Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923

bei uns veröffentlicht am24.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, alle der Vollziehung der Vergabe von Grundstücken auf der Grundlage der Vergaberichtlinien für das Einheimischenmodell „...“ der Antragsgegnerin dienende Maßnahmen zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Ausweisung eines Baugebietes durch die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“. Der hier gegenständliche vierte Bauabschnitt des ... soll nordöstlich der ... Allee in ... auf den Grundstücken Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sowie im westlichen Bereich der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das heißt in dem Bereich des Grundstücks, der direkt an die ... Allee angrenzt, gelegen sein.

Die Antragsgegnerin begann bereits in den 90er-Jahren mit der Bauleitplanung für den Bereich des „...es“. Eigentümer der Flächen ist der ... Ausgleichsfonds. Mit städtebaulichem Vertrag zwischen diesem und der Antragsgegnerin verpflichtete sich der ... Ausgleichsfonds im Jahre 1993, einen Teil des auszuweisenden Baulandes zu Vorzugsbedingungen für Einheimische zur Verfügung zu stellen. Dieses Einheimischenmodell soll nun im vierten Bauabschnitt „...“ mit nach den Unterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 282 der Behördenakten - BA) etwa 55 Bauplätzen, darunter Reihenhäuser, Kettenhäuser, Doppelhaushälften sowie Einfamilienhäuser mit verschiedenen Grundstücksgrößen verwirklicht werden.

Grundlage für die Vergabe der Bauplätze an Berechtigte sind die Vergaberichtlinien für das Einheimischenmodell „...“ - Bauabschnitt IV, Stand: 16. Dezember 2013“ (Bl. 198 - 205 BA), beschlossen am 17.12.2013. Insbesondere regeln diese Vergaberichtlinien drei Gruppen von Antragsberechtigten: Die erste Gruppe sind Bürger der Antragsgegnerin, die mindestens seit dem 1. Januar 2011 mit Hauptwohnsitz ununterbrochen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gemeldet sind. Die zweite Gruppe sind Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die im Gemeindegebiet dem Hauptberuf nachgehen. Bei der dritten Gruppe handelt es sich um Personen, die mindestens drei Viertel ihres Lebensalters - gerechnet bis zum Bewerbungsschluss - im Gemeindebereich der Antragsgegnerin mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

Zwischen diesen drei Gruppen soll nach den Vergaberichtlinien eine Rangfolge bestehen, der zufolge zunächst die Bewerber der ersten Gruppe, nachrangig die Bewerber der zweiten Gruppe und im letzten Rang die Bewerber der dritten Gruppe zum Zuge kommen sollen - jeweils nach Verfügbarkeit von Bauplätzen.

Im Übrigen wird auf die Vergaberichtlinien Bezug genommen.

In der Folgezeit führte die Antragsgegnerin das Bewerbungsverfahren durch. Das Bewerbungsverfahren startete am 4. August 2014 und endete am 24. November 2014. Insgesamt wurden 163 Bewerbungen abgegeben. Im Rahmen der Bewerbung konnten sich die Interessenten für unterschiedliche Grundstücksgruppen bewerben. Die Gruppe I bilden Reihenhäuser bis zu einer Baugrundstücksgröße von 300 m². Die Gruppe II bilden Reihen-, Ketten-, Doppel- und Einfamilienhäuser bis zu einer Grundstücksgröße von 450 m².

Die Gruppe III bilden Einfamilienhäuser über 450 m² Grundstücksgröße.

Bei den Bewerbungen bestand im Antragsformular Gelegenheit, eine oder mehrere der drei Grundstücksgruppen anzukreuzen. Von den 163 Bewerbungen fielen 96 Bewerber in den Kreis der Antragsberechtigten gemäß den Vergaberichtlinien.

Für die Grundstücksgruppe I bewarben sich 63 Berechtigte,

für die Grundstücksgruppe II 82 Berechtigte

und

für die Grundstücksgruppe III 71 Berechtigte.

Zwei Bewerber, die nach den Vergaberichtlinien nicht zum Kreis der Berechtigten zählten, wurden als Härtefall mit in den Kreis der Bewerber aufgenommen (vgl. Bl. 106 BA). Dadurch erhöhte sich die Anzahl der Bewerber

in der Grundstücksgruppe II auf 83

und

in der Grundstücksgruppe III auf 73.

Die Antragstellerin bewarb sich mit Antrag vom 13. Oktober 2014 (Bl. 218 ff. BA) auf alle drei Grundstücksgruppen. Die Bewerbung der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin zum Kreis der Antragsberechtigten gemäß den Vergaberichtlinien gezählt. Sie wurde in die Gruppe der Bewerber nach der dritten Kategorie eingestuft, da sie zum Stichtag nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnte.

Für die Grundstücksgruppe I erhielt die Antragstellerin die Platzziffer 56 von insgesamt 63 möglichen Platzziffern,

in der Grundstücksgruppe II erhielt sie die Platzziffer 71 von insgesamt 83 möglichen Platzziffern

und in der Gruppe III Platzziffer 64 von insgesamt 73 möglichen Platzziffern.

In der Grundstücksgruppe I liegen 52 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 3 Bewerber, die ihre Arbeitsstelle dort haben, vor der Antragstellerin.

In der Grundstücksgruppe II liegen 65 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 5 Bewerber, die ihre Arbeitsstelle dort haben, vor der Antragstellerin.

In der Grundstücksgruppe III liegen 58 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 5 Bewerber, die ihre Arbeitsstätte in ... haben, vor der Antragstellerin.

Dieses Ergebnis wurde der Antragstellerin mit Bescheid der Antragsgegnerin vom ... April 2015 mitgeteilt. In dem Bescheid ist außerdem noch ausgeführt, dass es in der

Gruppe I 6 Grundstücke,

in der

Gruppe II 41 Grundstücke

und in der

Gruppe III 8 Grundstücke gibt.

Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 15. Mai 2015, erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom ... April 2015 Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Neuordnung der Platzziffern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit gleichem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache alle der Vollziehung der Vergabe von Grundstücken auf der Grundlage der bisherigen Vergaberichtlinien (Einheimischenmodell 2014) dienenden Maßnahmen zu unterlassen.

Zur Begründung von Klage und Antrag trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

Die Vergaberichtlinien verletzten den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Erzielte „Bonuspunkte“ fänden nur in der jeweiligen Antragsberechtigtengruppe Berücksichtigung. Vorrangig würden die nach Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 der Vergaberichtlinie Antragsberechtigten bedient. Die Antragsberechtigten mit einer höheren Ortsgebundenheit - bezogen auf das jeweilige Lebensalter - würden klar benachteiligt, wenn sie nicht zum Stichtag 1. Januar 2011 in ... gemeldet gewesen seien. Diese Regelung führe dazu, dass diejenigen Antragsteller mit gleichlanger oder längerer Ortsansässigkeit von vornherein und ohne Berücksichtigung sonstiger „Bonuspunkte“ nachrangig behandelt würden. Zugunsten dieser Differenzierung würde die Antragsgegnerin europarechtliche Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes anführen, die verlangten, dass weitere zugelassene Personenkreise außer den zum Stichtag im Gemeindebereich der Antragsgegnerin wohnenden unbedingt nachrangig behandelt werden müssten. Eine auf „Kurzzeitinhabitanten“ beschränkte Förderung (Subventionierung) verlange jedoch weder die Kommission noch ergebe sich dies aus der EuGH-Entscheidung. Die auf Basis dieser falschen Interpretation entstandenen Vergabekriterien seien daher rechtswidrig und unwirksam. Die Antragstellerin sehe das EuGH-Urteil falsch verstanden und erblicke darin eine Verletzung des Gleichheitssatzes. In Nr. 4.6 der Vergaberichtlinien gebe es Bonuspunkte für jedes volle Jahr des Hauptwohnsitzes im Bereich der Antragsgegnerin, völlig unabhängig davon, ob der Antragsberechtigte ununterbrochen oder mit Unterbrechungen seinen Hauptwohnsitz in ... inne habe bzw. hatte. Damit wolle die Antragsgegnerin diejenigen belohnen, die eine enge Verbundenheit zum Ort hätten. Die erzielten „Bonuspunkte“ seien damit völlig unbeachtlich, wenn man in einer „falschen“ Antragsberechtigungsgruppe sei. Daher sei das Vergabesystem in sich widersprüchlich und die eigentlich wesentlichen, sozio-ökonomischen Gesichtspunkte (Bonussystem) würden in den Hintergrund gedrängt. Darüber hinaus würden Arbeitnehmer berücksichtigt und gegenüber der Gruppe 3.1.3 vorrangig bedient, obwohl in der Antragsfrist lediglich ein Arbeitsverhältnis ohne jede zeitliche Ortsgebundenheit Voraussetzung sei. Eine detaillierte Erläuterung zum gesamten Sachverhalt solle den Ausführungen der als Anlage beigefügten Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei ... entnommen werden.

Weiterhin wisse die Antragstellerin aus zuverlässiger Quelle, dass die Antragsgegnerin die unter 5.5 mögliche Härtefallregelung angewandt habe, jedoch nur in Bezug auf die Ausschlusskriterien. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sei ein Härtefall - sofern man dem Berechtigtenkreis bereits angehöre - von vornherein ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juni 2015 beantragte die Antragsgegnerin

Antragsablehnung.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juli 2015 erwiderte die Antragsgegnerin:

Der Antrag sei unbegründet. Der Antrag sei gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Die Antragsgegnerin sei nicht der allein richtige Antragsgegner, da die Grundstücksübereignung direkt zwischen den Bewerbern und dem ... Ausgleichsfond erfolge und insoweit nach Durchführung der Platzvergabe seitens der Antragsgegnerin keine weiteren Maßnahmen zu treffen sein. Ein Antrag allein gegen die Antragsgegnerin sei unbehelflich. Die Antragstellerin habe zudem gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin lediglich Anfechtungs-klage, nicht jedoch Verpflichtungsklage erhoben. Somit sei die Klagefrist für eine Verpflichtungsklage abgelaufen. Die beantragte Verbescheidung auf Neuordnung der Platzziffern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sei insoweit unbehelflich. Solches könne nur hergeleitet werden im Falle einer so genannten „Ermessensreduzierung auf Null“. Diese komme vorliegend nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht darlege, weshalb sie zuteilungsberechtigt sein solle. Ein entsprechender Antrag scheitere schon deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, solche Bewerber in den Kreis der Antragsberechtigten aufzunehmen, die drei Viertel ihrer Lebenszeit im Gemeindebereich der Antrags-gegnerin verbracht hätten. Hätte die Antragsgegnerin lediglich eine stichtagsbezogene Ortsansässigkeit geregelt, wären die Vergaberichtlinien nicht zu beanstanden gewesen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks im Einheimischenmodell sei nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage könne allenfalls Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV sein. Jedoch habe die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Vergaberichtlinien sachfremde Differenzierungskriterien weder zugrunde gelegt noch beim Vollzug der Vergaberichtlinien die Bewerber ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Bei der Festlegung des Bewerberkreises habe die Antragsgegnerin einen weiten Spielraum. Von diesem habe sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Bewerber, die seit dem Stichtag 1. Januar 2011 ununterbrochen in ... gelebt hätten, kämen vorrangig vor den anderen Antragsberechtigten zum Zuge. Eine willkürliche Differenzierung könne in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gruppenbildung nicht gesehen werden. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 replizierte die Antragstellerin auf die Antragserwiderung.

Die sachliche Begründung der von der Antragsgegnerin aufgestellten Reihenfolge könne nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin gehe pauschal davon aus, dass durch eine Unterbrechung der Ortsansässigkeit sich die gesellschaftlichen Verflechtungen lockern würden. Es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass oftmals ein Umzug lediglich in eine der Nachbargemeinden stattfinde - ohne negative Auswirkung auf die erwähnte gesellschaftliche Verflechtung. In ihrem Fall weise sie darauf hin, dass sie lediglich aufgrund der damals vorherrschenden Situation am Wohnungsmarkt nicht in ... bleiben konnte, sondern für etwa 5 Jahre in den Nachbarort ... gezogen sei. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich dadurch nicht verändert. Ebenso sei fraglich, ob durch die Ausübung einer Beschäftigung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin allgemein eine größere gesellschaftliche Verwurzelung entstehen könne als in der Gruppe der unter 3.1.3 zugehörigen Antragsberechtigten. Beschränke sich die tagtägliche soziale Verbundenheit doch in aller Regel alleine auf ein Zusammentreffen im Büro oder in Arbeitsräumen mit Kollegen, welche wiederum meist ihren Wohnsitz „buntgemischt“ im Umland hätten. Zudem sei der Verbleib in ein und demselben Unternehmen über einen langen Zeitraum heutzutage eher unüblich. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis garantiere somit nicht automatisch die von der Antragsgegnerin angeführte Nachhaltigkeit. Dies zeige deutlich, dass anhand des angewandten Differenzierungsmodells der „Grad der Verfestigung der gesellschaftlichen Beziehung zu einem Ort“ eben nicht pauschal ableitbar sei. Vielmehr gebe es eine Vielzahl an Varianten, „unterbrochen“ gemeldet zu sein und gleichzeitig eine mindestens äquivalente gesellschaftliche Verflechtung im Vergleich zu den Gruppen 3.1.1 und 3.1.2 aufzuweisen. Im Falle der Antragstellerin sei auch eine zwingende Zuteilungsberechtigung gegeben. Dies ergebe sich aus der Platzvergabe bei einer neutralen/gleichberechtigten Betrachtung der Berechtigten-gruppen. Nach ihren Berechnungen sei sie in

Grundstücksgruppe I auf Platz 10,

in

Grundstücksgruppe II auf Platz 12

sowie in

Grundstücksgruppe III auf Platz 8

einzustufen.

Mindestens in der Grundstücksgruppe II sei sie dann berechtigt, ein Grundstück zu erwerben. Die vorgeschlagene Erweiterung der Antragsberechtigten (vgl. Bl. 38 BA) sei im Rahmen des Beschlusses vom 29. November 2013 eingebracht worden. Bei der schriftlichen Umsetzung sei jedoch vergessen worden, den unter Punkt 4 aufgeführten Verweis hinsichtlich der Rangfolge (vgl. Bl. 55 BA) numerisch anzupassen. Hierdurch sei eine „neue Version“ entstanden, die jedoch nicht dem eigentlichen Beschluss entsprochen habe. Erst am 17. Dezember 2013 sei wenige Stunden vor Beginn der Stadtratssitzung eine Version mit einer geänderten Rangfolge vorab per E-Mail versandt worden. Sowohl die Tischvorlage als auch die Würdigung hätten diese Änderung jedoch nicht beinhaltet. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob den Mitgliedern des Stadtrates die große Tragweite der Änderungen überhaupt bewusst gewesen sei, wodurch das bisherige Gefüge wesentlich und problematisch neu geordnet würde. Zudem stelle sich die Frage, ob die danach vorgenommene Differenzierung (3.1.1 vor 3.1.2. und 3.1.3) mit Punktevergabe nur innerhalb der jeweiligen Gruppen auf einer tiefer gegründeten Überzeugung des Stadtrates beruhe oder eher einen „Schnellschuss“ darstelle.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ die Antragsgegnerin wiederum hierauf erwidern. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 15.1922) und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin vorläufig die Vergabe der Bauparzellen unter Berücksichtigung ihrer Vergaberichtlinien unterlässt.

Die Geltendmachung des Anspruches durch die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfolgt zu Recht im Verwaltungsrechtsweg. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Antrag um die Sicherung eines vermeintlichen Anspruchs auf eine positive Vergabeentscheidung zu ihren Gunsten durch die Antragsgegnerin. Insofern geht es um die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin beschlossenen Vergaberichtlinien. Ein Rechtsstreit hierzu ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 CE 07.266 -, BayVBl 2008, 86; VG München, B.v. 14.10.2014 - M 11 E 14.3905, M 11 K M 11 K 14.3904 -, juris Rn. 31; VG München, U.v. 27.02.1996 - M 1 K 95.174 -, BayVBl 1997, 533).

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antrag ist zwar entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Dass es vorliegend nicht die Gemeinde ist, die dann nach der Vergabe das jeweilige Grundstück an den jeweiligen Bewerber veräußert, sondern der ... Ausgleichsfonds als Grundstückseigentümer, ist unschädlich, denn nach der zwischen der Antragsgegnerin und dem ... Ausgleichsfonds geschlossenen Vereinbarung aus dem Jahre 1993 kommt der Antragsgegnerin das Recht zu, durch Anwendung von ihr aufgestellter Vergabekriterien dem ... Ausgleichsfonds als Grundstückseigentümer bestimmte Personen zu „präsentieren“, mit denen der ... Ausgleichsfonds dann die Grundstückskaufverträge und Auflassungen vornimmt. Folglich ist für die zu entscheidende Frage nach den Vergabekriterien die Gemeinde der allein richtige Antragsgegner.

Neben der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, des Anordnungsgrundes, bedarf es für eine entsprechende Anordnung eines Anordnungsanspruches. Das ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers. Gibt es keinen entsprechenden, möglicherweise bestehenden Anspruch, so kann grundsätzlich auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung/Regelung ergehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.02.1990 - 4 CE 90.480 -, BayVBl 1990, 343; VG München, B.v. 26.01.2015 - M 11 E 14.4297 -, juris Rn. 22).

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der Antragstellerin für das begehrte Unterlassen keine mögliche Anspruchsgrundlage zur Seite steht.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf das von ihr verfolgte Ziel. Grundsätzlich kommt bei Fällen, bei denen es um die Vergabe von Grundstücken über Einheimischenmodelle geht (grundsätzlich: BVerwG, U.v. 11.02.1993 - 4 C 18/91 -, BVerwGE 92, 56 = BayVBl 1993, 405), als Anspruchsgrundlage Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 118 der Bayerischen Verfassung (BV) gerichtet auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende Vergabeentscheidung in Betracht. Darum geht es der Antragstellerin jedoch mit dem vorliegenden Antrag (noch) nicht. Vielmehr greift die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin als solche an und macht geltend, dass die Vergaberichtlinien ihrerseits in sich, das heißt bezogen auf die drei in den Vergaberichtlinien geregelten Berechtigtengruppen, ungleich sind. Unabhängig davon, dass Bedenken besehen, ob ein solches Vorbringen im einstweiligen Rechtschutz bzw. zum jetzigen Zeitpunkt, in dem noch gar keine Vergabeentscheidungen vorliegen, zulässig ist - in der Hauptsache entspricht dem Begehren der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutz nämlich nicht die erhobene Verpflichtungsklage, sondern eine nur in wenigen Ausnahmefällen zulässige und mit einem Antrag nach § 123 VwGO sicherbare vorbeugende Unterlassungsklage -, sind die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis unter Beachtung des summarischen Prüfungsumfanges im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu beanstanden (im Folgenden 1.). Außerdem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg ein Recht auf Zuteilung eines Grundstückes an sich geltend machen (im Folgenden 2.).

1. Die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin zum Einheimischenmodell „...“ sind im Ergebnis wohl nicht zu beanstanden.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 CE 07.266, BayVBl 2008, 86) ist geklärt, dass es sich bei den Bestimmungen des Kriterienkataloges, den eine Gemeinde bei der Auswahl der Bewerber um ein Grundstück im Einheimischenmodell heranzieht, nicht um Rechtsnormen, sondern um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt. Bei deren Anwendung - um die es hier gerade noch nicht geht - kommt einer Gemeinde in gewissem Umfang die Interpretationshoheit zu (BVerwG, U.v. 23.04.2003 - 3 C 25/02, BayVBl 2004, 23 (24)). Dies gilt jedoch nicht erst für die Interpretation dieser Bestimmungen, sondern erst recht für die Regelung der Vergaberichtlinien selbst. Die Gemeinde hat insofern einen weiten Spiel-raum. Sie darf die Vergabekriterien grundsätzlich - soweit es sich um sachliche und nachvollziehbare Gesichtspunkte handelt - danach ausrichten, welches Ziel bzw. welche Ziele sie mit der Vergabe von Grundstücken in Einheimischenmodellen erreichen will. Dabei darf sie bis zu einem bestimmten Grad auch pauschalierende Regelungen treffen. Verboten ist ihr allerdings die Aufstellung von Vergabekriterien nach unsachlichen bzw. willkürlichen Gesichtspunkten.

Vorliegend sind die von der Antragsgegnerin für ihre Vergaberichtlinien bestimmten Kriterien sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin verfolgt nach den Vorüberlegungen und Zielen in ihren Vergaberichtlinien (dort unter 1.) mit dem Einheimischenmodell „...“ - zusammengefasst - primär das Ziel, einheimischen Bürgern, die über ein geringes oder mittleres Einkommen verfügen, zu ermöglichen, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Grundstückseigentum zu erwerben und damit u. a. die Struktur ihrer Bevölkerung - zumindest in einem gewissen Ausmaß - dahingehend zu beeinflussen, dass ortsansässige Gemeindebürger, deren Verbundenheit zur Gemeinde für diese - insbesondere beispielsweise für ihr Gemeindeleben - vielfältige positive Effekte hat, sich dauerhaft im Gemeindegebiet niederlassen können. Diese Zielsetzung ist jedenfalls gemessen an nationalem Recht nicht zu beanstanden. Dieses Ziel setzt die Antragsgegnerin unter anderem dadurch um, dass sie drei Berechtigtengruppen bildet, von denen die erste der zweiten und diese wiederum der dritten vorgeht. In der ersten Berechtigtengruppe befinden sich vereinfacht gesagt die zum Stichtag im Gemeindegebiet gemeldeten Gemeindebürger, die die übrigen Voraussetzungen erfüllen. In der zweiten Gruppe befinden sich Menschen, die im Gemeindegebiet arbeiten. In der dritten Gruppe befinden sich Gemeindebürger, die zum Stichtag nicht in der Gemeinde gemeldet waren, aber eine vergleichsweise lange Zeit dort gemeldet waren und dadurch ebenfalls eine bestimmte Verbundenheit zum Leben in der Gemeinde aufweisen. Bei der Einteilung der Gruppen darf die Antragsgegnerin grundsätzlich eine pauschalierende Betrachtungsweise wählen, auch auf die Gefahr hin, damit nicht jedem Einzelfall gerecht werden zu können. Würde man andernfalls von der Antragsgegnerin verlangen, eine Vergaberegelung zu schaffen, die jedem denkbaren Einzelfall gerecht wird, würde man von der Antragsgegnerin wenn nicht Unmögliches, so doch eine in der praktischen Anwendung nicht mehr handhabbare Regelung verlangen. Eine pauschalierende Regelung genügt dann den Anforderungen, wenn die Kriterien grundsätzlich geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erreichen und nicht unsachlich bzw. willkürlich einzelne Gruppen ausgeschlossen werden. Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Antragsgegnerin mit der Vorrangregelung für die erste Gruppe - die zum Stichtag im Gemeindegebiet Gemeldeten - dieser die höchsten Chancen auf den Erhalt einer Bauparzelle einräumt, die auch für die Gemeinde die höchste Gewähr für die Verwirklichung der von ihr verfolgten Ziele bietet, liegt auf der Hand. Dass dies gleichermaßen deutlich für den Vorrang der zweiten vor der dritten Gruppe der Fall ist, erscheint zwar nicht so eindeutig; es ist auf der anderen Seite jedoch einsichtig, dass die abstrakte Annahme der Antragsgegnerin - diejenigen Leute, die im Gemeindegebiet arbeiten, hätten einen ebenfalls erheblichen Grad der Verbundenheit mit der Antragsgegnerin - jedenfalls nicht eindeutig falsch oder unzutreffend ist. Dass es im Einzelfall sicherlich Konstellationen - wie zum Beispiel die von der Antragstellerin für ihre persönliche Situation geschilderte - geben mag, bei deren Einzelfallbetrachtung es vorstellbar bzw. gegeben erscheint, dass die individuelle Verbundenheit höher ist als die anderer Berechtigter, stellt die grundsätzliche Geeignetheit der von der Antragsgegnerin gewählten abstrakten Betrachtungsweise nicht in Frage. Denn wie oben ausgeführt, darf die Antragsgegnerin pauschale Annahmen treffen, was sie ausweislich des entsprechenden Passus in den Vorüberlegungen und Zielen ihrer Vergaberichtlinien auch getan hat (unter 1. Der Vergaberichtlinien, Bl. 198 BA):

„Der Grundsatz der Praktikabilität verlangt einen einfachen Verteilungsmodus, der auf allzu viele Einzelfallregelungen verzichtet. Insofern kann nur eine „typische“ Gerechtigkeit und nur eine „typische“ soziale Ausgewogenheit erreicht werden.“

Jedenfalls ist hier kein Ansatz für eine sachlich nicht gerechtfertigte oder willkürliche Gruppenbildung gegeben, da die Differenzierungen eben abstrakt betrachtet sachlich begründet bzw. begründbar sind, woran der Umstand, dass sich im konkreten Fall der Antragstellerin mit ihrer Reihung auf wenig aussichtsreichen Plätzen ein im Einzelfall wohl nicht beabsichtigtes Resultat ergibt, nichts ändert.

Dass diesen aufgrund nationalen Rechts bestehenden, vergleichsweise weite Gestaltungsspielräume eröffnenden Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 - ABlEU 2013, Nr. C-225 = DVBl 2013, 1041) engere Grenzen gesetzt werden, über deren einzelne Ausprägungen wie überhaupt über die Frage, was diese Rechtsprechung für die Regelung von Vergabekriterien für Einheimischenmodelle generell bedeutet (vgl. hierzu bspw. statt vieler Stüer/Garbrock, DVBl 2013, 1044; Dirnberger, Bayerischer Gemeindetag 2014, 72 (74); Landsmann, Kommunalpraxis BY 2014, 333) - abgesehen von der Erkenntnis, dass auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung Einheimischenmodelle grundsätzlich zulässig sind -, in keiner Hinsicht Einigkeit besteht, ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Denn unabhängig davon, dass jedenfalls nach dem im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes anzuwendenden summarischen Prüfungsmaßstab ein Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien nicht offensichtlich ist, ist diese Judikatur hier bereits nicht anwendbar. Zwar enthalten mittlerweile alle Grundfreiheiten nach herrschender Meinung nicht nur Diskriminierungsverbote, sondern auch so genannte „allgemeine Beschränkungsverbote“. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es vorliegend bereits an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt (vgl. EuGH, U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris Tz. 33 m. w. N.). Daher kommt es nicht darauf an, dass europarechtlich generell Bedenken bestehen gegen die Aufstellung selbst einer - wie bei der Antragsgegnerin von etwas unter drei Jahren (Stichtag 01.01.2011 bis Bewerbungsschluss) - maßvoll kurzen Dauer der Ortsansässigkeit, wenn diese wie hier als absolutes Ausschlusskriterium fungiert (EuGH, U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris Tz. 53ff; hierzu Göppert, BayVBl. 2014, 204 (206)), zumal andererseits auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine kurze „Mindest-Ortsansässigkeitsdauer“ - wie sie die Antragsgegnerin über den gewählten Stichtag geregelt hat - zu rechtfertigen ist. Denn insofern besteht ein Interesse der Gemeinden, zu verhindern, dass ein Interessent an einem Einheimischen-Baugrundstück gerade zu diesem Zweck kurz vor Bewerbungsschluss zuzieht; vielmehr kann mit einer kurzen Frist sichergestellt werden, dass eine gewisse „Mindest“-Bindung des Bewerbers an den jeweiligen Ort sichergestellt ist.

2. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuteilung eines Grundstücks, das heißt eine Vergabe an sie folgen sollte, selbst wenn einzelne Regelungen in den Richtlinien der Antragsgegnerin unwirksam sein sollten. Ein Zuteilungsanspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach Vornahme der Zuteilungen die Antragstellerin nachweisen könnte, dass ihr zu Unrecht ein oder gegebenenfalls mehrere andere Berechtigte vorgezogen wurden. Dies ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil bisher noch keine Zuteilung erfolgt ist. Ebenfalls in Betracht käme das grundsätzlich, wenn die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung eines so genannten „absoluten Ausschlusskriteriums“ rechtswidrig ausgeschlossen worden wäre bzw. gegebenfalls werden würde. Auch dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr macht die Antragstellerin im Ergebnis geltend, dass die Vergaberichtlinien insgesamt in einem wesentlichen Punkt komplett umgestaltet werden müssten. Darauf hat sie jedoch keinen Anspruch. Dazu kommt noch, dass - wie der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin richtig ausführt - eine Regelung wie die in den Vergabericht-linien unter Nr. 3.1.3 getroffen, also die Berechtigung von Personen, die zum Stichtag nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnten, nicht hätte aufgenommen werden müssen. Es lässt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ableiten, dass eine derartige Regelung zwingend wäre. Die Antragsgegnerin hätte auf diese Regelung auch komplett verzichten können. Nimmt sie dennoch eine solche Regelung auf, ist sie zwar gehalten, diese Regelung dann auch richtig anzuwenden. Sie ist jedoch nicht gehalten - stellt sich gegebenenfalls die Unwirksamkeit der Regelung oder genauer gesagt eine Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen der Vergaberichtlinien deswegen heraus, weil sie mit dieser „Altfall“-Regelung kollidieren - diese dann auch trotzdem beizubehalten. In diesem Fall wäre vielmehr die richtige Konsequenz, diese Regelung ganz zu streichen.

Jedenfalls kommt ein Anspruch der Antragstellerin, der im Ergebnis darauf hinauslaufen würde, dass die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin komplett oder in einem wesentlichen Punkt in ihrem Sinne umgestaltet werden müssten, gerade nicht in Betracht.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Bei der Bemessung der Höhe des Streitwertes orientiert sich die Kammer an dem voraussichtlichen geldwerten Vorteil der Berücksichtigung im Einheimischenmodell. Daran ändert der Umstand, dass das Grundstücksgeschäft nicht mit der Antrags-gegnerin, sondern mit dem ... Ausgleichsfonds abgeschlossen würde, nichts, da letztlich die Entscheidung über die Vergabe durch die Antragsgegnerin ausschlaggebend dafür ist, wer von den Berechtigen in den Genuss der Subvention kommt. Für die Bewertung des voraussichtlichen geldwerten Vorteils orientiert sich das Gericht an den Auskünften der Antragsgegnerin (vgl. insbesondere Bl. 284 BA) .

Danach liegt eine Subventionierung des Baulandes um mindestens 50% vor. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass insofern beim Einheimischenbauland wegen der damit verbundenen Bindungen nicht die volle Summe der Ersparnis anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 C 07.342 -, juris Rn. 2). Insofern erscheint es angemessen, für den „Nachteil“ der mit dem Einheimischenbauland verbundenen Bindungen einen Abzug um ein Halb vorzunehmen.

Für das Eilverfahren wiederum ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederum die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen.

Die konkrete Höhe des Streitwertes hängt demnach davon ab, von welcher Grundstücksgruppe man ausgeht. Die Antragstellerin hat sich für alle Grundstücksgruppen des Einheimischenbaulandes „...“ beworben. Abhängig von der Größe der jeweils in Betracht kommenden Grundstücke sind entsprechend Subventionierungen von etwa 55.000,- EUR bis etwa 250.000,- EUR möglich.

Zugunsten der Antragstellerin wird von einer potentiellen Ersparnis im „unteren Mittelfeld“ des Rahmens ausgegangen, das heißt von etwa 100.000,- EUR.

Dies bedeutet für die Hauptsache einen Streitwert von 50.000,- EUR und für das hiesige Eilverfahren den festgesetzten Streitwert von 25.000,- EUR.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 118


Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zusta

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 11 E 14.4297

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgeset
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923.

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 1 K 16.1554

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Unterbringung von Asylbewerbern in einem ehemaligen Kasernengebäude auf Fl. Nr. ... und ... Gemarkung ...

Mit Schreiben vom 19. September 2014 beantragte die Antragstellerin

1. dem Antragsgegner zu untersagen, in dem sich auf Fl. Nr. ... (und teilweise auf Fl. Nr. ...), Gemarkung ..., befindlichen ehemaligen Kasernengebäude Nr. ... Asylbewerber unterzubringen. Bereits vorgenommene Unterbringungen sind zu beenden.

2. Hilfsweise zu 1.: dem Antragsgegner zu untersagen, in dem sich auf Fl. Nr. ... (und teilweise auf Fl. Nr. ...), Gemarkung ..., befindlichen ehemaligen Kasernengebäude Nr. ... Asylbewerber unterzubringen und bereits vorgenommene Unterbringungen zu beenden, solange und soweit eine entsprechende Nutzung nicht durch eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Baugenehmigung oder eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Zustimmung dem Antragsgegner genehmigt worden ist.

3. Hilfsweise zu 2.: festzustellen, dass die erfolgte Unterbringung von Asylbewerbern im ehemaligen Kasernengebäude Nr. ... auf Fl. Nr. ... (und teilweise auf Fl. Nr. ...), Gemarkung ..., ohne Nutzungsänderungsgenehmigungsverfahren und ohne Zustimmungsverfahren rechtswidrig ist.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Antragstellerin am 22. Juli 2014 durch den Antragsgegner in einem persönlichen Gespräch und per E-Mail darüber informiert worden sei, dass der Antragsgegner beabsichtige, die streitgegenständliche Liegenschaft als Unterbringungseinrichtung für Asylbewerber zu nutzen. Bei der Liegenschaft handle es sich um ein im Jahr 2003 aufgelassenes und entwidmetes Kasernengebäude. Am 27. August 2014 sei telefonisch die Mitteilung erfolgt, dass die Unterbringung von Asylbewerbern in der Liegenschaft ohne förmliche Anhörung und Beteiligung der Antragstellerin und ohne ein Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren geplant sei. In der Folge sei weiter zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin bzw. deren Bevollmächtigten kommuniziert worden. Währenddessen habe sich das antragsgegenständliche Areal in der finalen Planungsphase einer Gewerbegebietsausweisung befunden. Die Planung sei durch eine Veränderungssperre gesichert worden. Ferner habe eine gemeindliche Vorkaufsrechtssatzung zur Sicherung des Planvollzugs bestanden. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“, dessen Inhalt gewerbliche Nutzung für das streitgegenständliche Objekt festsetze, sei am ... September 2014 als Satzung beschlossen und am 17. September 2014 bekanntgemacht worden. Am 17. September 2014 habe der Antragsgegner mitgeteilt, dass Asylsuchende in dem streitgegenständlichen Objekt einquartiert worden seien. Die Belegung mit vier Personen sei ortsbekannt. Nach Auskunft des Landratsamtes ... werde die genannte Asylbewerberunterkunft als Einrichtung des Antragsgegners betrieben. Die Antragstellerin besitze aufgrund des rechtswidrigen Handelns des Antragsgegners einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch gemäß §§ 1004, 12, 862 BGGB analog i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV. Aufgrund bereits eingetretener und durch den Antragsgegner verursachter Rechtsverletzung wandele sich das die Antragstellerin schützende kommunale Selbstverwaltungsrecht von einem Abwehrrecht in ein Recht auf Beseitigung der Folgen und auf Unterlassung weiterer rechtswidriger Eingriffe. Das Vorhaben des Antragsgegners sei bereits formell rechtswidrig. Es bedürfe einer Nutzungsänderungsgenehmigung. Als Gebäude, welches zur Unterbringung von Personen betrieben werde, handle es sich um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Für Sonderbauten sei ein vollständiges Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen, bei dem die Antragstellerin gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO, §§ 36, 31 BauGB zu beteiligen sie. Es handle sich gerade nicht um eine verfahrensfreie Fortsetzung der bisherigen Nutzung. Die Nutzung zur Unterbringung von Streitkräften und die Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern unterscheide sich fundamental. Auch materiell-rechtlich sei das Vorhaben nicht zustimmungs- oder genehmigungsfähig. Das Vorhaben widerspräche dem rechtsgültigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“, welcher im streitgegenständlichen Areal ein Gewerbegebiet vorsehe. Die Gemeinschaftsunterbringung führe zu einer wohnähnlichen Nutzung, die im Gewerbegebiet nicht gestattet sei. Die Unterbringung von Asylbewerbern sei auch nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -ausnahmsweise zulassungsfähig. Diese Vorschrift sei in Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossen worden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO. Das Vorhaben erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 37 BauGB. Nach den telefonischen Angaben des Landratsamtes vom 18. September 2014 handle es sich um eine Einrichtung des Landkreises. Das Gebäude sei zudem für die Unterbringung von Asylbewerbern nicht geeignet, außerdem fehle es an der notwendigen Erforderlichkeit der Nutzung. Das für die Unterbringung vorgesehene Gebäude Nr. ... sei wegen vorhandener Schadstoffbelastungen zur Unterbringung von Menschen nicht geeignet. Die leitungsgebundenen Einrichtungen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit einen sanierungsbedürftigen Zustand aufweisen. Es bestehe die konkrete Gefahr gesundheitsgefährdender Verunreinigungen. Die Planung sei nicht erforderlich, denn die Antragstellerin habe dem Antragsgegner mehrere Alternativstandorte benannt. Außerdem habe der Antragsgegner im Gemeindebereich der Antragstellerin eine Wohnung zur Unterbringung von Asylbewerbern angemietet. Diese sei jedoch bis heute nicht belegt. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Mit der begonnenen Nutzungsaufnahme habe sich ein Rechtsverstoß zulasten der Antragstellerin bereits verwirklicht. Es bestehe die Gefahr einer Verfestigung vollendeter Tatsachen. Zudem habe ein Mitarbeiter des Landratsamtes am 19. September 2014 gegenüber dem Ersten Bürgermeister der Antragstellerin erklärt, dass mit der Einquartierung der vier Personen ein Präzedenzfall geschaffen werden solle. Es drohe daher die Unterbringung weiterer Asylbewerber ohne Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens. Die Antragstellerin begehre primär die schnellstmögliche Beendigung der Unterbringung. Nachrangig werde zumindest eine Beendigung bis zur Bestandskraft einer etwaigen Genehmigung bzw. Zustimmung begehrt. Hilfsweise werde für den Fall der materiellen Genehmigungs- bzw. Zustimmungsfähigkeit begehrt, dass zumindest die formelle Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Landkreises festgestellt werde. Auch insofern bestehe Eilbedürftigkeit, damit ein entsprechendes Verfahren schnellstmöglich nachgeholt werde. Richtiger Antragsgegner sei der Landkreis, da das Landratsamt am 18. September 2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass Rechtsträger der Unterbringung der Landkreis sei.

Der Bevollmächtigte der mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 Beigeladenen beantragte mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 Antragsablehnung.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude Nr. ... handle es sich um ein zweigeschossiges Gebäude mit einer Wohn-/Nutzfläche von insgesamt ca. 1.000 m². In diesem Gebäude befänden sich insgesamt 32 separate Einheiten mit einer Größe von jeweils ca. 16 m², wovon je zwei Einheiten mit einem eigenen Sanitärkern miteinander verbunden seien. Alle Einheiten seien mit Einbauschränken sowie einem hochwertigen Parkettboden ausgestattet. Bis zur Schließung der ... Kaserne in ... im Jahr 2003 habe das Gebäude als Wohnung/Unterkunft für Offiziere und Unteroffiziere gedient, welche dort ihren Dienst versehen hätten. Das Gebäude Nr. ... sei nicht eingefriedet und stehe damals wie heute außerhalb des eingezäunten Kasernenareals. Das Landratsamt ... habe bereits im Jahre 2009 in einem Schreiben an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Auffassung vertreten, dass es sich beim gesamten ehemaligen Kasernenareal um eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Fläche handle. Die Beigeladene habe im Jahr 2009 u. a. die beiden streitgegenständlichen Flurnummern erworben. Seitens des Verkäufers, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sei vorher mehrfach der Antragstellerin der Erwerb des Kasernenareals mit einer Fläche von ca. 23 ha angeboten worden, die Antragstellerin habe jedoch abgelehnt. Die Antragstellerin habe, nachdem sie über den Verkauf der Grundstücke an die Beigeladene informiert worden sei, einen Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich gefasst. Erklärtes Planungsziel sei es gewesen, das ehemalige Kasernenareal als „Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum gemeindlichen Ökokonto (Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft)“ festzusetzen. Diese Planung sei dann später aufgegeben worden. Die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse seien am ... September 2011 aufgehoben worden. In derselben Sitzung habe der Gemeinderat der Antragstellerin einen neuen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellungsbeschlüsse für drei Bebauungspläne gefasst, darunter auch der Bebauungsplan Nr. ... „Gewerbegebiet ...“, in dem u. a. die streitgegenständlichen Grundstücke lägen. Zur Sicherung dieser Planung sei außerdem eine Veränderungssperre beschlossen worden. Die Beigeladene habe mit zahlreichen Schreiben Einwendungen gegen die neuen Planungen der Antragstellerin erhoben und darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der neuen Bauleitplanung wiederum um eine offensichtlich rechtswidrige Verhinderungsplanung handele. Die Beigeladene habe durchgehend darauf hingewiesen, dass die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... in erheblichem Maße durch Wohnnutzung geprägt seien. Am 27. August 2014 habe die Beigeladene gegenüber dem Landratsamt ... die Wiederaufnahme der Nutzung für das Gebäude Nr. ... angezeigt. Zudem sei eine Vorabprüfung durch die zuständige juristische Abteilung des Landratsamtes erfolgt, mit dem Ergebnis, dass ein förmliches Nutzungsänderungsverfahren im vorliegenden Falle nicht durchzuführen sei. Diese Einschätzung entspreche der Auffassung der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz in der „Arbeitshilfe zu den rechtlichen, planerischen und finanziellen Aspekten der Konversion militärischer Liegenschaften“, Stand 25./26. September 2002. Es fehle bereits am Anordnungsgrund für den Hauptantrag sowie für den Hilfsantrag zu 2. Die von der Antragstellerin begehrte Untersagung, im streitgegenständlichen Gebäude Asylbewerber unterzubringen sowie bereits vorgenommene Unterbringungen zu beseitigen, stelle eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nicht zulässig sei. Für den Fall einer Untersagung würde vom Entscheidungszeitpunkt des Eilverfahrens bis zu einer etwaigen Hauptsacheentscheidung die Hauptsache teilweise, nämlich für eben diesen Zeitraum, vorweggenommen. Das sei grundsätzlich unzulässig. Es sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die sonst für die Antragstellerin zu erwartenden Nachteile für sie schlechterdings unzumutbar wären. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da es sich bei dem Gebäude Nr. ... nicht um ein Neubauvorhaben handle, sondern um ein solches, das seit über 60 Jahren ohne größere bauliche Veränderung existiere und außerdem deswegen, weil es sich beim Bebauungsplan Nr. ... um eine nicht vollzugsfähige Verhinderungsplanung handle, derentwegen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2049 ein Normenkontrollverfahren anhängig sei. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch. Bei der Frage, ob eine Rechtsverletzung der Antragstellerin vorliege, dürfe nicht ausgeblendet werden, dass die Antragstellerin durch ihr eigenes Zutun bzw. durch das Unterlassen einer ihr obliegenden Mitwirkung eine Rechtsverletzung förmlich herausgefordert habe, was hier zu bejahen sei. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 13. Oktober 2014,

den Antrag sowie die Hilfsanträge „zu 1 und 2“ (gemeint wohl 2 und 3) „abzuweisen“.

Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Die behauptete Verletzung von Anhörungs- und Zustimmungsregelung der Bayerischen Bauordnung und damit einhergehendes kommunales Selbstverwaltungsrecht fiele nicht in die Zuständigkeit des Landkreises als Antragsgegner. Diese Aufgaben beträfen den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Unteren Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt, deren Rechtsträger der Freistaat Bayern sei. Die von der Antragstellerin genannten Vorschriften seien im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu befolgen, auf den ordnungsgemäßen Ablauf eines möglichen Baugenehmigungsverfahrens habe der Landkreis jedoch keinen Einfluss. Auch materiell-rechtlich sei kein gegenüber dem Landkreis bestehender Anordnungsanspruch vorgetragen worden. Die Antragstellerin berufe sich darauf, dass die Unterbringung von Asylbewerbern im Vorhabensgebäude baurechtlich nicht genehmigungs- bzw. zustimmungsfähig sei. Über diese Frage habe jedoch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu befinden. Solange keine förmliche Nutzungsuntersagung ausgesprochen werde, dürfe der Antragsgegner wie jeder andere private Nutzer auch davon ausgehen, dass entsprechend der von ihm vertretenen Rechtsauffassung eine genehmigungsfreie Wiederaufnahme der Nutzung vorliege. Darüber hinaus sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf welche die Antragstellerin ihr Begehren stützen könne. Außerdem sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auch der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan vermöge keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn der Grundstückseigentümer habe bereits einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, daher sei von einer zeitnahen Umsetzung der Planung nicht auszugehen und eine Eilbedürftigkeit daher nicht erkennbar. Die begehrte Unterlassung käme außerdem einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Auch die Hilfsanträge erwiesen sich als unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin sei der Antrag richtigerweise dahingehend auszulegen, dass der Rechtsträger der Unteren Bauaufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Duldung durch den vermietenden Eigentümer und dem mietenden Landkreis zum bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet werde. Diese Auslegung führe allerdings dazu, dass der Antrag sich gegen den falschen Antragsgegner richte und damit wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen sei. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag dennoch als zulässig erachte, erscheine die Unterbringung von Asylbewerbern im Gebäude Nr. ... der Kaserne ... weder bauordnungs- noch bauplanungsrechtlich als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Das Gebäude Nr. ... sei bisher als Unterkunft für die Unteroffiziere genutzt worden. Es habe daher bereits bisher der Unterbringung von Personen gedient, während diese ihren Dienst in der angrenzenden Kaserne ausgeübt hätten. Es sei zum Aufenthalt von Menschen zum Zweck der Übernachtung bestimmt und daher jedenfalls für eine wohnähnliche Nutzung. Diesen Zweck solle das Gebäude nun auch im Rahmen der Unterbringung von Asylbewerbern erfüllen. Daher werde hier die jeder Nutzung eigene Variationsbreite nicht verlassen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Unteroffiziersunterkunft um ein ehemaliges Bundeswehrgebäude handle. Das Gebäude Nr. ... befinde sich außerhalb des ehemaligen Kasernengevierts und damit außerhalb des eigentlichen Kasernengeländes. Es sei auch nicht von der Umwehrung der Kaserne mit umfasst gewesen. Es habe daher einer rein wohnähnlichen Nutzung gedient. Diese unterscheide sich aber nicht wesentlich von einer zivilen wohnähnlichen Nutzung. Die militärische Nutzungsaufgabe habe daher auch nicht zu einer Entwidmung dieser Nutzung geführt.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 trug die Beigeladene weiter insbesondere zum Bebauungsplan Nr. ... vor und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen zu Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ließ die Antragstellerin auf die Antragserwiderung replizieren. Der vorliegende Antrag richte sich gegen den richtigen Antragsgegner. Zur Schwarznutzung eines Hoheitsträgers sei bereits entschieden worden, dass sich verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz einer Gemeinde unmittelbar gegen die schwarznutzende Gebietskörperschaft mit dem Ziel der Nutzungsuntersagung zu richten habe. Jeder Träger öffentlicher Verwaltung sei gehalten, in seinem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich selbst für die Rechtmäßigkeit seines Handelns Sorge zu tragen. Ein Verweis der Gemeinde auf einen Antrag an die Untere Bauaufsichtsbehörde würde zu einer Benachteiligung der Gemeinde gegenüber einem betroffenen Privaten führen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass ein privater Betroffener, der sich gegen die ihn beeinträchtigende Nutzung eines Hoheitsträgers wende, nicht etwa ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erstreiten könne, sondern sich mit einem entsprechenden Unterlassungsanspruch unmittelbar gegen den Hoheitsträger zu richten habe. Die vorliegend begehrte Entscheidung im Eilverfahren stelle auch keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die zwischenzeitliche Aussetzung der streitgegenständlichen Nutzung sowie die Durchführung eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens hindere nicht die Wiederaufnahme der Nutzung bei Vorliegen der notwendigen Rechtsgrundlagen. Es bedürfe keiner vorherigen Inanspruchnahme eines Hauptsacherechtsbehelfs. Dem Vortrag, die nunmehrige Nutzung der Asylbewerberunterbringung entspräche der früheren Kasernennutzung, sei entgegenzuhalten, dass sich die Kasernierung von Soldaten wesentlich von der wohnnutzungsähnlichen Asylbewerberunterbringung unterscheide. Der Tagesablauf eines Soldaten führe dazu, dass dieser regelmäßig nur zur Nachtruhe in die Stube zurückkehre. Dagegen beziehe der Asylbewerber die Unterkunft als Lebensmittelpunkt und gehe dort seinen sämtlichen Alltagserledigungen nach, in die er auch, anders als der Soldat, seine Familie einbeziehe. Die nunmehr vorliegende Nutzung sei demgemäß im Gegensatz zur Kasernierung als „wohnähnlich“ einzustufen. Selbst wenn man nicht von einer „wohnähnlichen“ Nutzung ausgehe, so unterscheide sich die Kasernennutzung von der Unterbringung von Asylbewerbern so erheblich, dass die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassen und ein Genehmigungs- bzw. Zustimmungserfordernis ausgelöst werde. Die Unterbringung von Asylbewerbern betreffe den Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Wohnens mit den Angehörigen, dagegen habe die Kasernenunterbringung lediglich die zeitlich begrenzte Unterbringung am Arbeitsplatz zum Gegenstand. Zudem berge die Unterbringung von Asylbewerbern deutlich mehr soziales Konfliktpotential. Diesbezüglich sei auch der Argumentation des Antragsgegners zu widersprechen, dass das streitgegenständliche Gebäude sich außerhalb des eigentlichen Kasernengeländes befinde. Die ehemalige ...-Kaserne ... habe ein einheitliches Kasernenareal dargestellt, sie sei als einheitliche Kaserne konzipiert gewesen, der Flächennutzungsplan der Antragstellerin habe das Gelände einheitlich als Sondergebiet Bund festgesetzt und die Liegenschaft habe sich einheitlich in Bundeseigentum befunden. Das streitgegenständliche Gebäude habe überdies der Kasernierung von Soldaten und nicht von Unteroffizieren gedient. Im Übrigen sei die Antragstellerin durch die Ermittlung von Alternativstandorten sowie deren Angebot an den Antragsgegner ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Mit Schreiben ebenfalls vom 22. Oktober 2014 nahm der Bevollmächtigte der Beigeladenen hierzu Stellung. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4. November 2014 ließ die Antragstellerin zu den Schreiben des Beigeladenenbevollmächtigten Stellung nehmen. Der Antrag richte sich gegen den richtigen Antragsgegner. Es sei unbestritten, dass sich Gemeinden gegen Vorhaben öffentlicher Bauherren mittels einer Unterlassungs- bzw. Leistungsklage zur Wehr setzen könnten. Diese sei wie im Falle eines privaten Nachbarn unmittelbar gegen den schwarz nutzenden Hoheitsträger zu richten. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Antragstellerin ihr Begehren primär mit dem Unterlassen verfahrensrechtlicher Vorschriften begründe. Verfahrensgegenstand sei die gegenwärtige Schwarznutzung. Nutzer sei der Landkreis. Der Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht erfolge unmittelbar durch die illegale Nutzung. Gegen diese habe sich die Antragstellerin zu wenden. Im Übrigen geht der Schriftsatz auf das Vorbringen des Bevollmächtigten der Beigeladenen zur Bauleitplanung der Antragstellerin ein. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Mit Schreiben ebenfalls vom 4. November 2014 erwiderte hierauf erneut der Bevollmächtigte der Beigeladenen. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Mit weiteren Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 4., 5. und 6. November 2014 wurde der bisherige Vortrag wiederholt bzw. vertieft. Auf die genannten Schreiben wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die von der Antragstellerin vorgelegten Planunterlagen Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben sämtlich keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (-VwGO-) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Neben der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, des Anordnungsgrundes, bedarf es für eine entsprechende Anordnung eines Anordnungsanspruches. Das ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers. Gibt es keinen entsprechenden möglicherweise bestehenden Anspruch, so kann grundsätzlich auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung/Regelung ergehen (vgl. BayVGH, B. v. 12.02.1990 - 4 CE 90.480 -, BayVBl. 1990, 343).

1. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin gegenüber dem gewählten Antragsgegner keine (mögliche) Verletzung in ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen kann bzw. ihr für das begehrte Unterlassen keine mögliche Anspruchsgrundlage zur Seite steht.

Der Antragstellerin kann gegenüber dem Antragsgegner der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehen.

Anders als die Beteiligten meinen, handelt es sich hier nicht primär um die Frage nach dem (richtigen oder falschen) Antragsgegner. Vielmehr hat die Antragstellerin eindeutig den Landkreis als Antragsgegner ausgewählt. Anders als der Antragsgegner meint, ist eine anderweitige Auslegung dieses Begehrens nicht möglich. Der Antrag gegen den Landkreis als Antragsgegner ist nämlich eindeutig, es fehlt bereits daran, dass wegen einer möglichen Uneindeutigkeit eine Auslegung überhaupt statthaft wäre. Außerdem ist die Antragstellerin von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, so dass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass mit dem vorliegenden Antrag wirklich der Landkreis als Antragsgegner gewählt sein soll. Schließlich geht auch aus der inhaltlichen Begründung des Antrags unzweifelhaft hervor, dass die Antragstellerin gerade gegen den Landkreis als Antragsgegner vorgehen will.

Allerdings kann aus Gründen des materiellen Rechts der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner nicht in Betracht kommen.

Folgende Erwägungen sind für dieses Ergebnis maßgeblich:

Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Antragstellerin die für den Ausspruch auf der Grundlage von § 123 VwGO erforderliche subjektive Rechtsverletzung bzw. einen entsprechenden Anspruch nur und ausschließlich aus einer möglichen Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (-GG-), Art. 11 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (-BV-) bzw. aus einfachrechtlichen Vorschriften, die Inhalt und Schranken dieser Gewährleistung darstellen, herleiten kann. Andere Rechtsquellen kommen für eine Gemeinde als Antragstellerin, abgesehen von speziellen Konstellationen, die hier nicht vorliegen, nicht in Betracht.

Bei den von der Antragstellerin angesprochenen weiteren Gesichtspunkten, nämlich dass das Vorhaben wegen möglicher Gesundheitsgefahren für die künftigen Bewohner nicht geeignet bzw. es wegen besserer Alternativen nicht erforderlich sei, handelt es sich nicht um mögliche Verletzungen der gemeindlichen Planungshoheit, so dass diese von vorneherein nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen können: Bezüglich der geltend gemachten Gesundheitsgefahren, an deren Vorliegen nach Aktenlage ohnehin zumindest Zweifel bestehen, gilt, dass die Antragstellerin nicht Sachwalterin der zukünftigen Bewohner ist. Bezüglich der geltend gemachten fehlenden Erforderlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass im öffentlichen Baurecht anders als zum Beispiel im Recht der Planfeststellung eine Prüfung alternativer Standorte nicht gefordert werden kann, d. h. unterstellt, ein Vorhabenstandort erweist sich nach den anzulegenden Vorschriften als zulässig, kann diese Zulässigkeit nicht unter Hinweis auf gleich oder besser geeignete Alternativen in Frage gestellt werden.

Es bleibt also dabei, dass als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch lediglich die kommunale Planungshoheit in der jeweiligen einfach-gesetzlichen Ausgestaltung als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung als möglicherweise verletzte öffentlich-rechtliche Vorschrift in Betracht kommt.

Konsequenterweise kann das grundrechtsgleiche Recht einer Gemeinde, von Verletzungen in ihrer kommunalen Selbstverwaltung verschont zu bleiben, nur gegen einen Rechtsträger gerichtet werden, der insofern tauglicher Anspruchsgegner sein kann, als er verpflichtet ist, dieses Recht der Gemeinde auf kommunale Selbstverwaltung zu wahren.

Danach scheidet der hier gewählte Antragsgegner als in materiell-rechtlicher Hinsicht tauglicher Antragsgegner aus.

Zwar sind grundsätzlich auch die Landkreise an die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie gebunden (vgl. Mehde in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Lfg. 67 Stand: November 2012, Art. 28 Rn. 48 m. w. N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Antragstellerin allgemein bei jedem Verhalten, das sie als möglichen Verstoß gegen ihre Planungshoheit beurteilt, mit einem Unterlassungsanspruch gegen den Landkreis vorgehen kann. Denn insofern ist die Zuständigkeitsverteilung auf dem jeweils einschlägigen Rechtsgebiet, hier das Bauplanungsrecht, zu beachten. Um einen konkret in Rede stehenden Verstoß gegen die kommunale Planungshoheit in Gestalt des Erfordernisses der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geltend zu machen, ist es nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung in § 36 BauGB, Art. 67 BayBO, Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Halbsatz 1 BayBO notwendig, diesen möglichen Verstoß gegen die zuständige staatliche Behörde und deren Rechtsträger zu richten.

Der angegangene Landkreis ist in der vorliegenden Fallgestaltung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin zu wahren. Das grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin richtet sich hier nicht gegen den Antragsgegner. Er kann es demzufolge auch nicht verletzen und braucht auf dieser Grundlage auch nichts zu unterlassen.

Die mögliche Verletzung der Antragstellerin liegt hier darin, dass - zumindest für den Fall, dass dies rechtlich erforderlich ist - auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens oder eines Zustimmungsverfahrens vor der Belegung des streitgegenständlichen Vorhabens mit Asylbewerbern verzichtet wurde. Ob das Vorhaben eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellt oder nicht, kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn selbst wenn dies mit der Antragstellerin anzunehmen wäre, liegt hierin keine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den hiesigen Antragsgegner.

Zwar ist es richtig, dass, sollte in Gestalt des Vorhabens eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegen, dadurch sogenannte absolute Verfahrensrechte der Antragstellerin unterlaufen und diese dadurch in ihrem grundrechtsgleichen Selbstverwaltungsrecht, konkret in ihrer Planungshoheit, verletzt wäre. Denn die Antragstellerin hätte in einem entsprechenden Verfahren beteiligt werden müssen. Das ergibt sich für den Fall eines Zustimmungsverfahrens aus Art. 73 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BayBO; in diesem Fall muss die Gemeinde jedenfalls nach ihrem Einverständnis gefragt werden. Für den Fall eines Genehmigungsverfahrens ist das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB oder dessen Ersetzung gemäß § 36 Abs. 2 BauGB, Art. 67 BayBO erforderlich. Diese Vorschriften dienen der Wahrung der Planungshoheit der Gemeinde. Sie soll ihre Planungsvorstellungen im Baugenehmigungsverfahren auch gegenüber einem öffentlichen Bauherrn geltend machen können (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1992 - 4 C 24.90 -, BVerwGE 91, 227 = juris Rn. 14; U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339 ff.).

Eine entsprechende förmliche Beteiligung der Antragstellerin hat nicht stattgefunden.

Dies deshalb, weil auf Antragsgegnerseite davon ausgegangen wird, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht genehmigungsbedürftig ist. Für den Fall, dass diese Annahme unzutreffend ist, stünde eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem gemeindlichen Einvernehmen gemäß § 36 BauGB und dadurch in ihrer kommunalen Planungshoheit im Raum. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Baugenehmigung, die einem Dritten ohne Einholung des erforderlichen Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB oder dessen wirksamer Ersetzung erteilt wird, auf eine Anfechtungsklage der Gemeinde hin ohne weiteres, insbesondere ohne Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens, aufzuheben ist, um der Planungshoheit der Gemeinde zur Wirksamkeit zu verhelfen. Das Einvernehmenserfordernis wird als sogenanntes absolutes Verfahrensrecht angesehen, dessen Missachtung von der Gemeinde unabhängig von der materiellen Rechtslage geltend gemacht werden kann (vgl. nur BVerwG, B. v. 11.8.2008 - 4 B 25.08 -, juris Rn. 6; v. 5.3.1999 - 4 B 62.98 -, juris Rn. 13). Für den Fall, dass auf die Durchführung eines erforderlichen Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens vollständig verzichtet wird, weil von einer Genehmigungsfreiheit des Vorhabens ausgegangen wird, kann zwangsläufig nur die gleiche Rechtsverletzung eintreten wie bei einer erteilten Baugenehmigung ohne Beteiligung der Gemeinde. Denn auch in diesem Fall ist die Gemeinde an der Ausübung ihrer absoluten und mittelbar verfassungskräftigen Mitwirkungsrechte gehindert. Aus der Sicht der Gemeinde spielt es keine Rolle, ob die Planungshoheit dadurch beeinträchtigt wird, dass eine Baugenehmigung bzw. Zustimmung ohne das erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird, oder dadurch, dass ein Vorhaben formell illegal errichtet wird; die Interessenlage ist in beiden Fällen gleich (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1991 - 4 C 31.89 -, juris Rn. 15; v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 16ff., insbesondere Rn. 21; BayVGH, B. v. 18.2.2002 - 26 CE 02.2052 -, juris Rn. 9).

Im vorliegenden Antragsverfahren gegen den Antragsgegner Landkreis kann die Antragstellerin das aufgezeigte absolute Verfahrensrecht jedoch nicht geltend machen. Denn es ist nicht der Antragsgegner, der im Verhältnis zur Antragstellerin dafür verantwortlich ist, durch deren Beteiligung über das gemeindliche Einvernehmen die Verfahrensrechte der Antragstellerin zu wahren. Vielmehr ist dies gemäß Art. 53 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 Hs. 1 BayBO Aufgabe der Unteren Bauaufsichtsbehörde, also der Kreisverwaltungsbehörde, das heißt hier, da es sich bei der Antragstellerin um eine (einfache) kreisangehörige Gemeinde handelt, des staatlichen Landratsamts als Behörde des Freistaats Bayern.

Das ist auch der Grund, warum die Antragstellerin aus der von ihr für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (U. v. 15.7.2014 - 6 K 2945/13 -, juris insbesondere Rn. 55 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, B. v. 11.07.2013 - 6 L 674/13 -, juris) nichts für sich herleiten kann. Denn im Unterschied zur dort vorliegenden Konstellation ist es im hiesigen Verwaltungsstreitverfahren so, dass Antragsgegner nicht der Rechtsträger einer staatlichen Behörde, sondern ein anderer kommunaler Rechtsträger ist. Im genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen waren anders als im hiesigen Verfahren auf der Beklagtenseite Rechtsträger staatlicher Behörden vertreten. Demzufolge bestünden dort auch keine Bedenken, von den Rechtsträgern der staatlichen Behörden die Beachtung der durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie vermittelten Verfahrensrechte zu verlangen. Das ist hier anders. Vom hier als Antragsgegner gewählten Landkreis kann dies nicht verlangt werden. Dafür gibt es keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der dieses Begehren dem Landkreis gegenüber ermöglichen würde. Mit anderen Worten: Der Landkreis ist nicht dafür zuständig, die Verfahrensrechte einer Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren zu wahren, da die Führung des bauaufsichtlichen Verfahrens nicht Sache des Landkreises ist.

Denkbar wäre es allenfalls, das hier verfolgte Begehren gegen den Landkreis aufgrund dessen allgemeiner Pflicht zu rechtskonformem Verhalten, Art. 20 Abs. 3 GG, zuzulassen. Dafür wiederum besteht keine ausreichende Notwendigkeit. Denn insofern steht der Antragstellerin ein naheliegenderer Weg zur Verfügung. Es ist möglich und sachnäher, nicht den hiesigen Antragsgegner auf Unterlassung, sondern den Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten in Anspruch zu nehmen. Das ist zumindest nach der Rechtsprechung der Kammer in Konstellationen wie der vorliegenden auch grundsätzlich möglich (vgl. VG München, B. v. 10.10.2014 - Az. M 11 E 14.4377 -). Daran wiederum vermag nicht, wie die Antragstellerin meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (U. v. 15.7.2014 - 6 K 2945/13 -, juris Rn. 71 ff.) etwas zu ändern. Dort wird ausgeführt, dass in der Rechtsprechung seit längerem geklärt sei, dass ein (privater) Betroffener, der sich gegen die ihn beeinträchtigende Nutzung eines Hoheitsträgers gerichtlich wehren möchte, nicht etwa ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erstreiten könne, sondern sich mit einer entsprechenden Leistungs- bzw. Unterlassungsklage unmittelbar gegen den Hoheitsträger zu richten habe. Die insofern in Bezug genommenen Fälle haben allerdings gemein, dass es sich um Konstellationen handelt, in denen der Erlass von bauaufsichtlichen Anordnungen von vorneherein ausscheidet, weil die Beeinträchtigung vom Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde selbst ausgeht. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor. Es handelt sich nicht um die Nutzung des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde, der das bauaufsichtliche Verfahren zu führen und darüber zu entscheiden hätte, sondern eines anderen (kommunalen Rechtsträgers), nämlich des Landkreises.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Vorgehen gegen den Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin unzumutbar oder nicht möglich wäre. Wäre dies der Fall, müsste man tatsächlich einen derartigen hier vorgebrachten Unterlassungsanspruch jedenfalls grundsätzlich zulassen, da eine Gemeinde in dieser Situation sonst nahezu rechtlos gestellt wäre. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall eines Vorgehens gegen den Rechtsträger der zuständigen staatlichen Bauaufsichtsbehörde, gerichtet auf bauaufsichtliches Einschreiten, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin von vornherein aussichtslos wäre. Zuzugeben ist der Antragstellerin zwar, dass es unter Berücksichtigung des Akteninhalts fraglich erscheint, ob das zuständige Landratsamt ohne weiteres von sich aus diesem Begehren nachkommen wird, jedoch besteht auch insoweit die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung.

2. Mit der Erfolglosigkeit des Hauptantrags ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den ersten Hilfsantrag eingetreten. Auch dieser ist jedoch erfolglos. Der Antragstellerin steht auch insofern gegen den gewählten Antragsgegner keine Anspruchsgrundlage für das begehrte Unterlassen zur Verfügung bzw. kann die Antragstellerin im Verhältnis zum gewählten Antragsgegner keine (mögliche) Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen. Insofern gelten dieselben Erwägungen wie oben unter 1.

3. Mit der Erfolglosigkeit des ersten Hilfsantrags ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag eingetreten. Auch dieser bleibt jedoch erfolglos, da die Antragstellerin die begehrte Feststellung im Verhältnis zum gewählten Antragsgegner nicht verlangen kann.

Zwar wird ein entsprechendes Feststellungsbegehren teilweise für zulässig gehalten (vgl. VG München, U. v. 29.04.2014 - M 1 K 13.5722 -, juris Rn. 20). Jedoch kann dies wiederum nur gelten, wenn die Feststellung gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde geltend gemacht wird.

Unabhängig davon besteht jedenfalls für den Feststellungsantrag kein Anordnungsgrund. Zwar ist nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung anerkannt, dass es nicht schlechthin ausgeschlossen ist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch vorläufige Feststellungen zu treffen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 217 m. w. N. auch zur Gegenauffassung), jedoch bedarf es für einen vorläufige Feststellungsantrag der Darlegung, warum dies ausnahmsweise unabdingbar ist, woran es hier fehlt.

4. Ohne dass es für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit erheblich wäre, wird aus Gründen der Prozessökonomie hinsichtlich möglicherweise in Zukunft noch folgender Verfahren in dieser Angelegenheit auf Folgendes hingewiesen:

Die aus den vorgelegten Schriftsätzen zu entnehmende Auffassung des Landratsamtes ... ... als Untere Staatliche Bauaufsichtsbehörde, wonach es sich beim Vorhaben nicht um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung handelt, erscheint zweifelhaft. Die Umnutzung einer Soldatenunterkunft in ein Asylbewerberheim dürfte grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB darstellen, weil durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. z. B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 12.12.1996 - 3 M 103/96 -, juris für ein Vorhaben im Außenbereich, wobei aber in den Entscheidungsgründen selbstständig tragend dieses Ergebnis auch unabhängig vom bodenrechtlichen Bereich begründet wird); im vorliegenden Fall spricht nach den Umständen vieles dafür, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich ist.

Dazu kommt noch folgende Überlegung: Eine mögliche Genehmigungsfreiheit der aktuellen Nutzung des Vorhabens kann wie gerade gesagt überhaupt nur in Frage kommen, wenn - worauf sich der Antragsgegner auch beruft - die Nutzung in der Variationsbreite einer früheren erlaubten Nutzung liegt. Das erscheint außer in sachlicher auch in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (vgl. etwa B. v. 21.11.2000 - 4 B 36/00 -, juris Rn. 11) als fraglich, da eine Grundlage für ein Anknüpfen der neuen Nutzung an eine bisherige Nutzung nach endgültiger Aufgabe der letzteren nicht bestünde, zumal zwischen der Aufgabe der militärischen Nutzung im Jahre 2003 und der Wiederaufnahme einer Nutzung, die nach Auffassung des Landratsamtes hieran anknüpfen soll, ein Zeitraum von immerhin elf Jahren liegt.

Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 154 Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen abzulehnen.

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2). Eine Addition von Streitwerten nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs wird nicht vorgenommen. Zwar war über die Hilfsanträge zu entscheiden, jedoch repräsentieren diese im Vergleich zum Hauptantrag keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert.

Eine (entsprechende) Anwendung von Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint nicht angemessen, da es der Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag nach ihren eigenen Vorstellungen gerade nicht um eine der Ersetzung ihres Einvernehmens hinreichend vergleichbare Situation geht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.