Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2013 - 6 PB 8/13
Gericht
Gründe
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Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen der erstinstanzlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts keine Verletzung eines Unterrichtungsanspruchs des Antragstellers gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG darin gesehen hat, dass dieser über die Einstellung bestimmter leitender Bühnentechniker vom Beteiligten nicht vor ihrer Einstellung unter Vorlage der abzuschließenden Verträge unterrichtet worden ist. Eine solche Unterrichtungspflicht des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht unter Verweis darauf verneint, dass wegen § 82 Abs. 1 SächsPersVG kein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 SächsPersVG bestanden habe und folglich keine Aufgabe des Personalrats berührt gewesen sei. Dies wirft nach Auffassung des Antragstellers die rechtsgrundsätzliche Frage auf, "ob zum Informationsanspruch des Personalrats Informationen gehören, die es dem Personalrat erst ermöglichen, festzustellen, ob ein Mitbestimmungstatbestand vorliegt" (Beschwerdebegründung S. 4).
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2. Diese Frage ist nicht im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens klärungsbedürftig, da sie - soweit für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich - bereits als geklärt gelten kann:
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Zu den Aufgaben des Personalrats im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG zählt auch die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten. Die Informationen, die er hierfür benötigt, hat die Dienststelle ihm rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Unterliegen Maßnahmen der Dienststelle nicht der Beteiligung der Personalvertretung, darf die Dienststelle sie vornehmen, ohne vorab den Personalrat hierüber zu informieren. § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG begründet keinen umfassenden Unterrichtungsanspruch im Hinblick auf sämtliche Vorgänge in der Dienststelle. Der Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung ist nach dieser Vorschrift streng aufgabenakzessorisch ausgestaltet (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2010 - BVerwG 6 P 14.09 - Buchholz 251.92 § 71 PersVG LSA Nr. 2 Rn. 15 und vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 3 S. 8; stRspr).
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Ob Beteiligungstatbestände erfüllt sind, ist allerdings nicht stets auf Anhieb eindeutig zu beantworten. Die Beteiligungsrechte des Personalrats wären nicht hinreichend effektiv, wäre die Dienststelle in sämtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Zweifelsfällen der Pflicht ledig, dem Personalrat durch vorherige Unterrichtung die Möglichkeit zu verschaffen, sich durch Vornahme einer eigenen Prüfung selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob ein Beteiligungstatbestand eröffnet und hiermit eine Aufgabe der Personalvertretung berührt ist oder nicht. In der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Parallelvorschrift in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist dementsprechend anerkannt, dass, sofern den Umständen nach eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Beteiligungsrechts besteht, der Betriebsrat auch dann unterrichtet werden muss, wenn der Arbeitgeber selbst das Bestehen des Rechts im Ergebnis verneint; kommt ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht, besteht hingegen keine Unterrichtungspflicht (BAG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 ABR 81/08 - AP Nr. 72 zu § 80 BetrVG 1972 und vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 <295 f.>; stRspr). Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein abweichendes Rechtsverständnis im Rahmen des Personalvertretungsrechts gebieten könnten.
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Durch die Pflicht der Dienststelle zur Vorabunterrichtung des Personalrats bei Überschreiten der genannten Wahrscheinlichkeitsschwelle erhält der Personalrat Gelegenheit, seine unter Umständen abweichende Sicht der Dinge rechtzeitig, d.h. im Vorfeld einer Maßnahme diskursiv einzubringen. Insofern tritt ein Bezug zum Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Dienststelle zutage (§ 2 Abs. 1 SächsPersVG; in diesem Sinne auch BAG, Beschluss vom 15. Dezember 1998 a.a.O.). Die Unterrichtspflicht enthebt die Dienststelle nicht ihrer Auslegungs- und Subsumtionszuständigkeit, erweitert ihre hieraus folgende Verantwortung aber im Interesse eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens bei der personalvertretungsrechtlichen Rechtsanwendung in bestimmten schwierig oder unübersichtlich gelagerten Fällen. In Wahrnehmung dieser erweiterten Verantwortung hat sich die Dienststelle zu fragen, ob der Personalrat bei Kenntnis der Sachlage mit hinreichender Berechtigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als sie selbst gelangen könnte. Wann dies der Fall ist, kann auf einer abstrakten Ebene nicht beantwortet werden, sondern ist tatrichterlich anhand der jeweiligen Einzelumstände zu klären.
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3. Sollte die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob ein Unterrichtungsanspruch des Personalrats - jenseits rechtlicher oder tatsächlicher Zweifelsfälle - allgemein zur Überprüfung der Anwendung von Beteiligungsvorschriften durch die Dienststelle - selbst in objektiv eindeutig gelagerten Fällen - besteht, so würde diese Frage keine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, da sie auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung der üblichen Regeln juristischer Methodik ohne weiteres verneint werden kann.
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a. Die Konsequenzen einer dahingehenden Rechtsauffassung lassen sich anhand des vorliegenden Falls illustrieren. Die hier betroffenen Bühnentechniker fielen nach ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Funktion unter den persönlichen Geltungsbereich des Normalvertrags Bühne. Dies ergab sich - wie beide Vorinstanzen zu Recht angenommen haben - für einen von ihnen bereits aus seiner Anstellung als technischer Leiter Bühne (§ 1 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne) und für die beiden anderen aus ihrer Anstellung als Bühnen- bzw. Beleuchtungsmeister sowie der zusätzlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit, § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne (vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2003 - BVerwG 6 P 4.03 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 31 S. 54 f.). Da die Bühnentechniker keinen Antrag auf Beteiligung des Antragstellers gestellt hatten, stand somit - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei fest, dass ihre Einstellung gemäß § 82 Abs. 1 SächsPersVG nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterfiel. Eine Vorab-Unterrichtungspflicht der Dienststelle hätte dem Personalrat lediglich Gelegenheit verschafft, die rein abstrakte Möglichkeit auszuschließen, dass die Dienststelle - etwa durch absichtliches oder versehentliches Unterlassen der vertraglichen Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit - die Mitbestimmungsfreiheit der Einstellung zu Unrecht reklamiert hat. So verstanden würde die Unterrichtungspflicht nicht der partnerschaftlichen Bewältigung von Rechtsanwendungsproblemen dienen, sondern sich zu einem allgemeinen Instrument präventiver Kontrolle der Rechtmäßigkeit der personalvertretungsrechtlichen Rechtsanwendung durch die Dienststelle weiten.
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b. Ein solches Verständnis würde den durch § 73 SächsPersVG gezogenen Rahmen überschreiten:
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Die Möglichkeit, dass Maßnahmen der Dienststelle vorsätzlich oder fahrlässig Beteiligungsrechte des Personalrats verletzen, gewinnt einen Bezug zum Aufgabenkreis des Personalrats über dessen in § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG normierte Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden. Diese Kontrollaufgabe nimmt der Personalrat vorwiegend durch Nutzung von Beteiligungsrechten wahr. Würden diese ihrerseits verletzt, könnte er die Kontrollaufgabe zugunsten der Beschäftigten nicht vollumfänglich wahrnehmen. Im Lichte dessen wird man § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG bei weiter Auslegung auch eine Aufgabe des Personalrats entnehmen können, darüber zu wachen, dass seine eigenen Beteiligungsrechte nicht verletzt werden. Hieraus begründen sich Unterrichtungsansprüche im Sinne von § 73 Abs. 2 SächsPersVG dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für mögliche - drohende oder bereits eingetretene - Verletzungen von Beteiligungsrechten vorliegen. Ob der Personalrat auch dann, wenn er nicht über solche Anhaltspunkte verfügt, Unterrichtungsverlangen an die Dienststelle richten darf, um sich allgemein oder bezogen auf bestimmte Einzelfälle der Rechtmäßigkeit des dienststellenseitigen Verkehrs mit ihm zu vergewissern, bedarf anhand des vorliegenden Falls keiner Klärung. Jedenfalls hat er keinen Anspruch darauf, dass die Dienststelle ihn über Einzelmaßnahmen, die objektiv eindeutig nicht seiner Beteiligung unterfallen - d.h. bei denen im konkreten Fall keine Auslegungs- oder Subsumtionszweifel bestehen -, systematisch vorab und eigeninitiativ nur wegen der abstrakten Möglichkeit unterrichtet, dass bei Prüfung der Beteiligungspflichtigkeit einer Maßnahme durch die Dienststelle willentlich oder unwillentlich Fehler auftreten können. In dieser weiten Fassung wäre ein Informationsanspruch für die Dienststelle praktisch kaum handhabbar. Vor allem aber würde ihm die sachliche Rechtfertigung fehlen, da er - geradezu entgegen dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit in der Dienststelle - von der Vorstellung getragen wäre, die Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Dienststelle zur Einhaltung des Personalvertretungsrechts sei prinzipiell zweifelhaft und ihre personalvertretungsrechtliche Rechtsanwendung aus diesem Grund lückenloser, jeden Einzelschritt umfassender Kontrolle zu unterwerfen. Eine so weitgefasste Vorstellung lässt sich mit § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG ebenso wenig in Verbindung bringen wie etwa die Vorstellung, sämtliche Personalmaßnahmen der Dienststelle - unabhängig von ihrer Beteiligungspflichtigkeit - bedürften aufgrund von § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG einer präventiven Kontrolle seitens des Personalrats daraufhin, ob sie möglicherweise Beschäftigtenrechte verletzen. Im einen wie im anderen Fall würde der Personalrat in die Nähe eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststelle rücken, was er seiner Stellung und seinem Auftrag nach nicht ist (Beschluss vom 29. August 1990 a.a.O.).
Annotations
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
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darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.