Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 1 K 16.1554

bei uns veröffentlicht am19.07.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Baugrundstücks im Rahmen des Einheimischenmodells der Beklagten.

Die Beklagte hat das Baugebiet „…“ durch Aufstellung eines am 13. Oktober 2015 bekanntgemachten Bebauungsplans ausgewiesen. In dessen ... besitzt sie für den Weiterverkauf im Rahmen ihres Einheimischenmodells elf Bauparzellen. Aufgrund Beschlusses ihres Gemeinderats vom 5. November 2015 schrieb sie im November 2015 sieben Baugrundstücke mit Bewerbungsfrist bis 19. Februar 2016 aus.

Grundlage für die Vergabe der Bauplätze sind die vom Gemeinderat der Beklagten in den Sitzungen vom 6. August und 1. Oktober 2015 beschlossenen Vergaberichtlinien, gegen die sich die Kläger bereits im Aufstellungsverfahren gewandt hatten. In den Vergaberichtlinien wird eingangs der „Grundgedanke“ des Einheimischenmodells dargestellt und ausgeführt, dass es „aufgrund der europarechtlichen Vorgaben … geboten [ist], nur Bedürftige zu fördern. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird das Grundvermögen der Eltern auf die Kinder übertragen. Somit werden bei ausreichendem Grundvermögen der Eltern die Kinder als nicht bedürftig betrachtet und daher bei der Vergabe … ausgeschlossen.“ Anschließend wird unter der Überschrift „Antragsberechtigter Personenkreis“ Folgendes ausgeführt: „Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften und volljährige Ledige, die mindestens seit fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde … haben. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern genügt es, wenn einer der beiden Ehegatten/Lebenspartner die Voraussetzung erfüllt.“ Unter den Überschriften „Einkommensgrenze“ und „Vermögen“ werden im Folgenden Ausschlusskriterien für die Vergabe festgelegt, so beim Vermögen, dass „Bewerber, deren Eltern oder Kinder so viele Baugrundstücke, Wohnhäuser oder familiengerechte Wohnungen (3 Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche bzw. Wohnküche) als die Anzahl der Kinder im Eigentum haben, … nicht berücksichtigt“ werden. Anschließend werden Vergabekriterien nach einem Punktesystem aufgestellt.

Für die ausgeschriebenen sieben Bauparzellen gingen insgesamt 19 Bewerbungen bei der Beklagten ein, darunter der Antrag einerseits beider Kläger, andererseits hilfsweise nur von der Klägerin, beide Anträge eingegangen am ... Februar 2016. Zum Grundeigentum der Eltern erklärte der Kläger, das Haus seiner Eltern diene für diese als Altersvorsorge und werde deshalb nicht auf ihn überschrieben, und die Klägerin, ihren Eltern gehöre zwar ein Haus, sie habe aber noch zwei Geschwister.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung verwies sie auf den Immobilienbesitz der Eltern des Klägers. Nach den Vergaberichtlinien würden nur objektive Umstände berücksichtigt, weil subjektive Umstände von den Bewerbern jederzeit geändert werden könnten. Weil antragsberechtigt unter anderem Ehepaare seien, sei für die Kläger nur eine gemeinsame Bewerbung möglich.

Die Kläger erhoben am ... April 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2016 aufzuheben und diese zu verpflichten, einen Bewilligungsbescheid gemäß dem Antrag vom ... Februar 2016 zu erlassen,

hilfsweise, über ihren Antrag vom 17. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Sie tragen vor, die Eltern des Klägers seien Eigentümer einer Immobilie in der Gemeinde ...; diese bestehe aus zwei 3-Zimmerwohnungen mit je 80 qm, die nicht „familiengerecht“ im Sinne der Definition der Vergaberichtlinien seien. Bei der Vergabe seien die Eheleute S. berücksichtigt worden, obwohl der Vater von Herrn S. über Immobilienbesitz verfüge, nämlich über ein Wohnhaus in ... mit zwei Wohnungen mit zwei Schlafzimmern und eine Wohnung mit einem Schlafzimmer, außerdem über eine weitere Wohnung in ... Sie seien die einzigen Bewerber, die aufgrund des Immobilienbesitzes der Eltern von der Vergabe ausgeschlossen worden seien; ansonsten würden sie die Kriterien des Einheimischenmodells erfüllen und eine ausreichend hohe Punktzahl erreichen. Sie hätten Anspruch jedenfalls auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Vergabekriterien verstießen gegen höherrangiges Recht. Sie behandelten gleiche Sachverhalte ungleich, weil Bewerber mit gleicher sozialer Punktzahl anders gewürdigt würden, andere Vermögenswerte der Eltern als Immobilienbesitz nicht berücksichtigt würden und es außer Betracht bleibe, wenn die Eltern mehr Kinder als Baugrundstücke hätten. Es sei zudem unverhältnismäßig, bei der Vergabe auf den Immobilienbesitz der Eltern abzustellen, weil es offen sei, ob die Kinder je das Grundeigentum der Eltern erhalten würden; eine Enterbung sei ebenso möglich wie der Verkauf der Immobilie bei Pflegebedürftigkeit der Eltern. Außerdem würden andere Vermögenswerte, andere Verwandte und Grunderwerb im Wege der Erbfolge bei mehreren Kindern nicht berücksichtigt. Nicht beachtet werde auch, dass die Erbfolge wegen der immer höheren Lebenserwartung der Eltern meist erst im höheren Alter der Kinder eintrete, wenn deren Bedarf nicht mehr akut sei. Weiter sei die Vergabeentscheidung selbst ermessensfehlerhaft; es liege ein Ermessensfehlgebrauch in Form eines Abwägungsdefizits vor. Die Übertragung des Grundeigentums von den Eltern des Klägers auf die Kläger scheide aus, weil die Eltern die Immobilie, insbesondere wegen Krankheit der Mutter des Klägers, zur eigenen Altersvorsorge benötigten. Die Bewerbung der Klägerin sei nicht berücksichtigt worden, obwohl ihre Eltern nicht über eigenes Grundeigentum verfügten. Die Berücksichtigung des Ehepaars S. stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar, weil die Eltern von Herrn S. über vergleichbares Vermögen verfügten. Die Beklagte könne die aufgestellten Kriterien ferner nicht nachprüfen, sondern verlasse sich auf die Angaben der Bewerber.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, die Verpflichtungsklage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil die sieben erlassenen Vergabebescheide gegenüber den Bewerbern bestandskräftig geworden seien. Auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Die Vergaberichtlinien gingen davon aus, dass keine Bedürftigkeit eines Bewerbers vorliege, wenn die Anzahl der Kinder seiner Eltern die Anzahl der im Eigentum seiner Eltern stehenden Baugrundstücke, Wohnhäuser oder familiengerechten Wohnungen nicht übersteige. Da die Eltern des Klägers Eigentümer eines Wohnhauses seien und er ein Einzelkind sei, habe sie den Antrag der Kläger in nicht zu beanstandender Weise negativ verbeschieden. Das streitgegenständliche Vergabekriterium verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Willkürliches Handeln sei nicht gegeben, weil sie sich nach intensiven Überlegungen für eine differenzierte Vorgehensweise entschieden habe und eine Weitergabe von Eigentum an die Kinder in § 1924 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen sei. Das Ehepaar S. sei erst berücksichtigt worden, nachdem die Eltern von Frau S. die vorhandene Wohnimmobilie nachweislich an den Bruder der Bewerberin überschrieben hätten. Für die gerichtliche Überprüfung der Baulandvergabe sei ausschließlich entscheidend, wie die Beklagte die Vergaberichtlinien in ständiger Praxis handhabe und in welchem Umfang sie deshalb durch den Gleichheitssatz gebunden sei. Der Bescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil die von den Klägern vorgebrachten Umstände berücksichtigt worden seien und keine abweichende Entscheidung zuließen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

1. Für die vorliegende Klage ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, weil es den Klägern um die Rechtmäßigkeit der Vergaberichtlinien der Beklagten (VG München, B. v. 24.7.2015 - M 11 E 15.1923 - juris Rn. 47) und das „Ob“ der Vergabe einer öffentlich-rechtlichen Leistung (VG München, U. v. 27.2.1996 - M 1 K 95.174 - BayVBl 1997, 533) geht.

2. Die Klage ist auch zulässig.

2.1. Die Klage ist statthaft als Versagungsgegenklage gegen die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Bauland mit Bescheid der Beklagten vom 15. März 2016.

2.2. Die Klage ist auch von einem Rechtsschutzbedürfnis getragen. Die grundbuchrechtliche Übertragung der sieben ausgeschriebenen Grundstücke hat bisher noch nicht stattgefunden. Auch können die einzelnen Vergabebescheide, die den Klägern nicht bekanntgegeben wurden, von diesen noch innerhalb der laufenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO angefochten werden. Die Frage, ob deren Anfechtung zum Erhalt des Rechtsschutzbedürfnisses überhaupt erforderlich ist, kann daher offen bleiben.

3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben weder Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks gemäß ihrem Antrag vom ... Februar 2016 noch auf nochmalige Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

3.1. Bei der Vergabe von Grundstücken im Rahmen eines Einheimischenmodells handelt es sich um eine Subventionierung von Ortsansässigen, um diesen einerseits den (verbilligten) Erwerb von Grund und Boden in ihrer Heimatgemeinde zu ermöglichen und sie andererseits in der Gemeinde zu halten, um ein „Ausbluten“ gerade von ländlichen Gegenden zu verhindern. Die Vergabe erfolgt dabei im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV). Um ihr Vergabeermessen zu konkretisieren, können die Gemeinden Vergaberichtlinien aufstellen. Erlässt eine Gemeinde - wie hier geschehen - solche Vergaberichtlinien, so begründet sie hiermit eine bestimmte Verwaltungspraxis, die zu einer Selbstbindung der Gemeinde führt, so dass sie die Grundstücke nur nach Maßgabe der Vergaberichtlinien vergeben darf. Weicht sie von diesen ab, so kann der betroffene Bürger die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV geltend machen (BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 4 ZB 13.472 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 25.11.2003 - M 1 E 03.5151 - juris Rn. 26). Ihm kann insoweit ein Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks oder - als Minus hierzu - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehen.

3.2. Die streitgegenständliche Bestimmung in den Vergaberichtlinien der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei den Bestimmungen des Kriterienkatalogs, den eine Gemeinde bei der Auswahl der Bewerber um ein Grundstück im Einheimischenmodell heranzieht, nicht um Rechtsnormen, sondern um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Für die gerichtliche Überprüfung einer Förderung ist vielmehr entscheidend, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV) gebunden ist (BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 4 ZB 07.3484 - juris Rn. 8). Die Gemeinde hat bei der Aufstellung der Vergabekriterien und deren Anwendung einen weiten Spielraum. Sie darf ihre Vergabepraxis grundsätzlich - soweit diese von sachlichen und nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen wird - danach ausrichten, welches Ziel sie mit der Vergabe von Grundstücken im Einheimischenmodell erreichen will. Dabei darf sie in den Vergaberichtlinien bis zu einem bestimmten Grad auch pauschalierende Regelungen treffen. Verboten ist ihr lediglich die Aufstellung von Vergabekriterien nach unsachlichen bzw. willkürlichen Gesichtspunkten (VG München, B. v. 24.7.2015 - M 11 E 15.1923 - juris Rn. 54).

Die Beklagte verfolgt nach dem in den Vergaberichtlinien dargelegten Grundgedanken das Ziel, die sozialen, unter anderem die finanziellen, Verhältnisse bei der Auswahl der Bewerber zu berücksichtigen. Nach europarechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH, U. v. 8.5.2013 - C-197/11 u. a. - DVBl 2013, 1041 - juris, dort insbesondere Ls. 2) sieht sie sich verpflichtet, nur Bedürftige zu fördern. Aufgrund der Annahme, dass das Grundvermögen der Eltern nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Kinder übertragen wird, betrachtet sie dabei Kinder als nicht bedürftig, wenn die Eltern über gewisses Grundvermögen verfügen. Dieser Grundgedanke findet seine Ausformung in der unter der Überschrift „Vermögen“ stehenden und sprachlich wenig geglückten Formulierung, dass „Bewerber, deren Eltern oder Kinder so viele Baugrundstücke, Wohnhäuser oder familiengerechte Wohnungen (3 Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche bzw. Wohnküche) als die Anzahl der Kinder im Eigentum haben, … nicht berücksichtigt“ werden. Im Zusammenspiel mit der Regelung, dass als antragsberechtigt insbesondere Ehepaare angesehen werden, ist die angegriffene Vorschrift dahin auszulegen, dass ein Ehepaar, bei dem die Eltern eines Partners ebenso viele Baugrundstücke, Wohnhäuser oder familiengerechte Wohnungen wie Kinder haben, von der Vergabe ausgeschlossen ist. Die unter der Überschrift „Antragsberechtigter Personenkreis“ getroffene Regelung, dass es „bei Ehepaaren … genügt …, wenn einer der beiden Ehegatten … die Voraussetzung erfüllt“, erfordert keine andere Auslegung der streitgegenständlichen Klausel der Vergaberichtlinien dahin, dass die Bedürftigkeit nur eines Ehegatten ausreichen würde, weil diese nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der Vergaberichtlinien nur für die Antragsberechtigung, nicht aber für sonstige Regelungen gilt.

Das so ausgelegte Ausschlusskriterium ist mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV vereinbar. Die Gesamtbetrachtung der Vergaberichtlinien der Beklagten ergibt eine Betonung sozialer Aspekte, der die Beklagte auch im Hinblick auf die Einhaltung europarechtlicher Vorgaben große Bedeutung beimisst. Auch die beanstandete Ausschlussklausel ist als Teil der sozialen Regelungen anzusehen. Nachvollziehbarer Hintergrund dieser Klausel ist es, Bewerber zu bevorzugen, die auch im Wege des Erbfalls keinen Baugrund erhalten können, sei es, weil in der Familie kein solcher vorhanden, sei es, weil dieser unter mehreren Kindern aufzuteilen ist. Steht dagegen ausreichend Grundbesitz in der Familie zur Verfügung, der jedenfalls nach zivilrechtlichen Bestimmungen unter den Kindern und damit an die Bewerber verteilt werden kann, so besteht aus sozialen Gesichtspunkten kein zwingender Grund, denjenigen Bewerber bei der Grundstücksverteilung zu berücksichtigen (VG München, U. v. 27.2.1996 - M 1 K 95.174 - BayVBl 1997, 533). Die zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts München können dabei nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Im Rahmen des weiten Einschätzungsspielraums, der der Beklagten bei einer Vergabeentscheidung zusteht, ist die vorgenommene typisierende Betrachtung nicht zu beanstanden. Es obliegt ihrem Gestaltungsermessen, das Vorhandensein von Grundeigentum bei den Eltern eines Bewerbers als Ausschlussgrund oder innerhalb des Punktesystems zu berücksichtigen, so dass sich die gleiche soziale Punktzahl von Bewerbern gegebenenfalls nicht mehr auswirkt, wenn sich die Gemeinde für die erste Variante entschieden hat und ein Ehepaar daher aufgrund des Ausschlusskriteriums bereits aus dem Bewerberkreis gefallen ist. Der weniger volatile Charakter von Grundeigentum stellt auch einen sachlichen Differenzierungsgrund gegenüber sonstigem, insbesondere monetärem Vermögen dar. Das besondere persönliche Näheverhältnis zwischen Eltern und Kindern und der Umstand, dass Kinder nach den zivilrechtlichen Regelungen Erben erster Ordnung sind und Vermögen im Regelfall von Eltern auf ihre Kinder übergeht, rechtfertigen weiter die sachliche Differenzierung gegenüber dem möglichen Grundeigentum anderer Verwandter. Nicht zutreffend ist daneben der Vortrag der Kläger, der Grunderwerb im Wege der Erbfolge bei mehreren Kindern bleibe von den Vergaberichtlinien unberücksichtigt; dieser findet nach dem Erbfall entweder als Haus- und Grundbesitz des berücksichtigten Kindes oder als Teil des Gesamtvermögens eines nicht berücksichtigten Kindes Eingang in die Vergabeentscheidung, so dass offen bleiben kann, ob eine Nichtberücksichtigung überhaupt gegen das Willkürverbot verstoßen würde. Im Rahmen der der Beklagten offen stehenden typisierenden Betrachtungsweise ist es daneben unerheblich, ob Kinder je das Grundeigentum ihrer Eltern erwerben werden und ob dies aufgrund der höheren Lebenserwartung der Eltern gegebenenfalls erst im höheren Alter der Fall sein wird. Zwar wäre auch die Aufnahme einer Härteklausel in die Vergaberichtlinien denkbar gewesen; eine solche Regelung kann aus dem Gleichheitssatz jedoch nicht zwingend gefordert werden.

3.3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die getroffene Vergabeentscheidung.

Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht nicht neben dem Antrag beider Kläger berücksichtigt, weil antragsberechtigt eben auch Ehepaare sind und der Antrag der Klägerin in dem Antrag des Ehepaars gleichsam „aufgeht“.

Die Beklagte hat das Grundeigentum der Eltern des Klägers auch zu Recht als Ausschlussgrund bei der Vergabe gewertet. Die Wohnimmobilie seiner Eltern stellt ein „Wohnhaus“ im Sinne der streitgegenständlichen Regelung dar, unabhängig von der Frage, ob die Wohnungen in dem Gebäude familiengerecht sind. Nach der nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung der Vergaberichtlinien kommt es für die Ausschlusswirkung bei der Vergabe auch nicht auf die konkrete Erwerbsaussicht eines Bewerbers an. Der Vortrag der Kläger, seine Eltern würden das Grundeigentum zur eigenen Altersvorsorge benötigen und es deshalb in Zukunft nicht auf ihn übertragen, erfordert deshalb keine andere Entscheidung.

Auch die von den Klägern gerügte Ungleichbehandlung infolge der Berücksichtigung des Ehepaars S. bei der Vergabe führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Zum einen hatten die Eltern von Frau S. die ehemals in ihrem Eigentum stehende Wohnimmobilie nachweislich an den Bruder der Bewerberin überschrieben und hat das Ehepaar S. erst nach dem Eigentumsübergang Berücksichtigung bei der Vergabeentscheidung gefunden. Zum anderen hat Herr S. eine Schwester, so dass die Beklagte dort nicht das Ausschlusskriterium des „Wohnhauses“ herangezogen, sondern geprüft hat, ob eine familiengerechte Wohnung vorhanden ist, was nicht der Fall war.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 1 K 16.1554

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 1 K 16.1554

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 1 K 16.1554 zitiert 15 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begeh

Referenzen

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, alle der Vollziehung der Vergabe von Grundstücken auf der Grundlage der Vergaberichtlinien für das Einheimischenmodell „...“ der Antragsgegnerin dienende Maßnahmen zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Ausweisung eines Baugebietes durch die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“. Der hier gegenständliche vierte Bauabschnitt des ... soll nordöstlich der ... Allee in ... auf den Grundstücken Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sowie im westlichen Bereich der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das heißt in dem Bereich des Grundstücks, der direkt an die ... Allee angrenzt, gelegen sein.

Die Antragsgegnerin begann bereits in den 90er-Jahren mit der Bauleitplanung für den Bereich des „...es“. Eigentümer der Flächen ist der ... Ausgleichsfonds. Mit städtebaulichem Vertrag zwischen diesem und der Antragsgegnerin verpflichtete sich der ... Ausgleichsfonds im Jahre 1993, einen Teil des auszuweisenden Baulandes zu Vorzugsbedingungen für Einheimische zur Verfügung zu stellen. Dieses Einheimischenmodell soll nun im vierten Bauabschnitt „...“ mit nach den Unterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 282 der Behördenakten - BA) etwa 55 Bauplätzen, darunter Reihenhäuser, Kettenhäuser, Doppelhaushälften sowie Einfamilienhäuser mit verschiedenen Grundstücksgrößen verwirklicht werden.

Grundlage für die Vergabe der Bauplätze an Berechtigte sind die Vergaberichtlinien für das Einheimischenmodell „...“ - Bauabschnitt IV, Stand: 16. Dezember 2013“ (Bl. 198 - 205 BA), beschlossen am 17.12.2013. Insbesondere regeln diese Vergaberichtlinien drei Gruppen von Antragsberechtigten: Die erste Gruppe sind Bürger der Antragsgegnerin, die mindestens seit dem 1. Januar 2011 mit Hauptwohnsitz ununterbrochen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gemeldet sind. Die zweite Gruppe sind Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die im Gemeindegebiet dem Hauptberuf nachgehen. Bei der dritten Gruppe handelt es sich um Personen, die mindestens drei Viertel ihres Lebensalters - gerechnet bis zum Bewerbungsschluss - im Gemeindebereich der Antragsgegnerin mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

Zwischen diesen drei Gruppen soll nach den Vergaberichtlinien eine Rangfolge bestehen, der zufolge zunächst die Bewerber der ersten Gruppe, nachrangig die Bewerber der zweiten Gruppe und im letzten Rang die Bewerber der dritten Gruppe zum Zuge kommen sollen - jeweils nach Verfügbarkeit von Bauplätzen.

Im Übrigen wird auf die Vergaberichtlinien Bezug genommen.

In der Folgezeit führte die Antragsgegnerin das Bewerbungsverfahren durch. Das Bewerbungsverfahren startete am 4. August 2014 und endete am 24. November 2014. Insgesamt wurden 163 Bewerbungen abgegeben. Im Rahmen der Bewerbung konnten sich die Interessenten für unterschiedliche Grundstücksgruppen bewerben. Die Gruppe I bilden Reihenhäuser bis zu einer Baugrundstücksgröße von 300 m². Die Gruppe II bilden Reihen-, Ketten-, Doppel- und Einfamilienhäuser bis zu einer Grundstücksgröße von 450 m².

Die Gruppe III bilden Einfamilienhäuser über 450 m² Grundstücksgröße.

Bei den Bewerbungen bestand im Antragsformular Gelegenheit, eine oder mehrere der drei Grundstücksgruppen anzukreuzen. Von den 163 Bewerbungen fielen 96 Bewerber in den Kreis der Antragsberechtigten gemäß den Vergaberichtlinien.

Für die Grundstücksgruppe I bewarben sich 63 Berechtigte,

für die Grundstücksgruppe II 82 Berechtigte

und

für die Grundstücksgruppe III 71 Berechtigte.

Zwei Bewerber, die nach den Vergaberichtlinien nicht zum Kreis der Berechtigten zählten, wurden als Härtefall mit in den Kreis der Bewerber aufgenommen (vgl. Bl. 106 BA). Dadurch erhöhte sich die Anzahl der Bewerber

in der Grundstücksgruppe II auf 83

und

in der Grundstücksgruppe III auf 73.

Die Antragstellerin bewarb sich mit Antrag vom 13. Oktober 2014 (Bl. 218 ff. BA) auf alle drei Grundstücksgruppen. Die Bewerbung der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin zum Kreis der Antragsberechtigten gemäß den Vergaberichtlinien gezählt. Sie wurde in die Gruppe der Bewerber nach der dritten Kategorie eingestuft, da sie zum Stichtag nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnte.

Für die Grundstücksgruppe I erhielt die Antragstellerin die Platzziffer 56 von insgesamt 63 möglichen Platzziffern,

in der Grundstücksgruppe II erhielt sie die Platzziffer 71 von insgesamt 83 möglichen Platzziffern

und in der Gruppe III Platzziffer 64 von insgesamt 73 möglichen Platzziffern.

In der Grundstücksgruppe I liegen 52 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 3 Bewerber, die ihre Arbeitsstelle dort haben, vor der Antragstellerin.

In der Grundstücksgruppe II liegen 65 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 5 Bewerber, die ihre Arbeitsstelle dort haben, vor der Antragstellerin.

In der Grundstücksgruppe III liegen 58 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 5 Bewerber, die ihre Arbeitsstätte in ... haben, vor der Antragstellerin.

Dieses Ergebnis wurde der Antragstellerin mit Bescheid der Antragsgegnerin vom ... April 2015 mitgeteilt. In dem Bescheid ist außerdem noch ausgeführt, dass es in der

Gruppe I 6 Grundstücke,

in der

Gruppe II 41 Grundstücke

und in der

Gruppe III 8 Grundstücke gibt.

Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 15. Mai 2015, erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom ... April 2015 Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Neuordnung der Platzziffern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit gleichem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache alle der Vollziehung der Vergabe von Grundstücken auf der Grundlage der bisherigen Vergaberichtlinien (Einheimischenmodell 2014) dienenden Maßnahmen zu unterlassen.

Zur Begründung von Klage und Antrag trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

Die Vergaberichtlinien verletzten den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Erzielte „Bonuspunkte“ fänden nur in der jeweiligen Antragsberechtigtengruppe Berücksichtigung. Vorrangig würden die nach Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 der Vergaberichtlinie Antragsberechtigten bedient. Die Antragsberechtigten mit einer höheren Ortsgebundenheit - bezogen auf das jeweilige Lebensalter - würden klar benachteiligt, wenn sie nicht zum Stichtag 1. Januar 2011 in ... gemeldet gewesen seien. Diese Regelung führe dazu, dass diejenigen Antragsteller mit gleichlanger oder längerer Ortsansässigkeit von vornherein und ohne Berücksichtigung sonstiger „Bonuspunkte“ nachrangig behandelt würden. Zugunsten dieser Differenzierung würde die Antragsgegnerin europarechtliche Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes anführen, die verlangten, dass weitere zugelassene Personenkreise außer den zum Stichtag im Gemeindebereich der Antragsgegnerin wohnenden unbedingt nachrangig behandelt werden müssten. Eine auf „Kurzzeitinhabitanten“ beschränkte Förderung (Subventionierung) verlange jedoch weder die Kommission noch ergebe sich dies aus der EuGH-Entscheidung. Die auf Basis dieser falschen Interpretation entstandenen Vergabekriterien seien daher rechtswidrig und unwirksam. Die Antragstellerin sehe das EuGH-Urteil falsch verstanden und erblicke darin eine Verletzung des Gleichheitssatzes. In Nr. 4.6 der Vergaberichtlinien gebe es Bonuspunkte für jedes volle Jahr des Hauptwohnsitzes im Bereich der Antragsgegnerin, völlig unabhängig davon, ob der Antragsberechtigte ununterbrochen oder mit Unterbrechungen seinen Hauptwohnsitz in ... inne habe bzw. hatte. Damit wolle die Antragsgegnerin diejenigen belohnen, die eine enge Verbundenheit zum Ort hätten. Die erzielten „Bonuspunkte“ seien damit völlig unbeachtlich, wenn man in einer „falschen“ Antragsberechtigungsgruppe sei. Daher sei das Vergabesystem in sich widersprüchlich und die eigentlich wesentlichen, sozio-ökonomischen Gesichtspunkte (Bonussystem) würden in den Hintergrund gedrängt. Darüber hinaus würden Arbeitnehmer berücksichtigt und gegenüber der Gruppe 3.1.3 vorrangig bedient, obwohl in der Antragsfrist lediglich ein Arbeitsverhältnis ohne jede zeitliche Ortsgebundenheit Voraussetzung sei. Eine detaillierte Erläuterung zum gesamten Sachverhalt solle den Ausführungen der als Anlage beigefügten Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei ... entnommen werden.

Weiterhin wisse die Antragstellerin aus zuverlässiger Quelle, dass die Antragsgegnerin die unter 5.5 mögliche Härtefallregelung angewandt habe, jedoch nur in Bezug auf die Ausschlusskriterien. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sei ein Härtefall - sofern man dem Berechtigtenkreis bereits angehöre - von vornherein ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juni 2015 beantragte die Antragsgegnerin

Antragsablehnung.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juli 2015 erwiderte die Antragsgegnerin:

Der Antrag sei unbegründet. Der Antrag sei gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Die Antragsgegnerin sei nicht der allein richtige Antragsgegner, da die Grundstücksübereignung direkt zwischen den Bewerbern und dem ... Ausgleichsfond erfolge und insoweit nach Durchführung der Platzvergabe seitens der Antragsgegnerin keine weiteren Maßnahmen zu treffen sein. Ein Antrag allein gegen die Antragsgegnerin sei unbehelflich. Die Antragstellerin habe zudem gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin lediglich Anfechtungs-klage, nicht jedoch Verpflichtungsklage erhoben. Somit sei die Klagefrist für eine Verpflichtungsklage abgelaufen. Die beantragte Verbescheidung auf Neuordnung der Platzziffern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sei insoweit unbehelflich. Solches könne nur hergeleitet werden im Falle einer so genannten „Ermessensreduzierung auf Null“. Diese komme vorliegend nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht darlege, weshalb sie zuteilungsberechtigt sein solle. Ein entsprechender Antrag scheitere schon deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, solche Bewerber in den Kreis der Antragsberechtigten aufzunehmen, die drei Viertel ihrer Lebenszeit im Gemeindebereich der Antrags-gegnerin verbracht hätten. Hätte die Antragsgegnerin lediglich eine stichtagsbezogene Ortsansässigkeit geregelt, wären die Vergaberichtlinien nicht zu beanstanden gewesen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks im Einheimischenmodell sei nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage könne allenfalls Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV sein. Jedoch habe die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Vergaberichtlinien sachfremde Differenzierungskriterien weder zugrunde gelegt noch beim Vollzug der Vergaberichtlinien die Bewerber ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Bei der Festlegung des Bewerberkreises habe die Antragsgegnerin einen weiten Spielraum. Von diesem habe sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Bewerber, die seit dem Stichtag 1. Januar 2011 ununterbrochen in ... gelebt hätten, kämen vorrangig vor den anderen Antragsberechtigten zum Zuge. Eine willkürliche Differenzierung könne in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gruppenbildung nicht gesehen werden. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 replizierte die Antragstellerin auf die Antragserwiderung.

Die sachliche Begründung der von der Antragsgegnerin aufgestellten Reihenfolge könne nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin gehe pauschal davon aus, dass durch eine Unterbrechung der Ortsansässigkeit sich die gesellschaftlichen Verflechtungen lockern würden. Es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass oftmals ein Umzug lediglich in eine der Nachbargemeinden stattfinde - ohne negative Auswirkung auf die erwähnte gesellschaftliche Verflechtung. In ihrem Fall weise sie darauf hin, dass sie lediglich aufgrund der damals vorherrschenden Situation am Wohnungsmarkt nicht in ... bleiben konnte, sondern für etwa 5 Jahre in den Nachbarort ... gezogen sei. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich dadurch nicht verändert. Ebenso sei fraglich, ob durch die Ausübung einer Beschäftigung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin allgemein eine größere gesellschaftliche Verwurzelung entstehen könne als in der Gruppe der unter 3.1.3 zugehörigen Antragsberechtigten. Beschränke sich die tagtägliche soziale Verbundenheit doch in aller Regel alleine auf ein Zusammentreffen im Büro oder in Arbeitsräumen mit Kollegen, welche wiederum meist ihren Wohnsitz „buntgemischt“ im Umland hätten. Zudem sei der Verbleib in ein und demselben Unternehmen über einen langen Zeitraum heutzutage eher unüblich. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis garantiere somit nicht automatisch die von der Antragsgegnerin angeführte Nachhaltigkeit. Dies zeige deutlich, dass anhand des angewandten Differenzierungsmodells der „Grad der Verfestigung der gesellschaftlichen Beziehung zu einem Ort“ eben nicht pauschal ableitbar sei. Vielmehr gebe es eine Vielzahl an Varianten, „unterbrochen“ gemeldet zu sein und gleichzeitig eine mindestens äquivalente gesellschaftliche Verflechtung im Vergleich zu den Gruppen 3.1.1 und 3.1.2 aufzuweisen. Im Falle der Antragstellerin sei auch eine zwingende Zuteilungsberechtigung gegeben. Dies ergebe sich aus der Platzvergabe bei einer neutralen/gleichberechtigten Betrachtung der Berechtigten-gruppen. Nach ihren Berechnungen sei sie in

Grundstücksgruppe I auf Platz 10,

in

Grundstücksgruppe II auf Platz 12

sowie in

Grundstücksgruppe III auf Platz 8

einzustufen.

Mindestens in der Grundstücksgruppe II sei sie dann berechtigt, ein Grundstück zu erwerben. Die vorgeschlagene Erweiterung der Antragsberechtigten (vgl. Bl. 38 BA) sei im Rahmen des Beschlusses vom 29. November 2013 eingebracht worden. Bei der schriftlichen Umsetzung sei jedoch vergessen worden, den unter Punkt 4 aufgeführten Verweis hinsichtlich der Rangfolge (vgl. Bl. 55 BA) numerisch anzupassen. Hierdurch sei eine „neue Version“ entstanden, die jedoch nicht dem eigentlichen Beschluss entsprochen habe. Erst am 17. Dezember 2013 sei wenige Stunden vor Beginn der Stadtratssitzung eine Version mit einer geänderten Rangfolge vorab per E-Mail versandt worden. Sowohl die Tischvorlage als auch die Würdigung hätten diese Änderung jedoch nicht beinhaltet. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob den Mitgliedern des Stadtrates die große Tragweite der Änderungen überhaupt bewusst gewesen sei, wodurch das bisherige Gefüge wesentlich und problematisch neu geordnet würde. Zudem stelle sich die Frage, ob die danach vorgenommene Differenzierung (3.1.1 vor 3.1.2. und 3.1.3) mit Punktevergabe nur innerhalb der jeweiligen Gruppen auf einer tiefer gegründeten Überzeugung des Stadtrates beruhe oder eher einen „Schnellschuss“ darstelle.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ die Antragsgegnerin wiederum hierauf erwidern. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 15.1922) und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin vorläufig die Vergabe der Bauparzellen unter Berücksichtigung ihrer Vergaberichtlinien unterlässt.

Die Geltendmachung des Anspruches durch die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfolgt zu Recht im Verwaltungsrechtsweg. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Antrag um die Sicherung eines vermeintlichen Anspruchs auf eine positive Vergabeentscheidung zu ihren Gunsten durch die Antragsgegnerin. Insofern geht es um die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin beschlossenen Vergaberichtlinien. Ein Rechtsstreit hierzu ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 CE 07.266 -, BayVBl 2008, 86; VG München, B.v. 14.10.2014 - M 11 E 14.3905, M 11 K M 11 K 14.3904 -, juris Rn. 31; VG München, U.v. 27.02.1996 - M 1 K 95.174 -, BayVBl 1997, 533).

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antrag ist zwar entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Dass es vorliegend nicht die Gemeinde ist, die dann nach der Vergabe das jeweilige Grundstück an den jeweiligen Bewerber veräußert, sondern der ... Ausgleichsfonds als Grundstückseigentümer, ist unschädlich, denn nach der zwischen der Antragsgegnerin und dem ... Ausgleichsfonds geschlossenen Vereinbarung aus dem Jahre 1993 kommt der Antragsgegnerin das Recht zu, durch Anwendung von ihr aufgestellter Vergabekriterien dem ... Ausgleichsfonds als Grundstückseigentümer bestimmte Personen zu „präsentieren“, mit denen der ... Ausgleichsfonds dann die Grundstückskaufverträge und Auflassungen vornimmt. Folglich ist für die zu entscheidende Frage nach den Vergabekriterien die Gemeinde der allein richtige Antragsgegner.

Neben der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, des Anordnungsgrundes, bedarf es für eine entsprechende Anordnung eines Anordnungsanspruches. Das ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers. Gibt es keinen entsprechenden, möglicherweise bestehenden Anspruch, so kann grundsätzlich auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung/Regelung ergehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.02.1990 - 4 CE 90.480 -, BayVBl 1990, 343; VG München, B.v. 26.01.2015 - M 11 E 14.4297 -, juris Rn. 22).

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der Antragstellerin für das begehrte Unterlassen keine mögliche Anspruchsgrundlage zur Seite steht.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf das von ihr verfolgte Ziel. Grundsätzlich kommt bei Fällen, bei denen es um die Vergabe von Grundstücken über Einheimischenmodelle geht (grundsätzlich: BVerwG, U.v. 11.02.1993 - 4 C 18/91 -, BVerwGE 92, 56 = BayVBl 1993, 405), als Anspruchsgrundlage Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 118 der Bayerischen Verfassung (BV) gerichtet auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende Vergabeentscheidung in Betracht. Darum geht es der Antragstellerin jedoch mit dem vorliegenden Antrag (noch) nicht. Vielmehr greift die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin als solche an und macht geltend, dass die Vergaberichtlinien ihrerseits in sich, das heißt bezogen auf die drei in den Vergaberichtlinien geregelten Berechtigtengruppen, ungleich sind. Unabhängig davon, dass Bedenken besehen, ob ein solches Vorbringen im einstweiligen Rechtschutz bzw. zum jetzigen Zeitpunkt, in dem noch gar keine Vergabeentscheidungen vorliegen, zulässig ist - in der Hauptsache entspricht dem Begehren der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutz nämlich nicht die erhobene Verpflichtungsklage, sondern eine nur in wenigen Ausnahmefällen zulässige und mit einem Antrag nach § 123 VwGO sicherbare vorbeugende Unterlassungsklage -, sind die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis unter Beachtung des summarischen Prüfungsumfanges im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu beanstanden (im Folgenden 1.). Außerdem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg ein Recht auf Zuteilung eines Grundstückes an sich geltend machen (im Folgenden 2.).

1. Die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin zum Einheimischenmodell „...“ sind im Ergebnis wohl nicht zu beanstanden.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 CE 07.266, BayVBl 2008, 86) ist geklärt, dass es sich bei den Bestimmungen des Kriterienkataloges, den eine Gemeinde bei der Auswahl der Bewerber um ein Grundstück im Einheimischenmodell heranzieht, nicht um Rechtsnormen, sondern um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt. Bei deren Anwendung - um die es hier gerade noch nicht geht - kommt einer Gemeinde in gewissem Umfang die Interpretationshoheit zu (BVerwG, U.v. 23.04.2003 - 3 C 25/02, BayVBl 2004, 23 (24)). Dies gilt jedoch nicht erst für die Interpretation dieser Bestimmungen, sondern erst recht für die Regelung der Vergaberichtlinien selbst. Die Gemeinde hat insofern einen weiten Spiel-raum. Sie darf die Vergabekriterien grundsätzlich - soweit es sich um sachliche und nachvollziehbare Gesichtspunkte handelt - danach ausrichten, welches Ziel bzw. welche Ziele sie mit der Vergabe von Grundstücken in Einheimischenmodellen erreichen will. Dabei darf sie bis zu einem bestimmten Grad auch pauschalierende Regelungen treffen. Verboten ist ihr allerdings die Aufstellung von Vergabekriterien nach unsachlichen bzw. willkürlichen Gesichtspunkten.

Vorliegend sind die von der Antragsgegnerin für ihre Vergaberichtlinien bestimmten Kriterien sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin verfolgt nach den Vorüberlegungen und Zielen in ihren Vergaberichtlinien (dort unter 1.) mit dem Einheimischenmodell „...“ - zusammengefasst - primär das Ziel, einheimischen Bürgern, die über ein geringes oder mittleres Einkommen verfügen, zu ermöglichen, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Grundstückseigentum zu erwerben und damit u. a. die Struktur ihrer Bevölkerung - zumindest in einem gewissen Ausmaß - dahingehend zu beeinflussen, dass ortsansässige Gemeindebürger, deren Verbundenheit zur Gemeinde für diese - insbesondere beispielsweise für ihr Gemeindeleben - vielfältige positive Effekte hat, sich dauerhaft im Gemeindegebiet niederlassen können. Diese Zielsetzung ist jedenfalls gemessen an nationalem Recht nicht zu beanstanden. Dieses Ziel setzt die Antragsgegnerin unter anderem dadurch um, dass sie drei Berechtigtengruppen bildet, von denen die erste der zweiten und diese wiederum der dritten vorgeht. In der ersten Berechtigtengruppe befinden sich vereinfacht gesagt die zum Stichtag im Gemeindegebiet gemeldeten Gemeindebürger, die die übrigen Voraussetzungen erfüllen. In der zweiten Gruppe befinden sich Menschen, die im Gemeindegebiet arbeiten. In der dritten Gruppe befinden sich Gemeindebürger, die zum Stichtag nicht in der Gemeinde gemeldet waren, aber eine vergleichsweise lange Zeit dort gemeldet waren und dadurch ebenfalls eine bestimmte Verbundenheit zum Leben in der Gemeinde aufweisen. Bei der Einteilung der Gruppen darf die Antragsgegnerin grundsätzlich eine pauschalierende Betrachtungsweise wählen, auch auf die Gefahr hin, damit nicht jedem Einzelfall gerecht werden zu können. Würde man andernfalls von der Antragsgegnerin verlangen, eine Vergaberegelung zu schaffen, die jedem denkbaren Einzelfall gerecht wird, würde man von der Antragsgegnerin wenn nicht Unmögliches, so doch eine in der praktischen Anwendung nicht mehr handhabbare Regelung verlangen. Eine pauschalierende Regelung genügt dann den Anforderungen, wenn die Kriterien grundsätzlich geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erreichen und nicht unsachlich bzw. willkürlich einzelne Gruppen ausgeschlossen werden. Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Antragsgegnerin mit der Vorrangregelung für die erste Gruppe - die zum Stichtag im Gemeindegebiet Gemeldeten - dieser die höchsten Chancen auf den Erhalt einer Bauparzelle einräumt, die auch für die Gemeinde die höchste Gewähr für die Verwirklichung der von ihr verfolgten Ziele bietet, liegt auf der Hand. Dass dies gleichermaßen deutlich für den Vorrang der zweiten vor der dritten Gruppe der Fall ist, erscheint zwar nicht so eindeutig; es ist auf der anderen Seite jedoch einsichtig, dass die abstrakte Annahme der Antragsgegnerin - diejenigen Leute, die im Gemeindegebiet arbeiten, hätten einen ebenfalls erheblichen Grad der Verbundenheit mit der Antragsgegnerin - jedenfalls nicht eindeutig falsch oder unzutreffend ist. Dass es im Einzelfall sicherlich Konstellationen - wie zum Beispiel die von der Antragstellerin für ihre persönliche Situation geschilderte - geben mag, bei deren Einzelfallbetrachtung es vorstellbar bzw. gegeben erscheint, dass die individuelle Verbundenheit höher ist als die anderer Berechtigter, stellt die grundsätzliche Geeignetheit der von der Antragsgegnerin gewählten abstrakten Betrachtungsweise nicht in Frage. Denn wie oben ausgeführt, darf die Antragsgegnerin pauschale Annahmen treffen, was sie ausweislich des entsprechenden Passus in den Vorüberlegungen und Zielen ihrer Vergaberichtlinien auch getan hat (unter 1. Der Vergaberichtlinien, Bl. 198 BA):

„Der Grundsatz der Praktikabilität verlangt einen einfachen Verteilungsmodus, der auf allzu viele Einzelfallregelungen verzichtet. Insofern kann nur eine „typische“ Gerechtigkeit und nur eine „typische“ soziale Ausgewogenheit erreicht werden.“

Jedenfalls ist hier kein Ansatz für eine sachlich nicht gerechtfertigte oder willkürliche Gruppenbildung gegeben, da die Differenzierungen eben abstrakt betrachtet sachlich begründet bzw. begründbar sind, woran der Umstand, dass sich im konkreten Fall der Antragstellerin mit ihrer Reihung auf wenig aussichtsreichen Plätzen ein im Einzelfall wohl nicht beabsichtigtes Resultat ergibt, nichts ändert.

Dass diesen aufgrund nationalen Rechts bestehenden, vergleichsweise weite Gestaltungsspielräume eröffnenden Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 - ABlEU 2013, Nr. C-225 = DVBl 2013, 1041) engere Grenzen gesetzt werden, über deren einzelne Ausprägungen wie überhaupt über die Frage, was diese Rechtsprechung für die Regelung von Vergabekriterien für Einheimischenmodelle generell bedeutet (vgl. hierzu bspw. statt vieler Stüer/Garbrock, DVBl 2013, 1044; Dirnberger, Bayerischer Gemeindetag 2014, 72 (74); Landsmann, Kommunalpraxis BY 2014, 333) - abgesehen von der Erkenntnis, dass auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung Einheimischenmodelle grundsätzlich zulässig sind -, in keiner Hinsicht Einigkeit besteht, ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Denn unabhängig davon, dass jedenfalls nach dem im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes anzuwendenden summarischen Prüfungsmaßstab ein Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien nicht offensichtlich ist, ist diese Judikatur hier bereits nicht anwendbar. Zwar enthalten mittlerweile alle Grundfreiheiten nach herrschender Meinung nicht nur Diskriminierungsverbote, sondern auch so genannte „allgemeine Beschränkungsverbote“. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es vorliegend bereits an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt (vgl. EuGH, U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris Tz. 33 m. w. N.). Daher kommt es nicht darauf an, dass europarechtlich generell Bedenken bestehen gegen die Aufstellung selbst einer - wie bei der Antragsgegnerin von etwas unter drei Jahren (Stichtag 01.01.2011 bis Bewerbungsschluss) - maßvoll kurzen Dauer der Ortsansässigkeit, wenn diese wie hier als absolutes Ausschlusskriterium fungiert (EuGH, U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris Tz. 53ff; hierzu Göppert, BayVBl. 2014, 204 (206)), zumal andererseits auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine kurze „Mindest-Ortsansässigkeitsdauer“ - wie sie die Antragsgegnerin über den gewählten Stichtag geregelt hat - zu rechtfertigen ist. Denn insofern besteht ein Interesse der Gemeinden, zu verhindern, dass ein Interessent an einem Einheimischen-Baugrundstück gerade zu diesem Zweck kurz vor Bewerbungsschluss zuzieht; vielmehr kann mit einer kurzen Frist sichergestellt werden, dass eine gewisse „Mindest“-Bindung des Bewerbers an den jeweiligen Ort sichergestellt ist.

2. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuteilung eines Grundstücks, das heißt eine Vergabe an sie folgen sollte, selbst wenn einzelne Regelungen in den Richtlinien der Antragsgegnerin unwirksam sein sollten. Ein Zuteilungsanspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach Vornahme der Zuteilungen die Antragstellerin nachweisen könnte, dass ihr zu Unrecht ein oder gegebenenfalls mehrere andere Berechtigte vorgezogen wurden. Dies ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil bisher noch keine Zuteilung erfolgt ist. Ebenfalls in Betracht käme das grundsätzlich, wenn die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung eines so genannten „absoluten Ausschlusskriteriums“ rechtswidrig ausgeschlossen worden wäre bzw. gegebenfalls werden würde. Auch dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr macht die Antragstellerin im Ergebnis geltend, dass die Vergaberichtlinien insgesamt in einem wesentlichen Punkt komplett umgestaltet werden müssten. Darauf hat sie jedoch keinen Anspruch. Dazu kommt noch, dass - wie der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin richtig ausführt - eine Regelung wie die in den Vergabericht-linien unter Nr. 3.1.3 getroffen, also die Berechtigung von Personen, die zum Stichtag nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnten, nicht hätte aufgenommen werden müssen. Es lässt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ableiten, dass eine derartige Regelung zwingend wäre. Die Antragsgegnerin hätte auf diese Regelung auch komplett verzichten können. Nimmt sie dennoch eine solche Regelung auf, ist sie zwar gehalten, diese Regelung dann auch richtig anzuwenden. Sie ist jedoch nicht gehalten - stellt sich gegebenenfalls die Unwirksamkeit der Regelung oder genauer gesagt eine Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen der Vergaberichtlinien deswegen heraus, weil sie mit dieser „Altfall“-Regelung kollidieren - diese dann auch trotzdem beizubehalten. In diesem Fall wäre vielmehr die richtige Konsequenz, diese Regelung ganz zu streichen.

Jedenfalls kommt ein Anspruch der Antragstellerin, der im Ergebnis darauf hinauslaufen würde, dass die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin komplett oder in einem wesentlichen Punkt in ihrem Sinne umgestaltet werden müssten, gerade nicht in Betracht.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Bei der Bemessung der Höhe des Streitwertes orientiert sich die Kammer an dem voraussichtlichen geldwerten Vorteil der Berücksichtigung im Einheimischenmodell. Daran ändert der Umstand, dass das Grundstücksgeschäft nicht mit der Antrags-gegnerin, sondern mit dem ... Ausgleichsfonds abgeschlossen würde, nichts, da letztlich die Entscheidung über die Vergabe durch die Antragsgegnerin ausschlaggebend dafür ist, wer von den Berechtigen in den Genuss der Subvention kommt. Für die Bewertung des voraussichtlichen geldwerten Vorteils orientiert sich das Gericht an den Auskünften der Antragsgegnerin (vgl. insbesondere Bl. 284 BA) .

Danach liegt eine Subventionierung des Baulandes um mindestens 50% vor. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass insofern beim Einheimischenbauland wegen der damit verbundenen Bindungen nicht die volle Summe der Ersparnis anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 C 07.342 -, juris Rn. 2). Insofern erscheint es angemessen, für den „Nachteil“ der mit dem Einheimischenbauland verbundenen Bindungen einen Abzug um ein Halb vorzunehmen.

Für das Eilverfahren wiederum ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederum die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen.

Die konkrete Höhe des Streitwertes hängt demnach davon ab, von welcher Grundstücksgruppe man ausgeht. Die Antragstellerin hat sich für alle Grundstücksgruppen des Einheimischenbaulandes „...“ beworben. Abhängig von der Größe der jeweils in Betracht kommenden Grundstücke sind entsprechend Subventionierungen von etwa 55.000,- EUR bis etwa 250.000,- EUR möglich.

Zugunsten der Antragstellerin wird von einer potentiellen Ersparnis im „unteren Mittelfeld“ des Rahmens ausgegangen, das heißt von etwa 100.000,- EUR.

Dies bedeutet für die Hauptsache einen Streitwert von 50.000,- EUR und für das hiesige Eilverfahren den festgesetzten Streitwert von 25.000,- EUR.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, alle der Vollziehung der Vergabe von Grundstücken auf der Grundlage der Vergaberichtlinien für das Einheimischenmodell „...“ der Antragsgegnerin dienende Maßnahmen zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Ausweisung eines Baugebietes durch die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“. Der hier gegenständliche vierte Bauabschnitt des ... soll nordöstlich der ... Allee in ... auf den Grundstücken Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sowie im westlichen Bereich der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das heißt in dem Bereich des Grundstücks, der direkt an die ... Allee angrenzt, gelegen sein.

Die Antragsgegnerin begann bereits in den 90er-Jahren mit der Bauleitplanung für den Bereich des „...es“. Eigentümer der Flächen ist der ... Ausgleichsfonds. Mit städtebaulichem Vertrag zwischen diesem und der Antragsgegnerin verpflichtete sich der ... Ausgleichsfonds im Jahre 1993, einen Teil des auszuweisenden Baulandes zu Vorzugsbedingungen für Einheimische zur Verfügung zu stellen. Dieses Einheimischenmodell soll nun im vierten Bauabschnitt „...“ mit nach den Unterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 282 der Behördenakten - BA) etwa 55 Bauplätzen, darunter Reihenhäuser, Kettenhäuser, Doppelhaushälften sowie Einfamilienhäuser mit verschiedenen Grundstücksgrößen verwirklicht werden.

Grundlage für die Vergabe der Bauplätze an Berechtigte sind die Vergaberichtlinien für das Einheimischenmodell „...“ - Bauabschnitt IV, Stand: 16. Dezember 2013“ (Bl. 198 - 205 BA), beschlossen am 17.12.2013. Insbesondere regeln diese Vergaberichtlinien drei Gruppen von Antragsberechtigten: Die erste Gruppe sind Bürger der Antragsgegnerin, die mindestens seit dem 1. Januar 2011 mit Hauptwohnsitz ununterbrochen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gemeldet sind. Die zweite Gruppe sind Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die im Gemeindegebiet dem Hauptberuf nachgehen. Bei der dritten Gruppe handelt es sich um Personen, die mindestens drei Viertel ihres Lebensalters - gerechnet bis zum Bewerbungsschluss - im Gemeindebereich der Antragsgegnerin mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

Zwischen diesen drei Gruppen soll nach den Vergaberichtlinien eine Rangfolge bestehen, der zufolge zunächst die Bewerber der ersten Gruppe, nachrangig die Bewerber der zweiten Gruppe und im letzten Rang die Bewerber der dritten Gruppe zum Zuge kommen sollen - jeweils nach Verfügbarkeit von Bauplätzen.

Im Übrigen wird auf die Vergaberichtlinien Bezug genommen.

In der Folgezeit führte die Antragsgegnerin das Bewerbungsverfahren durch. Das Bewerbungsverfahren startete am 4. August 2014 und endete am 24. November 2014. Insgesamt wurden 163 Bewerbungen abgegeben. Im Rahmen der Bewerbung konnten sich die Interessenten für unterschiedliche Grundstücksgruppen bewerben. Die Gruppe I bilden Reihenhäuser bis zu einer Baugrundstücksgröße von 300 m². Die Gruppe II bilden Reihen-, Ketten-, Doppel- und Einfamilienhäuser bis zu einer Grundstücksgröße von 450 m².

Die Gruppe III bilden Einfamilienhäuser über 450 m² Grundstücksgröße.

Bei den Bewerbungen bestand im Antragsformular Gelegenheit, eine oder mehrere der drei Grundstücksgruppen anzukreuzen. Von den 163 Bewerbungen fielen 96 Bewerber in den Kreis der Antragsberechtigten gemäß den Vergaberichtlinien.

Für die Grundstücksgruppe I bewarben sich 63 Berechtigte,

für die Grundstücksgruppe II 82 Berechtigte

und

für die Grundstücksgruppe III 71 Berechtigte.

Zwei Bewerber, die nach den Vergaberichtlinien nicht zum Kreis der Berechtigten zählten, wurden als Härtefall mit in den Kreis der Bewerber aufgenommen (vgl. Bl. 106 BA). Dadurch erhöhte sich die Anzahl der Bewerber

in der Grundstücksgruppe II auf 83

und

in der Grundstücksgruppe III auf 73.

Die Antragstellerin bewarb sich mit Antrag vom 13. Oktober 2014 (Bl. 218 ff. BA) auf alle drei Grundstücksgruppen. Die Bewerbung der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin zum Kreis der Antragsberechtigten gemäß den Vergaberichtlinien gezählt. Sie wurde in die Gruppe der Bewerber nach der dritten Kategorie eingestuft, da sie zum Stichtag nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnte.

Für die Grundstücksgruppe I erhielt die Antragstellerin die Platzziffer 56 von insgesamt 63 möglichen Platzziffern,

in der Grundstücksgruppe II erhielt sie die Platzziffer 71 von insgesamt 83 möglichen Platzziffern

und in der Gruppe III Platzziffer 64 von insgesamt 73 möglichen Platzziffern.

In der Grundstücksgruppe I liegen 52 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 3 Bewerber, die ihre Arbeitsstelle dort haben, vor der Antragstellerin.

In der Grundstücksgruppe II liegen 65 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 5 Bewerber, die ihre Arbeitsstelle dort haben, vor der Antragstellerin.

In der Grundstücksgruppe III liegen 58 Bewerber, die ununterbrochen in ... gelebt haben und 5 Bewerber, die ihre Arbeitsstätte in ... haben, vor der Antragstellerin.

Dieses Ergebnis wurde der Antragstellerin mit Bescheid der Antragsgegnerin vom ... April 2015 mitgeteilt. In dem Bescheid ist außerdem noch ausgeführt, dass es in der

Gruppe I 6 Grundstücke,

in der

Gruppe II 41 Grundstücke

und in der

Gruppe III 8 Grundstücke gibt.

Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 15. Mai 2015, erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom ... April 2015 Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Neuordnung der Platzziffern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit gleichem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache alle der Vollziehung der Vergabe von Grundstücken auf der Grundlage der bisherigen Vergaberichtlinien (Einheimischenmodell 2014) dienenden Maßnahmen zu unterlassen.

Zur Begründung von Klage und Antrag trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

Die Vergaberichtlinien verletzten den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Erzielte „Bonuspunkte“ fänden nur in der jeweiligen Antragsberechtigtengruppe Berücksichtigung. Vorrangig würden die nach Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 der Vergaberichtlinie Antragsberechtigten bedient. Die Antragsberechtigten mit einer höheren Ortsgebundenheit - bezogen auf das jeweilige Lebensalter - würden klar benachteiligt, wenn sie nicht zum Stichtag 1. Januar 2011 in ... gemeldet gewesen seien. Diese Regelung führe dazu, dass diejenigen Antragsteller mit gleichlanger oder längerer Ortsansässigkeit von vornherein und ohne Berücksichtigung sonstiger „Bonuspunkte“ nachrangig behandelt würden. Zugunsten dieser Differenzierung würde die Antragsgegnerin europarechtliche Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes anführen, die verlangten, dass weitere zugelassene Personenkreise außer den zum Stichtag im Gemeindebereich der Antragsgegnerin wohnenden unbedingt nachrangig behandelt werden müssten. Eine auf „Kurzzeitinhabitanten“ beschränkte Förderung (Subventionierung) verlange jedoch weder die Kommission noch ergebe sich dies aus der EuGH-Entscheidung. Die auf Basis dieser falschen Interpretation entstandenen Vergabekriterien seien daher rechtswidrig und unwirksam. Die Antragstellerin sehe das EuGH-Urteil falsch verstanden und erblicke darin eine Verletzung des Gleichheitssatzes. In Nr. 4.6 der Vergaberichtlinien gebe es Bonuspunkte für jedes volle Jahr des Hauptwohnsitzes im Bereich der Antragsgegnerin, völlig unabhängig davon, ob der Antragsberechtigte ununterbrochen oder mit Unterbrechungen seinen Hauptwohnsitz in ... inne habe bzw. hatte. Damit wolle die Antragsgegnerin diejenigen belohnen, die eine enge Verbundenheit zum Ort hätten. Die erzielten „Bonuspunkte“ seien damit völlig unbeachtlich, wenn man in einer „falschen“ Antragsberechtigungsgruppe sei. Daher sei das Vergabesystem in sich widersprüchlich und die eigentlich wesentlichen, sozio-ökonomischen Gesichtspunkte (Bonussystem) würden in den Hintergrund gedrängt. Darüber hinaus würden Arbeitnehmer berücksichtigt und gegenüber der Gruppe 3.1.3 vorrangig bedient, obwohl in der Antragsfrist lediglich ein Arbeitsverhältnis ohne jede zeitliche Ortsgebundenheit Voraussetzung sei. Eine detaillierte Erläuterung zum gesamten Sachverhalt solle den Ausführungen der als Anlage beigefügten Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei ... entnommen werden.

Weiterhin wisse die Antragstellerin aus zuverlässiger Quelle, dass die Antragsgegnerin die unter 5.5 mögliche Härtefallregelung angewandt habe, jedoch nur in Bezug auf die Ausschlusskriterien. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sei ein Härtefall - sofern man dem Berechtigtenkreis bereits angehöre - von vornherein ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juni 2015 beantragte die Antragsgegnerin

Antragsablehnung.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juli 2015 erwiderte die Antragsgegnerin:

Der Antrag sei unbegründet. Der Antrag sei gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Die Antragsgegnerin sei nicht der allein richtige Antragsgegner, da die Grundstücksübereignung direkt zwischen den Bewerbern und dem ... Ausgleichsfond erfolge und insoweit nach Durchführung der Platzvergabe seitens der Antragsgegnerin keine weiteren Maßnahmen zu treffen sein. Ein Antrag allein gegen die Antragsgegnerin sei unbehelflich. Die Antragstellerin habe zudem gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin lediglich Anfechtungs-klage, nicht jedoch Verpflichtungsklage erhoben. Somit sei die Klagefrist für eine Verpflichtungsklage abgelaufen. Die beantragte Verbescheidung auf Neuordnung der Platzziffern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sei insoweit unbehelflich. Solches könne nur hergeleitet werden im Falle einer so genannten „Ermessensreduzierung auf Null“. Diese komme vorliegend nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht darlege, weshalb sie zuteilungsberechtigt sein solle. Ein entsprechender Antrag scheitere schon deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, solche Bewerber in den Kreis der Antragsberechtigten aufzunehmen, die drei Viertel ihrer Lebenszeit im Gemeindebereich der Antrags-gegnerin verbracht hätten. Hätte die Antragsgegnerin lediglich eine stichtagsbezogene Ortsansässigkeit geregelt, wären die Vergaberichtlinien nicht zu beanstanden gewesen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks im Einheimischenmodell sei nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage könne allenfalls Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV sein. Jedoch habe die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Vergaberichtlinien sachfremde Differenzierungskriterien weder zugrunde gelegt noch beim Vollzug der Vergaberichtlinien die Bewerber ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Bei der Festlegung des Bewerberkreises habe die Antragsgegnerin einen weiten Spielraum. Von diesem habe sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Bewerber, die seit dem Stichtag 1. Januar 2011 ununterbrochen in ... gelebt hätten, kämen vorrangig vor den anderen Antragsberechtigten zum Zuge. Eine willkürliche Differenzierung könne in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gruppenbildung nicht gesehen werden. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 replizierte die Antragstellerin auf die Antragserwiderung.

Die sachliche Begründung der von der Antragsgegnerin aufgestellten Reihenfolge könne nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin gehe pauschal davon aus, dass durch eine Unterbrechung der Ortsansässigkeit sich die gesellschaftlichen Verflechtungen lockern würden. Es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass oftmals ein Umzug lediglich in eine der Nachbargemeinden stattfinde - ohne negative Auswirkung auf die erwähnte gesellschaftliche Verflechtung. In ihrem Fall weise sie darauf hin, dass sie lediglich aufgrund der damals vorherrschenden Situation am Wohnungsmarkt nicht in ... bleiben konnte, sondern für etwa 5 Jahre in den Nachbarort ... gezogen sei. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich dadurch nicht verändert. Ebenso sei fraglich, ob durch die Ausübung einer Beschäftigung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin allgemein eine größere gesellschaftliche Verwurzelung entstehen könne als in der Gruppe der unter 3.1.3 zugehörigen Antragsberechtigten. Beschränke sich die tagtägliche soziale Verbundenheit doch in aller Regel alleine auf ein Zusammentreffen im Büro oder in Arbeitsräumen mit Kollegen, welche wiederum meist ihren Wohnsitz „buntgemischt“ im Umland hätten. Zudem sei der Verbleib in ein und demselben Unternehmen über einen langen Zeitraum heutzutage eher unüblich. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis garantiere somit nicht automatisch die von der Antragsgegnerin angeführte Nachhaltigkeit. Dies zeige deutlich, dass anhand des angewandten Differenzierungsmodells der „Grad der Verfestigung der gesellschaftlichen Beziehung zu einem Ort“ eben nicht pauschal ableitbar sei. Vielmehr gebe es eine Vielzahl an Varianten, „unterbrochen“ gemeldet zu sein und gleichzeitig eine mindestens äquivalente gesellschaftliche Verflechtung im Vergleich zu den Gruppen 3.1.1 und 3.1.2 aufzuweisen. Im Falle der Antragstellerin sei auch eine zwingende Zuteilungsberechtigung gegeben. Dies ergebe sich aus der Platzvergabe bei einer neutralen/gleichberechtigten Betrachtung der Berechtigten-gruppen. Nach ihren Berechnungen sei sie in

Grundstücksgruppe I auf Platz 10,

in

Grundstücksgruppe II auf Platz 12

sowie in

Grundstücksgruppe III auf Platz 8

einzustufen.

Mindestens in der Grundstücksgruppe II sei sie dann berechtigt, ein Grundstück zu erwerben. Die vorgeschlagene Erweiterung der Antragsberechtigten (vgl. Bl. 38 BA) sei im Rahmen des Beschlusses vom 29. November 2013 eingebracht worden. Bei der schriftlichen Umsetzung sei jedoch vergessen worden, den unter Punkt 4 aufgeführten Verweis hinsichtlich der Rangfolge (vgl. Bl. 55 BA) numerisch anzupassen. Hierdurch sei eine „neue Version“ entstanden, die jedoch nicht dem eigentlichen Beschluss entsprochen habe. Erst am 17. Dezember 2013 sei wenige Stunden vor Beginn der Stadtratssitzung eine Version mit einer geänderten Rangfolge vorab per E-Mail versandt worden. Sowohl die Tischvorlage als auch die Würdigung hätten diese Änderung jedoch nicht beinhaltet. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob den Mitgliedern des Stadtrates die große Tragweite der Änderungen überhaupt bewusst gewesen sei, wodurch das bisherige Gefüge wesentlich und problematisch neu geordnet würde. Zudem stelle sich die Frage, ob die danach vorgenommene Differenzierung (3.1.1 vor 3.1.2. und 3.1.3) mit Punktevergabe nur innerhalb der jeweiligen Gruppen auf einer tiefer gegründeten Überzeugung des Stadtrates beruhe oder eher einen „Schnellschuss“ darstelle.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ die Antragsgegnerin wiederum hierauf erwidern. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 15.1922) und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin vorläufig die Vergabe der Bauparzellen unter Berücksichtigung ihrer Vergaberichtlinien unterlässt.

Die Geltendmachung des Anspruches durch die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfolgt zu Recht im Verwaltungsrechtsweg. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Antrag um die Sicherung eines vermeintlichen Anspruchs auf eine positive Vergabeentscheidung zu ihren Gunsten durch die Antragsgegnerin. Insofern geht es um die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin beschlossenen Vergaberichtlinien. Ein Rechtsstreit hierzu ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 CE 07.266 -, BayVBl 2008, 86; VG München, B.v. 14.10.2014 - M 11 E 14.3905, M 11 K M 11 K 14.3904 -, juris Rn. 31; VG München, U.v. 27.02.1996 - M 1 K 95.174 -, BayVBl 1997, 533).

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antrag ist zwar entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Dass es vorliegend nicht die Gemeinde ist, die dann nach der Vergabe das jeweilige Grundstück an den jeweiligen Bewerber veräußert, sondern der ... Ausgleichsfonds als Grundstückseigentümer, ist unschädlich, denn nach der zwischen der Antragsgegnerin und dem ... Ausgleichsfonds geschlossenen Vereinbarung aus dem Jahre 1993 kommt der Antragsgegnerin das Recht zu, durch Anwendung von ihr aufgestellter Vergabekriterien dem ... Ausgleichsfonds als Grundstückseigentümer bestimmte Personen zu „präsentieren“, mit denen der ... Ausgleichsfonds dann die Grundstückskaufverträge und Auflassungen vornimmt. Folglich ist für die zu entscheidende Frage nach den Vergabekriterien die Gemeinde der allein richtige Antragsgegner.

Neben der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, des Anordnungsgrundes, bedarf es für eine entsprechende Anordnung eines Anordnungsanspruches. Das ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers. Gibt es keinen entsprechenden, möglicherweise bestehenden Anspruch, so kann grundsätzlich auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung/Regelung ergehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.02.1990 - 4 CE 90.480 -, BayVBl 1990, 343; VG München, B.v. 26.01.2015 - M 11 E 14.4297 -, juris Rn. 22).

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der Antragstellerin für das begehrte Unterlassen keine mögliche Anspruchsgrundlage zur Seite steht.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf das von ihr verfolgte Ziel. Grundsätzlich kommt bei Fällen, bei denen es um die Vergabe von Grundstücken über Einheimischenmodelle geht (grundsätzlich: BVerwG, U.v. 11.02.1993 - 4 C 18/91 -, BVerwGE 92, 56 = BayVBl 1993, 405), als Anspruchsgrundlage Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 118 der Bayerischen Verfassung (BV) gerichtet auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende Vergabeentscheidung in Betracht. Darum geht es der Antragstellerin jedoch mit dem vorliegenden Antrag (noch) nicht. Vielmehr greift die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin als solche an und macht geltend, dass die Vergaberichtlinien ihrerseits in sich, das heißt bezogen auf die drei in den Vergaberichtlinien geregelten Berechtigtengruppen, ungleich sind. Unabhängig davon, dass Bedenken besehen, ob ein solches Vorbringen im einstweiligen Rechtschutz bzw. zum jetzigen Zeitpunkt, in dem noch gar keine Vergabeentscheidungen vorliegen, zulässig ist - in der Hauptsache entspricht dem Begehren der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutz nämlich nicht die erhobene Verpflichtungsklage, sondern eine nur in wenigen Ausnahmefällen zulässige und mit einem Antrag nach § 123 VwGO sicherbare vorbeugende Unterlassungsklage -, sind die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis unter Beachtung des summarischen Prüfungsumfanges im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu beanstanden (im Folgenden 1.). Außerdem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg ein Recht auf Zuteilung eines Grundstückes an sich geltend machen (im Folgenden 2.).

1. Die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin zum Einheimischenmodell „...“ sind im Ergebnis wohl nicht zu beanstanden.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 CE 07.266, BayVBl 2008, 86) ist geklärt, dass es sich bei den Bestimmungen des Kriterienkataloges, den eine Gemeinde bei der Auswahl der Bewerber um ein Grundstück im Einheimischenmodell heranzieht, nicht um Rechtsnormen, sondern um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt. Bei deren Anwendung - um die es hier gerade noch nicht geht - kommt einer Gemeinde in gewissem Umfang die Interpretationshoheit zu (BVerwG, U.v. 23.04.2003 - 3 C 25/02, BayVBl 2004, 23 (24)). Dies gilt jedoch nicht erst für die Interpretation dieser Bestimmungen, sondern erst recht für die Regelung der Vergaberichtlinien selbst. Die Gemeinde hat insofern einen weiten Spiel-raum. Sie darf die Vergabekriterien grundsätzlich - soweit es sich um sachliche und nachvollziehbare Gesichtspunkte handelt - danach ausrichten, welches Ziel bzw. welche Ziele sie mit der Vergabe von Grundstücken in Einheimischenmodellen erreichen will. Dabei darf sie bis zu einem bestimmten Grad auch pauschalierende Regelungen treffen. Verboten ist ihr allerdings die Aufstellung von Vergabekriterien nach unsachlichen bzw. willkürlichen Gesichtspunkten.

Vorliegend sind die von der Antragsgegnerin für ihre Vergaberichtlinien bestimmten Kriterien sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin verfolgt nach den Vorüberlegungen und Zielen in ihren Vergaberichtlinien (dort unter 1.) mit dem Einheimischenmodell „...“ - zusammengefasst - primär das Ziel, einheimischen Bürgern, die über ein geringes oder mittleres Einkommen verfügen, zu ermöglichen, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Grundstückseigentum zu erwerben und damit u. a. die Struktur ihrer Bevölkerung - zumindest in einem gewissen Ausmaß - dahingehend zu beeinflussen, dass ortsansässige Gemeindebürger, deren Verbundenheit zur Gemeinde für diese - insbesondere beispielsweise für ihr Gemeindeleben - vielfältige positive Effekte hat, sich dauerhaft im Gemeindegebiet niederlassen können. Diese Zielsetzung ist jedenfalls gemessen an nationalem Recht nicht zu beanstanden. Dieses Ziel setzt die Antragsgegnerin unter anderem dadurch um, dass sie drei Berechtigtengruppen bildet, von denen die erste der zweiten und diese wiederum der dritten vorgeht. In der ersten Berechtigtengruppe befinden sich vereinfacht gesagt die zum Stichtag im Gemeindegebiet gemeldeten Gemeindebürger, die die übrigen Voraussetzungen erfüllen. In der zweiten Gruppe befinden sich Menschen, die im Gemeindegebiet arbeiten. In der dritten Gruppe befinden sich Gemeindebürger, die zum Stichtag nicht in der Gemeinde gemeldet waren, aber eine vergleichsweise lange Zeit dort gemeldet waren und dadurch ebenfalls eine bestimmte Verbundenheit zum Leben in der Gemeinde aufweisen. Bei der Einteilung der Gruppen darf die Antragsgegnerin grundsätzlich eine pauschalierende Betrachtungsweise wählen, auch auf die Gefahr hin, damit nicht jedem Einzelfall gerecht werden zu können. Würde man andernfalls von der Antragsgegnerin verlangen, eine Vergaberegelung zu schaffen, die jedem denkbaren Einzelfall gerecht wird, würde man von der Antragsgegnerin wenn nicht Unmögliches, so doch eine in der praktischen Anwendung nicht mehr handhabbare Regelung verlangen. Eine pauschalierende Regelung genügt dann den Anforderungen, wenn die Kriterien grundsätzlich geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erreichen und nicht unsachlich bzw. willkürlich einzelne Gruppen ausgeschlossen werden. Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Antragsgegnerin mit der Vorrangregelung für die erste Gruppe - die zum Stichtag im Gemeindegebiet Gemeldeten - dieser die höchsten Chancen auf den Erhalt einer Bauparzelle einräumt, die auch für die Gemeinde die höchste Gewähr für die Verwirklichung der von ihr verfolgten Ziele bietet, liegt auf der Hand. Dass dies gleichermaßen deutlich für den Vorrang der zweiten vor der dritten Gruppe der Fall ist, erscheint zwar nicht so eindeutig; es ist auf der anderen Seite jedoch einsichtig, dass die abstrakte Annahme der Antragsgegnerin - diejenigen Leute, die im Gemeindegebiet arbeiten, hätten einen ebenfalls erheblichen Grad der Verbundenheit mit der Antragsgegnerin - jedenfalls nicht eindeutig falsch oder unzutreffend ist. Dass es im Einzelfall sicherlich Konstellationen - wie zum Beispiel die von der Antragstellerin für ihre persönliche Situation geschilderte - geben mag, bei deren Einzelfallbetrachtung es vorstellbar bzw. gegeben erscheint, dass die individuelle Verbundenheit höher ist als die anderer Berechtigter, stellt die grundsätzliche Geeignetheit der von der Antragsgegnerin gewählten abstrakten Betrachtungsweise nicht in Frage. Denn wie oben ausgeführt, darf die Antragsgegnerin pauschale Annahmen treffen, was sie ausweislich des entsprechenden Passus in den Vorüberlegungen und Zielen ihrer Vergaberichtlinien auch getan hat (unter 1. Der Vergaberichtlinien, Bl. 198 BA):

„Der Grundsatz der Praktikabilität verlangt einen einfachen Verteilungsmodus, der auf allzu viele Einzelfallregelungen verzichtet. Insofern kann nur eine „typische“ Gerechtigkeit und nur eine „typische“ soziale Ausgewogenheit erreicht werden.“

Jedenfalls ist hier kein Ansatz für eine sachlich nicht gerechtfertigte oder willkürliche Gruppenbildung gegeben, da die Differenzierungen eben abstrakt betrachtet sachlich begründet bzw. begründbar sind, woran der Umstand, dass sich im konkreten Fall der Antragstellerin mit ihrer Reihung auf wenig aussichtsreichen Plätzen ein im Einzelfall wohl nicht beabsichtigtes Resultat ergibt, nichts ändert.

Dass diesen aufgrund nationalen Rechts bestehenden, vergleichsweise weite Gestaltungsspielräume eröffnenden Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 - ABlEU 2013, Nr. C-225 = DVBl 2013, 1041) engere Grenzen gesetzt werden, über deren einzelne Ausprägungen wie überhaupt über die Frage, was diese Rechtsprechung für die Regelung von Vergabekriterien für Einheimischenmodelle generell bedeutet (vgl. hierzu bspw. statt vieler Stüer/Garbrock, DVBl 2013, 1044; Dirnberger, Bayerischer Gemeindetag 2014, 72 (74); Landsmann, Kommunalpraxis BY 2014, 333) - abgesehen von der Erkenntnis, dass auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung Einheimischenmodelle grundsätzlich zulässig sind -, in keiner Hinsicht Einigkeit besteht, ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Denn unabhängig davon, dass jedenfalls nach dem im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes anzuwendenden summarischen Prüfungsmaßstab ein Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien nicht offensichtlich ist, ist diese Judikatur hier bereits nicht anwendbar. Zwar enthalten mittlerweile alle Grundfreiheiten nach herrschender Meinung nicht nur Diskriminierungsverbote, sondern auch so genannte „allgemeine Beschränkungsverbote“. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es vorliegend bereits an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt (vgl. EuGH, U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris Tz. 33 m. w. N.). Daher kommt es nicht darauf an, dass europarechtlich generell Bedenken bestehen gegen die Aufstellung selbst einer - wie bei der Antragsgegnerin von etwas unter drei Jahren (Stichtag 01.01.2011 bis Bewerbungsschluss) - maßvoll kurzen Dauer der Ortsansässigkeit, wenn diese wie hier als absolutes Ausschlusskriterium fungiert (EuGH, U.v. 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris Tz. 53ff; hierzu Göppert, BayVBl. 2014, 204 (206)), zumal andererseits auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine kurze „Mindest-Ortsansässigkeitsdauer“ - wie sie die Antragsgegnerin über den gewählten Stichtag geregelt hat - zu rechtfertigen ist. Denn insofern besteht ein Interesse der Gemeinden, zu verhindern, dass ein Interessent an einem Einheimischen-Baugrundstück gerade zu diesem Zweck kurz vor Bewerbungsschluss zuzieht; vielmehr kann mit einer kurzen Frist sichergestellt werden, dass eine gewisse „Mindest“-Bindung des Bewerbers an den jeweiligen Ort sichergestellt ist.

2. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuteilung eines Grundstücks, das heißt eine Vergabe an sie folgen sollte, selbst wenn einzelne Regelungen in den Richtlinien der Antragsgegnerin unwirksam sein sollten. Ein Zuteilungsanspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach Vornahme der Zuteilungen die Antragstellerin nachweisen könnte, dass ihr zu Unrecht ein oder gegebenenfalls mehrere andere Berechtigte vorgezogen wurden. Dies ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil bisher noch keine Zuteilung erfolgt ist. Ebenfalls in Betracht käme das grundsätzlich, wenn die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung eines so genannten „absoluten Ausschlusskriteriums“ rechtswidrig ausgeschlossen worden wäre bzw. gegebenfalls werden würde. Auch dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr macht die Antragstellerin im Ergebnis geltend, dass die Vergaberichtlinien insgesamt in einem wesentlichen Punkt komplett umgestaltet werden müssten. Darauf hat sie jedoch keinen Anspruch. Dazu kommt noch, dass - wie der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin richtig ausführt - eine Regelung wie die in den Vergabericht-linien unter Nr. 3.1.3 getroffen, also die Berechtigung von Personen, die zum Stichtag nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnten, nicht hätte aufgenommen werden müssen. Es lässt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ableiten, dass eine derartige Regelung zwingend wäre. Die Antragsgegnerin hätte auf diese Regelung auch komplett verzichten können. Nimmt sie dennoch eine solche Regelung auf, ist sie zwar gehalten, diese Regelung dann auch richtig anzuwenden. Sie ist jedoch nicht gehalten - stellt sich gegebenenfalls die Unwirksamkeit der Regelung oder genauer gesagt eine Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen der Vergaberichtlinien deswegen heraus, weil sie mit dieser „Altfall“-Regelung kollidieren - diese dann auch trotzdem beizubehalten. In diesem Fall wäre vielmehr die richtige Konsequenz, diese Regelung ganz zu streichen.

Jedenfalls kommt ein Anspruch der Antragstellerin, der im Ergebnis darauf hinauslaufen würde, dass die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin komplett oder in einem wesentlichen Punkt in ihrem Sinne umgestaltet werden müssten, gerade nicht in Betracht.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Bei der Bemessung der Höhe des Streitwertes orientiert sich die Kammer an dem voraussichtlichen geldwerten Vorteil der Berücksichtigung im Einheimischenmodell. Daran ändert der Umstand, dass das Grundstücksgeschäft nicht mit der Antrags-gegnerin, sondern mit dem ... Ausgleichsfonds abgeschlossen würde, nichts, da letztlich die Entscheidung über die Vergabe durch die Antragsgegnerin ausschlaggebend dafür ist, wer von den Berechtigen in den Genuss der Subvention kommt. Für die Bewertung des voraussichtlichen geldwerten Vorteils orientiert sich das Gericht an den Auskünften der Antragsgegnerin (vgl. insbesondere Bl. 284 BA) .

Danach liegt eine Subventionierung des Baulandes um mindestens 50% vor. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass insofern beim Einheimischenbauland wegen der damit verbundenen Bindungen nicht die volle Summe der Ersparnis anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.04.2007 - 4 C 07.342 -, juris Rn. 2). Insofern erscheint es angemessen, für den „Nachteil“ der mit dem Einheimischenbauland verbundenen Bindungen einen Abzug um ein Halb vorzunehmen.

Für das Eilverfahren wiederum ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederum die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen.

Die konkrete Höhe des Streitwertes hängt demnach davon ab, von welcher Grundstücksgruppe man ausgeht. Die Antragstellerin hat sich für alle Grundstücksgruppen des Einheimischenbaulandes „...“ beworben. Abhängig von der Größe der jeweils in Betracht kommenden Grundstücke sind entsprechend Subventionierungen von etwa 55.000,- EUR bis etwa 250.000,- EUR möglich.

Zugunsten der Antragstellerin wird von einer potentiellen Ersparnis im „unteren Mittelfeld“ des Rahmens ausgegangen, das heißt von etwa 100.000,- EUR.

Dies bedeutet für die Hauptsache einen Streitwert von 50.000,- EUR und für das hiesige Eilverfahren den festgesetzten Streitwert von 25.000,- EUR.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.