Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 10. Juni 2016 - 10 L 345/16
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht (Master) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zuzulassen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht (Master) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zuzulassen,
4hat Erfolg.
5I. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bisher keine Klage gegen den Bescheid vom 18. März 2016 erhoben hat. Dieser Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zum weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht (Master) zum Sommersemester 2016 mit der Begründung abgewiesen hat, er erfülle mit einem Bachelor in Wirtschaftsrecht nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums in diesem Masterstudiengang, ist noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Da der Bescheid ausweislich des dem Gericht vorliegenden Originals nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, gilt nicht die einmonatige Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Abs. 2 VwGO, 110 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW, sondern kann die Klage gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO innerhalb eines Jahres ab Eröffnung des Bescheids erhoben werden.
6Für eine Anordnung, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist Klage zu erheben hat, fehlt es an dem gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 926 Abs. 1 ZPO erforderlichen Antrag der Antragsgegnerin.
7Vgl. BFH, Beschluss vom 8. November 2005 - VII B 157/05 -, BFH/NV 2006, 569 (juris Rn.6); Dombert, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 224; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 139.
8II. Der Antragsteller hat einen durch einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf vorläufige Zulassung zum weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht (Master) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Sicherung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
91. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht, entsprechend seinem Antrag vom 18. November 2015 zum streitgegenständlichen Masterstudiengang zugelassen zu werden. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 62 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 HG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 3 der Masterprüfungsordnung für den weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Südwestfalen, Standort Hagen, an der Fachhochschule Bielefeld und an der Hochschule Niederrhein in Mönchengladbach vom 31. Juli 2008 in der Fassung durch die Zweite Änderungsordnung vom 25. April 2013 (im Folgenden: Masterprüfungsordnung- MPO).
10§ 62 Abs. 3 Satz 4 HG NRW bestimmt, dass die Einschreibung in einen weiterbildenden Masterstudiengang - um einen solchen handelt es sich ausweislich der Masterprüfungsordnung bei dem streitgegenständlichen Studiengang - voraussetzt, dass die nach § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen sind und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW setzt ein weiterbildender Masterstudiengang neben der Qualifikation gemäß § 49 HG NRW einen einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss und eine einschlägige Berufserfahrung voraus. § 3 Abs. 1a Satz 1 MPO sieht als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums im streitgegenständlichen Studiengang an der Antragsgegnerin - abweichend von der für die Fachhochschule Südwestfalen und die Hochschule Niederrhein geltenden Regelung des § 3 Abs. 1 MPO - einen Studienabschluss mit der Mindestnote "gut" an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor, mit dem ein betriebs- oder volkswirtschaftliches, ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches bzw. ein sozial- oder geisteswissenschaftliches Studium abgeschlossen wurde. Gemäß § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO gilt ein rechtswissenschaftlicher oder wirtschaftsrechtlicher Studiengang nicht als sozial- oder geisteswissenschaftliches Studium i.S.d § 3 Abs. 1a Satz 1 MPO. § 3 Abs. 3 MPO bestimmt als weitere Zugangsvoraussetzung eine mindestens einjährige qualifizierte einschlägige Berufstätigkeit, diese muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein.
11a) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass der Antragsteller mit einem Bachelorabschluss in Wirtschaftsrecht über einen für den streitgegenständlichen Masterstudiengang i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss verfügt (aa). § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO, der Absolventen mit einem solchen Abschluss von der Zulassung zum streitgegenständlichen Studiengang ausschließt, dürfte wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sein (bb). Die Nichtigkeit dieser Norm dürfte nicht zur Gesamtnichtigkeit des § 3 Abs. 1a MPO führen (cc).
12aa) Welcher berufsqualifizierende Studienabschluss für einen weiterbildenden Masterstudiengang i.S.d § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW einschlägig ist, richtet sich nach dem Ziel des jeweiligen Masterstudiengangs und den im Rahmen dieses Studiengangs vermittelten Inhalten sowie den im Rahmen des berufsqualifizierenden Studiengangs vermittelten Inhalten. Bei der Festlegung, welche berufsqualifizierenden Studienabschlüsse für einen Masterstudiengang einschlägig sind, steht den Hochschulen wie für die Festlegung von Mindestnoten
13- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - 13 B 1516/15 -, juris Rn. 5, sowie vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris Rn. 14 -
14eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu.
15Vgl. Maier/Brehm, OdW 2014/3, S. 151, 158.
16Der streitgegenständliche Masterstudiengang zielt gemäß § 2 Abs. 2 MPO auf die Erweiterung und Vertiefung der wirtschaftsrechtlichen Kenntnisse von Studierenden, um diese zur Übernahme von Stabs- und Führungspositionen in Unternehmen zu befähigen, setzt also bereits vorhandene Kenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts voraus. In Übereinstimmung hiermit setzt der streitgegenständliche Masterstudiengang einen deutlichen Schwerpunkt auf die Vermittlung rechtlicher Kenntnisse; 60 der für den Abschluss des streitgegenständlichen Masterstudiengangs erforderlichen 120 Credit Points werden für Module mit rechtlichen Inhalten vergeben.
17Aufgrund des Ziels und der inhaltlichen Ausrichtung des streitgegenständlichen Studiengangs spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch unter Berücksichtigung der der Antragsgegnerin zustehenden Einschätzungsprärogative alles dafür, dass ein Bachelorabschluss in Wirtschaftsrecht für den streitgegenständlichen Masterstudiengang i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 1 HG einschlägig ist. Gründe, die gegen die Einschlägigkeit eines solchen Bachelorabschlusses sprechen, sind nicht ersichtlich. Auch die Antragsgegnerin hat keine derartigen Gründe vorgetragen. Insbesondere ist sie der Aufforderung des Gerichts, die Gründe für den Ausschluss von Absolventen mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften oder Wirtschaftsrecht darzulegen, trotz Erinnerung nicht nachgekommen, sondern hat sich mit Schriftsatz vom 14. April 2016 zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO bezogen. Damit erscheint der Ausschluss von Absolventen mit einem Bachelorabschluss in Wirtschaftsrecht nicht durch gemessen an den Vorgaben des Hochschulgesetzes NRW sachliche Gründe gerechtfertigt und die Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin überschritten.
18Aus § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW, auf den § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW ergänzend verweist, ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Norm hat Zugang zu einem Masterstudiengang, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Hiermit wird nichts anderes als ein einschlägiges Erststudium gefordert, da nur auf einem solchen "aufgebaut" werden kann.
19bb) Angesichts der Ausführungen unter aa) dürfte § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO, der Absolventen mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften oder Wirtschaftsrecht von der Zulassung zum streitgegenständlichen Masterstudiengang ausschließt, wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sein. Das Hochschulgesetz NRW enthält keine Norm, die Hochschulen abweichend von § 62 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW dazu ermächtigt, Absolventen mit einem für einen Masterstudiengang einschlägigen ersten berufsqualifizierenden Abschluss von diesem Masterstudiengang auszuschließen. Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Kriteriums der Einschlägigkeit. Dieses Kriterium soll gewährleisten, dass die Masterstudenten über die Vorkenntnisse verfügen, die für einen erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Masterstudiengang erforderlich sind.
20Vgl. Maier/Brehm, OdW 2014/3, S. 151, 157 und 158.
21Darüber hinaus dürfte § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, wonach alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Regelungen, die wie § 3 Abs. 1a MPO einen bestimmten Studienabschluss und/oder eine Mindestnote für die Zulassung zum Masterstudium verlangen, wirken sich, indem sie an erworbene Abschlüsse und erbrachte Leistungen anknüpfen, als subjektive Zulassungsvoraussetzung aus.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris Rn. 3 m.w.N., sowie vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -, NWVBl. 2010, 434 (juris Rn. 10).
23Derartige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, soweit dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufsfreiheit nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann und die Einschränkungen zu dem angestrebten Zweck auch ansonsten nicht außer Verhältnis stehen.
24Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 (juris Rn. 74 ff.).
25Insoweit ist anerkannt, dass Zugangsvoraussetzungen, die eine besondere Eignung für einen Masterstudiengang gewährleisten sollen, aus Gründen der Qualitätssicherung grundsätzlich gerechtfertigt sind.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris Rn. 3 m.w.N., sowie vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -, NWVBl. 2010, 434 (juris Rn. 12).
27Dass § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO diesem Ziel dient, lässt sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand indes nicht feststellen. Vielmehr dürfte diese Regelung - wie bereits unter aa) dargelegt - zum Ausschluss von Bewerbern führen, die über für den streitgegenständlichen Masterstudiengang relevante Vorkenntnisse verfügen. Dass § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO dem Schutz eines anderen besonders wichtigen Gemeinschaftsguts dient, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
28cc) Die Nichtigkeit des § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO dürfte nicht zur Gesamtnichtigkeit des § 3 Abs. 1a MPO führen. § 3 Abs. 1a MPO enthält eine Ausnahmeregelung, die § 3 Abs. 1a Satz 1 MPO einschränkt. Im Falle der Gesamtnichtigkeit des § 3 Abs. 1a MPO wäre der Zugang zum streitgegenständlichen Masterstudiengang weder auf bestimmte Studienabschlüsse beschränkt noch durch eine Mindestnote eingeschränkt. Die fehlende Beschränkung des Zugangs zum streitgegenständlichen Masterstudiengang auf Absolventen mit einem einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss stünde nicht mit § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW in Einklang. Zudem schränkt der nur für die Antragsgegnerin geltende § 3 Abs. 1a MPO den Zugang zum streitgegenständlichen Masterstudiengang auch ohne Satz 2 stärker ein als der für die Fachhochschule Südwestfalen und die Hochschule Niederrhein geltende § 3 Abs. 1 MPO. Diesen Umständen entnimmt das Gericht den hypothetischen Willen des Normgebers, auch ohne Satz 2 an den restriktiven Zulassungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1a MPO, insbesondere in Bezug auf die Mindestnote "gut", festzuhalten, um das mit derartigen Einschränkungen verfolgte Ziel der Qualitätssicherung zu erreichen. Anhaltspunkte die dem entgegen stehen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
29b) Die übrigen in der Masterprüfungsordnung für den streitgegenständlichen Studiengang geregelten Zugangsvoraussetzungen erfüllt der Antragsteller. Er hat sein Bachelorstudium ausweislich des von ihm vorgelegten Prüfungszeugnisses mit der Gesamtnote "gut" bestanden (vgl. § 3 Abs. 1a Satz 1 MPO) und verfügt auch über eine mindestens einjährige qualifizierte einschlägige Berufserfahrung (vgl. § 3 Abs. 3 MPO). Letzteres hat auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Den beiden vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen seiner Arbeitgeber (T. C. und C1. E. ) lässt sich entnehmen, dass er über einen Zeitraum von insgesamt etwa fünf Jahren u.a. auch qualifiziert mit der Bearbeitung rechtlicher Vorgänge betraut war.
30Weitere Voraussetzungen für eine Aufnahme des Studiums im streitgegenständlichen Masterstudiengang bestehen nicht. Insbesondere ist dieser Studiengang ausweislich der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016 vom 14. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016, S. 2) nicht zulassungsbeschränkt. Dementsprechend übersteigt die Zahl der Bewerber nicht die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Plätze und ist die Durchführung eines Auswahlverfahrens, anhand dessen die Bewerber in eine Rangfolge gebracht werden, nicht geboten.
312. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, droht dem Antragsteller eine erhebliche Verzögerung seiner Ausbildung. Darin liegt ein schwerer und unzumutbarer Nachteil, der nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 13 B 1296/14 -, juris Rn. 2 m.w.N.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 10. Juni 2016 - 10 L 345/16
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 10. Juni 2016 - 10 L 345/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. Januar 2016 dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Sie scheitert an der in § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung für das Studienfach „Literatur und Medienpraxis“ im Zwei-Fach-Masterstudiengang an der Universität E. -F. vom 29. Juli 2013 (im Folgenden: Prüfungsordnung) festgelegten Mindestnote des Bachelorabschlusses von 1,8.
4Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Zugangshürde greifen nicht durch. Eine solche Mindestnote ist nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW zulässig und auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Obgleich es eine Vielzahl unterschiedlicher Fachprofile von Bachelorstudiengängen gibt und diese sich auch von Hochschule zu Hochschule vielfach unterscheiden, ist der erste berufsqualifizierende Abschluss als Indikator für einen Erfolg im Masterstudium ein geeignetes Zugangskriterium.
5Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, und vom 26. Januar 2011- 13 B 1640/10 -, jeweils juris.
6Die Festlegung der Mindestnote auf 1,8 und der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt. Bei der Bestimmung der konkreten Notenhürde besteht eine Einschätzungsprärogative der Hochschule, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dass die Antragsgegnerin diese überschritten hätte, indem sie etwa willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit eine Note gewählt hätte,
7vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, juris, Rn. 14,
8ist nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin geforderten Plausibilisierung mit umfangreichen Zahlenwerken zu den Abschlussnoten hochschuleigener und externer Bachelorabsolventen sowie des konkreten Nachweises, dass Absolventen mit schlechteren Bachelorabschlussnoten als 1,8 das Masterstudium nicht erfolgreich abschließen würden, bedarf es angesichts dieses rechtlichen Maßstabes ebensowenig wie einer Überprüfung der „Notenkultur“ an anderen Hochschulen. Die Abschlussnoten hochschuleigener Bachelorabsolventen – mehr als die Hälfte erfüllten die Mindestnote 1,8 – sowie die hohe Quote erfolgreicher Masterabschlüsse, auf die die Antragsgegnerin verwiesen hat, sind sachgerechte Kriterien. Ferner hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich glaubhaft ausgeführt, dass ein großer Teil der Master-Studierenden nicht von der eigenen Hochschule kommt (nach den Angaben im Beschwerdeverfahren zwischen 56 % und 87 %). Ferner hat sie ihre Festlegung dahingehend plausibilisiert, dass im Zuge der Qualitätssicherung eine Note von 1,8 erforderlich sei, da in den Geisteswissenschaften traditionell bessere Noten vergeben würden und fast alle Absolventen der in Betracht kommenden Bachelorabschlüsse einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 vorweisen könnten. Hiervon ausgehend ist für die mit der Beschwerdebegründung gerügte „Niveaupflege“ nichts ersichtlich. Abgesehen davon ist das Vorbringen, die Antragsgegnerin benote ihre Bachelorstudierenden möglicherweise deutlich besser als andere Hochschulen, bloße Spekulation und in keiner Weise substantiiert.
9Der Einwand, die Mindestnote sei auch deshalb zu hoch, weil damit im zulassungsfreien Masterstudiengang die Kapazitäten nicht ausgeschöpft würden, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie bereits ausgeführt, dient die Zugangsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Prüfungsordnung allein der Qualitätssicherung. Ein Zusammenhang mit Kapazitätsfragen besteht hingegen nicht. Diese sind für die Festlegung der konkreten Mindestnote angesichts ihres Zwecks nicht relevant.
10Die Festlegung der Notenhürde auf 1,8 widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Dass der Senat bisher „nur eine Mindestnote von 2,5 als zulässig anerkannt“ habe, wie die Antragstellerin vorträgt, beruht allein darauf, dass er über entsprechende Fallgestaltungen zu entscheiden hatte. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, eine Mindestnote von 1,8 sei unverhältnismäßig.
11Schließlich ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin kein alternatives Zugangskriterium vorgesehen hat. Vielmehr ist die Beschränkung auf eine konkrete Mindestnote vom Gestaltungsspielraum der Hochschule gedeckt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dieser durch § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW begrenzt ist. Danach ist für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ausschließlich an die Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses anzuknüpfen; ein Rückgriff auf andere Kriterien - wie etwa der Studiendauer oder besonderer Einzelleistungen - ist unzulässig. Die Vorschrift regelt abschließend die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Die Beschränkung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen auf das Kriterium des qualifizierten Abschlusses führt auch nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudium. Sie ist vor dem Hintergrund der an das Masterstudium zu stellenden Anforderungen eine nachvollziehbare und sachgerechte Regelung, um ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau sicherzustellen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 13 B 505/15 -, juris, Rn. 5, vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232, und vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, NWVBl. 2013, 444.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 2014 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen gerichteten Antrag der Antragstellerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem hinreichenden Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil die Antragstellerin bereits einen Studienplatz für das Lehramt an Grundschulen an der Universität Passau innegehabt habe. Sie habe trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie diesen Studienplatz aufgegeben habe (1.). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (2.).
31. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die wie hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist eine erhebliche Ausbildungsverzögerung und der damit verbundene unwiederbringliche Verlust von Studienzeit.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, = juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, NWVBl. 2014, 272 = juris, Rn. 11, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12.
5An einem solchen Nachteil fehlt es, wenn der Studienbewerber das Studium im gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Hochschule aufnehmen kann, etwa weil er dort bereits über einen Studienplatz verfügt oder einen solchen ohne Weiteres noch zeitnah erlangen kann. Ist dies der Fall und hat der Studienbewerber durch die vorläufige Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule auch keine sonstigen erheblichen Nachteile zu erwarten,
6vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8 (Berücksichtigung späterer Wechselmöglichkeiten an die Wunschuniversität), vom 12. Juli 2011 - 13 B 674/11 ‑, juris, Rn. 11 (persönliche Bindungen an den Studienort),
7kann er in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, das Bestehen des geltend gemachten Zulassungsanspruchs im Hauptsacheverfahren klären zu lassen.
8Ob der Studienbewerber in der Vergangenheit einen Studienplatz im gewünschten Studiengang bei einer anderen Hochschule hätte erlangen können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, führte dies nicht dazu, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausscheidet.
9Anders noch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2011 - 13 C 58/11 -, juris, Rn. 2.
10Auch in einem solchen Fall fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
11vgl. OVG NRW, Beschlüsse 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, Rn. 9, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013, 340 = juris, Rn. 7 ff.,
12weder an der Eilbedürftigkeit noch müsste sich der Studienbewerber regelmäßig entgegenhalten lassen, diese vorwerfbar oder mutwillig herbeigeführt zu haben.
13Zu diesem Gesichtspunkt: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 84.
14Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie verfügt zwar über einen Studienplatz für den Studiengang Lehramt an Grundschulen (Staatsexamen) an der Universität Passau. Dort hat sie das Studium auch aufgenommen. Auf die vorläufige Fortführung des Lehramtsstudiums in Passau kann die Antragstellerin aber nicht verwiesen werden. Zwar mag allein der Umstand, dass das Lehramtsstudium in Passau nicht mit dem Bachelor, sondern mit dem Staatsexamen abschließt, für sich gesehen noch keinen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8.
16Die Antragstellerin hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass es an der Vergleichbarkeit der Studiengänge,
17vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris, Rn. 11,
18fehle, weil das Ausbildungsziel des von ihr angestrebten sechssemestrigen Bachelorstudiums ein anderes sei als das des siebensemestrigen Lehramtsstudiengangs in Passau. Sie hat weiterhin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Studiengänge in Passau und Münster auch hinsichtlich ihres Gegenstandes und der Gewichtung der Fächer maßgeblich unterscheiden (Münster: Lernbereiche Mathematik, Deutsch und Sachunterricht; Passau: Sozialkunde, Didaktik in Mathematik, Deutsch und Kunst). Diesem Vortrag ist die Antragsgegnerin nicht ansatzweise entgegengetreten. Sie hat lediglich unter Verweis auf einen hier nicht einschlägigen Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 3. Juli 2013 - 2 ME 228/13 – (betreffend einen Masterstudiengang) ausgeführt, ihrer Ansicht nach komme es entscheidend (nur) darauf an, dass die Antragstellerin das Berufsziel „Lehramt an Grundschulen“ auch in Passau verfolgen könne. Damit lässt die Antragsgegnerin unberücksichtigt, dass es auf die Vergleichbarkeit der Studiengänge und nicht allein der Studienabschlüsse bzw. der Berufsziele ankommt, weil das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Studienbewerbers auf freie Wahl des Studiums auch das Recht umfasst, dessen inhaltliche Ausrichtung und Schwerpunktbildung frei zu wählen.
19Unklar insoweit OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2010 - 13 C 120/10 -, juris, Rn. 7.
20Der Verlust dieses Rechts würde in Kauf genommen, wenn der Anordnungsgrund stets schon mit der Begründung verneint werden könnte, der Betreffende könne an einer anderen Hochschule den gleichen Studienabschluss erwerben.
21Ist der Anordnungsgrund bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Studiengänge zu bejahen, bedarf es keiner Erörterung der Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand beizumessen ist, dass Art. 12 Abs. 1 GG über das Recht auf eine freie Berufswahl auch das Recht gewährt, die Ausbildungsstätte und damit möglichst auch den Ausbildungsort frei zu wählen.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1972 -1 BvL 32/70, 1 BvL 21 BvL 25/71 -, juris, Rn. 59, 71; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011, 1135 = juris, Rn. 25.
232. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden und die Beteiligten haben die Zurückverweisung beantragt.
24Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.