Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Aug. 2016 - AN 3 S 16.01618

published on 31/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Aug. 2016 - AN 3 S 16.01618
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit vorliegendem Eilverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ihres Geschäftsbetriebs durch Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2016.

Die Antragstellerin ist Mieterin zumindest des Erdgeschosses des Hauses auf der FlNr. ..., Gemarkung ... (...).

Eigentümer des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., ist Herr ...

Die Antragstellerin nutzt die genannte Erdgeschossetage zur gewerblichen Nutzung mittels Herstellung von Keramikerzeugnissen für Kleinaquarien. Die Herstellung erfolgt durch zwei Gasbrennöfen, die im Erdgeschoss des Hauses untergebracht sind und dort betrieben werden.

Am 21. April 2016 brannte es im Dach des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ...

Eine Ortseinsicht am 12. Juli 2016 durch das Landratsamt ... ergab, dass in dem genannten Gebäude ein Werkstattbetrieb vorhanden war. Angetroffen wurden drei bis vier Bedienstete. Betrieben wurden zwei gasbetriebene Keramikbrennöfen mit einem Kubikmeter Rauminhalt. Nach Aussage der Angetroffenen würden die Öfen nur alternierend betrieben, es würden ca. zwei bis drei Brände pro Woche gefahren und es würde eine Besatzdichte von 50 bis 60 kg nicht überschritten.

Eine Gewerbeanmeldung für die Herstellung von Keramikerzeugnissen mit dem Schwerpunkt Aquaristik der Antragstellerin datiert vom 20. Juni 2016.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 erließ der Antragsgegner folgenden Bescheid:

1. Die ... GmbH, ... in ..., vertreten durch Herrn ..., hat dafür Sorge zu tragen, dass die derzeit bestehende gewerbliche Nutzung (Herstellung von Keramikerzeugnissen) im Erdgeschoss (siehe Kennzeichnung im beiliegenden Erdgeschossgrundriss) des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (... in ...) unterlassen wird.

2. Herr ..., wohnhaft in ... Straße ... in ..., hat als Eigentümer des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... die Nutzungsuntersagung der gewerblichen Nutzung ab sofort zu dulden.

3. Die ... GmbH hat einen Bauantrag für die bereits

ohne Baugenehmigung durchgeführten baulichen Änderungen (Entfernen von Wänden, Erneuerung und Erhöhung des Daches) im und am Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... 3fach über die Stadt ... einzureichen.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1) und 2) dieses Bescheides wird angeordnet.

5. Wird die unter Ziffer 1) genannte Nutzung durch die ... GmbH bis zum 25. Juli 2016 nicht unterlassen, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zur Zahlung fällig.

6. Für den Fall, dass Herr ..., wohnhaft in ... Straße ... in ..., der Duldungspflicht der Ziffer 2) dieses Bescheides zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zur Zahlung fällig.

7. Werden die unter Ziffer 3) geforderten Unterlagen nicht bis zum 29. August 2016 - bei Klageerhebung spätestens sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides - eingereicht, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zur Zahlung fällig.

8. Die ... GmbH trägt die Kosten des Verfahrens, sowie die entstandenen Gebühren.

9. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren festgesetzt:

Für die Anordnung nach Ziffer 1): 200,00 EUR

für die Anordnung nach Ziffer 3): 100,00 EUR

die Auslagen betragen: 3,50 EUR.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Durch eine Ortsbesichtigung des zuständigen Baukontrolleurs am 12. Juli 2016 sei festgestellt worden, dass eine gewerbliche Nutzung zur Herstellung von Keramikerzeugnissen durch zwei Gaskeramikbrennöfen vorhanden sei. Die Brennöfen seien in Nutzung. Ferner sei festgestellt worden, dass neben der erfolgten Nutzungsänderung auch bauliche Änderungen durchgeführt worden seien. So seien etwa Wände entfernt und das Dach nach dem am 21. April 2016 ausgebrochenen Brand erneuert und geringfügig erhöht worden. Eine Baugenehmigung für die erfolgten baulichen Änderungen und die Nutzungsänderung lägen nicht vor.

Es sei festgestellt worden, dass einer der beiden Gaskeramiköfen in Betrieb gewesen sei. Der zweite Gaskeramikofen solle nach Aussage eines Mitarbeiters vor Ort zeitnah angeschlossen und in Betrieb genommen werden.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister sei keine Abnahme des Keramikofens durch den Bezirkskaminkehrermeister erfolgt.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass aufgrund der bestehenden festgestellten Brandschutzmängel und der Inbetriebnahme einer der beiden Gaskeramiköfen erhebliche Gefahr bestehe und daher auf die Anhörung für die Ziffern 1) und 2) dieses Bescheides habe verzichtet werden können (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 BayVwVfG). Unabhängig hiervon sei Herrn ... telefonisch am 18. Juli 2016 die Möglichkeit gegeben worden, sich zu der beabsichtigten Nutzungsuntersagung sowie zur Duldungsanordnung zu äußern. Hinsichtlich der Anordnung der Ziffer 3) des Bescheids sei Herrn ... am 18. Juli 2016 telefonisch die Möglichkeit gegeben worden, sich zur Einreichung des erforderlichen Bauantrags zu äußern.

Nach Art. 9 LStVG habe die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl des Störers zu treffen. In Ausübung dieses Ermessens habe sich das Landratsamt zur Heranziehung der ... GmbH entschieden. Da die GmbH, vertreten durch Herrn ..., nicht Eigentümer dieses Gebäudes auf der FlNr. ..., Gemarkung ..., sei, sei sie als Verursacherin des rechtswidrigen Zustandes Verhaltensstörerin (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG).

Herr ... sei als Eigentümer des Gebäudes Zustandsstörer (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG). Art. 76 Satz 2 BayBO räume auch die Befugnis ein, eine entsprechende Duldungsanordnung zu erlassen.

Rechtsgrundlage für Nutzungsuntersagung sei Art. 76 Satz 2 BayBO.

Es liege ein Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften insbesondere vor, da sowohl eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung als auch eine Änderung von baulichen Anlagen durchgeführt worden sei.

Es sei im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch den Baukontrolleur und den zuständigen Immissionsschutzingenieur festgestellt worden, dass sich im Erdgeschoss des Gebäudes auf der FlNr. ... der Gemarkung ... mehrere Fertigungsmaschinen und zwei Gaskeramiköfen befänden. In diesen Öfen würden Gegenstände bzw. Produkte für den Aquaristikbedarf gebrannt bzw. erhitzt. Durch das Aufstellen und den Betrieb der beiden Gaskeramiköfen werde die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten, so dass die aktuelle Nutzung nicht mehr von den vorliegenden Baugenehmigungen gedeckt sei.

Es handele sich daher um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung von einem Laden zu einer Fertigung und Produktion von Aquaristikbedarf. Für diese genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liege keine Baugenehmigung vor.

Eine nachträgliche Genehmigung der momentanen Nutzung komme nicht in Betracht. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht werde davon ausgegangen, dass sich ein entsprechender Brennbetrieb typisierend nicht in ein allgemeines Wohngebiet einfüge, weshalb die Nutzung des Erdgeschosses als Fertigung und Produktion von Aquaristikbedarf mit Brennöfen in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Deshalb könnten rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise (durch eine nachträgliche Baugenehmigung) als durch die Untersagung der Nutzung hergestellt werden.

Zudem gingen von der derzeit vorhandenen Nutzung Gefahren aus. Bei dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., handele es sich nach den vorliegenden Bestandsplänen aus den Jahren 1954 bis 1973 um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3. Gemäß Art. 25 BayBO und Art. 29 BayBO seien für die hier vorliegende Gebäudeklasse tragende Wände und Decken mindestens feuerhemmend auszuführen. Im Rahmen der Baukontrolle sei jedoch festgestellt worden, dass die Wände und Decken nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden seien.

Wie bereits ausgeführt, befänden sich im Erdgeschoss des Gebäudes zwei Gaskeramiköfen, von denen einer bereits ohne Abnahme durch den Bezirkskaminkehrermeister in Betrieb genommen worden sei und genutzt werde. Durch die nicht abgenommene Nutzung des Gaskeramikofens könne nicht ausgeschlossen werden, dass von diesem Gefahren ausgehen, die insbesondere die schon bestehenden Brandschutzmängel (Wände und Decken) weiter verstärkten. Zudem sei bereits am 12. Juli 2016 ein Brand ausgebrochen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb der nicht abgenommenen Gaskeramiköfen stehe.

Die Untersagung sei das mildeste Mittel, welches zur sofortigen Gefahrenabwehr führe und somit erforderlich.

Die Bauaufsichtsbehörde könne verlangen, dass ein Bauantrag gestellt werde (Art. 76 BayBO).

Im und am Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... seien bauliche Änderungen ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung, also im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften vorgenommen worden. So seien etwa Wände entfernt und das Dach nach dem Brand erneuert und geringfügig erhöht worden. Die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) seien vorzulegen, damit die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens überprüft werden könne.

Eine die ... GmbH weniger belastende Maßnahme sei nicht ersichtlich.

Die Androhung des Zwangsgeldes sei insbesondere verhältnismäßig.

Die sofortige Vollziehbarkeit sei ermessensgerecht angeordnet worden. Nur durch dieses geeignete Mittel könne der Abwendung der Gefahren für Leib und Leben Geltung verschafft werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass insbesondere die Nutzer der darüber liegenden Wohnungen in dem Gebäude bei einem Brand zu Schaden kämen. Das öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei insbesondere gegeben, da es bereits am 21. April 2016 zu einem Brand in diesem Gebäude gekommen sei, der offensichtlich durch einen der beiden nicht abgenommenen Gaskeramiköfen verursacht worden sei. Zudem liege ein öffentliches Interesse dahingehend vor, weil bei einer illegalen Nutzung die Vorbildwirkung dieser Maßnahme die Nachahmung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit eine Verfestigung baurechtswidriger Zustände befürchten lasse. Die öffentlichen Interessen sowie die Interessen der beteiligten Nutzer an der Erhaltung hochrangiger Rechtsgüter überwögen in diesem Fall gegenüber den persönlichen und finanziellen Interessen des Eigentümers am Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO.

Gemäß eines Aktenvermerks in der behördlichen Akte (Seite 76) zeigte sich Herr ... im Rahmen eines Telefonats am 18. Juli 2016 mit dem Landratsamt ... einsichtig hinsichtlich der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung und habe insbesondere angegeben, dass die Nutzungsversagung kein Problem sei, da derzeit ohnehin eine Art „Nutzungsunterbrechung“ aufgrund des Brandschadens bestehe.

Gemäß dem Zustellungsnachweis (Seite 82 der Behördenakte) ist der Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2016 Herrn ... an die Adresse: ... Straße ..., ..., zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 17. August 2016 per Telefax, erhoben die Antragstellerin und Herr ... Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 18. Juli 2016 (AN 3 K 16.01619 und AN 3 K 16.01711).

Zugleich stellte die Antragstellerin Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO des Herrn... wurde abgetrennt und in dem Verfahren AN 3 S 16.01710 fortgeführt.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Das Grundstück bzw. Gebäude, in welchem der Brennbetrieb stattfinde, liege in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Auf der einen Seite des Anwesens befände sich eine größere Gärtnerei mit angeschlossenem Verkaufsbetrieb, auf der anderen Seite ein Heizungsbaubetrieb, beides jeweils in einem Abstand von ca. 20 m.

In dem streitgegenständlichen Bescheid sei keine ausreichende Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Bescheid wiederhole im Wesentlichen nur den Gesetzestext.

Die Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtswidrig, so dass am sofortigen Vollzug kein öffentliches Interesse bestehe.

Aufgrund fehlerhafter Zustellung des Bescheides bzw. der Duldungsverfügung an Herrn ... könne auch nicht gegen die Antragstellerin vollstreckt werden. Die Duldungsanordnung sei rechtswidrig.

Art. 76 BayBO sei eine Ermessensentscheidung. Die Anordnung lasse nicht erkennen, dass die Behörde ihr Ermessen überhaupt ausgeübt habe. Es werde lediglich lapidar behauptet, dass durch das Aufstellen und den Betrieb der Gaskeramiköfen die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten werde und dass eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht komme. Es liege daher ein Ermessensausfall vor.

Dies werde von Seiten des Antragsgegners damit begründet, dass „davon ausgegangen werde“, dass sich ein Brennbetrieb typisierend nicht in ein allgemeines Wohngebiet einfüge. Der Umstand allein, dass ein Brennbetrieb durchgeführt werde, sei zur Benennung und Definition einer Gefahr ungeeignet. Ob und inwiefern die erforderlichen Genehmigungen von Seiten der zuständigen Abteilungen zeitnah vorlägen bzw. welche der solchen durch die Antragstellerin bereits beantragt worden seien, habe der Antragsgegner vor Erlass des Bescheids nicht mit in seine Erwägungen einbezogen.

Die erforderliche Nutzungsänderung werde beantragt und befinde sich bei dem beauftragten Architekturbüro ... in Bearbeitung. Der Antrag beachte auch die relevanten Nebenaspekte des Brandschutzes und Baurechts.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass es für den Betrieb der Antragstellerin im konkreten Anwesen drei Gewerbeanmeldungen gebe.

Jedenfalls aus der Gewerbeanmeldung 2016 gehe hervor, dass im gegenständlichen Anwesen Keramikerzeugnisse für den Schwerpunkt Aquaristik hergestellt würden. Die Gewerbeanmeldung führe dazu, dass der Behörde die Tatsache des Produktionsbetriebs bekannt gewesen sei, so dass später hin zumindest keine Entscheidung mit Sofortvollzug mehr getroffen werden könne, die nur für eilbedürftige Fälle gedacht sei.

In diesem Zusammenhang sei auch gerügt, dass der Bescheid vom 18. Juli 2016 stamme, gleichzeitig aber mit einer Frist zum 25. Juli 2016 verbunden werde.

Die Entscheidung sei auch unverhältnismäßig. Dem Antragsgegner hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Auf Seiten der Antragstellerin bestehe grundsätzlich die Bereitschaft, über die bereits beantragte Nutzungsänderung rechtmäßige Zustände herzustellen, sollten solche verletzt sein. Eine Abwägung zwischen den Verwaltungsinteressen einerseits und der faktischen, von einem Tag auf den andern angeordneten Betriebsschließung mit den daraus entstehenden Folgen, dass der Antragstellerin ihre Existenzgrundlage entzogen werde, lasse der Bescheid ebenfalls vermissen.

In dem Kontext solle erwähnt werden, dass der von Seiten des Antragsgegners erwähnte Brand am 21. April 2016 seinen Ursprung nicht im Betrieb der Brennöfen habe, sondern in einer falschen Montage der Kaminrohre. Dies sei im Zuge der kriminaltechnischen Ermittlungen festgestellt worden.

Eine sofortige Einstellung des Betriebs vor Ort hätte für die Antragstellerin einschneidende wirtschaftliche Folgen, was auch die Notwendigkeit von Entlassungen von Mitarbeitern nach sich ziehen würde.

Das Grundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem in unmittelbarer Nachbarschaft auch andere Gewerbe betrieben würden. Maßgeblich sei § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wonach nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen werden könnten. Dass der Betrieb emissionsfrei erfolge, sei dargelegt worden. Publikumsverkehr finde ebenfalls nicht statt, so dass der Betrieb praktisch unmerklich erfolge. Der erwähnte Heizungsbetrieb und die Gärtnerei seien ersichtlich gemäß § 4 BauNVO genehmigt worden.

Der Bescheid führe zur vollständigen Beendigung der seit Jahren in der ... beanstandungslos durchgeführten Produktion, von der keinerlei Emissionen in irgendeiner Art, insbesondere nicht durch Rauch/Dämpfe oder Lärm ausgingen. Das Unternehmen der Antragstellerin werde durch den Bescheid faktisch stillgelegt, der Bescheid führe zu Gewinnausfällen im sechsstelligen Bereich. Letztlich müssten zwölf Mitarbeiter entlassen werden.

Eine Abwägung zwischen den privaten Aussetzungsinteressen und dem öffentlichen Vollzugsinteresse müsse zugunsten der Antragstellerin ausgehen.

Der Bescheid sei rechtswidrig, da er zum einen auf nicht bzw. falsch ausgeübtem Verwaltungsermessen beruhe, zum anderen infolge der seit Jahren genehmigten durchgeführten Gewerbeausübung einen begünstigenden Verwaltungsakt aufhebe, ohne dass die insofern zu beachtenden Vorschriften des Art. 48 BayVwVfG vorlägen.

Die Antragstellerin beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 18. Juli 2016, Az. ..., gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird wieder hergestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2016 beantragt der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Datiert auf den 24. August 2016 erlässt der Antragsgegner folgenden Änderungsbescheid:

1. Der bauaufsichtliche Bescheid vom 18. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen ... (Nutzungsuntersagung) wird geändert - die Nr. 5 des Tenors erhält mit Wirkung für die Vergangenheit folgende Fassung:

5. Wird die unter Ziffer 1) genannte Nutzung durch die ... GmbH bis zum 18. August 2016 nicht unter lassen, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zur Zahlung fällig.

2. Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 18. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen ... in vollem Umfang aufrechterhalten.

In der Klageerwiderung vom 24. August 2016 führt der Antragsgegner im Wesentlichen Folgendes aus:

Um die verfahrensgegenständliche Anlage herum befänden sich in einem Umkreis von 10 m bis 20 m mehrere Gebäude. Darunter seien selbstverständlich auch Wohngebäude (es handele sich um ein WA). Nicht nur die von der Antragstellerseite angesprochenen Gewerbebetriebe seien vorhanden. Bestritten werde, dass der angefochtene Bescheid Herrn ... nicht zugestellt worden sei.

Per Änderungsbescheid vom 24. August 2016 sei die Frist im Tenor Nr. 5 rückwirkend auf den 18. August 2016 gesetzt worden.

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, die Klage habe daher keine Aussicht auf Erfolg und damit sei auch dem Eilverfahren kein Erfolg beschieden.

Zunächst sei die Duldungsanordnung keine Rechtsmäßigkeits- und auch keine Vollzugsvoraussetzung für die Nutzungsuntersagung.

Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO lägen vor. Ausreichend sei die formelle Illegalität der Anlage. Eine Baugenehmigung hierfür läge nicht vor. Zum einen werde die Anlage nunmehr als Fertigungs- und Produktionsstätte und nicht mehr als „Laden“ genutzt (bereits die Anzahl der erforderlichen Stellplätze habe sich dadurch verändert), andererseits sei die bauliche Ausführung (Brandschutz) von keiner Genehmigung gedeckt. Der Vorwurf der Antragstellerin, ein Ermessensausfall läge vor, sei angesichts der sich über eine halbe Seite erstreckenden Ermessensbegründung auf Seite 4 des Bescheides nicht haltbar. Art. 76 BayBO beinhalte ein intendiertes Ermessen. Existiere kein besonderer Ausnahmefall, sei die Verfügung einer Nutzungsuntersagung gerade geboten. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht ersichtlich, selbst wenn, würde die Brandschutzproblematik dennoch für eine Nutzungsuntersagung zur Gefahrenprävention genügen. Auf die Begründung des Bescheids komme es betreffend die Ausführungen zur materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage folglich nicht einmal an.

Soweit der Antragstellervertreter moniere, es seien bei der Ermessensausübung nicht die behaupteten existenzgefährdenden Folgen der Nutzungsuntersagung beachtet worden, sei auf Folgendes hingewiesen:

Wer Aufwendungen zur Ermöglichung oder zum Erhalt einer illegalen Nutzung mache, sei grundsätzlich nicht schutzwürdig und trage das Risiko der baurechtswidrigen Ausführung selbst. Zudem seien hier die erheblichen Belange der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Die direkt umliegenden Gebäude und ihre Bewohner müssten vor der erheblichen Gefahr geschützt werden, die durch den Brennbetrieb ausgehe, der sich in einem Gebäude befinde, welches die einschlägigen Brandschutzbestimmungen nicht einhalte.

Die Frist zur Beachtung der Nutzungsuntersagung sei rückwirkend auf den 18. August 2016 gesetzt worden - damit ergäben sich keine Bedenken mehr gegen deren Länge. Jedoch sei auch die ursprünglich gesetzte Frist zum 25. Juli 2016 verhältnismäßig. Zur Beachtung der Nutzungsuntersagung bedürfe es eines bloßen Unterlassens, besondere Vorkehrungen wie das Ausräumen von Gerätschaften oder ähnliches sei nicht notwendig. Zudem habe Herr ... während der telefonischen Anhörung am 18. Juli 2016 die Aussage gemacht, dass eine Nutzungsuntersagung aufgrund des brandbedingten Betriebsstillstandes kein Problem sei. Folglich habe davon ausgegangen werden können, dass die Nutzungsuntersagung keinerlei aktives Tun erfordere und damit eine Fristsetzung sogar gänzlich hätte unterbleiben können.

Betreffend den Sofortvollzug habe eine ordnungsgemäße Begründung stattgefunden, insbesondere sei auf die Besonderheiten des Einzelfalls eingegangen worden, so dass keine formelhafte Begründung vorliege. Es sei ausgeführt worden, dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in Anbetracht der vorherrschenden Gefahrenlage und der damit drohenden Verletzung von Rechtsgütern nicht tragbar gewesen sei; das Suspensivinteresse der Antragstellerin habe zurückstehen müssen.

Beachtlich sei zudem, dass allein aufgrund der Vorbildwirkung von illegalen Nutzungen regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt sei.

Die Gewerbeanmeldung der Antragstellerin vom 20. Juni 2016 habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Einerseits sei eine diesbezügliche „Wissenszurechnung“ zwischen verschiedenen Dienststellen nicht möglich. Zudem bedeute der Erhalt einer Gewerbeanmeldung keine Duldung gegenüber dem Bürger dergestalt, dass der Sofortvollzug nicht mehr gerechtfertigt wäre. Es fehle bereits an einem Vertrauenstatbestand.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der behördlichen Akte und der Gerichtsakte.

II.

Streitgegenstand des Antrags ist der Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. August 2016 insoweit, als er für sofort vollziehbar erklärt wurde.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, beispielsweise, wenn wie im vorliegenden Fall die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Bei einer solchen Anordnung des Sofortvollzugs ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs prüft das Gericht zunächst, ob diese formell rechtmäßig war. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung: Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt vorliegend keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 17. August 2016 in Betracht: Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig (nachfolgend Ziffer 1). Die Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus, weil ihre Anfechtungsklage bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben wird (nachfolgend Ziffer 2).

1.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begegnet keinen formellen Bedenken.

a)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf grundsätzlich keiner vorherigen Anhörung (vgl. BayVGH, B. v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191). Im Übrigen wurde der Antragstellerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn ..., am 18. Juli 2016 telefonisch die Möglichkeit gegeben, sich zu dem beabsichtigten Bescheid zu äußern. Eine Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung alleine wegen fehlender Anhörung kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 16.3.2016, a. a. O.).

b)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird auch dem in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungserfordernis gerecht.

Es liegt nicht lediglich eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder eine floskelhafte Begründung vor.

Um der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen, bedarf es einer schlüssigen, konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, wieso gerade im konkreten Fall ein Aufschub der Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 6.10.2000 - 2 CS 98.2373). Es sind somit die Gründe, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben, darzulegen (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 76, Rn. 329). Das Landratsamt hat unter Ziffer 7 der Gründe des Bescheids vom 18. Juli 2016 ausführlich und ausreichend dargelegt, weshalb die Anordnung des Sofortvollzugs geboten erscheint.

Es wurde auf den vorliegenden konkreten Einzelfall abgestellt, indem dargelegt wird, dass die Gefahr bestünde, dass die Nutzer der darüber liegenden Wohnungen in dem Gebäude, in welchem die Antragstellerin die Keramikbrände durchführt, bei einem Brand zu Schaden kommen. Dabei hat die Behörde zu Recht berücksichtigt, dass es bereits zu einem Brand in diesem Gebäude kam. In diesem Rahmen kann offenbleiben, ob der Brand direkt durch den Gasbrennofen oder durch ein unterdimensioniertes bzw. falsch installiertes Abzugsrohr verursacht wurde. Beides ist der Antragstellerin und ihrem Betrieb zuzurechnen. Nach Darstellung des Sachverhalts ist das Kaminrohr nicht ordnungsgemäß durch einen Kaminkehrermeister abgenommen worden. Zu Recht stellt die Behörde zudem darauf ab, dass es bei dieser voraussichtlich illegalen Nutzung zu einer Vorbildwirkung für andere und zu einer entsprechenden Nachahmung kommen könnte.

Die Begründung ist daher nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausreichend.

2.

Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin.

Der Bescheid vom 18. Juli 2016 in der Fassung vom 24. August 2016 erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Klage vom 17. August 2016 wird, nach Vornahme der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren, voraussichtlich erfolglos bleiben.

a)

Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde für den Fall, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagen. Bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben ist dies schon dann der Fall, wenn die Nutzung formell illegal ist, mithin ohne Baugenehmigung ausgeführt wird.

Die Nutzungsuntersagung hat, insoweit einer Baueinstellung entsprechend, die Funktion, den Bauherrn auf das Baugenehmigungsverfahren zu verweisen. Es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formelle rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen, wäre unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300).

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016, a. a. O.).

Es liegt derzeit keine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung oder die baulichen Änderungen vor, welche die Antragstellerin vorgenommen hat. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung liegt es auch nicht auf der Hand, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Vielmehr muss gerade diese Genehmigungsfähigkeit in einem Baugenehmigungsverfahren noch geklärt werden.

aa)

Die derzeitige Nutzung des Gebäudes durch die Antragstellerin ist formell illegal. Eine Baugenehmigung liegt nicht vor.

Die bisherige Nutzung des Erdgeschosses auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist derzeit als Laden genehmigt. Im Rahmen einer Ortseinsicht wurde festgestellt, dass die Antragstellerin dort zwei Gaskeramiköfen aufgestellt hat und auch betreibt. Zudem wurden Wände entfernt sowie das Dach erneuert und erhöht. Sowohl die baulichen Maßnahmen als auch insbesondere die Nutzungsänderung bedürfen einer Baugenehmigung. Eine Verfahrensfreiheit ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist dann zu prüfen, ob sich dieser Gewerbebetrieb seiner Art nach in die dortige Umgebung einfügt, und ob die baulichen Änderungen den Brandschutzvorschriften im Zusammenhang mit der gegebenen Nutzung genügen.

Die Umnutzung von einem Laden zu einem Keramikbrennbetrieb stellt eine derartige Veränderung dar, dass der jetzige Betrieb der Antragstellerin nicht von der ursprünglichen Genehmigung erfasst ist.

bb)

Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung liegt nach summarischer Prüfung nicht vor.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts existiert für das Gebiet, in welchem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit der Nutzung/Bebauung richtet sich daher nach § 34 BauGB, da von einem unbeplanten Innenbereich auszugehen ist.

Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und den Erkenntnissen des Gerichts (googlemaps) entspricht die Umgebungsbebauung voraussichtlich einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Die Umgebung ist vornehmlich von Wohnbebauung geprägt. Zudem befinden sich in der unmittelbaren Umgebung ein Heizungsbaubetrieb sowie eine größere Gärtnerei mit angeschlossenem Verkaufsbetrieb. Die letztgenannten Betriebe sind wohl als nichtstörend einzuschätzen. Insofern kann offenbleiben, ob es sich um einen beplanten oder unbeplanten Bereich handelt. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 4 BauNVO (gegebenenfalls i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB).

Selbst wenn man von den Angaben der Antragstellerin ausgeht, dass der Betrieb der Antragstellerin quasi emissionsfrei ist, stellt dieser Betrieb dennoch einen, wenn auch evtl. nicht störenden, Gewerbebetrieb dar. Dieser ist zunächst in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO unzulässig. Lediglich kann ein solcher Betrieb ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Gerade diese ausnahmsweise Zulassung zeigt bereits, dass von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht auszugehen ist. Denn der Grundsatz ist gerade die Unzulässigkeit solcher Betriebe, während die zuständige Baubehörde im Rahmen ihres Ermessens, in welches viele verschiedene Faktoren einzustellen sind, für eine ausnahmsweise Zulassung sorgen kann. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt bereits aus diesem Grund nicht vor.

Zudem wäre die Baubehörde auch dann, wenn eine Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist (Art. 59 BayBO), nicht gehindert, den Bauantrag abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO. Auch in diesem Zusammenhang wird die Genehmigungsbehörde zu prüfen haben, ob die baulichen Änderungen, die mit der Nutzung des Gebäudes eng zusammenhängen, den Maßstäben der BayBO und weiteren öffentlichrechtlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere wird dabei zu prüfen sein, ob der Einbau des Abzugsrohres für die Gasbrennöfen sowie der Umbau von Wänden und des Daches de lege artis ausgeführt wurde und, gerade im Hinblick auf die Brand- und Feuerfestigkeit, gesetzmäßig ausgeführt wurde.

Da auch dies eine eingehende Prüfung durch die Behörde erfordert, ist auch deshalb nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen.

b)

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das dem Antragsgegner eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sogenanntes intendiertes Ermessen), vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300.

Das Landratsamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 4 sein Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt.

Korrekterweise wurde dargestellt, dass eine derzeitige Genehmigung, insbesondere ohne Vorlage von Bauvorlagen, nicht in Betracht kommt. Deshalb könnten rechtmäßige Zustände auch nicht auf andere Weise als durch die Nutzungsuntersagung hergestellt werden.

Zu Recht stellte die Behörde darauf ab, dass von der derzeit vorhandenen Nutzung Gefahren ausgehen. Der Abzug der Gasbrennöfen wurde nicht ordnungsgemäß von einem Kaminkehrermeister abgenommen. Veränderungen an den Wänden entsprechen aller Voraussicht nach nicht Brandschutzvorschriften; Wände und Decken wurden nicht feuerhemmend ausgeführt.

Vor allem aber ist es bereits zu einem Brand im Dach des Gebäudes des streitgegenständlichen Grundstücks gekommen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Brand direkt von Gasbrennöfen ausgelöst wurde oder durch eine Falschmontage der Kaminrohre, wie die Antragstellerin vorträgt. Denn jedenfalls ist zum einen auch die Falschmontage der Kaminrohre der Antragstellerin zuzurechnen. Zum anderen ist es lebensfremd anzunehmen, dass alleine die Falschmontage der Kaminrohre zu einem Brand führt, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Erhitzung der Rohre durch die Gasbrennöfen in Verbindung mit der Falschmontage der Kaminrohre zu dem Brand geführt haben. Trotz Falschmontage der Kaminrohre ist daher letztlich der Betrieb der Gasbrennöfen wohl für den Brand ursächlich.

Da nach dem Vortrag der Beteiligten auch oberhalb des gewerblich genutzten Erdgeschosses Wohnnutzung besteht und auch in unmittelbarer Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks, hat die Öffentlichkeit ein starkes und überwiegendes Interesse daran, dass insbesondere auch Personen nicht an Leib und Leben gefährdet werden. Der Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Ausführung ihres Betriebes.

c)

Die Nutzungsuntersagung sowie auch der Sofortvollzug derselben ist verhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Übermaßverbot.

Die Nutzungsuntersagung ist zum einen geeignet, um erheblichen Gefahren, wie oben beschrieben, durch den Brennbetrieb der Antragstellerin vorzubeugen. Ein milderes Mittel ist derzeit nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nach den obigen Ausführungen der Behörde nicht möglich, die Baugenehmigung zu erteilen, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen. Die Untersagung ist auch angemessen. Es wird nicht verkannt, dass durch die Nutzungsuntersagung der Betrieb in Gänze eingestellt wird und damit Arbeitsplätze bedroht werden sowie ein Gewinnausfall in Betracht kommt. Dennoch ist zu sehen, dass es vorliegend nicht alleine um die formelle Illegalität aufgrund der fehlenden Genehmigung geht. Vielmehr droht hochrangigen Rechtsgütern wie Leib und Leben aufgrund der reellen Gefahr eines Ausbruchs von Bränden die Schädigung.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, da das Gewerbe angemeldet war. Eine solche gewerbliche Genehmigung steht neben einer baurechtlichen Genehmigung. Es werden völlig unterschiedliche Schutzzwecke verfolgt. Eine Art Wissenszurechnung des Gewerbeamtes zur Baubehörde kommt nicht in Betracht. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Schutzzwecke der gewerblichen Genehmigung und der Baugenehmigung ist dies jedoch auch unbeachtlich.

d)

Der Antragsgegner hat im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die Antragstellerin als Störerin herangezogen. Durch den Betrieb der Brennöfen ist sie als Verhaltensstörerin heranzuziehen. Die Störerauswahl hat grundsätzlich danach zu erfolgen, dass eine möglichst effektive Gefahrenabwehr ermöglicht wird und derjenige herangezogen wird, der der Störung am nächsten liegt. Ohne Ermessensfehler hat daher das Landratsamt zu Recht die Antragstellerin herangezogen.

e)

Ob eine rechtmäßige Duldungsanordnung an Herrn ... als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks vorliegt, kann im Rahmen des Verfahrens der Antragstellerin dahinstehen.

Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung würde selbst bei Vorliegen einer rechtswidrigen Duldungsanordnung nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2012 - 2 ZB 11.489; VG München, B. v. 9.8.2016 - M 1 S 16.2596).

f)

Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG) liegen vor.

Insbesondere ist auch Art. 36 VwZVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sind keine Fehler erkennbar.

Auch die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung wurde ordnungsgemäß bestimmt. Konkrete Vorgaben sieht das Gesetz hierzu nicht vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Der Einzelfall ist maßgeblich. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 18. Juli 2016 der Antragstellerin am 20. Juli 2016 zugestellt. Jedenfalls mit der Fristverlängerung durch Änderungsbescheid vom 24. August 2016 bis zum 18. August 2016 ist die Frist als billig und angemessen anzusehen.

Im Übrigen bestünden auch hinsichtlich der ursprünglichen Frist der Nutzungsuntersagung bis zum 25. Juli 2016 im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung keine erheblichen Bedenken. Zum einen wurde der Antragstellerin bereits in dem Telefonat mit ihrem Geschäftsführer am 18. Juli 2016 bekannt, dass eine entsprechende Nutzungsuntersagung durch den Antragsgegner erfolgen wird. Zudem hat in diesem Rahmen die Antragstellerin durch ihren Geschäftsführer mitgeteilt, dass eine solche zu diesem Zeitpunkt kein Problem darstelle, da aufgrund des ausgebrochenen Brandes im Dach eine Nutzungsunterbrechung ohnehin vorliege. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass von dem Betrieb der Gasbrennöfen eine erhebliche Gefahr ausgeht. Dies zeigt bereits der schon ausgebrochene Brand im April 2016. Auf der anderen Seite sind die Rechtsgüter Leib und Leben der in demselben Gebäude lebenden Bewohner sowie der umliegenden Bewohner zu berücksichtigen. Da auch nur eine Nutzungsuntersagung angeordnet wurde und keine Beseitigung oder vergleichbare Maßnahmen, ist es der Antragstellerin wohl in sehr kurzer Zeit möglich, die Brennöfen abzustellen.

Nach alldem erweist sich der angegriffene Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
published on 16/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 09/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich ge
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.