Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2011 - A 3 K 2110/10

published on 13/04/2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2011 - A 3 K 2110/10
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden.
Der am 02.04.1979 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volks- sowie katholischer Glaubenszugehörigkeit aus Sulaimaniyah im Nordirak. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 14.03.2010 ins Bundesgebiet ein, wo er am 17.03.2010 aufgegriffen und in Abschiebehaft genommen wurde. Nachdem ein Abgleich der Fingerabdruckdaten im System EURODAC ergeben hatte, dass sich der Kläger vor seiner Einreise nach Deutschland als Asylbewerber in Schweden aufgehalten hatte, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25.03.2010 ein Rücknahmeersuchen an Schweden gerichtet, das diesem am 29.03.2010 zustimmte.
Am 30.03.2010 stellte der Kläger aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag.
Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.04.2010 als unzulässig ab, weil Schweden aufgrund des dort vom Kläger bereits gestellten Asylantrags für die Behandlung des nunmehr gestellten Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland zu einem Selbsteintritt veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Klägers nach Schweden angeordnet. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war als für die Klage zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Ansbach benannt.
Mit Schreiben vom 08.04.2010 wiederholte der damalige Bevollmächtigte des Klägers nochmals den Asylantrag und trug zu dessen Begründung vor, der Kläger sei im Juni 2006 aus dem Irak geflüchtet, weil ihm dort eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gedroht habe. Er sei nämlich zu Unrecht von einer Person mit hohem politischen Einfluss (Polizeipräsidentenstatus) beschuldigt worden, ein Tötungsdelikt begangen zu haben. Zudem sei der Kläger am 02.02.2008 aus persönlicher Überzeugung zum Katholizismus konvertiert, so dass er auch deshalb politisch verfolgt werde. Der Kläger sei zunächst vom Irak nach Schweden geflüchtet, wo er sich anwaltlichen Beistand gesucht habe. Der Kläger werde im Irak politisch verfolgt. Eine Abschiebung dorthin sei aus humanitären Gründen unzulässig. Sein Wunsch und Ziel sei es, in der Nähe seines Bruders in Deutschland wohnen zu können.
Aufgrund der Asylantragstellung wurde der Kläger aus der Abschiebehaft entlassen und verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu wohnen.
Ein für den 08.07.2010 angesetzter Anhörungstermin wurde nach (nochmaliger) Überprüfung, dass es sich um ein Dublin-Verfahren handelt, am 15.06.2010 aufgehoben.
Der Bescheid vom 07.04.2010 konnte dem Kläger in der Aufnahmeeinrichtung nicht zugestellt werden. Dort war in der Zeit von 22.06. bis 12.07.2010 bekannt gemacht, dass ein Schriftstück für ihn während der Postausgabezeiten zur Abholung bereit lag. Dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers wurde der Bescheid mit Schreiben vom 12.07.2010 in Kopie übersandt.
Am 27.07.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben.
10 
Zur Begründung trägt er vor, dass er zwar in Schweden erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe. Sein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sei aber vom schwedischen Migrationsamt mit Bescheid vom 22.12.2009 abgelehnt worden, ebenso sein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung. Gleichzeitig sei er aus Schweden ausgewiesen worden. Damit sei die erneute Prüfung seines Vorbringens durch Schweden nicht gewährleistet und damit zu rechnen, dass er bei einer Rückführung dorthin in den Irak abgeschoben werde, was für ihn nicht unerhebliche Beeinträchtigungen mit sich brächte. Neben den von ihm im Asylverfahren geschilderten Problemen sei er auch gesundheitlich angeschlagen. Er leide unter regelmäßigen Kopfschmerzen sowie Angstzuständen. Auch der Umstand, dass er im Alter von ca. elf Jahren einen Hoden verloren habe, beeinträchtige ihn psychisch. Diese genannten Symptome seien mit denen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Depression zu vergleichen, weshalb es notwendig sei, die psychische Gesundheit des Klägers näher zu untersuchen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang er eine Behandlung benötige. Es wäre weiter abzuklären, ob der Kläger diese Behandlung im Irak erhalten könne sowie ob dies auch in Schweden, eventuell verbunden mit Abschiebeschutz, möglich sei. Da damit zu rechnen sei, dass der Kläger bei einer Rücküberstellung nach Schweden unmittelbar in den Irak abgeschoben werde, ohne aufgrund des Zeitdrucks sowie seiner desolaten Gesundheit zuvor Rechtsschutz beanspruchen zu können, sei von einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit auszugehen, wenn er nach Schweden rücküberstellt werde.
11 
Am 08.09.2010 hat der Kläger seinen Asylantrag zurückgenommen und hierzu ausgeführt, dass er nunmehr festgestellt habe, dass sein Asylantrag wegen der vorangegangenen Antragstellung in Schweden unzulässig gewesen sei. Nachdem das Asylverfahren dort bereits abgeschlossen sei, liege kein Asylverfahren mehr vor. Damit handle es sich um kein Dublin-Verfahren und die Rückschiebung nach Schweden sei ausgeschlossen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2010 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie geht davon aus, dass der Bundesamtsbescheid vom 07.04.2010 dem Kläger bereits am 25.06.2010 zugestellt wurde, so dass die Klage verfristet wäre. Weiter vertritt sie die Auffassung, dass auch nach Rücknahme des Asylantrags Schweden für das Asylverfahren des Klägers zuständig sei. Diese Zuständigkeit sei nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO mit der Asylerstantragstellung entstanden und durch die Rücknahme des Asylantrags nicht wieder beseitigt worden. Da das Bundesamt trotz der Rücknahme des Asylantrags weiterhin über subsidiären Schutz zu entscheiden habe, seien die Folgen der Asylantragstellung auch im Falle der Rücknahme nicht restlos beseitigt. Nur in dem Fall, in dem der Kläger von Anfang an nur subsidiären Schutz ohne Asylantrag begehrt hätte, wäre es nicht um ein Asylverfahren gegangen, sondern um ein in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fallendes ausländerrechtliches Verfahren. Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO sei daher trotz der Antragsrücknahme die Fortsetzung des Dublin-Verfahrens sowie die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat möglich.
17 
Mit Beschluss vom 06.08.2010 - AN 14 K 10.30271 - hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.
18 
Mit Beschluss vom 16.03.2011 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
19 
Mit Schriftsätzen vom 23.03.2011 und 05.04.2011 haben der Kläger und die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der Entscheidung gemacht.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die in der Aufnahmeeinrichtung bewirkte Zustellung des Bundesamtsbescheides vom 07.04.2010 nach § 10 Abs. 2, 4 AsylVfG gegen sich gelten lassen muss, nachdem sich für ihn ein Bevollmächtigter bestellt hatte. Denn selbst eine wirksame Zustellung in der Aufnahmeeinrichtung hätte die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht in Lauf setzen können, weil die dem Bundesamtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die auf das örtlich nicht zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwies, fehlerhaft war, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt, so dass die am 27.07.2010 erhobene Klage fristgemäß war.
23 
Die Klage ist aber nicht begründet.
24 
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2010 ist in dem zuletzt angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
25 
Zu Recht hat das Bundesamt die Abschiebung des Klägers nach Schweden angeordnet. Diese Anordnung beruht auf § 34 a AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Feststellung konnte hier getroffen werden, nachdem sich Schweden zur Wiederaufnahme des Klägers bereiterklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hatte.
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Schweden der nach § 27 a AsylVfG für den Asylantrag des Klägers zuständige Staat, da für ihn die Dublin II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) gilt.
27 
Die Zuständigkeit Schwedens für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO. Danach war Schweden verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen, weil er dort bereits erfolglos ein Asyl(folge)verfahren durchlaufen hatte. Das Übernahmeverfahren, welches das Bundesamt an die zuständige Stelle in Schweden übermittelt hat, wurde eingehalten. Die schwedischen Behörden haben auch ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO erklärt.
28 
An der Zuständigkeit Schwedens ändert auch die Rücknahme des klägerischen Asylantrags nichts.
29 
Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist für die Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Die Zuständigkeitsbegründung Schwedens fand durch den Asylantrag des Klägers im Jahr 2006 bzw. den Folgeantrag im Jahr 2009 statt. Die Rücknahme des Asylantrags beseitigt dessen konstitutive Wirkung für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO nicht. Damit sind eine Fortsetzung des Dublin-Verfahrens sowie eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat möglich (vgl. BT-Drs. 17/203 v. 15.12.2009, S. 8).
30 
Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Dublin II-VO) Gebrauch macht, d. h. von ihrem Recht, das Asylbegehren des Klägers zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin II-VO nicht zuständig ist. Die Dublin II-VO selbst enthält keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO ist nicht an tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft und eröffnet der Beklagten ein freies Ermessen. Auch Art. 15 der Dublin II-VO ist eine Ermessensvorschrift, die sich allerdings auf spezielle - beispielhaft angeführte - Fälle zur Berücksichtigung humanitärer Belange bezieht.
31 
Unabhängig davon, ob sich aus den genannten Vorschriften überhaupt ein einklagbarer Rechtsanspruch des Asylbewerbers ableiten lässt, würde sich jedenfalls ein solcher nicht im Hinblick auf die Befürchtung des Klägers ergeben, von Schweden aus ohne weitere Sachprüfung in den Irak abgeschoben zu werden.
32 
Die Geltendmachung ihres Selbsteintrittsrechts wäre von der Beklagten allein in Fällen zu erwägen, in denen dem Ausländer nach der Abschiebung in den zuständigen EU-Mitgliedstaat dort ein für die Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verletzendes Verfahren drohen würde. Das ist hinsichtlich des schwedischen Asylverfahrens aber nicht anzunehmen (vgl. VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010 - 2 K 1896/09 -, juris; Beschl. v. 09.11.2009 - 2 L 1897/09 -, juris; VG Weimar, Urt. v. 20.11.2009 - 5 E 20203/09 We -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009 - AU 50 S 08.30016 -, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2008 - 6 B 56/08 -, juris). Dies ist auch im Hinblick auf den Kläger nicht anzunehmen, denn in Schweden hat er, was er selbst nicht in Zweifel zieht, ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren, das die menschen- und europarechtlichen Vorgaben wahrte, durchlaufen, auch wenn dieses für ihn erfolglos blieb.
33 
Soweit der Kläger die schwedische Abschiebepraxis irakischer Staatsangehöriger moniert, handelt es sich hier bereits nicht (mehr) um die Durchführung des Asylverfahrens selbst, sondern vielmehr um den Vollzug der in diesem Verfahren getroffenen behördlichen Entscheidungen. Darüber hinaus ist die in Deutschland - jedenfalls bezüglich der Abschiebung irakischer Christen - geltende günstigere Entscheidungs- und Abschiebungspraxis kein für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats im Wege des Selbsteintrittsrechts und unter Ermessensgesichtspunkten nach der Dublin II-VO bindend zu berücksichtigendes Kriterium. Dies ergibt sich aus sachlichen Gründen, denn sonst bestünde für Asylbewerber die Möglichkeit, das Land mit der günstigsten Entscheidungspraxis für die Durchführung ihres Asylverfahrens auszuwählen. Es liegt auf der Hand, dass damit die Intention und die Bestimmungen der Dublin II-VO leer liefen (so VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O.; Beschl. v. 09.11.2009, a. a. O.; VG München, Urt. v. 12.02.2010 - M 16 K 09.50318 -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009, a. a. O.).
34 
Würde man eine aus der Dublin II-VO folgende Verpflichtung zum Selbsteintrittsrecht der Beklagten fordern, würde dies bedeuten, dass die Beklagte gehalten wäre, die Asyl- und Abschiebepraxis anderer Mitgliedstaaten nachzuvollziehen und ggf. bei für den betreffenden Asylbewerber ungünstiger Entscheidungs- bzw. Vollzugspraxis zu korrigieren, indem sie das Asylverfahren an sich zieht. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Beklagte in Dublin II-Fällen verpflichtet wäre, den asylbegründenden Vortrag des Asylbewerbers unter asylrechtlichen Maßstäben und damit beispielsweise auch unter Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten vorab zu würdigen und zu prüfen, was im Ergebnis bereits der Durchführung eines Asylverfahrens gleich käme. Dies würde aber offensichtlich im Widerspruch zum Zweck der Dublin II-VO und der europäischen Lastenverteilung stehen (so ausdrücklich VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O.).
35 
In der schwedischen Abschiebepraxis liegt auch kein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip des Art. 33 GFK. Ein derartiger Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil in Schweden ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren durchgeführt und damit eine Einzelfallprüfung des klägerischen Begehrens vorgenommen wurden. Er ist daher im Hinblick auf die von ihm befürchtete Abschiebung in den Irak gehalten, die nach dem schwedischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Soweit er der Sache nach geltend macht, dass er in Schweden ein weiteres Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe und ein solches nur bei Vorliegen neuer Umstände betrieben werden könne, entspricht dies im Übrigen der deutschen Gesetzeslage nach § 71 AsylVfG.
36 
Eine Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich auch nicht deshalb aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, weil die Beklagte einen Anhörungstermin für den Kläger anberaumt (und wieder aufgehoben) hat. Die Übernahme des Asylverfahrens erfordert nämlich eine ausdrückliche Erklärung des Bundesamtes und kann nicht schon allein in der Durchführung der Anhörung gesehen werden kann (vgl. VG München, Urt. v. 12.02.2010, a. a. O.; Beschl. v. 25.05.2009 - M 4 S 09.60039 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 13.01.2009 - 3 K 08.30017 -), was erst recht dann gilt, wenn, wie vorliegend, lediglich ein Anhörungstermin anberaumt und später wieder aufgehoben wurde.
37 
Schließlich ergibt sich ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten auch nicht aus der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO, soweit sich der Kläger auf gesundheitliche Probleme beruft. Dass der Kläger aufgrund einer schweren Krankheit auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen wäre (Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO), lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Soweit in diesem darüber spekuliert wird, ob der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Depression leidet, hat er damit nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO dargetan. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Erkrankungen des Klägers in Schweden behandelbar wären, wovon angesichts des dort vorhandenen, bekanntermaßen hervorragenden Gesundheitssystems ausgegangen werden kann. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang befürchtet, infolge der Weiterschiebung in den Irak gar keine Behandlung in Schweden erlangen zu können, wird auf das zuvor Gesagte Bezug genommen, dass er sich nämlich im Falle einer ablehnenden Entscheidung der schwedischen Stellen der dort vorhandenen Rechtsbehelfe bedienen müsste, um Abschiebeschutz und eine Behandlung in Schweden zu erhalten.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
21 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die in der Aufnahmeeinrichtung bewirkte Zustellung des Bundesamtsbescheides vom 07.04.2010 nach § 10 Abs. 2, 4 AsylVfG gegen sich gelten lassen muss, nachdem sich für ihn ein Bevollmächtigter bestellt hatte. Denn selbst eine wirksame Zustellung in der Aufnahmeeinrichtung hätte die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht in Lauf setzen können, weil die dem Bundesamtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die auf das örtlich nicht zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwies, fehlerhaft war, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt, so dass die am 27.07.2010 erhobene Klage fristgemäß war.
23 
Die Klage ist aber nicht begründet.
24 
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2010 ist in dem zuletzt angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
25 
Zu Recht hat das Bundesamt die Abschiebung des Klägers nach Schweden angeordnet. Diese Anordnung beruht auf § 34 a AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Feststellung konnte hier getroffen werden, nachdem sich Schweden zur Wiederaufnahme des Klägers bereiterklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hatte.
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Schweden der nach § 27 a AsylVfG für den Asylantrag des Klägers zuständige Staat, da für ihn die Dublin II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) gilt.
27 
Die Zuständigkeit Schwedens für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO. Danach war Schweden verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen, weil er dort bereits erfolglos ein Asyl(folge)verfahren durchlaufen hatte. Das Übernahmeverfahren, welches das Bundesamt an die zuständige Stelle in Schweden übermittelt hat, wurde eingehalten. Die schwedischen Behörden haben auch ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO erklärt.
28 
An der Zuständigkeit Schwedens ändert auch die Rücknahme des klägerischen Asylantrags nichts.
29 
Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist für die Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Die Zuständigkeitsbegründung Schwedens fand durch den Asylantrag des Klägers im Jahr 2006 bzw. den Folgeantrag im Jahr 2009 statt. Die Rücknahme des Asylantrags beseitigt dessen konstitutive Wirkung für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO nicht. Damit sind eine Fortsetzung des Dublin-Verfahrens sowie eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat möglich (vgl. BT-Drs. 17/203 v. 15.12.2009, S. 8).
30 
Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Dublin II-VO) Gebrauch macht, d. h. von ihrem Recht, das Asylbegehren des Klägers zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin II-VO nicht zuständig ist. Die Dublin II-VO selbst enthält keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO ist nicht an tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft und eröffnet der Beklagten ein freies Ermessen. Auch Art. 15 der Dublin II-VO ist eine Ermessensvorschrift, die sich allerdings auf spezielle - beispielhaft angeführte - Fälle zur Berücksichtigung humanitärer Belange bezieht.
31 
Unabhängig davon, ob sich aus den genannten Vorschriften überhaupt ein einklagbarer Rechtsanspruch des Asylbewerbers ableiten lässt, würde sich jedenfalls ein solcher nicht im Hinblick auf die Befürchtung des Klägers ergeben, von Schweden aus ohne weitere Sachprüfung in den Irak abgeschoben zu werden.
32 
Die Geltendmachung ihres Selbsteintrittsrechts wäre von der Beklagten allein in Fällen zu erwägen, in denen dem Ausländer nach der Abschiebung in den zuständigen EU-Mitgliedstaat dort ein für die Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verletzendes Verfahren drohen würde. Das ist hinsichtlich des schwedischen Asylverfahrens aber nicht anzunehmen (vgl. VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010 - 2 K 1896/09 -, juris; Beschl. v. 09.11.2009 - 2 L 1897/09 -, juris; VG Weimar, Urt. v. 20.11.2009 - 5 E 20203/09 We -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009 - AU 50 S 08.30016 -, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2008 - 6 B 56/08 -, juris). Dies ist auch im Hinblick auf den Kläger nicht anzunehmen, denn in Schweden hat er, was er selbst nicht in Zweifel zieht, ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren, das die menschen- und europarechtlichen Vorgaben wahrte, durchlaufen, auch wenn dieses für ihn erfolglos blieb.
33 
Soweit der Kläger die schwedische Abschiebepraxis irakischer Staatsangehöriger moniert, handelt es sich hier bereits nicht (mehr) um die Durchführung des Asylverfahrens selbst, sondern vielmehr um den Vollzug der in diesem Verfahren getroffenen behördlichen Entscheidungen. Darüber hinaus ist die in Deutschland - jedenfalls bezüglich der Abschiebung irakischer Christen - geltende günstigere Entscheidungs- und Abschiebungspraxis kein für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats im Wege des Selbsteintrittsrechts und unter Ermessensgesichtspunkten nach der Dublin II-VO bindend zu berücksichtigendes Kriterium. Dies ergibt sich aus sachlichen Gründen, denn sonst bestünde für Asylbewerber die Möglichkeit, das Land mit der günstigsten Entscheidungspraxis für die Durchführung ihres Asylverfahrens auszuwählen. Es liegt auf der Hand, dass damit die Intention und die Bestimmungen der Dublin II-VO leer liefen (so VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O.; Beschl. v. 09.11.2009, a. a. O.; VG München, Urt. v. 12.02.2010 - M 16 K 09.50318 -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009, a. a. O.).
34 
Würde man eine aus der Dublin II-VO folgende Verpflichtung zum Selbsteintrittsrecht der Beklagten fordern, würde dies bedeuten, dass die Beklagte gehalten wäre, die Asyl- und Abschiebepraxis anderer Mitgliedstaaten nachzuvollziehen und ggf. bei für den betreffenden Asylbewerber ungünstiger Entscheidungs- bzw. Vollzugspraxis zu korrigieren, indem sie das Asylverfahren an sich zieht. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Beklagte in Dublin II-Fällen verpflichtet wäre, den asylbegründenden Vortrag des Asylbewerbers unter asylrechtlichen Maßstäben und damit beispielsweise auch unter Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten vorab zu würdigen und zu prüfen, was im Ergebnis bereits der Durchführung eines Asylverfahrens gleich käme. Dies würde aber offensichtlich im Widerspruch zum Zweck der Dublin II-VO und der europäischen Lastenverteilung stehen (so ausdrücklich VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O.).
35 
In der schwedischen Abschiebepraxis liegt auch kein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip des Art. 33 GFK. Ein derartiger Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil in Schweden ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren durchgeführt und damit eine Einzelfallprüfung des klägerischen Begehrens vorgenommen wurden. Er ist daher im Hinblick auf die von ihm befürchtete Abschiebung in den Irak gehalten, die nach dem schwedischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Soweit er der Sache nach geltend macht, dass er in Schweden ein weiteres Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe und ein solches nur bei Vorliegen neuer Umstände betrieben werden könne, entspricht dies im Übrigen der deutschen Gesetzeslage nach § 71 AsylVfG.
36 
Eine Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich auch nicht deshalb aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, weil die Beklagte einen Anhörungstermin für den Kläger anberaumt (und wieder aufgehoben) hat. Die Übernahme des Asylverfahrens erfordert nämlich eine ausdrückliche Erklärung des Bundesamtes und kann nicht schon allein in der Durchführung der Anhörung gesehen werden kann (vgl. VG München, Urt. v. 12.02.2010, a. a. O.; Beschl. v. 25.05.2009 - M 4 S 09.60039 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 13.01.2009 - 3 K 08.30017 -), was erst recht dann gilt, wenn, wie vorliegend, lediglich ein Anhörungstermin anberaumt und später wieder aufgehoben wurde.
37 
Schließlich ergibt sich ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten auch nicht aus der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO, soweit sich der Kläger auf gesundheitliche Probleme beruft. Dass der Kläger aufgrund einer schweren Krankheit auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen wäre (Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO), lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Soweit in diesem darüber spekuliert wird, ob der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Depression leidet, hat er damit nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO dargetan. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Erkrankungen des Klägers in Schweden behandelbar wären, wovon angesichts des dort vorhandenen, bekanntermaßen hervorragenden Gesundheitssystems ausgegangen werden kann. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang befürchtet, infolge der Weiterschiebung in den Irak gar keine Behandlung in Schweden erlangen zu können, wird auf das zuvor Gesagte Bezug genommen, dass er sich nämlich im Falle einer ablehnenden Entscheidung der schwedischen Stellen der dort vorhandenen Rechtsbehelfe bedienen müsste, um Abschiebeschutz und eine Behandlung in Schweden zu erhalten.
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Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtanwalt ... wird abgelehnt. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verf
published on 15/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein am ... 1960 geborener irakischer Staatsa
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.