Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - Au 4 S 18.1058
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - Au 4 S 18.1058
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - Au 4 S 18.1058 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 16.1699 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom
II.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinschaft aus Wohnungseigentümern eines Anwesens, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.
Die Mitglieder der Antragstellerin sind Eigentümer von Wohnungen eines Anwesens auf FlNr. 95/1 Gemarkung ... (K(…)straße ..., im Folgenden: K-straße). Dieses Anwesen liegt östlich des Burgbergs ... und nördlich eines ehemaligen Brauereigeländes, für das die Gemeinde ... den Bebauungsplan Nr. 34 „...“ beschlossen hat.
Südlich des Anwesens K-straße liegen die Grundstücke FlNr. 94 und 95 des Beigeladenen. Auf dem größeren dieser beiden Grundstücke, FlNr. 95, das westlich von der K-straße begrenzt wird, befinden sich im südlichen Bereich vier Gebäude; östlich hieran grenzt das von Bebauung freie Grundstück FlNr. 94, durch das der B(…)bach (im Folgenden: B-bach) fließt. Dieses ca. 120 m lange und von Westen her bis zum B-bach zwischen 15 und 20 m breite Grundstück grenzt im Süden an die öffentliche, ca. 3,5 bis 4 m breite Straße A. H., die westlich in die K-straße einmündet.
Seit Beginn des Jahres 2015 begehrt der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, bei der Hackschnitzel angeliefert und verbrannt werden. Hierzu reichte er zunächst unter dem .... Februar 2015 einen Bauantrag ein, den er später durch einen Tekturantrag vom .... Dezember 2015 insbesondere hinsichtlich der Lage und Größe des Vorhabensgebäudes sowie der Gesamtleistung der Anlage änderte. Weder dem ursprünglichen Antrag noch dem Tekturantrag lagen eine Schallprognose über zu erwartende Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen bei. Das am .... Februar 2015 beantragte Gebäude war 18,65 m lang und 15,60 m breit; es lag auf der Grenze beider Grundstücke des Beigeladenen. Vom Anwesen K-straße war es ca. 55 m entfernt.
Nach Einwendungen von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße und Hinweisen auf eine mögliche Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ stellte der Beigeladene unter dem .... Dezember 2015 einen Tekturantrag, wonach das - nunmehr ausschließlich auf FlNr. 94 gelegene - Gebäude mit den Abmessungen 12,00 x 18.20 m um 90 Grad gedreht und (jetzt außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans) nach Süden verschoben ist, so dass es nunmehr ca. 75 m vom Anwesen K-straße entfernt liegt. Die Bauvorlagen der Tektur zeigen in der Darstellung „Grundriss“ eine Aufteilung des Gebäudes in einen nördlichen (Heizraum) und einen südlichen Teil (Lagerraum); an der 12 m breiten Südwand sind hölzerne Schiebetore vorgesehen, südlich davon steht neben zwei auf diese Tore weisenden Pfeilen die Bezeichnung „Zufahrt“.
Auf Anforderung des Landratsamts Rosenheim (Landratsamt) hatte der Beigeladene zum ursprünglichen Antrag am .... Mai 2015 eine Betriebsbeschreibung gleichen Datums vorgelegt (Bl. 24 ff. d. Behördenakte - BA). Hiernach sollte die Heizzentrale eine Leistung von ca. 850 KW bei Verbrennung von Waldhackschnitzeln haben. Die dabei entstehenden Rauchgase sollten unter Einsatz von Filtertechnik nach den aktuellen Vorgaben der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) über einen 10,5 m hohen Kamin abgeleitet werden. Dagegen soll nach der Betriebsbeschreibung vom ... Dezember 2015 zum Tekturantrag (Bl.115 ff. BA) die Heizzentrale eine Gesamtleistung von 2 x 250 KW haben, die Kaminhöhe ist mit 7,26 Meter angegeben. Zu Nr. 10.2 „Geräusche“ ist unter „Art und Ursache“ angeben „Fahrzeugverkehr, Zufahrt zum Objekt über Straße H.“; bei „Dauer und Häufigkeit“ ist eingetragen „von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“. Die Gemeinde ... erteilte am 16. Dezember 2015 auch zu diesem Tekturantrag das Einvernehmen.
In einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom
„Nr. 1.2.
Der Beurteilungspegel aller von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich des Betriebs- und Kundenverkehrs, darf an den Immissionsorten die um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorf-/Mischgebiets (MD/MI) von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) sowie eines allgemeinen Wohngebiets (WA) von tags 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) nicht überschreiten. (…) Die maßgeblichen Immissionsorte befinden sich 0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 sowie auf bebaubaren Flächen der Flurnummern 77, 78/14, 87/7, 87/11, 87/12 und 87/13.
Nr.1.4
Verladearbeiten (z. B. Brennstoffanlieferung, Ascheabtransport) dürfen nur im Tageszeitraum erfolgen (6:00 - 22:00 Uhr)“.
Ergänzend hierzu führt der technische Immissionsschutz im Landratsamt am ... Juli 2015 aus, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße erhobenen Einwendungen seien zu diesem Immissionsort keine Änderungen bzw. Erweiterungen der Auflagenvorschläge erforderlich. Auch für die ungünstigsten Betriebszustände (z. B. Zufahrtswege, Verladezeiten) seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. Unabhängig von der Gebietseinstufung erfolge die Beurteilung sowohl für ein allgemeines Wohngebiet als auch für ein Mischgebiet. Die tatsächliche Gebietseinstufung müsse durch die Baugenehmigungsbehörde getroffen werden. Sämtliche Aggregate und auch die gelagerten Holzhackschnitzel befänden sich im Inneren des Gebäudes. Durch die Bauweise sei eine ausreichende Abschirmung gewährleistet.
Das Landratsamt teilte am
Das Landratsamt erteilte mit Bescheid vom
Die Antragstellerin erhob beim Bayrischen Verwaltungsgericht München gegen diesen Bescheid am ... April 2016 Klage (M 1 K 16.1699). An diesem Tag beantragte sie außerdem,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei zu unbestimmt, da er weder die Zufahrtsituation noch den Zeitraum des Anlieferverkehrs eindeutig regele, was nachbarschutzrechtlich relevant sei. Außerdem sei die Zuwegung von Süden her kompliziert bis unmöglich, weshalb eine Zulieferung über den befestigten nördlichen Teil von FlNr. 95 und damit entlang ihres Anwesens drohe. Die für eine Hackschnitzelanlage notwendigen Lagerflächen seien in den Bauvorlagen nicht dargestellt, eine „Just-in-time“-Belieferung sei unrealistisch. Die Angaben zu den zulässigen Lieferverkehrszeiten in der Betriebsbeschreibung und in den Bescheidsgründen seien widersprüchlich. Ob die im Bescheid festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden könnten, sei ungesichert. Auf die Eigenart der Umgebung sei nicht Rücksicht genommen worden, die beantragte Kaminhöhe sei zu niedrig. Die Verwendung bestimmter Filtersysteme sei im Bescheid nicht festgelegt. Es sei dem Beigeladenen zuzumuten, mit dem Vollzug der Baugenehmigung in den bevorstehenden Sommermonaten bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreites zu warten. Da im Bescheid keine Angaben zum Typ der Heizungsanlage enthalten seien, sei eine Immissionsprognose nicht möglich. Zudem sei unklar, ob die Betriebsbeschreibung von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung mitumfasst sei.
Der Antragsgegner, der am
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, eine Verletzung drittschützender Normen aus dem Prüfprogramm sei nicht ersichtlich. Es sei zweifelhaft, ob der Verwalter der Antragstellerin bevollmächtigt sei. Die Straße A. H. sei als Zufahrt zum Bauvorhaben geeignet; sie diene bereits jetzt als Zufahrt zum kommunalen Bauhof und zum Feuerwehrgebäude. Für eine Zufahrt von Norden her sei der Raum zwischen dem beantragten Gebäude und dem B-bach zu eng. Eine Zwischenlagerung von Hackschnitzeln außerhalb des Gebäudes sei weder beantragt noch erforderlich. Eine Widersprüchlichkeit bezüglich des Anlieferverkehrs sei nicht gegeben. Das immissionsschutzbezogene Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert. Bei der beantragten Anlage handele es sich um ein mehrfach hergestelltes technisches Produkt, weshalb eine Prognose zur Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte und der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zur Luftreinhaltung möglich sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist auch in der Sache erfolgreich.
1. An der Antragsbefugnis der Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen keine Zweifel. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin u. a. der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WoEigG). Im Hinblick auch darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits während des behördlichen Verfahren für diese (und darüber hinaus auch für einzelne Wohnungseigentümer des Anwesens K-Strasse ...) gegenüber dem Antragsgegner vorstellig geworden sind, bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren keine durchgreifenden Zweifel an deren ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch die Antragstellerin.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. März 2016 derzeit zumindest offen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bescheid drittschützende Vorschriften zum Lärmschutz der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18;
2.1 Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitige Baugenehmigung nicht ausreichend bestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage und die von ihr ausgehenden Lärmimmissionen für das Anwesen K-straße nicht hinreichend deutlich absehbar sind. Zwar hat der Beigeladene zum beantragten Bauvorhaben die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) notwendige Betriebsbeschreibung vorgelegt; diese ist als einzureichende Unterlage Bauvorlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV. Da die Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen erteilt wurde, ist neben der Bauzeichnung (§ 8 BauVorlV) auch die Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 verbindlicher Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. März 2016. Sowohl aus der Bauzeichnung als auch aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich hinreichend deutlich, dass das - im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag des Beigelanden zum Vorteil der Antragstellerin nach Süden verschobene und um 90 Grad gedrehte - Vorhabensgebäude vom Süden her angefahren wird. Die Lagerräume und Einlasstore liegen im Süden des Gebäudes. Die in der Bauzeichnung eingetragenen Richtungspfeile und der Zusatz „Zufahrt“ sprechen ebenfalls für eine Belieferung über die südlich am Vorhabensgrundstück FlNr. 94 gelegene Straße A. H. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist von einem Lieferverkehr über die Straße A. H. von Süden kommend auszugehen. Diese Straße dient nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen bereits jetzt als Zufahrt zum gemeindlichen Bauhof und zu einem Feuerwehrgebäude. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen diese Straße für eine Hackschnitzelanlieferung nicht geeignet sein soll.
2.2 Eine fehlende Bestimmtheit kann die Antragstellerin jedoch bezüglich der genehmigten Lieferzeit, des Lieferumfangs sowie der vom genehmigten Vorhaben zulasten des Anwesens K-straße ausgehenden Lärmimmissionen geltend machen. In der Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 ist als „Dauer und Häufigkeit“ zum Fahrzeugverkehr lediglich „Tageszeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“ eingetragen, nicht aber Angaben zur Häufigkeit des An- und Abfahrtverkehrs. Demgegenüber ist als Auflage B.5 im Bescheid festgelegt, dass Verladearbeiten nur „im Tageszeitraum erfolgen (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)“. Die Antragstellerin kann deshalb nicht, auch nicht unter Heranziehung der Betriebsbeschreibung, dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob auch zwischen 6:00 und 7:30 Uhr sowie zwischen 18:00 und 22:00 Uhr Lieferverkehr zulässig ist. Auch lässt sich weder dem Bescheid noch der Betriebsbeschreibung entnehmen, wie viele Lieferverkehrsfahrten am Tag stattfinden. Bei einer Anlage zur Verbrennung von Hackschnitzeln, in der keine Flächen außerhalb der Heizzentrale zur Zwischenlagerung der Hackschnitzel beantragt und mitgenehmigt sind, ist aber gerade die Häufigkeit des Anlieferverkehrs für die Beurteilung der Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen von nicht unerheblicher Bedeutung. Das gilt ebenso für die Häufigkeit der Fahrten zur Entsorgung der Verbrennungsrückstände. Schon deshalb kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin nicht eindeutig ausgeschlossen werden im Sinne der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bauvorhaben im Vergleich zum ursprünglich beantragten Vorhaben nicht mehr 55 m, sondern um 75 m vom Anwesen der Antragstellerin entfernt liegt, und dass die Lieferzufahrt von Süden her erfolgt. Ob das Anwesen der Antragstellerin hinreichend vom Lärm des Lieferverkehrs abgeschirmt ist, kann dahinstehen. Eine Schallprognose findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht.
Vor allem ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf die zum Schutz der Nachbarschaft und damit auch der Antragstellerin aufgenommenen Lärmschutzauflagen unbestimmt. Nach der Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom .... Mai 2015 sind die Auflagen erforderlich zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Es lässt sich der Auflage B.3 jedoch nicht entnehmen, welche Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin einzuhalten sind, weil es an einer Zuordnung des Immissionsorts zu einer der beiden aufgeführten Gebietsarten (MI und WA) fehlt. Ferner ist ungeklärt, ob und in welcher Weise die in der Umgebung vorhandene Vorbelastung u. a. durch Feuerwehr und Bauhof berücksichtigt wurden. In der Auflage B.3 wird zwar ein Abschlag von 3 dB(A) von den Richtwerten der Nr. 6.1 TA Lärm vorgenommen. Worauf dieser Abschlag beruht, bleibt aber unklar. Insbesondere entspricht er nicht dem in Nr. 3.2.1 TA Lärm enthaltenen sog. Irrelevanzkriterium, das einen Abschlag von 6 dB(A) zur Voraussetzung hat. Aufgrund dieser Unbestimmtheit ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch unzumutbare Lärmeinwirkung nicht auszuschließen.
3. Aus diesen Gründen war antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 2.
Tankstellen.
(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
- 1.
im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, - 2.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, - 3.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder - 4.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
II.
Gründe
„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.
A) Tätigkeitsbeschreibung
Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.
Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:
– Auftragsverwaltung
– Administration der Aufträge
– Organisation der Aufträge
– Koordination der Aufträge
– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)
B) Betriebsablauf:
Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.
– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.
– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.
– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.
– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.
– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.
Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.
C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr
Mitarbeiter / Bearbeiter:
– Herr A. als Leiter der Textilagentur
– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.
– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen
Kunden:
– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.
– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.
Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:
– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …
Geschäftszeiten:
Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“
„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.
2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.
3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 16.1699 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom
II.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinschaft aus Wohnungseigentümern eines Anwesens, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.
Die Mitglieder der Antragstellerin sind Eigentümer von Wohnungen eines Anwesens auf FlNr. 95/1 Gemarkung ... (K(…)straße ..., im Folgenden: K-straße). Dieses Anwesen liegt östlich des Burgbergs ... und nördlich eines ehemaligen Brauereigeländes, für das die Gemeinde ... den Bebauungsplan Nr. 34 „...“ beschlossen hat.
Südlich des Anwesens K-straße liegen die Grundstücke FlNr. 94 und 95 des Beigeladenen. Auf dem größeren dieser beiden Grundstücke, FlNr. 95, das westlich von der K-straße begrenzt wird, befinden sich im südlichen Bereich vier Gebäude; östlich hieran grenzt das von Bebauung freie Grundstück FlNr. 94, durch das der B(…)bach (im Folgenden: B-bach) fließt. Dieses ca. 120 m lange und von Westen her bis zum B-bach zwischen 15 und 20 m breite Grundstück grenzt im Süden an die öffentliche, ca. 3,5 bis 4 m breite Straße A. H., die westlich in die K-straße einmündet.
Seit Beginn des Jahres 2015 begehrt der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, bei der Hackschnitzel angeliefert und verbrannt werden. Hierzu reichte er zunächst unter dem .... Februar 2015 einen Bauantrag ein, den er später durch einen Tekturantrag vom .... Dezember 2015 insbesondere hinsichtlich der Lage und Größe des Vorhabensgebäudes sowie der Gesamtleistung der Anlage änderte. Weder dem ursprünglichen Antrag noch dem Tekturantrag lagen eine Schallprognose über zu erwartende Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen bei. Das am .... Februar 2015 beantragte Gebäude war 18,65 m lang und 15,60 m breit; es lag auf der Grenze beider Grundstücke des Beigeladenen. Vom Anwesen K-straße war es ca. 55 m entfernt.
Nach Einwendungen von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße und Hinweisen auf eine mögliche Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ stellte der Beigeladene unter dem .... Dezember 2015 einen Tekturantrag, wonach das - nunmehr ausschließlich auf FlNr. 94 gelegene - Gebäude mit den Abmessungen 12,00 x 18.20 m um 90 Grad gedreht und (jetzt außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans) nach Süden verschoben ist, so dass es nunmehr ca. 75 m vom Anwesen K-straße entfernt liegt. Die Bauvorlagen der Tektur zeigen in der Darstellung „Grundriss“ eine Aufteilung des Gebäudes in einen nördlichen (Heizraum) und einen südlichen Teil (Lagerraum); an der 12 m breiten Südwand sind hölzerne Schiebetore vorgesehen, südlich davon steht neben zwei auf diese Tore weisenden Pfeilen die Bezeichnung „Zufahrt“.
Auf Anforderung des Landratsamts Rosenheim (Landratsamt) hatte der Beigeladene zum ursprünglichen Antrag am .... Mai 2015 eine Betriebsbeschreibung gleichen Datums vorgelegt (Bl. 24 ff. d. Behördenakte - BA). Hiernach sollte die Heizzentrale eine Leistung von ca. 850 KW bei Verbrennung von Waldhackschnitzeln haben. Die dabei entstehenden Rauchgase sollten unter Einsatz von Filtertechnik nach den aktuellen Vorgaben der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) über einen 10,5 m hohen Kamin abgeleitet werden. Dagegen soll nach der Betriebsbeschreibung vom ... Dezember 2015 zum Tekturantrag (Bl.115 ff. BA) die Heizzentrale eine Gesamtleistung von 2 x 250 KW haben, die Kaminhöhe ist mit 7,26 Meter angegeben. Zu Nr. 10.2 „Geräusche“ ist unter „Art und Ursache“ angeben „Fahrzeugverkehr, Zufahrt zum Objekt über Straße H.“; bei „Dauer und Häufigkeit“ ist eingetragen „von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“. Die Gemeinde ... erteilte am 16. Dezember 2015 auch zu diesem Tekturantrag das Einvernehmen.
In einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom
„Nr. 1.2.
Der Beurteilungspegel aller von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich des Betriebs- und Kundenverkehrs, darf an den Immissionsorten die um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorf-/Mischgebiets (MD/MI) von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) sowie eines allgemeinen Wohngebiets (WA) von tags 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) nicht überschreiten. (…) Die maßgeblichen Immissionsorte befinden sich 0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 sowie auf bebaubaren Flächen der Flurnummern 77, 78/14, 87/7, 87/11, 87/12 und 87/13.
Nr.1.4
Verladearbeiten (z. B. Brennstoffanlieferung, Ascheabtransport) dürfen nur im Tageszeitraum erfolgen (6:00 - 22:00 Uhr)“.
Ergänzend hierzu führt der technische Immissionsschutz im Landratsamt am ... Juli 2015 aus, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße erhobenen Einwendungen seien zu diesem Immissionsort keine Änderungen bzw. Erweiterungen der Auflagenvorschläge erforderlich. Auch für die ungünstigsten Betriebszustände (z. B. Zufahrtswege, Verladezeiten) seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. Unabhängig von der Gebietseinstufung erfolge die Beurteilung sowohl für ein allgemeines Wohngebiet als auch für ein Mischgebiet. Die tatsächliche Gebietseinstufung müsse durch die Baugenehmigungsbehörde getroffen werden. Sämtliche Aggregate und auch die gelagerten Holzhackschnitzel befänden sich im Inneren des Gebäudes. Durch die Bauweise sei eine ausreichende Abschirmung gewährleistet.
Das Landratsamt teilte am
Das Landratsamt erteilte mit Bescheid vom
Die Antragstellerin erhob beim Bayrischen Verwaltungsgericht München gegen diesen Bescheid am ... April 2016 Klage (M 1 K 16.1699). An diesem Tag beantragte sie außerdem,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei zu unbestimmt, da er weder die Zufahrtsituation noch den Zeitraum des Anlieferverkehrs eindeutig regele, was nachbarschutzrechtlich relevant sei. Außerdem sei die Zuwegung von Süden her kompliziert bis unmöglich, weshalb eine Zulieferung über den befestigten nördlichen Teil von FlNr. 95 und damit entlang ihres Anwesens drohe. Die für eine Hackschnitzelanlage notwendigen Lagerflächen seien in den Bauvorlagen nicht dargestellt, eine „Just-in-time“-Belieferung sei unrealistisch. Die Angaben zu den zulässigen Lieferverkehrszeiten in der Betriebsbeschreibung und in den Bescheidsgründen seien widersprüchlich. Ob die im Bescheid festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden könnten, sei ungesichert. Auf die Eigenart der Umgebung sei nicht Rücksicht genommen worden, die beantragte Kaminhöhe sei zu niedrig. Die Verwendung bestimmter Filtersysteme sei im Bescheid nicht festgelegt. Es sei dem Beigeladenen zuzumuten, mit dem Vollzug der Baugenehmigung in den bevorstehenden Sommermonaten bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreites zu warten. Da im Bescheid keine Angaben zum Typ der Heizungsanlage enthalten seien, sei eine Immissionsprognose nicht möglich. Zudem sei unklar, ob die Betriebsbeschreibung von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung mitumfasst sei.
Der Antragsgegner, der am
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, eine Verletzung drittschützender Normen aus dem Prüfprogramm sei nicht ersichtlich. Es sei zweifelhaft, ob der Verwalter der Antragstellerin bevollmächtigt sei. Die Straße A. H. sei als Zufahrt zum Bauvorhaben geeignet; sie diene bereits jetzt als Zufahrt zum kommunalen Bauhof und zum Feuerwehrgebäude. Für eine Zufahrt von Norden her sei der Raum zwischen dem beantragten Gebäude und dem B-bach zu eng. Eine Zwischenlagerung von Hackschnitzeln außerhalb des Gebäudes sei weder beantragt noch erforderlich. Eine Widersprüchlichkeit bezüglich des Anlieferverkehrs sei nicht gegeben. Das immissionsschutzbezogene Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert. Bei der beantragten Anlage handele es sich um ein mehrfach hergestelltes technisches Produkt, weshalb eine Prognose zur Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte und der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zur Luftreinhaltung möglich sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist auch in der Sache erfolgreich.
1. An der Antragsbefugnis der Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen keine Zweifel. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin u. a. der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WoEigG). Im Hinblick auch darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits während des behördlichen Verfahren für diese (und darüber hinaus auch für einzelne Wohnungseigentümer des Anwesens K-Strasse ...) gegenüber dem Antragsgegner vorstellig geworden sind, bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren keine durchgreifenden Zweifel an deren ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch die Antragstellerin.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. März 2016 derzeit zumindest offen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bescheid drittschützende Vorschriften zum Lärmschutz der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18;
2.1 Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitige Baugenehmigung nicht ausreichend bestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage und die von ihr ausgehenden Lärmimmissionen für das Anwesen K-straße nicht hinreichend deutlich absehbar sind. Zwar hat der Beigeladene zum beantragten Bauvorhaben die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) notwendige Betriebsbeschreibung vorgelegt; diese ist als einzureichende Unterlage Bauvorlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV. Da die Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen erteilt wurde, ist neben der Bauzeichnung (§ 8 BauVorlV) auch die Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 verbindlicher Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. März 2016. Sowohl aus der Bauzeichnung als auch aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich hinreichend deutlich, dass das - im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag des Beigelanden zum Vorteil der Antragstellerin nach Süden verschobene und um 90 Grad gedrehte - Vorhabensgebäude vom Süden her angefahren wird. Die Lagerräume und Einlasstore liegen im Süden des Gebäudes. Die in der Bauzeichnung eingetragenen Richtungspfeile und der Zusatz „Zufahrt“ sprechen ebenfalls für eine Belieferung über die südlich am Vorhabensgrundstück FlNr. 94 gelegene Straße A. H. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist von einem Lieferverkehr über die Straße A. H. von Süden kommend auszugehen. Diese Straße dient nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen bereits jetzt als Zufahrt zum gemeindlichen Bauhof und zu einem Feuerwehrgebäude. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen diese Straße für eine Hackschnitzelanlieferung nicht geeignet sein soll.
2.2 Eine fehlende Bestimmtheit kann die Antragstellerin jedoch bezüglich der genehmigten Lieferzeit, des Lieferumfangs sowie der vom genehmigten Vorhaben zulasten des Anwesens K-straße ausgehenden Lärmimmissionen geltend machen. In der Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 ist als „Dauer und Häufigkeit“ zum Fahrzeugverkehr lediglich „Tageszeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“ eingetragen, nicht aber Angaben zur Häufigkeit des An- und Abfahrtverkehrs. Demgegenüber ist als Auflage B.5 im Bescheid festgelegt, dass Verladearbeiten nur „im Tageszeitraum erfolgen (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)“. Die Antragstellerin kann deshalb nicht, auch nicht unter Heranziehung der Betriebsbeschreibung, dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob auch zwischen 6:00 und 7:30 Uhr sowie zwischen 18:00 und 22:00 Uhr Lieferverkehr zulässig ist. Auch lässt sich weder dem Bescheid noch der Betriebsbeschreibung entnehmen, wie viele Lieferverkehrsfahrten am Tag stattfinden. Bei einer Anlage zur Verbrennung von Hackschnitzeln, in der keine Flächen außerhalb der Heizzentrale zur Zwischenlagerung der Hackschnitzel beantragt und mitgenehmigt sind, ist aber gerade die Häufigkeit des Anlieferverkehrs für die Beurteilung der Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen von nicht unerheblicher Bedeutung. Das gilt ebenso für die Häufigkeit der Fahrten zur Entsorgung der Verbrennungsrückstände. Schon deshalb kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin nicht eindeutig ausgeschlossen werden im Sinne der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bauvorhaben im Vergleich zum ursprünglich beantragten Vorhaben nicht mehr 55 m, sondern um 75 m vom Anwesen der Antragstellerin entfernt liegt, und dass die Lieferzufahrt von Süden her erfolgt. Ob das Anwesen der Antragstellerin hinreichend vom Lärm des Lieferverkehrs abgeschirmt ist, kann dahinstehen. Eine Schallprognose findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht.
Vor allem ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf die zum Schutz der Nachbarschaft und damit auch der Antragstellerin aufgenommenen Lärmschutzauflagen unbestimmt. Nach der Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom .... Mai 2015 sind die Auflagen erforderlich zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Es lässt sich der Auflage B.3 jedoch nicht entnehmen, welche Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin einzuhalten sind, weil es an einer Zuordnung des Immissionsorts zu einer der beiden aufgeführten Gebietsarten (MI und WA) fehlt. Ferner ist ungeklärt, ob und in welcher Weise die in der Umgebung vorhandene Vorbelastung u. a. durch Feuerwehr und Bauhof berücksichtigt wurden. In der Auflage B.3 wird zwar ein Abschlag von 3 dB(A) von den Richtwerten der Nr. 6.1 TA Lärm vorgenommen. Worauf dieser Abschlag beruht, bleibt aber unklar. Insbesondere entspricht er nicht dem in Nr. 3.2.1 TA Lärm enthaltenen sog. Irrelevanzkriterium, das einen Abschlag von 6 dB(A) zur Voraussetzung hat. Aufgrund dieser Unbestimmtheit ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch unzumutbare Lärmeinwirkung nicht auszuschließen.
3. Aus diesen Gründen war antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.