Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2017 - M 1 K 16.1699

published on 24/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2017 - M 1 K 16.1699
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gemeinschaft aus Wohnungseigentümern eines denkmalgeschützten Anwesens, wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, die der Beklagte dem Beigeladenen erteilt hat.

Die Mitglieder der Klägerin sind Eigentümer von Wohnungen des Anwesens FlNr. 95/1 Gemarkung ... Dieses Anwesen liegt östlich des ... und nördlich eines ehemaligen Brauereigeländes. Das Anwesen ist Teil des denkmalgeschützten Ensembles „...“ (E- ...). Es ist als Einzeldenkmal in der Denkmalliste eingetragen (D- ...) und dort folgendermaßen beschrieben:

„Ehem. Schloßbrauerei ..., viergeschossiger Massivbau auf rechteckigem Grundriss mit eingeschobenem Querbau, drei Ecktürme mit Zwiebelhaube, Portal zu ehem. Hof, historisierend, 1901/02; mit technischer Ausstattung; Rundbau mit schindelgedecktem kegelförmigem Dach, Ende 17. Jh.; Einfriedungsmauer.“

Südlich des Anwesens FlNr. 95/1 der Klägerin liegen die Grundstücke FlNr. 94, 94/5 und 95 des Beigeladenen. Auf dem größten dieser Grundstücke, FlNr. 95, befinden sich im südlichen Bereich zwei Gebäude; östlich hieran grenzen die Grundstücke FlNr. 94 und 94/5, durch die ein Bach fließt. Das südlichere Grundstück FlNr. 94/5, grenzt im Süden an die öffentliche, ca. 3,5 bis 4 m breite Straße „...“, über die es erschlossen wird.

Seit Beginn des Jahres 2015 begehrt der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung auf dem Grundstück FlNr. 94/5 (Baugrundstück), in der Hackschnitzel verbrannt werden sollen. Hierzu reichte er zunächst unter dem 6. Februar 2015 einen Bauantrag ein, den er später durch einen Tekturantrag vom 3. Dezember 2015 insbesondere hinsichtlich der Lage und Größe des Vorhabengebäudes sowie der Gesamtleistung der Anlage änderte. Weder dem ursprünglichen Antrag noch dem Tekturantrag lagen eine Schallprognose über zu erwartende Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen bei. Das am 6. Februar 2015 beantragte Gebäude war 18,65 m lang und 15,60 m breit; es lag auf der Grenze beider Grundstücke des Beigeladenen. Vom Anwesen FlNr. 95/1 der Klägerin war es ca. 55 m entfernt.

Nach Einwendungen von Mitgliedern der Klägerin stellte der Beigeladene unter dem 3. Dezember 2015 einen Tekturantrag, wonach das – nunmehr ausschließlich auf FlNr. 94/5 gelegene – Gebäude mit den Abmessungen 12,00 x 18,20 m um 90 Grad gedreht und nach Süden verschoben ist, so dass es nun ca. 75 m vom klägerischen Anwesen entfernt liegt. Die Bauvorlagen der Tektur zeigen in der Darstellung „Grundriss“ eine Aufteilung des Gebäudes in einen nördlichen (Heizraum) und einen südlichen Teil (Lagerraum).

Auf Anforderung des Landratsamts Rosenheim (Landratsamt) hatte der Beigeladene zum ursprünglichen Antrag am 13. Mai 2015 eine Betriebsbeschreibung gleichen Datums vorgelegt. Hiernach sollte die Heizzentrale eine Leistung von ca. 850 KW bei Verbrennung von Waldhackschnitzeln haben. Die dabei entstehenden Rauchgase sollten unter Einsatz von Filtertechnik nach den aktuellen Vorgaben der TA Luft über einen 10,5 m hohen Kamin abgeleitet werden. Dagegen soll nach der Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 zum Tekturantrag die Heizzentrale eine Gesamtleistung von 2 x 250 KW haben, die Kaminhöhe ist mit 7,26 Meter angegeben. Zu Nr. 10.2 „Geräusche“ ist unter „Art und Ursache“ angeben „Fahrzeugverkehr, Zufahrt zum Objekt über Straße ...“; bei „Dauer und Häufigkeit“ ist eingetragen „von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“. Die Gemeinde ... erteilte am 16. Dezember 2015 auch zu diesem Tekturantrag das Einvernehmen.

In einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 28. Mai 2015 zum Antrag vom 6. Februar 2015 wurde festgestellt, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen weder durch Geräusche noch aufgrund der Abgase zu erwarten seien, sofern bestimmte Lärm- und Luftreinhaltungsauflagen beachtet würden. Die Anlieferung der Waldhackschnitzel erfolge „im Tageszeitraum (6:00 – 22:00 Uhr) von 7:30 – 18:00 Uhr“. Als Auflage zum Lärmschutz wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschlagen:

„Nr. 1.2.

Der Beurteilungspegel aller von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich des Betriebs- und Kundenverkehrs, darf an den Immissionsorten die um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorf-/Mischgebiets (MD/MI) von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) sowie eines allgemeinen Wohngebiets (WA) von tags 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) nicht überschreiten. (...) Die maßgeblichen Immissionsorte befinden sich 0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 sowie auf bebaubaren Flächen der Flurnummern 77, 78/14, 87/7, 87/11, 87/12 und 87/13.

Nr.1.4

Verladearbeiten (z.B. Brennstoffanlieferung, Ascheabtransport) dürfen nur im Tageszeitraum erfolgen (6:00 – 22:00 Uhr)“.

Ergänzend hierzu führte der technische Immissionsschutz im Landratsamt am 20. Juli 2015 aus, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich von Wohnungseigentümern des klägerischen Anwesens erhobenen Einwendungen seien zu diesem Immissionsort keine Änderungen bzw. Erweiterungen der Auflagenvorschläge erforderlich. Auch für die ungünstigsten Betriebszustände (z.B. Zufahrtswege, Verladezeiten) seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. Unabhängig von der Gebietseinstufung erfolge die Beurteilung sowohl für ein allgemeines Wohngebiet als auch für ein Mischgebiet. Die tatsächliche Gebietseinstufung müsse durch die Baugenehmigungsbehörde getroffen werden. Sämtliche Aggregate und auch die gelagerten Holzhackschnitzel befänden sich im Inneren des Gebäudes. Durch die Bauweise sei eine ausreichende Abschirmung gewährleistet.

In einem Vermerk vom 4. August 2015 wurde durch die untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamts bestätigt, dass das Vorhaben auch nach Lageänderung keine Bedenken im Hinblick auf den Denkmalschutz begründe. In einer ausführlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2016 stimmte die untere Denkmalschutzbehörde dem Vorhaben mit der Maßgabe zu, dass die Farbigkeit und Materialität der Oberflächen in einer bestimmten Weise auszuführen seien.

Das Landratsamt erteilte mit Bescheid vom 10. März 2016 dem Beigeladenen die mit der Tektur vom 3. Dezember 2015 beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen und stellte den ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin hiervon am 14. März 2016 einen Abdruck zu. Im Bescheid sind u.a. auch die vom technischen Immissionsschutz unter Nr. 1.2 (im Bescheid: Nr. B.3) und 1.4 (im Bescheid: Nr. B.5) vorgeschlagenen Auflagen enthalten. Unter Nr. B.3 ist als maßgeblicher Immissionsort auch das Anwesen der Klägerin genannt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben entspreche den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme. Die vorgebrachten Nachbareinwendungen bezüglich der Immissionen seien mit Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz vom 20. Juli 2015 ausreichend gewürdigt worden. Die Zu- und Abfahrt des Lieferverkehrs erfolge von Süden her. Mit einer Beeinträchtigung der Wohnbebauung auf FlNr. 95/1 sei nicht zu rechnen. Das Bauvorhaben füge sich in die Umgebung ein. Östlich davon liege der gemeindliche Bauhof, westlich und südlich lägen verschiedene Gewerbebetriebe. Eine tatsächliche Gebietseinstufung ist im Bescheid nicht enthalten.

Die Klägerin erhob beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen diesen Bescheid am ... April 2016 Klage. Auf ihren gleichzeitig erhobenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Gericht mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (M 1 SN 16.1700) die aufschiebende Wirkung der Klage an. Zur Begründung stellte es auf die fehlende Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der genehmigten Lieferzeit, des Lieferumfangs und der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen für die Antragstellerin ab.

Der Beigeladene legte in der Folge eine ergänzende Betriebsbeschreibung vom 1. Juli 2016 für die Anlieferung von Hackgut (Containeraustausch und Verladearbeiten) und die Entsorgung von Asche vor. Unter Nr. 4 dieser Beschreibung sind nähere Angaben zum Hackgutverbrauch während und außerhalb der Heizperiode bei derzeitigem Netzausbau und bei maximaler Nutzung enthalten; maximal werde pro Tag ein Container ausgetauscht. In einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 18. Juli 2016 wird hierzu festgestellt, dass bei Einhaltung bestimmter, in der Stellungnahme näher ausgeführter Auflagen, sichergestellt sei, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert und technisch unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden, so dass einer Erteilung der Baugenehmigung zum Vorhaben keine Bedenken entgegenstünden.

Mit „Ergänzungs- bzw. Änderungsbescheid“ vom 19. Juli 2016 wurde die ergänzende Betriebsbeschreibung vom 1. Juli 2016 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt (A). Die Auflagen zum Immissionsschutz wurden geändert (B). Unter Nr. B.2. ist nunmehr die Nebenbestimmung enthalten, dass der Beurteilungspegel aller von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich des Betriebsverkehrs, an den maßgeblichen Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorf-/Mischgebiets nicht überschreiten darf. Die Nebenbestimmung Nr. B.6. lautet nunmehr, dass Transport- und Verladetätigkeiten (z.B. Brennstoffanlieferung, Ascheabtransport) gemäß der Betriebsbeschreibung nur von 7.00 bis 20.00 Uhr erfolgen dürfen. In der Begründung ist u.a. ausgeführt, entsprechend der ergänzenden Betriebsbeschreibung seien für die Anlieferung und Abholung von Brennstoffcontainern und den Aschetransport maximal zwei Pkw- und vier Lkw-Fahrten pro Tag nötig.

Am 29. Juli und 1. August 2016 beantragte der Beigeladene beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 14. Juni 2016 abzulehnen. Das Gericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 26. September 2016 statt, da es nach summarischer Prüfung die Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot unter Berücksichtigung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 19. Juli 2016 nicht mehr als gegeben ansah.

Mit einem als „Baugenehmigung“ bezeichneten zweiten Tekturbescheid vom 12. Juni 2017 genehmigte das Landratsamt entsprechend dem am 1. Juni 2017 beim Landratsamt eingegangenen Tekturplan die Erhöhung der Nennleistung der Heizzentrale von 2 x 400kW statt bisher 2 x 250kW, eine Änderung der Außenmaße von 19,40 m x 12,20 m statt zuvor 18,20 m x 12,20 m sowie die Erhöhung des Kamins um 3,35 m auf 4,55 m über Oberkante First.

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin zuletzt, den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 10.03.2016 in Form des Ergänzungs- bzw. Änderungsbescheides vom 19.07.2016 sowie des Tekturbescheids vom 12.06.2017, Az. ... für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung in ..., Gemarkung ..., Fl.Nr. 94,95, aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei zu unbestimmt, da er weder die Zufahrtsituation noch den Zeitraum des Anlieferverkehrs eindeutig regele, was nachbarschutzrechtlich relevant sei. Es sei eine Zulieferung über den befestigten nördlichen Teil von FlNr. 95 zum nördlichen Tor und damit entlang ihres Anwesens zu erwarten. Die für eine Hackschnitzelanlage notwendigen Lagerflächen seien in den Bauvorlagen nicht dargestellt, eine „Just-in-time“–Belieferung sei unrealistisch. Die Angaben zu den zulässigen Lieferverkehrszeiten in der Betriebsbeschreibung und in den Bescheidsgründen seien widersprüchlich. Ob die im Bescheid festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden könnten, sei ungesichert. Auf die Eigenart der Umgebung sei nicht Rücksicht genommen worden, die beantragte Kaminhöhe sei zu niedrig. Die Verwendung bestimmter Filtersysteme sei im Bescheid nicht festgelegt. Da im Bescheid keine Angaben zum Typ der Heizungsanlage enthalten seien, sei eine Immissionsprognose nicht möglich. Zudem sei unklar, ob die Betriebsbeschreibung von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung mitumfasst sei. Das klägerische Baudenkmal werde durch das ca. 80m entfernt gelegene Bauvorhaben in seinem Erscheinungsbild massiv beeinträchtigt. Die Blickbeziehung von allen Richtungen auf das Baudenkmal werde insbesondere durch den erheblich rauchenden und nun auch höheren Kamin massiv gestört. Der Denkmalcharakter werde hierdurch völlig entwertet. Die Asche müsse durch das Nordtor transportiert bzw. entsorgt werden, da es keine Verbindung zwischen Lager und Brennkammer außer den Wanddurchbrüchen und Förderschnecken gebe. Das Nordtor durchbreche die schalldämmende 30 cm starke Betonwand, weshalb auch bei Geschlossenheit des Nordtors Lärmimmissionen zu erwarten seien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Drittschützende Rechtspositionen der Klägerin würden vorliegend erkennbar nicht verletzt. Insbesondere sei die Erhöhung des Kamins um 3,35 m auf 4,55 m ab Oberkante Firsthöhe zur Einhaltung der Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV erforderlich gewesen.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt insbesondere aus, eine Verletzung drittschützender Normen aus dem Prüfprogramm sei nicht ersichtlich. Die südlich des Bauvorhabens gelegene Straße sei als Zufahrt zum Bauvorhaben geeignet; sie diene bereits jetzt als Zufahrt zum kommunalen Bauhof und zum Feuerwehrgebäude. Für eine Zufahrt von Norden her sei der Raum zwischen dem beantragten Gebäude und dem Bach zu eng. Eine Zwischenlagerung von Hackschnitzeln außerhalb des Gebäudes sei weder beantragt noch erforderlich. Eine Widersprüchlichkeit bezüglich des Anlieferverkehrs sei nicht gegeben. Das immissionsschutzbezogene Vorbringen der Klägerin sei unsubstantiiert. Bei der beantragten Anlage handele es sich um ein mehrfach hergestelltes technisches Produkt, weshalb eine Prognose zur Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte und der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zur Luftreinhaltung möglich sei.

Das Gericht hat am 24. Oktober 2017 durch Einnahme eines Augenscheins über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin und des Beigeladenen sowie in deren Umgebung Beweis erhoben und am selben Tag auch in der Sache mündlich verhandelt.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten im Klage- und den beiden Eilverfahren (M 1 SN 16.1700 und M 1 S7 16.3391), insbesondere die Niederschrift über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 10. März 2016 in Form des Ergänzungs- bzw. Änderungsbescheides vom 19. Juli 2016 sowie des Tekturbescheids vom 12. Juni 2017 verletzt die Klägerin nicht in drittschützenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere bestehen an der Klagebefugnis der Klägerin keine Zweifel, § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin u.a. der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WEG). Auch wurden der Ergänzungs- bzw. Änderungsbescheid vom 19. Juli 2016 sowie der Tekturbescheid vom 12. Juni 2017 fristgerecht in das Klageverfahren einbezogen, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin durch das genehmigte Vorhaben in keinen drittschützenden Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 – 1 ZS 00.3650 – juris Rn. 5; B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 3.11.2015 – M 1 K 15.3173 – juris Rn. 21).

Zwar ist bei Nachbarklagen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (BayVGH, U.v. 4.10.1991 – 2 B 88.284 – juris). Aus Gründen der Prozessökonomie sind jedoch nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, weil ihm aufgrund der veränderten Umstände im Falle der Aufhebung der Baugenehmigung ein Anspruch auf erneute Genehmigungserteilung zustünde (BayVGH, a.a.O; BVerwG, B.v. 22.4.1996 – 4 B 54/96 – juris Rn. 4). Maßgeblich ist somit auf die Baugenehmigung vom 10. März 2016 in Form des Ergänzungs- bzw. Änderungsbescheides vom 19. Juli 2016 sowie des Tekturbescheids vom 12. Juni 2017 abzustellen.

Die streitbefangenen Bescheide ergingen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Eine Verletzung einer drittschützenden Rechtsposition der Klägerin käme daher nur dann in Betracht, wenn zulasten der Klägerin gegen das von Art. 59 BayBO unabhängig zu prüfende Bestimmtheitsgebot in nachbarrechtsrelevanter Weise verstoßen würde [1], drittschützende Rechtspositionen des Bauplanungsrechts, d.h. der bauplanungsrechtliche Gebietsbewahrungsanspruch oder das Recht auf Beachtung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, verletzt wären (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB) [2] oder gegen drittschützende Rechtspositionen des Denkmalschutzrechts verstoßen würde (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSchG) [3], doch sind keine dieser Rechtspositionen verletzt.

1. Die Baugenehmigung vom 10. März 2016 in Gestalt der Bescheide vom 19. Juli 2016 und 12. Juni 2017 ist hinreichend bestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7 m.w.N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Baugenehmigung in der ergänzten Fassung hinreichend bestimmt. Die von der Kammer gesehenen Bestimmtheitsmängel der Baugenehmigung vom 10. März 2016 sind durch Erlass des „Ergänzungs- bzw. Änderungsbescheids“ vom 19. Juli 2016 behoben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 26. September 2016 – M 1 S7 16.3391 – unter Nr. II.3. verwiesen.

2. Eine Verletzung drittschützender Normen des Bauplanungsrechts ist nicht ersichtlich.

a) Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Dieser Anspruch schützt einen Nachbarn in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet unabhängig von tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen gegen eine von der jeweils zulässigen Nutzungsart abweichende gebietswidrige Nutzung (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 9 CS 09.2104 – juris Rn. 4; B.v. 10.08.2016 – 9 ZB 16.944 – juris Rn. 11). Der Abwehranspruch gegen die Zulassung „gebietsfremder“ Vorhaben wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 4).

Das klägerische Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Aufgrund der im Rahmen des Augenscheins getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Nutzungen in der näheren Umgebung, insbesondere dem in Sicht- und Hörweite gelegenen örtlichen Bauhof auf der FlNr. 87/4, der Feuerwehr auf der FlNr. 87/5, den gewerblichen Nutzungen auf den FlNrn. 95 und 98/9, der Gaststättennutzung auf der FlNr. 93 und der Wohnnutzung auf dem klägerischen Grundstück ist von einer Gemengelage auszugehen, in der es keinen Gebietserhaltungsanspruch gibt. Die Straße westlich des klägerischen Anwesens hat aufgrund ihrer Breite und starken Befahrenheit trennende Wirkung, so dass die westlich des Anwesens der Klägerin ausgeübten Nutzungen bei der Bestimmung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigen sind.

In einem faktischen Mischgebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO wäre die Heizzentrale ebenfalls ohne weiteres zulässig. Selbst wenn man – wie von der Klägerin geltend gemacht – von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO ausginge, würde dem Bauvorhaben des Beigeladenen der Gebietserhaltungsanspruch nicht entgegenstehen, da es als nicht störender Gewerbebetrieb einzustufen ist und damit gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO jedenfalls ausnahmsweise zulässig wäre.

b) Ein Verstoß gegen das im Innenbereich in § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügen“) und in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme ist nicht gegeben (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris; VG München, B.v. 7.4.2004 – M 1 SN 04.1339, juris Rn. 30).

Das Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Gegenläufige Nutzungsinteressen sollen in rücksichtsvoller Weise zugeordnet und unter Beachtung des jeweils widerstreitenden Interesses ausgeübt werden (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122). Über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist auf der Grundlage einer nachvollziehenden Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es also wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BauR 2000, 234 – juris Rn. 18 m.w.N.; U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122). Vom Rücksichtnahmegebot sind nur solche Einwirkungen erfasst, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer baulichen Anlage typischerweise auftreten. Sie müssen bodenrechtlich relevant sein, um als städtebaulicher Gesichtspunkt bei der Prüfung des Nachbarschutzes Beachtung zu finden.

Dies zugrundgelegt stellt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Interessen der Klägerin einerseits und der Interessen des Beigeladenen andererseits das genehmigte Vorhaben nicht als rücksichtlos dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen der streitgegenständlichen Bebauung bzw. Nutzung auf das klägerische Grundstück die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und somit rücksichtlos sind. Infolge der konkretisierten Nebenbestimmungen zum Lärmschutz und ihrer tatsächlichen Einhaltbarkeit sind unzumutbare Lärmimmissionen nicht zu erwarten.

Hinsichtlich des Anlieferungs- und Abholungsverkehrs bzgl. der Hackschnitzel- und Aschecontainer hat sich das Gericht im Rahmen des Augenscheins davon überzeugt, dass die Hackschnitzelcontainer von der Südseite über die Erschließungsstraße angeliefert und abgeholt werden. Auf der Ostseite des im Nordteil des Gebäudes gelegenen Heizraums befindet sich eine Tür, durch die Mitarbeiter des Beigeladenen den Heizraum betreten, den Aschecontainer herein- oder heraustransportieren und ggf. Wartungsarbeiten vornehmen können. Ein Zugang zum Heizraum durch das Nordtor im laufenden Betrieb ist nicht erforderlich. Es wurde auch durch die Klägerin nicht geltend gemacht, dass seit Inbetriebnahme der Heizzentrale das Nordtor benutzt worden wäre. Der Vortrag des Beigeladenen, dass das Nordtor lediglich für das Einbringen und ggf. Entfernen der Maschinen benötigt werde, erscheint plausibel. Im Hinblick auf den allein auf der von der Klägerin abgewandten Südseite erfolgenden Lieferverkehr sind unter Berücksichtigung der immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen des Landratsamts keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten.

Dies gilt insbesondere auch für die vom Betrieb der Heizzentrale ausgehenden Geräuschimmissionen. Diese sind selbst in unmittelbarer Nähe der Heizzentrale kaum zu hören, so dass plausibel ist, dass es bei dem 75 m entfernten klägerischen Anwesen, auch unter Berücksichtigung von dessen erheblicher Vorbelastung durch den Verkehr auf der westlich gelegenen Straße sowie durch den Bauhof, nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt.

Auch unzumutbare Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Luftverunreinigungen sind nicht zu erwarten. Aus den Kaminen des Bauvorhabens entweicht in erster Linie Wasserdampf, dessen CO2-Konzentration nicht höher ist als der Wert, der im verheizten Holz selbst gebunden ist. Der bei der Verbrennung entstehende Feinstaub wird durch moderne Elektrofilter abgesondert und somit nicht durch die Kamine freigesetzt. Auch insofern ist nicht von unzumutbaren Immissionen in Bezug auf das klägerische Grundstück auszugehen. Wie der Vertreter der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, muss gemäß § 14 Abs. 1 der 1. BImSchV der Bezirkskaminkehrer vor Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung bezüglich der Abgasentwicklung durchführen und darf den Betrieb der Anlage nur bei Einhaltung der höchstzulässigen Abgaswerte den Betrieb freigeben. Hierdurch wird die Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen der Klägerin durch Luftverunreinigungen sichergestellt.

3. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende denkmalschutzrechtliche Normen. Die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen, weil die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen des Erfordernisses einer Baugenehmigung entfällt, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 DSchG.

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 6). Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG vermittelt grundsätzlich drittschützende Wirkung, da auch der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals durch die Errichtung eines benachbarten Vorhabens in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des Anwesens des Nachbarn erheblich beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – juris Rn. 9; BayVGH, a.a.O.). Eine solche erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Anwesens ist jedoch nicht gegeben.

Das Gericht konnte im Rahmen des Augenscheins keine solche Beeinträchtigung feststellen. Auch die Untere Denkmalschutzbehörde hat keine denkmalfachliche Beeinträchtigung des Anwesens der Klägerin durch das Bauvorhaben festgestellt und dem Bauvorhaben zugestimmt. Allein die Blickbeziehung zwischen dem klägerischen Anwesen und dem Bauvorhaben per se entwertet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Denkmalcharakter ihres Anwesens. Insbesondere spricht gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Anwesens durch das Bauvorhaben auch der Umstand, dass der Denkmalcharakter des klägerischen Anwesens auf der Ostseite bereits durch die modernen Balkonanbauten, den Treppenhausanbau sowie die modernen Fertiggaragen im Innenhof durch die Klägerin selbst relativiert worden ist. Auch die Höhe des Kamins beeinträchtigt die Denkmalwürdigkeit des klägerischen Anwesens nicht erheblich. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Höhe des Kamins zur Einhaltung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV, wonach der Kamin die Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen der benachbarten Gebäude um mindestens 1 m überragen muss, erforderlich ist. Es erscheint widersprüchlich, wenn sich die Klägerin einerseits auf vermeintlich unzulässige Luftverunreinigungen beruft, andererseits sich gerade gegen die diese vermeidende Kaminhöhe wendet.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt. Gründe
published on 03/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.3173 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Baugenehmigung für Wohnhaus am W
published on 10/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird fü
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published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 16.1699 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 10. März 2016 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils zur Hälft
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.