Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Aug. 2016 - 8 A 2/16
Gericht
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit des Abwasserabgabenbescheides vom 7.7.2014 zum Veranlagungsjahr 2010. Der Beklagte hatte es darin abgelehnt, Investitionskosten des Rechtsvorgängers des Beigeladenen in Abwasserbehandlungsanlagen und Zuführungsanlagen zur Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwasserabgabe der Klägerin zu verrechnen und so die Abwasserabgabe zu reduzieren.
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Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein in der Rechtsform einer GmbH auftretendes privates Unternehmen, das Dienstleistungen der Abwasserentsorgung, insbesondere der Betriebsführung öffentlicher Abwassereinrichtungen, erbringt.
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Der Beigeladene ist ein Trink- und Abwasserzweckverband. Er ist mit Wirkung zum 1.1.2015 Rechtsnachfolger des Wasser- und Abwasser-Zweckverband ...geworden. Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband ...war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der – nach Angaben der Klägerin – gegründet worden war, um bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die nach der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden gehörten. Seine Mitgliedsgemeinden hatten dem Wasser- und Abwasser-Zweckverband ...die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen.
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Der Wasser- und Abwasserzweckverband …. schloss mit der Klägerin bezüglich der Kläranlage "A-Stadt" einen Betreibervertrag vom 19.10.1998 nebst 6 Nachträgen ab. Darin verpflichtete sich die Klägerin u.a. die Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere die Verbandskläranlage für das Entsorgungsgebiet A-Stadt, zu betreiben. Im Rahmen der Abwasserbeseitigung leitet die Klägerin Abwasser in die B… ein.
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Die Abwasserabgabe wurde – zumindest unstreitig – bis zum 22.12.2009 gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband ...festgesetzt und von diesem geleistet. In den Jahren 2011 und 2013 reichte der Wasser- und Abwasserzweckverband … bei der Beklagten Verrechnungserklärungen über ihm entstandene Aufwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Abwasserbehandlungsanlagen ein, um die Abgabenlast zu reduzieren. Im Einzelnen handelte es sich um die Verrechnungserklärungen vom
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- 23.3.2011 über die Baumaßnahme "Kanalnetz E… – Resterschließung" mit Anlagen. Die Inbetriebnahme (Abnahmedatum) ist auf den 2.11.2010 datiert.
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- 23.3.2011 über die Baumaßnahme "Bau Schmutzwasserkanal …" mit Anlagen. Die Maßnahme soll im Zeitraum vom 25.3.2010 bis zum 31.5.2010 realisiert worden sein. Die tatsächliche Inbetriebnahme ist auf den 31.5.2010 datiert.
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- 26.3.2013 über die Baumaßnahme "- "… Str., …str. Auf dem K… – SW Anschluss von 51 EW an das Kanalnetz und Zuführung zur Kläranlage A-Stadt". Die tatsächliche Inbetriebnahme ist auf den 19.6.12/20.7.2012 datiert.
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- 26.3.2013 über die Baumaßnahme " K…, T…, S…, K…, B…str. II, SW-Anschluss von 143 EW an das Kanalnetz und Zuführung zur KA A-Stadt". Die tatsächliche Inbetriebnahme ist auf den 6.7.2012 datiert.
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Die Verrechnungserklärungen sind jeweils vom Verbandsgeschäftsführer des Wasser- und Abwasserzweckverband ...unterschrieben worden.
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Mit Rundschreiben "Hinweise zur Abwasserabgabenpflicht und zu den Verrechnungsvoraussetzungen" vom 22.4.2013 wies der Beklagte die Klägerin auf eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ("AG AbwAG") hin. Insbesondere enthielt das Rundschreiben folgende Abschnitte:
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"1 Anlass
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Der Landesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 22. Dezember 2009 in § 6 Abs. 1 AG AbwAG die bis dahin geltende erste Tatbestandsalternative ("Abwassereinleitung aus einer öffentlichen Kanalisation") ersatzlos gestrichen. Sie [Er] ordnete an, dass die Gemeinden für das aus der öffentlichen Kanalisation eingeleitete Abwasser abgabepflichtig sind.
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Die Obere Wasserbehörde (Festsetzungsbehörde) hat Erkenntnisse, dass einzelne Abgabepflichtige in Sachsen-Anhalt womöglich die rechtlichen Folgerungen aus dieser Änderung für die Festsetzung, Verrechnung und Erhebung der Abwasserabgabe nicht vollständig erfasst und nicht in entsprechenden Erklärungen berücksichtigt haben.
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Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Abgabepflichtigen Hinweise für das Veranlagungsverfahren geben.
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…
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4 Erklärungen des jeweils Abgabepflichtigen
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Die erforderlichen Erklärungen nach § 9 Abs. 1 bis 4 AG AbwAG hat stets der Abgabepflichtige abzugeben. Hat in Verkennung dieser Anforderung ein anderer als der Abgabenpflichtige in zurückliegenden Veranlagungsjahren oder für zurückliegende Veranlagungszeiträume abwasserabgabenrechtliche Erklärungen abgegeben, erwartet die Obere Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieses Hinweisschreibens eine schriftliche Mitteilung des tatsächlichen Abgabepflichtigen, dass er sich die bereits abgegebene Erklärung des anderen zu eigen macht.
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[…]
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5.3 Abwicklung der Verrechnung
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5.3.1 Inbetriebnahmezeitpunkt vom 22.12.2009 bis zum 21.12.2012
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Die Festsetzungsbehörde wird nach § 8 Absatz 3 Satz 1 AG AbwAG den Wechsel des Abgabepflichtigen von Amts wegen berücksichtigen. Eine auf den Wechsel der Abgabepflicht abzielende Verrechnungsvereinbarung ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich.
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5.3.2 Inbetriebnahmezeitpunkt nach dem 21.12.2012
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Für die Verrechnung von nach dem 21.12.2012 in Betrieb genommenen Anlagen ist eine Verrechnungsvereinbarung Voraussetzung, die den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 AbwAG genügt."
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Mit Schreiben vom 5.5.2014 wurde die Klägerin angehört und ein Entwurf des beabsichtigten Festsetzungs- und Erhebungsbescheides übersandt. Aus dem Entwurf ging hervor, dass eine Verrechnung der vom Wasser- und Abwasserzweckverband ...eingereichten Verrechnungserklärungen nicht stattfinden solle, da keine eigenen Verrechnungserklärungen der Klägerin vorlägen und diese sich auch nicht die Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes … zu eigen gemacht habe.
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Mit Schreiben vom 27.5.2014 übersandte die O.. Wasser- und Abwasser GmbH dem Beklagten den am 31.3.2014 abgeschlossenen 6. Nachtrag zum Betreibervertrag. Im Übersendungsschreiben heisst es: "Sehr geehrte Frau […] im Auftrag von Herrn […] sende ich Ihnen anbei den o.g. Nachtrag im Original."). § 3 Abs. 1 des 6. Nachtrages zum Betreibervertrag ist mit "Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen des …" überschrieben und lautet, wie folgt:
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O…. ist verpflichtet, auf Verlangen des WAZ [Wasser- und Abwasserzweckverband …] Aufwendungen des WAZ zur Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von § 10 Abs. 3 AbwAG sowie Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG mit der Abwasserabgabe zu errechnen, soweit der WAZ hinsichtlich dieser Aufwendungen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zur Verrechnung berechtigt wäre, wenn er abwasserabgabepflichtig wäre."
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Mit Schreiben vom 28.5.2014 führte die O… Wasser- und Abwasser GmbH unter Bezugnahme auf den 6. Nachtrag zum Betreibervertrag u.a. Folgendes aus: "Der Nachtrag regelt den Umgang mit der Abwasserabgabe zwischen den Beteiligten der Betriebsführung und die Abwicklung von Verrechnungstatbeständen im Lichte einer angekündigten Abwasserabgabenerhebung gegenüber der Gesellschaft. Wesentliche Vertragsklauseln orientieren sich am behördlich vorgegebenen Forderungsinhalt."
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Für das Veranlagungsjahr 2010 setzte der Beklagte mit streitgegenständlichen Bescheid vom 7.7.2014 (AZ: 405.7.9-62673-30225-10) die Abwasserabgabe in Höhe von 51.899,27 EUR gegenüber der Klägerin fest. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abwasserabgabe mit Aufwendungen aus der Herstellung von Zuführungsanlagen durch den Wasser- und Abwasserzweckverband ...nicht verrechnungsfähig sei. Der Beklagte begründete den Bescheid damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verrechnung nicht vorlägen. Gemäß § 8 Abs. 3 AG AbwAG könnten Aufwendungen von Dritten mit der geschuldeten Abwasserabgabe des Abgabepflichtigen nur verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG vorlägen und die Verrechnung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart sei. Es lägen jedoch nur zwei Erklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverband ...zur Verrechnung der Abwasserabgabe vor. Der WAZ sei nicht abgabepflichtig. Die mit Schreiben des Beklagten vom 22.4.2013 eingeräumte Möglichkeit, sich die fristgerecht eingereichten Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes … zu eigen zu machen, habe die Klägerin nicht genutzt.
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Die Klägerin hat am 7.8.2014 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7.7.2014 erhoben. Der Bescheid der Beklagten war der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 11.7.2014 zugegangen. Die Beiladung des Beigeladenen (vormals Wasser- und Abwasserzweckverband … erfolgte durch unanfechtbaren Beschluss vom 26.11.2014.
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Im Schriftsatz vom 24.11.2014 (Seite 5) erklärte die Klägerin, dass sie sich die Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...zu eigen mache und eine Verrechnung mit der eigenen Abwasserabgabenlast begehre.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Verrechnung der Abwasserabgabe mit den vom Wasser- und Abwasserzweckverband ...getätigten Aufwendungen rechtswidrig sei und für das Verrechnungsjahr 2010 aufgrund der Verrechnung keine festsetzungsfähige Abwasserabgabenlast für die Kläranlage bestehe.
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Voraussetzung für die Verrechnung sei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 AG AbwAG lediglich, dass die Vorgaben gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG erfüllt seien und die Verrechnung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart sei. Diese beiden Voraussetzungen seien hier gegeben.
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Weitere Voraussetzungen enthalte das Gesetz nicht. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass noch einmal gesondert bestimmte Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverband ...zu eigen gemacht werden müssten. Im Übrigen sei dies im vorliegenden Falle aber auch geschehen.
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Deutlicher als durch das übereinstimmende Handeln und den übereinstimmenden Schriftverkehr des Wasser- und Abwasserzweckverband ...und der Klägerin mit dem Beklagten könne kaum zum Ausdruck gebracht werden, dass sowohl der Wasser- und Abwasserzweckverband ...als auch die Klägerin eine Verrechnung entsprechend der vom Wasser- und Abwasserzweckverband ...eingereichten Verrechnungserklärungen wünschten. In den Schreiben der Klägerin vom 27.5.2014 und auch vom 28.5.2014 bringe die Klägerin deutlich zum Ausdruck, dass sie eine Verrechnung wünsche und sich die Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...zu eigen mache.
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Das hier das Einreichen der Verrechnungserklärungen durch den Wasser- und Abwasserzweckverband ...für und zugunsten dessen (nämlich als wirtschaftlichen Aufgaben- und Lastenträger) sowie für die Klägerin wirken solle, ergebe sich im Übrigen klar aus den Umständen: Die Verrechnungserklärungen seien bewusst für die Kläranlage "A-Stadt" abgegeben worden. Die Kläranlage A-Stadt werde von der Klägerin für den Wasser- und Abwasserzweckverband ...betrieben. Seit Auslaufen der für die neuen Bundesländer geltenden Globalverrechnungsregelung in § 10 Abs. 5 AbwAG könnten ohnehin Abwasserabgaben nur noch für die betreffende Einleitung verrechnet werden, die von der betreffenden Investitionsmaßnahme betroffen sei. Bei einer Anbindung von Einleitungen an die Kläranlage A-Stadt, die Herstellung einer Überleitung bzw. Zuführung zur Kläranlage A-Stadt, könne im Investitions- und Verrechnungsjahr sowie im Abgabenjahr 2010 ausschließlich und alleine eine Verrechnung mit Abwasserabgaben für diese Kläranlage bewirkt werden. Das Einreichen von entsprechenden Verrechnungserklärungen durch den WAZ für die konkrete Kläranlage A-Stadt würde also überhaupt keinen Sinn machen, wenn diese nicht darauf abzielen würden, die Abwasserabgabenlast durch Einleitungen der Kläranlage A-Stadt zu minimieren.
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Spätestens in der Klagebegründungsschrift habe die Klägerin unmissverständlich das "Zu-eigen-Machen" klargestellt. Eine Frist für das Zu-Eigen-Machen sehe das Landesrecht nicht vor. Eine entsprechende Erklärung sei daher solange möglich, wie der angegriffene Abgabenbescheid nicht bestandskräftig geworden sei.
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Im Übrigen sei eine derartige Zu-Eigen-Machen-Erklärung auch nicht für das Veranlagungsjahr 2010 notwendig. Der Beklagte habe im Schreiben vom 22.4.2013 schriftlich zugesichert, dass die Festsetzungsbehörde gerade für den Zeitraum nach der Gesetzesänderung in 2009 den Wechsel des Abgabenpflichtigen "von Amts wegen berücksichtigen" werde. In dem Schreiben vom 22.4.2013 werde sogar ausdrücklich klargestellt, dass es zunächst einer auf den Wechsel der Abgabenpflicht abzielenden Verrechnungsvereinbarung nicht bedürfe.
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Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Klägerin an.
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Die Klägerin und der Beigeladene beantragen jeweils,
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den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr 2010 des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Referat Abwasser, vom 07.07.2014, AZ: 405.7.9-62673-30225-10, die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Abwasserabgabe in Höhe von 51.899,27 € mit Investitionsaufwendungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes …, zu verrechnen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin keine eigene Erklärung zur Verrechnung abgegeben habe und es auch versäumt habe, sich die Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...vom 23.3.2011 zu Eigen zu machen. Eine solche Erklärung wäre zwingende Voraussetzung für die Verrechnung der Aufwendungen für die Maßnahmen der Ortserschließung in H… und E… gewesen.
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Die Klägerin habe offenbar keine Kenntnis von ihrer seit dem 22.12.2009 bestehenden Abwasserabgabepflicht gehabt und dementsprechend nicht wie eine Abgabepflichtige gehandelt. Da jedoch bereits eine Erklärung zur Verrechnung von dem tatsächlichen Träger der Aufwendungen, der vormals Abgabepflichtiger gewesen sei, vorgelegen habe, habe der Beklagte für die Fälle des gesetzlichen Wechsels der Person des Abgabepflichtigen diese "Erklärung" wie eine eigene Erklärung des neuen Abgabepflichtigen behandelt, wenn letzterer sich die Erklärung des bisherigen Abgabepflichtigen zu Eigen gemacht habe.
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Die von der Klägerin zitierten Hinweise und Regelungen in dem Schreiben der Beklagten vom 22.4.2013 hätten zweifelsfrei klargestellt, dass eine fehlende Verrechnungsvereinbarung für das streitige Veranlagungsjahr 2010 kein Hindernis darstelle. Im Hinblick auf die Verrechnungserklärungen sei in dem Schreiben aber allen Abgabepflichtigen eine Frist von drei Monaten eingeräumt worden, sich die bereits von dem vormals Abgabepflichtigen abgegebenen Verrechnungserklärungen zu Eigen zu machen. Der Beklagte habe in diesen Fällen von Amts wegen indirekt eine Fristverlängerung im Sinne des § 9 Abs. 5 AG AbwAG für die Verrechnungserklärungen eingeräumt. Insoweit sei die Klägerin der aufgrund der besonderen Härte von Amts wegen verlängerten Frist zur "quasi" Abgabe von Erklärungen zur Verrechnung durch ein Zu-Eigen-Machen nicht nachgekommen.
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Die Frist von drei Monaten sei weder willkürlich noch unangemessen gewesen. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen der Verfahrensführung im Abwasserabgabenrecht behördliche Fristen zu setzen, um den reibungslosen Verfahrensablauf im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren unter Berücksichtigung von Verjährungsfristen nach § 169 AO sicherzustellen. Im Hinblick auf die bereits am 22.12.2009 in Kraft getretene Rechtsänderung auf die vierjährige Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abwasserabgabenforderung sei die behördliche Frist, die die Klägerin zu wahren gehabt hätte, nicht willkürlich gewählt worden. Der Beklagte habe mit seiner behördlichen Fristsetzung zum Vorteil der Abgabepflichtigen von Amts wegen die Regelung zur Möglichkeit der Fristverlängerung im § 9 Abs. 5 AG AbwAG letztlich um drei Jahre "hinausgeschoben", obwohl die Abgabepflichtigen selbst keine Fristverlängerung beantragt hätten. Mit der behördlich gesetzten Frist sollte zudem sichergestellt werden, dass alle von der eingetretenen Rechtsänderung betroffenen ehemaligen und aktuellen Abgabepflichtigen diese "Vergünstigungen" noch für sich in Anspruch hätten nehmen können und unter dem Aspekt der Festsetzungsverjährung gleich behandelt werden bzw. behandelt werden könnten.
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Der Beklagte trägt ferner vor, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, auf die gesetzlich geänderten Regelungen von sich aus als nunmehr Abgabepflichtige zu reagieren oder zumindest die behördlich hinausgeschobene Frist für die "Übernahme" von Verrechnungserklärungen zu wahren.
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Im Hinblick auf die Aufwendungen für die in den Verrechnungserklärungen aus März 2013 beschriebenen Maßnahmen (Anlage K2 und K3) könnten auch diese nicht mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Die Klägerin habe sich auch insoweit nicht die Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...sich zu Eigen gemacht. Darüber hinaus seien die darin gemachten Angaben unvollständig und in keiner Weise prüffähig. Unabhängig davon könne dies aber dahin stehen, da sie über die Maßnahmen noch nicht entschieden habe.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Festsetzungs- und Erhebungsbescheid für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch der Klägerin auf Verrechnung der von ihr zu entrichtenden Abwasserabgabe mit den von der Beigeladenen getätigten Investitionen besteht nicht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 1 bis 4, 9 Abs. 1 und 4 des Abwasserabgabengesetzes ("AbwAG"). Nach diesen Vorschriften ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe).
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1. Einleiter und damit abgabepflichtig nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist derjenige, der zweck- und zielgerichtet Abwasser i.S. des § 2 Abs. 1 AbwAG unmittelbar in ein Gewässer gelangen lässt und dabei die Sachherrschaft über die Einleitung hat. Abgabepflichtige ist vorliegend die Klägerin, da sie unstreitig als Inhaberin der unmittelbaren Sachherrschaft Schmutzwasser aus der Kläranlage A-Stadt in die …einleitet. Die unmittelbare Sachherrschaft steht ihr auch vertraglich im Verhältnis zur Beigeladenen zu (vgl. § 3 Abs. 3 des Betreibervertrages 19.10.1998).
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Einwände gegen die Berechnung oder die Höhe der Abwasserabgabe sind nicht geltend gemacht worden; auch sind für das erkennende Gericht Mängel bei der Berechnung der streitigen Abwasserabgabe nicht ersichtlich.
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2. Der streitgegenständliche Abwasserabgabenbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte eine Verrechnung der Abgabelast mit den Aufwendungen der Beigeladenen gemäß deren Verrechnungserklärungen vom 23.3.2011 abgelehnt hat bzw. über eine Verrechnung mit den Aufwendungen der Beigeladenen gemäß der Verrechnungserklärungen vom 26.3.2013 nicht entschieden hat. Die Ablehnung der Verrechnung war rechtmäßig, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Ein Anspruch auf Verrechnung der übrigen Aufwendungen besteht ebenfalls nicht.
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Rechtsgrundlage für die von Verrechnung ist § 8 Abs. 3 Satz 2 AG AbwAG. Danach kann der Abgabepflichtige die von ihm geschuldete Abwasserabgabe mit Aufwendungen Dritter verrechnen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG vorliegen und die Verrechnung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart ist. Des weiteren ist Voraussetzung, dass die Verrechnung schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG) und innerhalb der in § 9 Abs. 4 AG AbwAG genannten Frist erklärt wird.
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Die Verrechnung erfolgt jedoch nicht im Wege einer bloßen rechtserheblichen Willenserklärung des Abgabeschuldners, sondern es bedarf darüber hinaus auch einer Entscheidung über die Verrechnung durch Verwaltungsakt (OVG LSA, Urteil vom 19.12.2011 – 4 L 90/10, juris, Rn. 15).
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung über die Verrechnung liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat als Abgabepflichtige die Erklärungen über die Verrechnung nicht form- und fristgerecht vorgelegt.
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Gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige der zuständigen Wasserbehörde Erklärungen über die Verrechnung spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Zuständige Wasserbehörde ist der Beklagte als obere Wasserbehörde (§ 1 AG AbwAG i.V.m. § 10 Abs. 2 WG LSA). Die Erklärungen sind nach den landeseinheitlichen Vordrucken abzugeben (§ 9 Abs. 7 AG AbwAG).
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2.1. Die Frist zur die Abgabe der Verrechnungserklärungen lief im Hinblick auf die Baumaßnahme "Kanalnetz E… – Resterschließung" und "Bau Schmutzwasserkanal H…" gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG am 31.3.2011 ab, da die Inbetriebnahme ausweislich der dazugehörigen Verrechnungserklärungen vom 23.3.2011 im Jahr 2010 erfolgte.
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Die Fristen für die Abgabe der Verrechnungserklärungen für die beiden übrigen Baumaßnahmen liefen gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG jeweils am 31. März 2013 ab. Ausweislich der beiden Verrechnungserklärungen vom 26. März 2013 (Anlage K2 und K3) erfolgte die jeweilige Inbetriebnahme im Jahr 2012.
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2.2. Innerhalb der vorgenannten Fristen hat die Klägerin als Abgabepflichtige für das Erhebungsjahr 2010 keine eigenen formgerechten Verrechnungserklärungen unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG abgegeben.
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2.2.1. Die Verrechnungserklärungen vom 23.3.2011 und 26.3.2013 erfüllen die Voraussetzungen nicht, da es sich nicht um Verrechnungserklärungen der Abgabepflichtigen, sondern die des Wasser- und Abwasserzweckverbandes …, handelt. Der Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...hat die Verrechnungserklärungen durch seinen Verbandsführer zeichnen lassen.
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Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Einreichen von Verrechnungserklärungen durch den Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...auch zugunsten der Klägerin wirken sollte, und es daher unerheblich sei, wer letztlich die Verrechnungserklärungen abgegebene habe, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass aufgrund dessen, dass Abwasserabgaben nur noch für bestimmte Einleitungen erhoben werden können, auch nur Verrechnungen mit Investitionen für die konkrete Einleitung (hier Kläranlage) verrechnet werden könnten. Das Einreichen von entsprechenden Verrechnungserklärungen für die konkrete Kläranlage A-Stadt würde also überhaupt nur Sinn machen, wenn diese darauf abzielen würde, die Abwasserabgabenlast durch Einleitungen der Kläranlage A-Stadt zu minimieren.
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Dieser Rechtsauffassung steht der Wortlaut des Gesetzes entgegen, der gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Abgabepflichtigen fordert. Die Verrechnung steht per Gesetz zunächst zur Disposition des Abgabepflichtigen. Es obliegt seiner Entscheidungsmacht, ob er die Verrechnung erklärt und damit die Voraussetzungen für eine Verrechnung schafft, oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband ...bzw. dem jetzigen Beigeladenen aus dem Betreibervertrag zur Verrechnung verpflichtet ist. Eine Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung kann nicht die Willenserklärung selbst ersetzen.
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2.2.2. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie sich die Verrechnungserklärungen des Rechtsvorgängers des Beigeladenen jedenfalls in der von der Beklagten im Hinweisschreiben vom 22.4.2013 (dort Nr. 4) gesetzten Frist von drei Monaten nach Zugang des Hinweisschreibens "zu Eigen" gemacht habe und sie somit trotz Ablaufs der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 AG AbwAG die Voraussetzungen für eine Verrechnungsentscheidung der Beklagten geschaffen habe, folgt das Gericht dem nicht. Nach Ablauf der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG mussten von Gesetzes wegen alle verfristeten weiteren Verrechnungserklärungen unberücksichtigt bleiben.
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Bei der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. ausdrücklich bestätigend in LT-Drs. 6/1423, S. 81). Rechtsfolge ist, dass bei deren Nichteinhaltung der Betreffende seine materielle Rechtsposition verliert, auch wenn ihn bezüglich der Fristversäumung kein Verschulden trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.1996 – 7 C 28/95, VG Mainz, Urteil vom 14.8.2013 – 3 K 1733/12.MZ, beide zitiert in juris). Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es daher auf die positive Kenntnis oder das Kennen müssen von Umständen als Voraussetzung für den Ablauf von materiell-rechtlichen Ausschlussfristen nicht an. Selbst eine Wiedereinsetzung ist in gesetzliche Ausschlussfristen aufgrund der materiell-rechtlichen Ausschlusswirkung nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 – 8 C 38/95 –, Rn. 12, zitiert in juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 31 Rn. 31). Dass es hierbei vereinzelt zu Härtefallen kommen kann, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken (BVerwG, Beschluss vom 07. August 1980 – 3 B 11/80 –, Rn. 7, juris).
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Gesetzliche Ausschlussfristen stehen anders – als behördliche Verfahrensfristen – nicht zur Disposition der Behörde (Kopp/Ramsauer: VwVfG, 16. Aufl. § 31, Rn 38 m.w.N). Infolge der gesetzlich normierten Präklusionswirkung von Ausschlussfristen können diese auch nur nach gesetzlich normierten Voraussetzungen verlängert werden (Kopp/Ramsauer: VwVfG, 16. Aufl. § 31, Rn 38 m.w.N.). In § 9 Abs. 5 Satz 2 AG AbwAG sieht das Gesetz zwar die Möglichkeit der Fristverlängerung vor, dies jedoch nur in besonderen Härtefällen und auch nur dann, wenn vor Fristablauf ein Fristverlängerungsantrag bei der oberen Wasserbehörde gestellt wird. Dies ist hier nicht geschehen.
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Bei der nachträglich im Hinweisschreiben vom 22.4.2013 gesetzten Frist des Zu-Eigen-Machens handelt es sich um keine behördliche Verfahrensfrist, die zur Disposition der Beklagten steht, sondern faktisch um eine unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG. Die Erklärung über das Zu-Eigen-Machen der bereits abgegebenen Verrechnungserklärungen stellt gegenüber dem Beklagten die erstmals verbindliche Abgabe einer auf Verrechnung gerichteten Willenserklärung der nunmehr Abgabepflichtigen dar. Da es allein in der Entscheidungsmacht der Abgabepflichtigen steht, ob sie die Verrechnungserklärung abgibt oder nicht, ist die Zu-Eigen-Machens-Erklärung rechtlich wie eine erstmalige Verrechnungserklärung zu qualifizieren. Folglich hätte auch diese Erklärung innerhalb der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG (vgl. Ziffer 2.1) erfolgen müssen.
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Andernfalls könnte die Beklagte durch das Setzen einer Zu-Eigen-Machens-Frist, die dann als behördliche Verfahrensfrist einzustufen wäre, die materiell-rechtliche Präklusionswirkung aushebeln, da die verbindliche Erklärung über die Verrechnung in Form einer Zu-Eigen-Machen-Erklärung dann zeitlich unbefristet nachgeholt werden könnte. Dies würde jedoch die Abgabenerhebung erheblich beeinträchtigen und auch in bereits abgeschlossene Haushaltsjahre eingreifen. Das hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Ausschlussfristen gerade nicht gewollt.
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2.2.3. Die Klägerin kann sich hier auch nicht auf Umstände berufen, unter denen ausnahmsweise auch bei einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann und die Verrechnungserklärung nachgereicht bzw. sich die bereits abgegebene Verrechnungserklärung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes zu Eigen gemacht werden konnte.
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In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <45>; VG Mainz, Urteil vom 14.08.2013 – 3 K 1733/12.MZ, zitiert in juris). Die Behörde hat dann "Nachsicht" in Form von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Hierbei sind etwa Fälle anerkannt, in denen die Behörde zu einer Ausschlussfrist fehlerhaft eine Fristverlängerung gewährt hat, auf die der Betroffene vertraut hat, oder Fälle, in denen die Behörde eine objektiv unrichtige rechtswidrige behördliche Belehrung vorgenommen hat, die die Fristversäumung verursacht hat (VG Mainz, Urteil vom 14.08.2013 – 3 K 1733/12.MZ). Ebenfalls soll ein Anspruch auf Nachsichtgewährung und damit auf Wiedereinsetzung hergeleitet werden können, wenn die Fristversäumung auf "höherer Gewalt" beruht (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25/12 –, Rn. 30 m.w.N., zitiert in juris). Der Begriff der "höheren Gewalt" ist hierbei enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff "ohne Verschulden". Er entspricht inhaltlich "Naturereignissen oder anderen "unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. Unter "höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Belehrung, die ursächlich für die Fristversäumnis war, oder für eine Fristversäumung aufgrund "höherer Gewalt" liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere stellt die Unkenntnis der Rechtslage seitens der Klägerin keinen Umstand dar, den diese vernünftigerweise unter Anlegung subjektiver Maßstäbe unter Berücksichtigung der zu von ihr zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können. Eine Aufklärungspflicht seitens des Beklagten über die Änderung der Rechtslage sieht das Gericht hier nicht. Insbesondere lässt sich eine Aufklärungspflicht in Form einer Beratungspflicht nicht daraus herleiten, dass der Beklagte den Wasser- und Abwasserzweckverband ...zu einem früheren Zeitpunkt auf die Rechtsänderung hingewiesen hat.
- 73
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte auch nicht auf die Abgabe einer Verrechnungserklärung in seinem Hinweisschreiben vom 22.4.2013 verzichtet. Der Beklagte hat lediglich mitgeteilt, dass er anstelle der formgerechten Einreichung der Verrechnungserklärungen nach § 9 Abs. 4 und 7 AG AbwAG eine Erklärung über das Zu-Eigen-Machen erwarte. Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung im Hinweisschreiben vom 22.4.2013 unter Ziffer 5.3.1, wonach "die Festsetzungsbehörde … den Wechsel des Abgabepflichtigen von Amts wegen berücksichtigen [wird]. Eine auf den Wechsel der Abgabepflicht abzielende Verrechnungsvereinbarung ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich." Nach dem ausdrücklichen Wortlaut hat die Beklagte lediglich mitgeteilt, dass eine Verrechnungsvereinbarung nicht erforderlich sei, nicht aber die Verrechnungserklärung bzw. die Erklärung über das Zu-Eigen-Machen. Überdies ist das Hinweisschreiben erst am 22.4.2013 versandt worden, d.h. nach Ablauf der Ausschlussfrist. Das Schreiben kann daher schon aus diesem Grund nicht ursächlich für eine Säumnis der Ausschlussfrist sein.
- 74
2.2.4. Selbst wenn man die von dem Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist mit Hinweisschreiben vom 22.4.2013 gesetzte Zu-Eigen-Machens Frist als einen Fall der Nachsichtgewährung ansehen sollte – was die Kammer vorliegend ausdrücklich nicht annimmt – so hätte die Klägerin jedoch auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Die Klägerin hat sich die Verrechnungserklärungen gegenüber der Beklagten erst im Rahmen der Klagebegründungsschrift vom 24.11.2014 ausdrücklich "zu Eigen" gemacht. Ein vorheriges, innerhalb der gesetzten 3 Monatsfrist erklärtes Zu-Eigen-Machen der Klägerin kann auch nicht den Schreiben der … Wasser und Abwasser GmbH an die Beklagte vom 27.5.2014 und vom 28.5.2014 entnommen werden. Beide Schreiben sind über ein Jahr nach dem Rundschreiben vom 22.4.2013 versandt worden, d.h. erkennbar außerhalb der Drei-Monatsfrist. Überdies ist Absender beider Schreiben nicht die Klägerin, sondern die … Wasser und Abwasser GmbH. Anhaltspunkte für ein Handeln in Vertretungsmacht vorliegen nicht vor. Zudem sind beiden Schreiben keine rechtsverbindlichen Willenserklärungen zu entnehmen. Bei dem Schreiben vom 27.05.2014 handelt es sich lediglich um ein Übersendungsschreiben ohne eigenen Erklärungsinhalt ("…im Auftrag von Herrn […] sende ich Ihnen anbei den o.g. Nachtrag im Original"). Bei dem Schreiben vom 28.05.2014 handelt es sich um einen Fristverlängerungsantrag in Bezug auf die Anhörungsfrist zum beabsichtigten Abgabenabwasserbescheid. Sofern hierin Ausführungen zum 6. Nachtrag zum Betreibervertrag gemacht worden sind, können diese Ausführungen aus Sicht der Beklagten als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2016 – I-16 U 72/15, 16 U 7216 U 72/15 –, Rn. 49, juris) lediglich als allgemeine Ausführungen zum Sachstand der Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin und der Beklagten verstanden werden und nicht als rechtserhebliche Erklärung, die auf die konkrete Rechtsfolge "Verrechnung" gerichtet ist.
- 75
Ein Anspruch auf erneute Verlängerung der – im Übrigen angemessen langen und nicht willkürlich gesetzten – Zu-Eigen-Machens-Frist läge nicht vor. Die 3 Monatsfrist war unter Berücksichtigung dessen, dass lediglich eine Willenserklärung ohne weitere Dokumentation abzugeben war, nicht unangemessen kurz, und unter Berücksichtigung der drohenden Festsetzungsverjährung, auch nicht willkürlich.
- 76
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 77
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.