Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2016 - M 1 SN 16.1700

published on 14/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2016 - M 1 SN 16.1700
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 16.1699 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 10. März 2016 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gemeinschaft aus Wohnungseigentümern eines Anwesens, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.

Die Mitglieder der Antragstellerin sind Eigentümer von Wohnungen eines Anwesens auf FlNr. 95/1 Gemarkung ... (K(…)straße ..., im Folgenden: K-straße). Dieses Anwesen liegt östlich des Burgbergs ... und nördlich eines ehemaligen Brauereigeländes, für das die Gemeinde ... den Bebauungsplan Nr. 34 „...“ beschlossen hat.

Südlich des Anwesens K-straße liegen die Grundstücke FlNr. 94 und 95 des Beigeladenen. Auf dem größeren dieser beiden Grundstücke, FlNr. 95, das westlich von der K-straße begrenzt wird, befinden sich im südlichen Bereich vier Gebäude; östlich hieran grenzt das von Bebauung freie Grundstück FlNr. 94, durch das der B(…)bach (im Folgenden: B-bach) fließt. Dieses ca. 120 m lange und von Westen her bis zum B-bach zwischen 15 und 20 m breite Grundstück grenzt im Süden an die öffentliche, ca. 3,5 bis 4 m breite Straße A. H., die westlich in die K-straße einmündet.

Seit Beginn des Jahres 2015 begehrt der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, bei der Hackschnitzel angeliefert und verbrannt werden. Hierzu reichte er zunächst unter dem .... Februar 2015 einen Bauantrag ein, den er später durch einen Tekturantrag vom .... Dezember 2015 insbesondere hinsichtlich der Lage und Größe des Vorhabensgebäudes sowie der Gesamtleistung der Anlage änderte. Weder dem ursprünglichen Antrag noch dem Tekturantrag lagen eine Schallprognose über zu erwartende Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen bei. Das am .... Februar 2015 beantragte Gebäude war 18,65 m lang und 15,60 m breit; es lag auf der Grenze beider Grundstücke des Beigeladenen. Vom Anwesen K-straße war es ca. 55 m entfernt.

Nach Einwendungen von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße und Hinweisen auf eine mögliche Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ stellte der Beigeladene unter dem .... Dezember 2015 einen Tekturantrag, wonach das - nunmehr ausschließlich auf FlNr. 94 gelegene - Gebäude mit den Abmessungen 12,00 x 18.20 m um 90 Grad gedreht und (jetzt außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans) nach Süden verschoben ist, so dass es nunmehr ca. 75 m vom Anwesen K-straße entfernt liegt. Die Bauvorlagen der Tektur zeigen in der Darstellung „Grundriss“ eine Aufteilung des Gebäudes in einen nördlichen (Heizraum) und einen südlichen Teil (Lagerraum); an der 12 m breiten Südwand sind hölzerne Schiebetore vorgesehen, südlich davon steht neben zwei auf diese Tore weisenden Pfeilen die Bezeichnung „Zufahrt“.

Auf Anforderung des Landratsamts Rosenheim (Landratsamt) hatte der Beigeladene zum ursprünglichen Antrag am .... Mai 2015 eine Betriebsbeschreibung gleichen Datums vorgelegt (Bl. 24 ff. d. Behördenakte - BA). Hiernach sollte die Heizzentrale eine Leistung von ca. 850 KW bei Verbrennung von Waldhackschnitzeln haben. Die dabei entstehenden Rauchgase sollten unter Einsatz von Filtertechnik nach den aktuellen Vorgaben der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) über einen 10,5 m hohen Kamin abgeleitet werden. Dagegen soll nach der Betriebsbeschreibung vom ... Dezember 2015 zum Tekturantrag (Bl.115 ff. BA) die Heizzentrale eine Gesamtleistung von 2 x 250 KW haben, die Kaminhöhe ist mit 7,26 Meter angegeben. Zu Nr. 10.2 „Geräusche“ ist unter „Art und Ursache“ angeben „Fahrzeugverkehr, Zufahrt zum Objekt über Straße H.“; bei „Dauer und Häufigkeit“ ist eingetragen „von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“. Die Gemeinde ... erteilte am 16. Dezember 2015 auch zu diesem Tekturantrag das Einvernehmen.

In einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 28. Mai 2015 zum Antrag vom ... Februar 2015 wird festgestellt, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen weder durch Geräusche noch aufgrund der Abgase zu erwarten seien, sofern bestimmte Lärm- und Luftreinhaltungsauflagen beachtet würden. Die Anlieferung der Waldhackschnitzel erfolge „im Tageszeitraum (6:00 - 22:00 Uhr) von 7:30 - 18:00 Uhr“. Als Auflage zum Lärmschutz werden u. a. folgende Auflagen vorgeschlagen:

„Nr. 1.2.

Der Beurteilungspegel aller von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich des Betriebs- und Kundenverkehrs, darf an den Immissionsorten die um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorf-/Mischgebiets (MD/MI) von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) sowie eines allgemeinen Wohngebiets (WA) von tags 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) nicht überschreiten. (…) Die maßgeblichen Immissionsorte befinden sich 0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 sowie auf bebaubaren Flächen der Flurnummern 77, 78/14, 87/7, 87/11, 87/12 und 87/13.

Nr.1.4

Verladearbeiten (z. B. Brennstoffanlieferung, Ascheabtransport) dürfen nur im Tageszeitraum erfolgen (6:00 - 22:00 Uhr)“.

Ergänzend hierzu führt der technische Immissionsschutz im Landratsamt am ... Juli 2015 aus, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße erhobenen Einwendungen seien zu diesem Immissionsort keine Änderungen bzw. Erweiterungen der Auflagenvorschläge erforderlich. Auch für die ungünstigsten Betriebszustände (z. B. Zufahrtswege, Verladezeiten) seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. Unabhängig von der Gebietseinstufung erfolge die Beurteilung sowohl für ein allgemeines Wohngebiet als auch für ein Mischgebiet. Die tatsächliche Gebietseinstufung müsse durch die Baugenehmigungsbehörde getroffen werden. Sämtliche Aggregate und auch die gelagerten Holzhackschnitzel befänden sich im Inneren des Gebäudes. Durch die Bauweise sei eine ausreichende Abschirmung gewährleistet.

Das Landratsamt teilte am 8. März 2016 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass zum Tekturantrag eine erneute immissionsschutzfachliche Bewertung aufgrund der geringfügigen Lageänderung nicht angefordert würde.

Das Landratsamt erteilte mit Bescheid vom 10. März 2016 dem Beigeladenen die mit Tektur beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen und stellte den Bevollmächtigten der Antragstellerin hiervon am 14. März 2016 einen Abdruck zu. Im Bescheid sind u. a. auch die vom technischen Immissionsschutz unter Nr. 1.2 (im Bescheid: Nr. B.3) und 1.4 (im Bescheid: Nr. B.5) vorgeschlagenen Auflagen enthalten. Unter Nr. B.3 ist als maßgeblicher Immissionsort auch das Anwesen der Antragstellerin genannt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben entspreche den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme. Die vorgebrachten Nachbareinwendungen bezüglich der Immissionen seien mit Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz vom ... Juli 2015 ausreichend gewürdigt worden. Die Zufahrt des Lieferverkehrs erfolge von Süden her. Mit einer Beeinträchtigung der Wohnbebauung auf FlNr. 95/1 sei nicht zu rechnen. Das Bauvorhaben füge sich in die Umgebung ein. Östlich davon liege der gemeindliche Bauhof, westlich und südlich lägen verschiedene Gewerbebetriebe. Eine tatsächliche Gebietseinstufung ist im Bescheid nicht enthalten.

Die Antragstellerin erhob beim Bayrischen Verwaltungsgericht München gegen diesen Bescheid am ... April 2016 Klage (M 1 K 16.1699). An diesem Tag beantragte sie außerdem,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 10. März 2016 anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei zu unbestimmt, da er weder die Zufahrtsituation noch den Zeitraum des Anlieferverkehrs eindeutig regele, was nachbarschutzrechtlich relevant sei. Außerdem sei die Zuwegung von Süden her kompliziert bis unmöglich, weshalb eine Zulieferung über den befestigten nördlichen Teil von FlNr. 95 und damit entlang ihres Anwesens drohe. Die für eine Hackschnitzelanlage notwendigen Lagerflächen seien in den Bauvorlagen nicht dargestellt, eine „Just-in-time“-Belieferung sei unrealistisch. Die Angaben zu den zulässigen Lieferverkehrszeiten in der Betriebsbeschreibung und in den Bescheidsgründen seien widersprüchlich. Ob die im Bescheid festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden könnten, sei ungesichert. Auf die Eigenart der Umgebung sei nicht Rücksicht genommen worden, die beantragte Kaminhöhe sei zu niedrig. Die Verwendung bestimmter Filtersysteme sei im Bescheid nicht festgelegt. Es sei dem Beigeladenen zuzumuten, mit dem Vollzug der Baugenehmigung in den bevorstehenden Sommermonaten bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreites zu warten. Da im Bescheid keine Angaben zum Typ der Heizungsanlage enthalten seien, sei eine Immissionsprognose nicht möglich. Zudem sei unklar, ob die Betriebsbeschreibung von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung mitumfasst sei.

Der Antragsgegner, der am 19. Mai 2016 dem Gericht die Akten vorlegte, tritt dem Antrag entgegen.

Der Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, eine Verletzung drittschützender Normen aus dem Prüfprogramm sei nicht ersichtlich. Es sei zweifelhaft, ob der Verwalter der Antragstellerin bevollmächtigt sei. Die Straße A. H. sei als Zufahrt zum Bauvorhaben geeignet; sie diene bereits jetzt als Zufahrt zum kommunalen Bauhof und zum Feuerwehrgebäude. Für eine Zufahrt von Norden her sei der Raum zwischen dem beantragten Gebäude und dem B-bach zu eng. Eine Zwischenlagerung von Hackschnitzeln außerhalb des Gebäudes sei weder beantragt noch erforderlich. Eine Widersprüchlichkeit bezüglich des Anlieferverkehrs sei nicht gegeben. Das immissionsschutzbezogene Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert. Bei der beantragten Anlage handele es sich um ein mehrfach hergestelltes technisches Produkt, weshalb eine Prognose zur Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte und der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zur Luftreinhaltung möglich sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist auch in der Sache erfolgreich.

1. An der Antragsbefugnis der Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen keine Zweifel. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin u. a. der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WoEigG). Im Hinblick auch darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits während des behördlichen Verfahren für diese (und darüber hinaus auch für einzelne Wohnungseigentümer des Anwesens K-Strasse ...) gegenüber dem Antragsgegner vorstellig geworden sind, bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren keine durchgreifenden Zweifel an deren ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch die Antragstellerin.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. März 2016 derzeit zumindest offen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bescheid drittschützende Vorschriften zum Lärmschutz der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).

2.1 Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitige Baugenehmigung nicht ausreichend bestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage und die von ihr ausgehenden Lärmimmissionen für das Anwesen K-straße nicht hinreichend deutlich absehbar sind. Zwar hat der Beigeladene zum beantragten Bauvorhaben die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) notwendige Betriebsbeschreibung vorgelegt; diese ist als einzureichende Unterlage Bauvorlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV. Da die Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen erteilt wurde, ist neben der Bauzeichnung (§ 8 BauVorlV) auch die Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 verbindlicher Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. März 2016. Sowohl aus der Bauzeichnung als auch aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich hinreichend deutlich, dass das - im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag des Beigelanden zum Vorteil der Antragstellerin nach Süden verschobene und um 90 Grad gedrehte - Vorhabensgebäude vom Süden her angefahren wird. Die Lagerräume und Einlasstore liegen im Süden des Gebäudes. Die in der Bauzeichnung eingetragenen Richtungspfeile und der Zusatz „Zufahrt“ sprechen ebenfalls für eine Belieferung über die südlich am Vorhabensgrundstück FlNr. 94 gelegene Straße A. H. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist von einem Lieferverkehr über die Straße A. H. von Süden kommend auszugehen. Diese Straße dient nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen bereits jetzt als Zufahrt zum gemeindlichen Bauhof und zu einem Feuerwehrgebäude. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen diese Straße für eine Hackschnitzelanlieferung nicht geeignet sein soll.

2.2 Eine fehlende Bestimmtheit kann die Antragstellerin jedoch bezüglich der genehmigten Lieferzeit, des Lieferumfangs sowie der vom genehmigten Vorhaben zulasten des Anwesens K-straße ausgehenden Lärmimmissionen geltend machen. In der Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 ist als „Dauer und Häufigkeit“ zum Fahrzeugverkehr lediglich „Tageszeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“ eingetragen, nicht aber Angaben zur Häufigkeit des An- und Abfahrtverkehrs. Demgegenüber ist als Auflage B.5 im Bescheid festgelegt, dass Verladearbeiten nur „im Tageszeitraum erfolgen (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)“. Die Antragstellerin kann deshalb nicht, auch nicht unter Heranziehung der Betriebsbeschreibung, dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob auch zwischen 6:00 und 7:30 Uhr sowie zwischen 18:00 und 22:00 Uhr Lieferverkehr zulässig ist. Auch lässt sich weder dem Bescheid noch der Betriebsbeschreibung entnehmen, wie viele Lieferverkehrsfahrten am Tag stattfinden. Bei einer Anlage zur Verbrennung von Hackschnitzeln, in der keine Flächen außerhalb der Heizzentrale zur Zwischenlagerung der Hackschnitzel beantragt und mitgenehmigt sind, ist aber gerade die Häufigkeit des Anlieferverkehrs für die Beurteilung der Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen von nicht unerheblicher Bedeutung. Das gilt ebenso für die Häufigkeit der Fahrten zur Entsorgung der Verbrennungsrückstände. Schon deshalb kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin nicht eindeutig ausgeschlossen werden im Sinne der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bauvorhaben im Vergleich zum ursprünglich beantragten Vorhaben nicht mehr 55 m, sondern um 75 m vom Anwesen der Antragstellerin entfernt liegt, und dass die Lieferzufahrt von Süden her erfolgt. Ob das Anwesen der Antragstellerin hinreichend vom Lärm des Lieferverkehrs abgeschirmt ist, kann dahinstehen. Eine Schallprognose findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht.

Vor allem ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf die zum Schutz der Nachbarschaft und damit auch der Antragstellerin aufgenommenen Lärmschutzauflagen unbestimmt. Nach der Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom .... Mai 2015 sind die Auflagen erforderlich zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Es lässt sich der Auflage B.3 jedoch nicht entnehmen, welche Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin einzuhalten sind, weil es an einer Zuordnung des Immissionsorts zu einer der beiden aufgeführten Gebietsarten (MI und WA) fehlt. Ferner ist ungeklärt, ob und in welcher Weise die in der Umgebung vorhandene Vorbelastung u. a. durch Feuerwehr und Bauhof berücksichtigt wurden. In der Auflage B.3 wird zwar ein Abschlag von 3 dB(A) von den Richtwerten der Nr. 6.1 TA Lärm vorgenommen. Worauf dieser Abschlag beruht, bleibt aber unklar. Insbesondere entspricht er nicht dem in Nr. 3.2.1 TA Lärm enthaltenen sog. Irrelevanzkriterium, das einen Abschlag von 6 dB(A) zur Voraussetzung hat. Aufgrund dieser Unbestimmtheit ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch unzumutbare Lärmeinwirkung nicht auszuschließen.

3. Aus diesen Gründen war antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. März 2016 erhobenen Klage anzuordnen. Da der Beigeladene Antragsabweisung beantragt hat, ist auch er an der Kostentragung zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt. Gründe
published on 28/10/2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom
published on 24/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
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published on 16/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR
published on 24/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.