Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923

published on 24/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, alle der Vollziehung der Vergabe von Grundstücken auf der Grundlage der Vergaberichtlinien für das Einheimischenmodell „...“ der Antragsgegnerin dienende Maßnahmen zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Ausweisung eines Baugebietes durch die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“. Der hier gegenständliche vierte Bauabschnitt des ... soll nordöstlich der ... Allee in ... auf den Grundstücken Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sowie im westlichen Bereich der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das heißt in dem Bereich des Grundstücks, der direkt an die ... Allee angrenzt, gelegen sein.

Die Antragsgegnerin begann bereits in den 90er-Jahren mit der Bauleitplanung für den Bereich des „...es“. Eigentümer der Flächen ist der ... Ausgleichsfonds. Mit städtebaulichem Vertrag zwischen diesem und der Antragsgegnerin verpflichtete sich der ... Ausgleichsfonds im Jahre 1993, einen Teil des auszuweisenden Baulandes zu Vorzugsbedingungen für Einheimische zur Verfügung zu stellen. Dieses Einheimischenmodell soll nun im vierten Bauabschnitt „...“ mit nach den Unterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 282 der Behördenakten - BA) etwa 55 Bauplätzen, darunter Reihenhäuser, Kettenhäuser, Doppelhaushälften sowie Einfamilienhäuser mit verschiedenen Grundstücksgrößen verwirklicht werden.

Grundlage für die Vergabe der Bauplätze an Berechtigte sind die Vergaberichtlinien für das Einheimischenmodell „...“ - Bauabschnitt IV, Stand: 16. Dezember 2013“ (Bl. 198 - 205 BA), beschlossen am 17.12.2013. Insbesondere regeln diese Vergaberichtlinien drei Gruppen von Antragsberechtigten: Die erste Gruppe sind Bürger der Antragsgegnerin, die mindestens seit dem 1. Januar 2011 mit Hauptwohnsitz ununterbrochen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gemeldet sind. Die zweite Gruppe sind Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die im Gemeindegebiet dem Hauptberuf nachgehen. Bei der dritten Gruppe handelt es sich um Personen, die mindestens drei Viertel ihres Lebensalters - gerechnet bis zum Bewerbungsschluss - im Gemeindebereich der Antragsgegnerin mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

Zwischen diesen drei Gruppen soll nach den Vergaberichtlinien eine Rangfolge bestehen, der zufolge zunächst die Bewerber der ersten Gruppe, nachrangig die Bewerber der zweiten Gruppe und im letzten Rang die Bewerber der dritten Gruppe zum Zuge kommen sollen - jeweils nach Verfügbarkeit von Bauplätzen.

Im Übrigen wird auf die Vergaberichtlinien Bezug genommen.

In der Folgezeit führte die Antragsgegnerin das Bewerbungsverfahren durch. Das Bewerbungsverfahren startete am 4. August 2014 und endete am 24. November 2014. Insgesamt wurden 163 Bewerbungen abgegeben. Im Rahmen der Bewerbung konnten sich die Interessenten für unterschiedliche Grundstücksgruppen bewerben. Die Gruppe I bilden Reihenhäuser bis zu einer Baugrundstücksgröße von 300 m². Die Gruppe II bilden Reihen-, Ketten-, Doppel- und Einfamilienhäuser bis zu einer Grundstücksgröße von 450 m².

Die Gruppe III bilden Einfamilienhäuser über 450 m² Grundstücksgröße.

Bei den Bewerbungen bestand im Antragsformular Gelegenheit, eine oder mehrere der drei Grundstücksgruppen anzukreuzen. Von den 163 Bewerbungen fielen 96 Bewerber in den Kreis der Antragsberechtigten gemäß den Vergaberichtlinien.

Für die Grundstücksgruppe I bewarben sich 63 Berechtigte,

für die Grundstücksgruppe II 82 Berechtigte

und

für die Grundstücksgruppe III 71 Berechtigte.

Zwei Bewerber, die nach den Vergaberichtlinien nicht zum Kreis der Berechtigten zählten, wurden als Härtefall mit in den Kreis der Bewerber aufgenommen (vgl. Bl. 106 BA). Dadurch erhöhte sich die Anzahl der Bewerber

in der Grundstücksgruppe II auf 83

und

in der Grundstücksgruppe III auf 73.

Die Antragstellerin bewarb sich mit Antrag vom 13. Oktober 2014 (Bl. 218 ff. BA) auf alle drei Grundstücksgruppen. Die Bewerbung der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin zum Kreis der Antragsberechtigten gemäß den Vergaberichtlinien gezählt. Sie wurde in die Gruppe der Bewerber nach der dritten Kategorie eingestuft, da sie zum Stichtag nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnte.

Für die Grundstücksgruppe I erhielt die Antragstellerin die Platzziffer 56 von insgesamt 63 möglichen Platzziffern,

in der Grundstücksgruppe II erhielt sie die Platzziffer 71 von insgesamt 83 möglichen Platzziffern

und in der Gruppe III Platzziffer 64 von insgesamt 73 möglichen Platzziffern.

In der Grundstücksgruppe I liegen 52 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 3 Bewerber, die ihre Arbeitsstelle dort haben, vor der Antragstellerin.

In der Grundstücksgruppe II liegen 65 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 5 Bewerber, die ihre Arbeitsstelle dort haben, vor der Antragstellerin.

In der Grundstücksgruppe III liegen 58 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 5 Bewerber, die ihre Arbeitsstätte in ... haben, vor der Antragstellerin.

Dieses Ergebnis wurde der Antragstellerin mit Bescheid der Antragsgegnerin vom ... April 2015 mitgeteilt. In dem Bescheid ist außerdem noch ausgeführt, dass es in der

Gruppe I 6 Grundstücke,

in der

Gruppe II 41 Grundstücke

und in der

Gruppe III 8 Grundstücke gibt.

Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 15. Mai 2015, erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom ... April 2015 Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Neuordnung der Platzziffern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit gleichem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache alle der Vollziehung der Vergabe von Grundstücken auf der Grundlage der bisherigen Vergaberichtlinien (Einheimischenmodell 2014) dienenden Maßnahmen zu unterlassen.

Zur Begründung von Klage und Antrag trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

Die Vergaberichtlinien verletzten den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Erzielte „Bonuspunkte“ fänden nur in der jeweiligen Antragsberechtigtengruppe Berücksichtigung. Vorrangig würden die nach Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 der Vergaberichtlinie Antragsberechtigten bedient. Die Antragsberechtigten mit einer höheren Ortsgebundenheit - bezogen auf das jeweilige Lebensalter - würden klar benachteiligt, wenn sie nicht zum Stichtag 1. Januar 2011 in ... gemeldet gewesen seien. Diese Regelung führe dazu, dass diejenigen Antragsteller mit gleichlanger oder längerer Ortsansässigkeit von vornherein und ohne Berücksichtigung sonstiger „Bonuspunkte“ nachrangig behandelt würden. Zugunsten dieser Differenzierung würde die Antragsgegnerin europarechtliche Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes anführen, die verlangten, dass weitere zugelassene Personenkreise außer den zum Stichtag im Gemeindebereich der Antragsgegnerin wohnenden unbedingt nachrangig behandelt werden müssten. Eine auf „Kurzzeitinhabitanten“ beschränkte Förderung (Subventionierung) verlange jedoch weder die Kommission noch ergebe sich dies aus der EuGH-Entscheidung. Die auf Basis dieser falschen Interpretation entstandenen Vergabekriterien seien daher rechtswidrig und unwirksam. Die Antragstellerin sehe das EuGH-Urteil falsch verstanden und erblicke darin eine Verletzung des Gleichheitssatzes. In Nr. 4.6 der Vergaberichtlinien gebe es Bonuspunkte für jedes volle Jahr des Hauptwohnsitzes im Bereich der Antragsgegnerin, völlig unabhängig davon, ob der Antragsberechtigte ununterbrochen oder mit Unterbrechungen seinen Hauptwohnsitz in ... inne habe bzw. hatte. Damit wolle die Antragsgegnerin diejenigen belohnen, die eine enge Verbundenheit zum Ort hätten. Die erzielten „Bonuspunkte“ seien damit völlig unbeachtlich, wenn man in einer „falschen“ Antragsberechtigungsgruppe sei. Daher sei das Vergabesystem in sich widersprüchlich und die eigentlich wesentlichen, sozio-ökonomischen Gesichtspunkte (Bonussystem) würden in den Hintergrund gedrängt. Darüber hinaus würden Arbeitnehmer berücksichtigt und gegenüber der Gruppe 3.1.3 vorrangig bedient, obwohl in der Antragsfrist lediglich ein Arbeitsverhältnis ohne jede zeitliche Ortsgebundenheit Voraussetzung sei. Eine detaillierte Erläuterung zum gesamten Sachverhalt solle den Ausführungen der als Anlage beigefügten Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei ... entnommen werden.

Weiterhin wisse die Antragstellerin aus zuverlässiger Quelle, dass die Antragsgegnerin die unter 5.5 mögliche Härtefallregelung angewandt habe, jedoch nur in Bezug auf die Ausschlusskriterien. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sei ein Härtefall - sofern man dem Berechtigtenkreis bereits angehöre - von vornherein ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juni 2015 beantragte die Antragsgegnerin

Antragsablehnung.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juli 2015 erwiderte die Antragsgegnerin:

Der Antrag sei unbegründet. Der Antrag sei gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Die Antragsgegnerin sei nicht der allein richtige Antragsgegner, da die Grundstücksübereignung direkt zwischen den Bewerbern und dem ... Ausgleichsfond erfolge und insoweit nach Durchführung der Platzvergabe seitens der Antragsgegnerin keine weiteren Maßnahmen zu treffen sein. Ein Antrag allein gegen die Antragsgegnerin sei unbehelflich. Die Antragstellerin habe zudem gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin lediglich Anfechtungs-klage, nicht jedoch Verpflichtungsklage erhoben. Somit sei die Klagefrist für eine Verpflichtungsklage abgelaufen. Die beantragte Verbescheidung auf Neuordnung der Platzziffern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sei insoweit unbehelflich. Solches könne nur hergeleitet werden im Falle einer so genannten „Ermessensreduzierung auf Null“. Diese komme vorliegend nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht darlege, weshalb sie zuteilungsberechtigt sein solle. Ein entsprechender Antrag scheitere schon deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, solche Bewerber in den Kreis der Antragsberechtigten aufzunehmen, die drei Viertel ihrer Lebenszeit im Gemeindebereich der Antrags-gegnerin verbracht hätten. Hätte die Antragsgegnerin lediglich eine stichtagsbezogene Ortsansässigkeit geregelt, wären die Vergaberichtlinien nicht zu beanstanden gewesen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks im Einheimischenmodell sei nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage könne allenfalls Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV sein. Jedoch habe die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Vergaberichtlinien sachfremde Differenzierungskriterien weder zugrunde gelegt noch beim Vollzug der Vergaberichtlinien die Bewerber ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Bei der Festlegung des Bewerberkreises habe die Antragsgegnerin einen weiten Spielraum. Von diesem habe sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Bewerber, die seit dem Stichtag 1. Januar 2011 ununterbrochen in ... gelebt hätten, kämen vorrangig vor den anderen Antragsberechtigten zum Zuge. Eine willkürliche Differenzierung könne in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gruppenbildung nicht gesehen werden. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 replizierte die Antragstellerin auf die Antragserwiderung.

Die sachliche Begründung der von der Antragsgegnerin aufgestellten Reihenfolge könne nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin gehe pauschal davon aus, dass durch eine Unterbrechung der Ortsansässigkeit sich die gesellschaftlichen Verflechtungen lockern würden. Es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass oftmals ein Umzug lediglich in eine der Nachbargemeinden stattfinde - ohne negative Auswirkung auf die erwähnte gesellschaftliche Verflechtung. In ihrem Fall weise sie darauf hin, dass sie lediglich aufgrund der damals vorherrschenden Situation am Wohnungsmarkt nicht in ... bleiben konnte, sondern für etwa 5 Jahre in den Nachbarort ... gezogen sei. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich dadurch nicht verändert. Ebenso sei fraglich, ob durch die Ausübung einer Beschäftigung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin allgemein eine größere gesellschaftliche Verwurzelung entstehen könne als in der Gruppe der unter 3.1.3 zugehörigen Antragsberechtigten. Beschränke sich die tagtägliche soziale Verbundenheit doch in aller Regel alleine auf ein Zusammentreffen im Büro oder in Arbeitsräumen mit Kollegen, welche wiederum meist ihren Wohnsitz „buntgemischt“ im Umland hätten. Zudem sei der Verbleib in ein und demselben Unternehmen über einen langen Zeitraum heutzutage eher unüblich. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis garantiere somit nicht automatisch die von der Antragsgegnerin angeführte Nachhaltigkeit. Dies zeige deutlich, dass anhand des angewandten Differenzierungsmodells der „Grad der Verfestigung der gesellschaftlichen Beziehung zu einem Ort“ eben nicht pauschal ableitbar sei. Vielmehr gebe es eine Vielzahl an Varianten, „unterbrochen“ gemeldet zu sein und gleichzeitig eine mindestens äquivalente gesellschaftliche Verflechtung im Vergleich zu den Gruppen 3.1.1 und 3.1.2 aufzuweisen. Im Falle der Antragstellerin sei auch eine zwingende Zuteilungsberechtigung gegeben. Dies ergebe sich aus der Platzvergabe bei einer neutralen/gleichberechtigten Betrachtung der Berechtigten-gruppen. Nach ihren Berechnungen sei sie in

Grundstücksgruppe I auf Platz 10,

in

Grundstücksgruppe II auf Platz 12

sowie in

Grundstücksgruppe III auf Platz 8

einzustufen.

Mindestens in der Grundstücksgruppe II sei sie dann berechtigt, ein Grundstück zu erwerben. Die vorgeschlagene Erweiterung der Antragsberechtigten (vgl. Bl. 38 BA) sei im Rahmen des Beschlusses vom 29. November 2013 eingebracht worden. Bei der schriftlichen Umsetzung sei jedoch vergessen worden, den unter Punkt 4 aufgeführten Verweis hinsichtlich der Rangfolge (vgl. Bl. 55 BA) numerisch anzupassen. Hierdurch sei eine „neue Version“ entstanden, die jedoch nicht dem eigentlichen Beschluss entsprochen habe. Erst am 17. Dezember 2013 sei wenige Stunden vor Beginn der Stadtratssitzung eine Version mit einer geänderten Rangfolge vorab per E-Mail versandt worden. Sowohl die Tischvorlage als auch die Würdigung hätten diese Änderung jedoch nicht beinhaltet. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob den Mitgliedern des Stadtrates die große Tragweite der Änderungen überhaupt bewusst gewesen sei, wodurch das bisherige Gefüge wesentlich und problematisch neu geordnet würde. Zudem stelle sich die Frage, ob die danach vorgenommene Differenzierung (3.1.1 vor 3.1.2. und 3.1.3) mit Punktevergabe nur innerhalb der jeweiligen Gruppen auf einer tiefer gegründeten Überzeugung des Stadtrates beruhe oder eher einen „Schnellschuss“ darstelle.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ die Antragsgegnerin wiederum hierauf erwidern. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 15.1922) und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin vorläufig die Vergabe der Bauparzellen unter Berücksichtigung ihrer Vergaberichtlinien unterlässt.

Die Geltendmachung des Anspruches durch die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfolgt zu Recht im Verwaltungsrechtsweg. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Antrag um die Sicherung eines vermeintlichen Anspruchs auf eine positive Vergabeentscheidung zu ihren Gunsten durch die Antragsgegnerin. Insofern geht es um die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin beschlossenen Vergaberichtlinien. Ein Rechtsstreit hierzu ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 CE 07.266 -, BayVBl 2008, 86; VG München, B.v. 14.10.2014 - M 11 E 14.3905, M 11 K M 11 K 14.3904 -, juris Rn. 31; VG München, U.v. 27.02.1996 - M 1 K 95.174 -, BayVBl 1997, 533).

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antrag ist zwar entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Dass es vorliegend nicht die Gemeinde ist, die dann nach der Vergabe das jeweilige Grundstück an den jeweiligen Bewerber veräußert, sondern der ... Ausgleichsfonds als Grundstückseigentümer, ist unschädlich, denn nach der zwischen der Antragsgegnerin und dem ... Ausgleichsfonds geschlossenen Vereinbarung aus dem Jahre 1993 kommt der Antragsgegnerin das Recht zu, durch Anwendung von ihr aufgestellter Vergabekriterien dem ... Ausgleichsfonds als Grundstückseigentümer bestimmte Personen zu „präsentieren“, mit denen der ... Ausgleichsfonds dann die Grundstückskaufverträge und Auflassungen vornimmt. Folglich ist für die zu entscheidende Frage nach den Vergabekriterien die Gemeinde der allein richtige Antragsgegner.

Neben der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, des Anordnungsgrundes, bedarf es für eine entsprechende Anordnung eines Anordnungsanspruches. Das ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers. Gibt es keinen entsprechenden, möglicherweise bestehenden Anspruch, so kann grundsätzlich auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung/Regelung ergehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.02.1990 - 4 CE 90.480 -, BayVBl 1990, 343; VG München, B.v. 26.01.2015 - M 11 E 14.4297 -, juris Rn. 22).

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der Antragstellerin für das begehrte Unterlassen keine mögliche Anspruchsgrundlage zur Seite steht.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf das von ihr verfolgte Ziel. Grundsätzlich kommt bei Fällen, bei denen es um die Vergabe von Grundstücken über Einheimischenmodelle geht (grundsätzlich: BVerwG, U.v. 11.02.1993 - 4 C 18/91 -, BVerwGE 92, 56 = BayVBl 1993, 405), als Anspruchsgrundlage Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 118 der Bayerischen Verfassung (BV) gerichtet auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende Vergabeentscheidung in Betracht. Darum geht es der Antragstellerin jedoch mit dem vorliegenden Antrag (noch) nicht. Vielmehr greift die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin als solche an und macht geltend, dass die Vergaberichtlinien ihrerseits in sich, das heißt bezogen auf die drei in den Vergaberichtlinien geregelten Berechtigtengruppen, ungleich sind. Unabhängig davon, dass Bedenken besehen, ob ein solches Vorbringen im einstweiligen Rechtschutz bzw. zum jetzigen Zeitpunkt, in dem noch gar keine Vergabeentscheidungen vorliegen, zulässig ist - in der Hauptsache entspricht dem Begehren der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutz nämlich nicht die erhobene Verpflichtungsklage, sondern eine nur in wenigen Ausnahmefällen zulässige und mit einem Antrag nach § 123 VwGO sicherbare vorbeugende Unterlassungsklage -, sind die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis unter Beachtung des summarischen Prüfungsumfanges im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu beanstanden (im Folgenden 1.). Außerdem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg ein Recht auf Zuteilung eines Grundstückes an sich geltend machen (im Folgenden 2.).

1. Die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin zum Einheimischenmodell „...“ sind im Ergebnis wohl nicht zu beanstanden.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 CE 07.266, BayVBl 2008, 86) ist geklärt, dass es sich bei den Bestimmungen des Kriterienkataloges, den eine Gemeinde bei der Auswahl der Bewerber um ein Grundstück im Einheimischenmodell heranzieht, nicht um Rechtsnormen, sondern um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt. Bei deren Anwendung - um die es hier gerade noch nicht geht - kommt einer Gemeinde in gewissem Umfang die Interpretationshoheit zu (BVerwG, U.v. 23.04.2003 - 3 C 25/02, BayVBl 2004, 23 (24)). Dies gilt jedoch nicht erst für die Interpretation dieser Bestimmungen, sondern erst recht für die Regelung der Vergaberichtlinien selbst. Die Gemeinde hat insofern einen weiten Spiel-raum. Sie darf die Vergabekriterien grundsätzlich - soweit es sich um sachliche und nachvollziehbare Gesichtspunkte handelt - danach ausrichten, welches Ziel bzw. welche Ziele sie mit der Vergabe von Grundstücken in Einheimischenmodellen erreichen will. Dabei darf sie bis zu einem bestimmten Grad auch pauschalierende Regelungen treffen. Verboten ist ihr allerdings die Aufstellung von Vergabekriterien nach unsachlichen bzw. willkürlichen Gesichtspunkten.

Vorliegend sind die von der Antragsgegnerin für ihre Vergaberichtlinien bestimmten Kriterien sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin verfolgt nach den Vorüberlegungen und Zielen in ihren Vergaberichtlinien (dort unter 1.) mit dem Einheimischenmodell „...“ - zusammengefasst - primär das Ziel, einheimischen Bürgern, die über ein geringes oder mittleres Einkommen verfügen, zu ermöglichen, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Grundstückseigentum zu erwerben und damit u. a. die Struktur ihrer Bevölkerung - zumindest in einem gewissen Ausmaß - dahingehend zu beeinflussen, dass ortsansässige Gemeindebürger, deren Verbundenheit zur Gemeinde für diese - insbesondere beispielsweise für ihr Gemeindeleben - vielfältige positive Effekte hat, sich dauerhaft im Gemeindegebiet niederlassen können. Diese Zielsetzung ist jedenfalls gemessen an nationalem Recht nicht zu beanstanden. Dieses Ziel setzt die Antragsgegnerin unter anderem dadurch um, dass sie drei Berechtigtengruppen bildet, von denen die erste der zweiten und diese wiederum der dritten vorgeht. In der ersten Berechtigtengruppe befinden sich vereinfacht gesagt die zum Stichtag im Gemeindegebiet gemeldeten Gemeindebürger, die die übrigen Voraussetzungen erfüllen. In der zweiten Gruppe befinden sich Menschen, die im Gemeindegebiet arbeiten. In der dritten Gruppe befinden sich Gemeindebürger, die zum Stichtag nicht in der Gemeinde gemeldet waren, aber eine vergleichsweise lange Zeit dort gemeldet waren und dadurch ebenfalls eine bestimmte Verbundenheit zum Leben in der Gemeinde aufweisen. Bei der Einteilung der Gruppen darf die Antragsgegnerin grundsätzlich eine pauschalierende Betrachtungsweise wählen, auch auf die Gefahr hin, damit nicht jedem Einzelfall gerecht werden zu können. Würde man andernfalls von der Antragsgegnerin verlangen, eine Vergaberegelung zu schaffen, die jedem denkbaren Einzelfall gerecht wird, würde man von der Antragsgegnerin wenn nicht Unmögliches, so doch eine in der praktischen Anwendung nicht mehr handhabbare Regelung verlangen. Eine pauschalierende Regelung genügt dann den Anforderungen, wenn die Kriterien grundsätzlich geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erreichen und nicht unsachlich bzw. willkürlich einzelne Gruppen ausgeschlossen werden. Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Antragsgegnerin mit der Vorrangregelung für die erste Gruppe - die zum Stichtag im Gemeindegebiet Gemeldeten - dieser die höchsten Chancen auf den Erhalt einer Bauparzelle einräumt, die auch für die Gemeinde die höchste Gewähr für die Verwirklichung der von ihr verfolgten Ziele bietet, liegt auf der Hand. Dass dies gleichermaßen deutlich für den Vorrang der zweiten vor der dritten Gruppe der Fall ist, erscheint zwar nicht so eindeutig; es ist auf der anderen Seite jedoch einsichtig, dass die abstrakte Annahme der Antragsgegnerin - diejenigen Leute, die im Gemeindegebiet arbeiten, hätten einen ebenfalls erheblichen Grad der Verbundenheit mit der Antragsgegnerin - jedenfalls nicht eindeutig falsch oder unzutreffend ist. Dass es im Einzelfall sicherlich Konstellationen - wie zum Beispiel die von der Antragstellerin für ihre persönliche Situation geschilderte - geben mag, bei deren Einzelfallbetrachtung es vorstellbar bzw. gegeben erscheint, dass die individuelle Verbundenheit höher ist als die anderer Berechtigter, stellt die grundsätzliche Geeignetheit der von der Antragsgegnerin gewählten abstrakten Betrachtungsweise nicht in Frage. Denn wie oben ausgeführt, darf die Antragsgegnerin pauschale Annahmen treffen, was sie ausweislich des entsprechenden Passus in den Vorüberlegungen und Zielen ihrer Vergaberichtlinien auch getan hat (unter 1. Der Vergaberichtlinien, Bl. 198 BA):

„Der Grundsatz der Praktikabilität verlangt einen einfachen Verteilungsmodus, der auf allzu viele Einzelfallregelungen verzichtet. Insofern kann nur eine „typische“ Gerechtigkeit und nur eine „typische“ soziale Ausgewogenheit erreicht werden.“

Jedenfalls ist hier kein Ansatz für eine sachlich nicht gerechtfertigte oder willkürliche Gruppenbildung gegeben, da die Differenzierungen eben abstrakt betrachtet sachlich begründet bzw. begründbar sind, woran der Umstand, dass sich im konkreten Fall der Antragstellerin mit ihrer Reihung auf wenig aussichtsreichen Plätzen ein im Einzelfall wohl nicht beabsichtigtes Resultat ergibt, nichts ändert.

Dass diesen aufgrund nationalen Rechts bestehenden, vergleichsweise weite Gestaltungsspielräume eröffnenden Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 - ABlEU 2013, Nr. C-225 = DVBl 2013, 1041) engere Grenzen gesetzt werden, über deren einzelne Ausprägungen wie überhaupt über die Frage, was diese Rechtsprechung für die Regelung von Vergabekriterien für Einheimischenmodelle generell bedeutet (vgl. hierzu bspw. statt vieler Stüer/Garbrock, DVBl 2013, 1044; Dirnberger, Bayerischer Gemeindetag 2014, 72 (74); Landsmann, Kommunalpraxis BY 2014, 333) - abgesehen von der Erkenntnis, dass auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung Einheimischenmodelle grundsätzlich zulässig sind -, in keiner Hinsicht Einigkeit besteht, ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Denn unabhängig davon, dass jedenfalls nach dem im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes anzuwendenden summarischen Prüfungsmaßstab ein Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien nicht offensichtlich ist, ist diese Judikatur hier bereits nicht anwendbar. Zwar enthalten mittlerweile alle Grundfreiheiten nach herrschender Meinung nicht nur Diskriminierungsverbote, sondern auch so genannte „allgemeine Beschränkungsverbote“. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es vorliegend bereits an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt (vgl. EuGH, U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris Tz. 33 m. w. N.). Daher kommt es nicht darauf an, dass europarechtlich generell Bedenken bestehen gegen die Aufstellung selbst einer - wie bei der Antragsgegnerin von etwas unter drei Jahren (Stichtag 01.01.2011 bis Bewerbungsschluss) - maßvoll kurzen Dauer der Ortsansässigkeit, wenn diese wie hier als absolutes Ausschlusskriterium fungiert (EuGH, U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris Tz. 53ff; hierzu Göppert, BayVBl. 2014, 204 (206)), zumal andererseits auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine kurze „Mindest-Ortsansässigkeitsdauer“ - wie sie die Antragsgegnerin über den gewählten Stichtag geregelt hat - zu rechtfertigen ist. Denn insofern besteht ein Interesse der Gemeinden, zu verhindern, dass ein Interessent an einem Einheimischen-Baugrundstück gerade zu diesem Zweck kurz vor Bewerbungsschluss zuzieht; vielmehr kann mit einer kurzen Frist sichergestellt werden, dass eine gewisse „Mindest“-Bindung des Bewerbers an den jeweiligen Ort sichergestellt ist.

2. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuteilung eines Grundstücks, das heißt eine Vergabe an sie folgen sollte, selbst wenn einzelne Regelungen in den Richtlinien der Antragsgegnerin unwirksam sein sollten. Ein Zuteilungsanspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach Vornahme der Zuteilungen die Antragstellerin nachweisen könnte, dass ihr zu Unrecht ein oder gegebenenfalls mehrere andere Berechtigte vorgezogen wurden. Dies ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil bisher noch keine Zuteilung erfolgt ist. Ebenfalls in Betracht käme das grundsätzlich, wenn die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung eines so genannten „absoluten Ausschlusskriteriums“ rechtswidrig ausgeschlossen worden wäre bzw. gegebenfalls werden würde. Auch dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr macht die Antragstellerin im Ergebnis geltend, dass die Vergaberichtlinien insgesamt in einem wesentlichen Punkt komplett umgestaltet werden müssten. Darauf hat sie jedoch keinen Anspruch. Dazu kommt noch, dass - wie der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin richtig ausführt - eine Regelung wie die in den Vergabericht-linien unter Nr. 3.1.3 getroffen, also die Berechtigung von Personen, die zum Stichtag nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnten, nicht hätte aufgenommen werden müssen. Es lässt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ableiten, dass eine derartige Regelung zwingend wäre. Die Antragsgegnerin hätte auf diese Regelung auch komplett verzichten können. Nimmt sie dennoch eine solche Regelung auf, ist sie zwar gehalten, diese Regelung dann auch richtig anzuwenden. Sie ist jedoch nicht gehalten - stellt sich gegebenenfalls die Unwirksamkeit der Regelung oder genauer gesagt eine Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen der Vergaberichtlinien deswegen heraus, weil sie mit dieser „Altfall“-Regelung kollidieren - diese dann auch trotzdem beizubehalten. In diesem Fall wäre vielmehr die richtige Konsequenz, diese Regelung ganz zu streichen.

Jedenfalls kommt ein Anspruch der Antragstellerin, der im Ergebnis darauf hinauslaufen würde, dass die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin komplett oder in einem wesentlichen Punkt in ihrem Sinne umgestaltet werden müssten, gerade nicht in Betracht.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Bei der Bemessung der Höhe des Streitwertes orientiert sich die Kammer an dem voraussichtlichen geldwerten Vorteil der Berücksichtigung im Einheimischenmodell. Daran ändert der Umstand, dass das Grundstücksgeschäft nicht mit der Antrags-gegnerin, sondern mit dem ... Ausgleichsfonds abgeschlossen würde, nichts, da letztlich die Entscheidung über die Vergabe durch die Antragsgegnerin ausschlaggebend dafür ist, wer von den Berechtigen in den Genuss der Subvention kommt. Für die Bewertung des voraussichtlichen geldwerten Vorteils orientiert sich das Gericht an den Auskünften der Antragsgegnerin (vgl. insbesondere Bl. 284 BA) .

Danach liegt eine Subventionierung des Baulandes um mindestens 50% vor. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass insofern beim Einheimischenbauland wegen der damit verbundenen Bindungen nicht die volle Summe der Ersparnis anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 C 07.342 -, juris Rn. 2). Insofern erscheint es angemessen, für den „Nachteil“ der mit dem Einheimischenbauland verbundenen Bindungen einen Abzug um ein Halb vorzunehmen.

Für das Eilverfahren wiederum ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederum die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen.

Die konkrete Höhe des Streitwertes hängt demnach davon ab, von welcher Grundstücksgruppe man ausgeht. Die Antragstellerin hat sich für alle Grundstücksgruppen des Einheimischenbaulandes „...“ beworben. Abhängig von der Größe der jeweils in Betracht kommenden Grundstücke sind entsprechend Subventionierungen von etwa 55.000,- EUR bis etwa 250.000,- EUR möglich.

Zugunsten der Antragstellerin wird von einer potentiellen Ersparnis im „unteren Mittelfeld“ des Rahmens ausgegangen, das heißt von etwa 100.000,- EUR.

Dies bedeutet für die Hauptsache einen Streitwert von 50.000,- EUR und für das hiesige Eilverfahren den festgesetzten Streitwert von 25.000,- EUR.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/01/2015 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgeset
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 19/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.