Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 09. März 2016 - 5 K 1467/15.MZ
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller im Falle der Einstellung von Beamten in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen des Erlasses der Stufenfestsetzungsbescheide mitzuteilen, welche Stufenfest-setzungen im Sinne des § 29 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetzes vorgenommen werden und von welchen Erwägungen sie sich dabei hat leiten lassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um den Informationsanspruch der Personalvertretung bei der Festlegung der Gehaltsstufen einzustellender Beamten.
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Der antragstellende Bezirkspersonalrat ... machte gegenüber der Beteiligten geltend, bei der Einstellung von Beamten stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Festsetzung von Besoldungsstufen nach § 29 ff. LBesG zu, jedenfalls aber ein Anspruch auf Information über die künftigen Stufeneinordnungen. Die Beteiligte lehnte ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung ab, aber auch – mit Blick auf die vom Ministerium der Finanzen zu der Besoldungseinordnung ergangenen Hinweise und die schützenswerten Rechte der betroffenen Beamten – ein Informationsrecht der Personalvertretung.
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Mit am 9. November 2015 erhobenen Antrag strebt der Antragsteller einer Klärung seines Informationsrechts an. Er ist der Auffassung, er habe einen Informations-anspruch bei der Erstfestsetzung der Besoldungsstufen neu eingestellter Beamter bereits aus § 69 Abs. 2 LPersVG, weil ihm die Aufgabe obliege, die Einhaltung zugunsten der Beschäftigten geltender Gesetze zu überwachen, und zwar in jedem Einzelfall der Rechtsanwendung, unabhängig von bestehenden allgemeinen Anwendungshinweisen der Dienststelle. Ein Informationsanspruch bestehe im Rahmen der allgemeinen Aufgaben unabhängig von der Annahme eines Mitbestimmungsrechts. Darüber hinaus unterliege die Stufenzuordnung aber auch der Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung eines Beamten nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG. Sinn und Zweck der Regelung verlange eine erweiterte Auslegung des Einstellungsbegriffs auf die mit der Einstellung eines Beamten zwangsläufig verbundenen Begleitentscheidungen, zu denen auch die Stufenzuordnung gehöre. Schon vor der ausdrücklichen Normierung des Tatbestands „Eingruppierung“ in vielen, wenn auch nicht allen Personalvertretungsgesetzen habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Eingruppierung als Element der Einstellung anzusehen sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihm im Falle der Einstellung von Beamten in den Landesdienst im Rahmen des Erlasses der Stufenfestsetzungsbescheide mitzuteilen, welche Stufenfestsetzungen im Sinne des § 29 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetzes vorgenommen werden und von welchen Erwägungen sie sich dabei hat leiten lassen.
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Die Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller habe keinen Informationsanspruch auf Mitteilung der jeweiligen Stufenfestsetzungen bei einzustellenden Beamten. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 29 ff. Landesbesoldungsgesetz seien durch die Hinweise des Ministeriums für Finanzen vom 18. Juni 2013 und in dem eigens für die Bezirkspersonalräte zusammengestellten Papier „Beschreibung und Bewertung von Tätigkeiten“ über die am häufigsten vorkommenden Fälle konkretisiert worden. Damit sei der Antragsteller ausreichend über die Praxis der Dienststelle bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen informiert, er könne daher bei Zweifeln im Einzelfall eine Überprüfung vornehmen. Seinem Wächteramt im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG könne er also umfassend nachkommen. Der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung nach § 79 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG erfasse weder nach Wortlaut noch Systematik die Einstufungsentscheidung betreffend den einzustellenden Beamten. Ein darüber hinaus gehender Informationsanspruch sei nicht erforderlich. Dieser scheide auch wegen der Schutzbedürftigkeit personalaktenrelevanter Daten aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
II.
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Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Die Beteiligte ist verpflichtet, dem Antragsteller im Falle der Einstellung von Beamten in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen des Erlasses der Stufenfestsetzungsbescheide mitzuteilen, welche Stufenfestsetzungen im Sinne des § 29 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetzes vorgenommen werden und von welchen Erwägungen sie sich dabei hat leiten lassen.
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Rechtsgrundlage für das verfolgte Begehren ist § 69 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, § 68 Abs. 1 LPersVG. Danach ist der Personalrat rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung besteht nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 6 P 5/11 –, BVerwGE 144, 156 und juris, Rn. 9 m.w.N.). Der Personalvertretung obliegt es nicht, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein und unabhängig von den ihr zugewiesenen Aufgaben zu überwachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2013 – 6 PB 8/13 –, PersV 2013, 277 und juris, Rn. 4 m.w.N.). Ihre Aufgaben erschöpfen sich aber auch nicht darin, den ihr zugestandenen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss in abgrenzbaren Zusammenhängen oder gar nur in Einzelfällen zur Geltung zu bringen. Sie hat als Kollektivorgan der Beschäftigten auch Sorge zu tragen, dass die gemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange aller Beschäftigten sowie der Gruppen und letztlich auch der einzelnen Beschäftigten untereinander nach Recht und Billigkeit gewahrt werden (zu Vorstehendem vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.4.1998 – 6 P 4/97 –, PersR 1998, 461 und juris, Rn. 36). Der Verpflichtung des Dienststellenleiters korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Personalrats. Der Informationsanspruch als solcher ist daher strikt aufgabengebunden und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 – 6 P 1/13 –, PersV 2014, 313 und juris Rn. 8 m.w.N.).
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Eine der Personalvertretung zugeordnete Aufgabe kann sich aus einem Mitbestimmungstatbestand ergeben. Ein solcher scheidet bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen nach dem § 29 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz bei Beamten aber insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Einstellung im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 2015 (5 P 13/14, juris) zu der entsprechenden bundesrechtlichen Mitbestimmungsnorm ausgeführt; die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Erwägungen an.
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Maßgebliche Aufgabe, auf welche der Antragsteller vorliegend sein Informationsbegehren stützen kann, ist jedoch diejenige nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 LPersVG. Danach hat der Personalrat darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe ist von der Darlegung eines besonderen Anlasses, namentlich einer zu besorgenden Rechtsverletzung unabhängig. Eine Überwachung verlangt ein von einem konkreten Anlass gerade losgelöstes vorbeugendes Tätigwerden. Dementsprechend soll die Personalvertretung in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 19.3. 2014 – 6 P 1/13 –, a.a.O. und juris, Rn. 9 m.w.N.). Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren muss der Antragsteller überprüfen können, ob das Landesbesoldungsgesetz mit den neu geregelten Erfahrungsstufen nach §§ 27 ff. des Gesetzes und die dazu im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 28. Juni 2013 (MinBl. 2013, 195) enthaltenen allgemeinen Hinweise bei der Festsetzung der Besoldung neu eingestellter Beamten eingehalten werden.
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Der danach dem Grunde nach bestehende Informationsanspruch muss hinsichtlich Umfang und Form dem Maßstab der Erforderlichkeit Rechnung tragen. Das ist hier der Fall.
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Das Informationsbegehren des Antragstellers ist seinem Umfang nach hinsichtlich der von ihm gewünschten Auskünfte – Mitteilung der Stufenfestsetzungen mit Ergebniserläuterungen bei neu einzustellenden Beamten – erforderlich, um die Einhaltung des Landesbesoldungsgesetzes nebst ministeriellen allgemeinen Hinweisen bei deren Anwendung in der Praxis zu überprüfen.
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Auch die Form der Informationsgewährung genügt dem Erforderlichkeitsgrundsatz. Der Antragsteller begehrt die Mitteilung der Stufenfestsetzungen und ihre Erläuterung. Angesichts der Zahl der jeweils neu eingestellten Beamten und der Komplexität der Angaben in jedem Einzelfall ist die Schriftform der Übermittlung sachgerecht und angezeigt. Da der Antragsteller ausdrücklich nicht die Übermittlung der Stufenfestsetzungsbescheide in jedem Einzelfall verlangt, begegnet es unter dem Maßstab der Erforderlichkeit, aber auch unter Datenschutzgesichtspunkten keinen Bedenken, wenn die Informationen als Mitteilungen oder in Form von Listen zugänglich gemacht werden. Bei solchen Übermittlungen handelt es sich – wie auch sonst bei Lohn-/Gehaltslisten – nicht um Bestandteile der Personalakten, die „nur mit Zustimmung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden“ dürfen (§ 69 Abs. 3 Satz 4 LPersVG). Sie sind zwar hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit und Zugänglichkeit Personalakten vergleichbar. Diese Vergleichbarkeit geht allerdings nicht soweit, dass die Übermittlung an die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.4.1998 – 6 P 4/97 –, a.a.O. und juris, Rn. 33). Dies gilt im vorliegenden Verfahren auch deshalb, weil der Antragsteller – wie er in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – die Auskünfte ohne Namensnennung der betroffenen Beschäftigten beansprucht.
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Informationen unter Namensnennung sind stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verbunden. Deshalb ist über Informationen anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreicht. Gibt die anonymisierte Information dem Personalrat bereits Aufschluss darüber, dass die Dienststelle die im fraglichen Sachzusammenhang in Betracht zu ziehenden Regelwerke durchweg einhält, so beschränkt sich eine ergänzende Unterrichtung unter Namensnennung der betroffenen Beschäftigten auf diejenigen Einzelfälle, in denen ausnahmsweise eine Rechtsverletzung zu besorgen ist. Ein derartiges zweistufiges Verfahren reduziert die Zahl der personenbezogenen Daten erheblich, ohne dass die effiziente Kontrolle des Personalrats Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 – 6 P 1/13 –, a.a.O. und juris, Rn. 11, 13, 15, 24, 31 ff.).
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Im vorliegenden Fall bezieht sich die Überwachungsaufgabe des Antragstellers auf die Einhaltung von Vorschriften über die Gehaltsstufen neu eingestellter Beamter nach § 27 ff. Landesbesoldungsgesetz. Über die Einhaltung dieser Regelungen geben die anonymisierten und mit Erwägungen für eine bestimmte Einstufung versehenden Mitteilungen der Beteiligten ohne weiteres Aufschluss und lassen eine normative Prüfung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 – 6 P 1/13 –, a.a.O. zur Arbeitszeiterfassung). Soweit die Überprüfung der Angaben der Beteiligten Unstimmigkeiten zu erkennen geben, hat der Antragsteller auf einer zweiten Stufe Anspruch auf weitere Erläuterungen, welche auch zur Aufdeckung der Identität des betroffenen Beschäftigten führen können, wenn anders eine Klärung der Angelegenheit nicht möglich ist. Insoweit würde es sich um nachgelagerte Einzelfälle handeln, die vom Streitgegenstand nicht erfasst sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 – 6 P 1713 –, a.a.O. und juris, Rn. 37).
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Die geschilderte Verfahrensweise erlaubt dem Antragsteller eine Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben bei der Einstellung von Beamten. Dies kann auch zeitnah geschehen, denn er begehrt die Mitteilung der Informationen im Rahmen des Erlasses der Stufenfestsetzungen durch die Beklagte, ohne eine Vorlage der Festsetzungsbescheide selbst zu verlangen. Entgegen der Ansicht der Beteiligten wird durch den Informationsanspruch in der vom Antragsteller beanspruchten Ausgestaltung (mit anonymisierten Daten) auch kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung geschaffen, das gerade hinsichtlich der Eingruppierung neu eingestellter Beamter nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG – wie oben dargestellt – nicht besteht. Beide Rechte unterscheiden sich nach Inhalt und Form (vgl. nur § 74 LPersVG) grundlegend. Das ist auch mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand der Fall.
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Die begehrte Übermittlung der vollständigen Namensliste verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Vorlage der Liste unterliegt nicht dem Landesdatenschutzgesetz – LDSG –. Der Antragsteller ist nicht Dritter im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 LDSG. Vielmehr ist er als Teil der Dienststelle zugleich Teil der verantwortlichen Stelle nach § 3 Abs. 3 LDSG. Zudem sind die hier anzuwendenden Bestimmungen der § 69 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, § 68 Abs. 1 LPersVG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 LDSG den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vorgeht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 4.9.2012 – 6 P 5/11 –, a.a.O. und juris, Rn. 25 m.w.N.). Schließlich bestimmt § 71 Abs. 3 LPersVG ausdrücklich, dass auch dem Personalrat die Einhaltung der Bestimmungen des Landesdaten-schutzgesetzes obliegt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 31).
- 21
Der Mitteilung der Einstufungsergebnisse an den Antragsteller steht auch nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegen. Das Recht der betroffenen Beschäftigten auf Schutz ihrer persönlichen Daten überwiegt nicht die Schutzgüter, denen der Informationsanspruch des Personalrats dient. Es handelt sich bei (anonymisierten) Gehaltseinstufungsentscheidungen und deren Erläuterung nicht um sehr sensible Daten, zumal die Mitarbeiter im Rahmen der Neueinstellung ihre für die Einstufung relevanten Gesichtspunkte selbst der Dienststellenleitung mitgeteilt haben werden. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Übermittlung von Gesundheitsdaten im Rahmen der Überwachungsaufgabe der Personalvertretung nach § 84 Abs. 2 Satz 7, § 93 SGB IX unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als rechtlich zulässig beurteilt (BVerwG, Beschluss v. 4.9.2012 – 6 P 5/11 –, a.a.O. und juris, Rn. 32 ff.).
- 22
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.
(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.