Verwaltungsgericht Minden Urteil, 02. Juni 2014 - 11 K 1021/11
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen um sicherzustellen, dass auf dem Grundstück der Klägerinnen, I.---straße 41 in Q. , keine unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen durch benachbarte Tierhaltungsanlagen auftreten.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu ½, der Beklagte zu ¼ und der Beigeladene zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig; ein Kostenausgleich zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen findet insoweit nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerinnen sind als Erbinnen Mit-Eigentümerinnen zur gesamten Hand des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.---straße 41 in Q1. (Gemarkung G. , Flur 19, Flurstück 70). Die Klägerin zu 1. bewohnt das Grundstück. Die Bebauung mit einem Wohnhaus erfolgte vor den 1950er Jahren. Tierhaltung wurde auf dem Grundstück ausschließlich zu Selbstversorgungszwecken betrieben und ist spätestens in den 1970er Jahren eingestellt worden.
3In einer Entfernung von ca. 220 m in südwestlicher Richtung vom Wohnhaus I.---straße 41 wird seit den 1990er Jahren in mehreren Stallungen Schweinemast, Sau-enhaltung und Ferkelaufzucht betrieben. Bezüglich des Grundstücks Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, sind im Einzelnen folgende Genehmigungen erteilt worden:
4- baurechtliche Genehmigung des Beklagten vom 03. November 1993 (PH 207/93) zu Gunsten des Beigeladenen für die Errichtung eines Stalles für die Aufzucht von 1.670 Ferkeln (eine Anzeige nach § 67 des Bundesimmissions schutzgesetzes (BImSchG) ist am 29. November 2002 erfolgt);
5- baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. vom 15. Mai 1997 zu Gunsten der I1. . u. N. . W1. N1. GbR für die Errichtung eines Schweinemaststalles für 800 Mastschweine (30 FR 13/97) (eine Anzeige nach § 67 BImSchG ist am 29. November 2002 erfolgt);
6- baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. zu Gunsten der I1. . u. N. . W1. N1. GbR vom 17. Mai 1999 für die Errichtung eines Stalles für 1.200 Ferkel (30 FR 8/99);
7- baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. zu Gunsten des Beigeladenen vom 27. September 2004 (40 FR 142/04) für die Errichtung eines Güllebehälters;
8- baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. zu Gunsten der I1. . u. N. . W1. GbR vom 14. Februar 2007 (63.30 FR 10/06) für die Errichtung eines Stalles für 720 Mastschweine sowie einen Ferkelaufzuchtstall mit 320 Plätzen.
9Hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, das von dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, durch eine öffentliche Straße (I.---straße ) getrennt ist, sind die folgenden Genehmigungen erteilt worden:
10- baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. vom 30. Juli 2001 (30 FR 40/00) zu Gunsten der I1. . u. N. . W1. GbR für die Errichtung eines Stalles für 560 Zucht- und Mastsauen (die Anzeige nach § 67 BImschG ist am 16. September 2004 erfolgt);
11- baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. vom 28. Januar 2008 zu Gunsten des Beigeladenen (40 FR 218/07) für die Errichtung eines Stalles für 250 Sauen nebst eines Güllebehälters und einer Vorgrube;
12- baurechtliche Genehmigung der Stadt Q1. vom 11. Mai 2011 zu Gunsten des Beigeladenen für eine Mehrzweckhalle (40 FR 63/11);
13- immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten mit Bescheid vom 07. Mai 2012 für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen mit 250 Sauenplätzen einschließlich dazu ge- höriger 1.000 Ferkelaufzuchtplätzen, von Ferkeln mit 1.368 Ferkelplätzen und Mastschweinen mit 816 Mastschweineplätzen sowie die Errichtung und Inbe- triebnahme eines Güllebehälters sowie die Errichtung und Inbetriebnahme von 4 Futtermittelsilos (der Sauenstall mit 250 Plätzen sowie der Güllehochbehälter mit Vorgrube sind bereits aufgrund der baurechtlichen Ge- nehmigung 40 FR 218/07 errichtet). Diese immissionsschutzrechtliche Ge- nehmigung ist Gegenstand des seit dem 21. Mai 2012 anhängigen Klagever- fahrens 11 K 1817/12;
14- immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten mit Bescheid vom 03. Juli 2013 zu Gunsten der I2. und B. W1. GbR zur Errich- tung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen für 1.904 Mastschweineplätze sowie die Errichtung und Inbe- triebnahme eines Güllebehälters und eines Futtermittelsilos. Diese Ge- nehmigung haben die Klägerinnen mit Klage vom 02. August 2013 angegriffen – 11 K 2643/13 –.
15Des Weiteren befindet sich in westlicher Richtung rund 400 m vom Grundstück I.---straße 41 entfernt die Hofstelle H. L. , auf der der Pächter E. I3. 440 Mastschweine hält. Dort ist ebenfalls ein Güllehochbehälter vorhanden. Im Umkreis von 600 m um das Wohnhaus der Klägerinnen entfernt befindet sich darüber hinaus der Schweinemastbetrieb T. (1.400 Mastschweine und ein Güllehochbehälter), die Hofstelle des Beigeladenen (750 Mastschweine und ein Güllehochbehälter) sowie der Schweinemastbetrieb L1. -D. W1. (724 Mastschweine und ein Güllehochbehälter).
16Unter dem 13. Oktober 2010 stellten die Klägerinnen beim Beklagten den Antrag, mit ordnungsbehördlichen Mitteln dafür zu sorgen, dass die unzumutbare Beeinträchtigung ihres Eigentums schnellstmöglich abgestellt werde. Ihrem Antrag war u.a. ein Geruchsgutachten des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S. & I4. vom 05. Oktober 2010 beigefügt, wonach an dem Wohnhaus I.---straße 41 eine Geruchsimmissionsbelastung von 38 % (0,38) der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sei.
17Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 03. November 2010, das vorgelegte Gutachten sei nicht plausibel. Zum einen sei der Gutachter von falschen Tierplatzzahlen ausgegangen. Ferner enthalte das Gutachten keinerlei Aussagen über Vorbelastungen. Die vom Gutachter verwendeten Wetterdaten seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Er halte weiterhin das Geruchsgutachten von Dr. Ing. L2. aus dem Jahre 2006, das eine Gesamtbelastung am Wohnhaus der Klägerinnen von 17,6 bzw. nach Errichtung eines Sauenstalles im Jahre 2007 von 18,6 der Jahresstunden annehme, für anwendbar.
18Im Folgenden legte der Beigeladene dem Beklagten das Immissionsschutzgutachten der M7. Nordrhein-Westfalen (Verfasser Dipl.-Ing. N2. L3. ) vom 28. März 2011 vor, das für das Wohnhaus der Klägerinnen zu einer Gesamtbelastung mit Geruchsimmissionen von 22 % (0,22) der Jahresstunden kam.
19Am 11. Mai 2011 haben die Klägerinnen Klage erhoben.
20Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen – sie haben im Klageverfahren eine Nachberechnung des Ingenieurbüros S. & I4. von Juni 2012 beigebracht, die für ihr Wohnhaus eine Geruchsimmissionsbelastung von 30 % (0,30) der Jahresstunden ermittelt – geltend, auch die auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, vorhandenen Ställe des Beigeladenen sowie der übrigen Betreiber hätten einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft. Diese Stallungen seien insgesamt als eine immissionsschutzrechtliche Anlage zu werten, da die Familie W1. als Betreiberin anzusehen sei. Eine Trennung der Anlagen sei nicht vorhanden, sie würden gerade nicht von eigenständigen Rechtspersönlichkeiten betrieben. Es läge ein gemeinsamer Maschinenpark für die einzelnen Stallungen vor, es fehle ebenfalls an einer getrennten Versorgung mit Strom etc. Aufgrund der fehlenden betrieblichen Trennung der Ställe untereinander sei es gerechtfertigt, vorliegend auch den Gewichtungsfaktor von 1 zu berücksichtigen. Ausweislich des Gutachtens des M4. NRW vom 20. Dezember 2013 sei für ihr Wohnhaus daher Geruchsimmissionen von 0,32/32 % anzusetzen. Sofern der Gutachter des M4. NRW einen Immissionsrichtwert von 0,25/25 % für hinnehmbar halte, sei dieser Wert zu hoch gegriffen. Zu ihren Gunsten streite, dass das Wohnhaus niemals ein rein landwirtschaftliches Anwesen gewesen sei. Tierhaltung sei lediglich zu Selbstversorgungszwecken erfolgt, diese sei spätestens in den 1970er Jahren mit dem Umbau des Hauses eingestellt worden. Sie unterlägen daher keiner verstärkten Rücksichtnahmepflicht, wie dies bei ehemaligen Tierhaltern der Fall sei. Überdies sei mit der Schweinehaltung auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, erst in den 1990er bzw. 2000er Jahren begonnen worden, weshalb die Geruchsbelastung in relativ kurzer Zeit stark angestiegen sei.
21Den ursprünglich in der Klageschrift vom 10. Mai 2011 angekündigten Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, den Intensivtierhaltungsbetrieb des Beigeladenen mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG stillzulegen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
22den Beklagten zu verpflichten, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, dass auf dem Grundstück I.---straße 41 in Q1. keine unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen durch benachbarte Tierhaltungsanlagen auftreten.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er trägt vor, bei den hier in Rede stehenden Stallungen auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, handele es sich nicht um eine gemeinsame Anlage des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV; ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungserfordernis bestehe deshalb nicht. Zur Ermittlung der Tierplatzzahlen, die er an das M3. NRW weitergeleitet habe, habe er die kompletten Bauakten der Stadt Q1. ausgewertet, die ihm im Original vorgelegen hätten.
26Der Beigeladene beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er macht geltend, die einzelnen Betriebe seien komplett getrennt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sämtliche Ställe auf den Flächen Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, sei daher nicht erforderlich. Insbesondere für die Betriebe auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, liege eine getrennte Buchführung vor, der Futtermitteltransport erfolge für die einzelnen Stallungen gesondert, die Stallungen verfügten über eigene Silos sowie über eine eigene Gülleentsorgung. Es liege zwar insgesamt eine familiäre Zusammenarbeit hinsichtlich der einzelnen Betreiber vor, es sei aber nicht so, dass er nun Einfluss auf die Betreiber der anderen Stallungen nehmen könne. Die Maschinenhalle und auch der Maschinenpark laufe auf seinen Namen bzw. die Firma I2. W1. , er vermiete die Gerätschaften sodann an die anderen Betriebe. Die Stromversorgung erfolge separat über einzelne Zähler, die in der Maschinenhalle untergebracht seien. Die Wasserversorgung laufe über drei Brunnen. Für das Wohnhaus der Klägerinnen sei mindestens ein Wert von 0,25/25 % anzusetzen, da es sich um ein freistehendes Wohnhaus im Außenbereich handele, das dort nicht mehr privilegiert sei. Des Weiteren sei ein Gewichtungsfaktor von 0,75 zu berücksichtigen, da es sich um eigenständige Stallungen handele, welche jeweils die Grenze von 5.000 Mastschweinen nicht überschritten.
29Auf Anfrage der erkennenden Kammer vom 05. September 2012 hat M2. NRW mit Schreiben vom 24. Mai 2013 mitgeteilt, dass weder das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S. & I4. vom 05. Oktober 2010 i.d.F. der Nachberechnung von Juni 2012 noch das der M5. NRW (Dipl.-Ing. N2. L3. ) vom 28. März 2011 plausibel sei. Bedenken ergäben sich insbesondere hinsichtlich der in den unterschiedlichen Gutachten verwendeten meteorologischen Datensätze und der Ansätze zu den Gewichtungsfaktoren der GIRL für unterschiedliche Tierarten.
30Im Anschluss hat der Beigeladene die Erweiterung des Immissionsschutzgutachtens der M5. Nordrhein-Westfalen (Dipl.-Ing. N2. L3. ) vom 29. Mai 2013 übersandt, wonach am Wohnhaus der Klägerinnen Geruchsimmissionen in Höhe von 22 % (0,22) der Jahresgeruchsstunden zu erwarten seien. Nach Weiterleitung dieses Gutachtens an das M1. NRW, hat dieses mit Schreiben vom 05. Juli 2013 mitgeteilt, dass auch das Gutachten der M5. NRW vom 29. Mai 2013 nicht die Plausibilitätsbedenken ausgeräumt habe. Diese bestünden weiterhin bezüglich der Wahl der meteorologischen Daten sowie gegebenenfalls weiterer fachlicher Fragen.
31Im Januar 2014 hat das M. NRW sein Gutachten vom 20. Dezember 2013 zu der Geruchsimmissionsbelastung am Wohngebäude I.---straße 41, 32469 Q1. dem Gericht übersandt. Das M. NRW gelangt dabei unter Berücksichtigung der meteorologischen Daten der Station P. u.a. zu dem Ergebnis, dass – die genehmigten Tierbestände im Umkreis von 600 m um das Wohnhaus I.---straße 41 zu Grunde gelegt – an 0,32/32 % der Jahresgeruchsstunden und mit Berücksichtigung eines Gewichtungsfaktors von 0,75 für die Tierhaltungskomplexe auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, an 0,26/26% der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sind.
32Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 hat das M. NRW seine gutachterlichen Ausführungen dahingehend ergänzt, dass bei der Berechnung die seitens des Beklagten genannten Tierplatzzahlen berücksichtigt worden seien. Bei der Frage, welche Gewichtungsfaktoren anzunehmen seien, stehe der Wirkungsbezug im Vordergrund, so dass ein Stallkomplex unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu betrachten sei. Hinsichtlich des Ansatzes der Gewichtungsfaktoren seien vorliegend mehrere Vorgehensweisen denkbar. Die Stallungen auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, würden als ein Stallkomplex angesehen, hieraus resultierten Großvieheinheiten (GV) von 1180, das den Ansatz eines Gewichtungsfaktors von 1 rechtfertige. Ferner sei es möglich, von zwei Stallkomplexe auszugehen (östlich bzw. westlich der M8. Straße – Anmerkung vom Gericht: gemeint ist wahrscheinlich die I.---straße ); hieraus würden 740 GV östlich und 440 GV westlich der M6. Straße resultieren, die für einen Ansatz des Gewichtungsfaktors von 0,75 sprächen. Schließlich bestehe noch die Möglichkeit, die Stallungen entsprechend der Eigentumsverhältnisse zu betrachten, was eine differenzierte Festlegung einzelner Gewichtungsfaktoren für jeden Stall erforderlich mache. Dies scheine aus Wirkungsgesichtspunkten im vorliegenden Fall indes nicht sachgerecht. Für das Wohnhaus der Klägerinnen sei im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durchaus eine Geruchsimmission von bis zu 0,25 (25 %) der Jahresgeruchsstunden hinnehmbar. Denn das Wohnhaus der Klägerinnen sei schon vor Antragstellung durch verschiedene Stallungen einer Geruchsimmissionssituation von mehr als 0,25 (25 %) der Jahresstunden ausgesetzt gewesen. Hinzu komme, dass es sich um ein freistehendes Haus handele.
33Anlässlich eines am 10. Februar 2012 durchgeführten Erörterungstermins hat die Berichterstatterin u.a. die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Begehung wird auf die Terminsniederschrift und die dabei gefertigten Lichtbilder verwiesen.
34Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen Dr. S1. C1. zum Gutachten des M. NRW vom 20. Dezember 2013 vernommen. Wegen des Beweisthemas und der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 1817/12 und 11 K 2643/13, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter), die Bauakten der Stadt Q1. (8 Hefter) sowie das Gutachten des M. NRW vom 20. Dezember 2013 (1 Heft) Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO teilweise einzustellen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen den in der Klageschrift vom 10. Mai 2011 enthaltenen Verpflichtungsantrag, den Betrieb des Beigeladenen gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG stillzulegen, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt und insoweit die Klage konkludent zurückgenommen hat.
37Soweit die Klage danach noch anhängig ist, ist diese als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerinnen durften die Klage erheben, ohne dass der Beklagte über ihren Antrag vom 13. Oktober 2011 sachlich entschieden hatte, da die Voraussetzungen des § 75 S. 1 VwGO erfüllt sind.
38Die Klage ist darüber hinaus auch begründet.
39Die Klägerinnen haben gegenüber dem Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser nachträgliche Anordnungen trifft, um das Wohnhaus I.---straße 41 vor von Tierhaltungsanlagen ausgehenden Geruchsimmissionen, die die Grenze zur erheblichen Belästigung überschreiten, zu schützen.
40Als Anspruchsgrundlage steht ihnen § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BImSchG zur Seite. §§ 24, 22 BImSchG sind nicht heranzuziehen, da die Geruchsimmissionen in einem Umkreis von 600 m um das Wohnhaus der Klägerinnen schwerpunktmäßig von Anlagen ausgehen, für die zumindest eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG erfolgt ist.
41Nach § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BImSchG soll, wenn nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen. Die Absätze 1 bis 4 b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind.
42Für die Anwendbarkeit des § 17 BImSchG kommt es nicht darauf an, aus welchem Anlass der Betroffene gegen die ihm obliegenden immissionsschutzrechtlichen Pflichten verstoßen hat oder zu verstoßen droht und ob er dabei schuldhaft handelt oder nicht gehandelt hat. Nach der Genehmigungserteilung können sich aufgrund von Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder aufgrund von neuen Erkenntnissen zusätzliche oder andere Anforderungen an den Anlagenbetrieb ergeben, denen der Betreiber im Hinblick auf die dynamischen Grundpflichten des
43§ 5 Abs. 1 und 3 BImSchG oder im Hinblick auf neue Rechtsverordnungen nach § 7 Rechnung tragen muss.
44Vgl. Landmann/Rohmer, Bearbeiter: Hansmann, Umweltrecht, Band III, Stand: 01. August 2013, § 17 BImSchG Rn. 4, 69.
45Die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft sind dann nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen geschützt, wenn ein Anlagenbetreiber gegen seine Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 verstößt und dadurch einen kausalen Beitrag zu einer konkreten Gefährdung, einer erheblichen Belästigung oder zu erheblichen Nachteilen leistet.
46Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 BImSchG Rn. 168.
47Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Grundstück der Klägerinnen liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Das auf diesem Grundstück gelegene Wohnhaus ist aufgrund der in einem Umkreis von 600 m vorhandenen Tierhaltungsbetriebe erheblichen Geruchsbelästigungen i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt.
48Zur Klärung der Frage, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bedarf es grundsätzlich – vorbehaltlich hier nicht vorliegenden Ausnahmen – einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
49Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03. Februar 2011 – 8 B 1797/10 –, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012– 8 B 762/11 –, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33.
50Hierbei kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden.
51In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die entsprechenden VDI-Richtlinien,
52die VDI Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine bzw. Geflügel) wurden durch die VDI-Richtlinie 3894 – Stand: September 2011 – ersetzt,
53bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 – 4 B 5.07 –, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 – 7 A 1434/06 –, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 – 7 D 142/06.NE –, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 – 21 A 4130/01 –, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 – 8 A 2621/04 –, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 – 8 B 34/08 –, juris, und vom 14. Januar 2010 – 8 B 1015/09 –.
55Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen.
56Für den Außenbereich enthält die GIRL keine Immissionswerte. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird hierzu ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen."
57Die Frage, ob landwirtschaftliche Gerüche im vorgenannten Sinne auch solche aus – wie vorliegend auch gegebenen – gewerblichen Tierhaltungen i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind, hat das OVG NRW bislang offen gelassen.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 – 8 B 762/11 –, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42,
59Das erkennende Gericht folgt insoweit der Auffassung des M. NRW, dass der Begriff der „landwirtschaftlichen Gerüche“ i.S.d. GIRL nicht an den Begriff der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB anknüpft. In einer fachlichen Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 an die erkennende Kammer im Verfahren 11 K 805/11 hat das M. NRW hierzu näher ausgeführt:
60„Zu bedenken ist hier, dass sich die Bezeichnungen "Landwirtschaft",
61"landwirtschaftliche Gerüche", "landwirtschaftlicher Bereich" und
62"landwirtschaftliche Anlagen" in Nr. 1 und 3.1 der GIRL bzw. den
63Auslegungshinweisen zu Nr. 1, 2, 3.1 und 5 der GIRL nicht auf
64"Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB" beziehen, sondern als
65Bezug die im Forschungs- und Entwicklungsprojekt zur GIRL genannten
66Definitionen heranzuziehen sind. In diesem "Bericht zu Expositions-
67Wirkungsbeziehungen" (LUA NRW 2006) wird der Summe der
68Geruchsqualitäten "Geflügel, Schwein, Rind, Pferd, Gülle, Mist, Silage"
69die Bezeichnung "landwirtschaftliche Gerüche" zugeordnet (Tabelle 5,
70Seite 35). Für die in die GIRL 2008 eingegangenen Auswertungen
71hingegen ist das Belastungsmaß "Tierhaltungsgerüche" (Geflügel,
72Schwein, Rind) verwendet worden (Seite 73, LUA NRW 2006). Die
73Geruchsqualität Pferd wurde zu Beginn des Projektes mit aufgenommen,
74konnte aber nicht untersucht werden. Der Begriff "landwirtschaftlich" in
75der GIRL bezieht sich somit auf die Geruchsqualität, die von landwirt-
76schaftlicher Tätigkeit, hier speziell der Tierhaltung und deren Nebenein-
77richtungen hervorgerufen wird. Insoweit ist die Formulierung in den
78Auslegungshinweisen zur GIRL wie folgt zu präzisieren: Unter der
79Prüfung der speziellen Bedingungen des Einzelfalls kann bei der
80Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für Gerüche
81aus der Tierhaltung herangezogen werden.“
82Zu den Voraussetzungen, unter denen der maßgebliche Richtwert auf bis zu 0,25/25 % festgesetzt werden kann, hat das M. NRW in seiner Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 – 11 K 805/11 – Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls aufgeführt:
83„- Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im
84Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien
85dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet
86werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung
87eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen.
88- Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich
89handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien,
90Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für
91Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert
92bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung
93(Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene
94Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher,
95dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe
96der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft
97regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen
98ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist.
99- Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere
100gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken
101genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden.
102Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne
103landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird
104ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen.
105- Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen
106eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von
1070,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen.“
108Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014– 8 B 1011/13 –, n.v., sind folgende Kriterien bei der Bestimmung des Grenzwertes der zulässigen Geruchsbelastung zu berücksichtigen, nämlich:
109- der Gebietscharakter,
110- die Vorbelastung und die Ortsüblichkeit der Gerüche,
111- eine gegebenenfalls erhöhte Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener
112Tierhaltung,
113- das gesetzgeberische Anliegen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen,
114- der Stand der Technik,
115- das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie
116- sonstige Einzelfallumstände.
117Im vorliegenden Fall kann die Kammer dahinstehen lassen, ob den Klägerinnen Geruchsimmissionen bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar sind oder der Grenzwert in ihrem Fall niedriger angesetzt werden muss. Jedenfalls sind die hier ermittelten, weil über 25 % der Jahresgeruchsstunden liegenden Geruchsimmissionen für die Klägerinnen nicht hinnehmbar. Umstände, die gegebenenfalls zu einer Erhöhung des Grenzwertes auf über 25 % führen könnten, sind nicht gegeben. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass auf dem Grundstück der Klägerinnen eine Tierhaltung in der Vergangenheit – wenn überhaupt – nur in geringstem Umfang ausgeübt wurde, so dass sie – im Unterschied zu ehemaligen gewerblichen Tierhaltern – kein höheres Maß an Rücksichtnahmepflichten trifft. Auch ist mit der Tierhaltung auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, erst in den 1990er bzw. 2000er Jahren begonnen worden. Deren Umfang ist seitdem stetig gewachsen, womit auch eine Erhöhung der Geruchsimmissionen einherging. Andererseits sind den Klägerinnen aber, da es sich bei dem Wohnhaus auf dem Grundstück I.---straße 41 um ein freistehendes und entprivilegiertes Gebäude im Außenbereich handelt, schon aufgrund der Einzellage höhere Geruchsimmissionen als etwa bei Streusiedlungen zumutbar. Die nächstgelegene Bebauung an der I.---straße ist rund 100 m entfernt, die Wohnhäuser in der Straße B1. C2. liegen in rund 200 m Entfernung zum Grundstück I.---straße 41. Aufgrund dieser Abstände gehört das Wohnhaus I.---straße 41 nicht zu einer Streusiedlung, in der ohne weiteres die Annahme eines Immissionsgrenzwertes von 0,20 gerechtfertigt wäre.
118Im vorliegenden Fall überschreitet die Geruchsbelastung aber jedenfalls den maximal zulässigen Grenzwert von 25 % der Jahresgeruchsstunden, so dass eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen gegeben ist.
119Ausweislich des Gutachtens des M. NRW vom 20. Dezember 2013 sind nach der durchgeführten Ausbreitungsberechnung nach dem sog. Szenario 3 (Berücksichtigung der bisherigen Genehmigungs- bzw. Planungssituation mit einem Gewichtungsfaktor von 1) ein Wert von 0,32/32 % und bei Szenario 4 (derzeitige Genehmigungs- bzw. Planungssituation mit einem Gewichtungsfaktor von 0,75 für die Stallgebäude auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4 und 17) von 0,26/26 % zu erwarten.
120Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens des M. NRW bestehen nicht. Hinsichtlich der zugrundegelegten Tierplatzzahlen hat der Sachverständige Dr. S1. C1. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan, dass die seitens des Beklagten mitgeteilten Tierplatzzahlen, die insbesondere aus den Bauakten der Stadt Q1. resultierten, den Berechnungen zu Grunde gelegt worden seien. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat in der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachters S. im Termin nicht substantiiert vorgetragen, dass und weshalb die insoweit seitens des Beklagten übermittelten Tierplatzzahlen nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen. Des Weiteren hat Dr. S1. C1. plausibel dargelegt, warum im vorliegenden Fall hinsichtlich des Radius in einer Größenordnung von 600 m um das Wohnhaus der Klägerinnen die Wetterdaten aus P. die meteorologische Situation vor Ort besser erfassen als diejenigen, die im Vorfeld seitens der Gutachter S. & I4. sowie der M5. NRW zugrunde gelegt worden sind.
121Nach Auffassung des Gerichts spricht vieles dafür, im vorliegenden Fall für die Stallgebäude auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 4 und 17, einen Gewichtungsfaktor von 0,75 anzusetzen. Das M. NRW hat sich in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2013 bezüglich dieser Frage nicht festgelegt.
122Nach Tabelle 4 in der Anlage 4.6 der GIRL erhalten zur Beurteilung der tierartspezifischen Geruchsqualität Mastschweine, Sauen bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen den Gewichtungsfaktor 0,75.
123Nach den Auslegungshinweisen ist die in Nr. 4.6 beschriebene Regelung für Mastschweine nur bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Tieren (bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) anwendbar. Mehr als 5.000 Mastschweineplätze wurden im Rahmen des Projektes nicht untersucht bzw. die Ergebnisse konnten aufgrund der besonderen Verhältnisse vor Ort nicht in die Auswertung einbezogen werden. Der in Tabelle 4 Nr. 4.6 der GIRL genannte Faktor ist daher nicht anzuwenden.
124Das M. NRW hat in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2014 ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall für die Belastung aus den Stallgebäuden für die Stallgebäude auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4 und 17, der Gewichtungsfaktor von 0,75 anzusetzen sei, davon abhänge, ob die Ställe als eine Anlage anzusehen seien, oder ob es sich um mehrere Anlagen handele, für die die Grenze von 5.000 Mastschweinen nicht überschritten werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. S1. C1. hierzu ergänzend dargelegt, die Frage, ob der Gewichtungsfaktor mit 1 oder 0,75 anzusetzen sei, bestimme sich vor allem danach, wie die Stallanlage aus Sicht des belasteten Grundstücks wirke. Handele es sich von dort betrachtet optisch um eine Stallanlage, sei eher der Wert von 1 heranzuziehen. Stelle es sich aus Sicht des betroffenen Grundstücks dagegen als zwei getrennte Anlagenkomplexe dar, sei auf den Wert von 0,75 abzustellen. Im Rahmen von Untersuchungen sei nämlich festgestellt worden, dass eine größere Anlage mit zugleich größeren Tierplatzzahlen bei Menschen dazu führe, dass die Geruchsbelastung als stärker wahrgenommen werde. Auch deshalb sei in der GIRL auf die Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen in Bezug auf den Gewichtungsfaktor als Grenzwert abgestellt worden
125Nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 10. Februar 2012 dominiert (auch unter Berücksichtigung des Lichtbildes auf Seite 100 unten der Gerichtsakte) vom Wohnhaus der Klägerinnen aus gesehen der Stallkomplex auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4. Die Maschinenhalle, die sich auf dem Nachbargrundstück (Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17) befindet, deckt die auf diesem Grundstück befindlichen Ställe ab. Infolgedessen ergibt sich nicht das Bild einer – aus zwei Stallkomplexen bestehenden – zusammengehörenden Anlage. Letztlich kann die Frage, welcher Gewichtungsfaktor hier anzuwenden ist, jedoch offen bleiben, da sowohl eine Geruchsimmission von 32 %/0,32 als auch eine von 26 %/0,26 der Jahresgeruchsstunden den Grenzwert für eine erhebliche Geruchsbelästigung von 25%/0,25 überschreitet.
126Welcher Immissionswert dem Grundstück der Klägerinnen letztlich zuzuweisen ist, namentlich, ob dieser bis zu 25 % oder weniger beträgt, wird der Beklagte im Rahmen einer Einzelfallprüfung u.a. anhand der oben angeführten Kriterien des M. NRW und des OVG NRW zu entscheiden haben.
127Den Klägerinnen steht daher insgesamt ein Rechtsanspruch auf Erlass einer Anordnung zur Minimierung der auf ihrem Grundstück eintreffenden Geruchsimmissionen zu. Nur bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch.
128Vgl. hierzu Jarass, BImSchG, Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 17 Rn. 83.
129Ein derart atypischer Ausnahmefall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass der Beklagte zum Einschreiten zu verpflichten war. Dem Beklagten ist allerdings insoweit Ermessen eingeräumt, als er die Auswahl des Mittels und des Verpflichteten, gegen den er behördlich einschreiten wird, bestimmen kann. Eine Auswahl unter mehreren Verpflichteten ist im Rahmen des § 17 Abs. 1 BImSchG dann zu treffen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen – wie im vorliegenden Fall – durch das Zusammenwirken mehrerer Anlagenbetreiber hervorgerufen werden, es zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes aber ausreicht, einen oder einige der gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 verstoßenden Anlagenbetreiber in Anspruch zu nehmen.
130Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 BImSchG Rn. 174, 175.
131Ausgehend hiervon wird der Beklagte zu ermitteln haben, von welchem Betreiber in einem Umkreis von 600 m um das Grundstück I.---straße 41 in welchem Umfang Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, um sodann die Entscheidung treffen zu können, gegen wen er vorgehen und welche Maßnahmen zur Verringerung der Geruchsimmissionen er treffen wird. Dabei muss nicht zwangsläufig der im Rahmen des ursprünglich anhängigen Begehrens der Klägerinnen auf Betriebsstilllegung Beigeladene als Pflichtiger in Anspruch genommen werden. Diesbezüglich bleibt vielmehr das Ergebnis der Einzelfallprüfung durch den Beklagten abzuwarten.
132Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO.
133Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder - 2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, - 2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden, - 3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
(11) (weggefallen)
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder - 2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, - 2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden, - 3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
(11) (weggefallen)
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
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wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.