Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2014 - 4 S 13.31316
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein am ... 1960 geborener irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und mandäischer Religionszugehörigkeit aus Bagdad. Er reiste am ... September 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... Oktober 2012 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Eine EURODAC-Abfrage ergab in Übereinstimmung mit den Angaben des Antragstellers, dass dieser bereits am ... Februar 2011 einen Asylantrag in Schweden gestellt hat. Am ... Oktober 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -Bundesamt- ein Übernahmeersuchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 20013 -Dublin II-VO- an die schwedischen Behörden. Diese erklärten mit Schreiben vom ... Oktober 2013 ihre Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II-VO.
Mit Bescheid vom ... Oktober 2013, am 9. Dezember 2013 zur Post gegeben, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Schweden an (Ziff. 2).
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2013 erhob der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Angst habe, von den schwedischen Behörden in den Irak abgeschoben zu werden. Die Verweigerung der schwedischen Behörden, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, stelle einen systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens dar. Auch lebe eine Schwester des Antragstellers in Deutschland. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Asylantragstellung und dem Wiederaufnahmegesuch an Schweden habe sich das Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet. Der Antrag sei im Übrigen als Asylzweitantrag nach § 71a AsylVfG zu behandeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall statthaft; der Antrag wurde fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung; nicht erforderlich ist nach Neufassung des § 34a AsylVfG, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen nach § 36 Abs. 4 AsylVfG (vgl. dazu die umfangreiche Begründung des VG Trier, B.v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris).
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Da im vorliegenden Fall sowohl der Asylantrag als auch das Übernahmeersuchen vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, ist die Dublin II-VO anzuwenden, vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 -Dublin III-VO-.
1. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Befragung durch das Bundesamt selbst eingeräumt, vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Schweden einen Asylantrag gestellt zu haben. Hiermit korrespondiert die Erklärung der schwedischen Behörden vom ... Oktober 2013, den Antragsteller nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II-VO wiederaufzunehmen. Schweden ist damit für den Antragsteller nach Maßgabe der Dublin II-VO zuständig.
Ob Schweden nach Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers nicht verpflichtet gewesen wäre, ist unbeachtlich.
2. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgt nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO; die Bundesrepublik Deutschland hat weder ihr Selbsteintrittsrecht (konkludent) ausgeübt, noch hat es sich zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.
a) Allein die Zeitspanne zwischen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am ... Oktober 2012 und dem Wiederaufnahmegesuch an Schweden am ... Oktober 2013 führt nicht zur Zuständigkeit der Antragsgegnerin.
Da es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20, Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II-VO handelt, ist lediglich die Rücknahmefrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) Dublin II-VO zu beachten. Eine Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs enthält die Dublin II-VO nicht, insbesondere ist Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO auf derartige Fälle nicht anwendbar. Da die Verordnung nach Wortlaut und Systematik zwischen „Aufnahme“ und „Wiederaufnahme“ unterscheidet, gilt die Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO nur für Aufnahmegesuche (vgl. VG Berlin, B.v. 24.10.2013 - 33 L 450.13 A - juris Rn. 8 m. w. N.). Ansonsten hätte es keiner neuen Regelung in der Dublin III-VO dahingehend bedurft, vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO.
Es wäre darüber hinaus zudem fraglich ob sich aus Verfahrensvorschriften überhaupt ein subjektiver Anspruch auf die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedsstaates für die Durchführung des Asylverfahrens ergeben kann. Vieles spricht schon dafür, dass die Fristen des „Dublin-Verfahrens“ in erster Linie den Zweck haben, zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten zeitnah Klarheit über deren Zuständigkeit zu schaffen (vgl. VG Potsdam, U.v. 5.2.2013 - 6 K 2512/12.A - juris Rn. 23f. m. w. N.).
Jedenfalls löst eine lange Verfahrensdauer hier nicht die Verpflichtung zum Selbsteintritt aus. Dies folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird (vgl. EuGH U.v. 21.12.2011 -C 411/10, C 493/10
Das Selbsteintrittsrecht hat sich also nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet (vgl. dazu VG Augsburg, U.v. 29..5.2013 - Au 7 K 13.30134 - juris Rn. 17; VG Berlin, B.v. 24.10.2013 - 33 L 450.13 A - juris Rn. 7 ff., VG Potsdam, U.v. 5.2.2013 - 6 K 2512/12.A - juris Rn. 23ff.; a.A. VG Göttingen U.v. 25.7.2013 - 2 A 652/12- juris Rn. 33, VG Hannover U.v. 7.11.2013 - 2 A 75/13 - juris Rn. 24ff., wobei hier das Bundesamt in einem zweiten Termin auch zu den eigentlichen Fluchtgründen angehört hat; VG Düsseldorf, B. v. 7.8.2012 - 22 L 1158/12.A - juris Rn. 17ff., das allerdings Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO direkt anwendet).
b) ... Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in Schweden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegen (EuGH U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris; VG Karlsruhe U.v. 13.4.2011 - A 3 K 2110/10 - juris Rn. 32 m. w. N.).
Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe Angst, von den schwedischen Behörden in den Irak abgeschoben zu werden, handelt es sich bereits nicht (mehr) um die Durchführung des Asylverfahrens selbst, sondern vielmehr um den Vollzug der in diesem Verfahren getroffenen behördlichen Entscheidungen.
Die möglicherweise in Deutschland bestehende günstigere Entscheidungs- und Abschiebungspraxis bezüglich irakischer Mandäer ist kein für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats im Wege des Selbsteintrittsrechts und unter Ermessensgesichtspunkten nach der Dublin II-VO bindend zu berücksichtigendes Kriterium. Ansonsten bestünde für Asylbewerber die Möglichkeit, das Land mit der günstigsten Entscheidungspraxis für die Durchführung ihres Asylverfahrens auszuwählen. Es liegt auf der Hand, dass damit die Intention und die Bestimmungen der Dublin II-VO leer liefen (vgl. VG Karlsruhe U.v. 13.4.2011 - A 3 K 2110/10 - juris Rn. 33 ff.; VG München U.v. 12.2.2010 - M 16 K 09.50318 - juris Rn. 30). Würde man in derartigen Fällen eine aus der Dublin II-VO folgende Verpflichtung zum Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin fordern, würde dies bedeuten, dass die Antragsgegnerin gehalten wäre, die Asyl- und Abschiebepraxis anderer Mitgliedstaaten nachzuvollziehen und ggf. bei für den betreffenden Asylbewerber ungünstiger Entscheidungs- bzw. Vollzugspraxis zu korrigieren, indem sie das Asylverfahren an sich zieht. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Antragsgegnerin in Dublin II-Fällen verpflichtet wäre, den asylbegründenden Vortrag des Asylbewerbers unter asylrechtlichen Maßstäben und damit beispielsweise auch unter Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten vorab zu würdigen und zu prüfen, was im Ergebnis bereits der Durchführung eines Asylverfahrens gleich käme. Dies würde aber offensichtlich im Widerspruch zum Zweck der Dublin II-VO und der europäischen Lastenverteilung stehen.
3. Der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin von der humanitären Klausel nach Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO Gebrauch macht.
Danach kann der Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Dublin II-VO nicht zuständig ist. Die in Deutschland lebende Schwester des Antragstellers ist jedoch weder eine Familienangehörige i. S. d. Art. 2 Buchst. i) Dublin II-VO, noch ist diese als andere Familienangehörige vom Antragsteller abhängig bzw. umgekehrt.
4. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG. Wie oben ausgeführt ist die Bundesrepublik Deutschland nicht für das Asylverfahren zuständig. Ob Schweden möglicherweise nach Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO nicht verpflichtet gewesen wäre, den Antragsteller wieder aufzunehmen kann offen bleiben, da die schwedischen Behörden jedenfalls ausdrücklich und fristgerecht die Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs.1 Buchst. e) Dublin II-VO erklärt haben.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.