Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Sept. 2015 - M 1 S 15.50664
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am
Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. März 2015 gab er an, in Spanien am
Mit Bescheid vom
Am ... Juli 2015 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung trägt er vor, das Asylverfahren und das Aufnahmeverfahren in Spanien litten unter Systemmängeln. Er habe einen Anspruch darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch mache. Ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 EU-Grundrechtscharta nicht hinnehmbar seien. Hierzu werde auf den Bericht des servicio jesuita a migrantes vom 27. September 2014, Report 2013, mit dem Titel „Immigration Detention in Spain“ hingewiesen. Art. 7 der Dublin-Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003 sehe auch die Möglichkeit der Ausreise auf Initiative des Asylbewerbers bis zum Besteigen des Beförderungsmittels vor. Ersteres sei dem Antragsteller im Bescheid des Bundesamts zwar angeboten worden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dies mit allen beteiligten Stellen abgestimmt sei, was für den Antragsteller völlig undurchsichtig und für ihn deshalb nicht realisierbar sei. Auch deshalb sei die Abschiebungsanordnung rechtswidrig.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom
II.
Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Da sich der angegriffene Bescheid des Bundesamts nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.
An der Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Soweit der Antragsteller sich auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (VO EG 1560/2003- ABl. EG Nr. L 222, S.3) beruft, ist bereits davon auszugehen, dass ein Asylantragsteller einer Überstellung in einen anderen Mitliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber dort entgegentreten kann, sich dagegen nicht auf die Verletzung von Verfahrens- und Fristenregelungen der Dublin III-VO berufen kann (vgl. OVG SH, B.v. 7.4.2015 - 2 LA 33/15 - juris Rn.9; BVerwG, B.v. 14.7.2014 - 1 B 9.14; Berlit, jurisPR - BverwG 12/2014 Anm. 3 Buchst B am Ende) Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 sieht vor, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist erfolgen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass nach der Dublin III-VO die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine konkrete Ermessensentscheidung zu treffen haben, in welcher Weise die Aufenthaltsbeendigung erfolgen soll. Dieses Ermessen ist nach dem nationalen Recht der Bundesrepublik in zulässiger Weise durch § 58 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetzes - AufenthG) gebunden (so auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 31 zur Dublin II-VO; VG Augsburg, B.v. 21.10.2014 - Au 7 S 14.50253 - juris Rn. 26ff.). § 34a Abs. 1 AsylVfG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich. Die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungsentscheidung kann den zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung des Bundesamts. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zwingt das Bundesamt nicht, bereits in der Überstellungsentscheidung Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn sie auf eigene Initiative ausreisen will. Dies ergibt auch bereits der Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, der solche Angaben im Überstellungsbescheid nur „erforderlichenfalls“ vorsieht. Es führt somit nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung, dass darin keine konkreten Angaben zu den Modalitäten einer etwaigen freiwilligen Befolgung der Überstellungsentscheidung enthalten sind (vgl. VGH BW, B.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 33 ;OVG SH, B.v. 7.4.2015 - 2 LA 33/15 - juris Rn.18; BayVGH, B.v. 28.4.2015 - 1 ZB 15.50065 - juris Rn. 12).
Das Königreich Spanien hat sich mit Schreiben vom
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Ausgehend hiervon stehen der Rückführung des Antragstellers nach Spanien systemische Mängel des spanischen Asylverfahrens und des dortigen Flüchtlingsaufnahmesystems nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus der vom Antragsteller benannten Quelle (Bericht des servicio jesuita a migrantes vom 27.9.2014, „Immigration Detention in Spain, Report 2013“), dass es Fälle gibt, in denen auch Asylsuchende in Spanien in speziellen Einrichtungen (CIE = Centro de Internamiento de Extranjeros, wörtlich übersetzt: „Zentrum für die Unterbringung von Ausländern“) in Haft genommen werden. Aus dem Bericht vom 27. September 2014 ergibt sich, dass die Zahl der in CIEs untergebrachten Migranten 2013 im Verhältnis zum Vorjahr insgesamt leicht zurückgegangen ist. Von den im Jahr 2013 rund 3.000 in Madrid im dortigen CIE untergebrachten Migranten waren nur ein kleiner Teil Asylsuchende. Nach dem genannten Bericht handelt es sich bei der überwiegenden Mehrzahl der in den CIEs untergebrachten Migranten um Personen, die wegen illegalen Aufenthalts bereits eine (gerichtliche) Aufforderung zum Verlassen des Königreichs Spanien („return order“), erhalten haben. Hierzu ist anzumerken, dass auch das deutsche Recht das Institut der Abschiebehaft kennt (§ 62 AufenthG). Dass Asylsuchende gezielt in erheblicher Zahl für die Dauer des Asylverfahrens in „Asylhaft“ genommen würden, ergibt sich aus dem Bericht auf den der Antragsteller sich beruft nicht. Im Übrigen verbietet Art. 28 Dublin III-VO nicht generell die Inhaftnahme Asylsuchender, sondern in seinem Absatz 1 lediglich die Inhaftnahme ausschließlich aus dem Grund, dass die Person dem Verfahren nach dieser Verordnung unterliegt. Es gibt keinen Anhaltspunkt für eine gegen dieses Verbot verstoßende Bestimmung des spanischen Rechts. Auch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - ABl. Nr. L 337, S.9) enthält kein generelles Verbot, Asylsuchende in Haft zu nehmen. Vielmehr spricht Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie gegen ein solches generelles Verbot.
Die Haftbedingungen in den CIEs sind dem Bericht des servicio jesuita a migrantes vom
Es fehlen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in Spanien gemessen am Maßstab von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende bestehen. Der “Country Report on Human Rights Practice for 2013” des United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor (S. 8 f.) spricht vielmehr dafür, dass es im Königreich Spanien ein funktionierendes Asylsystem gibt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.