutachtens gegenüber dem Gericht befindet. Vielmehr kann den Entscheidungsgründen entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht - unabhängig von der Einschätzung der Sachverständigen Prof. M - eine solche Prüfung der mündlichen Fertigkeiten des Klägers für unentbehrlich gehalten hat. Darauf weist nicht nur der Einleitungssatz des zweiten Abschnitts auf S. 13 des Urteils hin: „Für den Nachweis der besonderen Sachkunde ist im Falle des Klägers zusätzlich die Durchführung eines ‚Fachgesprächs‘ erforderlich gewesen“. Dafür spricht vielmehr zusätzlich auch, dass das Verwaltungsgericht auf die im Gesetz (§ 402 i.V.m. §§ 394 bis 397 ZPO) vorgesehene mündliche Gutachtenserstattung hinweist und ausführlich darlegt, weshalb das bei der Beklagten durchgeführte „Fachgespräch“ sich (wegen gegensätzlicher Aussagen der Beteiligten und mangels eines zweifelsfrei dokumentierten Verlaufs) einer gerichtlichen Bewertung entzogen habe. Das Verwaltungsgericht nimmt weiter an, der fehlende Nachweis besonderer Sachkunde im „mündlichen Bereich“ könne nicht durch etwaige besonders gute, aber ausschließlich schriftliche Leistungen des Klägers „kompensiert“ werden. Das Verwaltungsgericht weist außerdem darauf hin, dass diese mündliche Überprüfung auch nicht wegen der vom Kläger beigebrachten Äußerungen seiner Parteigutachter (Prof. Dr. B* … und Prof. Dr. P* … - nachfolgend Prof. B und Prof. P) entbehrlich sei, da diese Äußerungen entweder gleichfalls nur die schriftlichen Leistungen des Klägers betreffen würden oder - in Bezug auf das „Fachgespräch“ - nicht klar erkennen ließen, wie das „Fachgespräch“ bei Prof. B und Prof. P abgelaufen sei und welche Bewertungskriterien für das Gespräch angewandt worden seien.

Es kann somit dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet war, noch über den Befangenheitsantrag des Klägers gegen die Gutachterin Prof. M zu entscheiden (§ 98 VwGO, § 406 ZPO). Ein etwaiger, im Unterlassen einer förmlichen Entscheidung über den Befangenheitsantrag liegender Verfahrensmangel (§ 98 VwGO, § 406 Abs. 4 ZPO) hätte sich nämlich vorliegend jedenfalls nicht ausgewirkt, weil - wie dargestellt - ausreichende schriftliche Leistungen des Klägers vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt worden sind und im Übrigen das Verwaltungsgericht unabhängig von der Einschätzung der Gutachterin die Überprüfung der mündlichen Gutachterleistungen des Klägers für unabdingbar gehalten hat. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgericht hätte daher jedenfalls auf einem solchen Verfahrensmangel nicht beruht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1.1.4. Der Kläger bemängelt (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 5 Buchst. d, S. 12 Nr. 8), das Verwaltungsgericht habe nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 abgehaltenen „Fachgespräch“ und dessen mündlicher Bewertung durch Prof. K keine Fragen zu dieser Bewertung zugelassen, die diesbezüglichen schriftlichen Einwände des Klägers nicht an Prof. K weitergegeben und im Fortsetzungstermin vom 24. September 2015, an dem Prof. K wider Erwarten nicht teilgenommen habe, zur Überraschung des Klägers keinen Beweisbeschluss (bezweckend eine weitere Auskunft von Prof. K) erlassen, sondern ein Urteil gefällt; der Kläger sieht darin auch einen Gehörsverstoß und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ihm nicht genug Gelegenheit eingeräumt, zur Wahrung seiner Rechte auf die jeweilige Prozesslage angemessen zu reagieren, entbehrt der Grundlage. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe ihn über die - aus Sicht des Gerichts - entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage im Unklaren gelassen und ein Überraschungsurteil gesprochen. Dies ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Dass Prof. K an der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 nicht teilnehmen würde, war für den Kläger spätestens zu Terminsbeginn ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage nochmals „ausführlich erörtert“. Nicht protokolliert ist zwar der Inhalt dieser Erörterung; belegt ist durch das Protokoll aber die etwa 20-minütige Dauer der Erörterung in der Zeit von 9:36 Uhr bis zur Unterbrechung um 9:56 Uhr. Nach der Verhandlungsunterbrechung folgte die Stellung des Klage- bzw. des Klageabweisungsantrags; Beweisanträge wurden nicht gestellt. Dass die Niederschrift vom 24. September 2015 unrichtig oder unvollständig wäre, oder dass das Verwaltungsgericht sich mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil in Widerspruch zu einer in der Verhandlung geäußerten vorläufigen rechtlichen Einschätzung gesetzt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger während der etwa 20-minütigen Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach der Unterbrechung bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatte, sich durch entsprechende Nachfragen - ggf. auch durch einen unbedingt gestellten Beweisantrag - Klarheit über die vorläufige, vorbehaltlich der Schlussberatung bestehende Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen und der rechtlichen Gesichtspunkte zu verschaffen, insbesondere bezüglich der vom Kläger für erforderlich angesehenen nochmaligen Befragung von Prof. K.

1.1.5. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten will, dass das Verwaltungsgericht der schriftlichen Beweisanregung des Klägers auf Einvernahme der vom Kläger beauftragten Gutachter Prof. B und Prof. P, bei denen sich der Kläger freiwillig einem „Fachgespräch“ unterzogen hatte, nicht gefolgt sei (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 7 Nr. 5, S. 9/10, S. 12 Nr. 9), führen seine Darlegungen nicht zum Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung dieser Anregung im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4 und B.v. 28.5.2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat - ohne die tatsächliche Durchführung dieses Gesprächs zu bezweifeln und dem Kläger insofern eine Täuschungshandlung zu unterstellen - im Urteil ausgeführt, dass der genauere Inhalt des „Fachgesprächs“ zwischen den Professoren und dem Kläger und die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe nicht nachvollziehbar seien, weil es in der Stellungnahme der Professoren vom 22. Juli 2014 über dieses „Fachgespräch“ nur vage heiße, dass es für das „Fachgespräch“ bewusst keinen detaillierten Fragenkatalog zu einzelnen Themen gegeben habe, sondern „die verschiedenen Wissensbereiche, den grundlegenden Gedanken eines Fachgesprächs folgend, im Gespräch“ mit dem Kläger „erörtert und beleuchtet“ worden seien. Diese Beschreibung des „Fachgesprächs“ und eine weitere, von Prof. B und Prof. P geäußerte, seitens des Verwaltungsgerichts nicht für richtig gehaltene Prämisse zu den Anforderungen an einen öffentlich bestellten Sachverständigen, haben das Verwaltungsgericht zur Einschätzung geführt, dass das vom Kläger selber veranlasste „Fachgespräch“ nicht die vom Gericht mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Prüfung der mündlichen Sachverständigen-Fertigkeiten des Klägers entbehrlich machen könne (UA, S. 14 unten). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich handelt es sich bei den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Professoren um Privatgutachten, die primär als Beteiligtenvortrag zu werten und vom Gericht frei zu würdigen sind (vgl. Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 98 Rn. 54).

Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach für das Gericht der dem „freiwilligen Fachgespräch“ zugrunde gelegte Bewertungsmaßstab und der Gesprächsablauf und -inhalt nicht ausreichend ersichtlich seien, hält der Kläger im Wesentlichen entgegen, der Mangel eines Bewertungsmaßstabs hafte erst recht den vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten von Prof. M (vom 20.11.2012) und Prof. K (vom 16.6.2015) an (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 14 oben). Ob diese beiden Gutachten in fachlicher Hinsicht nachvollziehbar erstellt wurden und gerichtlich verwertbar sind, kann indes dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich - wie oben ausgeführt - von der fehlenden Fähigkeit des Klägers zur Erbringung mündlicher Sachverständigen-Leistungen im Zusammenhang mit einer Befragung durch einen gerichtlichen Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung selbst und unmittelbar einen Eindruck verschafft und insoweit seine Überzeugung gebildet. Auf etwaige Mängel beider Gutachten, die sich zu Lasten des Klägers auswirken könnten, kommt es daher nicht an; der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 14) liegt nicht vor.

Aus demselben Grund liegt entgegen der Ansicht des Klägers darin, dass das Verwaltungsgericht Prof. B und Prof. P nicht als Zeugen vernommen hat, kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger sieht zwar insofern (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 13 Mitte und unten) einen Verfahrensmangel auch darin, dass das Verwaltungsgericht ihn entgegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht auf seine Zweifel an der Tauglichkeit der vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen, insbesondere das „freiwillige Fachgespräch“ des Klägers betreffend, sowie nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Kompetenz der Verfasser (Prof. B und Prof. P) infrage stelle. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Denn dass das Verwaltungsgericht es zur Überprüfung der besonderen Sachkunde des Klägers für unerlässlich hielt, außer dessen schriftlichen Leistungen auch dessen Fertigkeiten bei der mündlichen Gutachtenserstattung bzw. -erläuterung mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen, ist (spätestens) durch den Ablauf der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offensichtlich geworden. Spätestens in der abschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage hätte für den Kläger Gelegenheit bestanden, ggf. Beweisanträge zu stellen (siehe oben 1.5).

1.2. Auch in Bezug auf den zweiten Streitgegenstand, den mit der Anfechtungsklage angegriffenen Gebührenbescheid (1.192,13 €) der Beklagten vom 1. Juni 2011, ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Nicht infrage gestellt hat der Kläger in seiner Antragsbegründung den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der angefochtene Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 6 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der Beklagten hat. Demzufolge dürfen für Tätigkeiten Gebühren erhoben werden und kann Ersatz für diejenigen Auslagen verlangt werden, die durch die Beauftragung von externen Gutachtern anfallen. Die mit den Gebühren vergüteten Tätigkeiten und die Auslagen sind vorliegend angefallen. Der Kläger meint, die Tätigkeiten seien wertlos und/oder nicht im Einklang mit geltendem Recht erbracht worden und daher nicht zu vergüten. Der Kläger legt insofern jedoch keine im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhafte Sachbehandlung durch die Beklagte dar. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die schriftlichen Leistungen des Klägers ausreichend gut gewesen sind, um nicht einer erneuten Überprüfung unterzogen werden zu müssen. Die Überprüfung der mündlichen Fertigkeiten dagegen hat das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - unabhängig von dem bei der Beklagten durchgeführten Fachgespräch für unerlässlich gehalten. Es konnte der Beklagten daher nicht vorhalten, dass diese insofern der gleichen Meinung war. Ob die vom Kläger gehegten (Schriftsatz vom 14.11.2011, S. 4) Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Mitglieder des Fachgremiums der Beklagten und sein Einwand der fehlerhaften Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils berechtigt sind, ist ohne Belang, solange der Kläger nicht darlegen kann, dass der Honoraranspruch dieser Mitglieder des Fachgremiums berechtigten Einwendungen ausgesetzt gewesen wäre. Dazu teilt der Kläger nichts mit. Zutreffend ist zwar der Einwand des Klägers, dass er die Auslagen für das Fachgespräch nicht - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - wegen des ihm ungünstigen Ergebnisses der Überprüfung vor dem Fachgremium nicht habe bezahlen wollen, sondern wegen der - nach Ansicht des Klägers - rechtsfehlerhaften Durchführung der Überprüfung. Tatsächlich entstandene Auslagen sind aber nicht schon deshalb nicht ersatzfähig, weil Streit zwischen dem Auslagenersatzberechtigten und dem -ersatzverpflichteten darüber herrscht, ob die zum Auslagenersatz führende Tätigkeit in jeder Hinsicht fehlerfrei vorgenommen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass das Fachgespräch „wertlos“ gewesen sei, sondern nur, dass sich sein genauer Ablauf und Inhalt mangels eines Wortprotokolls (das nach der Rechtslage nicht zwingend erstellt werden muss) und angesichts der stark gegensätzlichen diesbezüglichen Darstellungen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits nicht widerspruchsfrei belegen ließen. Dass das Verwaltungsgericht nach den konkreten Umständen eine gerichtliche Beweisaufnahme gemäß § 86 Abs. 1 VwGO für geboten hielt, ändert nichts daran, dass für die Tätigkeit der Mitglieder des Fachgremiums der Beklagten Auslagen angefallen sind.

2. Der Kläger macht den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend, weil das Verwaltungsgericht vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 - 8 B 61/13 - abweiche. Er meint, das Verwaltungsgericht habe nicht, wie es das Bundesverwaltungsgericht verlange, die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Sachkunde“ überprüft, nämlich die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde definiert und die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang kontrolliert. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht - so der Kläger - zwar diese Rechtsprechung zitiert (UA, S. 12), sie aber nicht angewandt, sondern einen willkürlichen Maßstab für die Beurteilung angesetzt. Dem ist nicht zu folgen. Zum Einen kann die Darlegung des Klägers zwar so verstanden werden, dass er die von ihm (zutreffend, wenngleich nicht vollständig) wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Rn. 9 des Beschlusses (in juris) als abstrakte Rechtssätze ansieht. Er stellt in seiner Darlegung diesen Rechtssätzen aber keinen im Widerspruch hierzu stehenden abstrakten Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil gegenüber. Er bemängelt in Wirklichkeit nur die fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze im Einzelfall. Abgesehen davon lässt sich ein solcher Rechtssatz, der zur Divergenz des angegriffenen Urteils von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen würde, dem angegriffenen Urteil gerade nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat die - im Gesetz (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GewO) nicht normierten - Voraussetzungen der besonderen Sachkunde dahingehend definiert, dass hierzu u.a. die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Gutachtenserstattung und -erläuterung, namentlich auch die Beantwortung von (auch unerwarteten) fachlichen Fragen in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht, gehört. Soweit der Kläger insofern eine - nach seiner Ansicht - unzureichende verwaltungsgerichtliche Kontrolle der stattgefundenen behördlichen Sachkundeprüfung bemängelt und darin eine Divergenz zur Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erblicken meint, übersieht er, dass - wie ausgeführt - das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch die Befugnis zugesteht, sich von den durch die Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäben und -regeln zu lösen und eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufzustellen und danach zu urteilen (BVerwG, B.v. 28.5.2014 -8 B 61.13 - Rn. 8 und 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 47 GKG (wie in der Vorinstanz) festgesetzt. Er ergibt sich aus dem für den Streit um die öffentliche Bestellung als Sachverständiger angemessenen Betrag (15.000 €, vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 -22 ZB 14.1728 - juris Rn. 64) zuzüglich der Höhe des angegriffenen Gebührenbescheids (1.192,13 €).

Dr. Schenk Demling Ertl

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 03/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 - B 4 K 15.535 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
published on 12/06/2017 00:00

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich als Kostenschuldner gegen eine Kostenrechnung des Gerichts, soweit darin Entschädigungen für Sachverständige angesetzt wurd
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.