Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - Au 4 S 18.1058

published on 16/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - Au 4 S 18.1058
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren hinsichtlich einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für Nutzungsänderungen in Nebengebäuden, die dem Betrieb eines Hotels dienen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... (...), auf welchem sich ein von den Antragstellern selbst genutztes Wohnanwesen befindet. Nördlich grenzt das Grundstück Fl.Nr. ... und sodann das Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ... (...) an. Auf diesen Grundstücken betreibt die Beigeladene das „...hotel ...“. Die Hotelgebäude – als „ehemaliges ...schloss“ in der Denkmalliste eingetragen – befinden sich im Wesentlichen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Im südwestlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr., in der Nähe des Grundstücks der Antragsteller, wurde auf Grund einer der Beigeladenen am 9. Januar 2009 erteilten Baugenehmigung ein Lagerschopf (Schuppen) errichtet.

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Gemeinde, der ein Sondergebiet Fremdenverkehr festsetzt. Der Bebauungsplan bestimmt, dass innerhalb der festgesetzten Baugrenzen Vorhaben zulässig sind, die der Erholung dienen, insbesondere Gasthäuser, Hotels, Pfarrzentrum und ähnliches, sowie Wohnungen für Eigentümer und Angestellten dieser Vorhaben.

Die Beigeladene beantragte mit Datum 17. August 2017 die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung des Lagerschopfes; Nutzungsänderung des Kühlraums im Torhaus in eine Wäscherei“. Dabei soll das sich bislang im Torhaus befindliche Kühllager in den Schopf (Schuppen) verlagert werden. Den Bauantragsunterlagen war eine Betriebsbeschreibung vom 9. August 2017 mit den Abschnitten „täglicher betrieblicher Lkw-Verkehr Anlieferung; Art der Be- und Entladung; Zulieferung zur Küche infolge Personal; Schallemission Schuppen“ beigefügt.

Mit Datum 14. Januar 2018 legte die Beigeladene ein Schallschutz-Gutachten des Ingenieurbüros,, betreffend die Immissionen durch die Kälteanlagen des nutzungsgeänderten Schuppens vor. Darin wurden die Immissionsorte einem allgemeinen Wohngebiet nach TA Lärm zugeordnet. Beim Anwesen der Antragsteller kommt das Gutachten zu Beurteilungspegeln von maximal ca. 15 dB(A) – tags – und ca. 12 dB(A) – nachts –.

Am 21. Februar 2018 nahm die Umweltschutzingenieurin des Landratsamtes Stellung und unterbreitete Vorschläge für Nebenbestimmungen.

Nachdem die Gemeinde ... am ... bei der Erteilung des Einvernehmens beschlossen hatte, dass das Vorhaben bestimmte Vorgaben einzuhalten habe (Beschränkung der Anlieferzeiten Werktags von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr; Sonntag keine Anlieferung; Be- und Entladen auf dem Grundstück der Beigeladenen; Geräusche (Lärm) bis maximal 35 dB(A)), nahm die Umweltschutzingenieurin mit Datum 9. Mai 2018 nochmals Stellung. Dabei führte sie aus, dass aus die Forderung der Gemeinde ... immissionsschutztechnischer Sicht nicht berechtigt seien. Um dem Einwand der Gemeinde Rechnung zu tragen könnten aus immissionsschutztechnischer Sicht zwei Auflagenvorschläge zur Anlieferung ergänzt werden, die die beantragte Anlieferung fixierten.

Mit Datum 11. Mai 2018 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung des Lagerschopfes; Nutzungsänderung des Kühlraums im Torhaus in eine Wäscherei“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und, Gemarkung ....

In die Baugenehmigung wurden unter anderem die folgenden Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aufgenommen:

Die Lärmimmissionen, ausgehend von den Kühlräumen im ehemaligen Lagerschuppen, dürfen an den maßgeblichen Immissionsorten der bestehenden bzw. bauplanungsrechtlich zulässigen Umgebungsbebauung (z.B. Fl.Nrn., ...) die nachstehenden reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

tagsüber/nachts 54/39 dB(A).

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Mess-, Prognose- und Beurteilungsvorschrift ist die TA Lärm vom 26. August 1998.

Die Außenbauteile des Maschinenraums und der Kühlzellen sind fugendicht miteinander zu verbinden und müssen mindestens die nachstehenden bewerteten Schalldämmmaße aufweisen:

Wände und Decken des Maschinenraums: 58 dB

Wände und Decken der Kühlzellen: 15 dB

Türanlage zum Maschinenraum: 27 dB

Türanlage zu den Kühlzellen: 27 dB.

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage von Herstellerbescheinigungen/Datenblättern gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.

Die Lkw-Anlieferung ist, wie beantragt, auf den Tagzeitraum (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zu begrenzen. Die Be- und Entladung der Lkws darf, wie beantragt, nur im darstellten und Entladebereich östlich des ehemaligen Lagerschuppens erfolgen.

Die Antragsteller ließen gegen die Baugenehmigung vom 11. Mai 2018 – zugestellt am 16. Mai 2018 – am 13. Juni 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 18.976).

Am 22. Juni 2018 ließen die Antragsteller ferner gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Juni 2018 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts ... für die Nutzungsänderung des Lagerschopfes vom 11. Mai 2018 anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 wurde dieser Antrag begründet. Eine Verletzung der Antragsteller in drittschützenden subjektiv öffentlichen Rechten sei gerade im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung und die Lärmbelastung bereits bei summarischer Prüfung zu erkennen, jedenfalls aber überwiegend wahrscheinlich.

Der Antragsgegner habe übersehen, dass die Gemeinde ... ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht erteilt habe. Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen an drei lärmschutzbezogene Bedingungen geknüpft. Das Einvernehmen könne jedoch nicht unter Nebenbestimmungen erteilt und müsse somit als verweigert betrachtet werden. Die Baugenehmigungsbehörde habe das Einvernehmen ersetzen müssen.

Ferner liege den Auflagen zum Lärmschutz eine fehlerhafte Einstufung des Schutzniveaus der Immissionsorte zugrunde. Zudem seien die Immissionen aus den Be- und Entladevorgängen nicht berücksichtigt worden.

Der im Baugenehmigungsverfahren tätig gewordene Fachgutachter und der Antragsgegner legten bei ihren Immissionsberechnungen ein gänzlich unterschiedliches Schutzniveau zugrunde. Das Gutachten gehe von den Werten für ein allgemeines Wohngebiet aus, sowie davon, dass keine Vorbelastungen bestünden. Das Sachgebiet Immissionsschutz im Landratsamt sei jedoch von um 6 dB(A) reduzierten Werten eines Mischgebiets ausgegangen. Anstatt das vom Gutachter angenommene Gebietsniveau zu übernehmen, weiche das Landratsamt eigenmächtig hiervon ab und gehe vom Schutzniveau eines Mischgebiets aus. Näher begründet werde dies nicht. Es werde pauschal darauf abgestellt, dass die tatsächliche Nutzung einem Mischgebiet (zahlreiche Gaststätten und Hotels) entspreche. Belege fehlten.

Richtigerweise seien die Immissionsorte einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen. Auf den Fl.Nrn. ... und ... befänden sich ausschließlich Wohngebäude, auf Fl.Nr. ... eine Kirche. Die Fl.Nr. ... sei mit einem Museum, das Grundstück Fl.Nr. ... mit einem Pfarrhaus bebaut. Gewerbliche Nutzungen fänden dort nicht statt. Die Fl.Nrn. ... und ... würden zu Fremdenverkehrszwecken als Hotel genutzt. Zwei Hotels könnten sicherlich nicht als zahlreich bezeichnet werden, wie dies das Sachgebiet Immissionsschutz getan habe. Eine angeblich zahlreiche Gaststättennutzung, die sich außerhalb der Hotels befinden müsste, werde von den Antragstellern bestritten und müsse vom Antragsgegner konkret benannt werden.

Die aufgeführten Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO regelmäßig bzw. ausnahmsweise zulässig. In jedem Fall sei der südliche Bereich des Sondergebiets, mithin der Teil südlich des Bauvorhabens bezüglich der Fl.Nrn. ... und, mit dem Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zu versehen, da dort nur Nutzungen vorkämen, die gemäß § 4 BauNVO typischerweise zulässig seien. Die ausnahmsweise im WA zulässigen Nutzungen beschränkten sich auf Fl.Nrn. ... und .... Das Thema Vorbelastung sei sowohl im eingeholten Gutachten als auch in der Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz sowie im Bescheid selbst nicht aufbereitet. Es fehle eine umfassende Untersuchung, welche vorbelasteten Nutzungen im fraglichen Bereich bestünden.

Unterblieben sei die nach Nr. 6.5 TA Lärm zwingend gebotene Festsetzung der Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Diese seien unabhängig davon anzusetzen gewesen, ob die Immissionsorte dem Schutzniveau eines Misch- oder eines allgemeinen Wohngebiets entsprächen.

Zudem sei es verfehlt, dass das Sachgebiet Immissionsschutz in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2018 davon ausgegangen sei, dass die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet deshalb anzusetzen seien, um weitere Entwicklungen des Hotels in Zukunft zu ermöglichen. Sinn und Zweck des Immissionsschutzes und der TA Lärm sei es nicht, durch Ansetzung fehlerhafter Schutzniveaus die weitere Entwicklung eines Hotels zu ermöglichen.

Ferner sei die Baugenehmigung fehlerhaft, weil der Gutachter davon ausgegangen sei, dass das Schuppendach über ein Schalldämmmaß von 10 dB(A) verfüge. Dies sei nicht als Auflage in den Bescheid aufgenommen worden und auch vom Antragsgegner nicht kommentiert.

Zudem sei in dem Gutachten und vom Immissionsschutz des Landratsamts ausschließlich die Lärmentwicklung bei geschlossenen Türen untersucht worden. Während der Be- und Entladung des Kühlhauses, welche pro Tag unbegrenzt oft erfolgen könne, stehe dessen Tür offen. Mithin emittiere zu dem Zeitpunkt der Schall ungemindert. Dies habe untersucht werden müssen.

Zudem sei die Baugenehmigung im Hinblick auf Lkw-Fahrten zur Be- und Entladung unbestimmt und im Hinblick auf die Immissionsbelastung defizitär. Der Unbestimmtheit komme drittschützende Wirkung zu, wenn sich dies auf einen nachbarschützenden Belang beziehe. Die Betriebsbeschreibung vom 9. August 2017, die der Baugenehmigung zugrunde liege, sei bezüglich der Be- und Entladung sehr oberflächlich gehalten. Es werde keine verbindliche Fahrtenanzahl angesetzt, sondern es werde von ca. drei bis sechs Lkw pro Tag gesprochen. Hinzu komme, dass der eigentliche Be- und Entladevorgang nicht genau beschrieben sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Lieferanten Kisten und Bierfässer einzeln händisch transportierten. Vielmehr würden hier Maschinen, z.B. sogenannte Ameisen und Hubwagen, zum Einsatz kommen, gegebenenfalls auch kleine Gabelstapler. Diese seien in der Betriebsbeschreibung nicht enthalten. Ebenso fehle eine genaue Beschreibung, was unter einem „Rolli“ zu verstehen sei, der pro Tag fünf bis zehn Mal zum Einsatz kommen solle. Offen sei geblieben, ob von diesem Immissionen ausgingen.

Auch die einzelnen Arbeitsgänge hätten erläutert und immissionsschutzfachlich bewertet werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Lkw zunächst entladen und die Getränke in das Kühlhaus verbracht würden. Von dort erfolge der Transport in Richtung Küche. Das Beladen erfolge in umgekehrter Reihenfolge. Dieser Ablauf sei nicht dargestellt worden. Die maximale Zahl an Be- und Entladungsfahrten sei im Genehmigungsbescheid nicht festgesetzt worden. Dies habe jedoch erfolgen müssen, da diese für die Lärmbelastung maßgeblich seien, insbesondere da im Zeitraum März bis Dezember doppelt so viele Anlieferungen erfolgen sollten wie im Zeitraum Januar bis März. Der Bescheid lasse eine nach oben unbegrenzte Anzahl von Lkw-Fahrten und Be- und Entladungsvorgängen zu. Hierbei bleibe im Übrigen unbestimmt, ob im März drei oder sechs Lkw pro Tag be- und entladen werden sollten.

Zudem gehe die Betriebsbeschreibung davon aus, dass die Anlieferungen ab 07.00 Uhr begännen. Gleichzeitig werde hinter derselben Betriebsbeschreibung ausgeführt, dass die Kernzeiten für Lade- und Entladetätigkeiten zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr lägen. Der Genehmigungsbescheid lasse die Be- und Entladung ab 06.00 Uhr zu. Offen sei geblieben, ob der Bauherr auch außerhalb der Kernzeiten Be- und Entladetätigkeiten beabsichtige. In nahezu der gleichen Fallkonstellation habe das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (M 1 SN 16.1700) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage hergestellt, weil sich dort ebenfalls Widersprüche zwischen Bescheid und Betriebsbeschreibung bezüglich der Anlieferungszeiten ergeben hätten.

Im eingeholten Lärmgutachten fänden die Be- und Entladungsvorgänge keinerlei Erwähnung. Ebenso wenig äußerten sich die Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz oder die Baugenehmigung. Diese beschränkten sich auf die Immissionen, die von den Anlagen direkt ausgingen. Die Verkehrsgeräusche aus den Be- und Entladungsvorgängen seien gemäß Ziffer 7.4 TA Lärm zwingend zu berücksichtigen. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil dem Hotelkomplex auf Fl.Nr. ... eine erhebliche nach Süden reflektierende Wirkung im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller zukomme. Der Lärm, der von den Be- und Entladungsvorgängen ausgehe, werde von der Südseite des Gebäudes reflektiert und wirke auf das Wohnhaus der Antragsteller ein.

Zudem befinde sich das streitgegenständliche Gebäude außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO. Da für den Bestand keine Genehmigung bestehe, könne der Bauherr auch nicht von einem Bestandsschutz profitieren. Eine Befreiung sei nicht beantragt worden. Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen stellten regelmäßig einen Grundzug der Planung dar. Diesem komme hier auch drittschützende Wirkung zu. Der fragliche Schuppen bzw. das jetzige Kühlhaus auf Fl.Nr. ... befinde sich in einem Abstand von weniger als 3 m zum Grundstück der Antragsteller. Damit halte er die Mindestabstandsfläche von Art. 6 BayBO nicht ein. Eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO liege nicht vor. Zwar sei das Abstandsflächenrecht im vereinfachten Verfahren kein zwingender Prüfungsgegenstand. Jedoch hätte es inzident bei der Frage geprüft werden müssen, ob das Gebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden könne. Zudem fehle bei Bauvorhaben, die offensichtlich gegen das Abstandsflächenrecht verstießen, regelmäßig das Verbescheidungsinteresse.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 24. Juli 2018,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei nicht begründet, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig erteilt.

Die Gemeinde ... habe zunächst das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben verweigert. Ihr sei mit Anhörung vom 22. Februar 2018 die Sach- und Rechtslage vorgetragen und Gelegenheit gegeben worden, über das gemeindliche Einvernehmen nochmals zu entscheiden. Die Gemeinde habe sodann mit Stellungnahme vom 30. April 2018 die Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt. Der Aufbau der Stellungnahme lasse eindeutig eine Zustimmung erkennen. Weitere Vorgaben oder Äußerungen der Gemeinde gegenüber der Aufsichtsbehörde seien nur als Hinweise, Wünsche und Empfehlungen zu werten. Eine ergänzende Stellungnahme des fachlichen Immissionsschutzes zu diesen Punkten habe keine neuen Erkenntnisse ergeben bzw. nur zu geringfügigen Ergänzungen der immissionsschutzrechtlichen Auflagen geführt.

Das Bauvorhaben und die zu bewertenden Immissionsorte befänden sich gemäß dem Bebauungsplan „...“ innerhalb eines Sondergebiets Fremdenverkehr. Innerhalb der festgelegten Baugrenzen seien Vorhaben zulässig, die der Erholung dienten, insbesondere Gasthäuser, Hotels, Pfarrzentrum und ähnliches, sowie Wohnungen für Eigentümer und Angestellte dieser Vorhaben. Der maßgebliche Bereich zum Bauvorhaben weise eine gewerbliche Nutzung mit erheblichem Gewicht auf. Dies sei der große Komplex des ...hotels (Fl.Nrn. ... und ...) sowie das Hotel ... (Fl.Nr. ...). Zu berücksichtigen sei auch ein weiteres Hotel auf Fl.Nr. ... im Anschluss zum öffentlichen Parkplatz (Fl.Nr. ...). Auf der Gemeindebedarfsfläche befinde sich die Kirche (Fl.Nr. ...), das Pfarrheim (Fl.Nr. ...), das Museum und ein Kiosk (Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...). Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... stehe ein weiterer Beherbergungsbetrieb in Form eines Schülerwohnheims. Eine tatsächliche Wohnnutzung finde auf dem Grundstück der Antragsteller und auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... statt. Das gemäß § 4 BauNVO erforderliche Übergewicht zu Gunsten der Wohnbebauung sei in dem hier betroffenen Bereich nicht gegeben. Deshalb sei für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung richtigerweise von einem Mischgebiet ausgegangen worden.

Die Lärmimmissionen aus den Be- und Entladevorgängen seien aufgrund der geringen Entladetätigkeit (maximal sechs Lkw pro Tag) ausschließlich während des Tagzeitraums nicht prognostiziert worden, da erfahrungsgemäß in einem Mischgebiet in einem Abstand von 30 m zur Entladezone nicht mit relevanten Lärmimmissionen zu rechnen sei. Eine überschlägige Lärmprognose mit einem A-bewerteten Schallleistungspegel bezogen auf ein Ereignis pro Stunde für die Entladung von Stückgut z.B. im Lebensmittelhandel von 80 dB(A) gemäß dem Immissionsdatenkatalog des Umweltbundesamtes, bei sechs Entladevorgängen pro Tag, einer angenommenen Dauer der Entladung von 15 Minuten pro Lkw und einer ungehinderten freien Schallausbreitung ergebe gemäß dem Prognosemodell der TA Lärm (DIN ISO 9613-2) an der östlichen Ecke des Wohngebäudes der Antragsteller einen Teilbeurteilungspegel durch die Ladetätigkeit von tagsüber 40 dB(A). Demzufolge sei am Wohnhaus der Antragsteller nicht mit relevanten Lärmimmissionen durch Entladetätigkeiten zu rechnen.

Der Antragsgegner sei bei der Einstufung der Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht an die Auffassung des Gutachters gebunden. Da Immissionsrichtwerte für Sondergebiete in Nr. 6.1 der TA Lärm nicht existierten, sei die Schutzbedürftigkeit des Gebiets aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Einzelfall festzulegen. Auf die Bestimmung der Vorbelastung durch bestehende Nutzungen sei verzichtet worden, da gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm die Bestimmung der Vorbelastung entfallen könne, wenn die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die zulässigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Dies sei hier der Fall.

Ein Zuschlag für Beurteilungszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Ruhezeiten an Werktagen und Sonn- und Feiertagen) werde gemäß Nr. 6.5 der TA Lärm unter anderem für Wohngebiete, nicht aber für Mischgebiete berücksichtigt. Informatorisch sei zu ergänzen, dass sich der Beurteilungspegel für den Tagzeitraum eines kontinuierlichen Geräuschs bei Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags lediglich um 1,9 dB(A) erhöhe und damit in diesem Fall keine Auswirkungen auf die immissionsschutztechnische Beurteilung habe.

Das im Gutachten angesetzte bewertete Schalldämmmaß des Schuppendachs von 10 dB stelle keine besondere bautechnische Anforderung dar und müsse deshalb nicht als Auflage fixiert werden. Da sich die lärmintensiven Kälteanlagen (Kompressoren) innerhalb des Maschinenraums mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Wände und des Daches von 58 dB befänden, sei das bewertete Schalldämmmaß des Schuppens für die Immissionsprognose nicht relevant.

Das Tor des Kühllagers befinde sich auf der Nordostseite des Schuppens und damit auf der vom Wohnhaus der Antragsteller abgewandten Seite. Durch die Eigenabschirmung des Schuppens sei an dem Wohnhaus gegenüber freier Schallausbreitung gemäß VDI 2571 mit einer Pegelminderung von ca. 10 dB(A) zu rechnen. Um den Kälteverlust während der Be- und Entladung zu minimieren, sei davon auszugehen, dass die Türen der Kühlzellen nur kurzfristig geöffnet würden. Demzufolge sei an dem Wohnhaus der Antragsteller nicht mit einer relevanten Lärmimmission durch die geöffnete Schuppentür zu rechnen.

Die Baugenehmigung verstoße auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Gemäß der vorliegenden Betriebsbeschreibung des Antragstellers vom 9. August 2017 werde der tägliche Lkw-Verkehr mit maximal sechs Lkw pro Tag angegeben. Auch immissionsschutztechnisch sei eine Begrenzung des Lkw-Verkehrs nicht erforderlich gewesen, da auch bei einer deutlich höheren Lkw-Frequentierung nicht mit einer Überschreitung des festgesetzten reduzierten Immissionsrichtwerts zu rechnen sei. Eine Verdopplung der Lkw-Frequentierung erhöhe den Teilbeurteilungspegel durch die Verladetätigkeit lediglich um 3 dB(A).

Die Anlieferzeiten seien im Genehmigungsbescheid auf den Zeitraum 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt worden. Demzufolge sei eine Anlieferung außerhalb dieser Zeiten unzulässig. Eine engere Begrenzung der Anlieferung sei aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, da gemäß TA Lärm im Mischgebiet keine Ruhezeiten definiert seien. Da im Tagzeitraum der Beurteilungspegel über 16 Stunden gemittelt werde, sei es aus immissionsschutztechnischer Sicht unerheblich, zu welchem Zeitpunkt während des Tagzeitraums die Anlieferung erfolge.

Die Verkehrsgeräusche der Lkw-Anlieferungen fänden überwiegend auf öffentlichen Verkehrsflächen statt, von wo aus die Lkws in die im Bauantrag eingezeichnete Be- und Entladezone einführen. Die Fahrstrecke auf dem Betriebsgelände sei sehr gering und deshalb nicht relevant. Die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen seien gemäß Nr. 7.4 TA Lärm zu minimieren, wenn unter anderem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten würden. Aufgrund der geringen Frequentierung sei eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auszuschließen. Die Verladegeräusche östlich des Schuppens könnten an der großflächigen Hotelfassade der Fl.Nr. ... reflektiert werden. Die Schallleistung der Spiegelschallquelle sei jedoch geringer als die der Originalschallquelle, da bei der Reflektion durch Absorption und Streuung ein Teil der Schallenergie verloren gehe. Darüber hinaus befinde sich die Spiegelschallquelle in einem größeren Abstand zum Wohnhaus der antragstellenden Familie. Mit einer relevanten Erhöhung des Beurteilungspegels durch die Reflektionsschallquelle sei nicht zu rechnen.

Der umzunutzende Lagerschopf sei mit Baugenehmigung vom 9. Januar 2009 genehmigt worden. Mit der Baugenehmigung sei eine Befreiung wegen der Überschreitung der Baugrenze/Baulinie nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden. Die Antragsteller hatten als Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt. Die Abstandsflächen zählten nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Trotzdem sei eine Überschreitung der Abstandsfläche weder aus den genehmigten Planunterlagen noch aus dem aktuellen Lageplan erkennbar.

Die Antragsteller ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. August 2018 erwidern. Hinsichtlich der Gebietseinwertung bleibe es bei der vorgetragenen Kritik. Nachdem die TA Lärm keine Sondergebiete kenne, seien die fraglichen Gebiete nach ihrer Schutzbedürftigkeit einzustufen. Der Antragsgegner unterstelle eine gewerbliche Nutzung von erheblichem Gewicht. Er führe jedoch keine einzige derartige Nutzung auf. Vielmehr fänden sich im fraglichen Gebiet diverse Beherbergungsbetriebe, die jedoch keine Gewerbebetriebe seien. Im fraglichen Gebiet befinde sich kein einziger Gewerbebetrieb, sondern lediglich Wohn-, Gaststätten- und Beherbergungsnutzungen. Dies spreche gegen ein Mischgebiet. Zudem müsse die Gebietseinstufung nach TA Lärm nicht mit der eines Bebauungsplans übereinstimmen. Vorliegend falle auf, dass gerade der nördliche Teil der ... durch Beherbergungsbetriebe geprägt sei, während im südlichen Teil die Nutzung deutlich diversifizierter sei, nachdem sich dort Wohnbebauung, eine Kirche mit Pfarrheim und ein Museum befänden. Mithin spreche vieles dafür, jedenfalls den südlichen Bereich der ... – wo das Anwesen der Antragsteller liege – als allgemeines Wohngebiet zu werten, allenfalls den nördlichen Teil als Mischgebiet.

Soweit der Antragsgegner davon ausgehe, dass auf dem Wohngrundstück der Antragsteller ein Teilbeurteilungspegel aus Be- und Entladevorgängen von 40 dB(A) aufschlagen, bleibe offen, wie sich dieser errechne. Dieser sei weder Bestandteil des Lärmschutzgutachtens, noch der immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen. Selbst wenn dieser zutreffend berechnet worden sei, ergebe sich hierdurch eine erhebliche Verlärmung des Anwesens, da dieser Pegel deutlich über die Immissionen des übrigen Betriebs hinausginge.

Nicht nachvollziehbar sei, warum der Antragsgegner immer noch die Auffassung vertrete, der Zuschlag für Beurteilungszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit werde nur für Wohngebiete berücksichtigt. Gemäß Ziffer 6.5 TA Lärm sei eine solche Bezuschlagung in den Gebieten nach Nr. 6.1 d-f zwingend. Das vom Antragsgegner unterstellte Mischgebiet falle unter Nr. 6.1 d. Angesichts des durch den Antragsgegner selbst eingebrachten Teilbeurteilungspegels für Be- und Entladevorgänge und für das Anlieferkonzept des Bauherrn komme diesen Zuschlägen vorliegend eine erhebliche Relevanz zu.

Der Antragsgegner könne nicht behaupten, dass das im Gutachten angesetzte Schalldämmmaß von 10 dB(A) nicht relevant sei. Das Gutachten berücksichtige dies als gegeben und nehme entsprechende Reduzierungen bei den Immissionen vor. Gleichwohl sei dem Bauherrn nicht zur Auflage gemacht worden, ein Dach mit mindestens diesem Schalldämmmaß zu verwenden.

Der Antragsgegner trage nicht substantiiert gegen die Einwände zur Unbestimmtheit der Bauantragsunterlagen vor. Insbesondere fehle jedwede Auseinandersetzung mit der Entscheidung des VG München, die zitiert worden sei. Es verbleibe eine Unbestimmtheit dahingehend, dass die Betriebsbeschreibung, die der Baugenehmigung verbindlich zugrunde liege, Be- und Entladungen ab 07.00 Uhr zulasse. Der angefochtene Bescheid gehe jedoch weiter und lasse derartige Tätigkeiten ab 06.00 Uhr zu. Dabei würden die Zuschläge gemäß Ziffer 6.5 TA Lärm verkannt.

Der Antragsgegner räume ein, dass Verkehrsgeräusche nicht berücksichtigt worden seien. Seine Annahme, dies sei irrelevant, da die Fahrtbewegungen auf privaten Flächen sehr gering seien, widerspreche Ziffer 7.4 TA Lärm. Er müsse die Anforderung durch den Fahrverkehr ermitteln und dürfe sie nicht ignorieren.

Zudem gestehe der Antragsgegner zu, dass die Reflektion und Schallspiegel von der Hotelfassade nicht berücksichtigt worden seien. Jedwede Berechnung und Belege zu seinem Vortrag fehlten jedoch.

Zusätzlich verhielten sich weder das Gutachten noch der Baugenehmigungsbescheid zu tieffrequenten Geräuschen gemäß Ziffer 7.3 TA Lärm. Dieser komme eine besondere Störwirkung zu. Sie könnten insbesondere bei dem Betrieb von Kühlaggregaten entstehen.

Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. Juli 2018 beantragen,

den Antrag abzulehnen.

In der Sache ließ sie mit Schriftsatz vom 8. August 2018 wie folgt Stellung nehmen: Die Baumaßnahme zur Umsetzung der Nutzungsänderung des Schuppens sei abgeschlossen. Am 30. Juli 2018 sei dem Landratsamt die Nutzungsaufnahme angezeigt worden. Die Kühlbereiche seien befüllt und in den Hotelbetrieb integriert. Die bislang im Torhausbereich installierten Kühlzellen seien demontiert.

Es bestünden keine hinreichend gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der erteilten Baugenehmigung. Der Umgang des Antragsgegners mit dem Einvernehmen der Gemeinde beinhalte keinerlei Rechte der Antragsteller berührende Belange. Die Baugenehmigung verletze auch in Bezug auf Fragen des Immissionsschutzes keine Rechte der Antragsteller. Die Antragsgegner würden hinsichtlich der maßgeblichen Art der Nutzung im Baugebiet grundlegend die Belegenheit des Bauvorhabens in einem festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr mit der Zweckbestimmung Gaststätten, Hotels, Pfarrzentrum und Ähnliches sowie Wohnungen für die Eigentümer und Angestellte dieser Vorhaben verkennen. Bauplanungsrechtlich komme dem Gebäude der Antragsteller insoweit die Schutzwürdigkeit eines Betriebsleiterwohngebäudes in einem überwiegend beherbergungsgewerblich geprägten Baugebiet zu. Der Ansatz der Werte eines Mischgebiets durch das Landratsamt begegne keinerlei Bedenken. Das schiere Ausmaß des rings um das Gebäude der Antragsteller seit jeher baurechtlich zulässigen und vorhandenen Maßes an Fremdenbeherbergung sei in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Atypisch sei vorliegend allein die versprengt vorhandene Wohnnutzung. Die Aufteilung in eine nördliche und eine südliche ... sei künstlich. Die bauliche Umgebung sei auch tatsächlich stark beherbergungsgewerblich geprägt. Der faktische Nutzungsschwerpunkt auf der ... sei ein rein touristischer, mit Tages- und Übernachtungsgästen. Es sei unzutreffend, dass die tatsächlichen, schalltechnisch maßgeblichen und die Bauumsetzung definierenden bzw. nutzungsbeschränkenden Angaben im Schallschutzgutachten und in der Betriebsbeschreibung keine Beachtung gefunden hätten. Sie seien zum einen in die behördliche Bewertung der Schallausbreitung eingegangen; zum anderen seien sie Teil der Bauantragsgrundlagen des erteilten Bescheids. Hieraus sei beispielsweise ohne jeden Zweifel abzuleiten, dass die Be- und Entladung nicht, wie die Antragsteller behaupteten, pro Tag unbegrenzt oft erfolgen könne, da klare Zahlen zum Lieferverkehr vorgegeben seien. Die Betriebsbeschreibung enthalte alle maßgeblichen Informationen. Sie liege dem angegriffenen Bescheid als Teil der Bauvorlagen zugrunde. Insbesondere sei auszuführen, dass der Gütertransportvorgang Lkw – Schuppen bzw. umgekehrt mit Rollis bedient würden. Dabei handle es sich um einen zweiseitig, mit ca. 1,80 m hohen Gitterseitenwänden versehenen Rollbahnuntersatz ohne eigene Motorisierung, in dem sich, vom Großhändler bereits vorbereitet, die bestellten Waren befänden und der auf die Hebebühne eines Lkws gerollt, abgesenkt und in das Gebäude gefahren werde (und umgekehrt). „Ameisen“, Hubwagen oder Gabelstapler kämen nicht zum Einsatz. Sie wären andernfalls in der Betriebsbeschreibung erwähnt worden. Der Transport Schuppen – Hauptgebäude bzw. umgekehrt finde ausweislich der Betriebsbeschreibung fußläufig, also ebenfalls nicht motorisiert, statt. Die Betriebsbeschreibung definiere, dass Anlieferungsvorgänge ganzjährig erst am 7.00 Uhr erfolgen dürften. Auch die örtliche Anlieferung mittels Lkw werde festgelegt. Schließlich werde ausgeführt, in welchem immissionsschutzfachlichen Rahmen dies umgesetzt werde, nämlich zur Tagzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Antragsteller hätten unerwähnt gelassen, dass die Belieferung der Hotelanlage aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnung der Ortsgemeinde nur zwischen 6.00 Uhr und 11.00 Uhr erfolgen dürfe.

Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die Baugrenzenüberschreitung des Lagerschuppens berufen. Das Gebäude der Beigeladenen verfüge über eine Nachbarzustimmung der Antragsteller. Zudem besäßen Baugrenzenfestsetzungen des Bebauungsplans keinen drittschützenden Gehalt. Da das Gebäude der Antragsteller bei Erlass des Bebauungsplans eigentumsrechtlich zum Hotelgrundstück der Beigeladenen gehört habe und erst nachträglich abverkauft worden sei, sei auch für das darauf befindliche Gebäude der Antragsteller im Sondergebiet Fremdenverkehr betriebsleiterbezogenes Wohnen vorgegeben. Eine drittschützende Aufladung der Baugrenzenfestsetzung sei daher nicht plausibel. Ob die Antragsteller ihre Genehmigungslage je dem derzeit offenbar praktizierten Wohngebrauch ohne Bezug zur Gaststätten- und Hotelnutzung angepasst hätten, sei der Beigeladenen nicht bekannt.

Die Antragsteller führten selbst aus, dass das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand des angegriffenen Bescheids gewesen sei. Ungeachtet dessen sei der fragliche Schuppen 2009 mit einem Abstand von 3 m zum Grundstück der Antragsteller genehmigt worden.

Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Antragsgegners Bezug genommen.

Hierauf ließen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. August 2018 erwidern. Das Wohnhaus der Antragsteller habe bei Aufstellung des Bebauungsplans bereits bestanden und unterliege somit dem Bestandsschutz. Es genieße den vollen Schutzanspruch eines Wohngebäudes, nicht denjenigen einer Betriebsleiterwohnung. Bezüglich der Gebietseinstufung sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der faktische Nutzungsschwerpunkt nicht auf Tourismus liege. Hiergegen sprächen bereits die Wohngebäude und die kirchlichen Einrichtungen. Zwischen dem stark beherbergungsgenutzten nördlichen Bereich des Plangebiets und dem eher durch Nutzungen eines allgemeinen Wohngebiets geprägten Süden sei zu differenzieren. Jedenfalls für das Grundstück der Antragsteller seien die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets einzuhalten. Selbst wenn es sich um ein Mischgebiet handeln sollte, seien zu Unrecht die Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nicht angesetzt worden.

Auch sei, anders als von der Beigeladenen geltend gemacht, die Anzahl der Be- und Entladungen im Bescheid nicht beschränkt. Die Baugenehmigung weiche von der Betriebsbeschreibung ab. Zudem lasse der Bescheid im Widerspruch zu der straßenverkehrlichen Anordnung (06.00 Uhr – 11.00 Uhr) Lieferverkehr bis 22.00 Uhr zu. Die straßenverkehrliche Anordnung diene auch dem Schutz der Anwohner.

Rücksichtslos und mit den Grundsätzen der Pietät nicht zu vereinbaren sei, dass die Ventilatoren auf Kirche und Friedhof ausgerichtet seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Die im Rahmen des § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt kein überwiegendes Interesse der Antragsteller an einer Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Wendet sich – wie hier – ein Dritter gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, kann er diese wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 2 ZB 12.1787 – juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 34 m.w.N.). Eine derartige Verletzung von Rechten der Antragsteller – zu denen das Einvernehmen der Belegenheitsgemeinde gem. § 36 BauGB sowie der Schutz von kirchlichen Einrichtungen von vornherein nicht gehören – ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Die vorliegend genehmigte Nutzungsänderung des bestehenden Schopfes bzw. Schuppens in einen Kühlraum entspricht gem. § 30 Abs. 1 BauGB dem einschlägigen Bebauungsplan, welcher ein Sondergebiet Fremdenverkehr festsetzt und nach dem unter anderem Hotels betreffende Vorhaben zulässig sind. Bei summarischer Prüfung bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise, weil zu Lasten der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme verletzende, Unzulässigkeit des Vorhabens gem. § 15 Abs. 1, insbesondere Satz 2, BauNVO.

Sondergebiete – wie hier festgesetzt – sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 BauNVO). Das Grundstück der Antragsteller liegt innerhalb des Plangebiets und auch im festgesetzten Sondergebiet. Schon vor diesem Hintergrund können die Antragsteller nicht den von ihnen geltend gemachten Schutz eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) beanspruchen und kommt es nicht darauf an, ob die in der näheren Umgebung ihres Wohnanwesens vorhandenen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Für eine Funktionslosigkeit der Sondergebietsfestsetzung ist – auch und gerade angesichts der nach dem Vortrag der Antragsteller vorhandenen Nutzungen – nichts ersichtlich, so dass auch nicht deshalb statt auf den Bebauungsplan auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen wäre. Vielmehr lässt sich den vorliegenden Festsetzungen zu den im Sondergebiet zulässigen Nutzungen entnehmen, dass Wohnnutzungen, die nicht den fremdenverkehrsspezifischen Nutzungen dienen, jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen sind; insofern dürfte der Schutz des antragstellerischen Wohnanwesens gegenüber Vorhaben gemindert sein, die – wie hier – den nach dem Bebauungsplan im Sondergebiet zulässigen Nutzungen zuzuordnen sind.

Vor diesem Hintergrund dürften die genehmigte Nutzungsänderung sowie die damit notwendiger Weise einhergehenden Lärmimmissionen nicht außerhalb dessen liegen, was den Antragstellern mit Blick auf die Eigenart des Baugebiets zumutbar wäre. Die Nutzungsänderung betrifft ein bestehendes, bereits bisher dem Hotel zugeordnetes Gebäude. Dessen Dimensionen und damit auch die als Kühlraum nutzbare Fläche (in den genehmigten Bauvorlagen mit 44,06 m2 angegeben) stellen sich mit Blick auf die Ausmaße des offenbar langjährig bestehenden Hotelbetriebs keinesfalls als überdimensioniert dar. Die Schallimmissionen durch den Kühllagerbetrieb selbst (Kälteanlagen) liegen beim antragstellerischen Anwesen mit etwa 15 dB(A) tags und 12 dB(A) nachts sogar weit unter den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet, deren Einhaltung die Antragsteller fordern (Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm); in Bezug auf diese Immissionen liegt das Anwesen der Antragsteller sogar deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs gem. Nr. 2.2 TA Lärm und begründet mithin keinen Immissionsort gem. Nr. 2.3 TA Lärm. Zum Schutz von Lärmimmissionen enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung weitere Vorgaben zu den verwendeten technischen Anlagen und Bauteilen. Das Bestücken des Kühllagers und die Entnahme von Lagergut werden angesichts der auf der Nordseite des Schuppens platzierten Toröffnungen vom klägerischen Anwesen weg gerichtet erfolgen. Auch die – gemäß den Nebenbestimmungen ausdrücklich einzuhaltende – Be- und Entladezone ist auf der von den Antragstellern abgewandten Seite des Schuppens platziert; ebenso wird der Zu- und Abfahrtverkehr nicht am antragstellerischen Grundstück vorbeigeführt. Schließlich dürfen Lieferungssowie Ladetätigkeiten, unabhängig von den antragstellerseits gerügten Unklarheiten der Betriebsbeschreibung, nach den eindeutigen Vorgaben in den Nebenbestimmungen zum Bescheid (letzter Absatz) nur im Tagzeitraum (6 – 22 Uhr) stattfinden; auch dies bewegt sich innerhalb des nach dem Gebietscharakter Üblichen.

Im Einzelnen gilt zu den von den Antragstellern vorgebrachten Angriffen auf die Baugenehmigung folgendes:

Auf eine fehlerhafte Gebietseinstufung betreffend den Schutz vor Lärmimmissionen können sich die Antragsteller wohl nicht berufen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die planungsrechtliche Umgebung des antragstellerischen Anwesens nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 30 BauGB zu beurteilen; das Anwesen der Antragsteller liegt nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem Sondergebiet Fremdenverkehr. Auf diese bauplanungsrechtlichen Festsetzungen kommt es auch im Rahmen der TA Lärm gem. deren Nr. 6.6 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 vorrangig an. In Bezug auf die Schutzbedürftigkeit i.S.d. Nr. 6.6 TA Lärm ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das festgesetzte Sondergebiet gerade nicht – wie ausgeführt – vorwiegend dem Wohnen dient (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO), sondern, wie ausgeführt, regelmäßig nur eine Wohnnutzung zulässt, die mit den fremdenverkehrsbezogenen Nutzungen im Zusammenhang steht. Gerade angesichts der wohl unzweifelhaft prägenden vorhandenen Hotelnutzungen, insbesondere des Hotels der Beigeladenen, bei denen es sich um gewerbliche Nutzungen, nämlich solche des Beherbergungsgewerbes handelt (vgl. etwa § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von einer einem Mischgebiet (Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm) vergleichbaren Schutzwürdigkeit ausgegangen ist. Dabei konnte der Antragsgegner angesichts der Festsetzung eines gegen über Nr. 6.1 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerts mit Blick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm (sog. Irrelevanzkriterium) die Frage einer etwaigen Vorbelastung unbeantwortet lassen. Dass diese – reduzierten – Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr liegen die gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel betreffend die von den Kühlräumen ausgehenden Immissionen – wie bereits erwähnt – derart weit selbst unter den für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Richtwerten, dass sich auch bei einer etwa fehlerhaften Anwendung der Schutzwürdigkeitsregelungen der TA Lärm keine Rechtsverletzung der Antragsteller ergeben dürfte. Unerheblich ist daher, ob die von den Antragstellern angegriffene Begründung für die Reduzierung der zulässigen Immissionsrichtwerte zutreffend ist, zumal diese Reduzierung auch zu Gunsten der Antragsteller wirkt.

Vor diesem Hintergrund dürfte auch unbeachtlich sein, dass in der Baugenehmigung das Schalldämmmaß der Schuppenkonstruktion nicht explizit geregelt wurde. Im Übrigen dürfte davon auszugehen sein, dass der im Baugenehmigungsverfahren tätig gewordene Gutachter beim Ansatz eines Schalldämmmaßes von ≥ 10 dB (S. 9 des Gutachtens) schlicht von der Holzkonstruktion ausgegangen ist, wie sie sich aus dem Bestand und aus den eingereichten und genehmigten Planzeichnungen ohne weiteres ergibt. Daneben enthält die Baugenehmigung explizite Vorgaben für die Schalldämmmaße des Maschinenraums und der Kühlzellen, so dass – wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt hat – das Schalldämmmaß des Schuppens für die Immissionsprognose nicht relevant ist.

Ebenso irrelevant dürfte sein, inwieweit es bei geöffneten Türen des Kühlschuppens zu höheren Lärmimmissionen kommt. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass eine nur kurze Öffnung der Türen schon im eigenen Interesse der Beigeladenen liegt. Mit Immissionen, die auf der praktischen Vernunft widersprechenden Handlungen beruhen, braucht sich die Genehmigungsbehörde nicht weiter befassen. Im Übrigen liegen, wie ausgeführt, die vom Betrieb des Kühlhauses als solchen ausgehenden Beeinträchtigungen am Anwesen der Antragsteller derart weit unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten, dass eine Überschreitung dieser Werte selbst bei öfterem Offenstehenlassen der Türen nicht erkennbar ist.

Wohl zu Unrecht vermissen die Antragsteller eine Auseinandersetzung der Baugenehmigung und der Antragsunterlagen mit Störwirkungen durch tieffrequente Geräusche gem. Nr. 7.3 TA Lärm. Dass weder der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter als auch die Umweltschutzingenieurin des Landratsamts Veranlassung gesehen haben, sich mit diesem Aspekt zu befassen, deutet vielmehr darauf hin, dass eine insoweit zu bewältigende Problematik durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht ausgelöst wird. Im Übrigen ist insoweit erneut auf die geräuschreduzierenden Vorgaben im Baugenehmigungsbescheid betreffend die Schalldämmmaße der Außenbauteile von Maschinenraum und Kühlzellen zu verweisen.

Die Forderung der Antragsteller nach einer Berücksichtigung von Zuschlägen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm dürfte ebenfalls unbegründet sein. Insoweit gilt folgendes: Zwar verweist Nr. 6.5 TA Lärm auch in der Fassung der Änderung vom 1. Juni 2017 (vgl. AllgVwV zur Änderung der TA Lärm vom 1.6.2017, BAnz AT 8.6.2017 B5) auf Nr. 6.1 Buchstaben d) bis f) TA Lärm und fordert damit Zuschläge scheinbar auch in Kern-, Dorf- und Mischgebieten gem. Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Hierbei dürfte es sich jedoch um ein dem Normgeber anlässlich der genannten Änderung unterlaufenes Redaktionsversehen handeln, so dass sich der Verweis in Nr. 6.5 TA Lärm richtigerweise nunmehr auf Nr. 6.1 Buchst. e) bis g) TA Lärm bezieht. Nr. 6.5 der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung der TA Lärm (vgl. Nr. 6 der AllgVwV zur Änderung der TA Lärm vom 1.6.2017) verwies – wie die aktuelle Fassung – auf Nr. 6.1 Buchstaben d) bis f) TA Lärm. Mit der genannten Änderung hat der Normgeber in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst c) Immissionsrichtwerte für die in § 6a BauNVO aufgenommenen „Urbanen Gebiete“ eingefügt, so dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nunmehr in Nr. 6.1 Buchst. d) und für allgemeine Wohngebiete in Nr. 6.1. Buchst. e) TA Lärm geregelt sind. Der Normgeber hat zwar in Nr. 2 bis 5 der genannten Änderungsvorschrift gewisse Folgeänderungen (zu Nr. 6.1, Nr. 6.2 und Nr. 6.3 TA Lärm) vorgenommen, jedoch übersehen, dass auch eine Änderung in Nr. 6.5 TA Lärm geboten gewesen wäre (Nr. 6.1 Buchst. e) bis g) statt wie bisher Buchst d) bis f)). Aus den Normgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Normgeber die TA Lärm allein zur Einführung eines eigenen Immissionsrichtwerts für Urbane Gebiete ändern (vgl. BR-Drs. 708/16, S. 2) und im Übrigen lediglich Folgeänderungen vornehmen wollte (BR-Drs. 708/16, S. 7). Dafür, dass auch Änderungen bei den Zuschlägen gem. Nr. 6.5 TA Lärm beabsichtigt waren, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Zuschläge gem. Nr. 6.5 TA Lärm beruhen offensichtlich auf der Erwägung, dass in Gebieten, die vorwiegend zum Wohnen genutzt werden, sowie bei besonderes schutzwürdigen Gebieten und Einrichtungen (Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten), Lärm zu bestimmten Zeiten bzw. an bestimmten Tagen besonders störend wirkt. Gebiete hingegen, die in zumindest in etwa gleicher Weise dem Wohnen und gewerblichen Nutzungen dienen oder die sogar überwiegend bzw. ausschließlich gewerblich genutzt werden, weisen diese besondere Schutzbedürftigkeit nicht auf. Es ist nicht erkennbar, dass der Normgeber an diesen Grundsätzen etwas ändern wollte. Vielmehr wäre der Verweis in Nr. 6.5 TA Lärm in der aktuellen Fassung sinnwidrig, weil damit ein Zuschlag für Misch-, aber z.B. auch – trotz des besonderen Rücksichtnahmegebots betreffend Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO – für Dorfgebiete festgesetzt wäre, während für Kurgebiete sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten kein Zuschlag mehr festgesetzt werden dürfte. Auch diese Erwägungen sprechen mithin für eine Lesart des Nr. 6.5 TA Lärm in der aktuellen Fassung dahin gehend, dass sich der Verweis nunmehr auf Nr. 6.1 Buchst. e) bis g) TA Lärm bezieht. Nachdem – wie ausgeführt – vorliegend nicht von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen ist, waren demnach auch keine Zuschläge gem. Nr. 6.5 TA Lärm vorzunehmen.

Eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens dürfte sich auch nicht aus den durch LKW-Anlieferungen resultierenden Lärmimmissionen ergeben. Insofern ist zunächst erneut die Lage der Grundstücke von Antragstellern und Beigeladener in einem Sondergebiet Fremdenverkehr zu berücksichtigen, welches Hotels – mithin Betriebe des Beherbergungsgewerbes – ausdrücklich für zulässig erklärt. Die Belieferung mit LKW eines solchen, für das in Rede stehende Sondergebiet wesensmäßigen, Betriebs zählt zu den üblichen und notwendigen Abläufen; hieraus resultierende Beeinträchtigungen sind daher von der in diesem Gebiet wesensfremden Wohnbebauung grundsätzlich hinzunehmen. Besondere Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in Bezug auf Umfang und Lage des umzunutzenden Schuppens, der Be- und Entladefläche, des Fahrwegs sowie der Lieferzeiten (unstreitig nur im Tagzeitraum; derzeit offenbar auf Grund straßenverkehrsrechtlicher Anordnung beschränkt auf die Zeit zwischen 6.00 und 11.00 h) bestehen nicht. Nichts anderes folgt hier aus Nr. 7.4. Abs. 1 TA Lärm. Die Vorschrift geht von einer Zurechnung von Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück zu der zu beurteilenden Anlage aus, wenn diese Geräusche – wie hier – in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen. Auch vor diesem Hintergrund gehören die Immissionen durch LKW-Anlieferungen mithin zu den üblichen, dem Gebietscharakter entsprechenden Beeinträchtigungen.

Zwar enthält die Baugenehmigung keine ausdrücklichen Vorgaben für die Anzahl der LKW-Anlieferungen. Indes ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die in der von der Beigeladenen vorgelegten Betriebsbeschreibung genannten Anlieferungen von maximal ca. 6 LKW pro Tag nicht dem tatsächlich zu erwartenden Betrieb entsprechen; ebenso ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei einer solchen LKW-Frequentierung selbst die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte vom 54 dB(A) (tags; eine Anlieferung zur Nachtzeit findet nicht statt) überschritten würden (vgl. Stellungnahme der Umweltschutzingenieurin vom 9.5.2018, S. 2, Bl. 117 Behördenakt); dies gilt, wie der Antragsgegner – offenbar nach erneuter Einschaltung der Umweltschutzingenieurin – in der Antragserwiderung (S. 5) ausgeführt hat, selbst bei einer deutlich höheren, gar verdoppelten, LKW-Frequentierung. Nachdem eine Überschreitung der zulässigen Beurteilungspegel bei den Antragstellern im Rahmen des zu erwartenden Betriebs ersichtlich nicht in Betracht kommt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass es der Antragsgegner bei der Ermittlung der durch LKW-Anlieferungen hervorgerufenen Immissionen bei einer überschlägigen Abschätzung belassen hat (vgl. auch Art. 10 Satz 2 BayVwVfG).

Rücksichtslos gegenüber den Antragstellern dürfte sich das Vorhaben auch nicht auf Grund von Lärmimmissionen durch Be- und Entladevorgänge sowie des Transports von Waren zwischen Kühlschuppen und Hauptgebäude darstellen. Insoweit gelten die nämlichen Erwägungen wie bei den Anlieferungen durch LKW; es handelt sich um übliche und notwendige betriebliche Abläufe, die für das festgesetzte Sondergebiet kennzeichnend sind. Besondere Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit der betrieblichen Abläufe, insbesondere in Bezug auf eingesetzte Gerätschaften, genutzte Transportwege und Betriebszeiten (Be- und Entladung nur zur Tagzeit) bestehen auch insoweit nicht.

Eine Rechtsverletzung der Antragsteller dürfte sich auch nicht durch die von ihnen behaupteten Schallreflexionen durch die Fassade des Hauptgebäudes auf Fl.Nr. ... ergeben. Die – offenbar auch insoweit auf eine weitere Stellungnahme der Umweltschutzingenieurin gestützten – Ausführungen des Antragsgegners in seiner Erwiderung (keine relevante Erhöhung des Beurteilungspegels wegen geringerer Schallleistung der Spiegelschallquelle durch Absorption und Streuung und der Entfernung der Hotelfassade vom Wohnanwesen der Antragsteller [ca. 40 m]) sind für die Kammer nachvollziehbar. Einer vertieften Ermittlung und Berechnung der Lärmimmissionen bedurfte es auch insoweit nicht.

Schließlich dürfte die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragsteller entgegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt sein. Auch nach der von der Antragstellerseite angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG München, B.v. 14.6.2016 – M 1 SN 16.1700 – juris Rn. 27) muss eine etwaige Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betreffen (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 6). Eine Baugenehmigung ist daher (nur) aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen dürften hier nicht gegeben sein.

Wie aufgezeigt, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den genehmigten Bauvorlagen sowie aus den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen zum Lärmschutz unter Berücksichtigung der Lage des Anwesens der Antragsteller in einem Sondergebiet Fremdenverkehr, dass keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller vorliegt. Zwar enthält die Betriebsbeschreibung vom 9. August 2017 gegenüber den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung insoweit eine Einschränkung, als dort von einer LKW-Anlieferung ab 7:00 Uhr die Rede ist, während die Baugenehmigung den gesamten Tagzeitraum (6 – 22 Uhr) umfasst. Ein rechtlich erheblicher Widerspruch besteht insoweit jedoch schon deshalb nicht, weil die Betriebsbeschreibung nicht zu den „mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen“ gemäß Ziffer 1 des Bescheidtenors zählt. Ein nachbarrechtlich relevanter Rechtsfehler liegt hierin nicht, da eine Betriebsbeschreibung nicht zwingend zum Gegenstand einer Baugenehmigung gemacht werden muss; vielmehr kann die Baugenehmigungsbehörde auch – wie hier – über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22). Im Übrigen würde ein etwaiger Widerspruch zwischen Betriebsbeschreibung und Nebenbestimmungen zum Lärmschutz hier kein in dem beschriebenen Sinne nachbarrechtlich relevantes Merkmal betreffen, da lediglich der Zeitraum zwischen 6.00 h und 7.00 h, also ein (kurzer) Teilbereich der Tagzeit, betroffen ist. LKW-Anlieferungen sowie Be- und Entladevorgänge sind, wie sich aus der letzten bescheidlichen Nebenbestimmung zum Lärmschutz ergibt, unzweifelhaft nur im Tagzeitraum zulässig. Zuschläge für die Zeit vor 7.00 h gem. Nr. 6.5 TA Lärm sind im vorliegenden Gebiet, wie ausgeführt, nicht vorzunehmen.

Eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Situation mit derjenigen, die der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zu Grunde lag (VG München, B.v. 14.6.2016 – M 1 SN 16.1700), dürfte nicht gegeben sein. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht München davon aus, dass sich die Anforderungen an die nachbarrechtliche Bestimmtheit aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (a.a.O., Rn. 27). Im dort entschiedenen Fall war nicht erkennbar, welche Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin einzuhalten waren, weil es an einer Zuordnung des Immissionsorts zu einer der beiden aufgeführten Gebietsarten (MI und WA) fehlte (a.a.O., juris Rn. 30). Angesichts der damit offenbar zumindest in Betracht kommenden Immissionsrichtwerte für ein allgemeinen Wohngebiets war – anders als hier – somit nicht in ausreichend klar, ob Fahrverkehr auch in Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm zugelassen worden war (Unklarheit bezüglich des Zeitraums 6.00 h – 7.30 h und 18.00 – 22.00 h). Ferner war dort streitgegenständlich eine Baugenehmigung für eine Anlage zur Verbrennung von Hackschnitzeln, in der keine Flächen außerhalb der Heizzentrale zur Zwischenlagerung der Hackschnitzel mitgenehmigt waren (a.a.O., juris Rn. 29). Insofern war dort – anders als hier – mit einem erheblichen Anlieferverkehr zu rechnen, dessen zu erwartendes Ausmaß sich weder aus der Baugenehmigung noch – wie aber hier – aus der Betriebsbeschreibung ergab.

Keine nachbarrechtlich relevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung dürfte sich auch daraus ergeben, dass diese zeitlich ausgedehntere Anlieferzeiten zulässt als die derzeit vorhandene straßenverkehrliche Anordnung (6.00 h – 11.00 h). Die Baugenehmigung ist damit lediglich – zu Gunsten der Antragsteller – nicht in einem ihrem Regelungsgehalt entsprechenden Maße ausnutzbar.

Keine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller dürfte sich auch aus ihrem Vortrag zur Nichteinhaltung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO und der Abstandsflächenregelungen gem. Art. 6 BayBO ergeben. Mit dem genehmigten Vorhaben wird die Situierung des bestehenden Nebengebäudes nicht verändert. Die bestehende Lage des Gebäudes haben die Antragsteller offenbar über Jahre hingenommen. Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise nachbarschützenden Charakter von Baugrenzenfestsetzungen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 2 ZB 13.2011 – juris Rn. 3) haben die Antragsteller nicht vorgetragen. In Bezug auf Abstandsflächen ist – unabhängig vom insoweit fehlenden Regelungsgehalt der Baugenehmigung (Art. 59 Satz 1 BayBO) – ein Bedürfnis nach einer Neubeurteilung nicht erkennbar, da in Bezug auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange keine Verschlechterung erkennbar ist (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 17); Relevanz hat das genehmigte Vorhaben in Bezug auf Immissionen, nicht aber hinsichtlich des Gebäudes als solchem bzw. der abstandsflächenrechtlich maßgeblichen Wandhöhen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayBO).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzulehnen. Da sich die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Antrags dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 14/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf
published on 07/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Wert des Streitgegenst
published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 16.1699 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 10. März 2016 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils zur Hälft
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
2.
Tankstellen.

(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden

1.
im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
2.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
3.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
4.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.