Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Juni 2014 - 7 B 53/14

bei uns veröffentlicht am30.06.2014

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die gebührenpflichtige zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2014 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Antragsgegner und Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer gebührenpflichtigen zwangsgeldbewehrten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung.

2

Ihrem Geschäftsführer wurde 1991 eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spiel- und Unterhaltungsautomaten einschließlich „Geldspieler“ erteilt. Für angemietete, gemäß einer verlängerten Nutzungsänderungsgenehmigung von 2005 umgebaute Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes E-Straße x in C-Stadt mit Nebengelassen im Keller verfügt sie über eine vom Antragsgegner am 29. Februar 2012 erteilte Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 der GewerbeordnungGewO – und eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO; zum Folgetag meldete sie die Aufnahme ihres neu gegründeten Spielhallenbetriebs dort an. Die Nutzungsänderungsgenehmigung erging für die Nutzung als Internetcafé mit Unterhaltungselektronikgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, Freizeitterminals und sechs Unterhaltungselektronikgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit. In einem Hinweis, der der den Betrieb von zehn Spielgeräten zulassenden Erlaubnis nach § 33i GewO beigefügt war, heißt es, diese werde voraussichtlich grundsätzlich gemäß dem neu gefassten Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV – ein Jahr nach dessen Inkrafttreten ihre Gültigkeit verlieren.

3

Unter dem 15. April 2013 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis/Spielhallenerlaubnis nach dem GlüStV ab dem 1. Juli 2013. Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 lehnte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Antrag die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO ab. Diese komme nicht in Betracht. Spielhallen dürften nämlich gemäß § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – nur mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 GlüStV betrieben werden. Deren Erteilung scheide gemäß § 25 GlüStV und § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V aus, denn innerhalb eines 500-m-Radius um die Betriebsstätte befänden sich eine weitere Spielhalle und eine Schule des Sekundarstufenbereichs. Den Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Juni 2013 wies nach Nichtabhilfe durch den Antragsgegner der Landrat des Landkreises F. mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 zurück; über die unter dem Aktenzeichen 7 A 2001/13 geführte Klage vom 12. Dezember 2013, mit der die Antragstellerin ihr Antragsbegehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis weiterverfolgt, ist noch nicht entschieden.

4

Unter dem 14. Juni 2013 hatte die Antragstellerin auch die Befreiung für ihre Spielhalle von den Abstandsgeboten des § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V gemäß der Härtefallklausel des § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V beantragt; nach Ablehnung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Juli 2013 und Zurückweisung des Widerspruchs vom 18. Juli 2013 mit Widerspruchsbescheid des Landrats vom 10. Januar 2014 verfolgt die Antragstellerin ihr Befreiungsbegehren mit einer Klage vom 30. Januar 2014 (7 A 187/14) weiter; auch hierüber ist noch nicht entschieden.

5

Zwischenzeitlich hatte der Antragsgegner mit der Antragstellerin am 6. Juli 2013 zugestelltem Bescheid vom 4. [06.; gemeint:] Juli 2013 unter dem Betreff „Betriebsschließung gemäß § 15 (2) Gewerbeordnung (GewO)“ verfügt: „Nach § 15 GewO […] ordne ich mit sofortiger Wirkung die Schließung Ihres Betriebes an. Für den Fall, dass Sie Ihre Betriebsräume nicht bis zum 08.07.2013 geschlossen haben, drohe ich hiermit die Schließung des Betriebes durch Versiegelung oder Verplombung vorzunehmen.“ In der Begründung heißt es, die Antragstellerin betreibe in der E-Straße x in C-Stadt eine Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 33i GewO. Die ihr erteilte habe ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV ihre Gültigkeit verloren. Ferner hatte der Antragsgegner in der Verfügung unter Bezugnahme auf die Bedeutung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben beim Gewerbebetrieb, auf die Belange des Jugend- und Spielerschutzes sowie auf aus dem Verhalten der Antragstellerin zu folgernde Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

6

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Juli 2013 hiergegen hatte antragsgemäß das beschließende Gericht mit Beschluss nach § 80 Abs. 8 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – vom 12. Juli 2013 – 7 B 352/13 – unter Annahme eines Ermessensausfalls beim Antragsgegner, auch im Hinblick auf das anhängige Befreiungsbegehren, wiederhergestellt. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Der von der Antragstellerin aufforderungsgemäß begründete Widerspruch blieb in der Folgezeit beim Antragsgegner unbearbeitet.

7

Unter dem 7. Januar 2014 erließ dieser gegenüber der Antragstellerin eine Untersagungsverfügung, unter deren Tenorpunkt 1. er anordnete: „Der [Antragstellerin] wird mit sofortiger Wirkung die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür in der Spielhalle in der E-Straße x, C-Stadt, untersagt“. Für den Fall der Zuwiderhandlung hiergegen drohte die Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgelds von 2.000 [€] an (2.), ferner setzte sie eine von der Antragstellerin zu tragende Verwaltungsgebühr von 320 € fest (3.). Der Bescheid ist auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV und das Fehlen sowie die Unzulässigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle gestützt; er führt u. a. aus, es sei im Sinne der Ziele des GlüStV unerlässlich, dass Spielhallen, die ohne bestehende Erlaubnisse betrieben würden, geschlossen werden könnten, und die Übergangsregelung des GlüStV sei nicht zu beanstanden. Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.

8

Am 20. Januar 2014 hat sich die Antragstellerin, über deren Widerspruch vom 13. Januar 2014 noch nicht entschieden ist, mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren an das Gericht gewandt. Sie macht im Wesentlichen geltend: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sei in ihrem Falle nicht einschlägig, ein gesetzlicher Sofortvollzug finde daher nicht statt. Die den Spielhallenbetrieb beschränkenden Regelungen in GlüStV und GlüStVAG M-V nebst der Übergangsregelung hierzu unterlägen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die neuerliche Untersagungsverfügung sei auch unbestimmt und angesichts der Regelungen des GlüStV überflüssig. Das Vorgehen des Antragsgegners verkenne den bei ihr, der Antragstellerin, angesichts der getätigten Investitionen und eingegangenen vertraglichen Bindungen vorliegenden Härtefall. Sie beantragt sinngemäß,

9

in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 13. Januar 2014 und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2014 entfalten,

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hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2014 und gegen die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen.

11

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

12

den Haupt- und Hilfsantrag abzulehnen,

13

und verteidigt seine Verfügung.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im vorliegenden und im Verfahren 7 B 352/13 sowie in den Klageverfahren 7 A 2001/13 und 7 A 187/14 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Vermerk des Berichterstatters vom 26. Juni 2014 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) Bezug genommen.

II.

15

Der Eilantrag hat mit dem Hilfsantragsbegehren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO Erfolg. Die Kammer gibt diesem mit der im Tenor hinreichend zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Folge des § 80b Abs. 1 VwGO statt, denn er ist zulässig und begründet.

16

Die hauptweise beantragte Feststellung einer gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eingetretenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt dagegen nicht in Betracht, weswegen insoweit der Antrag abzulehnen gewesen ist. Denn die aufschiebende Wirkung blieb im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO aus, was in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV geregelt ist; die Anwendbarkeit dieser § 9 Abs. 1 GlüStV ergänzenden Vorschrift auch auf Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 3 GlüStV hat die Kammer kürzlich in ihrem Beschluss vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, in Erwägung auch der sich aufdrängenden und zudem antragstellerseits vorgetragenen normtechnischen Bedenken, gestützt auf § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V und die Begründung von dessen Änderung bejaht:

17

„Zutreffend dürfte nämlich der Antragsgegner seine Verfügung, wie geschehen, auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV stützen. Die Geltung dieser Vorschrift ist zwar nicht durch den GlüStV angeordnet; dieser schreibt für Spielhallen gemäß der Legaldefinition in seinem § 3 Abs. 7 […] in § 2 Abs. 3 Satz 1 vor, dass für sie, soweit sie — wie im Streitfall — Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, nur einige Vorschriften des GlüStV gelten, wobei § 9 nicht mit aufgezählt ist. Auch traf der hiesige Landesgesetzgeber im Rahmen des zur Spielhallenerlaubnis nach dem neuen § 24 GlüStV eingeräumten Vorbehalts für Ausführungsbestimmungen der Länder nach Absatz 3 der Vorschrift sowie zur Ausgestaltung der Beschränkungen nach §§ 25 und 26 und des Übergangsrechts nach § 29 GlüStV mit Änderungsgesetz vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 232) in Gestalt von §§ 11 bis 11b GlüStVAG M-V spielhallenbezogene Regelungen, die keine Bezugnahme auf § 9 GlüStV enthalten, und dekretierte dabei im neuen § 1 Satz 2 GlüStVAG M-V deren — dort offenbar gemeint: alleinige — Geltung für Spielhallen: „Für Spielbanken geltennur die §§ 17, 18 und 21, für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, die §§ 11 bis 11b [und eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift], für Gaststätten […; Hervorhebung durch die Kammer].“ Indessen ergänzte er auch die bestehende ausdrückliche, die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 GlüStV betreffende Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung, die in § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V erfolgte, um eine solche „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“. Hieraus ist zu schließen, dass er auf solche Spielhallen auch die Vorschriften von GlüStV und GlüStVAG M-V über die Glücksspielaufsicht, die hierfür zuständigen Behörden und das hierfür geltende Verfahrensrecht angewandt wissen will, wenn er dies auch deutlicher hätte regeln können. Denn ohne eine Transformation dieser Regelungsgegenstände wäre die Aufgabenübertragung sinnlos, und eine entsprechende Regelungsabsicht wurde schließlich auch in der (mit einem kleinen Redaktionsversehen behafteten) Begründung zur Änderung von § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes (Landtags-Drucksache 6/553, S. [32]) verlautbart (s. ferner zur Zulässigkeit von in einzelnen Bundesländen auch vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV geltenden glücksspielrechtlichen gesetzlichen Eingriffsnormen, die Spielhallen betreffen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts – VG – Mainz vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ –, juris Rdnr. 4).“

18

Ist hiernach die auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Verfügung schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so kann der fristgemäß hiergegen erhobene Widerspruch nur durch gerichtliche Anordnung aufschiebende Wirkung erlangen.

19

Die Kammer trifft eine solche Anordnung, denn die Verfügung vom 7. Januar 2014 erscheint jedenfalls bereits aus prozessrechtlichen Gründen als rechtswidrig, so dass der Widerspruch vom 13. Januar 2014 hohe Erfolgsaussichten hat; einer Auseinandersetzung mit den zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen der formellen und/oder materiellen Rechtmäßigkeit oder Legalisierbarkeit des Spielhallenbetriebs in der E-Straße x in C-Stadt bedarf es daher für die vorliegende Entscheidung nicht.

20

Wie nämlich dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten zu entnehmen ist, unternahm es der Antragsgegner mit der Untersagungsverfügung vom 7. Januar 2014 zum zweiten Mal, eine sofortige Schließung der Spielhalle in der E-Straße x in C-Stadt durch die Antragstellerin zu erzwingen, obwohl er dies bereits mit der Verfügung vom 4. Juli 2013 getan hatte.

21

Diese letztgenannte Verfügung unterlag und unterliegt immer noch der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10. Juli 2013, wie sie der Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2013 unter Änderung der behördlichen Vollzugsanordnung wiederherstellte; denn dieser Beschluss wurde mangels Beschwerde rechtskräftig, und der durch ihn geregelte Sachverhalt hat sich seit seinem Erlass nicht geändert. Bei einer solchen Verfahrenslage ist es nicht zulässig, die Bindungswirkung der gerichtlichen Eilentscheidung dadurch zu umgehen, dass eine neue Verfügung mit im Wesentlichen gleichem Inhalt erlassen wird, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

22

Nach § 121 Nr. 1 VwGO, der auf Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist, binden nämlich rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen die Beteiligten mit der Folge, dass die aus einem festgestellten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge, über die rechtskräftig entschieden wurde, nicht erneut — mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse — zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den Beteiligten gemacht werden darf, es sei denn, die Sach- oder Rechtslage hätte sich zwischenzeitlich entscheidungserheblich geändert (vgl. die Nachweise im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – OVG NW – vom 18. November 2010 – 13 B 659/10 –, juris Rdnr. 24 und 26). Hat aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, so darf die Behörde nicht diese Wirkung der Rechtskraft dadurch umgehen, dass sie einen neuen Verwaltungsakt gleicher Zielrichtung und gleichen Gegenstands mit einer abweichenden Vollziehbarkeitsbestimmung erlässt (OVG NW, a. a. O., Rdnr. 29 ff. m. w. Nachw.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht – NdsOVG –, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 7 ME 104/03 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 2004, S. 170). So geschah es aber hier.

23

Denn der Gegenstand der Verfügungen vom 4. Juli 2013 und vom 7. Januar 2014 stimmt trotz der abweichenden Formulierung der tenorierten Regelungen, die der Antragstellerin jeweils ein Verhaltensgebot auferlegen, überein. Aus der Begründung beider Verfügungen geht hervor, dass von der Antragstellerin jeweils die Schließung der Spielhalle in der E-Straße x in C-Stadt gefordert sein soll. Die Verfügung vom 4. Juli 2013 verlangte eine sofortige Schließung des Betriebs der Antragstellerin und erläuterte in der Begründung, dass es sich um die genannte Spielhalle handeln soll. Die Verfügung vom 7. Januar 2014 untersagte mit sofortiger Wirkung „die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür“ in der genannten Spielhalle; anders, als die Antragstellerin jetzt im gerichtlichen Verfahren, offenbar hilfsweise, geltend macht, geht dieses Unterlassensgebot aber nicht „ins Leere“, sondern es ist ebenfalls als Aufforderung zur sofortigen Schließung des Spielhallenbetriebs zu verstehen. Denn nach den eindeutigen Ausführungen der Begründung des Bescheids sowie der Bescheide über die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Betriebserlaubnis nach § 11 und eines Härtefall-Dispenses nach § 11b GlüStVAG M-V ist es die Auffassung des Antragsgegners, dass der Spielhallenbetrieb ohne Erlaubnis stattfindet und damit die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV darstellt; das offenbar nicht mehr in Abrede gestellte Fortbestehen der Erlaubnis nach § 33i GewO ist dabei unmaßgeblich. Der Antragsgegner geht offenbar auch von der Anwendbarkeit des GlüStV und des GlüStVAG M-V auf die gesamte Spielhalle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV aus, denn er differenziert nicht zwischen den eindeutig hierunter fallenden Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und — was aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht — eventuell von der Antragstellerin in der Spielhalle entsprechend der Erlaubnislage ebenfalls vorgehaltenen Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit; vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen auf Seite 5 des Bescheids eindeutig, worin der Antragsgegner darauf abstellt, dass es unerlässlich sei, dass ohne die [erforderlichen] Erlaubnisse betriebene Spielhallen geschlossen werden könnten, und dass mit der — mangels milderer und gleich geeigneter Mittel — erforderlichen Anordnung der Schließung der Spielhalle dem Interesse der Allgemeinheit entsprochen werde, ferner auf Seite 9, wo es zur Begründung der Zwangsgeldandrohung heißt, es solle mit Ziffer 1. des Bescheids das Unterlassen des Betriebs einer unerlaubten, nicht erlaubnisfähigen Spielhalle, also unerlaubten Glücksspiels erzwungen werden. Schließlich stützt auch der Akteninhalt diese Auslegung, denn dort ist davon die Rede, dass — nach dem „Misserfolg“ der ersten Verfügung vom 4. Juli 2013 wegen der gerichtlichen Entscheidung vom 12. Juli 2013 — die Schließungsverfügung „neu zu machen“ sei.

24

Eine solche Regelung unterliegt hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit aber noch der Bindungswirkung der genannten gerichtlichen Entscheidung. Da mit einer Untersagungsverfügung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ohne weitere behördliche Entscheidung von Gesetzes wegen deren sofortige Vollziehung verbunden ist, hätte der Antragsgegner hiervon Abstand nehmen müssen. Über den Bestand des Schließungsgebots ist vorrangig in Anknüpfung an die Verfügung vom 4. Juli 2013 zu entscheiden; in gleicher Weise wie solche nach § 9 Abs. 1 GlüStV zur Unterbindung unerlaubten Glücksspiels hat diese gemäß § 15 Abs. 2 GewO nämlich das Fehlen einer notwendigen Erlaubnis zur untersagten gewerblichen Betätigung zur Voraussetzung.

25

Der entscheidungserhebliche, mit den beiden Schließungsverfügungen gewürdigte Sachverhalt, der Grundlage der Rechtskraftbindung ist, hat sich seit der Entscheidung vom 15. Juli 2013 nämlich nicht geändert. Vor und nach dieser hielt der Antragsgegner, ebenso wie später die Widerspruchsbehörde, die gewerbliche Betätigung der Antragstellerin nicht für genehmigungsfähig. Der Umstand, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 7. Januar 2014 unter Punkt II. 2. angibt, ihre neuerliche Entscheidung sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden, ist auch kein entscheidungsrelevant bedeutsames neues Sachverhaltselement. Einerseits vertritt etwa das NdsOVG schon zu Verfügungen nach § 15 Abs. 2 GewO gegen unerlaubten und nicht erlaubnisfähigen Spielhallenbetrieb, dass das behördliche Ermessen dahingehend intendiert sei (Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rdnr. 36), es also allenfalls der Prüfung bedarf, ob ein eine abweichende Praxis erfordernder Ausnahmefall vorliegt, was der Antragsgegner offenbar verneint. Andererseits beschäftigte sich weder die erste noch die zweite Schließungsverfügung ausdrücklich mit der offenbar längeren Vorgeschichte und der Langfristigkeit der von der Antragstellerin getroffenen Dispositionen.

26

Ist hiernach die erneute Untersagungsverfügung rechtswidrig, so gilt dies auch für die Zwangsgeldandrohung und Kostenfestsetzung im Bescheid vom 7. Januar 2014. Zu allen drei Regelungsbestandteilen ist daher konsequenterweise die aufschiebende Wirkung des fristgemäßen Widerspruchs vom 13. Januar 2014 anzuordnen, die in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung unter Tenorpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes oder ebenfalls nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, in Bezug auf die Gebührenerhebung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zunächst ausblieb.

27

Die Kammer sieht von einer von § 80b Abs. 1 VwGO abweichenden zeitlichen Begrenzung ihres Ausspruchs ab, da zum einen gegenwärtig nicht erkennbar ist, wann und inwieweit sich der Bescheid vom 4. Juli 2013 oder die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Anfechtungswiderspruchs erledigen könnten, und zum anderen problematisch ist, ob eine solche Erledigung an der gegenwärtigen Rechtswidrigkeit der Verfügung, die am 7. Januar 2014 unter Umgehung der prozessualen Bindungswirkung des Eilbeschlusses vom 12. Juli 2013 erlassen wurde, etwas ändern kann.

28

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

29

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Juni 2014 - 7 B 53/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Juni 2014 - 7 B 53/14

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(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Punkt 2. des Tenors der Verfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2013 (…) wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer vom Antragsgegner ausgesprochenen, den Betrieb einer Spielhalle betreffenden gebührenpflichtigen Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung.

2

Sie hat seit der Gründung im Sommer 2010 ihren Sitz in A-Stadt unter der im Rubrum genannten Anschrift und ist beim Amtsgericht unter Nr. xxx ins Handelsregister B eingetragen. Ihr Gegenstand ist u. a. der Betrieb und die Übernahme von Spielhallen sowie die Aufstellung von Geldspielgeräten und der Betrieb von Internetzentren. Sie verfügt über eine Erlaubnis des Bezirksamts D. vom 16. August 2010 zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 der GewerbeordnungGewO –.

3

Zum 1. September 2010 meldete sie beim Antragsgegner als unselbständige Zweigstelle eine vom vorherigen Betreiber übernommene Spielhalle in angemieteten Räumlichkeiten mit 110 m² Grundfläche im Erdgeschoss von Vorder- und Hinterhaus in der E-Straße x in C-Stadt (das „Automatencasino F.“) an. Der Antragsgegner erteilte ihr, bezogen auf diese Spielhalle entsprechend der beigefügten Grundrisszeichnung, eine Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO. Bei der Abnahme durch die Gewerbeaufsicht waren laut Protokoll neun Geldspielgeräte und fünf Sportwett-Terminals vorhanden, gewertet als aufgestellt von der Betreiberin, der Antragstellerin.

4

Dieser untersagte mit Bescheid vom 1. Juli 2011, angegriffen im hier anhängigen Klageverfahren 7 A 1225/11, das Ministerium für Inneres und Sport die Vermittlung von Sportwetten über Sportwett-Terminals, die sie in verschiedenen Betriebsstätten im Land anbot.

5

Am 5. August 2011 ging beim Antragsgegner die unter dem 29. Juli 2011 abgefasste Gewerbeanmeldung der Fa. B., A-Stadt, ein, bezogen auf die Betriebsstätte E-Straße x in C-Stadt, in der ab dem 1. August 2011 eine unselbständige Zweigstelle der Gesellschaft betrieben werde, deren Zweck der Betrieb von Spiel-, Freizeit- und Internetzentren und das Aufstellen von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sei. Als Grund für die Anmeldung wurde „Erbfolge/Kauf/Pacht“, als Name des früheren Gewerbetreibenden die Bezeichnung der Antragstellerin angegeben. Unter dem 31. August 2011 erstellte der Antragsgegner diese Anmeldung erneut per EDV und vermerkte als ausgeübte Tätigkeit den Betrieb einer Spielhalle. Ebenfalls unter dem 31. August 2011 erteilte er der Fa. B. eine Betriebserlaubnis nach § 33i GewO, bezogen auf die Spielhalle E-Straße x. Das Abnahmeprotokoll dokumentierte neun Geldspielgeräte als aufgestellt durch die (neue) Betreiberin.

6

Auf eine E-Mail-Nachfrage des Antragsgegners vom 6. September 2011 u. a. nach der Gewerbeabmeldung teilte die Geschäftsführerin der Antragstellerin mit E-Mail vom 8. September 2011 mit: Grund für die Nichtabmeldung des Gewerbes und das Weiterbetreiben der Spielhalle sei, dass es noch keinen Kaufvertrag gebe; ob dieser zustande kommen werde, sei ungewiss. Es werde gebeten, die neue Erlaubnis zurückzustellen und einstweilen die Antragstellerin weiter als Betreiberin und Konzessionsinhaberin zu führen.

7

Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 erinnerte der Antragsgegner die Antragstellerin an die Gewerbeabmeldung, da sie den Betrieb der Spielhalle in der E-Straße x (und zweier weiterer Spielhallen in C-Stadt-G.) am 1. August 2011 aufgegeben habe. Die Antragstellerin ließ am Folgetag anwaltlich mitteilen, eine Abmeldung komme frühestens bei einem Abschluss der Verhandlungen über eine Übernahme des Standorts C-Stadt mit den drei Spielhallenbetrieben durch die Fa. B. in Betracht, und unter dem 30. August 2012, die Verhandlungen hätten sich verzögert.

8

Mit Telefax vom 5. Februar 2013 übermittelte die Fa. B. eine unter dem 1. Oktober 2012 abgefasste, auf jenes Datum und den Spielhallenbetrieb E-Straße x bezogene Gewerbeabmeldung wegen „Gesellschafteraustritts“. Die Fa. B. hatte von August 2011 bis September 2012 die Vergnügungssteuererklärungen für die Spielhalle in der E-Straße x abgegeben.

9

Mit Anwaltsschreiben vom 23. April 2013 teilte die Antragstellerin mit, sie werde ihre gewerbliche Tätigkeit bezüglich der Betriebe in C-Stadt-G. abmelden, verzichte insoweit aber nicht auf die Spielhallenkonzession; den Spielhallenbetrieb in der E-Straße x betreibe sie dagegen weiter, so dass insoweit eine Abmeldung nicht in Betracht komme. Seit Oktober 2012 hatte wieder die Antragstellerin die Vergnügungssteuererklärungen für den letztgenannten Betrieb abgegeben.

10

Im Verlauf weiterer Korrespondenz der Beteiligten und gestützt auf Anrufe des früheren Geschäftsführers der Fa. B., der sich über doppelte Gewerbeanmeldungen, betreffend die C-Stadt-G.er Betriebe, beklagte und fernmündlich sowie auch schriftlich bekundete, er habe, wenn er auch Gesellschafter der Antragstellerin sei, seit August 2011 den Betrieb in der E-Straße x nur im Namen der Fa. B. geführt, die selbst das gesamte unternehmerische Risiko getragen und niemanden am Gewinn beteiligt habe und für die dort durch sie von Drittfirmen geleaste Geldspielgeräte aufgestellt worden seien, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Möglichkeit einer Betriebsschließung nach § 15 Abs. 2 GewO und einer Ahndung an. Die Antragstellerin betreibe die Spielhalle ohne Genehmigung, denn die erteilte Genehmigung gemäß § 33i GewO sei nach § 49 Abs. 2 GewO erloschen.

11

Die Antragstellerin wandte ein, durchweg allein sie sei Mieterin des Geschäftslokals in der E-Straße x gewesen; der Fa. B. sei zu Unrecht eine Betriebsgenehmigung erteilt worden, denn sie habe nämlich lediglich im Auftrag der Antragstellerin gehandelt, die deswegen ihr Gewerbe auch nicht abgemeldet habe; die Konzession bestehe daher fort. Vorsorglich beantragte sie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb nach § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStVAG M-V –.

12

Mit Bescheid vom 26. September 2013 meldete der Antragsgegner den Gewerbebetrieb der Antragstellerin von Amts wegen zum 31. Juli 2011 ab. Die Antragstellerin legte anwaltlich Widerspruch hiergegen ein, nachdem sie zuvor ebenfalls unter dem 26. September 2013 eine neue Gewerbeanmeldung zum 1. Oktober 2012 („Neugründung nach Übernahme“) und einen Antrag auf erneute Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 33i GewO sowie auf eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO eingereicht hatte.

13

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013, wegen dessen teilweise handschriftlicher Gestaltung auf die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie des ihr zugestellten, nicht unterzeichneten Exemplars verwiesen wird, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin ab der Bekanntgabe des Bescheids den Betrieb der Spielhalle in der E-Straße x (Tenorpunkt 1.) und erhob hierfür eine Gebühr von 2.000 € sowie Zustellauslagen von 2,32 € (3.), zu zahlen einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids. Tenorpunkt 2. lautet: „Falls die [Antragstellerin] der Untersagung (der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung) die Spielhalle in der E-Straße x, [PLZ] gemäß Ziffer 1 des Bescheides nicht nachkommt, drohen wir hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an.“; über den in Klammern gesetzten Wörtern steht handschriftlich „des Betriebes“, und am rechten Rand ist eine Korrekturmarke. In der Begründung zur Untersagung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV hieß es u. a.: Der Betrieb der Spielhalle werde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit untersagt. Er sei nicht erlaubt, da sowohl die Genehmigung der Antragstellerin nach § 33i GewO als auch diejenige der Fa. B. nach § 49 Abs. 2 GewO erloschen sei; hiernach treffe auch die Vereinbarkeitsfiktion, bezogen auf die Regelungen des 2011 geändert neu beschlossenen Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV –, nicht zu. Eine erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis könne unter keinen Umständen erteilt werden, da die Spielhalle von der nächstgelegenen in der E-Straße y nur 150 m entfernt sei.

14

Über den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen vom 13. Dezember 2013 ist noch nicht entschieden.

15

Ebenfalls am 13. Dezember 2013 hat sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren an das Gericht gewandt. Sie macht geltend: Die vom Antragsteller angeführten Indizien aus der Zeit der Tätigkeit der — teilweise eigenmächtig handelnden — Fa. B. entkräfteten nicht ihr, der Antragstellerin, Vorbringen, dass eine Betriebsaufgabe durch sie nicht erfolgt sei. Ihr Betrieb genieße, da vor dem 28. Oktober 2011 konzessioniert, gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV bis zum 30. Juni 2017 Bestandsschutz, der im Übrigen objekt- und nicht betreiberbezogen wirke; danach habe sie einen Anspruch auf Neukonzessionierung. Die Antragstellerin beantragt,

16

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagungsverfügung de[s] Antragsgegner[s] vom 2. Dezember 2013 anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen,

19

und verteidigt seine Verfügung. Die Fa. B. habe im Übrigen für die Zeit ihrer Tätigkeit in Absprache mit der Antragstellerin Miete und Stromkosten für die Räumlichkeiten direkt an Vermieter und Stromversorger entrichtet und Versorgungsverträge sowie Verträge über die aufgestellten Spielgeräte bei Beendigung ihrer Tätigkeit selbst gekündigt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.

II.

21

Die Kammer legt den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dahingehend aus, dass er sich nur gegen die Tenorpunkte 1. und 2. der Verfügung vom 2. Dezember 2013 richtet; denn hinsichtlich der Kostenerhebung ist ein Rechtsschutzinteresse gegenwärtig mangels Bestandskraft des Bescheids, deren Erfordernis (neben der zusätzlich gewährten Zahlungsfrist) das Leistungsgebot für unbestimmte Zeit aufschiebt, nicht erkennbar.

22

Der Antrag ist im genannten Umfang gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft, weil der fristgemäß eingelegte Widerspruch gegen Nr. 1 und 2 der Verfügung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat; er ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin im genannten Umfang ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, weil der Bescheid ihr insgesamt wirksam durch Zustellung an ihre Bevollmächtigten am 11. Dezember 2013 bekanntgegeben wurde. Die Adressierung und Kennzeichnung der Zustellungsurkunde bei den Verwaltungsvorgängen lässt keinen Raum für Zweifel am Bekanntgabewillen des Antragsgegners, auch wenn der Bescheid in Gestalt der zahlreichen handschriftlichen Verbesserungen und Korrekturmarkierungen Merkmale eines noch redaktioneller Überarbeitung bedürfenden Entwurfs trägt. Auf den ausdrücklichen Hinweis der Antragstellerin, der diese Gestalt des als Anlage zur Antragsschrift übermittelten Bescheids betrifft, welcher in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen auch nur als Kopie in der gleichen, von der Antragstellerin stammenden Form überliefert ist, ist der Antragsgegner auch nicht eingegangen; vielmehr verteidigt und bekräftigt er seine Entscheidung in der Sache, wobei er zutreffend auf die Entbehrlichkeit einer Unterschrift seiner beauftragten Sachbearbeiterin wegen der aufgedruckten Namenswiedergabe gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – hinweist.

23

Der Eilantrag ist jedoch nur teilweise begründet.

24

Hinsichtlich der unter Tenorpunkt 1. verfügten Untersagung muss auch im Streitfall das in der genannten Vorschrift des GlüStV typisierend höher gewichtete öffentliche Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Interesse der Antragstellerin zurückstehen, weiter auch aus dem Betrieb von Geldspielgeräten in der Spielhalle E-Straße x in C-Stadt Einkünfte zu erzielen. Denn die Untersagung erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, und der Widerspruch der Antragstellerin dürfte daher keine Aussicht auf Erfolg haben; vor diesem Hintergrund bietet der Sach- und Streitstand bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung keinen Anlass, das Verhältnis von Vollzugs- und Aufschubsinteresse abweichend von der gesetzgeberischen Gewichtung zu beurteilen.

25

Zutreffend dürfte nämlich der Antragsgegner seine Verfügung, wie geschehen, auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV stützen. Die Geltung dieser Vorschrift ist zwar nicht durch den GlüStV angeordnet; dieser schreibt für Spielhallen gemäß der Legaldefinition in seinem § 3 Abs. 7, zu denen auch das streitgegenständliche „AutomatencasinoF.“ in der E-Straße x in C-Stadt gehört, nämlich in § 2 Abs. 3 Satz 1 vor, dass für sie, soweit sie — wie im Streitfall — Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, nur einige Vorschriften des GlüStV gelten, wobei § 9 nicht mit aufgezählt ist. Auch traf der hiesige Landesgesetzgeber im Rahmen des zur Spielhallenerlaubnis nach dem neuen § 24 GlüStV eingeräumten Vorbehalts für Ausführungsbestimmungen der Länder nach Absatz 3 der Vorschrift sowie zur Ausgestaltung der Beschränkungen nach §§ 25 und 26 und des Übergangsrechts nach § 29 GlüStV mit Änderungsgesetz vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 232) in Gestalt von §§ 11 bis 11b GlüStVAG M-V spielhallenbezogene Regelungen, die keine Bezugnahme auf § 9 GlüStV enthalten, und dekretierte dabei im neuen § 1 Satz 2 GlüStVAG M-V deren — dort offenbar gemeint: alleinige — Geltung für Spielhallen: „Für Spielbanken geltennur die §§ 17, 18 und 21, für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, die §§ 11 bis 11b [und eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift], für Gaststätten […; Hervorhebung durch die Kammer].“ Indessen ergänzte er auch die bestehende ausdrückliche, die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 GlüStV betreffende Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung, die in § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V erfolgte, um eine solche „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“. Hieraus ist zu schließen, dass er auf solche Spielhallen auch die Vorschriften von GlüStV und GlüStVAG M-V über die Glücksspielaufsicht, die hierfür zuständigen Behörden und das hierfür geltende Verfahrensrecht angewandt wissen will, wenn er dies auch deutlicher hätte regeln können. Denn ohne eine Transformation dieser Regelungsgegenstände wäre die Aufgabenübertragung sinnlos, und eine entsprechende Regelungsabsicht wurde schließlich auch in der (mit einem kleinen Redaktionsversehen behafteten) Begründung zur Änderung von § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes (Landtags-Drucksache 6/553, S. [32]) verlautbart (s. ferner zur Zulässigkeit von in einzelnen Bundesländen auch vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV geltenden glücksspielrechtlichen gesetzlichen Eingriffsnormen, die Spielhallen betreffen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts – VG – Mainz vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ –, juris Rdnr. 4).

26

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV erforderliche Anordnungen im Einzelfall insbesondere erlassen, indem sie die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagt; derlei Anordnungen dienen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV der Aufgabe der Glücksspielaufsicht, die Erfüllung der nach dem GlüStV bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.

27

Da sich das von der angegriffenen Verfügung betroffene Vorhaben der Antragstellerin allein auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt des Antragsgegners abspielt, ist dieser gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GlüStVAG M-V zur Durchsetzung des GlüStV und darauf beruhenden Rechts als örtliche Ordnungsbehörde zuständig, wie es im Übrigen auch der Aufgabenübertragung „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“ auf seine Körperschaft in § 19 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V entspricht.

28

Dass vor Bescheidserlass förmliche schriftliche Anhörungen der Antragstellerin ausdrücklich nur zu einem erwogenen Vorgehen des Antragsgegners nach § 15 Abs. 2 GewO erfolgten, erscheint unschädlich. Denn die Behördenzuständigkeit und die tatbestandlichen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind, soweit es die Sachlage im Streitfall betrifft, kongruent, da der Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde nicht nur im genannten Umfang für die Glücksspielaufsicht, sondern nach der Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht auch nach §§ 14 bis 15b GewO sowie für Erlaubnisse und Anordnungen im Zusammenhang mit Spielgeräten und Spielhallen zuständig ist und da es jeweils um das Fehlen der notwendigen Erlaubnis geht; auch die gesetzliche Ermessensermächtigung besteht in gleicher Weise. Zudem kann es die Antragstellerin nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V noch im Rahmen ihres eingelegten Rechtsbehelfs unternehmen, den Antragsteller umzustimmen, was etwaige Anhörungsmängel unbeachtlich macht.

29

In dieser wie auch in sonstiger Hinsicht ist im Streitfall, zumal im Eilverfahren, nicht abschließend über das Konkurrenzverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 GewO und § 9 GlüStV zu entscheiden, da der Antragsgegner gegen die Antragstellerin bisher erkennbar nur nach der letztgenannten, einen gesetzlichen Sofortvollzug der getroffenen Anhörungen regelnden Vorschrift vorgeht. Einen Anwendungsvorrang von § 15 Abs. 2 GewO, der mit der Notwendigkeit behördlicher Sofortvollzugsanordnungen bei dringlichen Untersagungen einherginge, kann die Kammer jedenfalls nicht erkennen; beide genannten Vorschriften stellen behördliche Reaktionsmöglichkeiten für den Fall des Fehlens einer oder mehrerer kumulativ erforderlicher Erlaubnisse für die betroffene gewerbliche Betätigung bereit (s. zum grundsätzlich unabhängigen Bestehen der Erlaubniserfordernisse nach § 33i GewO einer- und §§ 4, 24 GlüStV/§ 11 GlüStVAG M-V andererseits die Regelung zur verfahrensrechtlichen Handhabung der Erlaubniserteilung in § 11 Abs. 3 Satz 5 GlüStVAG M-V; einen Vorrang der glücksspielrechtlichen Eingriffsgrundlage nehmen in Bundesländern, in denen, wie auch in Mecklenburg-Vorpommern, keine Genehmigung mit Konzentrationswirkung vorgesehen ist, etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 – 10 CS 13.2296, 10 CS 13.2297 und 10 CS 110 CS 13.2300 –, jeweils juris Rdnr. 25 ff. bzw. 26 f., und das VG Mainz, a. a. O., Rdnr. 3 f., an).

30

Auch die Voraussetzungen der glücksspielbehördlichen Betriebsuntersagung sind danach nämlich erfüllt; denn zutreffend würdigt der Antragsgegner die Betätigung der Antragstellerin im Gebäude E-Straße x als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Durch Vorhaltung betriebsbereiter Geldspielgeräte und eines Geldwechslers für ihre Kunden, wie sie der Antragsgegner in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zuletzt für den 24. September 2013 dokumentierte, veranstaltet die Antragstellerin öffentlich und entgeltlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GlüStV Glücksspiele; hierfür bedürfte sie einer Erlaubnis, über die sie aber nicht verfügt.

31

Den vorsorglichen glücksspielrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin nach § 11 GlüStVAG M-V vom 25./26. Juni 2013 hat der Antragsgegner nicht positiv verbeschieden; die Antragstellerin berichtet in ihrer Antragsbegründung, sie habe ihn zurückgenommen.

32

Nach dem Übergangsrecht des § 29 GlüStV verfügt die Antragstellerin gleichfalls nicht über die notwendige Erlaubnis zur Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels in der Spielhalle in der E-Straße x in C-Stadt.

33

Anders als in manchen anderen Bundesländern, etwa nach § 51 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Landesglücksspielgesetzes in Baden-Württemberg, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt oder nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Spielhallengesetzes in jenen Bundesländern, ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht ausdrücklich angeordnet, dass für eine Übergangszeit bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 33i GewO eine gesonderte landesrechtliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht nicht bestehe; vielmehr belässt es § 11 Abs. 3 Satz 6 GlüStVAG M-V samt der hierzu (in Landtags-Drucksache 6/553, S. [28]) gegebenen amtlichen Begründung bei dem Hinweis, die Übergangsvorschriften in § 29 Abs. 4 GlüStV seien zu beachten; eigentliche Ausführungsvorschriften zu diesen im Sinne des Satzes 5 wurden in Mecklenburg-Vorpommern nicht erlassen. Ihrem Wortlaut nach enthalten die — soweit ersichtlich, bezogen auf ihren Regelungsgehalt in hiesigen Gesetzgebungsverfahren nicht in öffentlich zugänglichen amtlichen Quellen erläuterten — Übergangsvorschriften des GlüStV jedoch keine Freistellung vom förmlichen Erlaubniserfordernis für Genehmigungsinhaber nach § 33i GewO, sondern lediglich eine Fiktion materiellrechtlicher Gesetzeskonformität. Hiernach fehlt es der Antragstellerin an der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis, da deren Notwendigkeit sogleich mit dem Inkrafttreten des neuen § 11 GlüStVAG M-V am 1. Juli 2012 angeordnet wurde.

34

Indessen mag man die genannte „Beachtlichkeits“-Regelung des GlüStVAG M-V, wie die in etwa gleich lautenden Regelungen in Bayern nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und in § 18 Satz 2 des entsprechenden nordrhein-westfälischen Gesetzes, auch dergestalt zu verstehen haben, dass — etwa im Interesse der Vermeidung von Bürokratiekosten — Genehmigungsinhaber nach § 33i GewO für einen der in § 29 Abs. 4 GlüStV genannten Zeiträume von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht formell freigestellt wurden bzw. werden und ihnen eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ermöglicht wurde bzw. wird (vgl. das Begründungs-Zitat aus der bayerischen Landtags-Drucksache 16/11995, S. 32, im Urteil des VG Augsburg vom 31. Oktober 2013 – Au 5 K 13.604, Au 5 K Au 5 K 13.605 –, juris Rdnr. 45). Auch dies hülfe der Antragstellerin jedoch nicht.

35

Denn sie verfügte und verfügt zur Zeit der angegriffenen Untersagungsverfügung und auch gegenwärtig bezogen auf die Räumlichkeiten in der E- Straße x in C-Stadt gleichfalls nicht über eine Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 33i GewO. Dem Antragsgegner ist in seiner Wertung zu folgen, dass die ihr im Jahr 2010 erteilte derartige Betriebsgenehmigung infolge Nichtausübung des ihr dort erlaubten Betriebs für den Zeitraum von (mehr als) einem Jahr nach § 49 Abs. 2 GewO erlosch. Zutreffend weisen zwar beide Beteiligten einander darauf hin, dass weder Gewerbean- noch -abmeldungen, auch soweit sie unterblieben bzw. von Amts wegen veranlasst wurden, bei der Würdigung der Sachlage allein ausschlaggebende oder gar konstitutive Bedeutung haben, ferner, dass dies auch für die Zahlung von Vergnügungssteuern und die Eigenschaft als Mieterin der Betriebsräumlichkeiten gilt. Ebenfalls zutreffend geht der Antragsgegner jedoch davon aus, dass aus dem Gesamtbild der ihm bekannten Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu schließen ist, dass die Antragstellerin das „Automatencasino F.“ in der E-Straße x in C-Stadt von August 2011 bis September 2012, jeweils einschließlich, nicht betrieb, weil dies ausschließlich die Fa. B. tat. Auch für die Kammer stellt sich eine Betriebsaufgabe der Antragstellerin Ende Juli 2011 für alle ihre C-Städter Standorte als nachvollziehbar motiviert dar, weil gerade Anfang Juli 2011 das Ministerium für Inneres und Sport wegen der u. a. in den drei C-Städter Spielhallen ohne Konzession betriebenen Sportwettenvermittlung gegen sie eine Unterlassungsverfügung erlassen und Strafanzeige erstattet hatte. Bei der jetzt für die Antragstellerin reklamierten Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit spielte übergangsweise die personell mit ihr verbundene Fa. H. eine Rolle (etwa bei der verzögerten Abmeldung der G.er Spielhallen und der Anforderung von Genehmigungsformularen), was den Eindruck eines vorübergehenden Totalrückzugs der Antragstellerin aus C-Stadt stärkt. Inwieweit Vereinbarungen der Antragstellerin mit der jedenfalls anfangs ersichtlich mit ihrem Willen in der E-Straße x wirtschaftenden Fa. B. vorläufig waren oder einem Wandel unterlagen, braucht nicht näher erforscht zu werden. Eindeutig ist, dass sich die Fa. B. schon dadurch als Betreiberin der ihr überlassenen Spielhalle betätigte, dass sie — nach Schaffung der seinerzeit hierfür nur notwendigen gewerberechtlichen Voraussetzungen — im eigenen Namen sämtliche in der Betriebsstätte vorhandenen Geldspielgeräte beschaffte und aufstellen ließ sowie Personal beschäftigte und Versorgungsverträge abschloss; auch sonst betrieb sie nach den unwidersprochenen Darstellungen ihres früheren Geschäftsführers die Spielhalle auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Antragstellerin hält diesem Befund nämlich nur ihre Rüge einer angeblichen Eigenmächtigkeit der Fa. B. entgegen, ohne diese irgendwie zu substantiieren.

36

Das Erlöschen der Betriebsgenehmigung nach § 33i GewO bereits Ende Juli 2012 ist hiernach allein Folge des Zeitablaufs, da die Antragstellerin es auch nicht einmal unternahm, beim Antragsgegner eine Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO (s. hierzu etwa den Beschluss des VG Stuttgart vom 9. Januar 2014 – 4 K 4801/13 –, Gewerbearchiv – GewArch – 2014, S. 254 f.) zu erwirken. Denn mit der fehlenden Betriebsausübung durch die Genehmigungsinhaberin ist die für die Betriebsgenehmigung essentielle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 – 6 C 8.05 –, GewArch 2006, S. 123 [124 m. w. Nachw.]) Verbindung unterbrochen, die zwischen den beiden Bezugsgrößen Person des Gewerbetreibenden und Räumlichkeiten für die (ihr) genehmigte Gewerbeausübung bestand (vgl. den Beschluss des VG Hamburg vom 10. September 2013 – 4 E 2577/13 –, juris Rdnr. 26 f. m. w. Nachw.).

37

Die Kammer folgt u. a. deswegen nicht, jedenfalls nicht im Sinne der Antragstellerin, der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – NdsOVG – (Beschluss vom 8. November 2013 – 7 ME 82/13 –, GewArch 2014, S. 30 f., in Anknüpfung an Odenthal, GewArch 2012, 345 [348 f.]; zustimmend VG Halle, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 4 B 334/13 –, juris Rdnr. 14), wonach diese Übergangsregelung, u. a. weil sie sich ohne die Erwähnung von Betreibern auf „bestehende Spielhallen“ bezieht, allein objekt- und nicht betreiberbezogen zu verstehen sei. Mit dem Antragsgegner hält sie die abweichende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 8. April 2014 – 1 M 21/14 –, juris Rdnr. 3 – 9; s. auch den Beschluss des VG des Saarlandes vom 27. November 2013 – 1 L 1292/13 –, juris Rdnr. 6) für überzeugender, wonach die Beendigungstatbestände, die für die notwendigen gewerberechtlichen Genehmigungen nach § 33i GewO gesetzlich vorgesehen sind, unberührt bleiben. Denn zutreffend ist darauf abzustellen, dass den Vertragschließenden des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der die gegenwärtige Fassung des GlüStV beinhaltete, im Interesse des Fortbestehens glücksspielrechtlicher Marktrestriktionen daran gelegen ist, das europa- und verfassungsrechtliche Gebot kohärenten Einschreitens gegen die Spielsucht durch zügige Bekämpfung auch der besonders gefährlichen Suchtquelle Automatengewinnspiel zu erfüllen (vgl. den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 – 3 B 418/13 –, juris Rdnr. 6); dies soll durch eine spürbare Verringerung der Gelegenheiten zu diesem, v. a. in Spielhallen, geschehen; Regelungsinstrumente hierfür sind die Beschränkung der Geltungsdauer bestehender Erlaubnisse und die Erschwerung bzw. der Ausschluss der Neuerteilung. Nur in möglichst beschränktem Umfang kann vor diesem Hintergrund dem gegenläufigen „Bestands- und Vertrauensschutzinteresse der Betreiber […] mit den (verfassungsrechtlich geprüften) Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen (§ 29 Abs. 4 [GlüStV]) angemessen Rechnung getragen“ werden (so die — einzige — offizielle Begründung zu dieser Regelung in Landtags-Drucksache 6/552, S. 4). Daher konnten zwar zur Vermeidung von Härten für die gewerblich tätigen Spielhallenbetreiber für die Dauer der „Schonfristen“ die durch den GlüStV oder auf seiner Grundlage neu eingeführten objektbezogenen Betriebsvoraussetzungen, aber nicht allgemein auch die Rechtsfolgen der insbesondere personenbezogenen Beendigungstatbestände, die für die gewerberechtlichen Genehmigungen nach § 33i GewO gesetzlich vorgesehen sind, ausgesetzt werden (so auch Odenthal, a. a. O. S. 348 f., der im Übrigen die Objektbezogenheit des Bestandsschutzes nach der Übergangsvorschrift rein „materiell“ dahingehend versteht, dass bei einem Betreiberwechsel eine Neukonzessionierung erforderlich ist, bei der durchaus deren persönliche und sachliche Voraussetzungen und lediglich noch nicht die Voraussetzungen im Sinne von §§ 24 f. GlüStV zu prüfen sind, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt eine Genehmigung nach § 33i GewO vorlag). Die vom NdsOVG für seine Auslegung des § 29 Abs. 4 GlüStV angeführten Gründe hält die Kammer demgegenüber für weniger tragfähig; dies trifft für die Argumentation mit dem problematischen Wortlaut der Regelung (so auch Odenthal, a. a. O. S. 349) und im niedersächsischen Zustimmungsgesetzgebungsverfahren gegebener amtlicher Begründungen ebenso zu wie für die angeführte Bevorzugung juristischer Personen bei einer „betreiberbezogenen Ausgestaltung des Bestandsschutzes“; denn die im Vergleich zu natürlichen Personen größere Flexibilität juristischer Personen bei der Erwirkung und Ausnutzung von Genehmigungen ist kein Spezifikum des Bestandsschutzes, sondern allgemein der genehmigungsbedürftigen Gewerbstätigkeit, und erscheint daher nicht gleichheitswidrig. Das in dem vom NdsOVG zitierten Aufsatz (Odenthal, a. a. O. S. 348) noch angeführte objektbezogene Verständnis der Übergangsregelung zur 1985 erfolgten Änderung der Spielverordnung kann für die Auslegung der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV schon wegen des sehr unterschiedlichen Wortlauts kaum maßgeblich sein. Überdies betraf die Entscheidung des NdsOVG einen ordnungsgemäß konzessionierten Betreiberwechsel vor Inkrafttreten des neu gefassten GlüStV und insoweit die Frage des (auch für spätere Betreiberwechsel) anwendbaren „Schonfristregimes“ nach Satz 2 und 4 oder nach Satz 3 des § 29 Abs. 4 GlüStV, nicht aber die des Fortbestehens nicht ausgenutzter Betriebsgenehmigungen.

38

Auch bei Annahme der grundsätzlichen glücksspielrechtlichen Genehmigungsfreiheit eines ursprünglich nach § 33i GewO genehmigten Spielhallenbetriebs nach der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV kann so der Antragstellerin nicht der Umstand zugute kommen, dass ihr selbst sowie der Fa. B. jeweils vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle erteilt wurde und dass diese bei Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 noch (durch die Fa. B. formell rechtmäßig betrieben) bestand. Wie die Übergangsregelung nicht das Erlöschen der Betriebsgenehmigung der Antragstellerin nach § 33i GewO gemäß § 49 Abs. 2 GewO mit Ablauf des Juli 2012 verhinderte, stand sie auch nicht dem Erlöschen der Genehmigung der Fa. B. mit Ablauf des September 2013 entgegen, nachdem auch durch diese letztgenannte Betreiberin mit Ablauf des September 2012 der Betrieb aufgegeben worden war. Ein Bedarf für eine gesetzliche Prolongierung der Geltungsdauer abweichend von § 49 Abs. 2 GewO ist nicht erkennbar. Zwar ist das vorübergehende gleichzeitige Bestehen mehrerer Betriebsgenehmigungen für dieselbe Betriebsstätte rechtlich zulässig; die Übergangsregelung bezweckt jedoch ersichtlich nur, die Fortsetzung einer bisherigen formell und materiell legalen Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes – OVGSaar – vom 20. August 2013 – 3 B 387/13 –, juris Rdnr. 15 ff.), wofür es nicht der Hemmung des Auslaufens eines nicht genutzten Erlaubnisstatus bedarf, geschweige denn seines Wiederauflebens (wie es konsequenterweise mit der Antragstellerin sogar für deren bis 2010 tätigen Betriebsvorgänger zu fordern wäre).

39

Der Antragsgegner dürfte auch seine Maßnahme, die er gemäß der ihm hiernach gesetzlich erteilten Ermächtigung gegenüber der Antragstellerin ergriff, am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientiert und dabei sein Ermessen pflichtgemäß und beanstandungsfrei ausgeübt haben.

40

Das mit der Verfügung ausgesprochene Verbot, die Spielhalle („Automatencasino“) in dem Geschäftslokal E-Straße x in C-Stadt zu betreiben, erscheint als die angemessene Umsetzung des in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kodifizierten Verbots im Einzelfall. Die Antragstellerin hatte ihm als der zuständigen Ordnungsbehörde mit ihren beharrlichen Verstößen gegen das Verbot eines die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels darstellenden Spielhallenbetriebs ohne Genehmigung Anlass gegeben, dieses ihr gegenüber vollstreckbar zu konkretisieren. Ein „milderes Mittel“ oder eine für den Antragsgegner naheliegende sinnvolle andere Herangehensweise sind nicht ersichtlich; er beschränkte seine Untersagungsverfügung auch lediglich auf das Gebäude, in dem er zuletzt Verstöße der Antragstellerin festgestellt hatte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Maßnahme nicht auch einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne gerecht würde, was die Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte unternehmerische Belange der Antragstellerin angeht sowie auf deren Fähigkeit, im Rahmen rechtmäßig eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe wirtschaftlich zu disponieren.

41

Nachvollziehbar und ohne erkennbaren Rechtsverstoß übte der Antragsgegner ausweislich der Begründung seiner Verfügung auch das ihm eröffnete Ermessen aus. Die von der Antragstellerin angeführten nordrhein-westfälischen oder bayerischen Anwendungshinweise zu § 29 Abs. 4 GlüStV binden den Antragsgegner nicht, ähnliche Direktiven an die hiesigen Glücksspielbehörden sind der Kammer nicht bekannt.

42

Mit zutreffendem Ergebnis prüfte und bewertete der Antragsgegner insbesondere, dass sich seine Untersagungsverfügung nicht gegen eine nur formell illegale, materiell aber genehmigungsfähige gewerbliche Tätigkeit richtete. Denn die untersagte Glücksspieltätigkeit der Antragstellerin in deren verbliebener C-Städter Zweigniederlassung erscheint als gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 GlüStVAG M-V nicht genehmigungsfähig. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, verstößt sie gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V. Nach dieser Vorschrift ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie einzuhalten. Dies ist bei dem Geschäftslokal E-Straße x in C-Stadt ausgeschlossen, weil, wie der Antragsgegner zutreffend feststellt, mit 150 m Entfernung bereits weitaus näher dazu, in der E-Straße y, eine Spielhalle (der „I. Spiel Salon“) besteht. Die Kammer hat, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Regelung, insbesondere auch bei ihrer Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Ordnung der Kompetenzen von Bund und Ländern und im Hinblick auf das bei der Ausgestaltung grundrechtlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu beachtende Übermaßverbot (ebenso, jeweils mit überzeugender Argumentation, etwa die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 – Vf. 10-, 11-, 12-, 14- und 19-VII-12 –, NVwZ 2014, S. 141 [142], und die Beschlüsse des OVGSaar vom 10. Februar 2014 – 1 B 476/13 –, juris Rdnr. 10 ff., sowie des VG Oldenburg vom 3. September 2013 – 12 B 5333/13 und 12 B 5412 B 5441/13 –, juris Rdnr. 20 ff. bzw. 23 ff.); angesichts des unspezifischen Vorbringen der Antragstellerin bedarf es vorliegend insoweit keiner weiteren Ausführungen der Kammer.

43

Selbst wenn man annähme, dass für die Betriebsstätte E-Straße x noch ein gesetzlicher Dispens von betriebsstättenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen wie dem Mindestabstandsgebot (§ 25 Abs. 1 GlüStV) nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV wirkt und somit künftig eine Härtefallausnahme nach § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Betracht zu ziehen sein könnte, dürfte die Nutzbarmachung zugunsten der Antragstellerin an deren vom Antragsgegner in seiner Verfügung auch angesprochener Unzuverlässigkeit scheitern (s. auch § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V); denn tatsächlich meinte die Antragstellerin offenbar, sich im Hinblick auf das vom GlüStV eingeführte neue Spielhallenrecht unter Verstoß gegen die gesetzlichen Gewerbean- und -abmeldungspflichten ihre Befugnis zum Spielhallenbetrieb ohne Genehmigung jedenfalls bis 2017 zu sichern. Dies steht auch ihrem zuletzt geltend gemachten Rechtsanspruch auf eine Betriebsgenehmigung nach § 33i GewO entgegen.

44

Nach Allem muss es, wie gesagt, bei der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der unter Punkt 1. der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Untersagung bleiben.

45

Begründet ist der Eilantrag dagegen hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Tenorpunkt 2. im Bescheid vom 2. Dezember 2013. Diese teilt, weil gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – mit ihr verbunden, das Schicksal der nach Vorstehendem weiter vollziehbaren Grundverfügung (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 – 3 M 224/13 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 – 3 O 106/07 –, juris Rdnr. 3) und ist sonst (so noch der Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]) nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V sofort vollziehbar.

46

Die Kammer ändert dies durch antragsgemäße Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit, nämlich in Gestalt einer die Beschwer beseitigenden Aufhebung oder Änderung der Zwangsgeldandrohung, aus Rechtsgründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Beschwer besteht darin, dass schon nicht hinreichend erkennbar ist, welche Verhaltensweise der Antragstellerin mit einer Zwangsgeldfestsetzung sanktioniert würde. Denn die von ihr zu unterlassenden Handlungen sind in der Zwangsgeldandrohung nicht klar erkennbar, wie es die besondere Formenstrenge des Vollstreckungsrechts und die Warn- und Begrenzungsfunktion der gesetzlich vorgeschriebenen Androhung von Zwangsmitteln (s. § 87 SOG M-V) erfordern. Daher genügt es nicht, dass die Zwangsgeldandrohung durch ihren Hinweis auf Tenorpunkt 1. und anhand der diesen aufgreifenden Begründung des angegriffenen Bescheids in dem Sinne auslegbar sein mag, dass ein Zwangsgeld für den Fall des Betreibens der Spielhalle entgegen der erfolgten Untersagung angedroht worden sein soll. Dies allein dem Bescheid in der von ihr vorgelegten Fassung (über den Zugang einer Reinschrift enthalten die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge keinen Aufschluss) entnehmen zu müssen, ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Es mag dahinstehen, ob die Bestimmtheit der Androhung auch darunter leidet, dass sie nach ihrem missverständlichen Wortlaut womöglich nur bei einem Verstoß der Antragstellerin erst ausgesprochen sein soll („Falls … nicht nachkommt, drohen wir hiermit … an“), ferner, ob es noch ermessensgerecht sein kann, wenn im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vom Setzen einer auch nur kurzen Ausführungsfrist für die Schließung des Spielhallenbetriebs abgesehen wurde, obwohl die Antragstellerin, selbst nicht vor Ort ansässig, beim Bescheidszugang durch einen auswärtigen Rechtsanwalt vertreten wurde.

47

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

48

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes; sie berücksichtigt insbesondere die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.


Tenor

Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 wiederherzustellen (Untersagungsverfügung und Gebot der Gewerbeabmeldung) bzw. anzuordnen (Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung), ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und VwGO, § 20 AGVwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zugunsten des Antragstellers aus, da sich die angefochtene Entscheidung bereits aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2

Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 24. Juli 2013 ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der streitigen Untersagungsverfügung sachlich nicht zuständig ist.

3

Zwar ist die Antragsgegnerin für den Erlass von Untersagungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO), auf den sie sich gestützt hat, zuständig. Diese Ermächtigungsgrundlage greift vorliegend jedoch nicht. Gemäß der genannten Vorschrift kann die Fortsetzung eines Gewerbebetriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn das Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Antragsgegnerin stellt dabei darauf ab, dass der Antragsteller nicht über die gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Erlaubnis verfügt. Bei der glücksspielsrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV handelt es sich allerdings nicht um eine Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 2 GewO (noch offengelassen im Beschluss der Kammer vom 6. August 2013 – 6 L 762/13.MZ –, s. dazu auch unten). Denn die glücksspielrechtliche Erlaubnis hat eine ganz andere Stoßrichtung (Suchtbekämpfung) wie gewerberechtliche Erlaubnisse – auch im weiteren Sinne –, bei denen es um den Gewerbebetrieb an sich (die wirtschaftliche Unternehmung) geht (vgl. zu alledem auch Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, § 15 Rn. 10 f.). Sicherlich einschlägig wäre § 15 Abs. 2 GewO, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO fehlen würde. Dies ist indessen gerade nicht der Fall. Der Antragsteller verfügt nach wie vor über die Erlaubnis nach § 33 i GewO, die ihm mit Bescheid vom 14. März 2012 – unbefristet – erteilt worden ist. Diese Erlaubnis ist auch nicht durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2012 erloschen. Entsprechende Erlöschenstatbestände sind nicht normiert. Normiert ist lediglich, dass eine zusätzliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich ist.

4

Soweit die Kammer es in einem vergleichbaren Fall (vgl. Beschluss vom 6. August 2013 - 6 L 762/13.MZ -) für möglich gehalten hat, die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 GewO gegen die Generalklausel nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) auszutauschen – und daher die Frage der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 GewO offenlassen konnte –, hält die Kammer daran im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Landesglückspielgesetz (LGlüG) nicht mehr fest. Die Eingriffsnorm des § 13 Abs. 2 LGlüG, wonach die zuständige Behörde zur Durchführung der Aufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen die geeigneten Maßnahmen gegenüber denjenigen Personen (u.a. Spielhallenbetreiber, vgl. Abs. 2 Satz 2 Nr. 4), die gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages oder des Landesglücksspielgesetzes verstoßen oder an einem solchen Verstoß mitwirken, zu treffen hat, ist die hier einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle wegen fehlender glücksspielrechtlicher Erlaubnis. Sie ist gegenüber der Generalklausel des POG spezieller und verdrängt diese daher. Dass gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV die im Staatsvertrag enthaltene glücksspielrechtliche Aufsichtsnorm auf Spielhallen nicht anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des Landes, in Ausführung des Staatsvertrags (§ 28 GlüStV) eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch auf Spielhallen anwendbar ist.

5

Für Maßnahmen nach § 13 LGlüG ist die Antragsgegnerin jedoch nicht zuständig.

6

Die Zuständigkeiten nach dem Landesglücksspielgesetz sind in § 15 geregelt. Die Absätze 1 bis 3 begründen dabei spezielle Zuständigkeiten, während in Absatz 5 eine Auffangzuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion begründet wird. Vorliegend greift keine der speziellen Zuständigkeitsregelungen ein. Insbesondere ist § 15 Abs. 3 LGlüG nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist für die Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig. Zwar ist die Antragsgegnerin für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständig. Vorliegend geht es aber nicht um die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und auch nicht um eine damit zusammenhängende Entscheidung. Die Untersagung der Fortführung eines Betriebs einer Spielhalle wegen fehlender glücksspielrechtlicher Erlaubnis fällt nicht unter die „damit zusammenhängenden Entscheidungen“. Dies ergibt sich schon mit Blick auf die Absätze 1 und 2 des § 15 LGlüG. Auch dort werden Zuständigkeiten für die Erteilung von Erlaubnissen und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen begründet. Zusätzlich sind aber dort noch ausdrücklich die Aufsichtsmaßnahmen genannt („…und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen und Aufsichtsmaßnahmen…“). Dieser Zusatz fehlt in § 15 Abs. 3 LGlüG. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 3 LGlüG werden die „damit zusammenhängenden Entscheidungen“ dahingehend erläutert, dass die zuständige Behörde auch für einen nachträglichen Widerruf der Erlaubnis oder den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen zuständig ist (vgl. LT-Drs. 16/1179, S. 53). Auch dies verdeutlicht, dass mit den „damit zusammenhängenden Entscheidungen“ nicht eine Aufsichtsmaßnahme wie eine Untersagungsverfügung gemeint ist. Nach alledem bleibt es bei der Auffangzuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 15 Abs. 5 LGlüG.

7

Ist damit die Untersagungsverfügung mangels sachlicher Zuständigkeit der Antragsgegnerin rechtswidrig, so trifft dies auch auf die an die Untersagungsverfügung anknüpfenden Nebenentscheidungen wie die geforderte Gewerbeabmeldung, die Zwangsmittelandrohung und die Gebührenfestsetzung zu.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.