Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Nov. 2015 - AN 9 K 15.00956

published on 24/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Nov. 2015 - AN 9 K 15.00956
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 8. Februar 2015 beantragten die Kläger die Erteilung einer Nachtragsgenehmigung für eine vor ca. acht bis zehn Jahren vorgenommene Nutzungsänderung von Geschosswohnungen im zweiten und dritten Obergeschoss des sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... befindlichen Gebäudes in Gästezimmer im zweiten und dritten Obergeschoss.

Aus den Bauvorlagen ergibt sich u. a., dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Beherbergungsbetrieb mit 20 Betten vorhanden ist. Für das Erdgeschoss ist eine Nutzung als Gastraum mit Küche und Toiletten und im ersten Obergeschoss eine Nutzung für drei Gästezimmer mit Bad dokumentiert. In den beiden darüber liegenden Geschossen ist eine frühere genehmigte Nutzung als Geschosswohnungen ersichtlich, nach Leerstand und Renovierungsbedarf vor ca. acht bis zehn Jahren erfolgte ein Umbau zu Gästezimmern mit Bad.

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 23. Februar 2015 wurde den Klägern mitgeteilt, dass aufgrund der Unvollständigkeit des Bauantrags dieser unter Hinweis auf Art. 65 Abs. 2 BayBO zurückgegeben werde. Würden die aufgezeigten Mängel nicht bis zum 30. April 2015 behoben, so gelte der Antrag als zurückgenommen.

Anlässlich einer Feuerbeschau vom 20. März 2015, an welcher neben einem Vertreter der mit der Feuerbeschau beauftragten Brandschutzingenieursgesellschaft und einem Vertreter der Beklagten auch die Klägerseite teilgenommen hat, wurde für die Nutzung sämtlicher Räume im dritten Obergeschoss sowie des Fremdenzimmers im zweiten Obergeschoss Richtung Westen die sofortige Nutzungsuntersagung dieser Räume ausgesprochen, da insoweit der zweite bauliche Rettungsweg nicht gesichert sei.

Die vom Termin 20. März 2015 angefertigte „Gesprächsnotiz“ enthält des Weiteren Folgendes:

„Die Herren ... gaben sich mit dieser Entscheidung einverstanden und werden diese Zimmer ab sofort nicht mehr vermieten. Sie sind sich ihrer Verantwortung als Betreiber des Beherbergungsbetriebs bewusst. Am Montag (23.3.2015) möchte Herr ... einen Architekten beauftragen, damit dieser das notwendige Brandschutzkonzept erarbeitet und eine Begehung mit der Feuerwehr wegen der möglichen Anleiterbarkeit durchgeführt werden kann.“

In der Niederschrift zur Feuerbeschau vom 20. März 2015 wurde neben der Auflistung verschiedener Mängel u. a. auch ausgeführt, dass ein notwendiger gesicherter Treppenraum nicht vorhanden sei, notwendige Flure gegebenenfalls erst nach Abschottung der Treppenräume ausgebildet werden könnten und der zweite Rettungsweg nachzuweisen sei, er sei momentan nicht sichergestellt. Der erste Rettungsweg führe über den nicht gesicherten, in Teilbereichen versetzt geführten Treppenraum und der zweite Rettungsweg solle über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden. Die rückwärtig gelegenen Zimmer seien nur im ersten Geschoss mit tragbaren Leitern zu erreichen. Für die nicht anleiterbaren Zimmer sei eine Nutzungsuntersagung auszusprechen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2015 wurde die am 20. März 2015 ausgesprochene Nutzungsuntersagung bestätigt und u. a. damit begründet, dass im zweiten Obergeschoss und im Dachgeschoss jeweils eine Wohnung genehmigt sei, für die tatsächliche Nutzung des zweiten und dritten Obergeschosses zu Beherbergungszwecken keine Baugenehmigung vorliege.

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen könnten, sei die Beklagte verpflichtet, in Gebäuden und insbesondere in Sonderbauten gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO in regelmäßigen Abständen oder bei Vorliegen konkreter Hinweise auf erhebliche Gefahren eine Feuerbeschau durchzuführen. Bei der durchgeführten Feuerbeschau am 20. März 2015 seien erhebliche Mängel hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes festgestellt worden.

Die Nutzungsuntersagung stütze sich auf Art. 54 Abs. 4 BayBO. Die bestehenden Mängel (nicht gesicherter erster baulicher Rettungsweg, nicht gesicherte Anleiterung und Zugänglichkeit bei den Gästezimmern, fehlende bauliche Brandschutzmaßnahmen sowie nicht genehmigte Umbauten) stellten eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit insbesondere der Gäste des Beherbergungsbetriebs dar. Die Nutzungsuntersagung sei erforderlich, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwehren und stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Sie sei zur Verhinderung von Gefahren für Leben und Gesundheit geeignet.

Der erste bauliche Rettungsweg aus den Beherbergungsräumen führe über einen Treppenraum, welcher nicht abgetrennt sei. Es fehlten klassifizierte Brand-/Rauchschutztüren zu den notwendigen Fluren, sowie eine automatisch wirkende Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung, so dass der erste Rettungsweg baulich nicht gesichert sei.

Der zweite Rettungsweg, welcher über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden solle, sei bei den Zimmern ab dem zweiten Obergeschoss nicht gesichert. Lediglich bei den Zimmern, welche durch Fenster direkt auf die Spitalgasse mündeten (Ostseite) sei die Anleiterbarkeit durch ein Flucht- und Rettungswegekonzept vorab nachzuweisen.

In Ergänzung der schriftlich bestätigten Nutzungsuntersagung erließ die Beklagte am 21. Mai 2015 folgenden Bescheid:

1. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung gilt solange, bis die folgenden Punkte Nr. 2, 3 und 4 dieses Bescheides erfüllt sind.

2. Für die Nutzung des zweiten und dritten Obergeschosses ist beim Stadtbauamt ein Antrag auf Nutzungsänderung unter vorheriger Beteiligung der Eigentümer der benachbarten Grundstücke einzureichen.

Hierzu möchten wir auf Folgendes hinweisen:

Das Anwesen ... liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... - ... -, welcher für den betroffenen Bereich ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Demnach sind neue Beherbergungsbetriebe allgemein nicht zulässig. Ausnahmsweise können bestehende Betriebe des Beherbergungsgewerbes erweitert werden, sofern sich die Maßnahme auf das Grundstück beschränkt, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans entsprechend rechtmäßig genutzt wurde, ein baulicher und funktioneller Zusammenhang gegeben ist und die Maßnahme der Sicherung des Bestands dient.

Genau eine solche Ausnahme wurde mit Bescheid vom 3. Januar 2001 für die Umnutzung des ersten Obergeschosses (Wohnen in Fremdenzimmer) gewährt.

Ab dem zweiten Obergeschoss ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... - ... - in dem vorhandenen allgemeinen Wohngebiet nur eine Wohnnutzung zulässig. Hierbei sieht der Bebauungsplan auch keine Ausnahmeregelung vor, welche die Erweiterung des Beherbergungsbetriebs zulassen würde.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht müsste daher der Antrag im Bauausschuss behandelt werden. Ob der Bauausschuss sein Einvernehmen für eine notwendige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... - ... - erteilt, ist fraglich. Auch kann eine solche Befreiung nur unter Würdigung der nachbarlichen Interessen erlassen werden.

3. Für das Anwesen ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ist zusammen mit dem Bauantrag ein aussagekräftiges Flucht- und Rettungswegekonzept mit Bauteilanforderung (Brandschutznachweis) zu erarbeiten und zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept ist mit der Feuerwehr abzustimmen und muss auch Aussagen über Interimslösungen bzw. Umsetzungszeiträume enthalten.

4. Im Anwesen ... sind vor Wiederaufnahme der Nutzung die in der Niederschrift zur Feuerbeschau vom 20. März 2015 unter Nr. 3 beschriebenen Sofortmaßnahmen zur Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes - Sicherung der Fluchtwege der Gästezimmer - durchzuführen. Dies gilt jedoch nur, wenn die bauaufsichtliche Genehmigung, wie unter Nr. 2 beschrieben, erteilt wird.

5. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 20. März 2015 wird angeordnet.

6. Falls dem Benutzungsverbot ab sofort zuwider gehandelt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig.

7. ….

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsausführungen zur Begründung des Benutzungsverbotes würden entsprechend für die Anordnungen in den Nrn. 1 bis 4 des Bescheides gelten. Es handele sich hierbei um typische Anforderungen, die an ein bestandsgeschütztes Gebäude zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit gestellt würden, wie sie Art. 54 Abs. 4 BayBO im Blick habe.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Benutzungsverbotes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergehe im besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Beseitigung der erheblichen Gefahr, die von der Benutzung von Räumen ohne gesicherten ersten bzw. zweiten Rettungsweg für Leben und Gesundheit von Gästen des Beherbergungsbetriebs ausgehe. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit hätte ein Fortbestehen der Gefährdungslage zur Folge, das nicht hingenommen werden könne, da es jederzeit zu einem Schädigungsereignis kommen könne und die Gefahr für Leben und Gesundheit bei der Benutzung von Räumen ohne gesicherten ersten bzw. zweiten Rettungsweg erheblich und konkret sei.

Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG. Die Höhe orientiere sich am wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Weiterbenutzung der genannten Zimmer bzw. am Unterbleiben der jeweiligen Maßnahmen. Von der Setzung einer Vollstreckungsfrist sei abzusehen gewesen, da es den Klägern in Anbetracht der erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit zuzumuten sei, die genannten Zimmer ab sofort nicht mehr für den Beherbergungsbetrieb zu benutzen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Juni 2015, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, ließen die Kläger Klage erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 21. Mai 2015 sei offensichtlich rechtswidrig. Die Begründung decke sich nicht mit den Feststellungen des Gutachters. Die vom Gutachter gerügten Mängel an den Türen stünden nicht im Zusammenhang mit nicht genehmigten Umbauarbeiten. Dieser Zustand bestehe bereits von Anfang an bzw. seit der letzten Baugenehmigung aus dem Jahr 2001. In den Baugenehmigungen für die Gaststätte im Erdgeschoss und die Fremdenzimmer im ersten Obergeschoss seien diese Maßnahmen nicht gefordert worden. Es sei somit unkorrekt, wenn nun Maßnahmen verlangt würden mit der Begründung, in diesen Geschossen seien nicht genehmigte bzw. nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Umbauarbeiten durchgeführt worden.

Ermessensfehlerhaft sei auch die Benennung als Grund, es seien nicht genehmigte Umbauten vorhanden. Dieser Grund könne sich nur auf die zwei Zimmer im zweiten Obergeschoss beziehen. Allein durch das Fehlen der Genehmigung der Nutzungsänderung könne sich keine konkrete und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gäste des Beherbergungsbetriebes ergeben.

Ein angeblich nicht gesicherter erster Rettungsweg werde beklagtenseits mit einem nicht abgetrennten Treppenraum begründet. Es werde hierbei übersehen, dass es sich nicht um einen Neubau handele; die räumlichen Gegebenheiten seien wie sie seien.

Für die Erstellung des Flucht- und Rettungswegekonzepts sei den Klägern eine angemessene Zeit zu geben. Diese hätten sofort reagiert und die entsprechenden Aufträge vergeben, mehr könnten sie nicht tun.

Die Begründung im Bescheid, dass für das dritte Obergeschoss nur eine Wohnnutzung genehmigt sei, werde durch eine Notiz der Beklagten widerlegt, wonach laut Bauakt die drei Zimmer mit fünf Betten im Dachgeschoss genehmigt bzw. für Stellplätze berücksichtigt worden seien.

Der Bescheid vom 21. Mai 2015 sei so konzipiert, dass eine auflösend bedingte Nutzungsuntersagung ausgesprochen worden sei. Die Verbindung mit dem Bauantrag werde als unzulässig bewertet.

Bei den Zimmern im dritten Obergeschoss liege nach hiesiger Auffassung eine Genehmigung, mindestens aber eine Duldung vor.

Die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts sei kein Verwaltungsakt im Sinn des § 35 VwVfG. Sollte das Gericht den Bescheid als „Zweitbescheid“ werten, was er nach hiesiger Auffassung nicht sei, so sei dieser per se rechtswidrig, da den Klägern keine Frist zur Umsetzung der gerügten Mängel gegeben worden sei. Dies stelle einen Verstoß gegen § 6 FBV dar.

Die Zimmer im Dachgeschoss genössen Bestandsschutz. Dieser entstehe, wenn eine Bau- und Nutzungsgenehmigung erteilt worden sei oder die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht gestanden habe. Es verstoße somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle widersprüchliches Verhalten dar, wenn eine Nutzungsuntersagung ergehe, obwohl die Beklagte durch die Stellplatzablöse für die Räume im Dachgeschoss ein Verhalten gezeigt habe, dass sie die Nutzung nicht nur dulde, sondern darüber hinaus die Kläger auch vertrauen dürften.

In der mündlichen Verhandlung wird beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. März /21. Mai 2015 in

der Gestalt des Bescheides vom 20. November 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagung für die fraglichen Räumlichkeiten sei bereits mündlich am 20. März 2015 angeordnet worden und von der Klägerseite sei auch eine entsprechende Veranlassung der notwendigen Maßnahmen zugesichert worden.

Eine baurechtliche Genehmigung für die Nutzung des zweiten und dritten Obergeschosses als Gästezimmer für einen Beherbergungsbetrieb sei nicht erteilt worden. Mit der erwähnten Stellplatzablöse könne nur gemeint sein, dass in der Nähe des Betriebes auf einer städtischen Fläche Stellplätze angemietet worden seien, hier nicht aufgrund einer baurechtlichen Forderung, sondern allein als Angebot der Stadt an die umliegenden Betriebe in der ..., Stellplätze bereitstellen zu können. Zum (klägerseits insoweit angeführten) Aktenvermerk des vormaligen Sachbearbeiters sei auf das Anschreiben an die Kläger vom 24. April 2003 hinzuweisen. Danach sei am 16. April 2003 festgestellt worden, dass im ersten und zweiten Obergeschoss je drei Gästezimmer vorhanden gewesen seien und das Dachgeschoss nicht genutzt worden sei. Nach Angabe des Sohnes der Kläger habe das Dachgeschoss demnächst als Wohnung umgebaut werden sollen. Auch seien in dem Schreiben Hinweise zur Nutzung des ersten Obergeschosses als Beherbergungsbetrieb erfolgt. Im Weiteren sei auf die notwendigen brandschutzrechtlichen Ausnahmen hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 sei die Klägerseite nochmals gebeten worden, für das zweite Obergeschoss einen Bestandsplan mit Flächenberechnung vorzulegen, um den Antrag auf gaststättenrechtliche Erlaubnis weiter bearbeiten zu können. Hierzu sei kein Eingang zu verzeichnen.

Am 9. Februar 2015 sei von den Klägern über einen Architekten Antrag auf Nutzungsänderung bzw. Nachgenehmigung eingereicht worden. In dem Antrag sei das zweite Obergeschoss und das Dachgeschoss in dem alten Zustand als jeweils eine Wohnung dargestellt. Beantragt seien die tatsächlich bereits vorhandenen sechs Gästezimmer in den beiden Geschossen. Dieser Antrag sei mit Schreiben vom 23. Februar 2015 unter Hinweis auf Art. 65 Abs. 2 BayBO an die Bauherrn zurückgegeben worden.

Im Zuge der Feuerbeschau am 20. März 2015 seien erhebliche und tiefgreifende Brandschutzmängel bei den tatsächlich vorhandenen Fremdenzimmern im zweiten und dritten Obergeschoss zutage getreten.

Wenn klägerseits vorgetragen werde, sie hätten mit der freiwilligen Feuerwehr in ...Kontakt aufgenommen, so sei dies zwar richtig, jedoch hätten die Kläger von der Freiwilligen Feuerwehr die Mitteilung erhalten, dass eine Anleiterübung nur unter Einbindung des Stadtbauamtes und Beteiligung eines Brandschutzsachverständigen erfolgen könne. Eine solche Kontaktaufnahme mit dem Stadtbauamt zur Durchführung einer Anleiterübung habe bisher nicht stattgefunden. Auch dies verdeutliche erneut, dass die Kläger sich der Dringlichkeit der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen nach wie vor offensichtlich nicht bewusst seien.

Nachdem der erste Rettungsweg bereits erhebliche Mängel aufweise und ein zweiter derzeit nicht sichergestellt sei, müsse bei der gegebenen Intensität eine Nutzung als Fremdenzimmer und unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen werden. Dies insbesondere auch deshalb, nachdem den Klägern brandschutzrechtliche Mängel bereits über lange Zeit bekannt gewesen seien, ohne dass eine dringend angezeigte Mängelbeseitigung erfolgt sei.

In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der erheblichen Gefährdungslage die rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung sowohl nach Art. 54 BayBO als auch nach Art. 76 BayBO vorlägen, so dass es auf die Frage eines - tatsächlich nicht vorhandenen -Bestandsschutzes daher im Ergebnis nicht ankomme.

Mit Bescheid der Beklagten vom 20. November 2015 wurde der Bescheid vom 21. Mai 2015 in Ziffer 2 und Ziffer 4 Satz 2 aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der mündlich erlassene Bescheid der Beklagten vom 20. März 2015 bezüglich der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung im dritten Dachgeschoss in der Gestalt, die er durch den (schriftlichen) ergänzenden Bescheid vom 21. Mai 2015 und den Bescheid vom 20. November 2015 erfahren hat.

Der mündlich erlassene Bescheid stellt den streitgegenständlich relevanten Verwaltungsakt dar. Die schriftliche Bestätigung vom 21. Mai 2015 ist hingegen kein Neuerlass einer Nutzungsuntersagung und auch keine wiederholende Verfügung, sondern nur eine schlicht hoheitliche, Beweiszwecken dienende Maßnahme (vgl. Art. 37 Abs. 2 VwVfG; VG Augsburg vom 27.7.2011, AU 1 K 11.717 - juris).

Die Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 4 BayBO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Befugnisnorm liegen vor. Die Beklagte hat zudem das ihr zustehende Ermessen erkannt und in pflichtgemäßer Weise davon Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.

Insoweit kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob die derzeitige Nutzung von Räumlichkeiten im dritten Obergeschoss als bestandsgeschützt anzusehen ist. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass kein Bestandsschutz gegeben ist. So beantragten die Kläger selbst am 8. Februar 2015 eine als Nachtragsgenehmigung einer Nutzungsänderung bezeichnete Genehmigung für die im zweiten und dritten Obergeschoss jeweils vorhandenen drei Gästezimmer und nach den in diesem Baugenehmigungsverfahren gemachten Ausführungen des Architekten der Kläger ergibt sich eindeutig, dass die Nutzung jener Räume als Gästezimmer seit 8 bis 10 Jahren besteht, eine Genehmigung der Nutzungsänderung bisher jedoch nicht vorhanden ist.

Auch aus den dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten ist die Erteilung einer Genehmigung der im zweiten und dritten Obergeschoss unstreitig vorgenommenen Nutzungsänderungen nicht erkennbar, so dass auch - entgegen der Auffassung des Klägervertreters - dem sich in den Akten befindlichen Vermerk ohne Datum, wonach „laut Bauakt drei Zimmer mit fünf Betten im Dachgeschoss genehmigt bzw. für Stellplätze berücksichtigt“ worden seien, das Vorliegen einer Baugenehmigung und damit Bestandsschutz für die zu Beherbergungszwecken genutzten Räume im dritten Obergeschoss nicht entnommen werden kann. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 24. April 2003.

Letztlich kann die endgültige Beantwortung der klägerseits thematisierten Fragen des Bestandsschutzes hier dahingestellt bleiben, denn die Beklagte hat die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt und damit auf eine Vorschrift, die bei bestandsgeschützten Anlagen Maßnahmen zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit zulässt.

Nach Art. 31 Abs. 1 BayBO bedarf es vorliegend unzweifelhaft zweier Rettungswege (im Hinblick auf die klägerseits angegebene Bettenzahl handelt es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO), wovon der erste Rettungsweg gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBO über eine notwendige Treppe (Art. 32 BayBO) führen muss.

Nach Art. 33 Abs. 1 BayBO muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung des Rettungsweges aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum).

Unter anderem enthält Art. 31 Abs. 5, Abs. 6 BayBO Anforderungen an notwendige Treppenräume, die ausweislich der Mängeldokumentation der Brandschutzingenieurgesellschaft..., welche vorliegend am 20. März 2015 in Anwesenheit des Klägers zu 2) die Feuerbeschau durchgeführt hat, zum Teil nicht erfüllt sind. So fehlen z. B. in dem teilweise versetzt geführten Treppenraum Brand-/Rauchschutztüren.

Der infolge Nichtvorliegens eines Sicherheitstreppenraumes, d. h. eines sicher erreichbaren Treppenraumes, in den Feuer und Rauch nicht eindringen kann, zwingend erforderliche zweite Rettungsweg (Art. 31 Abs. 2 BayBO) ist für die streitgegenständlich inmitten stehenden Gästezimmer im Dachgeschoss (derzeit) nicht gegeben.

Zwar kann vorliegend wohl von der grundsätzlichen Zulässigkeit des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr ausgegangen werden, da insoweit voraussichtlich keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO), jedoch ist für das lediglich zum Hofbereich hin Fenster aufweisende Dachgeschoss keine ausreichende Anleitermöglichkeit erkennbar.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen, um im Brandfall die Personenrettung und den Löschangriff der Feuerwehr durch Einsatz von Hubrettungs- und Drehleiterfahrzeugen zu ermöglichen, sobald der erste Rettungsweg unbenutzbar ist (vgl. Simon/Busse BayBO, Stand 2013, Art. 31, RdNr. 58).

Eine ausreichende Zufahrt zum Hofbereich des streitgegenständlichen Anwesens ist nach den dem Gericht vorliegenden Lageplänen nicht ersichtlich.

Darüber hinaus ist klägerseits jedenfalls bisher auch nicht der Nachweis erbracht, dass die sich aus Nr. 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Feuerwehrgesetz ergebende Hilfsfrist von 10 Minuten bei Benutzung eines Drehleiterfahrzeugs eingehalten wird.

Zwar handelt es sich bei dieser Frist nur um eine Empfehlung, nicht aber um eine gesetzlich geregelte Frist. Jedoch ist bei der Auslegung des Begriffes „Zweiter Rettungsweg“ im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO, nämlich „eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit“, der Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen, welcher im Brandschutz, also in der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben, zu sehen ist.

Es ist deshalb sorgfältig zu prüfen, inwieweit die in einem Katastrophenfall betroffenen Personen über diese Stelle auch tatsächlich in Sicherheit gebracht werden können. Hierzu ist das zu rettende Nutzerklientel und die Höhenlage der Räume zu berücksichtigen. Die Hilfsfrist von 10 Minuten beruht auf Erfahrungswerten, dass in dieser Zeit bei einem Brand eine Rettung der Personen aus den betreffenden Räumen normalerweise rechtzeitig möglich ist. Sie soll gewährleisten, dass die Feuerwehr möglichst schnell vor Ort ist und damit auch im Interesse der Nutzer eine Rettung aus den betroffenen Räumen rechtzeitig erfolgen kann.

Nachdem es in den Pflichtenkreis des Bauherren fällt, den Brandschutznachweis zu erbringen, ist vorliegend, so lange nicht in Abstimmung mit der Feuerwehr die Personenrettung durch Anleiterung innerhalb der 10-Minuten-Hilfsfrist im rückwärtigen Hofbereich angenommen werden kann, für das Vorliegen des erforderlichen zweiten Rettungsweges kein ausreichender Nachweis erbracht.

Die hinsichtlich des ersten Rettungsweges vorhandenen Bedenken i. V. m. dem unter Berücksichtigung der örtlichen Situation („Hinterhoflage“ der Fenster im Dachgeschoss, nur schwer erreichbare Zugänglichkeit dieses Hinterhofes) zu verneinenden Vorhandensein des erforderlichen zweiten Rettungsweges ist vom Vorliegen einer erheblichen Gefahr im Sinne des Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen.

Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn die Gefahr oder der Nachteil schwerwiegend und nachhaltig ist, wobei es auf die objektiven Gegebenheiten und nicht auf subjektive übermäßige Empfindlichkeiten ankommt. Es muss sich dabei um eine konkrete Gefahr handeln (BayVGH v. 20.5.2009, 14 CS 09.478 - juris; v. 21.6.2011 14 CS 11.790 - juris).

Von einer konkrete Gefahr ist auszugehen, wenn in einem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der Schaden ist (vgl. z. B. BVerwG v. 18.12.2002, Buchholz 402.41 Nr. 72; BayVGH v. 21.6.2011 a. a. O.). Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Gefahren rechtfertigen.

Soweit Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes betroffen sind, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich und damit eine erhebliche Gefahr zu bejahen ist, ist nicht primär darauf abzustellen, ob ein Brandereignis mehr oder weniger wahrscheinlich erscheint, sondern ob für den Fall, dass es dazu kommt, die bestehenden Mängel zu einer relevanten Gefahrerhöhung führen können, die auf der Grundlage einer an den Schutzgütern Leben und Gesundheit orientierten und damit die Erheblichkeitsschwelle niedrig ansetzenden Risikobewertung als nicht mehr hinnehmbar erscheint (vgl. VG Ansbach v. 7.11.2013, AN 9 S 13.01814 - juris; VG München v. 25.2.2011, M 8 S 10.5684 - juris).

Nachdem, wie oben ausgeführt, der zwingend erforderliche zweite Rettungsweg nicht den allgemeinen Anforderungen des Brandschutzes, die in Art. 31 BayBO Eingang gefunden haben, entspricht, ist das Vorliegen einer erheblichen Gefahr zu bejahen, weil sich im Brandfall die Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit dadurch wesentlich erhöht.

Dies ist für die im Dachgeschoss gelegenen Zimmer dann der Fall, wenn der erste Rettungsweg vom Brand betroffen und in Folge dessen nicht benutzbar oder derart überlastet ist, dass die Rettung verzögert wird.

Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen und in der dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt, insbesondere hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, § 114 Satz 1 VwGO.

Im Hinblick auf die anlässlich der Feuerbeschau festgestellten erheblichen brandschutzrechtlichen Mängel ist eine ebenso geeignete und weniger belastende Maßnahme als die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht erkennbar.

Bloße finanzielle Interessen der Kläger müssen gegenüber dem Interesse der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben sowie an einer Minimierung der Brandschutzrisiken grundsätzlich zurücktreten (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen v. 8.5.2007, 10 B 2555.06 - juris).

Auch ist zu berücksichtigen, dass die ausgesprochene, auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützte Nutzungsuntersagung nur eine vorübergehende Maßnahme ist bis zur Erbringung des erforderlichen Brandschutznachweises u. a. durch Erstellung eines aussagekräftigen Flucht- und Rettungswegkonzeptes und der Ausführung der in der Niederschrift zur Feuerbeschau vom 20. März 2015 unter Nr. 3 beschriebenen Sofortmaßnahmen zur Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes.

Insoweit unterfällt es dem Pflichtenkreis der Beklagten, wegen des Charakters der Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt, unter Kontrolle zu halten, ob die in den Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 21. Mai 2015 geforderten Nachweise klägerseits erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 22.1.1998, DVBl 1999, 43; BayVGH v. 15.3.1999, 14 B 93.1542 - juris).

2.

Auch die Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (Art. 29, 31, 36 VwZVG).

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass keine Frist für die Nutzungsuntersagung, nach deren Ablauf das Zwangsgeld fällig würde, gesetzt wurde.

Zwar handelt es sich vorliegend nicht um den Fall einer Unterlassungsverpflichtung, in welchem grundsätzlich das Erfordernis einer Fristsetzung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) entfällt (vgl. BayVGH v. 15.5.2000 4 B 98.775 - juris; v. 29.3.1993, 14 CE 93.434 - juris; VG München v. 28.7.2014, 8 K 13.2380 - juris), denn dies gilt nur bei Vollstreckung einer „reinen Unterlassungspflicht“. Erfordert die Erfüllung der Unterlassungspflicht noch Handlungen des Betroffenen, so erscheint die Einräumung einer gewissen „Reaktionszeit“ grundsätzlich angebracht (BayVGH v. 24.4.2013, 22 CS 13.590 - juris).

Jedoch ist im hier zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kläger anlässlich der mündlichen Nutzungsuntersagung erklärt haben, die inmitten stehenden Räumlichkeiten ab sofort nicht mehr zu Beherbergungszwecken zu nutzen, so dass in diesem konkreten Falle davon ausgegangen werden konnte, dass zur Erfüllung der Nutzungsuntersagung keine weiteren Handlungen seitens der Kläger, z. B. in Gestalt einer erforderlichen Absage bereits erfolgter Buchungen, vorzunehmen waren und es somit einer Fristsetzung nicht bedurfte.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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published on 12/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren
published on 09/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich ge
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.