Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 A 10587/13.OVG
Gericht
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. wird abgelehnt.
Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt in seinem Fall nicht vor.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Holzlagerplatzes im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass sich die Baugenehmigung als unbestimmt erweise und angesichts dieser Unbestimmtheit eine Verletzung solcher baurechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden könne, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Weder die ursprüngliche Genehmigung vom 22. Dezember 2010 noch die Ergänzungsbaugenehmigung vom 7. November 2011 enthielten hinreichende Festlegungen über den Umfang der genehmigten Nutzung. Auch unter Heranziehung der in der Ergänzungsbaugenehmigung in Bezug genommenen Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und der vom Beigeladenen erstellten Arbeitsbeschreibung lasse sich keine klare Festlegung hierzu entnehmen. Der Nutzungsumfang müsse aber so geregelt werden, dass keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Grundstück des Nachbarn einwirkten.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die angefochtene Baugenehmigung als rechtsfehlerhaft erweist und hierdurch Rechte der Klägerin verletzt werden. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Holzlagerplatzes vom 22. Dezember 2010 in Gestalt der Ergänzungsbaugenehmigung vom 7. November 2011 verstößt gegen das in § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG verankerte Bestimmtheitsgebot. Dies hat zur Folge, dass solche Nutzungen nicht auszuschließen sind, die zu einer Beeinträchtigung von Nachbarrechten führen können.
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In seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris, Rn. 44; OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2013 - 1 A 11021/12.OVG -, BauR 2013, 1425 und juris, Rn. 38; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 CS 09.221 -, juris, Rn. 20; Jeromin, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 3. Aufl. 2012, § 70 Rn. 39a).
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Die Unbestimmtheit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung betrifft insbesondere die von dem genehmigten Holzlager- und -verarbeitungsplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Der Baugenehmigung kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, durch hinreichend konkrete Festlegungen sicherzustellen, dass durch die Nutzung des genehmigten Vorhabens auf dem Grundstück der Klägerin keine unzumutbaren Lärmimmissionen entstehen. Insoweit kann sich die Klägerin auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seine Ausprägung gefunden hat.
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Was die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Klägerin angeht, so sind hierfür die Festsetzungen im Bebauungsplan „Im Bangert, 1. Änderung“ der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein maßgeblich, die für den betroffenen Bereich ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO vorsehen (vgl. zur Wirksamkeit dieses Bebauungsplans: OVG RP, Urteil vom 27. Juni 2012 - 8 C 10232/12.OVG -). Hiernach wäre die Klägerin durch das Vorhaben des Beigeladenen jedenfalls dann in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, wenn die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. b) TA-Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts nicht eingehalten würden.
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Für die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte bietet indessen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine Gewähr.
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So kann eine entsprechende unzumutbare Beeinträchtigung durch den genehmigten Holzlagerplatz nicht bereits von vornherein ausgeschlossen werden. Dem im Zivilrechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Sohn des Beigeladenen erstellten Lärmschutzgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K. M. lässt sich nämlich entnehmen, dass eine Einhaltung der genannten Richtwerte auf dem Grundstück der Klägerin nur dann gewährleistet ist, wenn auf einem im nördlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen festgelegten Arbeitsplatz „AP1“ die Zeitdauer des Zerteilens von Holzstämmen mit einer Motorkettensäge auf etwa 30 Minuten pro Tag beschränkt wird. Werde diese Tätigkeit auf dem im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks gelegenen Arbeitsplatz „AP2“ verrichtet, so könne diese Tätigkeit drei bis vier Stunden am Tag erfolgen. Hiernach ist aber die Einhaltung der Immissionsrichtwerte - abgesehen von der Zahl der eingesetzten Kettensägen - davon abhängig, in welchem Bereich des Grundstücks und über welche Zeiträume hinweg ein Zerteilen der Holzstämme mit Motorkettensägen erfolgt.
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Die angefochtene Baugenehmigung enthält keine hinreichende Konkretisierung der auf dem Grundstück zulässigen Arbeiten, mit denen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen würde. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 22. Dezember 2010 sieht hierzu überhaupt keine Vorkehrungen vor. Auch die Ergänzungsbaugenehmigung vom 7. November 2011 lässt keine hinreichenden Konkretisierungen erkennen. Soweit die Baugenehmigung auf eine vom Beigeladenen vorgelegte Arbeitsbeschreibung abstellt, handelt es sich um eine allgemeine Beschreibung der im Rahmen der genehmigten Nutzung zu erwartenden Arbeitsabläufe, die jedoch keine Konkretisierung im Hinblick auf die für eine Begrenzung der Lärmbeeinträchtigung maßgeblichen Kriterien enthält. Weder wird eine zeitliche Festlegung einzelner Arbeitsschritte erkennbar, noch erfolgt eine zahlenmäßige Festschreibung der eingesetzten Geräte. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, wie die einzelnen Arbeitsschritte auf dem Grundstück räumlich zugeordnet werden. Auch die unter Nr. 2 der Nebenbestimmungen zur Ergänzungs-Baugenehmigung in Bezug genommenen Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 15. März 2011 sowie - richtigerweise wohl - vom 9. Oktober 2009 lassen keine hinreichend bestimmte Umschreibung von betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen erkennen, die die im Falle der Klägerin maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.
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Mit der Stellungnahme vom 9. Oktober 2009 ging die Struktur- und Genehmigungsdirektion offensichtlich auf die Frage ein, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch die damalige tatsächliche Nutzung des Grundstücks vorlag. Dieser Stellungnahme lassen sich hingegen schon in zeitlicher Hinsicht keine normativen Vorgaben für die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung entnehmen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Nutzungsdauer hierdurch auf zwei Stunden begrenzt wäre. Dies gilt schon deshalb, weil die Behörde auch einen Einsatz der Kettensäge über vier Stunden am Tag und sogar von acht Stunden täglich als mit den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Gewerbegebiete vereinbar ansieht. Zudem enthält die Stellungnahme auch keine Festschreibung hinsichtlich des möglichen Standorts der Arbeiten mit der Kettensäge. Die Stellungnahme vom 15. März 2011 erläutert das Schreiben vom 9. Oktober 2009 und kommt zu dem Schluss, dass die Immissionsrichtwerte auch einzuhalten seien, wenn sich die Betriebsbedingungen verändert haben sollten. Insoweit lässt sich dieser Stellungnahme aber gerade keine hinreichend genaue Umschreibung der auf dem Grundstück des Beigeladenen zulässigen Nutzungen entnehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
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(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.