Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 14. Aug. 2013 - 3 K 1733/12.MZ
Gericht
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger betreibt in M. eine Kläranlage zur Reinigung von Mischwasser aus 24 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinden G., K. und M.. Er begehrt die Verrechnung bereits geleisteter Abwasserabgaben mit einem Zuschuss zu Investitionsaufwendungen für den erstmaligen Anschluss der Annexe Füllenweide mittels Pumpstation und Druckleitung an seine Kläranlage.
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In den Jahren 2002 bis 2004 schlossen die Verbandsgemeindewerke G. die zur Ortsgemeinde G. gehörende Annexe Füllenweide mittels Pumpstation und Druckleitung erstmalig an den Verbindungssammler und damit an die Kläranlage des Klägers an. Die Maßnahme wurde am 23. Juli 2004 in Betrieb genommen.
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Am 17. November 2004 gab der Kläger Verrechnungserklärungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2004 ab. In den Erklärungen bezifferte er die voraussichtlichen Kosten der Baumaßnahme mit 590.469,00 €.
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Mit Schreiben vom 6. Januar 2005 teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass wegen fehlender Identität zwischen Maßnahmenträger und Abgabeschuldner eine Verrechnung der Investitionskosten mit der Abwasserabgabe nicht in Betracht komme.
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In einer internen E-Mail vom 11. Mai 2005 wies der Beklagte auf die Möglichkeit der Verrechnung durch den Kläger für den Fall hin, dass dieser dem Maßnahmenträger einen Zuschuss zahlt.
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Zwischen dem Kläger und dem Beklagten fand am 23. Mai 2005 ein Gespräch statt, dessen Gegenstand u.a. die Möglichkeit der Verrechnung der hier in Rede stehenden Investitionen mit Abwasserabgaben war. Ausweislich eines seitens des Beklagten hierüber angefertigten Vermerks wurde bei diesem Gespräch über das Verfahren zur Verrechnung von Aufwendungen Dritter sowie über die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gesprochen.
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Im April 2006 fragte der Beklagte beim Kläger an, ob dieser zwischenzeitlich einen Baukostenzuschuss zu den von den Verbandsgemeindewerken G. getätigten Investitionen geleistet habe. Dies wurde verneint.
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Am 5. April 2011 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass den Verbandsgemeindewerken G. am 16. Februar 2011 ein Betrag in Höhe von 440.000,00 € als Baukostenzuschuss u.a. für die in Rede stehende Baumaßnahme überwiesen worden sei und bat um Bearbeitung der Verrechnungserklärungen vom November 2004.
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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Mai 2012 eine Verrechnung des Investitionskostenzuschusses für den erstmaligen Anschluss der Anwesen „B. Hof“ und „Haus L.“ in Z. an die Kläranlage M. mit der Schmutzwasserabgabe ab. Zur Begründung führte er aus, von einer wirksamen Verrechnungserklärung sei erst mit der Zuschusszahlung im Februar 2011 auszugehen. Da in diesem Zeitpunkt die Abwasserabgabe bereits gezahlt gewesen sei, komme nur eine Rückzahlungsanforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG in Betracht. Diese sei nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG nur bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr zu berücksichtigen, in welchem dem Maßnahmenträger die Aufwendungen entstanden seien. Eine wirksame Verrechnungserklärung erst im Februar 2011 sei verspätet.
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Mit seinem am 1. Juni 2012 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor: § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG stehe der Verrechnung nicht entgegen. Soweit in dieser Vorschrift von Aufwendungen die Rede sei, seien damit in Fällen der Nichtidentität von Maßnahmenträger und Abgabeschuldner diejenigen Aufwendungen gemeint, die der Abgabenpflichtige an den Maßnahmenträger – etwa in Gestalt eines verlorenen Baukostenzuschusses – geleistet habe. Da der Kläger den Zuschuss an die Verbandsgemeindewerke erst im Februar 2011 gezahlt habe, habe erst ab diesem Datum die Frist zu laufen begonnen. Eine vor Zuschussgewährung abgegebene Verrechnungserklärung werde zwar erst mit dem Zuschuss wirksam, sei aber kein rechtliches Nullum, denn sie zeige dem Abgabegläubiger, dass eine Verrechnungslage herbeigeführt werden solle, auch wenn die Verrechnungslage erst später entstehe. Es seien in einem solchen Sachverhalt zwei Zeitpunkte zu beachten: Zunächst müsse innerhalb der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG betreffend die Aufwendungen des Maßnahmenträgers eine Verrechnungserklärung erfolgt sein; nach Entstehen des Aufwandes beim Abgabenschuldner sei dann in der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG der Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Die Frist laufe somit zweimal. Dass eine in der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG abgegebene Verrechnungserklärung erst nach Zahlung des Baukostenzuschusses ihre Wirksamkeit als Rückforderungserklärung entfalte, sei unbedenklich. Vorliegend sei die Verrechnungserklärung innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Abwasseranlage erklärt worden. Sie sei lediglich mit Zahlung des Zuschusses im Februar 2011 wirksam geworden. Der Rückforderungsanspruch sei unstreitig auch innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen beim Kläger geltend gemacht worden.
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Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rückzahlung der Schmutzwasserabgabe für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 23. Juli 2004 sei zu Recht versagt worden. Zwar lägen die Verrechnungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG vor. Die Rückzahlung scheitere jedoch an § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG.
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Am 14. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG lägen vor, denn vor dem Anschluss der Annexe Füllenweide an die Kanalisation seien Abwassergruben mit Überläufen in den Vorfluter betrieben worden, die nach dem Anschluss an die Kläranlage hätten aufgegeben werden können. § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG stehe der Verrechnung nicht entgegen. In den Verrechnungserklärungen vom 17. November 2004 könne keine reine Absichtserklärung gesehen werden, einen Baukostenzuschuss zu leisten. Er habe verrechnen wollen, um die Abwasserabgabe zurückfordern zu können. Der Beklagte verkenne, dass der Sinn und Zweck von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG lediglich darin bestehe, den Abgabengläubiger davon zu schützen, eine bereits gezahlte und verplante Abwasserabgabe nach Ablauf der Zweijahresfrist zurückzahlen zu müssen, wenn er damit habe rechnen können, die vereinnahmte Abgabe endgültig behalten zu dürfen. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte jedoch gewusst, dass eine Verrechnungslage bestehe und der Kläger verrechnen wolle. Letztlich sei ihm jedenfalls Wiedereinsetzung in die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG zu gewähren, denn er sei ohne Verschulden gehindert gewesen, diese Frist einzuhalten. Der Beklagte habe ihn von einer rechtzeitigen Baukostenzuschussgewährung abgehalten. In dem Gespräch am 23. Mai 2005 habe ihm der Beklagte erklärt, unabhängig von einer Baukostenzuschussgewährung könne dem Verrechnungsantrag wegen der fehlenden Identität von Abgabeschuldner und Maßnahmenträger nicht entsprochen werden. Im Widerspruchsbescheid habe der Beklagte dann aber zu erkennen gegeben, dass die fehlende Identität nicht entgegenstehe. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf den Gesprächsvermerk vom 6. Juni 2005 darauf hinweise, ihm – dem Kläger – sei das Verfahren zur Verrechnung von Aufwendungen Dritter bekannt gewesen, sei dem entgegen zu halten, dass der Vermerk das Gespräch unrichtig wiedergebe. Vielmehr sei in dem Gespräch eine Zuschussgewährung als untauglich abgetan worden. Der Beklagte habe ihm auch keine Empfehlung gegeben, wie er vorgehen solle, um eine Verrechnung zu erreichen. Der Vermerk stelle keine öffentliche Urkunde dar. Jedenfalls in der Mitteilung über die Zuschussgewährung sei auch ein konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen. Bei der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Ungeachtet dessen wäre jedoch auch bei Vorliegen einer Ausschlussfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, da dem Versäumnis staatliches Fehlverhalten vorausgegangen sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 zu verurteilen, an ihn die geleistete Abwasserabgabe in Höhe von 341.357,00 € zurückzuzahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Im Zeitpunkt der Besprechung vom 23. Mai 2005 habe eine Vorgabe des zuständigen Ministeriums bestanden, nach der eine Verrechnung in Fällen fehlender Identität von Maßnahmenträger und Abgabeschuldner auch dann nicht möglich sei, wenn letzterer einen Zuschuss zu den Aufwendungen leiste. Auf diese Vorgaben des Ministeriums sei der Kläger in dem Gespräch hingewiesen worden. Man habe ihn aber ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen, einen Zuschuss an den Maßnahmenträger zu leisten und nach Ablehnung eines Verrechnungsantrags den Klageweg zu beschreiten. In diesem Zusammenhang sei der Kläger auch auf § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG hingewiesen worden. Keineswegs habe man ihn von der Gewährung eines Zuschusses abhalten wollen oder dies als ohnehin aussichtslos hingestellt. Dem Kläger sei vielmehr das Verfahren verdeutlicht worden. Bei dem Vermerk über das Gespräch vom 23. Mai 2005 handele es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO. Der Verrechnung stehe § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG entgegen. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass bei der Verrechnung von Aufwendungen Dritter zwei Verrechnungserklärungen abzugeben seien, die sich jeweils an der Zweijahresfrist zu orientieren hätten. Soweit in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG von Aufwendungen die Rede sei, seien im Falle der Verrechnung von Aufwendungen an einen Dritten die Aufwendungen des Dritten gemeint. Durch den Austausch des Verrechnenden solle es nicht zu einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage kommen. Sinn des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG sei es zu verhindern, dass durch Rückzahlungsansprüche für weit zurück liegende, abgeschlossene Haushaltsjahre nachträglich noch Belastungen entstünden. Letztlich habe der Kläger den Zuschuss auch innerhalb der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG leisten können. Ebenso wenig sei von einer „schwebenden Unwirksamkeit“ der Verrechnungserklärung bis zur Zuschussleistung auszugehen. § 10 Abs. 1 Satz 1 LAbwAG statuiere einen Zeitpunkt, ab dem eine Verrechnungserklärung wirksam abgegeben werden könne. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, da es sich bei § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG um eine Ausschlussfrist handele und behördliches Fehlverhalten nicht gegeben sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die auf Rückzahlung bereits geleisteter Abwasserabgaben gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. OVG RP, Urteile vom 25. April 2003 – 12 A 11670/02.OVG –, ZfW 2004, 250 = juris Rn. 15, und 28. Oktober 1998 – 12 A 10896/98.OVG –, juris Rn. 13) und auch ansonsten zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Abwasserabgaben. Er hat jedenfalls seinen Rückzahlungsanspruch außerhalb der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Landesabwasserabgabengesetzes – LAbwAG – und damit verspätet geltend gemacht mit der Folge, dass eine Rückzahlungsanforderung nicht mehr nachträglich zu berücksichtigen ist.
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Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes – AbwAG – können für den Fall, dass Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Gleiches gilt nach § 10 Abs. 4 AbwAG für Anlagen, die Abwasser vorhandener Einleitungen einer näher geregelten Abwasserbehandlungsanlage zuführen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG besteht ein der geschilderten Verrechnungsmöglichkeit entsprechender Rückzahlungsanspruch, wenn die Abwasserabgabe bereits gezahlt ist. Die geschilderten Alternativenbeschreiben zwei rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Ansprüche, die allerdings in übereinstimmenden Lebenssachverhalten wurzeln und deren Eingreifen bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen nur davon abhängen, ob der jeweilige Anspruch vor oder nach bereits erfolgter Entrichtung der Abwasserabgabe geltend gemacht wird (vgl. OVG RP, Urteile vom 28. Oktober 1998, a.a.O. juris Rn. 13, und vom 10. Juni 1998 – 12 A 10550/98.OVG –, ESRIA).
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Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann zunächst offenbleiben, ob der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch schon daran scheitert, dass es an einer unwiderruflichen Bestätigung der Verbandsgemeinde im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbwAG fehlt. Der Kläger kann eine Rückzahlung jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil er den Rückzahlungsanspruch nicht innerhalb des Zweijahreszeitraums des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG geltend gemacht hat (1) und ihm auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren ist (2).
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(1) Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG ist eine Rückzahlungsanforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr nachträglich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, nachträgliche Verrechnungen (Rückforderungen) mit bereits gezahlten Abwasserabgaben im Sinne einer abschließenden Regelung zeitlich zu begrenzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 1998, a.a.O.; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 7. August 2008 – 4 K 411/08.NW –, juris Rn. 20 unter Verweis auf die amtliche Gesetzesbegründung in LT-Drs 12/3087, S. 12). Hintergrund der Vorschrift ist, dass der Abgabengläubiger nicht zeitlich unbefristet einer nachträglichen Verrechnung ausgesetzt sein soll, sondern einen gesetzlich normierten Vertrauensschutz dahingehend genießt, nach Ablauf des Zweijahreszeitraums bereits gezahlte Abwasserabgaben behalten zu dürfen. Damit soll nicht zuletzt auch verhindert werden, dass zeitlich unbegrenzt nachträglich in bereits abgeschlossene Haushaltsjahre eingegriffen wird.
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Während die Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG in den Fällen der Identität von Maßnahmenträger und Abgabepflichtigen weniger Probleme bereitet, ist sie in den Fällen, in denen der Abgabenpflichtige Aufwendungen geltend macht, die er an einen Dritten zur Durchführung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbWAG geleistet hat, wie folgt anzuwenden: Für das Entstehen der Aufwendungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Dritte – vorliegend die Verbandsgemeindewerke G. als Maßnahmenträger – seinerseits seine Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG getätigt hat. Hierfür spricht maßgeblich, dass auch für den Dritten die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt entscheidend wäre, wenn er selbst mit den ihm entstandenen Aufwendungen eine Verrechnung mit einer Abwasserabgabenschuld vornehmen wollte. Die maßgebliche Rechtslage kann sich aber nicht dadurch ändern, dass ein anderer – hier: der Kläger – die Position des Dritten durch die Leistung eines Aufwendungsersatzes einnimmt. Die in diesem Vorgang liegende bloße Auswechslung des Verrechnenden lässt die maßgebliche Rechtslage unberührt. Hierfür spricht ferner die Überlegung, dass andernfalls der Verrechnungszeitpunkt durch eine möglichst späte Aufwendungserstattung gegenüber dem Dritten unabsehbar hinausgeschoben werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O. juris Rn. 14). Damit hätte es der Abgabenpflichtige in der Hand, beliebig lange nach Tätigung der Aufwendungen eine Verrechnungslage und damit einen Rückzahlungsanspruch zu begründen mit der Folge, dass nachträglich in längst abgeschlossene Haushaltsjahre eingegriffen müsste. Hingegen kommt es für das Bestehen einer Verrechnungslage – ohne die ein Rückzahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG nicht möglich wäre – auf den Zeitpunkt an, an dem der Abgabenpflichtige seine Leistungen an den Dritten getätigt hat (vgl. OVG RP, a.a.O. juris Rn. 14). Dies lässt sich auch der Ratio des § 10 Abs. 1 Satz 1 LAbwAG entnehmen, wonach der Abgabenpflichtige die Verrechnung (erst) erklären kann, sobald ihm Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG entstanden sind.
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Hieraus ergibt sich, dass nach der Konzeption von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG in den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbwAG – der auch die vorliegende Fallkonstellation umfasst – eine Rückerstattung bereits gezahlter Abwasserabgaben nur dann zulässig ist, wenn der Abgabenpflichtige bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem dem Dritten die Aufwendungen entstanden sind, seinerseits durch Zahlung etwa eines Baukostenzuschusses an den Dritten Aufwendungen tätigt. Nur diese Auslegung wird der Zielrichtung von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG gerecht, die nachträgliche Verrechnung mit bereits gezahlten Abwasserabgaben zeitlich zu begrenzen.
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Ausgehend von dem Vorgesagten fehlt es an den Voraussetzungen für eine Rückzahlung bereits gezahlter Abwasserabgaben durch den Kläger. Wie sich den Verwaltungsakten entnehmen lässt, haben die Verbandsgemeindewerke G. in den Jahren 2002 bis 2004 Aufwendungen für den Anschluss der Annexe Füllenweide an das Kanalnetz der Verbandsgemeinde und damit an die Abwasserbehandlungsanlage des Klägers erbracht. Damit hätte der Kläger bis spätestens 31. Dezember 2006 seinerseits Aufwendungen an den Maßnahmenträger tätigen müssen, damit diese im Rahmen eines Rückzahlungsanspruchs berücksichtigungsfähig wären. Er hat jedoch am erst 12. Februar 2011 mit der Überweisung des Baukostenzuschusses in Höhe von 440.000,00 € an die Verbandsgemeindewerke G. und damit lange nach Ablauf des in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG genannten Zeitraums die Voraussetzungen für eine Rückzahlung herbeigeführt mit der Folge, dass eine Rückzahlung bereits geleisteter Abwasserabgaben ausscheidet.
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Soweit demgegenüber der Kläger § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG dahingehend verstehen will, dass in Fällen, in denen der Abgabenpflichtige Aufwendungen an den Dritten zur Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen geleistet hat, einmal innerhalb der 2-Jahres-Frist betreffend die Aufwendungen des Maßnahmenträger eine Verrechnungserklärung und dann erneut in der 2-Jahres-Frist nach Entstehen des Aufwands beim Abgabepflichtigen dessen Rückforderungserklärung erfolgen müsse, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Gegen eine doppelte Anwendung der Frist spricht bereits der Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG, der nur eine Frist – und zwar nach Entstehen der Aufwendungen (beim Maßnahmenträger) – kennt. Hätte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbwAG ermöglichten Übernahme von Aufwendungen eines Dritten durch den Abgabepflichtigen einen zweifachen Fristenlauf zur Abwendung bringen wollen, hätte eine normative Klarstellung nahegelegen. Die Auslegung von § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG im Sinne der klägerischen Vorstellung würde Sinn und Zweck der Vorschrift in ihr Gegenteil verkehren. Die Anwendung zweier Fristenregelungen – nämlich auf das Entstehen der Aufwendungen beim Maßnahmenträger und das Entstehen des Rückforderungsanspruchs beim Abgabenpflichtigen – hätte zur Folge, dass eine Rückerstattung ohne zeitliche Begrenzung möglich wäre, denn der Abgabenpflichtige könnte sich nahezu unbegrenzt Zeit mit der Herbeiführung der Verrechnungslage lassen, ohne den Verlust des Rückzahlungsanspruchs befürchten zu müssen. Dies widerspricht der Intention des Gesetzes, die gerade die nachträgliche Verrechnung mit bereits gezahlten Abwasserabgaben zeitlich begrenzen will (vgl. LT-Drs 12/3087, a.a.O.). Der Kläger hat auch kein – aus Sicht des an einen Dritten leistenden Abgabenpflichtigen – relevantes Interesse benennen können, das eine zeitlich unbeschränkte Zuschusszahlung erforderlich machen oder gar gebieten könnte. Dieser Sicht kann der Kläger auch nicht unter Hinweis auf den Verrechnungsgegenstand (3 Jahre vor Inbetriebnahme der Anlage geschuldete Abgaben, § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) entgegentreten. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG legt lediglich fest, dass eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe möglich ist, die in den 3 Jahren vor Inbetriebnahme der Einrichtung entstanden ist.
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Auch der Einwand des Klägers, einem Ausschluss seines Rückforderungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG stehe die fehlende Schutzwürdigkeit des Beklagten entgegen, der aufgrund der am 17. November 2004 abgegebenen Verrechnungserklärungen von einer beabsichtigten Verrechnung bzw. Rückerstattung Kenntnis erlangt habe und sogar darauf hätte hinwirken müssen, die Verrechnungslage herbeizuführen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass es keine Verpflichtung der Behörde gibt, einen Antragsteller vor den Folgen zögerlichen oder nachlässigen Verhaltens zu bewahren (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25. Februar 1985 – VIII OE 30/82 –, NVwZ 1985, 915), führt allein die Abgabe einer „formalen“ Verrechnungserklärung ohne Bestehen einer Verrechnungslage nicht dazu, dass das Vertrauen des Abgabengläubigers auf das Behaltendürfen der Abwasserabgabe nach Verstreichen des in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG genannten Zeitraums entfällt. Die Abgabe einer „formalen“ Verrechnungserklärung ohne Bestehen einer Verrechnungslage stellt allenfalls eine bloße Absichtserklärung ohne jede weitere Rechtswirkung dar und sagt für sich genommen gar nichts darüber aus, ob überhaupt bzw. wann eine Verrechnungslage als Voraussetzung für einen Rückerstattungsanspruch geschaffen werden soll. Auch in dieser Fallkonstellation darf der Abgabengläubiger berechtigterweise darauf vertrauen, dass nach Ablauf der Frist in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG mit einem Rückerstattungsbegehren nicht mehr zu rechnen ist. Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger nicht dargetan, welches schutzwürdige Interesse denn auf seiner Seite bestanden hat, die Zuschusszahlung an den Maßnahmenträger über Jahre hinauszuzögern. Wenn es um die Betrachtung schutzwürdiger Interessen geht, darf diese nicht einseitig bleiben.
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(2) Der Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG gewährt werden. Diese scheidet ungeachtet des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen bereits deshalb aus, weil es sich bei der in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG geregelten Frist um eine Ausschlussfrist handelt, in die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (a). Ferner liegen auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in eine Ausschlussfrist in Betracht kommt, nicht vor (b).
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(a) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt vorliegen (Versäumung einer gesetzlichen Frist, durch verspätetes rechtsgeschäftliches Handeln Wahrung der Ausschlussfrist nach § 32 Abs. 3 VwVfG?), denn nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.Dies ist der Fall bei einer Ausschlussfrist, deren Versäumung zur Folge hat, dass der Betreffende seine materielle Rechtsposition verliert, auch wenn ihn insoweit kein Verschulden trifft(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 – 8 B 81/12 –, juris Rn. 12; Urteil vom 23. März 1996 – 7 C 28/95 –, BVerwGE 101, 39 = juris Rn. 13). So liegt es hier. Die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG stellt eine materielle Ausschlussfrist dar.
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Eine Ausschlussfrist liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits dem Interesse des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist “steht und fällt“, ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38/95 –, NJW 1997, 2966 = juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. März 2007 – 4 LC 16/05 –, DVBl. 2007, 703 = juris Rn. 24). Übertragen auf die in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG enthaltene Frist von zwei Jahren ist festzustellen, dass mit ihr der Zweck, die Möglichkeit einer Rückerstattung bereits gezahlter Abwasserabgaben zeitlich zu begrenzen, steht und fällt. Die Frist ist somit das zentrale Element der Regelung; von ihrer Einhaltung hängt ab, ob ein Rückzahlungsanspruch zu berücksichtigen ist oder nicht.
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Stellt § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG mithin eine Ausschlussfrist dar, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt (§ 32 Abs. 5 VwVfG). Ein solcher Ausschluss kann ausdrücklich oder in anderer Weise erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O. = juris Rn. 12; OVG NW, Urteil vom 30. November 1990 – 5 A 2561/88 –, NVwZ 1992, 183, 184). Im Hinblick auf die durch § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG statuierte zeitliche Beschränkung eines Rückzahlungsanspruchs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist ausschließen wollte.
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(b) Der Kläger kann sich auch nicht auf Umstände berufen, unter denen ausnahmsweise auch bei einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg auf ein behördliches Fehlverhalten des Beklagten berufen.
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Auch wenn bei Ausschlussfristen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in sehr engen Ausnahmefällen möglich, etwa in Fällen, in denen die Behörde zu einer Ausschlussfrist fehlerhaft eine Fristverlängerung gewährt hat, auf die der Betroffene vertraut hat oder wenn die Fristversäumung auf falscher Auskunft durch eine Behörde beruht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 31 Rn. 10 m.w.N.).Eine objektiv unrichtige rechtswidrige behördliche Belehrung, die eine Versäumung der Frist verursacht, ist als unabweisbarer Zufall und damit – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – als ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O. = juris Rn. 16). Allerdings gelten diese Ausnahmen nicht generell, sondern sind abhängig von der Funktion der jeweiligen Ausschlussfrist. Maßgebend ist mithin, dass der Antragsteller aufgrund des behördlichen Fehlverhaltens außerstande war, seine Rechte zu wahren, und zudem durch die Berücksichtigung des verspäteten Antrages der Zweck der Frist nicht verfehlt würde (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 10).
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Vorliegend fehlt es bereits an einem staatlichen Fehlverhalten. Soweit der Kläger ein solches Fehlverhalten damit begründet, der Beklagte habe ihn von der Leistung eines Baukostenzuschusses abgehalten, indem er anlässlich einer Besprechung vom 23. Mai 2005 ausgeführt habe, er müsse wegen fehlender Identität von Maßnahmenträger und Abgabepflichtigen einen Verrechnungsantrag auch dann ablehnen, wenn er – der Kläger – einen Baukostenzuschuss an den Maßnahmenträger leiste, vermag die Kammer hierhin kein Fehlverhalten des Beklagten – insbesondere nicht im Sinne von § 25 Abs. 1 und 2 VwVfG – erkennen, welches eine Ausnahme von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG rechtfertigen würde. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, bei dem Gespräch am 23. Mai 2005 habe er aufgrund einer damals bestehenden Vorgabe des Umweltministeriums auf die zwingende Erforderlichkeit der Identität von Maßnahmenträger und Abgabepflichtigen für eine Verrechnung hingewiesen, weshalb auch bei Zahlung eines Zuschusses an den Maßnahmenträger einem Verrechnungsantrag nicht stattgegeben werden könne. Er habe zugleich aber ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Zuschuss an den Maßnahmenträger zu zahlen und nach erfolgter Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten. Diese Darstellung hat der Kläger nicht bestritten; er hat sie vielmehr sogar bestätigt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Werksausschusses des Abwasserzweckverbandes M. P. am 30. Juni 2005). In Anbetracht dieser Sachlage beschloss der Werksausschuss des Klägers sogar die Einholung externen Rates beim Gemeinde- und Städtebund (vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Werksausschusses, a.a.O. S. 3). Angesichts dieser vom Kläger selbst zugestandenen Sachlage kann nicht davon die Rede sein, dass der Kläger aufgrund der Auskunft des Beklagten, einem Verrechnungsantrag auch im Falle der Zuschussgewährung nicht stattzugeben, in eine Lage versetzt wurde, die ihn außerstande gesetzt hat, sein Begehren rechtlich weiter zu verfolgen. Der Beklagte zeigte dem Kläger ungeachtet seiner geäußerten Rechtsansicht mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Weg auf, um sein Verrechnungsbegehren verfolgen zu können. Insoweit lag es alleine in der freien Entscheidung des Klägers, dies aufzugreifen, um gegebenenfalls gerichtlich klären zu lassen, ob die vom Beklagten vertretene Auffassung rechtlich zutreffend ist oder nicht. Dass die Konsultation des Gemeinde- und Städtebundes durch den Kläger letztlich erfolglos blieb, ändert nichts daran, dass dieser letztlich eigenverantwortlich die Entscheidung treffen konnte, wie er mit der rechtlichen Situation umgeht. Vor diesem Hintergrund war auch eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen nicht veranlasst, so dass der hierauf gerichtete Beweisantrag abgelehnt werden konnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. August 2013
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Der Streitwert wird auf 341.357,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
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Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.