Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 1 K 16.1554

published on 19/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 1 K 16.1554
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Baugrundstücks im Rahmen des Einheimischenmodells der Beklagten.

Die Beklagte hat das Baugebiet „…“ durch Aufstellung eines am 13. Oktober 2015 bekanntgemachten Bebauungsplans ausgewiesen. In dessen ... besitzt sie für den Weiterverkauf im Rahmen ihres Einheimischenmodells elf Bauparzellen. Aufgrund Beschlusses ihres Gemeinderats vom 5. November 2015 schrieb sie im November 2015 sieben Baugrundstücke mit Bewerbungsfrist bis 19. Februar 2016 aus.

Grundlage für die Vergabe der Bauplätze sind die vom Gemeinderat der Beklagten in den Sitzungen vom 6. August und 1. Oktober 2015 beschlossenen Vergaberichtlinien, gegen die sich die Kläger bereits im Aufstellungsverfahren gewandt hatten. In den Vergaberichtlinien wird eingangs der „Grundgedanke“ des Einheimischenmodells dargestellt und ausgeführt, dass es „aufgrund der europarechtlichen Vorgaben … geboten [ist], nur Bedürftige zu fördern. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird das Grundvermögen der Eltern auf die Kinder übertragen. Somit werden bei ausreichendem Grundvermögen der Eltern die Kinder als nicht bedürftig betrachtet und daher bei der Vergabe … ausgeschlossen.“ Anschließend wird unter der Überschrift „Antragsberechtigter Personenkreis“ Folgendes ausgeführt: „Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften und volljährige Ledige, die mindestens seit fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde … haben. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern genügt es, wenn einer der beiden Ehegatten/Lebenspartner die Voraussetzung erfüllt.“ Unter den Überschriften „Einkommensgrenze“ und „Vermögen“ werden im Folgenden Ausschlusskriterien für die Vergabe festgelegt, so beim Vermögen, dass „Bewerber, deren Eltern oder Kinder so viele Baugrundstücke, Wohnhäuser oder familiengerechte Wohnungen (3 Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche bzw. Wohnküche) als die Anzahl der Kinder im Eigentum haben, … nicht berücksichtigt“ werden. Anschließend werden Vergabekriterien nach einem Punktesystem aufgestellt.

Für die ausgeschriebenen sieben Bauparzellen gingen insgesamt 19 Bewerbungen bei der Beklagten ein, darunter der Antrag einerseits beider Kläger, andererseits hilfsweise nur von der Klägerin, beide Anträge eingegangen am ... Februar 2016. Zum Grundeigentum der Eltern erklärte der Kläger, das Haus seiner Eltern diene für diese als Altersvorsorge und werde deshalb nicht auf ihn überschrieben, und die Klägerin, ihren Eltern gehöre zwar ein Haus, sie habe aber noch zwei Geschwister.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung verwies sie auf den Immobilienbesitz der Eltern des Klägers. Nach den Vergaberichtlinien würden nur objektive Umstände berücksichtigt, weil subjektive Umstände von den Bewerbern jederzeit geändert werden könnten. Weil antragsberechtigt unter anderem Ehepaare seien, sei für die Kläger nur eine gemeinsame Bewerbung möglich.

Die Kläger erhoben am ... April 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2016 aufzuheben und diese zu verpflichten, einen Bewilligungsbescheid gemäß dem Antrag vom ... Februar 2016 zu erlassen,

hilfsweise, über ihren Antrag vom 17. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Sie tragen vor, die Eltern des Klägers seien Eigentümer einer Immobilie in der Gemeinde ...; diese bestehe aus zwei 3-Zimmerwohnungen mit je 80 qm, die nicht „familiengerecht“ im Sinne der Definition der Vergaberichtlinien seien. Bei der Vergabe seien die Eheleute S. berücksichtigt worden, obwohl der Vater von Herrn S. über Immobilienbesitz verfüge, nämlich über ein Wohnhaus in ... mit zwei Wohnungen mit zwei Schlafzimmern und eine Wohnung mit einem Schlafzimmer, außerdem über eine weitere Wohnung in ... Sie seien die einzigen Bewerber, die aufgrund des Immobilienbesitzes der Eltern von der Vergabe ausgeschlossen worden seien; ansonsten würden sie die Kriterien des Einheimischenmodells erfüllen und eine ausreichend hohe Punktzahl erreichen. Sie hätten Anspruch jedenfalls auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Vergabekriterien verstießen gegen höherrangiges Recht. Sie behandelten gleiche Sachverhalte ungleich, weil Bewerber mit gleicher sozialer Punktzahl anders gewürdigt würden, andere Vermögenswerte der Eltern als Immobilienbesitz nicht berücksichtigt würden und es außer Betracht bleibe, wenn die Eltern mehr Kinder als Baugrundstücke hätten. Es sei zudem unverhältnismäßig, bei der Vergabe auf den Immobilienbesitz der Eltern abzustellen, weil es offen sei, ob die Kinder je das Grundeigentum der Eltern erhalten würden; eine Enterbung sei ebenso möglich wie der Verkauf der Immobilie bei Pflegebedürftigkeit der Eltern. Außerdem würden andere Vermögenswerte, andere Verwandte und Grunderwerb im Wege der Erbfolge bei mehreren Kindern nicht berücksichtigt. Nicht beachtet werde auch, dass die Erbfolge wegen der immer höheren Lebenserwartung der Eltern meist erst im höheren Alter der Kinder eintrete, wenn deren Bedarf nicht mehr akut sei. Weiter sei die Vergabeentscheidung selbst ermessensfehlerhaft; es liege ein Ermessensfehlgebrauch in Form eines Abwägungsdefizits vor. Die Übertragung des Grundeigentums von den Eltern des Klägers auf die Kläger scheide aus, weil die Eltern die Immobilie, insbesondere wegen Krankheit der Mutter des Klägers, zur eigenen Altersvorsorge benötigten. Die Bewerbung der Klägerin sei nicht berücksichtigt worden, obwohl ihre Eltern nicht über eigenes Grundeigentum verfügten. Die Berücksichtigung des Ehepaars S. stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar, weil die Eltern von Herrn S. über vergleichbares Vermögen verfügten. Die Beklagte könne die aufgestellten Kriterien ferner nicht nachprüfen, sondern verlasse sich auf die Angaben der Bewerber.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, die Verpflichtungsklage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil die sieben erlassenen Vergabebescheide gegenüber den Bewerbern bestandskräftig geworden seien. Auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Die Vergaberichtlinien gingen davon aus, dass keine Bedürftigkeit eines Bewerbers vorliege, wenn die Anzahl der Kinder seiner Eltern die Anzahl der im Eigentum seiner Eltern stehenden Baugrundstücke, Wohnhäuser oder familiengerechten Wohnungen nicht übersteige. Da die Eltern des Klägers Eigentümer eines Wohnhauses seien und er ein Einzelkind sei, habe sie den Antrag der Kläger in nicht zu beanstandender Weise negativ verbeschieden. Das streitgegenständliche Vergabekriterium verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Willkürliches Handeln sei nicht gegeben, weil sie sich nach intensiven Überlegungen für eine differenzierte Vorgehensweise entschieden habe und eine Weitergabe von Eigentum an die Kinder in § 1924 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen sei. Das Ehepaar S. sei erst berücksichtigt worden, nachdem die Eltern von Frau S. die vorhandene Wohnimmobilie nachweislich an den Bruder der Bewerberin überschrieben hätten. Für die gerichtliche Überprüfung der Baulandvergabe sei ausschließlich entscheidend, wie die Beklagte die Vergaberichtlinien in ständiger Praxis handhabe und in welchem Umfang sie deshalb durch den Gleichheitssatz gebunden sei. Der Bescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil die von den Klägern vorgebrachten Umstände berücksichtigt worden seien und keine abweichende Entscheidung zuließen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

1. Für die vorliegende Klage ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, weil es den Klägern um die Rechtmäßigkeit der Vergaberichtlinien der Beklagten (VG München, B. v. 24.7.2015 - M 11 E 15.1923 - juris Rn. 47) und das „Ob“ der Vergabe einer öffentlich-rechtlichen Leistung (VG München, U. v. 27.2.1996 - M 1 K 95.174 - BayVBl 1997, 533) geht.

2. Die Klage ist auch zulässig.

2.1. Die Klage ist statthaft als Versagungsgegenklage gegen die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Bauland mit Bescheid der Beklagten vom 15. März 2016.

2.2. Die Klage ist auch von einem Rechtsschutzbedürfnis getragen. Die grundbuchrechtliche Übertragung der sieben ausgeschriebenen Grundstücke hat bisher noch nicht stattgefunden. Auch können die einzelnen Vergabebescheide, die den Klägern nicht bekanntgegeben wurden, von diesen noch innerhalb der laufenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO angefochten werden. Die Frage, ob deren Anfechtung zum Erhalt des Rechtsschutzbedürfnisses überhaupt erforderlich ist, kann daher offen bleiben.

3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben weder Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks gemäß ihrem Antrag vom ... Februar 2016 noch auf nochmalige Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

3.1. Bei der Vergabe von Grundstücken im Rahmen eines Einheimischenmodells handelt es sich um eine Subventionierung von Ortsansässigen, um diesen einerseits den (verbilligten) Erwerb von Grund und Boden in ihrer Heimatgemeinde zu ermöglichen und sie andererseits in der Gemeinde zu halten, um ein „Ausbluten“ gerade von ländlichen Gegenden zu verhindern. Die Vergabe erfolgt dabei im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV). Um ihr Vergabeermessen zu konkretisieren, können die Gemeinden Vergaberichtlinien aufstellen. Erlässt eine Gemeinde - wie hier geschehen - solche Vergaberichtlinien, so begründet sie hiermit eine bestimmte Verwaltungspraxis, die zu einer Selbstbindung der Gemeinde führt, so dass sie die Grundstücke nur nach Maßgabe der Vergaberichtlinien vergeben darf. Weicht sie von diesen ab, so kann der betroffene Bürger die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV geltend machen (BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 4 ZB 13.472 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 25.11.2003 - M 1 E 03.5151 - juris Rn. 26). Ihm kann insoweit ein Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks oder - als Minus hierzu - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehen.

3.2. Die streitgegenständliche Bestimmung in den Vergaberichtlinien der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei den Bestimmungen des Kriterienkatalogs, den eine Gemeinde bei der Auswahl der Bewerber um ein Grundstück im Einheimischenmodell heranzieht, nicht um Rechtsnormen, sondern um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Für die gerichtliche Überprüfung einer Förderung ist vielmehr entscheidend, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV) gebunden ist (BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 4 ZB 07.3484 - juris Rn. 8). Die Gemeinde hat bei der Aufstellung der Vergabekriterien und deren Anwendung einen weiten Spielraum. Sie darf ihre Vergabepraxis grundsätzlich - soweit diese von sachlichen und nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen wird - danach ausrichten, welches Ziel sie mit der Vergabe von Grundstücken im Einheimischenmodell erreichen will. Dabei darf sie in den Vergaberichtlinien bis zu einem bestimmten Grad auch pauschalierende Regelungen treffen. Verboten ist ihr lediglich die Aufstellung von Vergabekriterien nach unsachlichen bzw. willkürlichen Gesichtspunkten (VG München, B. v. 24.7.2015 - M 11 E 15.1923 - juris Rn. 54).

Die Beklagte verfolgt nach dem in den Vergaberichtlinien dargelegten Grundgedanken das Ziel, die sozialen, unter anderem die finanziellen, Verhältnisse bei der Auswahl der Bewerber zu berücksichtigen. Nach europarechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH, U. v. 8.5.2013 - C-197/11 u. a. - DVBl 2013, 1041 - juris, dort insbesondere Ls. 2) sieht sie sich verpflichtet, nur Bedürftige zu fördern. Aufgrund der Annahme, dass das Grundvermögen der Eltern nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Kinder übertragen wird, betrachtet sie dabei Kinder als nicht bedürftig, wenn die Eltern über gewisses Grundvermögen verfügen. Dieser Grundgedanke findet seine Ausformung in der unter der Überschrift „Vermögen“ stehenden und sprachlich wenig geglückten Formulierung, dass „Bewerber, deren Eltern oder Kinder so viele Baugrundstücke, Wohnhäuser oder familiengerechte Wohnungen (3 Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche bzw. Wohnküche) als die Anzahl der Kinder im Eigentum haben, … nicht berücksichtigt“ werden. Im Zusammenspiel mit der Regelung, dass als antragsberechtigt insbesondere Ehepaare angesehen werden, ist die angegriffene Vorschrift dahin auszulegen, dass ein Ehepaar, bei dem die Eltern eines Partners ebenso viele Baugrundstücke, Wohnhäuser oder familiengerechte Wohnungen wie Kinder haben, von der Vergabe ausgeschlossen ist. Die unter der Überschrift „Antragsberechtigter Personenkreis“ getroffene Regelung, dass es „bei Ehepaaren … genügt …, wenn einer der beiden Ehegatten … die Voraussetzung erfüllt“, erfordert keine andere Auslegung der streitgegenständlichen Klausel der Vergaberichtlinien dahin, dass die Bedürftigkeit nur eines Ehegatten ausreichen würde, weil diese nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der Vergaberichtlinien nur für die Antragsberechtigung, nicht aber für sonstige Regelungen gilt.

Das so ausgelegte Ausschlusskriterium ist mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV vereinbar. Die Gesamtbetrachtung der Vergaberichtlinien der Beklagten ergibt eine Betonung sozialer Aspekte, der die Beklagte auch im Hinblick auf die Einhaltung europarechtlicher Vorgaben große Bedeutung beimisst. Auch die beanstandete Ausschlussklausel ist als Teil der sozialen Regelungen anzusehen. Nachvollziehbarer Hintergrund dieser Klausel ist es, Bewerber zu bevorzugen, die auch im Wege des Erbfalls keinen Baugrund erhalten können, sei es, weil in der Familie kein solcher vorhanden, sei es, weil dieser unter mehreren Kindern aufzuteilen ist. Steht dagegen ausreichend Grundbesitz in der Familie zur Verfügung, der jedenfalls nach zivilrechtlichen Bestimmungen unter den Kindern und damit an die Bewerber verteilt werden kann, so besteht aus sozialen Gesichtspunkten kein zwingender Grund, denjenigen Bewerber bei der Grundstücksverteilung zu berücksichtigen (VG München, U. v. 27.2.1996 - M 1 K 95.174 - BayVBl 1997, 533). Die zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts München können dabei nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Im Rahmen des weiten Einschätzungsspielraums, der der Beklagten bei einer Vergabeentscheidung zusteht, ist die vorgenommene typisierende Betrachtung nicht zu beanstanden. Es obliegt ihrem Gestaltungsermessen, das Vorhandensein von Grundeigentum bei den Eltern eines Bewerbers als Ausschlussgrund oder innerhalb des Punktesystems zu berücksichtigen, so dass sich die gleiche soziale Punktzahl von Bewerbern gegebenenfalls nicht mehr auswirkt, wenn sich die Gemeinde für die erste Variante entschieden hat und ein Ehepaar daher aufgrund des Ausschlusskriteriums bereits aus dem Bewerberkreis gefallen ist. Der weniger volatile Charakter von Grundeigentum stellt auch einen sachlichen Differenzierungsgrund gegenüber sonstigem, insbesondere monetärem Vermögen dar. Das besondere persönliche Näheverhältnis zwischen Eltern und Kindern und der Umstand, dass Kinder nach den zivilrechtlichen Regelungen Erben erster Ordnung sind und Vermögen im Regelfall von Eltern auf ihre Kinder übergeht, rechtfertigen weiter die sachliche Differenzierung gegenüber dem möglichen Grundeigentum anderer Verwandter. Nicht zutreffend ist daneben der Vortrag der Kläger, der Grunderwerb im Wege der Erbfolge bei mehreren Kindern bleibe von den Vergaberichtlinien unberücksichtigt; dieser findet nach dem Erbfall entweder als Haus- und Grundbesitz des berücksichtigten Kindes oder als Teil des Gesamtvermögens eines nicht berücksichtigten Kindes Eingang in die Vergabeentscheidung, so dass offen bleiben kann, ob eine Nichtberücksichtigung überhaupt gegen das Willkürverbot verstoßen würde. Im Rahmen der der Beklagten offen stehenden typisierenden Betrachtungsweise ist es daneben unerheblich, ob Kinder je das Grundeigentum ihrer Eltern erwerben werden und ob dies aufgrund der höheren Lebenserwartung der Eltern gegebenenfalls erst im höheren Alter der Fall sein wird. Zwar wäre auch die Aufnahme einer Härteklausel in die Vergaberichtlinien denkbar gewesen; eine solche Regelung kann aus dem Gleichheitssatz jedoch nicht zwingend gefordert werden.

3.3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die getroffene Vergabeentscheidung.

Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht nicht neben dem Antrag beider Kläger berücksichtigt, weil antragsberechtigt eben auch Ehepaare sind und der Antrag der Klägerin in dem Antrag des Ehepaars gleichsam „aufgeht“.

Die Beklagte hat das Grundeigentum der Eltern des Klägers auch zu Recht als Ausschlussgrund bei der Vergabe gewertet. Die Wohnimmobilie seiner Eltern stellt ein „Wohnhaus“ im Sinne der streitgegenständlichen Regelung dar, unabhängig von der Frage, ob die Wohnungen in dem Gebäude familiengerecht sind. Nach der nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung der Vergaberichtlinien kommt es für die Ausschlusswirkung bei der Vergabe auch nicht auf die konkrete Erwerbsaussicht eines Bewerbers an. Der Vortrag der Kläger, seine Eltern würden das Grundeigentum zur eigenen Altersvorsorge benötigen und es deshalb in Zukunft nicht auf ihn übertragen, erfordert deshalb keine andere Entscheidung.

Auch die von den Klägern gerügte Ungleichbehandlung infolge der Berücksichtigung des Ehepaars S. bei der Vergabe führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Zum einen hatten die Eltern von Frau S. die ehemals in ihrem Eigentum stehende Wohnimmobilie nachweislich an den Bruder der Bewerberin überschrieben und hat das Ehepaar S. erst nach dem Eigentumsübergang Berücksichtigung bei der Vergabeentscheidung gefunden. Zum anderen hat Herr S. eine Schwester, so dass die Beklagte dort nicht das Ausschlusskriterium des „Wohnhauses“ herangezogen, sondern geprüft hat, ob eine familiengerechte Wohnung vorhanden ist, was nicht der Fall war.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 24/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begeh
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Annotations

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.