Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - 20 CS 14.30034

published on 11/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - 20 CS 14.30034
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014 ist unstatthaft.

Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt damit ein umfassender Beschwerdeausschluss in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes vor, der sich auch auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren erstreckt (vgl. BayVGH vom 11.5.2009 Az. 20 CE 09.1109; vom 12.2.2008 Az. 20 C 08.30051; vom 14.1.2000 Az. 23 C 99.33174).

Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach Schweden abgelehnt worden war, unanfechtbar. Der sich damit von Gesetzes wegen ergebende Rechtsmittelausschluss wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache als falsch anzusehen ist, wobei für Letzteres auch der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
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published on 01/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die (am 21.10.2015 eingelegte) Beschwerde ge
published on 28/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerden werden verworfen. II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwa
published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwe
published on 02/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerden werden verworfen. II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwa
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.