Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 09. Sept. 2013 - 6 L 815/13.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2013:0909.6L815.13.MZ.0A
published on 09/09/2013 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 09. Sept. 2013 - 6 L 815/13.MZ
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Gericht

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Tenor

Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 wiederherzustellen (Untersagungsverfügung und Gebot der Gewerbeabmeldung) bzw. anzuordnen (Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung), ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und VwGO, § 20 AGVwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zugunsten des Antragstellers aus, da sich die angefochtene Entscheidung bereits aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2

Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 24. Juli 2013 ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der streitigen Untersagungsverfügung sachlich nicht zuständig ist.

3

Zwar ist die Antragsgegnerin für den Erlass von Untersagungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO), auf den sie sich gestützt hat, zuständig. Diese Ermächtigungsgrundlage greift vorliegend jedoch nicht. Gemäß der genannten Vorschrift kann die Fortsetzung eines Gewerbebetriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn das Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Antragsgegnerin stellt dabei darauf ab, dass der Antragsteller nicht über die gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Erlaubnis verfügt. Bei der glücksspielsrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV handelt es sich allerdings nicht um eine Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 2 GewO (noch offengelassen im Beschluss der Kammer vom 6. August 2013 – 6 L 762/13.MZ –, s. dazu auch unten). Denn die glücksspielrechtliche Erlaubnis hat eine ganz andere Stoßrichtung (Suchtbekämpfung) wie gewerberechtliche Erlaubnisse – auch im weiteren Sinne –, bei denen es um den Gewerbebetrieb an sich (die wirtschaftliche Unternehmung) geht (vgl. zu alledem auch Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, § 15 Rn. 10 f.). Sicherlich einschlägig wäre § 15 Abs. 2 GewO, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO fehlen würde. Dies ist indessen gerade nicht der Fall. Der Antragsteller verfügt nach wie vor über die Erlaubnis nach § 33 i GewO, die ihm mit Bescheid vom 14. März 2012 – unbefristet – erteilt worden ist. Diese Erlaubnis ist auch nicht durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2012 erloschen. Entsprechende Erlöschenstatbestände sind nicht normiert. Normiert ist lediglich, dass eine zusätzliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich ist.

4

Soweit die Kammer es in einem vergleichbaren Fall (vgl. Beschluss vom 6. August 2013 - 6 L 762/13.MZ -) für möglich gehalten hat, die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 GewO gegen die Generalklausel nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) auszutauschen – und daher die Frage der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 GewO offenlassen konnte –, hält die Kammer daran im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Landesglückspielgesetz (LGlüG) nicht mehr fest. Die Eingriffsnorm des § 13 Abs. 2 LGlüG, wonach die zuständige Behörde zur Durchführung der Aufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen die geeigneten Maßnahmen gegenüber denjenigen Personen (u.a. Spielhallenbetreiber, vgl. Abs. 2 Satz 2 Nr. 4), die gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages oder des Landesglücksspielgesetzes verstoßen oder an einem solchen Verstoß mitwirken, zu treffen hat, ist die hier einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle wegen fehlender glücksspielrechtlicher Erlaubnis. Sie ist gegenüber der Generalklausel des POG spezieller und verdrängt diese daher. Dass gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV die im Staatsvertrag enthaltene glücksspielrechtliche Aufsichtsnorm auf Spielhallen nicht anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des Landes, in Ausführung des Staatsvertrags (§ 28 GlüStV) eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch auf Spielhallen anwendbar ist.

5

Für Maßnahmen nach § 13 LGlüG ist die Antragsgegnerin jedoch nicht zuständig.

6

Die Zuständigkeiten nach dem Landesglücksspielgesetz sind in § 15 geregelt. Die Absätze 1 bis 3 begründen dabei spezielle Zuständigkeiten, während in Absatz 5 eine Auffangzuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion begründet wird. Vorliegend greift keine der speziellen Zuständigkeitsregelungen ein. Insbesondere ist § 15 Abs. 3 LGlüG nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist für die Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig. Zwar ist die Antragsgegnerin für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständig. Vorliegend geht es aber nicht um die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und auch nicht um eine damit zusammenhängende Entscheidung. Die Untersagung der Fortführung eines Betriebs einer Spielhalle wegen fehlender glücksspielrechtlicher Erlaubnis fällt nicht unter die „damit zusammenhängenden Entscheidungen“. Dies ergibt sich schon mit Blick auf die Absätze 1 und 2 des § 15 LGlüG. Auch dort werden Zuständigkeiten für die Erteilung von Erlaubnissen und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen begründet. Zusätzlich sind aber dort noch ausdrücklich die Aufsichtsmaßnahmen genannt („…und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen und Aufsichtsmaßnahmen…“). Dieser Zusatz fehlt in § 15 Abs. 3 LGlüG. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 3 LGlüG werden die „damit zusammenhängenden Entscheidungen“ dahingehend erläutert, dass die zuständige Behörde auch für einen nachträglichen Widerruf der Erlaubnis oder den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen zuständig ist (vgl. LT-Drs. 16/1179, S. 53). Auch dies verdeutlicht, dass mit den „damit zusammenhängenden Entscheidungen“ nicht eine Aufsichtsmaßnahme wie eine Untersagungsverfügung gemeint ist. Nach alledem bleibt es bei der Auffangzuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 15 Abs. 5 LGlüG.

7

Ist damit die Untersagungsverfügung mangels sachlicher Zuständigkeit der Antragsgegnerin rechtswidrig, so trifft dies auch auf die an die Untersagungsverfügung anknüpfenden Nebenentscheidungen wie die geforderte Gewerbeabmeldung, die Zwangsmittelandrohung und die Gebührenfestsetzung zu.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.