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| Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die in der Aufnahmeeinrichtung bewirkte Zustellung des Bundesamtsbescheides vom 07.04.2010 nach § 10 Abs. 2, 4 AsylVfG gegen sich gelten lassen muss, nachdem sich für ihn ein Bevollmächtigter bestellt hatte. Denn selbst eine wirksame Zustellung in der Aufnahmeeinrichtung hätte die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht in Lauf setzen können, weil die dem Bundesamtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die auf das örtlich nicht zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwies, fehlerhaft war, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt, so dass die am 27.07.2010 erhobene Klage fristgemäß war. |
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| Die Klage ist aber nicht begründet. |
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| Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2010 ist in dem zuletzt angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| Zu Recht hat das Bundesamt die Abschiebung des Klägers nach Schweden angeordnet. Diese Anordnung beruht auf § 34 a AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Feststellung konnte hier getroffen werden, nachdem sich Schweden zur Wiederaufnahme des Klägers bereiterklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hatte. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers ist Schweden der nach § 27 a AsylVfG für den Asylantrag des Klägers zuständige Staat, da für ihn die Dublin II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) gilt. |
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| Die Zuständigkeit Schwedens für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO. Danach war Schweden verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen, weil er dort bereits erfolglos ein Asyl(folge)verfahren durchlaufen hatte. Das Übernahmeverfahren, welches das Bundesamt an die zuständige Stelle in Schweden übermittelt hat, wurde eingehalten. Die schwedischen Behörden haben auch ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO erklärt. |
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| An der Zuständigkeit Schwedens ändert auch die Rücknahme des klägerischen Asylantrags nichts. |
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| Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist für die Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Die Zuständigkeitsbegründung Schwedens fand durch den Asylantrag des Klägers im Jahr 2006 bzw. den Folgeantrag im Jahr 2009 statt. Die Rücknahme des Asylantrags beseitigt dessen konstitutive Wirkung für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO nicht. Damit sind eine Fortsetzung des Dublin-Verfahrens sowie eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat möglich (vgl. BT-Drs. 17/203 v. 15.12.2009, S. 8). |
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| Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Dublin II-VO) Gebrauch macht, d. h. von ihrem Recht, das Asylbegehren des Klägers zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin II-VO nicht zuständig ist. Die Dublin II-VO selbst enthält keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO ist nicht an tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft und eröffnet der Beklagten ein freies Ermessen. Auch Art. 15 der Dublin II-VO ist eine Ermessensvorschrift, die sich allerdings auf spezielle - beispielhaft angeführte - Fälle zur Berücksichtigung humanitärer Belange bezieht. |
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| Unabhängig davon, ob sich aus den genannten Vorschriften überhaupt ein einklagbarer Rechtsanspruch des Asylbewerbers ableiten lässt, würde sich jedenfalls ein solcher nicht im Hinblick auf die Befürchtung des Klägers ergeben, von Schweden aus ohne weitere Sachprüfung in den Irak abgeschoben zu werden. |
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| Die Geltendmachung ihres Selbsteintrittsrechts wäre von der Beklagten allein in Fällen zu erwägen, in denen dem Ausländer nach der Abschiebung in den zuständigen EU-Mitgliedstaat dort ein für die Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verletzendes Verfahren drohen würde. Das ist hinsichtlich des schwedischen Asylverfahrens aber nicht anzunehmen (vgl. VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010 - 2 K 1896/09 -, juris; Beschl. v. 09.11.2009 - 2 L 1897/09 -, juris; VG Weimar, Urt. v. 20.11.2009 - 5 E 20203/09 We -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009 - AU 50 S 08.30016 -, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2008 - 6 B 56/08 -, juris). Dies ist auch im Hinblick auf den Kläger nicht anzunehmen, denn in Schweden hat er, was er selbst nicht in Zweifel zieht, ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren, das die menschen- und europarechtlichen Vorgaben wahrte, durchlaufen, auch wenn dieses für ihn erfolglos blieb. |
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| Soweit der Kläger die schwedische Abschiebepraxis irakischer Staatsangehöriger moniert, handelt es sich hier bereits nicht (mehr) um die Durchführung des Asylverfahrens selbst, sondern vielmehr um den Vollzug der in diesem Verfahren getroffenen behördlichen Entscheidungen. Darüber hinaus ist die in Deutschland - jedenfalls bezüglich der Abschiebung irakischer Christen - geltende günstigere Entscheidungs- und Abschiebungspraxis kein für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats im Wege des Selbsteintrittsrechts und unter Ermessensgesichtspunkten nach der Dublin II-VO bindend zu berücksichtigendes Kriterium. Dies ergibt sich aus sachlichen Gründen, denn sonst bestünde für Asylbewerber die Möglichkeit, das Land mit der günstigsten Entscheidungspraxis für die Durchführung ihres Asylverfahrens auszuwählen. Es liegt auf der Hand, dass damit die Intention und die Bestimmungen der Dublin II-VO leer liefen (so VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O.; Beschl. v. 09.11.2009, a. a. O.; VG München, Urt. v. 12.02.2010 - M 16 K 09.50318 -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009, a. a. O.). |
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| Würde man eine aus der Dublin II-VO folgende Verpflichtung zum Selbsteintrittsrecht der Beklagten fordern, würde dies bedeuten, dass die Beklagte gehalten wäre, die Asyl- und Abschiebepraxis anderer Mitgliedstaaten nachzuvollziehen und ggf. bei für den betreffenden Asylbewerber ungünstiger Entscheidungs- bzw. Vollzugspraxis zu korrigieren, indem sie das Asylverfahren an sich zieht. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Beklagte in Dublin II-Fällen verpflichtet wäre, den asylbegründenden Vortrag des Asylbewerbers unter asylrechtlichen Maßstäben und damit beispielsweise auch unter Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten vorab zu würdigen und zu prüfen, was im Ergebnis bereits der Durchführung eines Asylverfahrens gleich käme. Dies würde aber offensichtlich im Widerspruch zum Zweck der Dublin II-VO und der europäischen Lastenverteilung stehen (so ausdrücklich VG des Saarlandes, Urt. v. 20.05.2010, a. a. O.). |
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| In der schwedischen Abschiebepraxis liegt auch kein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip des Art. 33 GFK. Ein derartiger Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil in Schweden ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren durchgeführt und damit eine Einzelfallprüfung des klägerischen Begehrens vorgenommen wurden. Er ist daher im Hinblick auf die von ihm befürchtete Abschiebung in den Irak gehalten, die nach dem schwedischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Soweit er der Sache nach geltend macht, dass er in Schweden ein weiteres Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe und ein solches nur bei Vorliegen neuer Umstände betrieben werden könne, entspricht dies im Übrigen der deutschen Gesetzeslage nach § 71 AsylVfG. |
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| Eine Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich auch nicht deshalb aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, weil die Beklagte einen Anhörungstermin für den Kläger anberaumt (und wieder aufgehoben) hat. Die Übernahme des Asylverfahrens erfordert nämlich eine ausdrückliche Erklärung des Bundesamtes und kann nicht schon allein in der Durchführung der Anhörung gesehen werden kann (vgl. VG München, Urt. v. 12.02.2010, a. a. O.; Beschl. v. 25.05.2009 - M 4 S 09.60039 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 13.01.2009 - 3 K 08.30017 -), was erst recht dann gilt, wenn, wie vorliegend, lediglich ein Anhörungstermin anberaumt und später wieder aufgehoben wurde. |
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| Schließlich ergibt sich ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten auch nicht aus der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO, soweit sich der Kläger auf gesundheitliche Probleme beruft. Dass der Kläger aufgrund einer schweren Krankheit auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen wäre (Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO), lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Soweit in diesem darüber spekuliert wird, ob der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Depression leidet, hat er damit nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO dargetan. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Erkrankungen des Klägers in Schweden behandelbar wären, wovon angesichts des dort vorhandenen, bekanntermaßen hervorragenden Gesundheitssystems ausgegangen werden kann. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang befürchtet, infolge der Weiterschiebung in den Irak gar keine Behandlung in Schweden erlangen zu können, wird auf das zuvor Gesagte Bezug genommen, dass er sich nämlich im Falle einer ablehnenden Entscheidung der schwedischen Stellen der dort vorhandenen Rechtsbehelfe bedienen müsste, um Abschiebeschutz und eine Behandlung in Schweden zu erhalten. |
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