Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Feb. 2016 - 13 B 1516/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. Januar 2016 dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Sie scheitert an der in § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung für das Studienfach „Literatur und Medienpraxis“ im Zwei-Fach-Masterstudiengang an der Universität E. -F. vom 29. Juli 2013 (im Folgenden: Prüfungsordnung) festgelegten Mindestnote des Bachelorabschlusses von 1,8.
4Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Zugangshürde greifen nicht durch. Eine solche Mindestnote ist nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW zulässig und auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Obgleich es eine Vielzahl unterschiedlicher Fachprofile von Bachelorstudiengängen gibt und diese sich auch von Hochschule zu Hochschule vielfach unterscheiden, ist der erste berufsqualifizierende Abschluss als Indikator für einen Erfolg im Masterstudium ein geeignetes Zugangskriterium.
5Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, und vom 26. Januar 2011- 13 B 1640/10 -, jeweils juris.
6Die Festlegung der Mindestnote auf 1,8 und der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt. Bei der Bestimmung der konkreten Notenhürde besteht eine Einschätzungsprärogative der Hochschule, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dass die Antragsgegnerin diese überschritten hätte, indem sie etwa willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit eine Note gewählt hätte,
7vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, juris, Rn. 14,
8ist nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin geforderten Plausibilisierung mit umfangreichen Zahlenwerken zu den Abschlussnoten hochschuleigener und externer Bachelorabsolventen sowie des konkreten Nachweises, dass Absolventen mit schlechteren Bachelorabschlussnoten als 1,8 das Masterstudium nicht erfolgreich abschließen würden, bedarf es angesichts dieses rechtlichen Maßstabes ebensowenig wie einer Überprüfung der „Notenkultur“ an anderen Hochschulen. Die Abschlussnoten hochschuleigener Bachelorabsolventen – mehr als die Hälfte erfüllten die Mindestnote 1,8 – sowie die hohe Quote erfolgreicher Masterabschlüsse, auf die die Antragsgegnerin verwiesen hat, sind sachgerechte Kriterien. Ferner hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich glaubhaft ausgeführt, dass ein großer Teil der Master-Studierenden nicht von der eigenen Hochschule kommt (nach den Angaben im Beschwerdeverfahren zwischen 56 % und 87 %). Ferner hat sie ihre Festlegung dahingehend plausibilisiert, dass im Zuge der Qualitätssicherung eine Note von 1,8 erforderlich sei, da in den Geisteswissenschaften traditionell bessere Noten vergeben würden und fast alle Absolventen der in Betracht kommenden Bachelorabschlüsse einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 vorweisen könnten. Hiervon ausgehend ist für die mit der Beschwerdebegründung gerügte „Niveaupflege“ nichts ersichtlich. Abgesehen davon ist das Vorbringen, die Antragsgegnerin benote ihre Bachelorstudierenden möglicherweise deutlich besser als andere Hochschulen, bloße Spekulation und in keiner Weise substantiiert.
9Der Einwand, die Mindestnote sei auch deshalb zu hoch, weil damit im zulassungsfreien Masterstudiengang die Kapazitäten nicht ausgeschöpft würden, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie bereits ausgeführt, dient die Zugangsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Prüfungsordnung allein der Qualitätssicherung. Ein Zusammenhang mit Kapazitätsfragen besteht hingegen nicht. Diese sind für die Festlegung der konkreten Mindestnote angesichts ihres Zwecks nicht relevant.
10Die Festlegung der Notenhürde auf 1,8 widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Dass der Senat bisher „nur eine Mindestnote von 2,5 als zulässig anerkannt“ habe, wie die Antragstellerin vorträgt, beruht allein darauf, dass er über entsprechende Fallgestaltungen zu entscheiden hatte. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, eine Mindestnote von 1,8 sei unverhältnismäßig.
11Schließlich ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin kein alternatives Zugangskriterium vorgesehen hat. Vielmehr ist die Beschränkung auf eine konkrete Mindestnote vom Gestaltungsspielraum der Hochschule gedeckt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dieser durch § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW begrenzt ist. Danach ist für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ausschließlich an die Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses anzuknüpfen; ein Rückgriff auf andere Kriterien - wie etwa der Studiendauer oder besonderer Einzelleistungen - ist unzulässig. Die Vorschrift regelt abschließend die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Die Beschränkung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen auf das Kriterium des qualifizierten Abschlusses führt auch nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudium. Sie ist vor dem Hintergrund der an das Masterstudium zu stellenden Anforderungen eine nachvollziehbare und sachgerechte Regelung, um ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau sicherzustellen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 13 B 505/15 -, juris, Rn. 5, vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232, und vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, NWVBl. 2013, 444.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2013/2014 vorläufig zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science; Major: Finance, Minor: Accounting) zuzulassen.
2Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Auswahlverfahren und die Rangzuordnung des Antragstellers im Bewerberfeld seien rechtswidrig. § 5 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang vom 3. Mai 2013 (im Folgenden: ZZO) i. V. m. deren Anlage 1 verletze §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 6 HZG NRW i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag, weil dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht der erforderliche maßgebliche Einfluss auf die Auswahlentscheidung zukomme. Zwar würden für die Bachelornote maximal 50 Punkte vergeben, für die anderen beiden Bewertungsblöcke nur maximal 40 Punkte (sonstige Qualifikationen) bzw. maximal 10 Punkte (Motivationsschreiben). Die Mindestnote von 2,59 als Zugangsvoraussetzung führe aber dazu, dass bei der Auswahlentscheidung die Spannweite von 50 Punkten (0 Punkte bei der Note 4,0; 50 Punkte bei 1,5 und besser) nicht ausgeschöpft werde. Bestehe nur noch ein Differenzierungsbereich von 21,8 Punkten (50 Punkte minus 28,2 Rohpunkte für eine Bachelornote von 2,59) bzw. 33,08 Punkten, wenn man die in der Anlage 1 vorgesehene Gewichtung nach dem Umfang der Ausbildung in einzelnen Fachbereichen berücksichtige (50 Punkte minus 16,92 Punkte, die im ungünstigsten Fall nach Anwendung des sog. ECTS-Multiplikators erzielt werden), falle der Punktwert aus der Bachelornote in seiner Wertigkeit deutlich hinter die anderen Bewertungskriterien zurück.
3Die Antragsgegnerin wendet dagegen mit der Beschwerde ein, maßgeblich sei nicht der Differenzierungsbereich, sondern der maximal erzielbare Punktwert von 50, der durch die in den anderen Kategorien maximal erzielbaren Punktwerte nicht überboten werden könne. Dem ist nicht zu folgen.
4Bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens besteht ein Gestaltungsspielraum der Hochschulen. Allerdings muss der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation maßgeblicher Einfluss zukommen. Das folgt aus der durch § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 Satz 2 HZG NRW angeordneten sinnentsprechenden Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 im Auswahlverfahren der Hochschulen, wonach dem Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss zuzukommen hat. Im Rahmen des Zugangs zum Masterstudium tritt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 HZG NRW an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. „Maßgeblicher Einfluss“ bedeutet, dass dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss unter mehreren bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Auswahlkriterien das relativ stärkste Gewicht zukommen muss. Sonstige einschlägige Qualifikationen können im Rahmen der Auswahlentscheidung nur ein untergeordnetes Gewicht haben.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 -, vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 - und ‑ 13 B 1649/11 -, jeweils juris.
6Diesen Anforderungen genügt das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin nicht. § 2 Abs. 1 ZZO legt eine Note von mindestens 2,59 als Zugangsvoraussetzung zum Auswahlverfahren und zum Masterstudiengang fest. Eine solche Notenhürde ist nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW zulässig und auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, juris, und vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 -.
8Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin noch nicht, dass der Bachelornote maßgeblicher Einfluss zukommt. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 gibt vor, dass dem Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss. Das Auswahlverfahren findet aber nur unter denjenigen Bewerbern statt, die die Zugangshürde der Mindestnote überwunden haben. Diese dient allein der Qualitätssicherung, ist unabhängig von der Nachfrage nach Studienplätzen und stellt nicht etwa – wie offenbar die Antragsgegnerin in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 annimmt – ein (vorgezogenes) Auswahlkriterium dar, mit dem die aufgrund des Bewerberüberhangs zu treffende Auswahlentscheidung vereinfacht werden kann.
9Die Einführung einer Mindestnote wird in Anlage 1 ZZO nicht berücksichtigt, deren Punkteskala von maximal 50 Punkten den Notenbereich 4,0 bis 1,5 (und besser) abdeckt. Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Punktwerte auch solche Punkte herangezogen werden, über die alle gleichermaßen verfügen, nämlich der Sockel von 16,92 Punkten, den jeder Teilnehmer am Auswahlverfahren aufgrund der erforderlichen Mindestnote 2,59 mindestens erzielt. Bestehen insoweit aber keine Unterschiede zwischen den Bewerbern, beeinflusst dieser Sockel die Auswahlentscheidung nicht. Das bedeutet, dass jedem Bewerber 16,92 Punkte abgezogen werden könnten, ohne dass sich an der Rangfolge und damit dem Auswahlergebnis etwas änderte. Haben aber nur 33,08 Punkte Einfluss auf die Auswahlentscheidung, weil nur insoweit Unterschiede zwischen den Bewerbern bestehen können, während die sonstigen Qualifikationen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 ZZO (Auslandsaufenthalte, Praxiserfahrung, besondere Auszeichnungen im Studium etc.) ein Differenzierungspotential von 40 Punkten haben, kommt der Bachelornote nicht mehr das relativ stärkste Gewicht unter mehreren Auswahlkriterien zu.
10Vorstehende Ausführungen zeigen, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und anders als vom Senat zuvor angenommen,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 -, juris,
12das Gewicht des Auswahlkriteriums Grad der Qualifikation nicht allein durch den maximal erzielbaren Punktwert bestimmt wird.
13Da der Einfluss der Bachelornote auf die Auswahlentscheidung davon abhängt, wie groß die Unterschiede zwischen den Bewerbern aufgrund der Bachelornote sind, erscheint es schließlich fragwürdig, bei einem Bewerberkreis mit der Mindestnote von 2,59 ab der Notenstufe 1,5 nicht weiter zu differenzieren. Zwar ist es nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 zulässig, Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, als ranggleich zu behandeln. Bleiben aber unterschiedliche Grade der Qualifikation in fast einem Drittel der Notenskala von 1,0 bis 2,59 unberücksichtigt, dürfte dies den Gestaltungsspielraum der Hochschule überschreiten.
14Ob das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, bei einem rechtswidrigen Auswahlsystem sei die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers unabhängig davon zu verpflichten, ob er bei einem rechtmäßig ausgestalteten Auswahlverfahren zum Zuge gekommen wäre, ist hier nicht zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat hiergegen innerhalb der Beschwerdefrist nichts vorgebracht.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen (Fachrichtung Maschinenbau) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
4Als Rechtsgrundlage für den Zulassungsanspruch kommt nur § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW, § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für das Master-Programm Wirtschaftsingenieurwesen vom 4. Juni 2009 (im Folgenden: PO) in Betracht. Nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Diese Voraussetzungen, die in § 1 Abs. 2 PO konkretisiert werden, erfüllt der Antragsteller.
5Der Zulassungsanspruch scheitert aber daran, dass der Antragsteller mit der Abschlussnote von 3,0 keinen qualifizierten Abschluss im Sinne des § 1 Abs. 3 a) PO, d. h. eine Gesamtnote von 2,5 oder besser, nachweisen kann. Diese Einschränkung des Zugangs zum Masterstudium ist wirksam. Sie ist nach § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW zulässig. Danach können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist.
6Die Zugangsbeschränkung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil § 1 Abs. 4 PO unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen über die Ausnahme von der in Absatz 3 geforderten Mindestnote. Bei der Entscheidung sind die Höhe der Unterschreitung der Mindestnote, die Benotung der Abschlussarbeit mit der Note „Gut“ oder besser, die Studiendauer sowie herausragende Einzelleistungen maßgebend. Für diese Zugangsregelung fehlt eine Rechtsgrundlage. Nach § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW ist für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ausschließlich an die Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses anzuknüpfen; ein Rückgriff auf andere Kriterien – wie etwa hier das der Studiendauer oder besonderer Einzelleistungen – ist unzulässig. Die Vorschrift regelt abschließend die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Die Beschränkung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen auf das Kriterium des qualifizierten Abschlusses führt auch nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudium. Sie ist vor dem Hintergrund der an das Masterstudium zu stellenden Anforderungen eine nachvollziehbare und sachgerechte Regelung, um ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau sicherzustellen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232, und vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, NWVBl. 2013, 444.
8Darüber hinaus ist die Subdelegation der Entscheidung über den Zugang an den Prüfungsausschuss unzulässig. Zwar werden ihm bestimmte Kriterien an die Hand gegeben, es verbleibt aber ein erheblicher Spielraum bei der Entscheidung. Dies ist mit § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW nicht vereinbar, da die Hochschule danach selbst in der Prüfungsordnung die konkreten und maßgeblichen Vorgaben festlegen muss.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 -, a. a. O.
10Dem wird § 1 Abs. 4 PO nicht gerecht, wie auch die praktische Handhabung dieser Bestimmung gezeigt hat, bei der sich offenbar im Prüfungsausschuss bestimmte Kriterien für das Maß der Unterschreitung der Mindestnote und die Studiendauer herausgebildet haben.
11Aus der Unwirksamkeit dieser Regelung kann der Antragsteller aber nichts für sich herleiten. § 1 Abs. 4 PO ist nicht Teil einer Gesamtregelung, die angesichts der Teilnichtigkeit insgesamt nichtig wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, ist § 1 Abs. 3 PO auch ohne § 1 Abs. 4 PO eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Regelung und entspräche der Bestand dieser Satzungsbestimmung dem hypothetischen Willen des Normgebers. § 1 Abs. 4 PO ist nach dem Wortlaut („in begründeten Einzelfällen“), der Systematik sowie Sinn und Zweck der Bestimmung eine Ausnahmeregelung, die Härten aufgrund der Notenhürde in § 1 Abs. 3 Prüfungsordnung abfangen soll. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Satzungsgeber wegen dieses Charakters des § 1 Abs. 4 PO auch nicht mit der Bestimmung zu erkennen gegeben, dass er die Notenhürde von 2,5 nicht zur Qualitätssicherung für erforderlich hält. Auf die Erklärung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Gesamtnote von 2,7 wäre der Antragsteller zugelassen worden, kann sich dieser hierfür nicht berufen. Sie ist schon nicht relevant für die Frage, ob der Satzungsgeber, der Fakultätsrat, in Kenntnis der Unzulässigkeit des § 1 Abs. 4 PO eine andere Notenhürde festgelegt hätte. Wie der Antragsteller erstinstanzlich zutreffend ausgeführt hat, ist zur Ermittlung des hypothetischen Normierungswillens insbesondere auf die Satzung selbst abzustellen. Abgesehen davon ist der Ausschussvorsitzende hierbei offenbar von der Wirksamkeit des § 1 Abs. 4 PO ausgegangen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.