Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2017 - M 1 K 16.1699
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„Ehem. Schloßbrauerei ..., viergeschossiger Massivbau auf rechteckigem Grundriss mit eingeschobenem Querbau, drei Ecktürme mit Zwiebelhaube, Portal zu ehem. Hof, historisierend, 1901/02; mit technischer Ausstattung; Rundbau mit schindelgedecktem kegelförmigem Dach, Ende 17. Jh.; Einfriedungsmauer.“
„Nr. 1.2.
Der Beurteilungspegel aller von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich des Betriebs- und Kundenverkehrs, darf an den Immissionsorten die um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorf-/Mischgebiets (MD/MI) von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) sowie eines allgemeinen Wohngebiets (WA) von tags 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) nicht überschreiten. (...) Die maßgeblichen Immissionsorte befinden sich 0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 sowie auf bebaubaren Flächen der Flurnummern 77, 78/14, 87/7, 87/11, 87/12 und 87/13.
Nr.1.4
Verladearbeiten (z.B. Brennstoffanlieferung, Ascheabtransport) dürfen nur im Tageszeitraum erfolgen (6:00 – 22:00 Uhr)“.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2017 - M 1 K 16.1699
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 16.1699 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom
II.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinschaft aus Wohnungseigentümern eines Anwesens, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.
Die Mitglieder der Antragstellerin sind Eigentümer von Wohnungen eines Anwesens auf FlNr. 95/1 Gemarkung ... (K(…)straße ..., im Folgenden: K-straße). Dieses Anwesen liegt östlich des Burgbergs ... und nördlich eines ehemaligen Brauereigeländes, für das die Gemeinde ... den Bebauungsplan Nr. 34 „...“ beschlossen hat.
Südlich des Anwesens K-straße liegen die Grundstücke FlNr. 94 und 95 des Beigeladenen. Auf dem größeren dieser beiden Grundstücke, FlNr. 95, das westlich von der K-straße begrenzt wird, befinden sich im südlichen Bereich vier Gebäude; östlich hieran grenzt das von Bebauung freie Grundstück FlNr. 94, durch das der B(…)bach (im Folgenden: B-bach) fließt. Dieses ca. 120 m lange und von Westen her bis zum B-bach zwischen 15 und 20 m breite Grundstück grenzt im Süden an die öffentliche, ca. 3,5 bis 4 m breite Straße A. H., die westlich in die K-straße einmündet.
Seit Beginn des Jahres 2015 begehrt der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, bei der Hackschnitzel angeliefert und verbrannt werden. Hierzu reichte er zunächst unter dem .... Februar 2015 einen Bauantrag ein, den er später durch einen Tekturantrag vom .... Dezember 2015 insbesondere hinsichtlich der Lage und Größe des Vorhabensgebäudes sowie der Gesamtleistung der Anlage änderte. Weder dem ursprünglichen Antrag noch dem Tekturantrag lagen eine Schallprognose über zu erwartende Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen bei. Das am .... Februar 2015 beantragte Gebäude war 18,65 m lang und 15,60 m breit; es lag auf der Grenze beider Grundstücke des Beigeladenen. Vom Anwesen K-straße war es ca. 55 m entfernt.
Nach Einwendungen von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße und Hinweisen auf eine mögliche Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ stellte der Beigeladene unter dem .... Dezember 2015 einen Tekturantrag, wonach das - nunmehr ausschließlich auf FlNr. 94 gelegene - Gebäude mit den Abmessungen 12,00 x 18.20 m um 90 Grad gedreht und (jetzt außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans) nach Süden verschoben ist, so dass es nunmehr ca. 75 m vom Anwesen K-straße entfernt liegt. Die Bauvorlagen der Tektur zeigen in der Darstellung „Grundriss“ eine Aufteilung des Gebäudes in einen nördlichen (Heizraum) und einen südlichen Teil (Lagerraum); an der 12 m breiten Südwand sind hölzerne Schiebetore vorgesehen, südlich davon steht neben zwei auf diese Tore weisenden Pfeilen die Bezeichnung „Zufahrt“.
Auf Anforderung des Landratsamts Rosenheim (Landratsamt) hatte der Beigeladene zum ursprünglichen Antrag am .... Mai 2015 eine Betriebsbeschreibung gleichen Datums vorgelegt (Bl. 24 ff. d. Behördenakte - BA). Hiernach sollte die Heizzentrale eine Leistung von ca. 850 KW bei Verbrennung von Waldhackschnitzeln haben. Die dabei entstehenden Rauchgase sollten unter Einsatz von Filtertechnik nach den aktuellen Vorgaben der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) über einen 10,5 m hohen Kamin abgeleitet werden. Dagegen soll nach der Betriebsbeschreibung vom ... Dezember 2015 zum Tekturantrag (Bl.115 ff. BA) die Heizzentrale eine Gesamtleistung von 2 x 250 KW haben, die Kaminhöhe ist mit 7,26 Meter angegeben. Zu Nr. 10.2 „Geräusche“ ist unter „Art und Ursache“ angeben „Fahrzeugverkehr, Zufahrt zum Objekt über Straße H.“; bei „Dauer und Häufigkeit“ ist eingetragen „von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“. Die Gemeinde ... erteilte am 16. Dezember 2015 auch zu diesem Tekturantrag das Einvernehmen.
In einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom
„Nr. 1.2.
Der Beurteilungspegel aller von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich des Betriebs- und Kundenverkehrs, darf an den Immissionsorten die um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorf-/Mischgebiets (MD/MI) von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) sowie eines allgemeinen Wohngebiets (WA) von tags 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) nicht überschreiten. (…) Die maßgeblichen Immissionsorte befinden sich 0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 sowie auf bebaubaren Flächen der Flurnummern 77, 78/14, 87/7, 87/11, 87/12 und 87/13.
Nr.1.4
Verladearbeiten (z. B. Brennstoffanlieferung, Ascheabtransport) dürfen nur im Tageszeitraum erfolgen (6:00 - 22:00 Uhr)“.
Ergänzend hierzu führt der technische Immissionsschutz im Landratsamt am ... Juli 2015 aus, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße erhobenen Einwendungen seien zu diesem Immissionsort keine Änderungen bzw. Erweiterungen der Auflagenvorschläge erforderlich. Auch für die ungünstigsten Betriebszustände (z. B. Zufahrtswege, Verladezeiten) seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. Unabhängig von der Gebietseinstufung erfolge die Beurteilung sowohl für ein allgemeines Wohngebiet als auch für ein Mischgebiet. Die tatsächliche Gebietseinstufung müsse durch die Baugenehmigungsbehörde getroffen werden. Sämtliche Aggregate und auch die gelagerten Holzhackschnitzel befänden sich im Inneren des Gebäudes. Durch die Bauweise sei eine ausreichende Abschirmung gewährleistet.
Das Landratsamt teilte am
Das Landratsamt erteilte mit Bescheid vom
Die Antragstellerin erhob beim Bayrischen Verwaltungsgericht München gegen diesen Bescheid am ... April 2016 Klage (M 1 K 16.1699). An diesem Tag beantragte sie außerdem,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei zu unbestimmt, da er weder die Zufahrtsituation noch den Zeitraum des Anlieferverkehrs eindeutig regele, was nachbarschutzrechtlich relevant sei. Außerdem sei die Zuwegung von Süden her kompliziert bis unmöglich, weshalb eine Zulieferung über den befestigten nördlichen Teil von FlNr. 95 und damit entlang ihres Anwesens drohe. Die für eine Hackschnitzelanlage notwendigen Lagerflächen seien in den Bauvorlagen nicht dargestellt, eine „Just-in-time“-Belieferung sei unrealistisch. Die Angaben zu den zulässigen Lieferverkehrszeiten in der Betriebsbeschreibung und in den Bescheidsgründen seien widersprüchlich. Ob die im Bescheid festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden könnten, sei ungesichert. Auf die Eigenart der Umgebung sei nicht Rücksicht genommen worden, die beantragte Kaminhöhe sei zu niedrig. Die Verwendung bestimmter Filtersysteme sei im Bescheid nicht festgelegt. Es sei dem Beigeladenen zuzumuten, mit dem Vollzug der Baugenehmigung in den bevorstehenden Sommermonaten bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreites zu warten. Da im Bescheid keine Angaben zum Typ der Heizungsanlage enthalten seien, sei eine Immissionsprognose nicht möglich. Zudem sei unklar, ob die Betriebsbeschreibung von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung mitumfasst sei.
Der Antragsgegner, der am
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, eine Verletzung drittschützender Normen aus dem Prüfprogramm sei nicht ersichtlich. Es sei zweifelhaft, ob der Verwalter der Antragstellerin bevollmächtigt sei. Die Straße A. H. sei als Zufahrt zum Bauvorhaben geeignet; sie diene bereits jetzt als Zufahrt zum kommunalen Bauhof und zum Feuerwehrgebäude. Für eine Zufahrt von Norden her sei der Raum zwischen dem beantragten Gebäude und dem B-bach zu eng. Eine Zwischenlagerung von Hackschnitzeln außerhalb des Gebäudes sei weder beantragt noch erforderlich. Eine Widersprüchlichkeit bezüglich des Anlieferverkehrs sei nicht gegeben. Das immissionsschutzbezogene Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert. Bei der beantragten Anlage handele es sich um ein mehrfach hergestelltes technisches Produkt, weshalb eine Prognose zur Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte und der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zur Luftreinhaltung möglich sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist auch in der Sache erfolgreich.
1. An der Antragsbefugnis der Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen keine Zweifel. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin u. a. der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WoEigG). Im Hinblick auch darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits während des behördlichen Verfahren für diese (und darüber hinaus auch für einzelne Wohnungseigentümer des Anwesens K-Strasse ...) gegenüber dem Antragsgegner vorstellig geworden sind, bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren keine durchgreifenden Zweifel an deren ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch die Antragstellerin.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. März 2016 derzeit zumindest offen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bescheid drittschützende Vorschriften zum Lärmschutz der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18;
2.1 Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitige Baugenehmigung nicht ausreichend bestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage und die von ihr ausgehenden Lärmimmissionen für das Anwesen K-straße nicht hinreichend deutlich absehbar sind. Zwar hat der Beigeladene zum beantragten Bauvorhaben die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) notwendige Betriebsbeschreibung vorgelegt; diese ist als einzureichende Unterlage Bauvorlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV. Da die Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen erteilt wurde, ist neben der Bauzeichnung (§ 8 BauVorlV) auch die Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 verbindlicher Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. März 2016. Sowohl aus der Bauzeichnung als auch aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich hinreichend deutlich, dass das - im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag des Beigelanden zum Vorteil der Antragstellerin nach Süden verschobene und um 90 Grad gedrehte - Vorhabensgebäude vom Süden her angefahren wird. Die Lagerräume und Einlasstore liegen im Süden des Gebäudes. Die in der Bauzeichnung eingetragenen Richtungspfeile und der Zusatz „Zufahrt“ sprechen ebenfalls für eine Belieferung über die südlich am Vorhabensgrundstück FlNr. 94 gelegene Straße A. H. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist von einem Lieferverkehr über die Straße A. H. von Süden kommend auszugehen. Diese Straße dient nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen bereits jetzt als Zufahrt zum gemeindlichen Bauhof und zu einem Feuerwehrgebäude. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen diese Straße für eine Hackschnitzelanlieferung nicht geeignet sein soll.
2.2 Eine fehlende Bestimmtheit kann die Antragstellerin jedoch bezüglich der genehmigten Lieferzeit, des Lieferumfangs sowie der vom genehmigten Vorhaben zulasten des Anwesens K-straße ausgehenden Lärmimmissionen geltend machen. In der Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 ist als „Dauer und Häufigkeit“ zum Fahrzeugverkehr lediglich „Tageszeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“ eingetragen, nicht aber Angaben zur Häufigkeit des An- und Abfahrtverkehrs. Demgegenüber ist als Auflage B.5 im Bescheid festgelegt, dass Verladearbeiten nur „im Tageszeitraum erfolgen (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)“. Die Antragstellerin kann deshalb nicht, auch nicht unter Heranziehung der Betriebsbeschreibung, dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob auch zwischen 6:00 und 7:30 Uhr sowie zwischen 18:00 und 22:00 Uhr Lieferverkehr zulässig ist. Auch lässt sich weder dem Bescheid noch der Betriebsbeschreibung entnehmen, wie viele Lieferverkehrsfahrten am Tag stattfinden. Bei einer Anlage zur Verbrennung von Hackschnitzeln, in der keine Flächen außerhalb der Heizzentrale zur Zwischenlagerung der Hackschnitzel beantragt und mitgenehmigt sind, ist aber gerade die Häufigkeit des Anlieferverkehrs für die Beurteilung der Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen von nicht unerheblicher Bedeutung. Das gilt ebenso für die Häufigkeit der Fahrten zur Entsorgung der Verbrennungsrückstände. Schon deshalb kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin nicht eindeutig ausgeschlossen werden im Sinne der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bauvorhaben im Vergleich zum ursprünglich beantragten Vorhaben nicht mehr 55 m, sondern um 75 m vom Anwesen der Antragstellerin entfernt liegt, und dass die Lieferzufahrt von Süden her erfolgt. Ob das Anwesen der Antragstellerin hinreichend vom Lärm des Lieferverkehrs abgeschirmt ist, kann dahinstehen. Eine Schallprognose findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht.
Vor allem ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf die zum Schutz der Nachbarschaft und damit auch der Antragstellerin aufgenommenen Lärmschutzauflagen unbestimmt. Nach der Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom .... Mai 2015 sind die Auflagen erforderlich zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Es lässt sich der Auflage B.3 jedoch nicht entnehmen, welche Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin einzuhalten sind, weil es an einer Zuordnung des Immissionsorts zu einer der beiden aufgeführten Gebietsarten (MI und WA) fehlt. Ferner ist ungeklärt, ob und in welcher Weise die in der Umgebung vorhandene Vorbelastung u. a. durch Feuerwehr und Bauhof berücksichtigt wurden. In der Auflage B.3 wird zwar ein Abschlag von 3 dB(A) von den Richtwerten der Nr. 6.1 TA Lärm vorgenommen. Worauf dieser Abschlag beruht, bleibt aber unklar. Insbesondere entspricht er nicht dem in Nr. 3.2.1 TA Lärm enthaltenen sog. Irrelevanzkriterium, das einen Abschlag von 6 dB(A) zur Voraussetzung hat. Aufgrund dieser Unbestimmtheit ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch unzumutbare Lärmeinwirkung nicht auszuschließen.
3. Aus diesen Gründen war antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 16.1699 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom
II.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinschaft aus Wohnungseigentümern eines Anwesens, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.
Die Mitglieder der Antragstellerin sind Eigentümer von Wohnungen eines Anwesens auf FlNr. 95/1 Gemarkung ... (K(…)straße ..., im Folgenden: K-straße). Dieses Anwesen liegt östlich des Burgbergs ... und nördlich eines ehemaligen Brauereigeländes, für das die Gemeinde ... den Bebauungsplan Nr. 34 „...“ beschlossen hat.
Südlich des Anwesens K-straße liegen die Grundstücke FlNr. 94 und 95 des Beigeladenen. Auf dem größeren dieser beiden Grundstücke, FlNr. 95, das westlich von der K-straße begrenzt wird, befinden sich im südlichen Bereich vier Gebäude; östlich hieran grenzt das von Bebauung freie Grundstück FlNr. 94, durch das der B(…)bach (im Folgenden: B-bach) fließt. Dieses ca. 120 m lange und von Westen her bis zum B-bach zwischen 15 und 20 m breite Grundstück grenzt im Süden an die öffentliche, ca. 3,5 bis 4 m breite Straße A. H., die westlich in die K-straße einmündet.
Seit Beginn des Jahres 2015 begehrt der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, bei der Hackschnitzel angeliefert und verbrannt werden. Hierzu reichte er zunächst unter dem .... Februar 2015 einen Bauantrag ein, den er später durch einen Tekturantrag vom .... Dezember 2015 insbesondere hinsichtlich der Lage und Größe des Vorhabensgebäudes sowie der Gesamtleistung der Anlage änderte. Weder dem ursprünglichen Antrag noch dem Tekturantrag lagen eine Schallprognose über zu erwartende Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen bei. Das am .... Februar 2015 beantragte Gebäude war 18,65 m lang und 15,60 m breit; es lag auf der Grenze beider Grundstücke des Beigeladenen. Vom Anwesen K-straße war es ca. 55 m entfernt.
Nach Einwendungen von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße und Hinweisen auf eine mögliche Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ stellte der Beigeladene unter dem .... Dezember 2015 einen Tekturantrag, wonach das - nunmehr ausschließlich auf FlNr. 94 gelegene - Gebäude mit den Abmessungen 12,00 x 18.20 m um 90 Grad gedreht und (jetzt außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans) nach Süden verschoben ist, so dass es nunmehr ca. 75 m vom Anwesen K-straße entfernt liegt. Die Bauvorlagen der Tektur zeigen in der Darstellung „Grundriss“ eine Aufteilung des Gebäudes in einen nördlichen (Heizraum) und einen südlichen Teil (Lagerraum); an der 12 m breiten Südwand sind hölzerne Schiebetore vorgesehen, südlich davon steht neben zwei auf diese Tore weisenden Pfeilen die Bezeichnung „Zufahrt“.
Auf Anforderung des Landratsamts Rosenheim (Landratsamt) hatte der Beigeladene zum ursprünglichen Antrag am .... Mai 2015 eine Betriebsbeschreibung gleichen Datums vorgelegt (Bl. 24 ff. d. Behördenakte - BA). Hiernach sollte die Heizzentrale eine Leistung von ca. 850 KW bei Verbrennung von Waldhackschnitzeln haben. Die dabei entstehenden Rauchgase sollten unter Einsatz von Filtertechnik nach den aktuellen Vorgaben der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) über einen 10,5 m hohen Kamin abgeleitet werden. Dagegen soll nach der Betriebsbeschreibung vom ... Dezember 2015 zum Tekturantrag (Bl.115 ff. BA) die Heizzentrale eine Gesamtleistung von 2 x 250 KW haben, die Kaminhöhe ist mit 7,26 Meter angegeben. Zu Nr. 10.2 „Geräusche“ ist unter „Art und Ursache“ angeben „Fahrzeugverkehr, Zufahrt zum Objekt über Straße H.“; bei „Dauer und Häufigkeit“ ist eingetragen „von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“. Die Gemeinde ... erteilte am 16. Dezember 2015 auch zu diesem Tekturantrag das Einvernehmen.
In einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom
„Nr. 1.2.
Der Beurteilungspegel aller von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich des Betriebs- und Kundenverkehrs, darf an den Immissionsorten die um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorf-/Mischgebiets (MD/MI) von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) sowie eines allgemeinen Wohngebiets (WA) von tags 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) nicht überschreiten. (…) Die maßgeblichen Immissionsorte befinden sich 0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 sowie auf bebaubaren Flächen der Flurnummern 77, 78/14, 87/7, 87/11, 87/12 und 87/13.
Nr.1.4
Verladearbeiten (z. B. Brennstoffanlieferung, Ascheabtransport) dürfen nur im Tageszeitraum erfolgen (6:00 - 22:00 Uhr)“.
Ergänzend hierzu führt der technische Immissionsschutz im Landratsamt am ... Juli 2015 aus, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße erhobenen Einwendungen seien zu diesem Immissionsort keine Änderungen bzw. Erweiterungen der Auflagenvorschläge erforderlich. Auch für die ungünstigsten Betriebszustände (z. B. Zufahrtswege, Verladezeiten) seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. Unabhängig von der Gebietseinstufung erfolge die Beurteilung sowohl für ein allgemeines Wohngebiet als auch für ein Mischgebiet. Die tatsächliche Gebietseinstufung müsse durch die Baugenehmigungsbehörde getroffen werden. Sämtliche Aggregate und auch die gelagerten Holzhackschnitzel befänden sich im Inneren des Gebäudes. Durch die Bauweise sei eine ausreichende Abschirmung gewährleistet.
Das Landratsamt teilte am
Das Landratsamt erteilte mit Bescheid vom
Die Antragstellerin erhob beim Bayrischen Verwaltungsgericht München gegen diesen Bescheid am ... April 2016 Klage (M 1 K 16.1699). An diesem Tag beantragte sie außerdem,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei zu unbestimmt, da er weder die Zufahrtsituation noch den Zeitraum des Anlieferverkehrs eindeutig regele, was nachbarschutzrechtlich relevant sei. Außerdem sei die Zuwegung von Süden her kompliziert bis unmöglich, weshalb eine Zulieferung über den befestigten nördlichen Teil von FlNr. 95 und damit entlang ihres Anwesens drohe. Die für eine Hackschnitzelanlage notwendigen Lagerflächen seien in den Bauvorlagen nicht dargestellt, eine „Just-in-time“-Belieferung sei unrealistisch. Die Angaben zu den zulässigen Lieferverkehrszeiten in der Betriebsbeschreibung und in den Bescheidsgründen seien widersprüchlich. Ob die im Bescheid festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden könnten, sei ungesichert. Auf die Eigenart der Umgebung sei nicht Rücksicht genommen worden, die beantragte Kaminhöhe sei zu niedrig. Die Verwendung bestimmter Filtersysteme sei im Bescheid nicht festgelegt. Es sei dem Beigeladenen zuzumuten, mit dem Vollzug der Baugenehmigung in den bevorstehenden Sommermonaten bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreites zu warten. Da im Bescheid keine Angaben zum Typ der Heizungsanlage enthalten seien, sei eine Immissionsprognose nicht möglich. Zudem sei unklar, ob die Betriebsbeschreibung von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung mitumfasst sei.
Der Antragsgegner, der am
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, eine Verletzung drittschützender Normen aus dem Prüfprogramm sei nicht ersichtlich. Es sei zweifelhaft, ob der Verwalter der Antragstellerin bevollmächtigt sei. Die Straße A. H. sei als Zufahrt zum Bauvorhaben geeignet; sie diene bereits jetzt als Zufahrt zum kommunalen Bauhof und zum Feuerwehrgebäude. Für eine Zufahrt von Norden her sei der Raum zwischen dem beantragten Gebäude und dem B-bach zu eng. Eine Zwischenlagerung von Hackschnitzeln außerhalb des Gebäudes sei weder beantragt noch erforderlich. Eine Widersprüchlichkeit bezüglich des Anlieferverkehrs sei nicht gegeben. Das immissionsschutzbezogene Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert. Bei der beantragten Anlage handele es sich um ein mehrfach hergestelltes technisches Produkt, weshalb eine Prognose zur Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte und der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zur Luftreinhaltung möglich sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist auch in der Sache erfolgreich.
1. An der Antragsbefugnis der Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen keine Zweifel. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin u. a. der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WoEigG). Im Hinblick auch darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits während des behördlichen Verfahren für diese (und darüber hinaus auch für einzelne Wohnungseigentümer des Anwesens K-Strasse ...) gegenüber dem Antragsgegner vorstellig geworden sind, bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren keine durchgreifenden Zweifel an deren ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch die Antragstellerin.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. März 2016 derzeit zumindest offen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bescheid drittschützende Vorschriften zum Lärmschutz der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18;
2.1 Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitige Baugenehmigung nicht ausreichend bestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage und die von ihr ausgehenden Lärmimmissionen für das Anwesen K-straße nicht hinreichend deutlich absehbar sind. Zwar hat der Beigeladene zum beantragten Bauvorhaben die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) notwendige Betriebsbeschreibung vorgelegt; diese ist als einzureichende Unterlage Bauvorlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV. Da die Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen erteilt wurde, ist neben der Bauzeichnung (§ 8 BauVorlV) auch die Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 verbindlicher Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. März 2016. Sowohl aus der Bauzeichnung als auch aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich hinreichend deutlich, dass das - im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag des Beigelanden zum Vorteil der Antragstellerin nach Süden verschobene und um 90 Grad gedrehte - Vorhabensgebäude vom Süden her angefahren wird. Die Lagerräume und Einlasstore liegen im Süden des Gebäudes. Die in der Bauzeichnung eingetragenen Richtungspfeile und der Zusatz „Zufahrt“ sprechen ebenfalls für eine Belieferung über die südlich am Vorhabensgrundstück FlNr. 94 gelegene Straße A. H. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist von einem Lieferverkehr über die Straße A. H. von Süden kommend auszugehen. Diese Straße dient nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen bereits jetzt als Zufahrt zum gemeindlichen Bauhof und zu einem Feuerwehrgebäude. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen diese Straße für eine Hackschnitzelanlieferung nicht geeignet sein soll.
2.2 Eine fehlende Bestimmtheit kann die Antragstellerin jedoch bezüglich der genehmigten Lieferzeit, des Lieferumfangs sowie der vom genehmigten Vorhaben zulasten des Anwesens K-straße ausgehenden Lärmimmissionen geltend machen. In der Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 ist als „Dauer und Häufigkeit“ zum Fahrzeugverkehr lediglich „Tageszeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“ eingetragen, nicht aber Angaben zur Häufigkeit des An- und Abfahrtverkehrs. Demgegenüber ist als Auflage B.5 im Bescheid festgelegt, dass Verladearbeiten nur „im Tageszeitraum erfolgen (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)“. Die Antragstellerin kann deshalb nicht, auch nicht unter Heranziehung der Betriebsbeschreibung, dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob auch zwischen 6:00 und 7:30 Uhr sowie zwischen 18:00 und 22:00 Uhr Lieferverkehr zulässig ist. Auch lässt sich weder dem Bescheid noch der Betriebsbeschreibung entnehmen, wie viele Lieferverkehrsfahrten am Tag stattfinden. Bei einer Anlage zur Verbrennung von Hackschnitzeln, in der keine Flächen außerhalb der Heizzentrale zur Zwischenlagerung der Hackschnitzel beantragt und mitgenehmigt sind, ist aber gerade die Häufigkeit des Anlieferverkehrs für die Beurteilung der Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen von nicht unerheblicher Bedeutung. Das gilt ebenso für die Häufigkeit der Fahrten zur Entsorgung der Verbrennungsrückstände. Schon deshalb kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin nicht eindeutig ausgeschlossen werden im Sinne der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bauvorhaben im Vergleich zum ursprünglich beantragten Vorhaben nicht mehr 55 m, sondern um 75 m vom Anwesen der Antragstellerin entfernt liegt, und dass die Lieferzufahrt von Süden her erfolgt. Ob das Anwesen der Antragstellerin hinreichend vom Lärm des Lieferverkehrs abgeschirmt ist, kann dahinstehen. Eine Schallprognose findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht.
Vor allem ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf die zum Schutz der Nachbarschaft und damit auch der Antragstellerin aufgenommenen Lärmschutzauflagen unbestimmt. Nach der Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom .... Mai 2015 sind die Auflagen erforderlich zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Es lässt sich der Auflage B.3 jedoch nicht entnehmen, welche Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin einzuhalten sind, weil es an einer Zuordnung des Immissionsorts zu einer der beiden aufgeführten Gebietsarten (MI und WA) fehlt. Ferner ist ungeklärt, ob und in welcher Weise die in der Umgebung vorhandene Vorbelastung u. a. durch Feuerwehr und Bauhof berücksichtigt wurden. In der Auflage B.3 wird zwar ein Abschlag von 3 dB(A) von den Richtwerten der Nr. 6.1 TA Lärm vorgenommen. Worauf dieser Abschlag beruht, bleibt aber unklar. Insbesondere entspricht er nicht dem in Nr. 3.2.1 TA Lärm enthaltenen sog. Irrelevanzkriterium, das einen Abschlag von 6 dB(A) zur Voraussetzung hat. Aufgrund dieser Unbestimmtheit ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch unzumutbare Lärmeinwirkung nicht auszuschließen.
3. Aus diesen Gründen war antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 1 K 15.3173
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 3. November 2015
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Baugenehmigung für Wohnhaus am Waldrand;
Nachbarklage des Waldbesitzers;
Rücksichtnahmegebot im Außenbereich;
Baumwurfgefahr
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Altötting Bahnhofstr. 38, 84503 Altötting
- Beklagter -
beigeladen:
1. ...
2. ...
zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Baugenehmigung für Einfamilienwohnhaus - Nachbarklage -
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,
durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015 am 3. November 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus, die der Beklagte den Beigeladenen erteilt hat.
Der Kläger ist Eigentümer des bewaldeten Grundstücks FlNr. 1287 Gemarkung ..., an das nördlich und nördöstlich Wohnbebauung angrenzt. Am nördlichen Teil seiner westlichen Grundstücksgrenze liegt das Grundstück FlNr. 1294/15 der Beigeladenen. Diese beantragten am ... Juni 2015 beim Landratsamt Altötting (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Garage mit einer Grundfläche von ca. 210 qm und einer Wandhöhe von 6 m. Der Abstand der nordöstlichen Wandseite des Bauvorhabens der Beigeladenen zur Grundstücksgrenze des Klägers beträgt 11,20 m. Die Stadt ... erteilte am ... Juni 2015 mit Hinweis auf die das Grundstück der Beigeladenen umfassenden Innenbereichssatzung das Einvernehmen. Mit Bescheid vom ... Juli 2015 erteilte das Landratsamt Altötting (Landratsamt) den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Baugenehmigung. In diesem Bescheid waren keine Auflagen oder Hinweise in Bezug zum angrenzenden Wald des Klägers enthalten.
Der Kläger erhob am ... Juli 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zunächst die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom ... Juli 2015. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das genehmigte Bauvorhaben halte die notwendigen Abstandsflächen zu seinem Wald nicht ein. Die auf seinem Grundstück stehenden Bäume seien 50 bis 55 Jahre alt und ca. 25 m hoch. Jedenfalls in der Nähe zum Grundstück der Beigeladenen werde die Waldbewirtschaftung auf Dauer eingeschränkt, wenn das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werde. Er befürchte Beschwerden über Schatten, Laub und Äste sowie über umstürzende Bäume seitens der Beigeladenen. Deren Grundstück liege planerisch im Außenbereich und sei bislang unbewohnt. Bislang sei dort auch Wald gewesen, der jetzt abgeholzt worden sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei mit Baumwurf auf das Wohngebäude der Beigeladenen zu rechnen.
Das vom Landratsamt beteiligte Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Forstamt) führt in einer Stellungnahme vom ... Juli 2015 im Wesentlichen aus, auf dem Grundstück des Klägers befänden sich in der Nähe des Grundstücks der Beigeladenen vor allem ca. 15 m hohe, gesunde Lärchenbäume, ferner auch Ahorn, Eiche und Birke. Der sandig-kiesige Lehmboden sei in diesem Bereich mittel- bis tiefgründig gut durchwurzelbar und auch mit Wasser und Nährstoffen gut versorgt. Mit einer Baumhöhe von bis zu 30 m sei in Zukunft zu rechnen. In absehbarer Zeit werde deshalb das Bauvorhaben der Beigeladenen im unmittelbaren Gefährdungsbereich von Baumwurf liegen, doch spreche sowohl Baum- und Bodenart als auch die dort vorherrschende Hauptwindrichtung (Südwest bis Nordwest) eher gegen eine Waldwurfgefahr, auch wenn diese nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Zudem würden die Geschosse des geplanten Hauses mit Betondecken versehen. Langfristig steige wohl der Gefährdungsgrad, dann bestehe die Notwendigkeit, einzelne gefährdete Randbäume zu beseitigen. Aus forstlicher Sicht werde dem Waldbesitzer durch waldrandnahe Bebauung die Waldbewirtschaftung deutlich erschwert, insbesondere durch ein erhöhtes Gefährdungs- und Haftungsrisiko.
Daraufhin erließ das Landratsamt gegenüber den Beigeladenen einen Ergänzungsbescheid vom ... September 2015, worin dem ursprünglichen Bescheid folgende Auflage 4 hinzugefügt wurde: „Das Gebäude muss so konstruiert und die einzelnen Bauteile so dimensioniert werden, dass bei einem Baumwurf auf das Gebäude sich darin aufhaltende Personen ausreichend geschützt sind. Dies ist durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen gemäß PrüfVBau über die Vollständigkeit und Richtigkeit des zu erstellenden Standsicherheitsnachweises und die in Bezug auf die Standsicherheit ordnungsgemäße Bauausführung nachzuweisen.“ Das Landratsamt begründete den Ergänzungsbescheid, der von den Beigeladenen nicht angefochten wurde, im Wesentlichen mit der Stellungnahme des Forstamts vom ... Juli 2015.
Hierauf erweiterte der Kläger seine Klage und beantragt nunmehr,
den Bescheid des Landratsamts Altötting vom ... Juli 2015 sowie den Änderungsbescheid vom ... September 2015 aufzuheben.
Er führt ergänzend aus, die vom Landratsamt im Ergänzungsbescheid verfügten Auflagen seien ungeeignet, die Risiken des drohenden Baumfalls zu beseitigen. Auf der Terrasse und auch ansonsten im Freien seien Personen nach wie vor gefährdet. Die Baugenehmigung sei insgesamt rechtswidrig und beeinträchtige den Kläger, für den ansonsten ein erhebliches Haftungsrisiko bestehe, in seinen Rechten. Die Ortsabrundungssatzung sei unwirksam. Schon der Voreigentümer des Grundstücks der Beigeladenen habe Probleme mit der Baugenehmigung gehabt. Die Beigeladenen müssten das Haftungsrisiko übernehmen. Die forstliche Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom ... Juli 2015 belege eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Baumwurfgefahr und auch auf die deutliche Bewirtschaftungserschwerung im Waldrandbereich.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und führt ergänzend aus, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe kein Anspruch eines Waldeigentümers auf Freihaltung eines Baumwurfbereichs von jeglicher Bebauung. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei aufgrund der Stellungnahme des Forstamts vom ... Juli 2015 um eine Auflage 4 zur Konstruktion des Gebäudes und Dimensionierung der Bauteile erweitert worden.
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, für eine Drittrechtsverletzung des Klägers durch die Baugenehmigung gebe es keine Rechtsgrundlage. Ihr Grundstück liege nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der Ortsabrundungssatzung. Schon 1998 sei dort ein Einfamilienhaus mit nur 3 m Abstand zum Wald des Klägers genehmigt worden. Auch andere Gebäude auf anderen Grundstücken stünden in der Nähe von dessen Waldes. Die bauordnungsrechtlichen Abstände zur Grundstücksgrenze seien eingehalten. Bauvorhaben in Waldnähe seien zulässig. Auch in anderen Baugebieten, etwa in Innenbereichslagen, gebe es hohe Bäume.
Mit Beschluss vom 21. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
1. Die Klageerweiterung des Klägers ist als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Einbeziehung des Ergänzungsbescheids in das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid sachdienlich ist. Die Erledigung des Verfahrens im Ganzen wird hierdurch nicht verzögert.
2. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften durch Erlass der angefochtenen Bescheide sind nicht erkennbar. Ficht ein Dritter den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt an, hängt der Erfolg seiner Klage davon ab, ob die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 18 m. w. N., „Schutznormtheorie“). Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung kommt daher nur in Betracht, soweit die darin getroffene Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Normen verstößt. Dies ist nicht der Fall.
2.1. Der Kläger kann als Eigentümer eines Grundstücks im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) kein auf Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gestütztes Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen geltend machen, selbst wenn dieses Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sein sollte. Vielmehr ist insoweit allein das in den öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot maßgebend (BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 - juris Rn. 12, m. w. N.). Deshalb kann offen bleiben, ob die Ortsabrundungssatzung der Stadt ... vom ... Oktober 1994 wirksam ist. Wäre sie unwirksam und läge das Grundstück der Beigeladenen deshalb im Außenbereich, wo Wohnnutzung grundsätzlich unzulässig ist, so läge gleichwohl keine Verletzung einer nachbarschützenden Bestimmung vor.
2.2. Bestimmungen zur Einhaltung von Abstandsflächen nach Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind zwar grundsätzlich nachbarschützend, hier aber vom Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO und daher auch von der Feststellungswirkung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht umfasst.
2.3. Eine unmittelbare Eigentumsverletzung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG) liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor, da durch das den Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben in den Bestand seines Grundeigentums nicht in der von Art. 14 Abs. 1 GG geforderten substantiellen Weise eingegriffen wird. Eine Rodungspflicht des Klägers auf seinem Grundstück in Vorhabensnähe besteht nicht. Das Entstehen von Haftungsrisiken stellt ebenso wenig einen solchen Eingriff dar wie die Sorge vor Beschwerden der Beigeladenen über Laub oder Äste.
2.4. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das oben genannte Gebot der Rücksichtnahme. Diesem Gebot kommt eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, und die vorzunehmende Interessenabwägung ist daran auszurichten, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt einen Nachbarn in denjenigen Ausnahmefällen, in denen die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist und in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen. Dabei ist es möglich, dass einzelne nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens, jeweils für sich betrachtet, noch nicht das Rücksichtnahmegebot verletzen; maßgeblich ist die Gesamtheit der Auswirkungen (BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BauR 1983, 543 - juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 7.12.1988 - 3 S 2993/88 - BauR 1989, 441 - juris Rn. 23).
Die vom Kläger angefochtenen Bescheide verstoßen gegenüber diesem nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da ihm die mit der Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen verbundenen Auswirkungen zumutbar sind. Dafür spricht zum einen der Abstand des Gebäudes zum Wald von 11,20 m. Bei der derzeitigen Höhe der im Randbereich stehenden Bäume ist nach den nachvollziehbaren und plausiblen Aussagen in der Stellungnahme des Forstamts vom ... Juli 2015 eine Beeinträchtigung des Gebäudes und der sich darin aufhaltenden Personen derzeit kaum wahrscheinlich. Dafür spricht auch die dort vom Forstamt festgestellte Bodenbeschaffenheit, da eine Bodenschicht aus Lehm, Sand und Kies mit guter mittel- und tiefgründiger Durchwurzelbarkeit sowie mit guter Versorgung der Wurzeln mit Wasser und Nährstoffen eine gute Standfestigkeit der dort anzutreffenden Bäume (Lärche, Ahorn, Eiche, Birke) gewährleistet. Auch die vom Forstamt genannte, über das Anwesen der Beigeladenen hinweg in Richtung des Waldes des Klägers weisende Hauptwindrichtung spricht gegen die aktuelle Wahrscheinlichkeit eines Baumwurfs in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen.
Auch bei zukünftig zu erwartendem Wachstum der Bäume im Randbereich verstößt die Genehmigung des Bauvorhabens nicht gegen das gegenüber dem Kläger zu beachtende Rücksichtnahmegebot. Zwar bestätigt das Forstamt in seiner Stellungnahme vom ... Juli 2015 eine dann steigende Wahrscheinlichkeit, dass einseitig geneigte Randbäume bei zunehmender Höhe und Dichte der Baumkronen (insbesondere bei lichtbedürftigen Lärchen) auch entgegen der Hauptwindrichtung auf das Grundstück der Beigeladenen fallen können. Das Forstamt weist auf ein damit für den Kläger verbundenes erhöhtes Haftungsrisiko hin. Jedoch besteht für einen Waldeigentümer trotz dieses Risikos kein Anspruch darauf, dass der um ein Waldgrundstück herum gelegene Baumwurfbereich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist (BayVGH, U.v. 10.3.1987 - 1 B 86.02710 - BRS 47 Nr. 183). Anders als gegebenenfalls bei einer Wochenendhausbebauung mit 3 m Abstand zum Wald (hierzu VGH BW, U.v. 7.12.1988 - 3 S 2993/88 - BauR 1989, 441 - juris Rn. 33) gilt das jedenfalls bei einem Wohnbauvorhaben eines Einfamilienhauses mit mehr als 11 m Abstand (BayVGH, U.v. 10.3.1987 a. a. O., dort mit bis zu 80 m hohem Baumbestand), verbunden mit einer vom Bauvorhaben weg in Richtung Wald weisenden Hauptwindrichtung (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2001 - 2 ZS 01.1525 - juris Rn. 6 zum Fall einer zum Bauvorhaben weisenden Hauptwindrichtung). Hinzu kommt, dass die Beigeladenen durch die im Ergänzungsbescheid enthaltenen Auflagen verpflichtet sind, für eine erhöhte Standsicherheit ihres Hauses Sorge zu tragen. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass auch dann gleichwohl Personen außerhalb des Hauses gefährdet seien, da diese Nutzung von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht mitumfasst ist. Im Übrigen kann er das von ihm befürchtete Haftungsrisiko durch durch einzelne Baumschneidearbeiten im Randbereich minimieren. Die Vermeidung einer Baumwurfgefahr fällt in aller Regel in den Verantwortungsbereich des insoweit verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzers (VG Augsburg, u.
3. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.