Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2016 - M 1 S 16.2596
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihm gegenüber verfügten Untersagung der Nutzung der Räume im 1. Obergeschoß seines Anwesens zur Unterbringung von Personen durch den Antragsgegner (Landratsamt Berchtesgadener Land, im Folgenden Landratsamt).
Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens Fl. Nr. 146 Gemarkung …, …, dessen Nutzung als Gastwirtschaft (im Erdgeschoss) mit Gäste-/Personalzimmern (im 1. Obergeschoss) mit Bescheid vom … 1959 genehmigt wurde. Für einen im Jahre 2006 vom Antragsgegner festgestellten Umbau von bisher landwirtschaftlich genutzten Teilen des Anwesens hat der Antragsteller eine Baugenehmigung beantragt; diese wurde ihm allerdings nicht erteilt.
Am
Nachdem der Antragsteller telefonisch am
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor. Bezüglich der genehmigten Baupläne bestehe hinsichtlich der Nutzung der Zimmer im 1. Obergeschoss ein gewisser Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz ende durch die ungenehmigte Baumaßnahme im Bereich des ehemaligen landwirtschaftlichen Teils des Anwesens und dem damit verbundenen Eingriff in die Rettungswegsituation. Das gesamte Gebäude sei aufgrund seiner Art der Nutzung als Sonderbau anzusehen. Auch wenn die Zimmervermietung an sich Bestandsschutz genieße, bestehe bereits nach den Feststellungen der Feuerbeschau zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit die Notwendigkeit, den Brandschutz zu ertüchtigen. Es liege eine unklare Rettungswegsituation und allenfalls ein nicht abgeschlossenes Treppenhaus vor. Die Kompensation durch die örtliche Feuerwehr sei ebenfalls unklar. Sonach stehe der Erlass der Nutzungsuntersagung im pflichtgemäßen Ermessen. In Anbetracht der Gefahrenlage und aufgrund der Verweigerungshaltung des Antragstellers sei die teilweise Nutzungsuntersagung zur Unterbringung von Personen im 1. Obergeschoss erforderlich und angemessen, um die verfassungsmäßig hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen ausreichend zu schützen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Rein wirtschaftliche Interessen am Belassen des baurechtswidrigen Zustandes würden weniger schwer wiegen als der Schutz von Personen vor Brandgefahren. Es könne somit auch nicht bis zur Einreichung des Bauantrags und Umsetzung der Baumaßnahmen zugewartet werden. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung der Gefahr bereits vor Unanfechtbarkeit des Bescheids.
Gegen den Bescheid vom 24. Mai 2016, dem Antragsteller zugestellt am 27. Mai 2016, ließ er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... Juni 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben, die unter dem Az. M 1 K 16.2595 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Ebenfalls mit Schriftsatz vom ... Mai 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tage, suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die farblich blau gekennzeichneten Räume würden von einem Ehepaar bewohnt, das in dem im Anwesen vorhandenen Gasthaus beschäftigt sei. Die Räume seien an sie langfristig für diese Saison (ca. sechs Monate) vermietet. Diese Räume seien mit Baugenehmigung vom … 1959 zur entsprechenden Nutzung zugelassen. Mit Bescheid vom … 1962 bestehe für die Nutzung im Übrigen auch eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Der erste und zweite Rettungsweg seien sichergestellt, wobei der zweite Rettungsweg durch Anleitern der örtlichen Feuerwehr erfolge. Dies sei in den letzten Monaten auch durch Feuerwehrübungen nachgewiesen worden. Zudem habe er an der Fensteröffnung des in Anlage ASt 3 blau gekennzeichneten Personalwohnraums provisorisch eine handelsübliche Leiter angebracht. Das Ehepaar, welches dort wohne, kenne die örtliche Situation bestens. Auch fehle es an einer Duldungsanordnung ihnen gegenüber. Eine Vermietung an Fremde bzw. an Dritte unterbleibe. Er habe einen Tekturantrag eingereicht, der neben der Ertüchtigung der Zimmer im Bereich der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung, für die die Nutzungsuntersagung hingenommen werde, auch die der streitgegenständlichen Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss vorsehe.
Das Landratsamt tritt dem Vortrag des Antragstellers in seiner Erwiderung für den Antragsgegner vom
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Klageverfahren Az. M 1 K 16.2595 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf (teilweise) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. 1.). Falls dies der Fall ist, trifft das Gericht des Weiteren eine eigene, originäre Ermessensentscheidung (vgl. 2.). Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also die Klage des Antragstellers vom ... Juni 2016 - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil sich der angefochtene Bescheid in seiner streitbefangenen Nutzungsuntersagungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweist, so ist der Antrag regelfällig abzulehnen.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des streitbefangenen Bescheids ist formell rechtmäßig.
Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie muss nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.10.2009 - 7 CS 09.2606 - juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen, genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.).
Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des streitbefangenen Bescheids als formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in einer knappen, aber auch noch ausreichenden Begründung (vgl. Bescheid v. 24.5.2016, Seite 3) zutreffend darauf abgestellt, dass es mit Blick auf eine effektive Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit unvereinbar wäre, wenn aufgrund der unklaren Rettungswegsituation mit der Nutzungsuntersagung bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zugewartet würde. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung der Gefahr für Leben und Gesundheit von Gästen und Personal. Zwar enthält die im Bescheid gegebene (knappe) Begründung der sofortigen Vollziehung auch „formelhafte“ Erwägungen. Diese sind aber unschädlich, weil die Anordnung der Nutzungsuntersagung eine Sachverhaltskonstellation betrifft, die in der Verwaltungspraxis durchaus häufiger auftritt und deshalb auch eine „gruppentypisierte“ Begründung ausreichend ist. Zudem ist zu beachten, dass angesichts der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber in Art. 31 ff. Bayerische Bauordnung (BayBO) dem baulichen Brandschutz mit Blick auf die betroffenen Schutzgüter nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Grundgesetz (GG) beimisst, an die Begründung für den Sofortvollzug einer entsprechenden Untersagungsverfügung keine hohen Anforderungen zu stellen sind.
2. Inwieweit die Nutzung des Anwesens des Antragstellers als Gaststätte und Beherbergungsbetrieb, insbesondere der in Anlage ASt 3 zum Schriftsatz vom *. Juni 2016 blau gekennzeichneten Räume im 1. Obergeschoß des Anwesens, vom Bestandsschutz der Baugenehmigung vom ... 1959 (sowie einer weiteren solchen aus dem Jahre 1978, die sich aber nicht bei den Akten befindet) erfasst wird, kann dahinstehen, denn zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit können gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO notwendige Anforderungen auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen - und erst recht dann, wenn es am Bestandsschutz fehlt (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO) - gestellt werden. So liegt der Fall auch hier.
a. Eine erhebliche Gefahr i. S. v. Art. 54 Abs. 4 BayBO ist anzunehmen, wenn die Gefahr oder der Nachteil schwerwiegend und nachhaltig ist, wobei es auf die objektiven Gegebenheiten und nicht auf subjektive übermäßige Empfindlichkeiten ankommt. Es muss sich dabei um eine konkrete Gefahr handeln (BayVGH, B. v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris;
Soweit Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes betroffen sind, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich und damit eine erhebliche Gefahr zu bejahen ist, ist nicht primär darauf abzustellen, ob ein Brandereignis mehr oder weniger wahrscheinlich erscheint, sondern ob für den Fall, dass es dazu kommt, die bestehenden Mängel zu einer relevanten Gefahrerhöhung führen können, die auf der Grundlage einer an den Schutzgütern Leben und Gesundheit orientierten und damit die Erheblichkeitsschwelle niedrig ansetzenden Risikobewertung als nicht mehr hinnehmbar erscheint (vgl. z. B. VG Ansbach, B. v. 7.11.2013 - AN 9 S 13.01814 - juris)
Durch die Feststellungen im Rahmen der Feuerbeschau vom 15. September 2015 (vgl. Protokoll v. 20.9.2015) wird belegt, dass das 1. Obergeschoß des Anwesens des Antragstellers brandschutztechnischen Anforderungen nicht genügt und die angeordnete Nutzungsuntersagung deshalb der Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit dient. Denn nach den im streitbefangenen Bescheid sowie in den Behördenakten nachvollziehbar dargelegten Feststellungen erweist sich die Rettungswegsituation dort als erheblich unklar.
Art. 31 Abs. 1 BayBO bestimmt, dass für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein müssen; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (vgl. Art. 34 BayBO) führen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBO muss für Nutzungseinheiten nach Abs. 1, die nicht zu ebener Erde liegen, der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe (vgl. Art. 32, 33 BayBO) führen. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO lässt es im Übrigen zu, dass der zweite Rettungsweg auch eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein kann.
Es erweist sich vorliegend als unklar, ob die Treppe und der Treppenraum im derzeitigen Bestand des streitbefangenen Anwesens als notwendige solche i. S. d. Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 BayBO ausgestaltet sind. Gleiches gilt im Lichte von Art. 34 Abs. 1 BayBO für den Flur im 1. Obergeschoss. Mit Blick auf den als Anlage 1 zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes vom 10. März 2016 vom Antragsteller vorgelegten Plan(-entwurf) bestehen daran bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel. Es ist somit bereits offen, ob der erste Rettungsweg im 1. Obergeschoss ausreichend sichergestellt ist. Dies umso mehr deswegen, weil es ausweislich der Feststellungen im Rahmen der Feuerbeschau an entsprechenden Fluchtwegkennzeichnungen im gesamten Anwesen gänzlich fehlt, der Brandschutznachweis für die zum Treppenraum und zum Flur im 1. Obergeschoss führenden Türen (vgl. Art. 33 Abs. 6, 34 Abs. 3 BayBO) nicht erbracht wurde und im Treppenraum zudem nicht unerhebliche Brandlasten vorhanden sind.
Auch hinsichtlich des Nachweises des zweiten Rettungswegs nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BayBO bestehen erhebliche Zweifel. Dies vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Hilfsfrist der Feuerwehr am Anwesen des Antragstellers voraussichtlich nicht eingehalten werden kann (vgl. Stellungnahme der Feuerwehr ..., Bl. 21 d. A.). Zwar kann vorliegend wohl von der grundsätzlichen Zulässigkeit des zweiten Rettungswegs über Rettungsgeräte der Feuerwehr ausgegangen werden, da insoweit voraussichtlich keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen dürften (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO); auch mag ein Anleitern, wie der Antragsteller ausführt, an seinem Anwesen möglich sein. Dies allein ist aber für einen zweiten Rettungsweg, der mit Rettungsgeräten der Feuerwehr an erreichbarer Stelle sichergestellt werden soll, nicht ausreichend. Auch wenn es sich bei der zehnminütigen Hilfsfrist nur um eine Maßgabe in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (vgl. Nr. 1.2 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz), nicht aber um eine gesetzlich geregelte Frist handelt, ist gleichwohl bei der Auslegung des Begriffes „Zweiter Rettungsweg“ im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO, nämlich „eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit“, maßgeblich Sinn und Zweck der Vorschrift - möglichst effektive und verlässliche Abwehr von Brandgefahren - zu berücksichtigen (vgl. z. B. aktuell VG Ansbach, U. v. 24.11.2015 - AN 9 K 15.00956 - juris Rn. 63). Die Hilfsfrist von zehn Minuten beruht auf Erfahrungswerten der Feuerwehr, wonach in dieser Zeit bei einem Brand eine Rettung der Personen normalerweise rechtzeitig möglich ist. Sie soll gewährleisten, dass die Feuerwehr möglichst schnell vor Ort ist und damit eine Rettung aus den betroffenen Räumen rechtzeitig erfolgen kann. Somit kann darin eine fachliche Orientierungshilfe auch zur Auslegung von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BayBO gesehen werden (vgl. VG Ansbach a. a. O.). Nachdem es in den Pflichtenkreis des Bauherren fällt, den notwendigen Brandschutznachweis (vgl. Art. 62 BayBO) zu erbringen, ist hier auch für das Vorliegen des erforderlichen zweiten Rettungsweges kein ausreichender Nachweis erbracht.
Soweit der Antragsteller des Weiteren auf das Anbringen einer handelsüblichen Leiter an der Fensteröffnung des in ASt 3 zum Schriftsatz vom ... Juni 2016 blau gekennzeichneten Personalwohnraums verweist, kann er damit nach summarischer Prüfung auch mit Blick auf Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO nicht durchdringen. Nach dieser Bestimmung sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum als Außentreppe zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Weder hat er den Nachweis erbracht, dass die Treppe für den ihr hier zugemessenen Einsatzzweck ausreichend verkehrssicher ist, noch, dass die Leiter wie auch die Außenwand, an der sie sich befindet, eine ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit (vgl. Art. 32 Abs. 4, Art. 33 Abs. 4 BayBO) aufweisen. Auch fehlt schließlich jeder Vortrag und Nachweis, dass die betreffende Fensteröffnung in ihrem Maß ausreichend groß dimensioniert ist, um als Rettungsweg zu dienen (vgl. Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayBO).
Sonach konnte der Antragsgegner die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nach summarischer Überprüfung tatbestandlich auf Art. 54 Abs. 4 BayBO stützen. Da die erforderlichen Rettungswege nicht den Anforderungen des baulichen Brandschutzes nach Art. 31 ff. BayBO entsprechen, ist das Vorliegen einer erheblichen Gefahr zu bejahen, weil sich im Brandfall die Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit dadurch wesentlich erhöht. Der ungeklärte Brandschutznachweis im Anwesen des Antragstellers bedingt erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Gästen und Personal, die dort verkehren bzw. untergebracht sind. Dies gilt jedenfalls für das 1. Obergeschoss.
b. Der Antragsgegner hat bei summarischer Prüfung auch das ihm zustehende Ermessen (vgl. Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen und in der dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Insbesondere hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
Die Ermessensausübung im Bescheid vom 24. Mai 2016 begegnet sonach keinen durchgreifenden Bedenken. Im Hinblick auf die anlässlich der Feuerbeschau vom 15. September 2015 festgestellten erheblichen brandschutzrechtlichen Mängel ist eine ebenso geeignete und weniger belastende Maßnahme als die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht erkennbar. Zu Recht ist das Landratsamt davon ausgegangen, dass die brandschutzmäßige Ertüchtigung des Gebäudes angesichts der bestehenden konkreten Gefahr nicht abgewartet werden kann. Dies gilt auch für den Personalwohnraum nebst WC und Bad im 1. Obergeschoss, wie er zum Gegenstand des Antrags vom *. Juni 2016 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemacht worden ist. Auch wenn die dortigen Bewohner ortskundig sein mögen, wird damit kein Umstand aufgezeigt, der die Gefährdungssituation durch mangelnden baulichen Brandschutz kompensieren würde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch solche Personen, die ein Gebäude gut kennen, im Brandfall ohne ausreichende Rettungswege zu Schaden kommen können. Die Frage, ob bestehende Mängel des baulichen Brandschutzes zu einer relevanten Gefahrerhöhung führen können, entscheidet sich allein objektiv nach den normierten Voraussetzungen, hier also nach denen der Art. 31 ff. BayBO und des Art. 54 Abs. 4 BayBO. Dabei kann es auch offen bleiben, ob den Mietern gegenüber eine Duldungsanordnung ergangen ist. Fehlt es an einer solchen Duldungsanordnung, so ist die Nutzungsuntersagung nicht vollziehbar. Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung als solcher, die vorliegend allein streitgegenständlich ist, wird hierdurch allerdings nicht berührt (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 122. EL Januar 2016, Art. 76 Rn. 437 m. w. N.).
c. Im Übrigen führt auch - unabhängig von einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - eine Abwägung der widerstreitenden Interessen dazu, dass der Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung gerechtfertigt ist. Auch wenn unterstellt wird, dass der Antragsteller als Gastwirt aus Gründen der Betriebsorganisation auf die Unterbringung seines Personals im eigenen Haus in einem gewissen Umfang angewiesen sein mag, ist es aus Sicht des Gerichts erforderlich und daher nicht zu beanstanden, dass die Nutzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird, weil sich die insoweit gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers im Rahmen der Interessenabwägung durchsetzen. Bloße finanzielle Interessen müssen gegenüber dem Interesse der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben sowie an einer Minimierung der Brandschutzrisiken regelmäßig - wie auch hier - bereits aus grundsätzlichen Erwägungen zurücktreten (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 8.5.2007 - 10 B 2555.06 - juris).
3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz und Nr. 1.5 und 9.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.