Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Juli 2016 - 11 K 2649/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 03.06.1998 in Syrien geborene N. P. reiste am 17.03.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich seitdem zunächst im Haushalt seiner volljährigen Schwester in Detmold auf, die dort seit 2011 lebt. Unter dem 30.05.2014 wurde N. P. durch die Bezirksregierung Arnsberg der Klägerin zugewiesen; am 06.08.2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen förmlichen Asylantrag.
3Bereits mit gerichtlichem Beschluss vom 01.04.2014 war für N. P. die Amtsvormundschaft angeordnet und das Jugendamt der Klägerin zum Vormund bestellt worden. Mit Antrag vom 20.05.2014, beim Jugendamt der Klägerin eingegangen am 25.06.2014, beantragte der Amtsvormund Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII aufgrund von erheblichen Problemen in der Familie der Schwester, die auf das Verhalten des Jugendlichen zurückzuführen seien.
4Die Klägerin bewilligte mit Bescheid vom 30.06.2014 rückwirkend ab dem 28.05.2014 ambulante Jugendhilfeleistungen nach § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistandschaft), die mit Bescheid vom 14.08.2014 bis zum 05.08.2014 befristet wurden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass stationäre Hilfen zur Erziehung erforderlich waren. Dementsprechend wurde mit Bescheid vom 14.08.2014 rückwirkend ab dem 06.08.2014 stationäre Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung gewährt.
5Mit Schreiben vom 14.08.2014 beantragte die Klägerin beim beklagten Land Kostenerstattung nach § 5 Abs. 2 FlüAG für die von ihr gewährten Jugendhilfeleistungen. Den Erstattungsanspruch bezifferte sie unter dem 27.01.2015 für den Zeitraum vom 28.05.2014 bis 31.12.2014 auf insgesamt 28.546,72 €. Von diesem Betrag entfielen 2.467,36 € auf die ambulanten Hilfen nach § 30 SGB VIII.
6Mit Bescheid vom 11.09.2015 bewilligte der Beklagte eine Kostenerstattung in Höhe von 26.079,36 € für die Heimerziehung: Die Aufwendungen für den Erziehungsbeistand seien keine Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie i.S.d. § 5 Abs. 2 FlüAG. Die Schwester, bei der der Kläger bis zum 05.08.2014 untergebracht gewesen sei, sei Teil der Kernfamilie bzw. Herkunftsfamilie. Aufwendungen für Jugendhilfeleistungen nach §§ 30, 31 SGB VIII, die für den minderjährigen, unbegleiteten Flüchtling im Haushalt der Schwester erbracht worden seien, seien daher nicht erstattungsfähig, sodass in Höhe von 2.467,36 € keine Erstattung erfolge.
7Die Klägerin hat am 09.10.2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, die für N. P. erbrachten Leistungen nach § 30 SGB VIII seien Leistungen außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie i.S.d. § 5 Abs. 2 FlüAG. In der Rechtsprechung zu § 33 SGB VIII sei anerkannt, dass auch Großeltern oder andere Verwandte eine „andere Familie“ sein könnten. Jedenfalls dann, wenn Geschwister einen eigenen Haushalt führen würden und eine eigene Familie gegründet hätten, würden Jugendhilfeleistungen „in einer anderen Familie“ erbracht.
8Die Klägerin beantragt,
9das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2015 zu verurteilen, an sie weitere 2.467,36 € zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er macht ergänzend geltend, die Schwester des Hilfeempfängers sei deshalb nicht als „andere Familie“ i.S.d. § 5 Abs. 2 FlüAG zu qualifizieren, weil sie diesen gerade wegen der besonderen familiären Beziehung bei sich aufgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu § 89e SGB VIII entschieden, dass eine andere Familie nur eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie sein könne, nicht hingegen eine solche, bei der die Aufnahme schon mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgt sei. Die Rechtsprechung zur Großeltern- bzw. Verwandtenpflege beziehe sich auf Leistungen nach § 33 SGB VIII bzw. § 39 SGB VIII (Pflegegeld) und könne daher für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16Die Klage ist als Leistungsklage statthaft,
17vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 07.11.2003 – 12 A 1622/01 – und vom 17.07.2003 – 12 A 183/00 –, jew. m.w.N. = juris; VG Minden, Urteil vom 13.06.2008 – 6 K 1160/07 –, n.v.; jurisPK-SGB X/Grube (Stand: 23.05.2016), § 102 Rn. 44; Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X (8. Auflage 2014), vor §§ 102-114 Rn. 25 und § 102 Rn. 27; Roller, in: von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 114 Rn. 6,
18und auch im Übrigen zulässig.
19Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Land keinen Anspruch auf Erstattung weiterer 2.467,36 €.
20Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 01.10.2015 (GV. NRW. S. 683), erstattet das Land den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 und 1a für die Dauer der in Absatz 1 genannten Frist die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen, sofern die Aufwendungen nicht nach § 89d SGB VIII zu erstatten sind.
21Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FlüAG liegen betreffend den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch, der die von der Klägerin gewährten Leistungen nach § 30 SGB VIII für einen Erziehungsbeistand betrifft, nicht vor. Leistungen nach § 30 SGB VIII sind keine „Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Alt. 1 FlüAG, sondern Leistungen, die – ambulant – innerhalb der eigenen Familie des Jugendlichen erbracht werden. Anknüpfend an die grundlegende Differenzierung im SGB VIII sieht § 5 Abs. 2 FlüAG einen Aufwendungsersatz lediglich bei stationären, außerhalb der eigenen Familie erbrachten Jugendhilfeleistungen vor. Dass sich der Hilfeempfänger – wie hier – nicht im Elternhaus, sondern in (irgend-)einer anderen Familie aufhält, reicht nicht aus.
22Dass § 5 Abs. 2 FlüAG eine bestimmte Leistungsart nach dem SGB VIII voraussetzt, folgt aus § 37 Abs. 1 SGB VIII.
23Die amtliche Überschrift von § 37 SGB VIII lautet „Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie“. Nach dieser Vorschrift soll bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 SGB VIII, also bei Erziehung in einer Tagesgruppe, in Vollzeitpflege, in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform, und bei der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII auf eine Zusammenarbeit mit den – externen – Pflegepersonen oder den in einer Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und den Eltern hingewirkt werden. Hilfen außerhalb der eigenen Familie – nur hier ergibt sich aus Sicht des Gesetzgebers das Bedürfnis nach einer Zusammenarbeit mit der eigenen Familie – sind also nur die in § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgezählten Hilfeleistungen, die sämtlich eine (teil-)stationäre Unterbringung des Jugendlichen voraussetzen. Dementsprechend wird auch eine Zusammenarbeit bei Eingliederungshilfemaßnahmen nicht in jedem Fall, sondern nur dann vorgesehen, wenn diese nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII durch geeignete Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet werden. Vor diesem Hintergrund ist „andere Familie“ i.S.d. § 5 Abs. 2 FlüAG nur eine Pflegefamilie nach § 33 Satz 1 SGB VIII. In dieser Eigenschaft ist die Familie der Schwester N. Osmans jedoch nicht in Anspruch genommen worden, als er dort wohnte. Dementsprechend sind der Klägerin während dieser Zeit keine Aufwendungen für eine Vollzeitpflege entstanden, sondern nur solche für die Erziehungsbeistandsschaft.
24Das „technische“ Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen in § 5 Abs. 2 Alt. 1 FlüAG im Sinne einer besonderen, nämlich stationär erfolgenden Leistungsart i.S.d. SGB VIII wird durch den Wortlaut der Vorschrift bestätigt. Nach dem Gesetzestext werden „Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe“ erstattet. Das Tatbestandsmerkmal der Aufwendungen wird damit „vor die Klammer“ gezogen, was für die Annahme spricht, dass der anschließende Passus „Leistungen außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie (…)“ in seiner Gänze die Art der erstattungsfähigen Jugendhilfeleistung definiert. Wenn die Aufwendungen für alle Leistungen hätten erstattet werden sollen, wenn sich der Aufenthaltsort des Hilfeempfängers „außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie“ befindet, hätte die Formulierung eines Relativsatzes näher gelegen, der deutlich macht, dass der Aufenthaltsort des Flüchtlings eine selbstständig neben der Jugendhilfeleistung stehende Tatbestandsvoraussetzung ist.
25Dies gilt um so mehr mit Blick darauf, dass sich Hilfen nach §§ 30, 31 SGB VIII und Hilfen nach §§ 32 ff. SGB VIII nach der Gesetzessystematik gegenseitig ausschließen.
26Nach § 30 SGB VIII sollen der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Sozialpädagogische Familienhilfe soll nach § 31 SGB VIII durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Erziehungsbeistandsschaft und Betreuungshilfe dienen daher ebenso wie die Familienhilfe von der Natur der Sache her– Verbleib im Familienverband – gerade auch dem Ziel, eine Fremdunterbringung zu vermeiden.
27Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 – 9 S 575/03 –, juris Rn. 29; VG Ansbach, Urteil vom 08.03.2007 – AN 14 K 04.03247 –, juris Rn. 79; jurisPK-SGB VIII/Nellissen, a.a.O. § 30 Rn. 15; Tammen, in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Aufl. 2011, S. 257 f.
28Voraussetzung für die Eignung dieser Hilfe und gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII Bewilligungsvoraussetzung ist also, dass der Verbleib in der Familie möglich ist. Wird eine Fremdunterbringung unumgänglich, scheidet dementsprechend – u.a. – eine Erziehungsbeistandschaft aus.
29Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 08.03.2007 – AN 14 K 04.03247 –, a.a.O.; jurisPK-SGB VIII/Nellissen, a.a.O.
30Die Entstehungsgeschichte von § 5 Abs. 2 FlüAG belegt das Erfordernis einer stationären Jugendhilfeleistung ebenfalls. Das derzeit geltende Flüchtlingsaufnahmegesetz geht zurück auf das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 27.03.1984 (GV. NRW. S. 214, im Folgenden: FlüAG 1984). § 5 wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingaufnahmegesetzes vom 29.11.1994 (GV. NRW. S. 1087) neu gefasst. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 09.06.1994 sah zunächst folgenden Gesetzestext vor:
31(2) Das Land erstattet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die nach dem Achten Buch Sozialgesetzburch (SGB VIII) (…) notwendigen Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung der ausländischen Flüchtlinge nach § 2 Nr. 1 bis 3 für die Dauer der in Absatz 1 genannten Fristen.“
32(LT-Drs. 11/7319, S. 12)
33Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung vom 03.11.1994 wurde die Vorschrift dann wie folgt gefasst:
34Das Land erstattet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 bis 3 für die Dauer der in Abs. 1 genannten Fristen die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (…) notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen.“
35(LT-Drs. 11/7946, S. 10)
36Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung wurde diese Formulierung „im Hinblick auf die Ablösung des JWG durch das KJHG“ als notwendig erachtet.
37Der Gesetzgeber hat den Gesetzestext also gezielt im Hinblick auf die Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des heutigen SGB VIII, geändert und an die dort definierten Leistungsarten und Begrifflichkeiten angepasst.
38Die Kammer verkennt nicht, dass sich den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 2 FlüAG die Annahme des Gesetzgebers entnehmen lässt, dass durch § 5 Abs. 2 FlüAG „bezüglich Art und Umfang dieselben Aufwendungen erstattet werden wie bereits in der Vergangenheit“,
39vgl. LT-Drs. 11/7946 S. 26,
40und dass § 6 Abs. 5 FlüAG vom 27.03.1984 (GV. NRW. S. 214) einen Erstattungsanspruch für „die nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz notwendigen Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung der ausländischen Flüchtlinge“ vorsah. Mit Blick auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 FlüAG und dessen ausdrückliche Bezugnahme auf die Regelungen des SGB VIII ist jedoch auch bei einem – unterstellt – entsprechenden gesetzgeberischen Willen kein Raum für einen umfassenden, alle Jugendhilfeleistungen erfassenden und allein an den Unterbringungsort des Flüchtlings anknüpfenden Erstattungsanspruch.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
42Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 5 Abs. 2 FlüAG NRW sind in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Leistungen außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie“, soweit ersichtlich, bislang nicht geklärt. Die Rechtssache hat daher – auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden Zahl gleichgelagerter Erstattungsverfahren – grundsätzliche Bedeutung.
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Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.